BVwG W176 1432880-1

W176 1432880-1Federal Administrative CourtDec 11, 2014

Regest

Blutrache, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage

Full text

BVwG W176 1432880-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1432880.1.00

Spruch

W176 1432880-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 07.621-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

A)

I.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2012 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit; als Geburtsdatum wird der "XXXX" angeführt. Den Vornamen seines Vaters gab der Beschwerdeführer mit "XXXX" und den seiner Mutter mit "XXXX" an.

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Gemeinde Nangarhar, wo seine Eltern, seine Schwester sowie seine drei Brüder weiterhin wohnhaft seien.

Dem Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr gefasst und habe seine Reisebewegungen von Nangarhar aus begonnen. Vor ca. einem Jahr sei er schlepperunterstützt mit dem PKW nach Pakistan in die Stadt Karachi gefahren; von dort sei er über den Iran und die Türkei nach Österreich gereist. Seine Reise sei von seinem Vater und seinem Onkel organisiert worden.

Auf die Frage, weshalb er sein Herkunftsland habe verlassen müssen, gab Beschwerdeführer Folgendes an: Er habe sein Heimatland wegen der Taliban verlassen müssen; diese hätten seine Familie angegriffen und seinen jüngeren Bruder mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe daher gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei. Überdies habe sein Onkel väterlicherseits zwei Menschen erschossen.

Müsste er nach Afghanistan zurückkehren, würde er wahrscheinlich getötet werden. Er habe auch Feinde in Afghanistan; er fürchte die Blutrache durch die Familie, die durch seinen Onkel einen Verlust von zwei Menschen erlitten habe.

Nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift bestätigte der Beschwerdeführer deren Vollständigkeit und Richtigkeit mit seiner Unterschrift.

3. Am 14.08.2012 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die ihm eingangs gestellte Frage, ob er gesund und körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen, bejahte er. Befragt, ob er die Angaben, die er bei seiner Erstbefragung gemacht habe, berichtigen wolle, erwiderte der der Beschwerdeführer, dass die Daten seiner Eltern falsch seien:

Seine Mutter heiße mit Vornamen "XXXX" und sein Vater "XXXX". Auf die Frage, weshalb er dann die protokollierten Namen angegeben habe, entgegnete er, er sei sehr müde gewesen und habe den Fehler gemacht. Manchmal habe er einen "Druck"; da vergesse er alles und alles komme durcheinander.

4. In der Folge gab das Bundesasylamt beim Ludwig Bolzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung in Auftrag.

5. In seinem vom 25.09.2012 datierenden Gutachten kommt der bestellte Gutachter zum Ergebnis, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am XXXX ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 bis 24 Jahren bzw. - unter Berücksichtigung einer gewissen Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse - ein Mindestalter von 17 Jahren ergebe.

6. Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers vor dem Bundesasylamt einvernommen. Befragt, ob er an einer lebensbedrohenden Krankheit leide, erwiderte er, er habe "einen Druck im Kopf"; er habe eine Gedächtnisschwäche und könne sich Sachen nicht so gut merken. An dieser Gedächtnisschwäche leide er seit seiner Kindheit; er sei geschlagen worden und zwar von den Taliban. Weiters sei der Beschwerdeführer immer wieder ohnmächtig geworden. In der Folge abermals befragt, wann er geschlagen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dies sei vor ca. sieben Monaten sei gewesen; er sei sowohl in seinem Heimatland als auch auf seiner Reise nach Österreich geschlagen worden. Die Narbe auf der Außenstirn sei ihm in Afghanistan zugefügt worden da, die übrigen - wobei der Beschwerdeführer auf mehrere Narben am rechten Unterarm hinwies - auf seiner Reise nach Österreich. Immer wenn der Beschwerdeführer bewusstlos geworden sei, sei er zu einem Arzt gebracht worden und habe dann Tabletten bekommen. Befragt, zu welchem konkreten Arzt im Heimatland er gebracht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nach XXXX zum Arzt gebracht worden, und zwar von XXXX aus, das ebenfalls in Pakistan liege. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghane sei, mit seiner Familie aber in Pakistan gelebt habe, da sie ein in Afghanistan eine Feindschaft gehabt hätten.

