W173 1417925-1•BVwG W173 1417925-1
W173 1417925-1Federal Administrative CourtDec 10, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W173 1417925-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 09.687-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 10.Dezember 2015 erteilt.
B)
Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 16.10.2010 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX in XXXX, Distrikt XXXX, in Afghanistan geboren zu sein. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadjek an. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern und seinen vier Geschwistern. Er habe zuletzt in der genannten Provinz gelebt und sei von dort schlepperunterstützt vor circa 7 Monaten nach Österreich geflüchtet. Er habe aus politischen Gründen seine Heimat verlassen und habe im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat Angst zu sterben. Nach Rückübersetzung wurde die Niederschrift, wobei Verständigungsprobleme verneint wurden, durch den BF unterzeichnet.
2. Am 21.10.2010 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari angab, am XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Er habe im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, in Afghanistan gelebt. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern (Vater 60 Jahre, Mutter 45 Jahre) und seinen beiden Brüdern und seinen Schwestern. Er habe die Grundschule von 1997-2001 in XXXX besucht und von 2007-2010 als Händler und Verkäufer bei seinem Bruder (Handygeschäft) gearbeitet. Sein in der ersten Einvernahme unzutreffend angegebenes Geburtsjahr (XXXX) führte der BF auf seine Müdigkeit zurück. In seiner Geburtsurkunde sei das Jahr XXXX) angeführt. Ein konkretes Datum sei ihm nicht bekannt. Darüber hinaus würden seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Er habe vor ca. 4,5 Monaten Afghanistan von seinem Heimatdorf ausgehend verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan und den Iran nach Österreich geflüchtet. Die Übermittlung von Identitätsnachweisen habe er bereits veranlasst. Zu deren Vorlage wurde der BF aufgefordert. Sein Vater (XXXX) sei politisch aktiv, habe bei der Wahlbehörde gearbeitet und sei Kandidat für die Präsidentenwahlen in der Provinz XXXX gewesen. Sein Bruder (XXXX) habe im Camp (XXXX) für die Amerikaner gearbeitet. Vor ca. vier Monaten sei sein Bruder per Brief von Taliban aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Seither sei sein Bruder verschollen. Sein Vater habe sich den Aufforderungen, von einer Kandidatur für die Provinzwahlen Abstand zu nehmen, nicht gebeugt. Das Haus sei mit Raketen beschossen worden. Da bereits sein Bruder auf dem Weg nach Hause entführt worden sei, habe sein Vater aus Angst die Flucht des BF organisiert. Obwohl sich der BF an die Behörden gewandt habe, sei nichts - auch von den Amerikanern - unternommen worden. Eine Fluchtalternative sei dem BF nicht zur Verfügung gestanden, zumal es kein sicheres Gebiet aufgrund des Krieges gebe. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit. Eine Kopie wurde ihm ausgehändigt.
3. In der Einvernahme am 25.11.2011 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers bestätigte der BF den Wahrheitsgehalt seiner bisherigen Angaben. Er legte seine Geburtsurkunde und seinen Führerschein vor, die dem Akt beigelegt wurden. Diese Dokumente seien ihm nach einem telefonischen Kontakt zu seinem in Kabul lebenden Onkel mütterlicherseits aus Afghanistan übermittelt worden. Er stehe auch noch in telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Als Afghane gehöre er der Volksgruppe der "Sadat Sayed" an. Der BF besuche Deutschkurs und habe sich mit anderen Asylwerbern angefreundet. Er spiele auch Fußball. Außer der vorgelegten Geburtsurkunde und seinen Führerschein legte er noch ein Schulzeugnis, einen an seinen Bruder gerichteten Brief der Taliban, eine Bestätigung der Teilnahme seines Vaters an der XXXX, Dokumente der Wahlkommission seinen Vater betreffend (Leiter des Wahlbüros) vor. Außerdem legte der BF eine