W207 2002810-1•BVwG W207 2002810-1
W207 2002810-1Federal Administrative CourtDec 11, 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W207 2002810-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.06.2013, Passnummer: 8444710, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 17.01.2007 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 22.08.2006 auf Grundlage der §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 2 BEinstG dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund des Leidens "N. mammae beidseits" mit 60 v.H. eingeschätzt. Am 24.01.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher ihr am 01.02.2007 ausgestellt wurde.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung am 16.05.2011 neuerlich medizinisch begutachtet. Dabei wurde aufgrund der Gesundheitsschädigungen "Zustand nach beidseitigem Mammatumor" (bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.) und "Chronische Depression" (bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.) ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Infolge dessen stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 30.11.2011 bescheidmäßig fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgte, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehörte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Im März 2012 wurde der Behindertenpass nach durch die Beschwerdeführerin erfolgter Vorlage eingezogen.
Am 20.03.2013 brachte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch Mag. Karin Koller, Sekretärin der Gewerkschaft der Privatangestellten, einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung" bei der belangten Behörde ein. Neben der Vollmachtsbekanntgabe der Vertreterin und einer Kopie ihres Reisepasses legte sie dabei folgende Unterlagen vor:
Dekurs der Ambulanz für Psychiatrie und Psychotherapie des XXXX vom 12.06.2012
Fachärztliches psychiatrisches Gutachten vom 26.06.2012
Sachverhaltsdarstellung des Lebensgeführten der Beschwerdeführerin vom 01.05.2012, gerichtet an die das Gutachten vom 26.06.2012 erstellt habende Fachärztin für Psychiatrie
Einspruch gegen die Ablehnung der Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin an das Arbeits- und Sozialgericht, eingelangt am 18.12.2012
Gynäkologischer Befund und Gutachten vom 24.01.2013
Urologisches Gutachten vom 03.02.2013
Röntgenbefund der oberen Extremität und Schulter vom 14.02.2013
Innermedizinisches Gutachten vom 15.02.2013
Röntgenbefund der unteren Extremität und des Knies vom 18.02.2013
Berufskundliches Sachverständigengutachten vom 11.03.2013
Lungenfunktionsbefund vom 25.03.2013
Arztbrief und EKG-Befund eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 18.04.2013
Orthopädisches Gutachten vom 16.04.2013
Arztbrief einer Fachärztin für Orthopädie vom 29.03.2013
Medikamentenverordnungsblatt eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 27.03.2013
EEG-Befund vom 15.04.2013
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.05.2013 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Zustand nach beidseitigem Mammatumor
Unterer Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung Konsolidierung eingetreten ist und keine Hinweise auf Progression bestehen g.Z. 702 Tabelle rechts, Zeile 3 40
2 Depression und Panikstörung, chronische Schmerzsymptomatik
3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Verlangsamung, Dauermedikation und laufende Psychotherapie g.Z. 585 30
3 Drangharninkontinenz
Oberer Rahmensatz, da häufiges Harnlassen mit Tragen von Inkontinenzvorlagen 245 20
4 Abnützungserscheinungen beider Schulter-, Hüft- und Kniegelenke
Oberer Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk 417 10
5 Chronische Bronchitis
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauerinhalationstherapie 283 10
