W132 2007220-1•BVwG W132 2007220-1
W132 2007220-1Federal Administrative CourtDec 11, 2014
Berechnung, VerbrechensopferG, Verdienstentgang
W132 2007220-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, OB XXXX, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Verdienstentgang zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Verbrechensopfergesetz (VOG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt.
Die belangte Behörde hat medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Mag. XXXX, klinische Psychologin und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen am XXXX und vom XXXX, eingeholt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.03.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG Auszüge aus den eingeholten Sachverständigengutachten zitiert und mitgeteilt, dass eine überwiegende Ursächlichkeit der angeschuldigten Vorfälle nicht festgestellt habe werden können, es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat Einwendungen vorgebracht.
Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abgewiesen, unter Spruchpunkt II. den Antrag auf Heilfürsorge in Form der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren abgewiesen sowie unter Spruchpunkt III. den Antrag auf Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung abgewiesen.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten fristerecht eine Berufung eingebracht.
Mit dem Bescheid vom XXXX hat die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten der Berufung - basierend auf dem in erster Instanz erhobenen Sachverhalt - teilweise stattgegeben und den angefochtenen Bescheid abgeändert.
Unter Spruchpunkt I. wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach vorliegen.
Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG betreffend Heilfürsorge in Form der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren für die verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung und deren Folgeerscheinungen - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach vorliegen.
Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach vorliegen.
Das Vorbringen, den festgestellten Sachverhalt und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen insofern vorliegen, als der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei und mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass er durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten habe. Ein Ausschlussgrund liege nicht vor. Die in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Es könne demnach mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Misshandlungen und der Missbrauch durch verschiedene der Kirche zugehörige Personen als wesentliche Ursache den derzeitigen psychischen Leidenszustand verursacht und den beruflichen Werdegang in einem Ausmaß beeinträchtigt haben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, wie geplant das Gymnasium mit Matura abzuschließen und eine kontinuierliche berufliche Tätigkeit auszuüben sowie dass er derzeit nicht arbeitsfähig sei.
Die Berufsunfähigkeitspension sei primär aufgrund des psychischen Leidenszustandes zuerkannt worden.
Da der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt ist, würden die Leistungen frühestens ab XXXX gebühren.
Die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge und orthopädischer Versorgung sei nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens gewesen. Diesbezüglich habe eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Bundessozialamt zu ergehen.
Der Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
3. In der Folge hat die belangte Behörde Ermittlungen betreffend die dem Grunde nach gewährten Hilfeleistungen angestellt.
Mit Schreiben vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Rechtsanwalt, die Vertretungsvollmacht betreffend den Beschwerdeführer angezeigt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXXgemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Bemessung des Verdienstentganges von XXXX, Heilfürsorge und orthopädische Versorgung) zur Kenntnis gebracht, es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass betreffend die Bemessungsgrundlage erhöhend berücksichtigt werden möge, dass er die fünfköpfige Familie alleine erhalte.
Dazu hat der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vorgelegt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Ersatz des Verdienstentganges von XXXX in Höhe von monatlich €
XXXX und ab XXXX in Höhe von monatlich € XXXX bemessen. Unter Spruchpunkt II. wurde von Amts wegen festgestellt, dass kein Anspruch auf Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung bestehe. Unter Spruchpunkt III. wurde die am XXXX beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren für die psychische Gesundheitsschädigung und deren Folgeerscheinungen ab XXXXgrundsätzlich bewilligt. Unter Spruchpunkt IV. wurde der am XXXX beantragte Zahnersatz in Wege der orthopädischen Versorgung ab XXXX grundsätzlich bewilligt.
Die belangte Behörde hat der Bemessung des Verdienstentganges eine hypothetische Beamtenlaufbahn des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe B zugrunde gelegt. Der fiktive Beschäftigungsverlauf wurde insofern optimal angenommen, als die maßgebenden Ereignisse wie Reifeprüfung, Präsenzdienst und Eintritt in den Bundesdienst, jeweils zum günstigsten, also frühest denkmöglichen Zeitpunkt, festgelegt worden sind. Es wurde auch eine ununterbrochene Berufstätigkeit fingiert.