Kandidatenliste, auf der sein Vater als Kandidat für die Parlamentswahlen der Provinz XXXX aufschien, vor. Sein Bruder habe im Rahmen seines auf Handyreparaturen spezialisierten Geschäftes Lehrlinge ausgebildet. Dazu habe er über eine Berechtigung verfügt. Zu seinem Bruder, der im amerikanischen Lager mit erhöhten Sicherheitskontrollen (XXXX) arbeite, könne er keine Unterlagen vorlegen. Es könnte jedoch mit den Amerikanern diesbezüglich Kontakt aufgenommen werden. Zuvor habe er in seinem Handygeschäft gearbeitet. Sein Teilhaber betreibe das Geschäft weiter. Da sein Bruder entführt worden sei, kenne er seinen Aufenthaltsort nicht. Die Familie habe ursprünglich im Dorf XXXX gewohnt, wo sich der Grundstücksbesitz der Familie befunden habe. Es sei ein Umzug nach Pol-e-Alam, in die Gegend XXXX, in die Gasse XXXX erfolgt. Zwar habe die Familie ursprünglich beide Wohnsitze besessen, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage im Distrikt XXXX (Raketenangriffe durch Taliban auf das Haus) sei die Familie vor ca. einem Jahr endgültig nach Pol-e-Alam gezogen. Der BF habe zuletzt in der nicht zerstörten Hälfte des Hauses in XXXX im Distrikt XXXX gelebt. Zwei Onkeln und Tante würden sich in Kabul aufhalten. Seine zwei Schwestern (XXXX) und sein jüngerer Bruder hätten zum Fluchtzeitpunkt des BF im Distrikt XXXX gelebt. In Afghanistan habe der BF im Handyreparaturgeschäft seines Bruders und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe vor ca. zwei Jahren eine dreimonatige Lehre im Geschäft absolviert und sei mit Afghani 2.500,-- entlohnt worden. Nach seiner Lehre habe der BF noch einige Monate im Laden gearbeitet und in der Folge seinen Vater begleitet bzw. bei Landarbeiten mitgeholfen. Wie sich auch aus einem vorgelegten Drohbriefe ergebe, hätten die Taliban seinen Bruder mehrmals zur Aufgabe seiner Arbeit aufgefordert. Da sein Bruder diese Drohungen ignoriert habe, sei er entführt worden. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt. Seinem Vater sei eine Mine auf den Weg und im Heimatdorf (XXXX) eine Bombe unter die Brücke versteckt worden, die jedoch von den Amerikanern und der afghanischen Polizei entfernt worden sei. Täter seien die Taliban gewesen, da der Vater des BF täglich zu einer Versammlung gefahren sei und als Kandidat für die Wahlen kandidiert habe. In Drohbriefen der Taliban sei zur Aufgabe der Kandidatur aufgefordert worden. Sein Vater sei gezwungen gewesen, den Wohnsitz zu wechseln, da bewaffnete Personen - Regierungsgegner - auf der Suche nach ihm gewesen seien und ihn verfolgt hätten. Wo sich seine Familie befinde, wisse der BF nicht. Der Vater habe auch öfters das Auto gewechselt. Selbst seine Familie sei oft nicht über den genauen Aufenthaltsort seines Vaters informiert gewesen. Sein Vater, der bei den Wahlen viele Stimmen erhalten habe, sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage in XXXX gefährdet gewesen. Der BF vermute hinter den Tätern Talibananhänger, die auch ihn mehrmals bedroht und versucht hätten, Informationen über seinen Vater zu erhalten. Es seien ihm Aufnahmen über Selbstmordattentate und die Deponierung von Minen mit dem Versprechen gezeigt worden, als Märtyrer ins Paradies einzugehen. Attentate hätten sich gegen Amerikaner und Anhänger der Regierung an Freitagen (Feiertag) richten sollen. Dem Argument des BF, bei einem gegen Amerikaner bzw. Regierungsangehörige gerichteten Attentat an einem Freitag auch unschuldige Menschen in den Tod zu reißen, sei entgegen gehalten worden, dass diese unschuldigen Personen ins Paradies kämen. Aufgrund seiner Ablehnung sei er geschlagen und von maskierten Männern im Keller gefesselt festgehalten worden. Um frei zu kommen, habe der BF in der Absicht nachgegeben, sich an die Polizei zu wenden. Nach Ersuchen und Leistung eines Schwurs zur Rückkehr sei der BF mit verbundenen Augen in der Steppe ausgesetzt worden. Im Hinblick darauf, dass sich unter den Sicherheitskräften auch Talibananhänger befinden würden, habe der BF von einer Verständigung der Polizei