BVwG G307 2010642-1

G307 2010642-1Federal Administrative CourtDec 11, 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verspätung, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustellung

Full text

BVwG G307 2010642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2010642.1.00

Spruch

G307 2010642-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2014, Zl. 480256600-14124575 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 02.01.2014 setzte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA) darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 4 Z 1 und 28a Abs. 1 und 3, 5. Fall SMG sowie wegen §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall iVm § 12 3. Fall StGB, in Rechtskraft erwachsen mit XXXX, zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 22.01.2014 übermittelte die BezirkshauptmannschaftXXXX dem BFA die fremdenpolizeilichen Unterlagen betreffend den BF.

Am 21.02.2014 forderte das BFA den BF unter Nennung des unter Punkt 1. erwähnten Urteils auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Konkret wurde dem BF aufgetragen, seine familiäre Situation und die bisherige Dauer des Aufenthalts in Österreich einzugehen.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Begründend wurde darin ausgeführt, der BF habe durch sein strafbares Verhalten (2 rechtskräftige Verurteilungen) gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft an sozialem Frieden und Eigentum. Das vom BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es könne daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und könne daher von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung gesprochen werden. Der BF habe sich zwar bis zu einem gewissen Grad ein Privatleben in Österreich aufgebaut, weil er einer Tätigkeit nachgegangen sei. Ebenfalls bestehe ein Familienleben, indem auch seine Mutter in Österreich wohnhaft sei. Der BF habe jedoch keine aufrechten Beziehungen zu seiner Mutter nachweisen können. Auf Grund des Alters des BF sei es ihm möglich, auch in Deutschland wiederum ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Außerdem habe der BF nicht nachgewiesen, ob noch bestehende Beziehungen zu Deutschland vorlägen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege.

Da der an die Anschrift des BF zugestellte Bescheid von diesem nicht behoben wurde, ersuchte das BFA die LPD XXXX um Erhebung, ob der BF noch an den angeführten Adresse XXXX wohnhaft sei und sich in der Zeit zwischen 25.03.2014 und 14.04.2014 dort aufgehalten habe.

Am 04.05.2014 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem BFA mit, dass der BF an der angeführten Adresse gemeldet und in der Zeit zwischen 25.03.2014 und 14.04.2014 dort aufhältig gewesen sei.

Am 24.06.2014 forderte das BFA die LPD XXXX unter Hinweis auf ein aufrechtes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot auf, die amtliche Abmeldung des Genannten zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 29.07.2014 setzte das BFA den Verein XXXX in Kenntnis, dass der Bescheid, welcher dem BF bereits am 24.03.2014 zugesandt worden sei, diesem am 24.07.2014 übergeben worden sei.

Am 25.07.2014 ersuchte der BF das BFA um neuerliche Zustellung des Bescheides über die Verhängung des Aufenthaltsverbots. Darin wurde hervorgehoben, der BF sei insgesamt ein strukturierter und zuverlässiger Mensch und kümmere sich unverzüglich um seine Angelegenheiten. Er leere seinen Briefkasten täglich aus, weshalb er keine Erklärung dafür habe, dass er keine Benachrichtigungen über die Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides erhalten hätte. Gleichzeitig legte der BF eine "Bestätigung" seiner Mutter über seine behauptete Zuverlässigkeit sowie eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den Umstand, dass er seine Beschäftigung sehr ernst nehme, loyal, ehrlich und verlässlich sei, bei.

Am 29.07.2014 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid. Inhaltlich führte der BF aus, er habe am 20.07.2014 erstmals von der Verhängung des in Frage stehenden Aufenthaltsverbots erfahren. Er habe nie etwas "bekommen", sei selbst bemüht, sofort seine Post zu erledigen und habe nie eine Nachricht über eine Hinterlegung erhalten. Am 23.07.2014 habe er einen neuerlichen Antrag auf Zustellung gestellt, der bis dato offen sei. Am 24.07.2014 habe er dann den Bescheid direkt beim BFA erhalten. Für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die Zustellung rechtmäßig erfolgt sei, ersuche er um Wiedereisetzung in den vorigen Stand.

