G305 2003572-1•BVwG G305 2003572-1
G305 2003572-1Federal Administrative CourtDec 11, 2014
Geschäftsführer, Pflichtversicherung
G305 2003572-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 28.11.2011, VSNR: XXXX, erhobene und zum 27.12.2011 datierte Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. IVm. § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.11.2011, Bescheid Nr. 2013/71, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX ab 06.10.2011 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterliege und dass weiters für die Dauer der Pflichtversicherung Beitragspflicht gemäß § 27 GSVG bestehe.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer-Gesellschafter der Firma XXXX, FN XXXX, sei. Da die Firma XXXX an der Firma XXXX, FN XXXX, beteiligt sei und auch ins Firmenbuch eingetragen sei, liege eine Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 WKO vor, die eine Kammermitgliedschaft und somit auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG begründe. Da die Firma XXXX seit dem 06.10.2011 als Gesellschafterin an der Firma XXXX ins Firmenbuch eingetragen sei, beginne die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung mit diesem Tag. Gemäß § 27 GSVG bestehe für die Dauer der Pflichtversicherung auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Versicherungsbeiträgen.
2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 02.12.2011 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der bei der belangten Behörde am 28.12.2011 eingelangte, sohin rechtzeitige Einspruch des Beschwerdeführers, der nunmehr als Beschwerde behandelt wird und den er im Wesentlichen zusammengefasst darauf stützte, dass die Firma XXXX, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er sei, lediglich einen Kapitalanteil an der Tochtergesellschaft, der Firma XXXX verwalte. Eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG könne nur erfolgen, wenn über die bloße Anteilsverwaltung noch weitere Tätigkeiten ausgeübt würden. Dies sei jedoch nicht der Fall.
3. Am 17.01.2012 legte die belangte Behörde das gegen den bezogenen Bescheid erhobene Rechtsmittel dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung als für deren Behandlung sachlich zuständiger Behörde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur weiteren Behandlung vor. In dem zum 13.01.2012 datierten Begleitschreiben führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der Firma XXXX, mit einer Beteiligung von EUR XXXX (32 %) seit dem 06.10.2011 als handelsrechtlicher Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen sei. Die Eintragung der XXXX sei mit einer Gewerbeberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 WKG iVm. § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG gleichzusetzen. Auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma XXXX. bestehe eine Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG. Als Geschäftsführer-Gesellschafter der Firma XXXX bestehe nach dem ASVG jedoch keine Pflichtversicherung, womit sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG als gegeben erachte. Auf Grund der Pflichtversicherung nach dem ASVG seien im GSVG die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung (§ 35 a und b GSVG) heranzuziehen, was in Verbindung mit dem Umstand, dass die Entgelte vorläufig die Höchstbeitragsgrundlage nach den Bestimmungen des ASVG erreichten, dazu führe, dass derzeit keine Versicherungsbeiträge nach dem GSVG zu entrichten seien.
4. Mit Schreiben vom 23.01.2012, GZ: FA11A-A6420v104/2012-2, übermittelte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem Beschwerdeführer eine Abschrift des zum 13.01.2012 datierten Begleitschreibens der belangten Behörde und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern. Mit Schreiben vom 03.02.2012 führte die steuerliche Vertretung namens und auftrags des Beschwerdeführers aus, dass Holdinggesellschaften nur dann unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG fielen, wenn deren Tätigkeiten über jene der Anteilsverwaltung hinausgingen. Das sei im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Die Firma XXXX sei nur zu dem Zweck gegründet worden, Anteile von ausscheidenden Mitgesellschaftern zu erwerben. Darüber hinausgehende Zwecke würden von der Gesellschaft nicht verfolgt. Im gegenständlichen Fall sei auch eine Kammermitgliedschaft der Wirtschaftskammer auch eine Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer nicht gegeben. Bei der Firma XXXX handle es sich um eine Beteiligungsgesellschaft ohne weitere Tätigkeiten. Auch aus der beiliegenden Buchhaltung ergebe sich, dass im Anlagevermögen der Firma XXXX lediglich die Beteiligung an der Tochtergesellschaft (Firma XXXX) gehalten würde und sonst keinerlei Geschäftstätigkeiten vorlägen.
Mit diesem Schreiben brachte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers insbesondere eine Saldenliste Sachkonten für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 und einen die Firma XXXX betreffenden Fragebogen in Vorlage.
