BVwG W170 2002733-1

W170 2002733-1Federal Administrative CourtDec 11, 2014

Regest

Bauträgervertrag, beglaubigte Urkunde, Eingabengebühr,<br/>Eintragungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gebührenbefreiung,<br/>Kausalzusammenhang, Objektfinanzierung, Pfandrechtseintragung,<br/>Wohnbauförderung, Wohnungskauf

Full text

BVwG W170 2002733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2002733.1.00

Spruch

W170 2002733-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von "XXXX" Wohnbaugesellschaft m.b.H. (BF1), vertreten durch Nepraunik Prammer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 03.01.2013, Zl. 013 TZ 20167/2012 - VNR 2, sowie über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von "XXXX" Wohnbaugesellschaft m.b.H. und XXXX, beide vertreten durch Nepraunik Prammer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 03.01.2013, Zl. 013 TZ 20167/2012 - VNR 3, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden (den Berichtigungsanträgen) wird stattgegeben und

werden die angefochtenen Bescheide (Zahlungsaufträge) gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die "XXXX" Wohnbaugesellschaft m.b.H. (in der Folge: BF1) beantragte mit am 09.05.2012 beim Bezirksgericht Fünfhaus eingelangtem Schriftsatz die Einverleibung eines Pfandrechtes in der Höhe von € 144.200,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 28.840,-- zugunsten der XXXX (in der Folge: BF2) im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX, KG XXXX Weidlingau. Auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 wurde hingewiesen und es wurde unter anderem ein mit "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" bezeichnetes Schriftstück (unterzeichnet am 19.04.2012 bzw. am 24.04.2012) beigelegt. Daraus ergebe sich, dass die BF2 näher genannten Darlehensnehmern ein Darlehen in der Höhe von € 144.200,-- gewährt habe. Unter Punkt 3.1. "Sicherstellung und Aufsandung" der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" wird ausgeführt:

"Zur Sicherung des gemäß dieser Urkunde gewährten Darlehenskapitals (Zwischendarlehen sowie Bauspardarlehen gemäß Punkt 1.), jedoch nur hinsichtlich des Kapitalbetrages von € 144.200,-- samt höchstens 8 % Zinsen, höchstens 13 % Verzugszinsen und höchstens 11 % Zinseszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrage von €

28. 840,-- verpfände(n) ich(wir) unterfertigte(r,n) [BF1] die mir/uns zu 6855/10971-tel Anteilen gehörende Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX Weidlingau (Gst. XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX an KG XXXX Auhof, sowie Gst. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX an KG XXXX Weidlingau) und erteile(n) meine(unsere) ausdrückliche Einwilligung, dass das Pfandrecht für die Darlehensforderung der Gläubigerin im Betrage von € 144.200,-- in Worten EURO einhundertvierundvierzigtausendzweihundert samt höchstens 8 % Zinsen, höchstens 13 % Verzugszinsen und höchstens 11 % Zinseszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrage von € 28.840,-- auf meine(unsere) Kosten ohne mein(unser) ferneres Wissen und Einvernehmen auf vorbezeichneter(vorbezeichneten) Liegenschaft(en) grundbücherlich einverleibt werde."

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 10.05.2012, Zl. TZ 20167/2012, wurde durch die zuständige Rechtspflegerin die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der BF2 antragsgemäß bewilligt.

3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus am 03.01.2013 die nunmehr angefochtenen Zahlungsaufträge:

Mit dem Zahlungsauftrag zur Zl. 013 TZ 20167/2012 - VNR 2 wurde die BF1 zur Zahlung der Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG idH von €

40,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG idH von € 8,--, somit insgesamt zu € 48,--, verpflichtet.

Mit dem Zahlungsauftrag zur Zl. 013 TZ 20167/2012 - VNR 3 wurden die BF1 und die BF2 zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr idH von € 2.077,-- nach TP 9 lit. b Z 4 GGG und einer Einhebungsgebühr idH von € 8,-- gemäß § 6 Abs. 1 GEG, somit insgesamt zu € 2.085,--, verpflichtet.