In Bezug auf die Erlassung des Aufenthaltsverbots brachte der BF vor, er sei aus seiner letzten Haft bereits im Februar 2014 teilbedingt entlassen worden. Er habe den unbedingten Teil ausschließlich in Form der elektronisch überwachten Fußfessel verbüßt. Um diese Möglichkeit bewilligt zu bekommen, dürfe keine Gefährlichkeit vorliegen. In diesem Zusammenhang sei auch Bewährungshilfe angeordnet worden, die ihn auf seinem weiteren Weg unterstütze, ein deliktfreies Leben zu führen. Diese Argumente habe die Bescheid erlassende Behörde weder geprüft, noch in nachvollziehbarer Weise dargestellt, wie die am Maßstab des § 67 FPG vorgenommene Gefährdungsprognose getroffen worden sei. Ferner lägen die der letzten Verurteilung zugrunde liegenden Delikte fast 2 Jahre zurück, weshalb sie nicht erst vor kurzem gesetzt worden seien. Im Übrigen gehe die Behörde davon aus, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung der Deliktssetzung zu rechnen sei, habe dafür aber keine Begründung oder sonstige Beweise angeführt. Der BF verfüge über fixe Arbeit und Unterkunft und wisse nicht, warum die Behörde davon ausgehe, dass dies der Fall sei und auf welche Beweise sie ihre Annahme stütze. Abgesehen davon sei der BF verlobt und Österreich seit mehr als 7 Jahren sein Lebensmittelpunkt. In Deutschland verfüge er über keine Verwandten mehr. Der Bescheid sei nicht notwendig, um die Ziele nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu erreichen und auch nicht verhältnismäßig. Unter Hinweis auf § 70 Abs. 3 FPG brachte der BF vor, die Behörde habe keinen Durchsetzungsaufschub gewährt, jedoch keine Gründe dafür genannt, zumal es auch keine gäbe, weil sich der BF seit langem wohl verhalte und über Unterkunft und Arbeit verfüge. In einem übermittelte der BF dem BFA auch den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu seiner bedingten Entlassung.

Mit Schreiben vom 29.07.2014 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem BFA im Wesentlichen mit, dass der BF nichts von einem Aufenthaltsverbot gewusst hätte, weil er vermutlich vergessen habe, den hinterlegten Brief abzuholen.

3. Mit Bescheid vom 04.08.2014 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend hielt das BFA fest, es sei eindeutig dem Verschulden des BF zuzurechnen, dass er das Schreiben über die beabsichtige Erlassung des Aufenthaltsverbotes und der damit verbundenen Möglichkeit der Stellungnahme nicht erhalten habe. Der BF habe es unterlassen, die Postadresse entsprechend zu betreuen und liege es daher in der Sphäre des BF, dass er die behördlichen Schriftstücke nicht übernommen habe. Gegenständliches Aufenthaltsverbot sei ordnungsgemäß zugestellt und erlassen worden. Es sei durch das Verhalten des BF in Rechtskraft erwachsen.

Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden am 07.08.2014 vom BFA vorgelegt und sind am 11.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 19.08.2014, beim BFA eingelangt am 20.08.2014, erhob der BF gegen den unter Punkt 3. genannten Bescheid Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, der BF habe am 20.07.2014 zum ersten Mal erfahren, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sein und es Zustellversuche gegeben haben soll. Der BF sei sehr bemüht, seine Post immer sofort zu erledigen. Als Beweis lege er eine Bestätigung seines Dienstgebers betreffend Verlässlichkeit, Pünktlichkeit und Ehrlichkeit, ein Schreiben seiner Mutter über den Umgang mit Poststücken sowie eine Bestätigung seines Bewährungshelfers zur Verlässlichkeit im Umgang mit Terminen vor. Weiters habe er in seinem Antrag darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit immer wieder gelbe Zetteln auch auf dem Briefkasten gelandet seien. So wie die neuen Postfächer beschaffen seien, könnte man auch jederzeit in das Postfach hineingreifen und Post herausholen. Er selbst leere den Briefkasten täglich und achte sehr darauf, ob RSa- oder RSb-Post komme, weil er diese möglichst schnell vom Postamt abholen wolle. Die Bescheid erlassende Behörde habe sich mit keinem seiner Argumente auseinandergesetzt. Sie habe lediglich hervorgehoben, es liege im Verschulden des BF, den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten zu haben. Dies sei jedoch eine unzureichende Begründung, weil sich die Behörde inhaltlich mit seinen Argumenten und Bestätigungen auseinanderzusetzen hätte und prüfen hätte müssen, (wie etwa durch Einvernahme von Auskunftspersonen, Postmitarbeitern usw.). Die Begründung, der BF habe es unterlassen, die Postadresse entsprechend zu betreuen, stelle eine Spekulation dar, zumal er ein sorgfältiger Mensch und auch bei Poststücken wachsam und vorausdenkend sei. Vor dem Antrag auf Wiedereinsetzung habe er am 23.07.2014 einen solchen auf neuerliche Zustellung gestellt, der bis dato offen sei. Am 24.07.2014 habe ihm die Behörde den Bescheid ausgehändigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der BF wurde am XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX vom LG XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 83 Abs. 1, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.800,00 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

Ferner wurde der BF vom LG XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1

1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 4 Z 1 und 28a Abs. 1 und 3, 5. Fall SMG sowie wegen §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall iVm § 12 3. Fall StGB, in Rechtskraft erwachsen mit XXXX zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2014, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 25.02.2014 wurde dieser aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Diese Anordnung wurde ihm an die Anschrift XXXX zugestellt. Diese Sendung wurde vom BF nicht behoben und von der Post dem BFA mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgestellt, wo sie am 19.03.2014 einlangte.

Mit Bescheid vom 24.03.2014, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 25.03.2014, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Auch diese Sendung wurde vom BF nicht behoben und von der Post dem BFA mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgestellt, wo sie am 16.04.2014 einlangte.

Am 29.07.2014 erhob der BF mittels Fax Beschwerde gegen den soeben angeführten Bescheid.

Der BF war im Zeitraum vom 25.03.2014 bis zum 14.04.2014 an der Anschrift XXXX aufrecht gemeldet und dort auch aufhältig.

1.2. Die gegenständliche, gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete und mit 29.07.2014 datierte Beschwerde, welche mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden war, wurde mittels Telefax am 29.07.2014 vom BF beim Bundesamt eingebracht.

1.3. Mit Bescheid vom 31.07.2014, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 04.08.2014, wurde dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 19.08.2014 Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Meldung und der Aufenthalt des BF an der Anschrift XXXX ergeben sich aus dem diesbezüglichen Erhebungsbericht der Polizeiinspektion XXXX, dem Auszug aus dem ZMR und den eigenen Angaben des BF.

Die Zustellung durch Hinterlegung des das Aufenthaltsverbot verhängenden Bescheides ist dem am RSa-Brief angebrachten Vermerk "hinterlegt am 25.03.2014" zu entnehmen.

Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Beschwerdeeinbringung erst am 29.07.2014 folgt aus dem darauf versehenen Datum und der Faxeingangsbestätigung beim BFA, welche ebenso mit diesem Datum versehen ist.

Die Antragstellung bezüglich Wiedereinsetzung ist dem diesbezüglichen Schriftstück im Akt zu entnehmen.