4. In der Folge hat die belangte Behörde die aktuellen, für die Bemessung des Verdienstentganges relevanten, Beträge erhoben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Anschluss an den Bescheid vom XXXX, Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges in Höhe von monatlich € XXXX bewilligt.
Unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen wird ausgeführt, dass die Berechnung des Verdienstentganges aus der Gegenüberstellung des ohne Eintritt des Verbrechens erzielbaren Verdienstes zum tatsächlichen Verdienst erfolgt sei, wobei von der sich daraus ergebenden Differenz sonstige Leistungen, die aufgrund des Verbrechens erbracht werden, sogenannte "Vorteile" wie zB Krankengelder, Unfallrenten uä., abgezogen würden.
Die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 1 VOG würden unterschritten. Die Leistung werde als Dauerleistung zwölf Mal monatlich, für die Zeit der verbrechenskausalen Berufsunfähigkeit gewährt. In Hinkunft würden jeweils am Ende des Jahres erneut das fiktive Einkommen sowie das tatsächliche Einkommen erhoben werden und zu Beginn des jeweils folgenden Jahres dementsprechend eine Neuberechnung durchgeführt werden.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen vieler klerikaler Missbräuche mehrfach schwerst traumatisiert worden sei, er habe seinerzeit zwei Selbstmordversuche überlebt. Er könne nicht mehr arbeiten, weil die körperlichen und seelischen Schäden massive Auswirkungen auf sein berufliches und privates Leben gehabt hätten. Es werde um Höherbewertung der dem Verdienstentgang zugrunde gelegten hypothetischen Berufsentwicklung ersucht.
Die Einholung des medizinischen Sachverständigenbeweises seitens der belangten Behörde sei unzureichend und einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens sei er als Verbrechensopfer anerkannt worden. Aufgrund der schlechten Erinnerungen an das von der belangten Behörde geführte Verfahren, sei er dem Rat seines Rechtsvertreters nicht gefolgt und habe nicht um Erhöhung der Entschädigung in dem Sinn, dass - wie bereits im ursprünglichen Antrag begehrt - eine Akademikerlaufbahn zugrunde gelegt werde, gekämpft.
Auch habe er befürchtet, dass sich die Auszahlung des gewährten Verdienstentganges weiter verzögern würde. Zum fiktiven Berufsverlauf führt der Beschwerdeführer an, dass unter der Annahme, er hätte bei schadensfreiem Verlauf Theologie studiert und es hätte dann dennoch irgendwann sein Kirchenaustritt stattgefunden, wäre er heute als Akademiker als investigativer Chefredakteur oder auch als Herausgeber oder als Leiter einer großen Public Relation- und Presseabteilung tätig. Immerhin sei auch sein Großvater (der den Beschwerdeführer erst im 13 Lebensjahr adoptiert habe, bis dahin habe die Wiener Jugendwohlfahrt die Vormundschaft ausgeübt), bei dem er aufwachsen habe müssen, bei XXXX deren Pressesprecher gewesen und sei auch zusätzlich als mehrsprachiger Korrespondent in XXXXtätig gewesen. Mit diesem Öffentlichkeitsarbeitsumfeld und einer hochdeutschen Ausdrucksweise sei der Beschwerdeführer groß geworden. Er habe der belangten Behörde alle Belege zu seinen Dienstverhältnissen vorgelegt, darin sei auch die Tätigkeit als Redakteur und in der Öffentlichkeitsarbeit erkennbar. Er sei als Religionslehrer, Pressesprecher, Marketingberater, Anzeigenkontakter, Kultursponsoringberater und als Berater des Arbeitsmarktservice tätig gewesen. Später habe er sogar einen Public Relation- Gewerbeschein besessen. Der Beschwerdeführer schlägt daher vor, den fiktiven Berufsverlauf als akademischer Bundesbediensteter und leitender Beamter einer Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit eines Ministeriums anzunehmen.