Auf Vorhalt des Ergebnisses der forensischen Altersschätzung gab der Beschwerdeführer an, er sei sich sicher, dass er 16 Jahre alt sei. Seine Mutter habe ihm das gesagt und dies stehe auch auf seinem Personalausweis sowie seinem pakistanischen Flüchtlingsausweis. Befragt, ob er Unterlagen vorliegen könne, die sein Alter belegten, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe solche Dokumente nicht bei sich, könnte sie aber später vorlegen. Er werde mit seiner Mutter Kontakt aufnehmen; wie lange es dauern werde, könne er nicht sagen.

Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar geboren; das Dorf liege nahe von XXXX. Er habe dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester sowie seinen Onkel väterlicherseits ein Haus und ein Grundstück gehabt. Mit seinen Onkeln, die XXXX sowie XXXX hießen, und seinem Vater habe der Beschwerdeführer seit ca. eineinhalb Jahren keinen Kontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe drei Brüder und drei Schwestern, die seit längerer Zeit in Pakistan lebten, und zwar ebenfalls in XXXX. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sein Vater und seine zwei Brüder lebten; sie seien verschwunden. Auf die Frage, wann sie verschwunden seien, antwortete

er wie folgt: "Unser Haus wurde von den Taliban .... Seither habe

ich keinen Kontakt." Aufgefordert, diese Aussage zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten das Haus der Familie in XXXX angegriffen. Sein jüngerer Bruder sei von ihnen mitgenommen worden und sie hätten ihn dann gegen Geld wieder frei bekommen. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers lebten im zuvor erwähnten Haus der Familie in XXXX. Der Angriff der Taliban auf dieses Haus sei vor ca. eineinhalb Jahren erfolgt. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen beiden Brüder seien damals nicht zu Hause gewesen. Befragt, wo sich diese zum Zeitpunkt des Angriffs aufgehalten hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, der Vater und die beiden Onkel hätten zusammen fünf LKW besessen und Waren von einer Firma in Karachi bekommen und nach Afghanistan transportiert; die Onkel seien mit den LKWs unterwegs gewesen und auch sein Vater sei öfters nicht zuhause gewesen. Die Frage, ob der Vater und die beiden Onkel ein eigenes Transportunternehmen gehabt hätten, bejahte der Beschwerdeführer; man das könne das so sagen. Sie hätten es seit etwa acht oder zehn Jahren geführt.

Befragt, wie lange der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Afghanistan gelebt habe, erwiderte er, er sei ca. zweieinhalb oder drei Jahre alt gewesen, als sie nach Pakistan geflohen seien.

Auf die Frage, welche Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan lebten, entgegnete er, dass die Onkel väterlicherseits seiner Mutter und auch die Onkel väterlicherseits des Vaters dort lebten, und zwar alle im Distrikt XXXX; er habe jedoch seit vier oder fünf Jahren keinen Kontakt zu ihnen. Befragt, wovon seine Familie vor dem Umzug nach Pakistan den Lebensunterhalt bestritten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten damals von der eigenen Landwirtschaft gelebt und hätten ein eigenes Grundstück gehabt, um das sich nun die Verwandten seiner Mutter kümmerten. Dieses Grundstück habe seinem Großvater väterlicherseits gehört; nach dessen Tod hätten es sein Vater und dessen beiden Brüder geerbt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von zwei bis drei Jahren jemals dorthin zurückgekehrt sei, bejahte dieser; er sei schon auf Besuch nach Afghanistan gefahren. Immer wenn seine Mutter die Verwandten in Afghanistan besucht habe, sei er mitgefahren. Dies sei ca. zwei bis vier Mal pro Jahr gewesen, aber nicht öfter, das sie dort ja Feinde gehabt hätten. Die Frage, ob sich dies bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan Richtung Europa so zugetragen habe, bejahte der Beschwerdeführer.

