BVwG W132 2001694-1

W132 2001694-1Federal Administrative CourtDec 11, 2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W132 2001694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2001694.1.00

Spruch

W132 2001694-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXXbeim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX3

XXXX

XXXX

XXXX

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde basierend auf der Aktenlage und von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Geringgradige Gesichtsfeldeinschränkung beider Augen

Wahl dieser Position bei vergrößertem Blinden Fleck rechts und Verdacht auf Bjerrumskotom nach oben links, unterer Rahmensatz, bei geringgradigen Ausfällen. 11.02.10 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Zustand nach Verschraubung des Zahnfortsatzes des 2. Halswirbels nach Fraktur

Unterer Rahmensatz, bei gelegentlichen geringen Beschwerden ohne Therapienotwendigkeit. 02.01.01 10 vH

03 Keratokonus beider Augen, myoper Astigmatismus beider Augen.

Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, Fixposition gemäß Tabelle. 11.02.01

Tab. K1/Z1 0 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, weil die führende funktionelle Ein-schränkung durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 und mangels Relevanz von Leiden

3.

Der Zustand nach zweimaliger Operation eines Sacraldermoids erreicht bei fehlender funktioneller Beeinträchtigung keinen Grad der Behinderung.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Email vom XXXX wurde die Vertretung des Beschwerdeführers durch XXXX, bekannt gegeben.

Die belangte Behörde hat dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

In der Folge wurden keine Einwendungen erhoben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf die bestehenden Gesundheitsschädigungen in den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei. Die Untersuchung Dris. XXXX sei oberflächlich erfolgt, der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt seine Beschwerden darzulegen. Er leide an Keratokonus beidseits, Hypertonie, gastroösophagealem Reflux, Skoliose der BWS, Beckenschiefstand mit Beinlängendifferenz von 11 mm, Waden - und Muskelkrämpfen in den Sternocleidomuskeln, Steatosis hepatis, Hypercholesterinämie, st.p. Frakt Dens axis, Depressionen und an einer Angststörung.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Zu den vorgelegten Befunden:

Befund des Diagnosezentrums XXXX: gestreckter Achsverlauf der HWS, 2 Osteosyntheseschrauben im Dens in reaktionsloser Lage, rechtskonvexe Skoliose der BWS, sonst unauffällig; Beckentiefstand links 11 mm, sonst unauffällig, beide Kniegelenke unauffällig.

Videokinematographie der Radiologen Dris. XXXX: unauffällig.

Befund des HNO-Facharztes Dr. XXXX: öfter Schluckbeschwerden, unauff. Befund.

Befund des Internisten Dr. XXXX: angeborener Herzklappenfehler angegeben, Übergewicht, erhöhter Blutdruck; Status unauffällig; Ergometrie unauffällig, 86 % der Soll-Leistungsfähigkeit, Echocardiographie unauffällig; OB-Sonn unauffällig.

Befund der Augenambulanz des AKH XXXX: Keratokonus beidseits, zt. stabiler Befund, mögliche refraktivchirurgische Eingriffe besprochen. Visus rechts 0,7, links 0,6p.

Führerscheinbefund des Augenarztes Dr. XXXX: Visus mit Korrektur beidseits 1,0p, Dämmerungssehen bds. 1:2 ohne Blendung mit KL, mit Blendung - mit Brille nichts erkennbar, GF (laut Befund, nicht vorliegend): rechts gering vergrößerter blinder Fleck, links Verdacht auf Bjerrumskotom nach oben, Keratokonus o.u.; kein Einwand gegen Führerschein der Gruppe 1 mit Nachtfahrverbot, Gruppe 2 kann nicht befürwortet werden, fortschreitende Augenerkrankung bds.

Klinisch-psychologischer Befund von Mag. XXXX: mittelgradige depressive Episode, generalisierte Angststörung.

Befund des Hausarztes Dr. XXXX: Hypertonie, Keratokonus, Depressio; RR 153/104; Cipralex 10 mg; dzt. nicht arbeitsfähig. Befunde des XXXX: St. p. Sinus pitonidalis; im Bereich der Narbe an der Rima ani kleine Flüssigkeitsretention; St. p. Fractura dentis axis 2004, 2 Schrauben, Narbe reaktionslos, Kopfbeweglichkeit nicht eingeschränkt.

Befund des Augenarztes Dr. XXXX: Visus mit Korrektur beidseits 1,0p, myoper Astigmatismus, GF (laut Befund, nicht vorliegend): rechts vergrößerter blinder Fleck, links Verdacht auf Bjerrumskotom nach oben, Nachtfahrtauglichkeit nicht erreicht, Keratokonus o.u.

Befund des Hanusch-Krankenhauses aus: Fractura dentis axis, Verschraubung, Physiotherapie, keine neurolog. Ausfälle.

Entlassungsbefund der Chirurgie des XXXX: Excision eines benignen reifen Teratoms der Regio sacralis, infiziert.

Entlassungsbefund der Chirurgie des XXXX: Excision eines Dermoids der Regio sacralis.

Echographie-Befund der Augenabteilung des LK XXXX: N. opticus bis auf diskrete nasale Papillenprominenz bds. unauffällig, kein Hinweis auf Drusenpapille; Keratokonus bds.

Status auszugsweise:

Gesamteindruck/Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson, keine Belastungsdyspnoe.