abgesehen. Im Dorf XXXX seien sehr viele Personen Talibananhängern, zu denen auch der bekannte XXXX zähle. Dieser sei von den Amerikanern getötet worden. Bei dessen Begräbnis seien drei Regierungsmitglieder getötet worden. XXXX würde seither von den Amerikanern und Regierungsmitglieder gemieden. Aufgrund der Drohungen der Taliban gegen den BF und der Entführung seines Bruders sei sein Vater auch um den BF sehr besorgt gewesen. Der BF sei daher nach einer 4,5-monatigen Reise schlepperunterstützt nach Österreich geflohen. In Österreich angekommen habe der BF seinen Vater telefonisch über seine Ankunft informiert. Der BF habe befürchtet, dass seine Mutter von den Taliban entführt worden sei. In vor die Hoftür gelegten Drohbriefen der Taliban sei ausgeführt worden, dass der BF aufgrund des Bruchs seines abgelegten Eides zur Rückkehr kein Moslem sei. Der BF sei 3-4 Mal von dem Taliban bedroht worden. Zwei Drohbriefe hätten die Aufforderung zur Zusammenarbeit enthalten. Aufgrund seiner Abstammung väterlicherseits sei er gefährdet. Im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme durch bewaffnete, mit einem Motorrad fahrenden, Paschtu sprechenden Taliban sei er auf dem Weg nach Hause nach der Adresse seines Vaters gefragt worden. Der BF, der sich als Nachbar ausgegeben habe, sei ursprünglich von Freunden ausgegangen und habe ihnen das Haus gezeigt. Aufgrund der Auskunft des BF seien sie eine Woche später mit einem Auto vorgefahren und hätten der Auskunft des BF, wonach sein Vater nicht anwesend sei, keinen Glauben geschenkt. Nach Aufforderung habe der BF sie zum Wagen begleitet, wobei er betäubt und in einen Keller geschleppt worden sei. Dort seien ihm Aufnahmen über Selbstmordattentate per Computer gezeigt worden. Er sei ca. ein Monat festgehalten und zu einem Selbstmordattentat aufgefordert worden. Er sollte weder mit den Amerikanern, noch mit seinem Vater zusammenarbeiten. Er habe nämlich seinen Vater bewaffnet begleitet, um ihn zu schützen. Sie hätten versucht, an ihm eine Mine anzubringen, die unter einem Patu hätte versteckt werden sollen. Aufgrund seines Bekanntheitsgrades wären an ihm keine Sicherheitskontrollen durchgeführt worden. Seine Ablehnung habe der BF mit dem Hinweis auf die Tötung von unschuldigen Menschen begründet. Er sei von den 3-4 Personen in der Folge bis zu seiner Einwilligung geschlagen worden. Nach Ablegung eines Eides zurückzukommen sei er in ein Auto verfrachtet worden und habe erst in der Steppe aussteigen können. Zu Hause angekommen habe der BF seinen Vater informiert, der noch in derselben Nacht Schlepper organisiert habe. Die Flucht nach Österreich habe 4,5 Monate in Anspruch genommen. In Österreich habe er freundliche, hilfsbereite Menschen getroffen. Im Keller sei er als Gefangener nach anfänglicher guter Behandlung getreten und mit Gewehrkolben geschlagen worden. Im Rahmen der ersten Einvernahme habe er keine Gelegenheit zur Darlegung der persönlichen Übergriffe gehabt. Der vor die Tür gelegte Brief belege, dass die Taliban von seinem Aufenthalt in Afghanistan ausgehen würden. Nach Auskunft seines Vaters halte sich dieser in sicheren Provinzen auf. Über den Verbleib seiner Familie habe er keine Auskunft erhalten. Nach seiner Flucht habe die Familie weitere Drohungen erhalten, die ihn und seinen jüngeren Bruder betroffen hätten. Aus diesem Grund habe sein Vater vorsichtshalber alle Familienmitglieder weggeschickt. Sein in Kabul aufhältiger Onkel sei Leiter der "Rückkehrer" und selbst von den Taliban bedroht worden. Aufgrund des vom BF geleisteten Eides zur Rückkehr gegenüber den Taliban wäre er auch in Kabul nicht vor ihnen sicher. Auch in Kabul wäre er von ihnen ausfindig gemacht worden. Da sein Bruder entführt worden sei, habe sich sein Vater für die Flucht des BF entschieden. Sein Vater sei bereits vor ca. zehn oder zwölf Jahren in der Regierung aktiv tätig gewesen und habe 2002/2003 für die XXXX kandidiert. Zuvor sei er in der Provinz XXXX Apotheker und Arzt gewesen. Vor dem Wahlgewinn sei sein Vater ein