5. Mit Schreiben vom 09.02.2012 brachte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: FA11A-A6420v104/2012-4, das Schreiben der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte dieser im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung ein.
Mit ihrem Schreiben vom 05.03.2012, VSNR XXXX, wies die belangte Behörde darauf hin, dass schon die Eintragung ins Firmenbuch als eine die Kammermitgliedschaft auslösende Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 WKG gelte. Da der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer-Gesellschafter der Firma XXXX eingetragen sei, sehe sie den Tatbestand der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG als erfüllt an.
6. Mit Schreiben vom 16.03.2012, GZ: FA11A-A6420v104/2012-6, brachte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die zum 05.03.2012 datierte Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte diesem im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 21.03.2012 teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers im Kern mit, dass sich aus der Eintragung von Holdinggesellschaften nicht automatisch deren Kammermitgliedschaft ergebe. Vielmehr sei auf deren Tätigkeit abzustellen und seien die Voraussetzungen für eine Kammermitgliedschaft erst dann erfüllt, wenn die Tätigkeit über die bloße Anteilsverwaltung hinausgehe.
7. Am 10.03.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das gegen den Bescheid vom 28.11.2011, VSNR XXXX, gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur weiteren Bearbeitung vor.
8. Mit hg. Verfahrensanordnungen vom 10.09.2014 wurden einerseits die belangte Behörde und andererseits der Beschwerdeführer vom Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht geführten Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und ihnen die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG gegeben.
Mit Eingabe vom 26.09.2014 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass der Beschwerdeführer im Firmenbuch nach wie vor als Geschäftsführer-Gesellschafter der Firma XXXX, aufscheint. Bei der Tochtergesellschaft, der Firma XXXX, sei er als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Die Tochtergesellschaft habe zwei Gewerbeberechtigungen und zwar eine für "Metallverarbeitung, insbesondere Fertigung von Komponenten usw." und die zweite für "Metalltechnik (MT) für Metall- und Maschinenbau verbunden usw.". Auf Grund dieser entgeltlichen Geschäftsführertätigkeit unterliege der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Seine Geschäftsführerbezüge würden die Höchstbeitragsgrundlage erreichen. In ihren rechtlichen Ausführungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer-Gesellschafter der (Mutter)Gesellschaft, der Firma XXXX dem Grund nach dem Tatbestand der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ASVG unterliege. Ihre Auffassung stützte sie abermals auf § 2 Abs. 2 WKG, demzufolge seit dem 01.01.1992 jene Holdinggesellschaften, zu deren Bereich zumindest ein Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 WKG gehöre und deren Tätigkeiten über die eigene Anteilsverwaltung hinausgeht, Kammermitglied seien. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung von Versicherungsbeiträgen bewirke die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung die grundsätzliche Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragszahlungsverpflichtung zu den angeführten Versicherungszweigen. Die Befreiung gelte jedoch nicht für den Zweig der Unfallversicherung.
Der Beschwerdeführer dagegen ließ die ihm im Rahmen des Parteiengehörs gewährte Gelegenheit zur Äußerung ungenützt verstreichen.
9. Mit E-Mail vom 19.11.2014 wurde die Wirtschaftskammer Österreich um Mitteilung ersucht, ob im Zeitraum 06.10.2011 bis 31.12.2011 eine Kammermitgliedschaft der Firma XXXX, und/oder des Beschwerdeführers bestand.
Per E-Mail vom 19.11.2014 teilte die Wirtschaftskammer Österreich mit, dass die Firma XXXX zu keinem Zeitpunkt Kammermitglied war. Der Beschwerdeführer hingegen sei bei zwei ihrer Mitglieder, und zwar der Firma XXXX, und der Firma XXXX, als Geschäftsführer eingetragen. Mit gleicher Post brachte die Wirtschaftskammer die Mitgliederstammblätter beider Mitglieder in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer bei der Firmen XXXX, und XXXX, eingetragen. Die genannten Firmen sind Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind.
Die Firma XXXX verfügt über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Erzeugung von Maschinen- und Apparatebauteilen, insbesondere aus metallischen Verbundwerkstoffen in der Form eines Industriebetriebes".
Die Firma XXXX verfügt über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Durchführung von Metallverarbeitung, insbesondere die Fertigung von Komponenten für den Apparatebau unter Anwendung individueller Schweißverfahren, sowie einschlägige Lohnarbeiten in Form eines Industriebetriebes" und eine weitere lautend auf "Erzeugung von Dampfkesseln gemäß § 153 GewO 1973".