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) angeführt wurde. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da es sich um ein deutliches zusätzliches Leiden handle. Die Leiden 3-5 würden nicht weiter erhöhen, da eine geringe funktionelle Relevanz vorliege. Bei Leiden 2 und 4 liege zudem eine Leidensüberschneidung vor. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit Antragstellung vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2013 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG statt und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.06.2013 , bei der belangten Behörde eingelangt am 13.06.2013, fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In dieser Beschwerde führt die Beschwerdeführerin einerseits aus, es sei nicht richtig, dass die chronische Schmerzsymptomatik auf die Psyche zurückzuführen sei, und zählt andererseits Kopfschmerzen und Beeinträchtigungen wie Schwindel, Ohnmachtsanfälle, extremes Zittern wie bei Parkinson und oftmaliges Stolpern auf, die durch die Depression verursacht würden; ohne Krücke sei kein Fortkommen möglich. Außerdem sei bei der Beschwerdeführerin als weiteres psychisches Leiden Agoraphobie diagnostiziert worden, weshalb sie sich nicht an Orten mit Menschenansammlungen, Liften, Krankenhäusern, Ordinationen, Geschäften aufhalten könne. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr aufgrund dessen ebenfalls nicht möglich. Den entsprechenden Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.06.2013 legte die Beschwerdeführerin der Beschwerde bei. Aufgrund ihrer Depression leide sie an Harn- und Stuhlinkontinenz und benötige deshalb Einlagen und Windeln, da sie den Harn- und Stuhldrang nicht spüre. Die im Gutachten angegebene Leidensüberschneidung der Leiden 2 und 4 sei nicht richtig, da Kalkablagerungen in der Schulter bis in die Halswirbelsäule mit Depression und Panikstörung nicht zu tun hätten. Die Beschwerdeführerin leide an einer hochgradigen Weichteilverkalkung rechts, einer Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule, einer Kraftminderung in der rechten Hand sowie an beidseitiger Coxarthrose. Ihre Hebe- und Trageleistung sei wesentlich beeinträchtigt. Die Kalkablagerungen bis in die Halswirbelsäule sollten operativ entfernt werden, obwohl keine Besserung zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Beckenschiefstand und ihr rechter Fuß knicke oft ein, weshalb sie eine Krücke benütze. Der Beschwerde ist weiters das Ergebnis der Knochenszintigraphie des Hanusch Krankenhauses vom 07.05.2013 beigelegt.
Seitens der Bundesberufungskommission wurden in weiterer Folge ein nervenfachärztliches Gutachten sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie nach der Richtsatzverordnung eingeholt.
In dem nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.08.2013 erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Stellungnahme und Beurteilung
Diagnosen:
Anpassungsstörung 585 30%
3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da persistierender Leidensdruck unter ambulanter Behandlung, mit offenen Therapieoptionen
Gesamtgrad der Behinderung siehe Zusammenfassung
Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragsstellung.
Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in in Abl. 79/2: Sie habe eine chronisch depressive Störung, Panikstörung, hormonelle Dysfunktion und Agoraphobie, könne deshalb öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Ohnmachtsanfälle, Zittern wie bei Parkinson, benötige Krücken, stürze: eine neurogene Ursache für die Benützung eines Rollstuhls ist nicht objektivierbar. Es liegt fachbezogen keine Gehbehinderung vor. Eine Parkinsonerkrankung liegt ebenfalls nicht vor, der Tremor ist funktionell. Es findet sich klinisch bei laufender Pensionsklage kein Hinweis auf eine Panikstörung oder Agoraphobie. (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Handschriftlich wurde seitens des Chefarztes vermerkt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht Gegenstand der Berufung sei)
Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden: diese wurden in Pos. 2 im Erstgutachten berücksichtigt.
Zu den in zweiter Instanz bekannten Befunden in ABl. 79/8 Dr. XXXX:
OPS DD chronisch depressives Syndrom. Panikstörung, Agoraphobie:
Eine Depression ist nachvollziehbar und wurde bereits in erster Instanz berücksichtigt. Die weiteren Leiden sind heute nicht nachvollziehbar.
Zum Gutachten in erster Instanz Abl. 68 ergibt sich nach eigener Einschätzung keine wesentliche Änderung.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."
In dem ebenfalls nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.08.2013 erstatteten Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt (Rechtschreibfehler wurden bereinigt):
"...
Status:
...