Wenn der BF behauptet, erst am 20.07.2014 von der Erlassung des ihm gegenüber zugestellten Aufenthaltsverbotes Kenntnis erlangt zu haben, so ist dies nicht nachvollziehbar. Wie sich nämlich aus der diesbezüglichen, dem BF zu eigenen Handen zugestellten Sendung ergibt, wurde deren Zustellung am 25.03.2014 an die aktuelle Anschrift des BF veranlasst und bis zum 14.04.2014 zur Abholung bereit gehalten. Es bestanden vor dem Hintergrund sowohl der Angaben des BF selbst als auch dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 04.05.2014, Zahl XXXX, keine Zweifel am tatsächlichen Aufenthalt und der Meldung des BF an der Adresse in der XXXX. Abgesehen davon musste der BF im Hinblick auf seine beiden Verurteilungen mit der Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen rechnen. Am Fehlen eines Verschuldens für die Unkenntnis der Zustellung vermögen auch die vom BF vorgelegten Bestätigungen seiner Mutter und des Arbeitgebers nichts zu ändern. Selbst bei Annahme einer "allgemeinen" Zuverlässigkeit hinsichtlich der verrichteten Arbeit und des sonstigen BF-Verhaltens befreit eine solche den BF nicht, sich der Aufmerksamkeit beim Empfang von Schriftstücken zu entledigen. Selbst wenn - wie vom BF ins Treffen geführt - der Verständigungszettel von einer unbekannten Person entfernt worden sein soll, gilt die Sendung als zugestellt, weil die nachfolgende Beschädigung oder Entfernung der Verständigung auf die Gültigkeit der Hinterlegung keines Einfluss hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Zustellgesetz. Den Nachweis einer tatsächlichen Entfernung konnte der BF im Übrigen nicht dartun. Hinzu kommt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens den Eindruck erweckte, diesem inhaltlich und formell nicht folgen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustellG) ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Abs. 1).

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Gemäß § 22 Abs.1 ZustellG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Gemäß § 22 Abs. 2 leg cit hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

3.2.2. Vermittelt durch § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, jedoch als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG. Diese Bestimmung ist § 71 AVG sinngemäß nachgebildet.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verweist in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).

3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03. 1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig eine Zustellung durch Hinterlegung am 25.03.2014 des das Aufenthaltsverbot verhängenden Bescheides des Bundesamtes ergibt. Der Bescheid ist daher als im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustG zugestellt zu betrachten und somit rechtswirksam erlassen worden, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiierten Entgegentretens seitens des BF der Beweis für die ordnungsgemäße Hinterlegung als erbracht angesehen werden kann.

Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung an der Empfängeranschrift sowohl gemeldet als auch aufhältig war.

3.2.5. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass der BF dem Verfahren nicht hätte folgen können oder dessen Bedeutung nicht erkannt habe. Vielmehr zeigte der BF durch die Formulierungen in seinen an die belangte Behörde gerichteten Schreiben, dass ihm Inhalt und Tragweite des gegenständlichen Sachverhalts bewusst gewesen sind. Es muss für den BF daher erkennbar gewesen sein, dass einem ihm zugestellten behördlichen Schriftstück Beachtung zu schenken ist, was ihn im Lichte der zuvor zitierten Judikatur zur erhöhten Sorgfalt hinsichtlich der Erforschung des Inhaltes aber auch der rechtlich relevanten Fristen verpflichtet hätte.

Mit der Hinterlegung des Bescheides begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen. Dem gesamten Sachverhalt ist kein Geschehen zu entnehmen, dessen Eintritt im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur vom Willen des Betroffenen nicht hätte verhindert werden können. Das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, zu welchem der VwGH zumeist höhere Gewalt zählt, ist hier somit auszuschließen. Auch kann gegenständlich nicht von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden. Hätte der BF die entsprechende Sorgfalt walten lassen, wäre ihm Ende des Fristenlaufs erkennbar gewesen und konnte dieses unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht vorhergesehen werden. Im Ergebnis ist sohin weder von einem unabwendbaren noch unvorhergesehenen Vorgang auszugehen.

3.2.6. Da es an beiden der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages fehlt, war dieser gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet):

3.3. 1 Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist und diese daher zurückzuweisen ist:

Wie § 16 Abs. 1 BFA-VG zu entnehmen ist, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes zwei Wochen. Diese Frist endete somit mit Ablauf des 07.04.2014. Die Erhebung der Beschwerde am 29.07.2014 erweist sich somit als verspätet.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch den Versuch, vom BF eine Stellungnahme einzuholen, hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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