1. 2 Der Beschwerdeführer ist weiter Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.09.2011 gegründeten Firma XXXX, an er mit einer Einlage in Höhe von EUR XXXX - das entspricht 50 % des Stammkapitals - beteiligt ist.
Auf der Grundlage dieses Gesellschaftsvertrages wurde die Firma XXXX in die Firma XXXX eingebracht.
Der Unternehmensgegenstand der Firma XXXX umfasst gemäß Punkt 3) des Gesellschaftsvertrages vom 21.09.2011
die Beteiligung an und die Geschäftsführung für andere Unternehmungen im In- und Ausland,
die Verwaltung eigenen Vermögens,
die Vermietung und Verpachtung von Sachen aller Art und
den Handel mit Waren aller Art.
Der Beschwerdeführer ist auch Geschäftsführer der Firma XXXX mit selbständigem Vertretungsrecht.
1. 3 Zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ging die Tätigkeit der Firma XXXX Gesellschaft mbH über die bloße Anteilsverwaltung nicht hinaus.
Sie ist kein Mitglied der Wirtschaftskammer gemäß § 2 WKG.
1. 4 Die Geschäftsführerbezüge des Beschwerdeführers liegen über der Höchstbeitragsgrundlage. Der Beschwerdeführer ist nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die in diesem Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur Firma XXXX, deren Unternehmensgegenstand, zur Einbringung der Firma XXXX in erstere und zur Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gründen auf den eingeholten Firmenbuchauszügen und den auf die Firma XXXX bezogenen, in der Urkundensammlung des Firmenbuchs einliegenden Urkunden, darunter insbesondere des Gesellschaftsvertrages samt Notariatsakt vom 21.09.2011 und des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung insbesondere des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer "mit selbständigem Vertretungsrecht".
Bei den angeführten Urkunden handelt es sich um öffentliche Urkunden im Sinne des § 223 ZPO, denen schon von Gesetzes wegen der Beweis für deren Echtheit und Richtigkeit zukommt. Da die belangte Behörde die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Urkunden zu keinem Zeitpunkt bestritt, können diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellungen dazu, dass die Tätigkeit der Firma XXXX zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über die bloße Anteilsverwaltung nicht hinausging, beruht auf dem glaubwürdigen und urkundlich belegten Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass die Firma XXXX, nicht Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist, beruht auf der diesbezüglichen, zum 19.11.2014 datierten Mitteilung der Wirtschaftskammer und den mit gleicher Post vorgelegten Mitgliederstammblättern.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. bestimmt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe gelten, dass zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des § 360 Abs. 1 ASVG, insbesondere in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den §§ 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekannt zu geben;
a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
b) an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß § 85 Abs. 2 lit. b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß § 98 a zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß § 77 bezugsberechtigten Personen beantragt werden könnnen;
als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z. 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133 a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt;
dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG in Verbindung mit § 410 Abs. 2 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG gemäß § 194 Z. 4 GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. 1 Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma XXXX ab dem 06.10.2011 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterliegt.
§ 2 GSVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder eine der Z. 1 bezeichneten Kammern sind;
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."
3.2. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn diese Gesellschaft Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (§ 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) ist und diese Personen nicht schon auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 4 Abs. 2 des ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen. Gleiches gilt, wenn diese Personen auf Grund der Pflichtversicherung nach ASVG Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben.
3.2. 3 Gemäß § 2 Abs. 1 WKG sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen. Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 leg. cit. zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen, sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. Mitglieder sind gemäß Abs. 3 auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 leg. cit. angehört.
Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer ist eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure, sohin ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204 mit Hinweis auf Floretta-Straßer, Kommentar zum ArbVG, S 67ff und Cerny, ArbVG, S. 8ff) und die unter anderen mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom, Zl. 2006/08/0039; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091; vgl. auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 3. Aufl., Rz. 6 zu § 2 GSVG). Die Pflichtmitgliedschaft beginnt auch unabhängig von einer Anmeldung oder Aufnahme oder sonstigen Willenshandlungen der Gewerbetreibenden, aber auch der Kammern selbst in dem Augenblick, in dem die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben wird. Der von der Kammer geführte Mitgliederkataster hat lediglich deklarative, aber keine rechtsbegründende Wirkung. Selbst dann, wenn die Kammer die Mitgliedschaft einer zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes nicht berechtigten Person anerkannt hat, kommt diesem Anerkenntnis keine Rechtswirkung zu (Scheiber in Sonntag, GSVG, 3. Aufl., Rz. 7 zu § 2 GSVG).