Wird vom Gatten im Rollstuhl sitzend ins Untersuchungszimmer geführt. Beteiligt sich an der Anamneseerhebung nur teilweise. Sitzt im Rollstuhl und zittert heftig am ganzen Körper. Der Aufforderung zum Entkleiden wird nicht nachgekommen, auch nicht unter Anbot der Hilfe des Gatten. Sie wolle und könne sich nicht ausziehen. Das Erheben des klinischen Status ist daher nicht möglich.
...
Diagnosen
1 Zustand nach beidseitigem Mammatumor
Unterer Rahmensatz dieser Position, da nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung Konsolidierung eingetreten ist und kein Hinweise auf Progression besteht g.Z. 702 40
2 Anpassungsstörung
Wahl dieser Position mit 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da persistierender Leidensdruck unter ambulanter Behandlung, mit offenen Therapieoptionen 585 30
3 Drangharninkontinenz
Oberer Rahmensatz dieser Position, da häufiges Harnlassen mit Tragen von Inkontinenzvorlagen 245 20
4 Abnützungserscheinungen beider Schulter-, Hüft- und Kniegelenke
Oberer Rahmensatz dieser Position, da Beweglichkeitseinschränkung im rechten Schultergelenk. Die chronische Schmerzsymptomatik der anderen Gelenke ist in Leiden 2 miteingestuft 417 10
5 Chronische Bronchitis
Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauerinhalationstherapie 283 10
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit fünfzig von Hundert (50 v.H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht wird. Leiden 3 bis 5 erhöhen nicht weiter, weil keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß besteht.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Bezüglich orthopädisch unfallchirurgischer Fachrichtung wird angeführt, dass Weichteilverkalkungen rechts, eine hochgradige Funktionsbehinderung an der Lendenwirbelsäule, eine Kraftminderung an der rechten Hand und eine Hüftgelenkarthrose beidseits bestünden. Dadurch seien Hebe- und Tragleistungen stark beeinträchtigt. Die Kalkablagerungen bis in die Halswirbelsäule sollten operativ entfernt werden. Weiters bestünde ein Beckenschiefstand und der rechte Fuß knicke oft ein, weshalb Krücken verwendet würden.
Nachdem eine klinische Untersuchung heute nicht möglich ist, kann nur das vom ASG eingeholte orthopädische fachärztliche Gutachten vom 16.04.2013 zur Beurteilung herangezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass zwischenzeitlich keine relevante Befundprogredienz stattgefunden hat. Damals war Entkleiden ungehindert und ohne Fremdhilfe möglich. Die Arme konnten in den Schultern rechts bis 100°, links nahezu uneingeschränkt gehoben werden. Die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten waren altersentsprechend uneingeschränkt. An den Beinen wurde eine Beinlängendifferenz von 0,5 cm festgestellt. Diese Differenz ist als unwesentlich und klinisch irrelevant einzustufen. An den Hüften wurde lokaler Druckschmerz beschrieben, allerdings seitengleich eine praktisch freie Beweglichkeit. An den Kniegelenken wurde links mehr als rechts Druckschmerz am inneren Gelenkspalt beschrieben, bei sonst unauffälligem klinischen Befund. Die Beweglichkeit wurde links als endlagig behindert beschrieben. Die Sprunggelenke und Füße wurden als unauffällig beschrieben. Die Wirbelsäule wurde bis auf einen geringen Rundrücken als unauffällig beschrieben, die Beweglichkeit als nahezu uneingeschränkt. In der Beschreibung der Röntgenbilder waren lediglich der Bandscheibenraum L5/S1 verschmälert, an den Schultern wurden Verkalkungen beschrieben, an den Hüften eine geringe Verschmälerung des Gelenkspaltes. Die Knochendichte war herabgesetzt, aber es bestand keine Osteoporose. Insgesamt sind die Röntgenbefunde als altersentsprechend zu werten. Entsprechend diesem Befund sind die vorgebrachten Beschwerden und Einschränkungen nicht ganz nachvollziehbar. Eine abgeänderte Einstufung der Leiden im heutigen GA im Vergleich zum GA 1. Instanz wird daher auch nicht vorgenommen.
Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz, sofern diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen:
Gynäkologischer Befund vom 24.01.13 beschreibt "beim Pressen und Husten im Liegen kein Harnverlust".
Das urologische GA berichtet über eine "Berichtete Harn-Drang-Inkontinenz".
Entsprechend beider GA sind leichte und mittelschwere Arbeiten zumutbar.
Röntgenbefund beider Schultern und Hals-/Brustwirbelsäule beschreibt die schon oben lt. orthopädischem GA beschriebenen Verkalkungen an den Schultern, die Wirbelsäule wird als unauffällig beschrieben.
Lungenfachärztlicher Befund beschreibt eine chronische Bronchitis.
Auf das orthopädische GA Drs XXXX wurde oben bereits eingegangen.
Stellungnahme zu den Befunden 2. Instanz, sofern diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen:
Röntgenbefund vom XXXX-KH vom 07.05.2013 beschreibt einen Zustand nach Bruch der 3. und 4. Rippe rechts und die bekannten degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter.
Stellungnahme bezüglich Vergleichsgutachten (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Sachverständigengutachten vom 16.05.2011; vgl. S. 2):
Keine Änderung bei Leiden 1, Leiden 2 wird höher eingestuft, Leiden 3, 4 und 5 werden neu eingestuft. Erhöhung des Gesamt-GdB im Vergleich zum Vergleichsgutachten.
Stellungnahme bezüglich GA 1. Instanz:
Es findet sich keine abweichende Beurteilung.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Seitens der Bundesberufungskommission wurde in der Folge der allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständige um eine Ergänzung mit Begründung der Wahl des Richtsatzes der Gesundheitsschädigung 1 Pos. g.Z. 702 ersucht.
Am 11.09.2013 erfolgte die ergänzende sachverständige Stellungnahme; der gewählte Richtsatz für das mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. eingeschätzte Leiden 1 wurde mit "g.Z. 702 Tabelle Spalte links, Zeile 3", konkretisiert. Der oberen Rahmensatz dieser Position werde herangezogen, da nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung Konsolidierung eingetreten sei und kein Hinweis auf eine Progression bestehe.
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 12.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme samt den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.08.2013 sowie der Stellungnahme vom 11.09.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Bevollmächtigt vertreten durch ihren Ehemann wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2013, bei der Bundesberufungskommission eingelangt am 18.09.2013, eine Stellungnahme abgegeben. Darin führt der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, seine Gattin sei nicht in der Lage ein Schriftstück zu verfassen, noch geistig den ärztlichen Ausführungen zu folgen. Er sei bei der ärztlichen Untersuchung anwesend gewesen und könne dazu objektiv Stellung nehmen. Seine Gattin habe sich bei ärztlichen Untersuchungen schon unzählige Male ausziehen müssen, nur damit man ihre Beweglichkeit an Armen und Beinen sowie am Becken feststellen habe können. Sie ziehe sich nicht mehr aus, da man ihre Beweglichkeit auch im Jogginganzug hätte feststellen können, außerdem sei es ihr aufgrund ihrer Inkontinenz auch peinlich, ihr Hüllen fallen zu lassen, da sie Windeln trage. Es sei von verschiedenen Stellen - Befunde seien vorgelegt - bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin an Agoraphobie und einer Panikstörung leide, die nervenfachärztliche Sachverständige sehe jedoch kein solches Leiden. Bei den Gutachten der herangezogenen Sachverständigen müsse es sich um Gefälligkeitsgutachten handeln. Die Beschwerdeführerin leide außerdem unter starkem Zittern, das auf ein Nervenleiden zurückzuführen sein dürfte, was von den Ärzten jedoch nicht abgeklärt worden sei. Sie könne keine hundert Meter ohne Hilfsmittel gehen, weshalb sie zu Hause eine Krücke bzw. außerhalb der Wohnung einen Rollstuhl benötige. Es falle ihr schwer sich zu artikulieren, das Erinnerungsvermögen lasse ohnehin zu wünschen übrig, sie könne auch keine Besorgungen des täglichen Lebens tätigen, allein außer Haus gehen oder den Haushalt führen. Aufgrund der Verkalkungen der rechten Schulter und Hand, die bis in die Halswirbelsäule reichen, sei ihre Trageleistung mit der rechten Hand beeinträchtigt. Im Gutachten werde beschrieben, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig ausziehen könne, das könne sie jedoch nur mit einer Hand. Sie könne die rechte Hand in Brusthöhe bewegen und mit den Fingern keine Rotierungen durchführen.