Eine Begründung enthalten diese Zahlungsaufträge nicht.

4. Diese Zahlungsaufträge bekämpften die Beschwerdeführerinnen mittels ihres ausgewiesenen, im Spruch genannten Rechtsvertreters binnen offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 16.01.2013, in welchem sie die Aufhebung der Zahlungsaufträge beantragten und einen Aussetzungsantrag nach § 7 Abs. 5a GEG stellten.

Ausgeführt wurde, dass die BF1 das Bauvorhaben auf der in der Rede stehenden Liegenschaft finanziere. Dem Berichtigungsantrag legten die Beschwerdeführerinnen eine vom Amt der Wiener Landesregierung erfolgte Zusicherung vom 22.02.2011 und eine Abänderungszusicherung vom 09.11.2011 über die Gewährung einer Förderung idH von €

2.519. 123,-- an die BF1 zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 63 geförderten Eigentumswohnungen und 10 freifinanzierten Eigentumswohnungen bei.

Weiters brachten die Beschwerdeführerinnen einen zwischen der BF1 einerseits und namentlich genannten Käufern andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 24.04.2012 in Vorlage. Gemäß dem genannten Kaufvertrag kauften die Käufer eine näher beschriebene Wohnung und einen - eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden - KFZ-Stellplatz in der zu errichtenden Wohnhausanlage. Die Wohnung habe eine Wohnnutzfläche von ca. 92,69 m². Für die Errichtung von 63 Wohnungen auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft sei der BF1 ein Förderungsdarlehen nach § 12 Wiener Wohnbauförderungs-und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zugesichert worden. Die übrigen Wohnungen, die beiden Magazine und sämtliche KFZ-Abstellplätze würden hingegen frei finanziert, sohin ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmittel errichtet. Für die kaufgegenständliche Wohnung werde die vorgenannte Wohnbauförderung in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführerinnen hielten weiters fest, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Errichtung befindlich gewesen sei und sich der Kaufpreis laut dem Kaufvertrag insbesondere aus einer anteiligen Übernahme des geförderten Darlehens und "verbleibenden restlichen Kaufpreiseigenmittel" zusammensetze.

Unter Hinweis auf die "Schuld und Pfandbestellungsurkunde" betonten die Beschwerdeführerinnen, dass das der BF2 eingeräumte Pfandrecht als Sicherheit für jenes Darlehen diene, welches die Käufer zur Finanzierung der Kaufpreiseigenmittel aufgenommen hätten. Unter "Finanzierung" iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen, die Gebührenbefreiung erstrecke sich daher nicht nur auf die Eintragungsgebühr für das Förderungsdarlehen selbst, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen. Die jeweils vom Baufortschritt abhängigen Kaufpreiszahlungen der Käufer habe die BF1 ihrem Finanzierungsplan als Eigenmittel zugrundegelegt. Die eingehenden Teilzahlungen auf die Kaufpreiseigenmittel würden somit für die Fertigstellung des Projektes, also für die Errichtung der Wohnhausanlage, verwendet und seien für die Fertigstellung auch tatsächlich erforderlich. Im vorliegenden Fall liege der vom Verwaltungsgerichtshof für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vor.

Die Käufer hätten sich bewusst für eine geförderte Wohnung in der in Bau befindlichen Wohnhausanlage entschieden. Eine gebührenschädliche Umschuldung liege nicht vor, weil die BF1 die nicht durch das Wohnbaudarlehen gedeckten Kosten laut Finanzierungsplan aus Eigenmitteln abdecke. Ein Darlehen, das nicht zum Ersatz einer schon vorher bestanden habenden Fremdfinanzierung, sondern zur Entlastung des Eigenmitteleinsatzes diene, sei nicht als gebührenpflichtiges Umschuldungsdarlehen zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerinnen verwiesen weiters auf ein Schreiben des BMJ vom 04.10.2004 betreffend die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 für den "Ersterwerb" von geförderten Wohnungen sowie die dort genannten Voraussetzungen und regten an, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Vorliegen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den dort zu den Zlen. 2013/16/0002 und 2013/16/0001 anhängigen Verfahren, welche nahezu idente Fälle beträfen, auszusetzen.

