BVwG W170 2000794-1

W170 2000794-1Federal Administrative CourtDec 11, 2014

Regest

Augenschein, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit

Full text

BVwG W170 2000794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000794.1.00

Spruch

W170 2000794-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (als Rechtsnachfolger der ehemaligen Berufungswerberin XXXX), vertreten durch SCHMIDBERGER-KASSMANNHUBER-SCHWAGER Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.8.2008, Zl. 31.800/1/2008, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Schlossruine XXXX, Gemeinde XXXX, Ger.- und Verwaltungsbezirk Melk, Niederösterreich, Gst. Nr. XXXX, XXXX,XXXX XXXX (im Beschluss kurz: Objekt).

Eigentümerin des Objekts während des Verfahrens vor dem Bundesdenkmalamt war Frau XXXX (Eigentumsbegründung am XXXX, im Beschluss kurz: Berufungswerberin), seit XXXX ist Frau XXXX (im Beschluss kurz: Beschwerdeführerin) alleinige Eigentümerin.

2. Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde am 3.11.1997 ein Gutachten zur herausragenden geschichtlichen, architektonischen und kulturellen Bedeutung erstellt und mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 9.4.1998, Gz. 31.800/1/97, den Parteien zur Kenntnis gebracht. Die Zustellung an die Berufungswerberin, den Landeshauptmann von Niederösterreich sowie den Bürgermeister von und die Gemeinde XXXX erfolgte jeweils am 15.4.1998.

Mit Schriftsatz vom 14.5.1998 teilte die Gemeinde XXXX mit, dass diese nichts gegen die Unterschutzstellung einzuwenden habe. Der Berufungswerberin dürften jedoch keine Kosten erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 25.4.1998 nahm die Berufungswerberin zu obigem Schreiben des Bundesdenkmalamtes Stellung und führte aus, dass sie bei der Begehung des Objekts nicht anwesend gewesen sei. 1983 ("Vor ca. 15 Jahren") sei die ganze Südwand der Ruine eingestürzt und wäre es notwendig durch Sicherungsmaßnahmen den restlichen Verfall zu verhindern. Hiezu sei die Berufungswerberin nicht in der Lage und ersuche daher bekanntzugeben, ob die Finanzierung dieser Maßnahmen vom Bundesdenkmalamt oder dem Land Niederösterreich übernommen werde.

Mit Schriftsatz vom 24.8.1998, der Berufungswerberin am 27.8.1998 zugestellt, teilte das Bundesdenkmalamt der Berufungswerberin mit, dass die jedermann zugängliche Ruine in deren Abwesenheit besichtigt worden sei und dass das Bundesdenkmalamt die Einschätzung teile, dass zur Verhinderung des weiteren Verfalls Sicherungsmaßnahmen notwendig seien. Hiezu sei jedoch eine Unterschutzstellung notwendig und sei diese nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigentümers abhängig.

Mit Schriftsatz vom 10.9.1998 ersuchte die Berufungswerberin abermals die Finanzierung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen sicherzustellen.

Erst mit Schriftsatz vom 18.7.2008 teilte das Bundesdenkmalamt der Berufungswerberin mit, dass der Akt bedauerlicherweise in Verstoß geraten sei, nunmehr aber das Verfahren fortgesetzt werde. Die Berufungswerberin habe nunmehr abermals die Möglichkeit eine abschließende Stellungnahme abzugeben.

3. Ohne Durchführung weiterer Ermittlungen wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.8.2008 festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung mit dem oben genannten Amtssachverständigengutachten aus dem Jahr 1997 und dem Umstand begründet, dass die Berufungswerberin, von Ausführungen zu den im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlichen wirtschaftlichen Folgen abgesehen, keine Ausführungen gemacht habe, die gegen die Unterschutzstellung sprechen würden.

Die Zustellung an die Berufungswerberin sowie den Bürgermeister von und die Gemeinde XXXX erfolgte jeweils am 5.9.2008, die Zustellung an den Landeshauptmann von Niederösterreich am 8.9.2008.

4. Mit Schriftsatz vom 11.9.2008, am gleichen Tag zur Post gegeben, erhob die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung.

Begründend führte diese im Wesentlichen aus, dass es nicht Sinn und Zweck der Berufung sei, die Unterschutzstellung in Zweifel zu ziehen sondern sich diese viel mehr gegen die Konsequenzen der Unterschutzstellung richte. Die Berufungswerberin wolle einer Unterschutzstellung nicht zustimmen, wenn die Finanzierung einer fachgerechten Sanierung nicht geklärt sei, daher habe sie das Rechtsmittel ergriffen.