Mit Email vom XXXX hat der Beschwerdeführer ergänzend eine Presseaussendung von Dr. XXXX vorgelegt, worin angezweifelt wird, dass die belangte Behörde sachgerecht über Anträge ehemaliger Heimkinder nach dem VOG entscheidet.
Auf Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer mit Email vom XXXX bekannt gegeben, dass er seit XXXX von Dr. XXXX nicht mehr rechtsfreundlich vertreten werde.
7. Mit Eingabe vom XXXX hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm von der belangten Behörde eine fiktive Vorrückung mit XXXX in Aussicht gestellt worden sei. Um eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen, wurden vom Bundesverwaltungsgericht die im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen betreffend Bemessung des zuerkannten Verdienstentganges an die belangte Behörde weitergeleitet.
8. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mitgeteilt, dass dem Verwaltungsakt zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach, bei seinem alkoholkranken Großvater aufgewachsen sei, welcher als Ingenieur für Agrarwesen im gehobenen öffentlichen Dienst tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter nie kennengelernt und mutmaße, dass sein Großvater sein leiblicher Vater sei. Er habe seinen Angaben nach keine liebevolle familiäre Zuwendung erhalten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen als Akademiker ins Verdienen gebracht hätte. Es lägen diesbezüglich keine ausreichenden objektiven Hinweise vor. Der Beschwerdeführer sei nicht von Akademikern großgezogen worden. Weder das Milieu in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, noch der Stand seiner damaligen Bezugspersonen rechtfertige die Annahme einer akademischen Berufslaufbahn. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
9. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Email vom XXXX und vom XXXX, Einwendungen erhoben. Er erhalte seit XXXX von der belangten Behörde monatlich um € 10 mehr an Verdienstentgang nach dem VOG als XXXX. Er sei davon ausgegangen, dass diese Erhöhung als Inflationsabgeltung gedacht sei und nicht, dass dieser Betrag die mit XXXX in Aussicht gestellte fiktive Vorrückung als B- Beamter inkludiere. Erst durch seine Beschwerde habe er am XXXX eine Aufschlüsselung der Berechnung erhalten, wodurch sich die diesbezügliche Anfrage erübrige.
Betreffend den fiktiven Beschäftigungsverlauf hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Berufsleben öfter durch Arbeitslosigkeit geprägt gewesen sei, er habe dennoch immer versucht sich weiterzubilden und höher zu entwickeln. Auch die Ausbildung zum Berater des Arbeitsmarktservice sei ihm zertifiziert worden. Doch hätten all die Auswirkungen der Missbrauchserlebnisse ihn immer wieder beruflich scheitern lassen.
Seit XXXX beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension.
Es sei als wahrscheinlich anzunehmen, dass er studiert hätte. Auch XXXX vom Stift XXXX hätte darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer Theologie studiere. Doch Herr XXXX hätte ihm nachgestellt, was ihn wieder weiter nach unten gezogen hätte.
Er könne sich erinnern, dass ein schulpsychologischer Test ergeben habe, dass er künstlerisch sehr begabt sei. Er habe seit der Volksschulzeit bei den Schulbrüdern privaten Kunstunterricht an der Kunstschule genommen. Der Beschwerdeführer sei bis zur vierten Klasse des zweiten Klassenzuges einer Wiener Hauptschule geblieben. Dennoch habe der Beschwerdeführer immer wieder zur Sprache gebracht, dass er irgendwie in ein Oberstufengymnasium wechseln wolle. Der Großvater habe ihn aber in einer Gastronomielehre im XXXX untergebracht, er sei mit der Besitzerfamilie befreundet gewesen. Im zweiten Lehrjahr habe er zu Hause wieder das Thema Studium angesprochen und vorgebracht, dass er ernsthaft Priester werden wolle. Er sei täglich mit diversen Lateinbüchern in der Hand zur Arbeit gegangen und habe in jeder freien Minute Latein gelernt. Er habe die Lehre in der Folge abgebrochen. Seine Kunstlehrerin, Frau XXXX, habe ihn ermuntert, sich höher weiterzubilden und wollte ihn dabei unterstützen, als außerordentlicher Hörer von der damaligen Hochschule für angewandte Kunst aufgenommen zu werden. Er hat jedoch abgelehnt, weil er nach einem Streit mit dem Großvater obdachlos geworden sei und kein Geld gehabt habe. Er habe angestrebt beim Orden XXXX aufgenommen zu werden.