Befragt, mit wem konkret seine beiden Onkel in Afghanistan eine Feindschaft gehabt hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er kenne diese Personen namentlich nicht. Aufgefordert, die näheren Umstände zu schildern, wie es zu dieser Feindschaft gekommen sei, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Es sei um das Grundstück seines Großvaters gegangen. Diese Personen hätten gemeint, dass es ihnen gehöre. Da der Vater des Beschwerdeführers aber die Papiere dieses Grundstückes gehabt habe, seien er und seine Brüder nicht bereit gewesen, den Personen das Grundstück zu geben. Dann hätten die beiden Onkel väterlicherseits zwei Personen der anderen Seite erschossen. Befragt, weshalb die Personen Anspruch auf das Grundstück erhoben hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, diese Personen hätten "Macht" gehabt; denn sie hätten mit den Taliban gemeinsam gearbeitet.

Aufgefordert, die näheren Umstände des Übergriffes auf das Haus der Familie in XXXX zu schildern, führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: Gegen 24 Uhr in der Nacht seien sechs oder sieben Personen zu ihnen nachhause gekommen und hätten auf das Haus geschossen; dabei sei seine Mutter leicht am Arm verletzt worden. Sie hätten den Beschwerdeführer mit einem Holzstück im Bereich der linken Stirne verletzt und seinen Bruder XXXX mitgenommen. In der gleichen Nacht seien der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen zu den beiden Onkeln mütterlicherseits geflüchtet, die eine halbe Stunde Fußmarsch entfernt ebenfalls in XXXX lebten. Dort habe sich der Beschwerdeführer zwei bis drei Monate aufgehalten; dann hätten seine beiden Onkeln mütterlicherseits gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und ihn nach Europa geschickt. Nach der Flucht zu den beiden Onkeln seien sie nicht nochmals ins eigene Haus zurückgekehrt, da dieses bei dem Angriff zerstört worden sei. Es sei ein Lehmhaus gewesen: als die Taliban auf das Dach geschossen hätten, sei dieses eingestürzt. Die Nachfrage, ob das Haus somit seither unbewohnbar sei, bejahte der Beschwerdeführer. Befragt, aus welchen Gründen es zu diesem Angriff auf das Haus gekommen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Sicherheitslage dort sehr schlecht sei; die Taliban hätten nicht nur ihr Haus angegriffen, sondern auch viele andere Häuser. Zuvor sei der Cousin des Beschwerdeführers - der Neffe seines Vaters - von den Taliban mitgenommen worden, den sie dann gegen Geld freibekommen hätten; dies sei ca. zwei Jahre vor dem Angriff auf das Haus gewesen. Der von den Taliban während des Angriffes auf das Haus entführte Bruder des Beschwerdeführers sei hingegen nicht freigekommen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Wunde im Stirnbereich habe ärztlich versorgen lassen, bejahte er; die Onkel mütterlicherseits hätten ihn zwei Tage nach dem Übergriff zum Arzt gebracht; er sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er 10 Tage stationär behandelt worden sei. Die Ärzte hätten gesagt, dass er eine Gehirnerschütterung habe. Die Wunde an der Stirn sei genäht worden; die Nähte seien nach ca. einer Woche entfernt worden. Die Verletzungen an seinem rechten Unterarm seien ihm auf der Reise nach Europa vom Schlepper zugefügt worden. Der Schlepper habe ihn geschlagen und manchmal hätten sie ein Messer aufs Feuer gelegt und dann das heiße Messer auf seinen Unterarm gelegt. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Befragung erklärt, er habe die Verletzung an seiner Stirn in der Kindheit erlitten, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe mit Kindheit nicht gemeint, dass er noch ein "ganz kleines Kind" gewesen sei; sondern er sei bei diesem Angriff auch noch fast ein Kind gewesen.

Auf die Frage, wann sein Vater und seine beiden Onkel nach dem Übergriff nachhause zurückgekehrt seien und was in weiterer Folge passiert sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe seinen Vater und seine beiden Onkel väterlicherseits nach diesem Vorfall nicht mehr gesehen. Befragt, wie er sich den Umstand erkläre, da der Vater und die Onkel vom Übergriff doch nichts hätten wissen können - erwiderte der Beschwerdeführer, er könne nicht wissen, was passiert sei; sei seien nicht mehr zurückgekommen.