Es werde daher beantragt den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Unterschutzstellung des Objekts nur unter der Voraussetzung auszusprechen, dass die Kosten der notwendigen Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Geldern der öffentlichen Hand bestritten würden.

5. Mit Schriftsatz vom 29.9.2008 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor; seitens der nunmehr zuständigen Bundesministerin wurden keine Verfahrensschritte gesetzt.

Mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 4.2.2014 eingelangt, legte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den einschlägigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 4.9.2014, Gz. W170 2000794-1/2Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht der nunmehrigen Eigentümerin und Beschwerdeführerin den Stand des Verfahrens mit und ersuchte diese mitzuteilen, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten werde.

Unter einem wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 4.9.2014, Gz. W170 2000794-1/2Z, unter Hinweis auf die Folgen beauftragt, das mangelhafte Rechtmittel, das keine Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides enthalte, binnen Frist zu verbessern.

Mit Schreiben vom 4.9.2014, Gz. W170 2000794-1/3Z, wurde der belangten Behörde und den Legalparteien der Stand des Verfahrens und dass dieses nunmehr in Bearbeitung genommen werde, mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 26.9.2014 zeigten die im Spruch genannten Vertreter das Bestehen einer das Verfahren betreffenden Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin an.

Nach einmaliger Fristerstreckung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.10.2014, Gz. W170 2000794-1/5Z, erstattete die nunmehrige Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde und brachte einerseits vor, dass das Bundesdenkmalamt die falsche Liegenschaft unter Schutz gestellt habe, da sich das Objekt auf einer eigenen Parzelle Nr. XXXX, XXXX, KG XXXX, befinde und andererseits das Amtssachverständigengutachten vom 3.11.1997 veraltet sei und der Verfall der stark verwachsenen Burgruine ziemlich fortgeschritten sei.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden hinsichtlich beider Grundstücke Grundbuchauszüge eingeholt, die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich beider Grundstücke alleinige Eigentümerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens

1. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 5.9.2008 ein Bescheid gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 (im Beschluss kurz: DMSG alt) erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde von der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei am 11.9.2008 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Beschluss kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Daher war die Berufung rechtzeitig.

Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 51/2012 (im Beschluss kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde.

Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Beschluss kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss kurz: DMSG) noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss kurz: VwGVG) normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.

4. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer des betreffenden Objekts, der (örtlich zuständige) Landeshauptmann sowie der (örtlich zuständige) Bürgermeister, die betroffene Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer gemäß § 26 DMSG in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3).

Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom 02.12.2014), dass zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels Frau XXXX Eigentümer des Objekts war, jedoch im laufenden Verfahren Frau XXXX grundbücherliches Eigentum erworben hat und damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerberin und somit nunmehr als Beschwerdeführer in das gegenständliche Verfahren eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit Frau XXXX weiterzuführen und abzuschließen.

Wie oben schon ausgeführt war die (damalige) Berufung rechtzeitig und ist diese (auch als Beschwerde) nach hinreichender Verbesserung im Mängelbehebungsverfahren auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

6. Gemäß § 1 Abs. 1 1. Satz DMSG ist ein Denkmal ein von Menschen geschaffener unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Die Bestimmungen des DMSG sind nach der leg.cit. auf ein Denkmal allerdings nur anzuwenden, wenn dessen Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz DMSG kann diese Bedeutung dem Gegenstand für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen.

Während die Frage, ob an der Erhaltung des Denkmals ein öffentliches Interesse vorliegt, eine Rechtsfrage und daher nicht Teil der Ermittlung des Sachverhaltes (VfGH E vom 27.2.1981, Gz. B504/79) sowie unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen des oder der Amtssachverständigen zu lösen (VwGH E vom 14.9.1981, Gz. 81/12/0052) ist, ist die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes eine Tatsache, die in der Regel durch einen Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); alle Umstände, von denen die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes abhängen kann und die darüber in der Fachwelt herrschende Auffassung sind Tatsachen, deren einwandfreie Ermittlung vorzugsweise die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verlangt. Sind diese Tatsachen durch die geeigneten Beweise, unter denen die Aussage des Sachverständigen immer an erster Stelle stehen wird, zweifelsfrei und bei widersprechenden Ergebnissen unter Darlegung der für die freie Beweiswürdigung der Behörde in Ausübung der ihr allein obliegenden rechtlichen Beurteilung aus ihnen zu folgern, ob eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes zu bejahen oder zu verneinen und - für den Fall der Bejahung - die Bedeutung eine solche ist, dass ihretwegen öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes besteht. Dass ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe selbst auf diese Rechtsfragen eingeht, führt nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen, ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (siehe VwGH ebendort).