parteiunabhängiger Vertreter im Distrikt XXXX gewesen. Vor circa 6 Monaten habe sein Vater bei den Wahlen als Vertreter der XXXX kandidiert. Das Ergebnis der Wahl kenne er nicht. Es herrsche Korruption vor. Sein Vater habe ihn aber über seinen Erhalt der meisten Stimmen in XXXX informiert. Aufgrund von Wahlfälschungen sei das Wahlergebnis jedoch nicht anerkannt worden. Die Wahlen hätten wiederholt werden müssen. Sein Vater habe für die Wahl als einziger Kandidat seinen Job aufgegeben. Derzeit könne er sich aufgrund seiner Gegner nicht in XXXX aufhalten. Sein ein eigenes Leben führender Bruder habe einen Laden im Camp der Amerikaner betrieben und mit drei Autos Erdöl transportiert. Aufgrund eines Rachefeldzuges der Taliban auf Grund ihrer drei getöteter Mitglieder seien die drei Tankwagen seines Bruders angezündet worden und explodiert. Im Camp habe sein Bruder auch einen Teppich- und Handyladen betrieben. Der BF habe jedoch in einem anderen Geschäft, nämlich in XXXX gearbeitet. Vor ca. 6-7 Monaten sei sein Bruder mit Drohbriefen bedroht worden, die zwei- bis dreimal vor die Tür gelegt worden seien. Einer von diesen sei dem Bundesasylamt vom BF vorgelegt worden. Vor ca. einem Jahr hätten die Drohungen begonnen. Das genaue Datum wisse der BF nicht mehr. Es habe auch Drohanrufe gegeben. Die Familie habe beschlossen, dass sein Bruder seine Arbeit aufgeben müsse. Vor ca. sechs Monaten vor der Flucht des BF sei sein Bruder entführt worden. Aufgrund der Drohbriefe gehe der BF davon aus, dass es sich bei den Entführern um Taliban handle. Selbst vor den gegen den BF gerichteten Drohungen sei sein Vater sei aufgrund der Taliban in Gefahr gewesen. Der Keller sei ein aus Lehm errichteter Raum gewesen, ausgestattet mit einem Plastikboden und einem Teppich, einem Laptop und einem sich über der Tür befindenden kleinen Fenster. Es hätten sich im Keller weiters zwei Stühle sowie Posters von Taliban und Bin Laden und ein Bild von einem hohen Taliban befunden. Außerdem hätte er Batterien und Drähte gesehen. Eine Tür sei unter einem Teppich gewesen. Zu sehen seien außerdem noch ein Gebetsteppich und eine Gebetskette gewesen. Während seines einmonatigen Aufenthaltes habe er dreimal am Tag Essen erhalten. Es sei auch ein Urde-e-Mili (Militär) entführt worden, der 6-7 Monate festgehalten worden sei. Davon habe er von seinem Vater erfahren. Da der BF verbundene Augen gehabt hätte, habe er nichts sehen können. Er habe einen großen Schal erhalten, habe auf dem Plastikboden geschlafen und habe sich nicht frei bewegen können, da er im Raum eingesperrt gewesen sei. Die gegen ihn gerichteten Drohungen hätten vor ca. 5,5 Monaten begonnen. Zuerst sei er mittels Brief bedroht worden, der nachts vor die Haustür gelegt worden sei. Darin sei ihm unzutreffend vorgeworfen worden, bei den Sicherheitsbehörden zu arbeiten. Beim zweiten Mal sei eine telefonische Drohung durch mehrmalige Anrufe über eine anonyme Rufnummer erfolgt. Wiederum sei ihm vorgeworfen worden, bei den Sicherheitsbehörden zu arbeiten. Er sollte sich außerdem mit ihnen zusammensetzen und das Ganze bereden. Seinen Vater hätte er nicht mehr begleiten sollen. Er sei zum Jihad und zur Zusammenarbeit eingeladen worden. Zuletzt sei er vermutlich - in die Gegend XXXX im Distrikt XXXX und XXXX, wo sich zahlreiche Taliban aufhalten würden - entführt worden. Zum Vorhalt, bei der letzten Einvernahme nicht auf die einmonatigen Anhaltung eingegangen zu sein, führte der BF aus, müde gewesen zu sein und lediglich von den Drohungen der Taliban gesprochen zu haben. Zudem sei er nicht detailliert befragt worden. Herrn XXXX, der ebenfalls aus dem Dorf Baba-Deh stamme, habe der BF in Österreich kennengelernt. Nach Rückübersetzung der Niederschrift wandte der BF ein, dass "ihm" und nicht "uns" die Aufnahmen jede Nacht gezeigt worden seien. Die Tür habe sich außerdem nicht unter dem Teppich, sondern dem Plastikboden befunden. Durch die Unterschrift bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift. Eine Kopie wurde ihm ausgehändigt.