Vor der Gastronomielehre sei er in der Augartenmanufaktur als Lehrling für Porzellanmalerei aufgenommen worden. Leider sei er Linkshänder und sämtliche Malschablonen für Rechtshänder angefertigt. Man habe einige Zeit versucht, den Beschwerdeführer freihändig malen zu lassen, doch als Linkshänder habe er aufgrund der anderen Pinselführung die vorgegebenen Schattierungen seitenverkehrt gemalt.
In der Volksschule habe der Klassenlehrer XXXX bei den XXXX den Beschwerdeführer absichtlich am schulischen Weiterkommen gehindert. Am Ende der vierten Klasse Volksschule und nach vier Jahren Halbinternat bei den XXXX in der XXXX, habe er ein derart schlechtes Zeugnis erhalten, dass er in Wien in den zweiten Klassenzug einer Hauptschule gekommen sei und dort vier Jahre verbracht habe. Später habe er es doch für einige Jahre ins Gymnasium (siebente Klasse) geschafft. Dann sei er noch in zwei Maturaschulen gewesen.
Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass es sich bei dem Titel "Ingenieur" um den kleinsten akademischen Titel handle. Irgendetwas habe sein Großvater aber - wenn auch ohne Abschluss - auf der Universität studiert, vermutlich Sprachen. Der Großvater habe mehrere Fremdsprachen beherrscht und sei im XXXX zusätzlich auch als Auslandskorrespondent tätig gewesen. Der Großvater habe das XXXX in XXXX absolviert und sei Agraringenieur geworden. Während des zweiten Weltkrieges sei er Bürgermeister in XXXX und zugleich im dortigen Schloss Gutsverwalter gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine diesbezüglichen Beweismittel oder Dokumente. Dies sei aber zu Hause immer Gespräch gewesen, die Bewohner von XXXX hätten den Großvater immer als Bürgermeister und Herr Verwalter angesprochen.
Die erste Frau des Großvaters, deren beide Brüder in der Wiener Innenstadt Rechtsanwälte gewesen seien, sei eine Freundin von XXXX gewesen. Durch sie sei der Großvater in dessen Dienste gekommen. XXXX Nach dem Krieg sei er bis zur Pension im XXXX tätig gewesen. Unter anderem seien XXXX, damals XXXX, Dr. XXXX, damals in der Creditanstalt tätig, Pater XXXX aus dem XXXX, Dr. XXXX, Herr XXXX und Dr. XXXX bei der Familie des Beschwerdeführers zu Gast gewesen, obwohl die Wohnung ungepflegt und heruntergekommen gewesen sei. Der Großvater sei mit diesen Personen befreundet gewesen. Bei diesen Gelegenheiten sei politisiert worden. Durch die Tätigkeit des Großvaters im XXXX als Pressesprecher und XXXX hätte sich im Zuhause des Beschwerdeführers eine Unmenge an - auch ausländischen - Zeitungen angesammelt. Eine Zeitlang solle der Großvater auch als XXXX im Konsulat in Schweden tätig gewesen sein.
Die Wiener Jugendwohlfahrt habe sich nicht um die schlechten Lebensumstände des Beschwerdeführers gekümmert, obwohl er völlig verwahrlost schon zwei Jahre lang in einem zweiten Klassenzug in einer Wiener Hauptschule gewesen war, habe die Behörde die Adoption durch seinen Großvater genehmigt.
Seit seinem sechsten Lebensjahr habe er bei der Kirche Zuflucht gesucht, um seinem brutalen Großvater zu entkommen. Seit seinem sechsten Lebensjahr habe er in der XXXX ministriert, er sei sehr katholisch erzogen worden und fast täglich zur Messe gegangen. Er habe von klein auf nichts anderes als die Kirche gekannt.