Der Stellungnahme beigelegt wurde neben einigen bereits vorgelegten, im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen des Antrags auf Berufsunfähigkeitspension vom 29.04.2013.
Diese Stellungnahme wurde seitens der Bundesberufungskommission mit dem Ersuchen um aktenmäßige Stellungnahme und neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an die nervenfachärztliche Sachverständige und den unfallchirurgisch/allgemeinmedizinischen Sachverständigen übermittelt, die die Gutachten vom 27.08.2013 erstattet hatten.
In der aktenmäßig erstellten ergänzenden nervenfachärztlichen Stellungnahme vom 15.10.2013 wird - im Wesentlichen - ausgeführt:
"Zum Vorbringen (Stellungnahme vom 17.09.2013):
...
Verhandlungsprotokoll 29.4.2013, Abl. 79/22: Die Sachverständige führt aus, das Leistungskalkül der Klägerin stark eingeschränkt zu haben. Diagnosen sind nicht angeführt, jedoch ein Behandlungsbedarf gegeben. Protokolliert ist auch, dass die Klägerin den Saal verlassen hat.
Die genannten Befunde sind bekannt, liegen im Akt und sind im Gutachten vom August 2013 berücksichtigt.
Im Verhandlungsprotokoll 29.4.2013 Abl. 79/33: Diagnosen sind nicht angeführt.
Zu einem nicht vorgelegten Gutachten kann nicht Stellung bezogen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Pensionsgutachten anderen Kriterien folgen als BASB-Gutachten. Es handelt sich hier nicht um ein Leistungskalkül sondern es wird der Grad der Behinderung nach den Richtsätzen eingeschätzt. Ein direkter Vergleich ist daher nicht möglich. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Gutachten anderer Sachverständiger berücksichtigt werden, jedoch nicht bindend sind."
In der aktenmäßig erstellten ergänzenden unfallchirurgisch/allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 22.10.2013 wird ausgeführt:
"Der/die Untersuchte erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden.
Die Erhebung eines orthopädisch klinischen Status bedeutet nicht nur das Bewegungsausmaß an den Gelenken zu erheben, sondern auch die Prüfung und Beschreibung, allfällige Gelenksergüsse oder Bandinstabilitäten, die Beschreibung von Narben, Temperatur von Gelenken und Hautverhältnisse. Dies ist keinesfalls im angekleideten Zustand möglich, mit Ausnahme von Handgelenken und Fingergelenken.
Verkalkungen in einer Schulter müssen nicht zwangsläufig zu Beschwerden oder einer Funktionsbehinderung führen. Häufig kommen solche als Zufallsbefund in einer Röntgenaufnahme mit anderer Fragestellung zur Darstellung. Wenn symptomatisch, behindern diese das Armvor-, und -seitheben und die Rotation über der Horizontalen. Bei Zug des Armes nach unten oder beim Strecken des Armes nach unten, wie beim Tragen, führt zu einer Erweiterung des Raumes unter dem Schulterdach, was üblicherweise zu Beschwerdelinderung führt.