Auf die Frage, woher die Mittel für die Bezahlung des Schleppers stammten, nannte der Beschwerdeführer seinen Onkel mütterlicherseits und seine Mutter. Auch sein Vater habe vielleicht etwas Geld bezahlt, das wisse er aber nicht genau.

Mit der konkreten Gefahr, welche der Onkel (mütterlicherseits) genannt habe, habe dieser die Taliban gemeint; der Beschwerdeführer habe auch nicht nach Afghanistan zurückkehren können, dies wegen der Feindschaft seiner Onkel väterlicherseits. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer nur Probleme aufgrund der genannten Feindschaft und in Pakistan nur mit den Taliban. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass die Feinde ihn umbringen würden.

Nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift - in deren Verlauf der Beschwerdeführer angab, er wolle richtigstellen, dass sie nicht seinen Bruder, sondern seinen Cousin gegen Geld freibekommen hätten - bestätigte er deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift.

7. In der Folge gab das Bundesasylamt bei XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, ein unfallchirurgisches Gutachten zur Frage in Auftrag, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen im Kopfbereich und am linken Unterarm sowie die Gedächtnisschwäche objektivierbar seien und der dafür angegebene Zeitraum wahrscheinlich sei.

8. In seinem vom 17.12.2012 datierenden und nach einer persönlichen Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2012 erstellten Gutachten kam der Gutachter zum Ergebnis, dass weder die angegebenen Misshandlungen noch die dafür angegebenen Zeitpunkte zu objektivieren seien. Im Wesentlichen führte er dazu ins Treffen, dass die Narbe des Beschwerdeführers an der Stirn-Haargrenze durch eine große lappenförmige Wunde entstanden sei, welche durch einen Schlag mit einem Holzstock nicht resultieren könne und zudem wesentlich älter sei, als dem angegebenen Misshandlungszeitpunkt entsprechen würde. Weiters fänden sich am linken Unterarm des Beschwerdeführers zwar drei ovale, bis zu 2,5 cm lange bräunliche, im Hautniveau gelegene Narben, welche mit Sicherheit durch Verbrennungen entstanden seien. Zum einen sei aber aufgrund ihrer Struktur und ihrem Aussehen nach anzunehmen, dass sie vor zumindest zwei bis drei Jahren entstanden seien. Überdies sei aufgrund der ovalen Form der Narben anzuzweifeln, dass diese durch ein heißgemachtes Messer entstanden seien. Bezüglich der behaupteten Gedächtnisschwäche könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich an alle Vorgänge rund um die angegebenen Misshandlungen erinnern zu können, sodass eine Gehirnerschütterung oder eine ärgere organische Verletzung nicht vorgelegen haben könne. Festzustellen sei auch, dass weltweit frische Wunden nur innerhalb einer Sechs-Stunden-Grenze genäht würden; danach sei die Gefahr einer Infektion durch zwischenzeitig eingetretene Keime zu groß; die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach zwei Tagen genäht worden, könne daher nicht zutreffen.

9. Am 18.01.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals in Anwesenheit eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Befragt, wann, durch wen und wo ihm die Verletzung an der Stirn zugefügt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei vor ca. eineinhalb Jahren und auch auf dem Weg nach Österreich geschlagen worden. Aufgefordert, die eigentliche Frage zu beantworten, meinte der Beschwerdeführer, die Verletzungen seien ihm durch die Taliban zugefügt worden, als er noch "sehr jung" gewesen sei. Befragt, was er unter dem Begriff "sehr jung" verstehede, entgegnete er, es sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen; er sei bei ihm zuhause in XXXX von den Taliban geschlagen worden.

Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX geboren und sei dann nach XXXX geflohen. Manchmal sei er von XXXX aus nach Afghanistan gereist, und zwar zu Verwandten seiner Mutter im Dorf XXXX. Befragt, was mit "manchmal" meine, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei unterschiedlich gewesen, manchmal einmal im Monat, manchmal einmal im Jahr. Auf die Frage, wo sein Vater lebe, antwortete der Beschwerdeführer, dieser sei vor ca. eineinhalb Jahren verschollen. Wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht. Sein Vater sei plötzlich verschwunden.