5. In weiterer Folge wurde der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 792/13g-33a (BA 21/13), wurde das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Abschluss der beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zl.en 2013/16/0001 und 2013/16/0002 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

6. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.

7. Am 24.06.2014 gingen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 und Zl. 2013/16/0002, dem Bundesverwaltungsgericht zu.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zl. W170 2002733-1/4Z, wurde das mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 792/13g-33a (BA 21/13), ausgesetzte Verfahren gemäß § 31 VwGVG iVm § 34 Abs. 2 VwGVG fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF1 errichtete auf der (damals) in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Gst. Nr. XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX an EZ XXXX KG XXXX Auhof, sowie Gst. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX an EZ XXXX KG XXXX Weidlingau, eine Wohnhausanlage. Die Errichtung eines Teiles von Wohnungen der Wohnhausanlage dieser Liegenschaft wurde vom Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gefördert, die Errichtung der restlichen Wohnungen, der beiden Magazine sowie sämtlicher KFZ-Abstellplätze erfolgte frei finanziert.

Die Käufer gegenständlicher Wohnung kauften von der BF1 Anteile der genannten Liegenschaft bzw. eine 130 m² Wohnnutzfläche nicht übersteigende, erst zu errichtende, nicht fertiggestellte, nach § 12 WWFSG geförderte Wohnung und einen - eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden - frei finanzierten nicht mit Mitteln der genannten Wohnbauförderung herzustellenden KFZ-Abstellplatz in der erst zu errichtenden Neubauanlage in 1140 Wien, XXXX (Wohnhausanlage) und XXXX (Gemeinschaftsgebäude).

Der Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile samt den zukünftigen Wohnungseigentumsobjekten (Wohnung samt Zubehör und KFZ-Abstellplatz) betrug € 213.753,86, wovon € 197.753,86 auf die geförderte Wohnung und € 16.000,-- auf den freifinanzierten KFZ-Abstellplatz entfielen. Der nach Abzug der Anzahlung und des von der BF1 zu schuldscheingemäßen Rückzahlung übernommenen anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien verbleibende Restkaufpreis von €

166. 911,35 war von den Käufern nach Baufortschritten zu bezahlen.

Die Käufer nahmen zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises der Wohnung und des KFZ-Abstellplatzes bei der BF2 ein Darlehen in Höhe von € 144.200,-- auf. Zur Besicherung von Teilen dieser Darlehensforderung der BF2 wurde über Antrag der BF1 vom 09.05.2012 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 10.05.2012 die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe von € 144.200,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 28.840,-- zugunsten der BF2 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX in der KG XXXX Weidlingau einverleibt.

Mit Zahlungsaufträgen der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 03.01.2013 wurden der BF1 eine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG idH von € 40,-- und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG idH von € 8,-- sowie der BF1 und der BF2 als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,-- und eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b GGG in Höhe von € 2.077,-- vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.02.2011, zuletzt abgeändert am 09.11.2011, über die Gewährung einer Förderung an die BF1, dem Kaufvertrag zwischen der BF1 und den Käufern vom 24.04.2012 sowie der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 24.04.2012.