Der Beschwerdeführer ist unter anderen Geschäftsführer an der Firma XXXX. In diese Gesellschaft wurde insbesondere die Firma XXXX eingebracht. Infolge der Einbringung dieser Gesellschaft in die Firma XXXX ist diese an der Firma XXXX beteiligt. Daher erfüllt die Firma XXXX die Merkmale einer Holdinggesellschaft, worunter eine Gesellschaft verstanden wird, deren Gegenstand die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist. Solche Gesellschaften führen in der Regel selbst weder ein Handelsgeschäft im gesellschaftsrechtlichen Sinn, sondern erschöpft sich ihre Existenz in der Beteiligung bei einer oder anderen oder mehreren anderen Gesellschaften. In diesem Sinn stellt sich eine derartige Gesellschaft als nichts anderes dar, als eine GmbH, deren alleinige Aufgabe darin besteht, Komplementär einer Kommanditgesellschaft zu sein (vgl. dazu VwGH vom 19.10.1987, Zl. 86/15/0100; VwGH vom 29.01.2003, Zl. 97/13/0012).
Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Saldenliste Sachkonten für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011, die Firma XXXX betreffend, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten der vorbezeichneten Holdinggesellschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über die bloße Anteilsverwaltung hinausgegangen wären.
3.2. 4 Gemäß § 2 Abs. 3 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 131/2006 unterlagen die Geschäftsführer von Holdinggesellschaften überdies jedoch nur dann der Pflichtversicherung zum GSVG, wenn diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Person nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.
Die zitierten Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. Nr. 62/2010 lautete wörtlich wie folgt:
"(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
[...] (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[...]"
Der Beschwerdeführer ist zwar Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma XXXX, doch ergibt sich aus der an das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Mitteilung der Wirtschaftskammer eindeutig, dass diese Gesellschaft bis dato nie Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft gewesen ist, zumal sie aus der Sicht der Kammer der gewerblichen Wirtschaft die für eine Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In Anbetracht der Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist dem Verwaltungsgericht daher jede Grundlage für eine Prüfung entzogen, ob die Firma XXXX in dem zwischen dem 06.10.2011 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gelegenen Zeitraum (so ist der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides verwendete unbestimmte Zeitbegriff "bis laufend" auszulegen, zumal damit unklar bleibt und entsprechende Angaben im angefochtenen Bescheid fehlen, was die belangte Behörde damit aussagen wollte und überdies eine steuerrechtliche Beurteilung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers für die Folgejahr 2012 und 2013 und folgende weder vorhersehbar war, noch ist [vgl. dazu VwGH vom 04.02.2009, Zl. 2008/15/0003; VwGH vom 31.05.1994, Zl. 93/08/0162; VwGH vom 31.05.1994, Zl. 93/08/0163, wo es heißt, dass mit dem Ausspruch der belangten Behörde, die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bestünde "bis laufend", diese bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verbindlich festgestellt worden sei) vielleicht nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides doch die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 WKG erfüllt haben könnte.
Auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeiten für die Firmen XXXX, und XXXX, unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner entgeltlichen Tätigkeit der Vollversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Dieser Umstand lässt sich weiter aus der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ableiten. Die belangte Behörde hat dies zwar berücksichtigt, nicht jedoch den Umstand, dass die Firma XXXX, kein Mitglied der Kammer für gewerblichen Wirtschaft ist. Genau darauf kommt es an. Nicht auseinandergesetzt hat sich die belangte Behörde mit der Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers, die sich schlüssig aus dem im Verwaltungsakt eingelegenen Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers ergibt.
Die belangte Behörde, die eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auf § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG stützt, übersieht dabei, dass ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG ausgenommen ist, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist. Die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz tritt kraft Gesetzes ein und besteht daher, ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0043). Daher genügt es § 2 Abs. 1 Z. 3, dass diese Personen auf Grund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, wobei eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Entgeltlichkeit ist. Bei Unentgeltlichkeit der Beschäftigung ist daher von einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG auszugehen (VwGH 2002/08/003; siehe dazu weiter Scheiber in Sonntag, GSVG, 3. Aufl., Rz. 43 zu § 2 GSVG).
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3. 4 Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.