Aufgefordert, den Vorfall zu schildern, bei dem er von den Taliban geschlagen und an der Stirn verletzt worden sei, meinte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten ihn gegen 12 Uhr in der Nacht mit einem Holzstück zuhause geschlagen. Befragt, wie viele Taliban zu ihnen nachhause gekommen seien, erwiderte der Beschwerdeführer, es seien vier Personen gewesen.

Aufgefordert, in afghanischer Zeitrechnung anzugeben, in welchem Monat und Jahr sein Vater verschwunden sei, erwiderte Beschwerdeführer, dies sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen. Auf die Frage, weshalb er nicht den afghanischen Monat nennen könne, erwiderte Beschwerdeführer, er sei nicht gebildet und wisse nicht, wie die afghanischen Monate hießen. Befragt, ob der Überfall der Taliban auf sein Elternhaus vor oder nach dem Verschwinden seines Vaters erfolgt sei, erwiderte der Beschwerdeführer, der Vater sei drei oder vier Monate vor dem Vorfall verschwunden.

Sodann wurde dem Beschwerdeführer zusammenfassend das Gutachten von XXXX sowie dessen Ergebnis zur Kenntnis gebracht. Befragt, was er dazu sage, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es nicht nötig zu lügen. Die Frage, ob er sich dazu äußern wolle, wurde vom Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers verneint. Befragt, was er aus heutiger Sicht im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Leben seitens der Taliban in Gefahr wäre; außerdem sei die Sicherheitslage dort sehr schlecht.

Nach Rückübersetzung des aufgenommenen Protokolls - wobei sich hier abermals eine Aussage des Beschwerdeführers findet, wonach er richtigstellen wollen, dass sie nicht seinen Bruder gegen Geld freibekommen hätten, sondern seinen Cousin - bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan, u.a zur allgemeinen Sicherheitslage. Diesen zufolge kontrolliere die afghanische Regierung - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten sei die Lage angespannt. Zur Sicherheitslage im Osten des Landes (darunter die Provinz Nangarhar) wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten des Landes; hier konzentriere sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF. In den östlichen und südöstlichen Regionen gebe es ernsthafte Sicherheitsherausforderungen, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung hätten und die humanitären Unterstützung behinderten; dies gelte insbesondere für die Grenzgebiete zu Pakistan. Zur Rückkehrgefährdung wurde festgehalten, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Die Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, hätten gute Chancen, einen Job zu finden. Bei Rückkehrer ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.

Weiters ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der paschtunischen Volksgruppe angehöre; seine Identität stehe nicht fest.

Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einem tätlichen Übergriff der Taliban ausgesetzt und dabei verletzt worden sei noch dass er jahrelang gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in Pakistan aufhältig gewesen sei und sein Vater zwischenzeitlich verschollen sei. Denn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Habe er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamtes am 17.11.2012 zunächst angegeben, seine Narbe im linken Stirnbereich rühre daher, dass er in seiner Kindheit von den Taliban geschlagen worden sei, habe er an anderer Stelle vorgebracht, die Schläge vor ca. sieben Monaten (somit ca. April 2012) erhalten zu haben. An anderer Stelle habe er angegeben, der Übergriff durch die Taliban, bei dem er an der Stirn verletzt worden sei, habe vor ca. eineinhalb Jahren (somit ca. Mai 2011) stattgefunden. Überdies habe der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich erklärt, dass ihm die genannte Verletzung an der Stirn in Afghanistan zugefügt worden sei, während er später vorgebracht habe, diese Verletzung in Pakistan, und zwar in XXXX, davongetragen zu haben. Ein weiterer Widerspruch sei im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandtenbesuche in Afghanistan aufgetreten: Während er an einer Stelle angegeben habe, seit vier oder fünf Jahren zu seinen Verwandten im Distrikt XXXX keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, habe er anderer Stelle vorgebracht, dass er seine Verwandten in Afghanistan (die im Dorf XXXX, Distrikt XXXX lebten) gemeinsam mit seiner Mutter zwei bis viermal pro Jahr besucht habe und dies bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in Richtung Europas der Fall gewesen sei. Weiters stehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter und seine Geschwister lebten im Haus der Familie in XXXX im Widerspruch zu seiner späteren Aussage, wonach dieses Haus beim Angriff der Taliban zerstört worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer zunächst davon gesprochen, dass sie seinen jüngeren Bruder, der von den Taliban während des Angriffes mitgenommen worden sei, gegen Geld wieder freibekommen hätten, während er an anderer Stelle vorgebracht habe, dass der Bruder nicht freigekommen sei und immer noch bei den Taliban sei. Des Weiteren steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei vor ca. eineinhalb Jahren verschollen, in Widerspruch zu seiner Aussage, wonach der Vater bereits drei oder vier Monate vor dem Übergriff durch die Taliban, den er ebenfalls mit "vor eineinhalb Jahren" datiert habe, verschwunden sei. Auch habe der Beschwerdeführer die Häufigkeit der Besuche seiner Verwandte im Heimatdorf bei seiner Einvernahme am 18.01.2013 im Vergleich zu seinem zuvor erstatteten Vorbringen insofern abgeändert, als diese "manchmal einmal im Monat und manchmal einmal im Jahr" stattgefunden hätten. Auch habe der Beschwerde einmal angegeben, dass ihn seine beiden Onkel mütterlicherseits nach Europa geschickt hätten, da sein Leben in Gefahr sei, während er später angegeben habe, seine Mutter habe entschieden, dass er XXXX verlassen solle. Den Übergriff durch die Taliban habe der Beschwerdeführer insoweit abweichend geschildert, als er bei seiner Einvernahme am 07.11.2012 von "sechs oder sieben Personen" gesprochen habe, die zu ihnen nachhause gekommen seien, während er bei seiner Befragung durch den Sachverständigen am 13.12.2012 von vier Personen gesprochen habe. Auch sei der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen vor dem Sachverständige nach dem Vorfall "drei Tage" im Krankenhaus gewesen; bei seiner Einvernahme am 07.11.2012 habe er hingegen angegeben, "10 Tage stationär" behandelt worden zu sein.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sei.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers mütterlicher- wie väterlicherseits in seinem Heimatdorf XXXX lebten und seine Familie und er dort nach wie vor ein Haus und ein Grundstück besäßen. Darüber hinaus führe sein Vater gemeinsam mit seinen Brüdern ein Transportunternehmen. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige und gesunde Person zumutbar sei, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

12. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um Asyl gewährt zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren und entsprechender Beweiswürdigung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl oder zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt hätte. Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen zu beseitigen gehabt. Dies gelte insbesondere für die Angaben des Beschwerdeführers, schon im Kleinkindalter aus Pakistan geflohen zu sein, seither in Pakistan gelebt zu haben und nur zu Verwandtenbesuchen nach Afghanistan gefahren zu sein. Wenn die Behörde aufgrund vermeintlich divergierender Aussagen des Beschwerdeführers von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgehe, sei ihr zum einen entgegenzuhalten, dass sie offenkundig Ermittlungen vor Ort in XXXX unterlassen habe; zum andern erweise sich der in diesem Punkt vorgehaltene Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht geeignet, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu seinem langjährigen Aufenthalt in Pakistan auszugehen. Sofern die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, er habe die Frequenz der Verwandtenbesuche in Afghanistan einmal mit "mehrmals pro Jahr" und einmal mit " zwei bis viermal pro Jahr" angegeben, lasse sich daraus kein Widerspruch erkennen. Im Übrigen verweist die Beschwerde im Wesentlichen auf Herkunftsländerinformation zur Sicherheitslage in Afghanistan und bringt schließlich vor, es sei nicht beachtet worden, dass es sich beim minderjährigen Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle.

13. Mit Schriftsatz vom 06.05.2013 legte der Beschwerdeführer Arztbriefe des Landeskrankenhauses Graz aus dem Zeitraum Februar bis April 2013 vor, wonach er dort bezüglich Schmerzen im Bereich des Oberbauchs behandelt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):

1.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht (gleich dem Bundesasylamt) in Hinblick auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens ist und aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, stammt.