Bezüglich der übrigen Einwendungen muss auf die neurologisch-psychiatrische Stellungnahme verwiesen werden.
Eine Änderung des orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens ist nicht angezeigt."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 13.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme samt den eingeholten ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vom 15.10.2013 und 22.10.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 13.11.2014 zugestellt, wurde die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 20.03.2013 den gegenständlichen Antrag "auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass", der als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten ist, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die durch die Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin jeweils vom 27.08.2013, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen der beiden Sachverständigen vom 11.09.2013, 15.10.2013 und 22.10.2013.
Im Ergebnis, dem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sowie der Einschätzung des Zustandes nach beidseitigem Mammatumor, der Drangharninkontinenz, den Abnützungserscheinungen beider Schulter-, Hüft- und Kniegelenke und der chronischen Bronchitis bestätigt das zusammenfassende unfallchirurgisch/allgemeinärztliche Gutachten vom 27.08.2013 auch die Einschätzung, die bereits dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 06.05.2013 zu entnehmen ist. Auch das psychische Leiden der Beschwerdeführerin wird mit derselben Richtsatzposition und demselben Grad der Behinderung eingestuft, jedoch wird es im Gutachten vom 06.05.2013 als "Depression und Panikstörung, chronische Schmerzsymptomatik" und im nervenfachärztlichen sowie im unfallchirurgisch/allgemeinärztliche Gutachten vom 27.08.2013 als "Anpassungsstörung" diagnostiziert.
In den Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten sowie den ergänzenden Stellungnahme weder im Rahmen der ihr durch die Bundesberufungskommission und das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurden von ihr im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde oder der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Das im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Leiden "Agoraphobie" brachte keine Änderung der Einstufung des psychischen Leidens. Die Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie gab in ihrem Gutachten vom 27.08.2014 dazu an, dass sich außer im neurologischen Befund vom 06.06.2013 kein Hinweis - vor allem klinisch bei laufender Pensionsklage - auf eine solche Störung finde. Die in diesem Befund diagnostizierte Depression sei nachvollziehbar und bereits in erster Instanz berücksichtigt worden. Die weiteren Leiden, darunter Agoraphobie, seien nicht nachvollziehbar. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Gehbehinderung liege fachbezogen nicht vor, eine neurogene Ursache für die Benützung eines Rollstuhls sei nicht objektivierbar. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.09.2013 wurden aus nervenfachärztlicher Sicht keine neuen Befunde vorgelegt, sämtliche Befunde wurden bereits im Gutachten vom 27.08.2013 berücksichtigt. Das vorgelegte Verhandlungsprotokoll des Arbeits- und Sozialgerichts vom 29.04.2013 konnte ebenfalls nicht dazu dienen, eine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Die nervenfachärztliche Sachverständige führt in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.10.2013 dazu schlüssig aus, dass die darin enthaltene Einvernahme der psychiatrischen Sachverständigen keine Diagnosen enthalte, es werde ausgeführt das Leistungskalkül der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt, weiters werde ihr eine psychotherapeutische Behandlung angeraten. Das vollständige Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen zum Verfahren bezüglich der Berufsunfähigkeitspension vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wurde nicht vorgelegt, die nervenfachärztliche Sachverständige konnte folglich nicht dazu Stellung nehmen. Sie wies jedoch darauf hin, dass Pensionsgutachten anderen Kriterien folgen würden als Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung vor der belangten Behörde. Dabei handle es sich nicht um ein Leistungskalkül sondern es werde der Grad der Behinderung nach den Richtsätzen eingeschätzt, ein direkter Vergleich sei daher nicht möglich.