Der oder die Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist solange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Ein Amtssachver-ständigengutachten kann im Allgemeinen nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werden (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens wird auch durch den Nachweis erschüttert, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht. Das Vorbringen, ein Gutachten stehe mit wissenschaftlichen Erfahrungen im Widerspruch ist jedoch durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen (VwGH E 25.4.1991, Gz. 91/09/0019).

Die Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse ist, ist - wie oben ausgeführt - eine Rechtsfrage; allerdings hat die Beantwortung dieser Rechtsfrage gemäß § 1 Abs. 2 DMSG insbesondere zu beachten, ob es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde (vgl. VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077). Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Für die Lösung der Frage, ob es sich gemäß § 1 Abs. 2 DMSG 1923 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010).

Daher muss die Sachverhaltsermittlung des Bundesdenkmalamtes insbesondere durch ein schlüssiges, den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechendes Gutachten erfolgen, aus dem sich ergibt, ob dem gegenständlichen Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, welche Bedeutung dies im vorliegenden Falle ist sowie ob der Verlust des Objekts eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Der Sachverständige hat vor Gutachtenserstellung die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199), wobei das eigentliche Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen darf. Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darüber hinaus darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH E vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).

Da die Behörde bei der Entscheidungsfindung den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten hat (vgl. etwa VwGH E vom 24.03.2011, Gz. 2009/09/0010), hat das Gutachten auch hinreichend aktuell zu sein.

Soweit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervortritt oder behauptet wird, dass das Objekt im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte (§ 1 Abs. 10 DMSG), sind von der Behörde auch entsprechende Ermittlungen zu pflegen, wobei es sinnvoll erscheint im Gutachten auf die Frage ob und gegebenenfalls welche Schäden am Objekt erkennbar sind, einzugehen.

Der Tatbestand des § 1 Abs 10 DMSG 1923 ist allerdings nur dann erfüllt, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und nur dann gegeben, wenn derart besonders schwere Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. VwGH E 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; und E 29.4.2011, Gz. 2010/09/0230).

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind auch zum Bauzustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:

Im vorliegenden Verfahren braucht nicht auf den Inhalt des Gutachtens eingegangen zu werden, da dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes bereits zehn (!) Jahre alt war und das Bundesdenkmalamt sich durch keinerlei Ermittlungen überzeugt hat, dass das Gutachten zum Entscheidungszeitpunkt noch aktuell ist; auf diesen Umstand hat auch die Beschwerdeführerin in der Verbesserung der Beschwerde hingewiesen. Das Bundesdenkmalamt wird daher - so es weiter von der Schutzwürdigkeit des Objekts ausgeht - ein aktuelles Gutachten einzuholen haben, das insbesondere auch auf den baulichen Zustand des Objekts einzugehen hat.

7. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens nicht widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vg.l idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. die Verwaltungsbehörde ihr Ermittlungsverfahren mit einen ähnlich schweren Ermittlungsmangel belastet hat

und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung auf ein offensichtlich mangelhaftes, weil veraltetes Gutachten gestützt, von dem es zum Entscheidungszeitpunkt nicht annehmen konnte, dass dieses der Rechtskontrolle standhalten würde. Daher hat die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) zum Entscheidungszeitpunkt lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.

Es ist nicht zu sehen, dass die Ermittlungen nicht einfacher, rascher und kostengünstiger durch die Verwaltungsbehörde getätigt werden können, da diese direkt auf die notwendigen Sachverständigen greifen und auch in einem weit weniger förmlichen Verfahren als das Verwaltungsgericht die Ermittlungen durchführen kann.

8. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Amtssachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt bzw. welchen Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird sich das Bundesdenkmalamt auch mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten betreffend den Erhaltungszustand auseinanderzusetzen haben. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und 10 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt in eklatanter Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungsfehler handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes dargetan, warum die vorliegenden Sachverhaltsermittlungen nicht hinreichend sind und warum die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesdenkmalamt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zulässig ist. Daher ist keine offene Rechtsfrage und somit auch keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und die Revision daher nicht zulässig.

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