1.1.2. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinreichen, um über die Berechtigung der Beschwerde im Asylpunkt absprechen zu können (bezüglich der Frage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vgl. hingegen das unter Punkt 2.3. Ausgeführte). Die betreffenden Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und die Beschwerde tritt ihnen bezüglich der hier relevanten Gesichtspunkte nicht substantiiert entgegen.

Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan hinsichtlich der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Aspekte in einer relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

1.1.3. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist, hingegen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit seiner Kindheit in Pakistan gelebt zu haben, tatsachenwidrig ist.

1.1.3.1. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, betreffend Widersprüche bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. weiters VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

1.1.3.2. Das Bundesasylamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Vielzahl von - zum Teil gravierenden - Widersprüchen aufweist. Von den zahlreichen, oben unter Punkt I.10. dargestellten Widersprüchen ist die Beschwerde lediglich dem Argument entgegengetreten, wonach Beschwerdeführer zur Frequenz seiner Verwandtenbesuche in Afghanistan abweichende Angaben gemacht habe. Zwar ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass zwischen den betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers kein Widerspruch gesehen werden kann; gleichwohl muss aufgrund der übrigen, vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüche, die etwa zentrale Punkte des Vorbringens wie die Zahl der Angreifer beim Übergriff durch die Taliban oder den Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters des Beschwerdeführers betreffen, angenommen werden, dass sein Fluchtvorbringen insgesamt nicht den Tatsachen entspricht. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn das abweichende Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, ob sein Bruder gegen Geld von den Taliban freigekauft habe werden können, in Hinblick die von ihm im Zuge der Rückübersetzung des Protokolls gemachte Korrektur außer Betracht zu bleiben hätte. Festzuhalten ist dabei zum einen, dass dem unfallchirurgischen Gutachten in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zum anderen kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen noch minderjährig war, die aufgezeigten Widersprüche in seinem Vorbringen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erklären.

Der Beschwerde ist jedoch darin Recht zu geben, dass aus diesen Widersprüchen allein nicht abgeleitet werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit seiner Kindheit in Pakistan gelebt zu haben, nicht den Tatsachen entspreche. Festzuhalten ist dabei, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Transportunternehmen betreibe, obwohl sich diese Aussage des Beschwerdeführers auf Pakistan bezog, und zwar dass die Behörde dargelegt hätte, weshalb davon auszugehen sei, dass der Vater dieses Unternehmen in Afghanistan betrieben habe.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes im dargelegten Umfang an.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:

2.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - wie oben gezeigt - als tatsachenwidrig erwiesen.

Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der sowohl hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit als auch bezüglich seines religiösen Bekenntnisses der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan angehört, aufgrund persönlicher Charakteristika in Afghanistan Verfolgung befürchten müsste; Derartiges hat er auch nicht behauptet.

2.1.2.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 betont, kann eine Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

2.1.2.3.2. Im gegenständlichen Fall teilt das Bundeverwaltungsgericht - was die Entscheidung im Asylpunkt angeht - die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers; dies wurden in der Beschwerde auch nur unsubstantiiert gerügt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen daher - hinsichtlich des Asylpunktes - vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers überdies keine hinreichenden Bezüge zu den in der GFK genannten Gründen aufweist.

2.1.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

2.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

2.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).

Das Bundesasylamt hat - wie im Verfahrensgang gezeigt - zur engeren Herkunftsregion des aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, stammenden Beschwerdeführers keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen getroffen.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als aufgrund der Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung in seiner Herkunftsregion durch eine Übersiedlung in die Stadt Kabul ausweichen könnte.

Denn zum einen hat das Bundesasylamt keine spezifischen Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul getroffen; zum anderen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er in Kabul über ein familiäres Netzwerk verfügen würde. Dies ist insofern relevant, als aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist).

2.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

2.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen, ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

2.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

2.2. Zu Spruchpunkt B):

2.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

2.2.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter den Punkten 1.1.3.1. und 2.1.2.1, dargestellt; was das Absehen von einer mündlichen Verhandlung betrifft, wird auf Punkt 2.1.2.3.1. verwiesen. Unter Punkt 2.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

2.2.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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