4. Zum übermittelten Länderbericht führte der BF mit Schreiben vom 19.1.2011 aus, dass dieser nicht auf sein Vorbringen beziehe, sondern ein allgemeiner Überblick über die Situation in Afghanistan vermittle. Er sei ein aus der Region XXXX stammender Tadschike, der schiitischen Glaubensrichtung. In der genannten Region seien die Taliban aktiv. Als Familienangehöriger werde er aufgrund der Zusammenarbeit seines Bruders mit den Amerikanern verfolgt. Dazu werde auf Berichte von Amnesty International verwiesen, wobei auf einen ihm ähnlich gelagerten Fall eingegangen werde.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl 10 09.687-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren sei. Der BF habe keine wohl begründete Furcht zum Verlassen seines Herkunftslandes vorgebracht, sodass ihm auch keine asylrelevante Gefahr drohe. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sei er auch keiner Bedrohung ausgesetzt. Von den Taliban werde der BF nicht wegen seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den Tod bedroht. In Österreich habe er keine sozialen Kontakte, sondern besuche lediglich einen Deutschkurs. Die vom BF vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde und Führerschein) seien als bedenklich einzustufen und würden daher lediglich zur Individualisierung seiner Person im Asylverfahren dienen. Der BF habe in seiner ersten Einvernahme (16.10.2010) angegeben, aus politischen Gründen bzw. aus Kriegsgründen geflüchtet zu sein. Hingegen habe er bei seiner Einvernahme am 21.10.2010 angegeben, aufgrund der Einführung seines Bruders durch die Taliban Angst zu haben, ebenfalls entführt zu werden. In der Einvernahme am 25.11.2010 habe er darüber hinaus ausgeführt, von den Taliban gefangen und gezwungen worden zu sein, sich als Selbstmordattentäter zur Verfügung zu stellen, obwohl -seinen Ausführungen folgend- bei der Einvernahme 21.10.2010 von ihm sämtliche Fluchtgründe vollständig angegeben worden wären. Nicht nachvollziehbar sei, dass der zuletzt genannte, für den BF gravierendere Grund vom ihm zuletzt vorgebracht worden sei. Vielmehr handle es sich beim Vorbringen des BF um eine konstruierte Geschichte, um sein Vorbringen zu steigen. Dafür spreche auch, dass der BF trotz einmonatigen Aufenthaltes im Keller nur oberflächliche Angaben zur Kellereinrichtung bzw. keine zum Tagesablauf hätte machen können. Es fehle an einer detailreichen Schilderung des Vorganges. Für die Steigerung seines Fluchtvorbringens spreche auch, dass nach Angaben des BF bei der Einvernahme am 25.11.2010 es nach seiner Flucht zu keinen weiteren Vorfällen laut telefonischer Auskunft seines Vaters gekommen wäre, in der Folge jedoch vom BF behauptet worden sei, dass die Familie von den Taliban wegen dem BF nach seiner Ausreise bedroht worden sei. Unglaubwürdig sei auch, dass die Taliban den Analphabetismus des BF hätten ausnützen wollen, zumal der BF seinen Namen und sein Geburtsdatum selbstständig aufschreiben hätte können. Der BF hätte auch bei der Einvernahme am 25.11.2010 den gegen seinen Bruder gerichteten Drohbrief vorlesen wollen. Weitere Widersprüche hätten sich in Bezug auf den Aufenthaltsort und Kontakt zu seiner Familie ergeben. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der BF nicht in einen anderen Landesteil übersiedelt sei, zumal auch sein Onkel in Kabul lebe und auch sein Vater von Zeit zu Zeit in Kabul unterkomme. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der BF aufgrund seines Wunsches nach Emigration aus Afghanistan ausgereist sei. Selbst bei Zutreffen der vom BF behaupteten Fluchtgründe stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, die für ihn zumutbar und möglich sei. Voraussetzung für die Gewährung von internationalem Schutz sei eine Verfolgung im gesamten Heimatland, die jedoch im Fall des BF nicht vorliege. Maßgebliche Faktoren für die persönliche Zumutbarkeit seien das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Behinderung, die familiäre Situation und die Verwandtschaftsverhältnisse, sowie soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle und religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und die Vereinbarkeit, Sprache, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, bzw. allenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Für den BF sei es als jungen, gesunden, arbeitsfähigen und über soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfügenden Mann zumutbar, selbst dafür Sorge zu tragen, die eigene wirtschaftliche Situation in der Heimat in die Hand zu nehmen und sich um Einkünfte zu kümmern. Aus der Rechtsprechung und Literatur ergebe sich, dass Asylsuchende mit inländischer Fluchtalternative nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren seien. Aufgrund der vorliegenden Fluchtalternative zu seinem Onkel in Kabul sei dem BF nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Der BF habe keine Gefährdungslage glaubhaft machen können. Eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK liege nicht vor. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalt seiner Familie gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich diese in einer sicheren Gegend aufhalte, sodass der BF auch bei seiner Familie leben könne. In Kabul bei seinem Onkel könnte er sich eine eigene Existenz aufbauen. Der BF sei in Afghanistan keiner Lebensgefahr ausgesetzt. Einer Ausweisung des BF aus Österreich stünde auch nicht das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entgegen.
6. Mit Schriftsatz vom 14.2.2011 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2011, zugestellt am 02.02.2011, mit welcher dieser in vollem Umfang wegen Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Beantragt wurde die Beistellung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art. 15 der Verfahrensrichtlinie (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren. Dazu wurde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Ebenso wurde aufschiebende Wirkung beantragt. Bereits aufgrund des Prinzips des effektiven Rechtsschutzes sei dem BF einstweiliger Rechtsschutz zu zuerkennen.