Daraus ergibt sich, dass die Käufer von der BF1 eine 130 m² Wohnnutzfläche nicht überschreitende erst zu errichtende geförderte Wohnung in einer ebenfalls erst zu errichtenden Wohnhausanlage gekauft haben und dass der nach Abzug einer Anzahlung und des anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien verbleibende Restkaufpreis in der Höhe von € 166.911,35 (bzw. € 150.911,35 für die geförderte Wohnung nach Abzug des Kaufpreises für den KFZ-Stellplatz) von den Käufern nach Baufortschritten zu zahlen war (siehe insbesondere Punkt II. des Kaufvertrages). Die Feststellung der Größe der von den Käufern gekauften geförderten Wohnung ergibt sich aus dem genannten Kaufvertrag, nach dem die Nutzfläche der Wohnung ca. 92,69 m², der Balkon ca. 4,93 m² und der Keller-Einlagerungsraum ca. 2,71 m² beträgt. Für ein nachträgliches Überschreiten der Nutzfläche von 130 m² gibt es im Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte. Die Feststellungen zur Finanzierung von Teilen des Kaufpreises der geförderten Wohnung und des KFZ-Abstellplatzes durch die Käufer mittels eines Darlehens mit hypothekarischer Sicherstellung ergeben sich insbesondere aus der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 24.04.2012. Die Verbücherung des Pfandrechtes zugunsten der BF2 ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 10.05.2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerden (der Berichtigungsanträge) zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.

TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).

Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften nach TP 11 lit. a GGG, die Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S. 324).

In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, der schließlich auch zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt hatte, zur Frage der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes aus (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0002, betreffend einen Beschwerdefall mit dem gleichen rechtserheblichen Sachverhalt und der gleichen zu beantwortenden Rechtsfrage, in dem der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, verweist):

"Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090).

Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.

Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0120).

Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück "Schuldschein und Pfandurkunde" ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Bausparkasse Wüstenrot AG an T.K. und W.K. diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten.

Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot AG nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern W.K. und T.K. an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995).

Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, 97/16/0199).

Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, "der Kredit" (das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot AG) sei zur "Finanzierung des Barkaufpreises", nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die "Erforderlichkeit" nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2002).

Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."

Auch im verfahrensgegenständlichen Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor, dass das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der BF2 an die Käufer der gegenständlichen Wohnung bzw. des gegenständlichen KFZ-Abstellplatzes diente. Dieses Darlehen war für den Erwerb eines wohnbaugeförderten Objektes durch die Käufer erforderlich. Da ferner keine Umschuldung erfolgte, weil das Darlehen der BF2 - ebenso wie in dem dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - nicht dem Ersatz eines anderen Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern an die BF1 zu leistenden Kaufpreises diente und darüber hinaus ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wurde, ist auch in der gegenständlichen Rechtssache davon auszugehen, dass zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem einer Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegendem Rechtsgeschäft ein Kausalzusammenhang besteht.

Zu beachten ist freilich noch, dass es an einem Kausalzusammenhang in diesem Sinn zu einem geförderten Objekt deshalb mangeln könnte, weil die Käufer neben der geförderten Wohnung auch einen freifinanzierten, d.h. nicht wohnbaugeförderten, KFZ-Stellplatz gekauft haben. Dazu ist festzuhalten, dass - geht man von einem einheitlichen grundbücherlichen Eintragungsvorgang betreffend sowohl ein begünstigtes als auch ein nichtbegünstigtes Objekt (hier: die geförderte Wohnung und der nichtgeförderte KFZ-Abstellplatz) aus - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die einheitliche, den Abgabentatbestand auslösende Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und in einen gebührenfreien Teil aufgespaltet werden kann. Da fallbezogen der begünstigte Teil (die geförderte Wohnung) jedenfalls überwiegt, ist von der Gebührenfreiheit auszugehen (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/16/0593).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass im gegenständlichen Fall Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG vorliegt und gelangt zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Zahlungsaufträge (Bescheide) in der Höhe von € 48,-- und in der Höhe von € 2.085,--, mit denen eine Eingaben- und eine Eintragungsgebühr sowie Einhebungsgebühren eingehoben wurden, zu Unrecht an die Beschwerdeführerinnen ergangen sind. Die angefochtenen Bescheide sind somit mit Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet.

Den Beschwerden wird folglich stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dies bedeutet insbesondere, dass im vorliegenden Fall ein Ersatzbescheid bzw. Ersatzbescheide nicht mehr erlassen werden kann bzw. können.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 VwGVG Anm. 8). Aufgrund dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall Abstand genommen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, gibt es hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).

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