Im Alter von 15 Jahren habe ihm der Großvater in schwer alkoholisiertem Zustand mitgeteilt, dass sein leiblicher Vater unbekannt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn am Bahnhof XXXX zur Welt gebracht, sie habe selbst entbunden. Der Großvater habe gesagt, dass die Großmutter und die Mutter des Beschwerdeführers psychisch krank und vom Teufel besessen gewesen seien. Daher wolle er den Beschwerdeführer streng, das heißt mit körperlicher Gewalt, und im christlichen Sinne erziehen, damit er mit den bösen Gefahren der Außenwelt nicht in Berührung komme. Er habe dafür gesorgt, dass die Großmutter und die Mutter in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht werden. Er habe gedroht auch den Beschwerdeführer dort unterzubringen, weil auch er vom Teufel besessen sei. Daher solle er nicht mehr daran denken, Priester zu werden, er solle sich mit dem Amt des Mesners begnügen, dazu bräuchte er nicht zu studieren. Es folgte ein Streit, und der Beschwerdeführer sei obdachlos geworden.
Verwandte hätten dem Beschwerdeführer berichtet, dass es sein könne, dass der Großvater des Beschwerdeführers sein leiblicher Vater sei. Unter Alkoholeinfluss sei er oft vom Großvater geprügelt worden. Die zweite Frau des Großvaters sei zu schwach gewesen, um dem Beschwerdeführer zu helfen.
Von der Klasnic-Kommission habe der Beschwerdeführer eine pauschale Entschädigung erhalten. Allerdings hätten die an ihm begangenen klerikalen Missbräuche bereits im sechsten Lebensjahr begonnen und sollten erst mit dem 19. Lebensjahr enden. Die Langzeitwirkungen seien bis dato vorhanden.
Es gebe bis heute mehrere statt nur einer zentralen Kommission für institutionelle Missbrauchsopfer. Die vielen Opfer würden nur mangelhaft informiert, wer zuständig sei. Auch seien die Opfer erst sehr spät über die Leistungen des VOG informiert worden.
Von der Gemeinde Wien habe der Beschwerdeführer keine Entschädigungszahlungen erhalten, obwohl er vermeint, dass die Wiener Jugendwohlfahrt ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Behörde hätte ihn nicht bei seinem Großvater belassen dürfen.
Der Beschwerdeführer habe sich den Akt der Jugendwohlfahrt ausheben lassen, wonach er bereits in der ersten Volksschulklasse bei den XXXX sexuellen Missbrauch habe erfahren müssen.
Ergänzend hat der Beschwerdeführer die erlittenen Misshandlungen sowie den Missbrauch näher ausgeführt und zusammengestellt, in welchen Fällen er an anderen Personen in kirchlichen und staatlichen Heiminstitutionen begangenen Missbrauch öffentlich gemacht hat. Sehr ausführlich legt der Beschwerdeführer dar, warum er annimmt, dass Missbrauchsfälle von der Kirche vertuscht würden, auch fühlt er sich von Behörden und von kirchlichen Stellen denunziert. Er habe zahlreiche Opfer ermuntern können, ihren Lebenslauf öffentlich zu machen. Er gehe davon aus, dass die Gründung von Missbrauchskommissionen in Österreich zu einem großen Teil auf seine konsequente Aufdeckungsarbeit zurückzuführen sei. Durch diese Öffentlichkeitsarbeit seien dem Beschwerdeführer im Lauf der Jahre hohe Kosten entstanden, welche ihm nie abgegolten worden seien.
10. Mit Email vom XXXX hat der Beschwerdeführer ein an die Volksanwaltschaft gerichtetes, jedoch an die Finanzprokuratur adressiertes Schreiben betreffend Rückwirkung des gewährten Verdienstentganges nach dem VOG vorgelegt.
Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX wegen der durch Kleriker erlittenen Missbrauchshandlungen eine Berufsunfähigkeitspension und seit XXXX eine Leistung nach dem VOG in Form von Verdienstentgang beziehe.
Auf die Möglichkeit nach dem VOG Hilfeleistungen zu beantragen, sei er erst XXXX durch einen Artikel im Kurier aufmerksam geworden.