7. Mit Beschluss vom 14.03.2011 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt. In der Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, dass die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Parteiengehörs verletzt worden sei. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Der BF hätte nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seiner Heimat einzugehen. Andernfalls wäre er in der Lage gewesen, den Zusammenhang zwischen der Verfolgungssituation durch die Taliban und der Zugehörigkeit zu seiner Familie und zu seinem Vater, der bei den Wahlen kandidiert habe, verstärkt hervorzuheben. Darüber hinaus wäre ein psychologisches Gutachten einzuholen gewesen, zumal ein Traumatisierungsverdacht vorliege. Obwohl die Untersuchung der vom BF vorgelegten Dokumente auf ihre Echtheit nicht abgeschlossen gewesen sei, hätten diese in die Beweiswürdigung Eingang gefunden. Die belangte Behörde habe sich auf die Unglaubwürdigkeit des BF geschützt. Die Beweiswürdigung dazu sei nicht nachvollziehbar und schlüssig. Dies betreffe auch den Vorhalt, nicht alle Fluchtgründe bei der ersten Einvernahme vorgebracht zu haben. Die ausführliche Einvernahme des BF spreche gegen den von der belangten Behörde festgestellten Mangel an Detailreichtum und an Interaktionsschilderungen. Nicht nachvollziehbar sei auch der Schluss der belangten Behörde, dass dem BF ein Leben bei seinem Onkel in Kabul zumutbar sei. Bereits aus dem Umstand der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters, der politisch gegen die Taliban in Afghanistan auftrete, und von staatlichen Sicherheitskräften keinen Schutz gegenüber Gewalt Dritter (Taliban) erfahre, komme dem BF die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu. Aufgrund der drohenden Verfolgung durch die Taliban und der mangelnden Unterstützung durch Sicherheitskräfte, die nicht in der Lage bzw. Willens wären, für die Sicherheit des BF zu garantieren, liege zweifelsfrei eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung vor und drohe auch eine Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 3 EMRK). Der BF zeige seine Integrationswilligkeit durch Absolvierung von Deutschkursen. Dazu werde ein Zertifikat vom 23.12.2010 vorgelegt.
8. Im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 11.04.2011 zur Geburtsurkunde und zum Führerschein des BF wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Erkenntnisstandes bei der urkundentechnischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fälschungen gefunden werden konnten. Mit Beschluss vom 09.06.2011 wurde Frau XXXX vom Verein Menschenrechte dem BF als Rechtsberater im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigestellt. Am 05.09.2011 gab RA Mag. Nadja Lorenz die Erteilung der Vollmacht zur Vertretung des BF bekannt. Am 31.08.2011 wurde mitgeteilt, dass der BF sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, da er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Am 23.04.2012 wurde dem BF die ARGE Rechtberatung - Diakonie und Volkshilfe auf Antrag des BF als Rechtsberater beigestellt. Weiters wurden Bestätigungen über einen Deutschkursbesuch, über die Integrationsbereitschaft des BF von Frau XXXX sowie eine Bestätigung über die Teilnahme am Hauptschulabschlusskurs übermittelt. Außerdem wurde ein mit 28.05.2013 datiertes Hauptschulexternistenprüfungszeugnis über die Absolvierung von Prüfungen in verschiedenen Pflichtgegenständen durch den BF übermittelt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 gab RA Dr. Nadja Lorenz die Vollmachtsauflösung bekannt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 05.12.2014 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.
10. In der mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück und hielt seine Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides aufrecht. Der BF gab an, in der Stadt XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX als afghanischer Staatsbürger, am XXXX geboren zu sein und dort gewohnt zu haben. Er sei Tadschiken mit schiitischem Glaubensbekenntnis. Nach einem vierjährigen Schulbesuch habe er in Afghanistan Handy repariert und in der Landwirtschaft gearbeitet, um die Familie zu unterstützen. Von seinem Vater wisse er nicht, wo er sich befinde. Er habe im Rahmen eines Telefongesprächs in Erfahrung gebracht, dass er an einem Seminar in der Türkei im Auftrag der Amerikaner teilgenommen habe. Lediglich seine Familie sei über diesen Aufenthalt informiert gewesen. Wo der Vater sich aktuell aufhalte und lebe, sei dem BF nicht bekannt. Seine Mutter lebe bei seinem Onkel in Afghanistan, dessen Aufenthalt ihm unbekannt sei. Ein Onkel sei nach Australien gegangen. Der Kontakt