Was das Beschwerdevorbringen zur orthopädisch-unfallchirurgischer Fachrichtung betrifft, wonach die Hebe- und Tragleistung aufgrund von Weichteilverkalkungen auf der rechten Seite bestünden, konnte der Sachverständige für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.08.2013 keinen klinischen Status erheben, da die Beschwerdeführerin sich an der Anamneseerhebung nur teilweise beteiligte und der Aufforderung zum Entkleiden nicht nachkam. Der Sachverständige konnte zur Beurteilung daher nur das vorgelegte orthopädische Gutachten vom 16.04.2013 heranziehen. Da lediglich vier Monate zwischen den Beurteilungen lagen, habe jedoch davon ausgegangen werden können, dass zwischenzeitlich keine relevante Befundprogredienz stattgefunden hatte. Zum damaligen Zeitpunkt sei das Entkleiden ungehindert und ohne Fremdhilfe möglich gewesen, die Arme hätten in den Schultern rechts bis 100°, links nahezu uneingeschränkt gehoben werden. Die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten seien altersentsprechen uneingeschränkt gewesen. Die in der Beschwerde angeführte Beinlängendifferenz von 0,5 cm sei als unwesentlich und klinisch irrelevant einzustufen. Auch die übrigen Gelenke, die Wirbelsäule und die Röntgenbefunde zeigten sich als altersentsprechend. Der Sachverständige begründete somit ausführlich und schlüssig, dass die vorgebrachten Beschwerden und Einschränkungen entsprechend den Befunden nicht ganz nachvollziehbar, also nicht objektivierbar seien, weshalb auch keine abgeänderte Einstufung der Leiden vorgenommen wurde. An dieser Einschätzung änderte auch die Stellungnahme des Gatten der Beschwerdeführerin vom 17.09.2013 nichts, wonach die Beweglichkeit an Armen, Beinen und Becken auch ohne Entkleidung möglich sein müsste und erneut die Bewegungseinschränkungen der Beschwerdeführerin vorgebracht wurden. Dass die Beschwerdeführerin aber ihre Bereitschaft bekundet hätte, den Versuch einer Demonstration ihrer eingeschränkten Beweglichkeit ohne Entkleidung vorzunehmen, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich wurden auch keine neuen Befunde vorgelegt. Der unfallchirurgisch-allgemeinmedizinische Sachverständige führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2013 dazu im Übrigen aus, warum die Erhebung eines orthopädisch klinischen Status nur im entkleideten Zustand möglich sei und dass die Verkalkungen in der Schulter nicht zwangsläufig zu Beschwerden oder einer Funktionsbehinderung führen müssten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 06.05.2013 und insbesondere das nervenfachärztliche und das unfallchirurgisch/allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 27.08.2013 sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen vom 11.09.2013, 15.10.2013 und 22.10.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.03.2013 einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung" im Behindertenpass. Da mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2012 festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt, im März 2012 der Behindertenpass eingezogen wurde und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung daher nicht mehr im Besitz eines gültigen Behindertenpasses war, ist ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass rechtlich nicht möglich. Der Antrag vom 20.03.2014 ist daher als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses iSd § 40 Abs. 1 BBG zu werten.
Im gegenständlichen Fall war mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17.01.2007 festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ab 22.08.2006 auf Grundlage der §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 2 BEinstG dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Am 01.02.2007 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit der Nr. 8444710 ausgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt, da der Grad der Behinderung mit 40 v.H. eingestuft wurde. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde am 20.03.2013 - und daher unter Bedachtnahme auf § 55 Abs. 4 BBG vor Ablauf des 31.08.2013 - bei der belangten Behörde eingebracht. Im Beschwerdefall ist somit - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (entsprechend der Bestimmung des § 54 Abs. 12 BBG am 01. September 2010) ein rechtskräftiger Bescheid auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag.
Den vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 27.08.2013 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 09.11.2013, 15.10.2013 und 22.10.2013 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - wie auch schon im dem dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegenden Sachverständigengutachten vom 06.05.2013 - nunmehr 50 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als von 50 v.H. objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.08.2013 bzw. den ergänzenden Stellungnahmen vom 11.09.2013, 15.10.2013 und 22.10.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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