Kopf: Capilitium unauffällig. Augen: unauffällig, Visus mit eigener Korrektur beidseits 1,0 (ZT)

Gehör: unauffällig. Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel. Thorax:

symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch

Lunge: sonorer Kopfschall, Vesikuläratmen. Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig. Nierenlager: nicht klopfdolent.

Neurologisch:

HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Lidspalte rechts etwas enger ggü links , Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Geringgradige Gesichtsfeldeinschränkung beider Augen bei Keratokonus beidseits.

Unterer Rahmensatz bei vergrößertem Blinden Fleck rechts und Verdacht auf Bjerrumskotom nach oben links. 11.02.10 20 vH

2 Funktionseinschränkungen geringen Grades der Wirbelsäule.

Wahl dieser Position bei Zustand nach Fraktur des Dens. axis, Skoliose der Brustwirbelsäule, Beckentiefstand links 11 mm. Oberer Rahmensatz bei Wetterfühligkeit, gelegentlichen Kopfschmerzen, aber guter Beweglichkeit. lnkludiert auch die rezidivierenden Krämpfe in Waden und Schulter-/Halsmuskulatur. 02.01.01

(korrigiert) 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

03 Motilitätsstörung der Speiseröhre mit leichter Behinderung der Nahrungsaufnahme.

Wahl dieser Position bei rezidivierenden Schluckbe-schwerden und Krämpfen am Hals, Würgegefühl, unterer Rahmensatz bei 1 bis 2 Mal pro Monat auftretenden Anfällen und gutem Ernährungszustand 07.03.03 10 vH

04 Leichte Hypertonie.

Wahl dieser Position bei grenzwertigem Bluthochdruck, der bisher keiner medikamentösen Therapie bedarf.

Fixposition 05.01.01 10 vH

05 Keratokonus beider Augen, Myoper Astigmatismus beider Augen.

Wahl dieser Position bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, Fixposition gemäß Tabelle. 11.02.01

Tab. K1/Z1 0 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung und weil die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit zu keiner in Summe höheren Funktionsbeeinträchtigung führen, nicht erhöht.

Ein gastrooesophagealer Reflux wurde weder bei der Untersuchung angegeben, noch ist dieser aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, noch wird eine entsprechende Medikation genommen. Die geringe Steatosis hepatis und die Hypercholesterolämie erreichen mangels funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung. Die depressive Episode, im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung, die XXXX zu einer antidepressiven medikamentösen Therapie führte und auch XXXX zu einer psychologischen Testung, ist abgeklungen. Eine nervenfachärztliche Behandlung liegt nicht vor, eine antidepressive Dauertherapie ebenso nicht. Die angegebenen fallweise auftretenden Schmerzen der Lendenwirbelsäule/ Steißbein und Kopfschmerzen erreichen ebenso keine Grad der Behinderung, da keine (Dauer)therapie und keine Einschränkungen aus neurologischer Sicht bestehen. Aus nervenfachärztlicher Sicht bestehen keine Gesundheitsschädigungen, die einen Grad der Behinderung erreichen.

Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Stellungnahme zu Vorgutachten und Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung:

1. und 5. Unverändert. 2. um 1 Stufe erhöht, da doch Beschwerden bestehen und Osteosynthesematerial noch vorhanden ist. 3.und 4. neu. Der Gesamt-Grad der Behinderung bleibt unverändert. Der Zustand nach Halswirbelsäulenverletzung (Fractur dens axis) XXXX mit Operation erreicht aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung, da keine neurologischen Ausfälle vorliegen und wird allgemeinmedizinisch eingeschätzt. Die das nervenfachärztliche Fachgebiet betreffenden Leiden (Depression, Angststörung) haben sich stabilisiert, so dass derzeit keine Therapie oder Behandlung erforderlich ist und auch in der gegenständlichen Untersuchung vom XXXXdies als remittiert zu beurteilen ist.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Zur gewählten Positionsnummer XXXX des Gutachtens wurde angemerkt, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibefehler handle und die Position richtig mit XXXX anzuführen sei.

Mit gleichem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der von ihm bevollmächtigte Vertreter, Herr XXXX, die Funktion des XXXX nicht mehr ausübt, die Vollmacht daher erloschen sei, und - sollte der Beschwerdeführer bis zum gesetzten Termin keine neue Vollmachtserteilung bekannt geben - von einem ersatzlosen Erlöschen der Hrn. Ludwig erteilten Vollmacht ausgegangen werde.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat sich auch betreffend Vollmacht verschwiegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Bei der im Gutachten angeführten Positionsnummer 02.01.02 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibefehler, die Position hat 02.01.01 zu lauten. Dies geht zweifelsfrei aus der Begründung der Wahl des Rahmensatzes hervor. Auch hat der Sachverständige festgehalten, dass diesbezüglich im Vergleich zum angefochtenen Gutachten eine Anhebung um eine Stufe gerechtfertigt ist.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die internen Leiden wurden im befunddokumentierten Ausmaß den Funktionseinschränkungen entsprechend eingestuft und durch die Neuaufnahme der Leiden unter der laufenden Nummer 3 und 4 berücksichtigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum XXXX auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 29.03.2013 gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Da ein Grad der Behinderung von zwanzig (20) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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