des BF nach Afghanistan sei sehr eingeschränkt. Er wisse auch nicht, wo sich seine Familie in Afghanistan aufhalte und befinde. Er habe auch keine Freunde in Afghanistan. Die Sicherheitslage in Kabul sei aufgrund des vorherrschenden Kriegs, der täglichen Angriffe und der Selbstmordattentate sehr schlecht. Das Sicherheitskommando sei regelmäßig Talibanangriffen ausgesetzt. Aufgrund der Funktion seines Vaters als Politiker hätten der BF und sein Bruder Schwierigkeiten gehabt. Zu den unterschiedlichsten Gruppierungen und kriminellen Banden würden Taliban- und Al-Kaida- Mitglieder sowie weitere Gruppierungen zählen. Das Haus der Familie sei Taliban Angriffen ausgesetzt gewesen. In Aufforderungsschreiben der Taliban sei zur Kooperation und zum Kampf gegen die Amerikaner aufgefordert worden. Ein Drohbrief habe sich gegen seinen Bruder, der im Lager der Amerikaner gearbeitet habe, gerichtet. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF um sein Leben wegen der vorherrschenden Kriegssituation und der Taliban. Nach einer Zeit ohne Präsidenten sei der nunmehr amtierende Präsident nicht aufgrund der Wahlen, sondern aufgrund von Geld in diese Position gelangt. Zur Sicherheitslage der Rückkehrer nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul führte der bestellte Sachverständige, XXXX, Nachfolgendes aus:
"Die Sicherheitslage in Afghanistan ist in den letzten Monaten noch prekärer als zuvor. Die Taliban haben ihre Strategie erweitert. Über Selbstmord und Bombenanschläge greifen sie auch die Großstätte, wie Kabul, mit Raketen an. Sie dringen sogar in Hauptquatiere der Sicherheitsorgane in Kabul ein. Die Provinz XXXX ist eine benachbarte Provinz von Kabul. Die Sicherheistlage in der Provinz ist schon seit Jahren sehr prekär. Diesbezüglich herrscht der Spruch in Afghanistan, dass "XXXX tagsüber der Behörde und in der Nacht den Taliban gehört". Die Taliban kontrollieren viele Dörfer in XXXX. Sie greifen die Regierungs und Ausländischen Konvois an und dringen in die Regierungsgebäude in XXXX ein. Bei diesen Angriffen der Taliban kommen unzählige Zivilisten ums Leben. Dies hat dazu geführt, dass viele Afghanen aus den ausserstättischen Regionen ins Ausland auswandern oder versuchen sich in Großstätten nieder zulassen. Nachdem die Sicherheitslage in den Großstätten wie Kabul, Herat, Mazar- e Sharif auch nicht mehr geeignet ist, um sich dort niederzulassen und in Sicherheit zu leben, versuchen die Leute zumindest ihre Kinder ins Ausland zu schicken. Einerseits damit diese in Sicherheit leben und andererseits auch wirtschaftlich zu überleben und etwas für ihre zurückgebliebenen Familien beitragen. Betreffend die Heimatregion des BF, soweit die Herkunft des BF betrifft, und betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen". Dazu wurde auf Internetquellen hinweisen.
Der BF betonte, in Österreich viele Freunde zu haben und weitere Deutschkurse zu besuchen, um seinen begonnenen Hauptschulabschluss zu vollenden. Er möchte in Österreich arbeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2010, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 14.02.2011 samt ergänzendem Vorbringen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der BF stammt aus der Provinz XXXX, wo er am XXXX in der Stadt XXXX, im Distrikt XXXX, geboren wurde und dort gewohnt hat. Er hat vier Jahre die Schule besucht, die er nicht fortsetzen konnte, und verfügt daher in Afghanistan nur über eine rudimentäre Schulbildung. Er hat in Afghanistan Handys repariert und in der Landwirtschaft gearbeitet, um die Familie zu unterstützen. Nach einer mehrere Monate dauernden Flucht und einer illegalen Einreise nach Österreich hat der BF am 16.10.2010 einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt.
1.2. Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und kennt auch nicht deren Aufenthaltsort in Afghanistan. Auch zu weiteren Verwandten in Afghanistan steht der BF nicht mehr in Kontakt. Deren Aufenthaltsort ist ihm unbekannt. Er hat keine Freunde in Afghanistan.
1.3. Der BF besucht Deutschkurse in Österreich und hat mehrere Prüfungen für seien Hauptschulabschluss absolviert. Er hat schon viele Freundschaften geschlossen, versucht sich zu integrieren und beruflich zu etablieren.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).
Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:
7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.
Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.
Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)
Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.
(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die XXXX Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.