Er habe auch XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag eingebracht und beziehe seit XXXX Verdienstentgang nach dem VOG. Er begehre, den gewährten Verdienstentgang rückwirkend, also bereits für den Zeitraum vor XXXX. Er habe sich schon sehr früh erkundigt, wo er Entschädigungszahlungen beantragen könne. XXXX habe er persönlich bei der kirchlichen Missbrauchsombudsstelle nachgefragt, sei aber nicht wunschgemäß beraten worden. Auch die Erzdiözese, Kardinalmitarbeiter und der Weisse Ring hätten nicht richtig aufgeklärt. In der Folge schildert der Beschwerdeführer seinen Lebensweg und seinen Einsatz für Missbrauchsopfer, im Wesentlichen wie bereits im Beschwerdeverfahren dargelegt.
11. Am XXXX hat der Beschwerdeführer folgenden Internetlink übermittelt: XXXX, als Betreff hat er im Begleitmail "Studie, vier von 10 Nonnen werden sexuell missbraucht, meist von Priestern" angegeben.
12. Am XXXX hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Email weitergeleitet, welches als Adressaten u.a. Personen aus dem Sozialministerium, der Volksanwaltschaft, dem Kurier und dem Nationalrat aufweist, die Betreffzeile lautet "Verdienstentgangsverfahren bei der Finanzprokuratur läuft".
Der Textteil nennt XXXX, Finanzprokuratur, als Adressat und als Betreff "Rückwirkender Verdienstentgang; Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich". In der Folge begründet der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren nach dem VOG - sein Begehren auf rückwirkende Zuerkennung von Schadenersatzleistungen im Rahmen der Amtshaftung, aufgrund von seiner Meinung nach erfolgtem Fehlverhalten öffentlicher Stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zum Verfahrensgegenstand:
1.1. Der Beschwerdeführer ist bei seinem Großvater aufgewachsen, welcher ihn im 13. Lebensjahr adoptiert hat. Seine Mutter und seinen Vater hat er nie kennengelernt. Der Beschwerdeführer mutmaßt, dass sein Großvater sein leiblicher Vater ist.
Dass er in einem akademischen Milieu aufgewachsen ist, konnte nicht festgestellt werden, der Großvater war nach den Angaben des Beschwerdeführers als Ingenieur für Agrarwesen im gehobenen öffentlichen Dienst tätig.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführer nach, ist er nicht in geordneten Verhältnissen aufgewachsen und hat keine liebevolle familiäre Zuwendung erhalten. Er ist von seinem alkoholkranken Großvater vernachlässigt und sehr streng, unter Anwendung körperlicher Gewalt, erzogen worden. Der Großvater hat den Beschwerdeführer schulisch nicht gefördert und auch nicht zu einer höheren Ausbildung angehalten, vielmehr hat er ihn in einen Lehrberuf gedrängt und ihm vom Studium abgeraten.
Die drei Söhne des Beschwerdeführers weisen einen guten Schulerfolg auf, zwei haben bereits maturiert, einer studiert an der XXXX.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag nach dem VOG gestellt.
Er hat die Handlungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG in seiner Kindheit, sohin vor dem XXXX erlitten.
Der Beschwerdeführer war verbrechenskausal nicht in der Lage, wie geplant das Gymnasium mit Matura abzuschließen und eine kontinuierliche berufliche Tätigkeit auszuüben, er bezieht verbrechenskausal seit XXXX eine Berufsunfähigkeitspension.
Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die beantragten Hilfeleistungen und wurde ihm u.a. ab XXXX Verdienstentgang bewilligt.
Dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Geschehensablauf nach, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hätte und entsprechend dieser Qualifikation beruflich tätig gewesen wäre.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie der festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den während des Verfahrens im Kern gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und den betreffend den Ausbildungserfolg der Söhne vorgelegten Dokumente. Den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie wurde von der belangten Behörde auch nicht widersprochen. Das im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet eine geänderte Beurteilung zu rechtfertigen. Die Ausführungen zu seiner Familie wiederholen im Wesentlichen die bisherigen Angaben dazu.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. (1 Abs. 1 VOG auszugsweise)
Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
(1 Abs. 3 VOG auszugsweise)
Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst ist oder künftighin entgeht. (3 Abs. 1 VOG auszugsweise)
Leistungen nach § 2 Z 1 (Verdienstentgang) dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise, Fassung BGBl. Nr. 96/2012)
Leistungen nach § 2 Z 1 (Verdienstentgang) dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise, Fassung BGBl. Nr. 58/2013)
§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1 (Verdienstentgang) auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (01.04.2013) begangen wurden. (§ 16 Abs. 13 VOG auszugsweise)
Gemäß § 3 VOG, ist der Verdienstentgang bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.
Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend.
Anspruch auf Verdienstentgang besteht auch, wenn das Opfer einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte, selbst wenn es zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht im Erwerbsleben stand. Welches Einkommen ohne die Folgen des schädigenden Ereignisses erzielt worden wäre, kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1325 ABGB nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Maßgebend sind Anhaltspunkte aus dem Milieu des Opfers, dem Stand der Eltern und er allgemeinen Lage am Arbeitsmarkt. (RIS-Justiz RS0030484, RIS-Justiz RS0030440, SZ 26/155, EvBl 1966/354, ZVR 1981/218, OGH 4. 11. 1980, 2 Ob 136/80 auszugsweise)
So wurde einem geburtsgeschädigten Kind, dessen Vater Arzt und dessen Mutter Geschäftsfrau gewesen ist, ein Verdienstentgang im Ausmaß der Bezüge eines Maturanten im öffentlichen Dienst zugesprochen [Veröff: EvBl 1966/354 S 462 = AnwBl 1967,9 (mit Glosse von Herz)].
Die belangte Behörde hat der Bemessung des Verdienstentganges im angefochtenen Bescheid eine hypothetische Beamtenlaufbahn des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe B zugrunde gelegt. Der fiktive Beschäftigungsverlauf wurde insofern optimal angenommen, als die maßgebenden Ereignisse wie Reifeprüfung, Präsenzdienst und Eintritt in den Bundesdienst, jeweils zum günstigsten, also frühest denkmöglichen Zeitpunkt festgelegt worden sind. Es wurde auch eine ununterbrochene Berufstätigkeit fingiert.
Die Berechnung der belangten Behörde steht im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Dass der Beschwerdeführer ein Einkommen als Akademiker ins Verdienen gebracht hätte, kann nicht angenommen werden. Diesbezüglich liegen keine ausreichenden objektiven Hinweise vor. Der Beschwerdeführer ist nicht von Akademikern großgezogen worden. Er ist vernachlässigt worden und in einem lieblosen, seine Ausbildung nicht fördernden Umfeld aufgewachsen. Sein Großvater war alkoholkrank und hat den Beschwerdeführer weder ermuntert noch unterstützt, zu studieren.
Weder das Milieu in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, noch der Stand seiner damaligen Bezugspersonen rechtfertigt die Annahme einer akademischen Berufslaufbahn.
Da der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt ist, gebührt der gewährte Verdienstentgang frühestens ab XXXX.
Das VOG enthält keine Regelungen, welche die Behörde ermächtigen, die jeweiligen Bestimmungen im Sinne des Beschwerdevorbringens, dass eine rückwirkende Zuerkennung des Verdienstentganges geboten sei, weil der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden erst XXXX einen Antrag gestellt hat, zu interpretieren.
In der Regelung des § 10 Abs. 1 VOG wird kein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses abzusehen.
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.06.2013, B 149/2013 klargestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber sozialrechtliche Leistungen nach VOG bei länger zurückliegenden Sachverhalten erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuerkennt, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Antrag verspätet eingebracht worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Familie sowie die objektiven Aktenunterlagen, welchen von der belangten Behörde nicht widersprochen wurde.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt II. 3. A) zitierten bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Schadenersatz in Form von Verdienstentgang bzw. zum Anfallszeitpunkt einer Hilfeleistung nach dem VOG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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