(Bericht von IOM vom Oktober 2012)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, Kabul und der Provinz XXXX für Rückkehrer (SV Dr. Rasuly am 5.12.2014):
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist in den letzten Monaten noch prekärer als zuvor. Die Taliban haben ihre Strategie erweitert. Über Selbstmord und Bombenanschläge greifen sie auch die Großstädte, wie Kabul, mit Raketen an. Sie dringen sogar in Hauptquartieren der Sicherheitsorgane in Kabul ein. Die Provinz XXXX ist eine benachbarte Provinz von Kabul. Die Sicherheitslage in der Provinz ist schon seit Jahren sehr prekär. Diesbezüglich herrscht der Spruch in Afghanistan, dass "Loghar tagsüber der Behörde und in der Nacht den Taliban gehört". Die Taliban kontrollieren viele Dörfer in XXXX. Sie greifen die Regierungs- und ausländischen Konvois an und dringen in die Regierungsgebäude in XXXX ein. Bei diesen Angriffen der Taliban kommen unzählige Zivilisten ums Leben. Dies hat dazu geführt, dass viele Afghanen aus den außerstädtischen Regionen ins Ausland auswandern oder versuchen sich in Großstädten niederzulassen. Nachdem die Sicherheitslage in den Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar- e Sharif auch nicht mehr geeignet ist, um sich dort niederzulassen und in Sicherheit zu leben, versuchen die Leute zumindest ihre Kinder ins Ausland zu schicken. Einerseits damit diese in Sicherheit leben und andererseits auch um wirtschaftlich zu überleben und um etwas für ihre zurückgebliebenen Familien beizutragen. Betreffend die Heimatregion des BF und die Herkunft des BF und betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen, wird auf folgende Internetquellen hingewiesen.
http://www.triplecanopy.com/images/brochures/Afghan_11.06-12.14.pdf
http://www.liewo.li/ausland/international/Taliban-schlagen-vor-Kabul-erneut-zu;art102,96949
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2014. Der BF hat auch Dokumente (Führerschein, Geburtsurkunde) vorgelegt, bei denen nach einer kriminaltechnischen Untersuchung sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung ergaben.
2.3. Der BF hat nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 dargelegt, dass er lediglich über eine geringfügige, in Afghanistan erworbene Schulausbildung verfügt und bei Arbeiten in Landwirtschaft mitgeholfen hat. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Ebenso wird den glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt, über keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und Verwandten bzw. Freunde in Afghanistan zu verfügen und deren Aufenthaltsort nicht zu kennen. Inwiefern der BF im Fall seiner Rückkehr eine Unterstützung dieser Verwandten erfahren würde, kann damit nicht mit Sicherheit erwartet werden. Beim BF, der nur über eine sehr eingeschränkte Schulausbildung verfügt, ohne fundierte Berufsausbildung Handys repariert hat und nur einen geringen Erfahrungsschatz bei Arbeiten in der Landwirtschaft gewinnen konnte, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er angesichts seines bisher geschilderten, sehr eingeschränkten Lebens und Umfeldes im Rückkehrfall in eine existenzbedrohende Lage gerät.
2.4. Glaubwürdig führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 aus, in Österreich Deutschkurse zu besuchen und Prüfungen für seinen Hauptschulabschluss zu absolvieren. Dies wurde auch durch Vorlage entsprechender Bestätigungen über Deutschkursbesuche und seines Zeugnisses über absolvierte Prüfungen für den Hauptschulabschluss in Österreich belegt. Die Integrationsbereitschaft des BF wird auch durch vorgelegte Schreiben von XXXX bestätigt. Überzeugend hat der BF auch seinen Willen zur beruflichen Integration dargelegt.
2.5. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2014 vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Situation für Rückkehr nach Afghanistan, Kabul und der Heimatprovinz des BF (XXXX) wird im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 wiedergegeben.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Einschränkung der Beschwerde
Der BF hat seine Beschwerde eingeschränkt und in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 seine Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Die Anfechtung der Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde aufrechterhalten.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden nach Afghanistan Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben.
Der BF verfügt über keine familiären Kontakte mehr in Afghanistan. Er hat in Afghanistan eine geringe Schul- und keine Berufsausbildung erworben. Er hat lediglich geringfügige Erfahrungen bei der Arbeit in der Landwirtschaft und bei Reparaturen von Handys erworben. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation kann angesichts dieser Umstände die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden.
Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich (2010) von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen und schulischen Integration in Österreich unternommen hat. Er versucht sich auch, in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und hat bereits Freunde in Österreich gewonnen. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurde auch durch die vom BF vorgelegten Nachweise über den Besuch von Sprachkursen, Zeugnis über Absolvierung von Prüfungen für den Hauptschulabschluss sowie Schreiben von XXXX untermauert. Auch der Wille zur beruflichen Etablierung besteht beim BF.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen in Verbindung mit dem nachvollziehbaren Gutachten von XXXX ersichtlich ist, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Monaten vergleichsweise noch prekärerer entwickelt. Dies gilt auch für die Heimatprovinz des BF (XXXX). Auch die Sicherheitslage in den Großstädten (Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif) erlaubt es nicht mehr, sich dort niederzulassen. Darüber hinaus stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt in Afghanistan meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa außerhalb der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall kann daher auch unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I und A.II. sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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