W118 2001167-1•BVwG W118 2001167-1
W118 2001167-1Federal Administrative CourtDec 10, 2014
Beitragserklärung, Berufungsvorentscheidung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Marketingbeitrag, Verspätung,<br/>Vorlageantrag, Vorlagefrist, Vorlagepflicht, Vorschreibung,<br/>Zustellnachweis, Zustellung, Zwangsstrafe
W118 2001167-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 24.09.2010, AZ I/2/5-amb/103692914, betreffend die Vorschreibung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 164/2013, iVm § 111 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Erinnerung der AMA vom 13.08.2010, AZ I/2/5-amb, wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) darauf hingewiesen, dass für das
1. Quartal des Jahres 2010 noch keine Beitragserklärungen für die Haltung von Legehennen vorgelegt worden seien.
Für den Fall der Nichteinbringung wurde den BF eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 angedroht.
Mangels fristgerechter Beibringung der Beitragserklärung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2010, AZ I/2/5-amb/103692914, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 festgesetzt.
Mit Datum vom 25.09.2010 wurde die fehlende Beitragserklärung für
1. 830 Stück Legehennen und einen Betrag in Höhe von EUR 80,52 nachgereicht.
Gegen den angeführten Bescheid erhob ein BF mit Fax vom 25.10.2010 fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, er hätte es leider verabsäumt, den Marketingbeitrag für Legehennen rechtzeitig zu entrichten. Die Erinnerung vom 13.08.2010 sei ihm wissentlich nicht bekannt. Es werde daher darum ersucht, von der genannten Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 Anstand zu nehmen. Die nicht eingebrachte Beitragserklärung sei sofort gemeldet und überwiesen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.11.2010 wurde die angeführte Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben der BF, wonach sie das Erinnerungsschreiben der AMA nicht erhalten hätten, sei nicht nachvollziehbar. Da auch in den vergangenen Jahren die Beitragserklärungen nicht immer zum fälligen Termin eingebracht und keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vorgebracht worden seien, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Mit Fax vom 22.12.2010 wurde ein Vorlageantrag erhoben. Ergänzend führten die BF im Wesentlichen aus, sie seien von der Vorgehensweise der Organe der AMA enttäuscht. Sie gehörten zu jenen Landwirten, die vergeblich auf die zugesagten AMA-Ausgleichszahlungen warten würden, könnten aber leider keine Hoheitsgewalt ausüben. Beigefügt sind zwei Schreiben der AMA, mit denen die AMA darauf hinwies, dass mangels Einarbeitung eines Prüfberichts noch keine Auszahlung erfolgen könne.
Mit Ersuchen vom 03.12.2014 wurde die AMA seitens des BVwG dazu aufgefordert, dem BVwG das angeführte Erinnerungsschreiben nebst Zustell-Nachweis vorzulegen.
Mit Datum vom 05.12.2014 wurde das Bezug habende Schreiben übermittelt und dem BVwG mitgeteilt, dass ein Zustell-Nachweis nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielten im 1. Quartal 2010 1.830 Legehennen.
Mit Erinnerungsschreiben der AMA vom 13.08.2010, AZ I/2/5-amb, wurden die BF darauf hingewiesen, dass für das 1. Quartal des Jahres 2010 noch keine Beitragserklärungen für die Haltung von Legehennen vorgelegt worden seien.
Dieses Erinnerungsschreiben wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Ein entsprechender Nachweis der Zustellung wurde von der AMA nicht erbracht.
Mangels fristgerechter Beibringung der Beitragserklärung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2010, AZ I/2/5-amb/103692914, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 festgesetzt.
Die angeführten Feststellungen wurden seitens der BF weitgehend außer Streit gestellt. Strittig und zugleich entscheidungswesentlich war lediglich die Frage, ob das Erinnerungsschreiben der AMA vom 13.08.2010 den BF tatsächlich zugegangen ist. Seitens der AMA wurde eingeräumt, dass ein Nachweis der Zustellung nicht erbracht werden kann.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 13 Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-G, AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gemäß § 276 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 20/2009 ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 21a Abs. 1 wird insb. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen, zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland, zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse sowie zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse ein Agrarmarketingbeitrag erhoben.
Gemäß § 21b AMA-G sind Legehennen Hennen ab dem ersten Legebeginn.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-G ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Die AMA hat gemäß § 21d Abs 1 AMA-G durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Die AMA wird gemäß § 21d Abs. 4 AMA-G ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
Beitragsschuldner ist gemäß § 21e Abs. 1 Z 4 AMA-G der Inhaber eines Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 bei der Haltung von Legehennen jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen.
Der Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat gemäß § 21g Abs. 1 Z 4 AMA-G bis zu dem angegebenen Termin bei der Haltung von Legehennen unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA gemäß Abs. 2 leg. cit. den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß Abs. 2 unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß Abs. 3 den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die erforderliche Beitragserklärung für die Haltung von Legehennen im 1. Quartal 2010 nicht fristgerecht vorgelegt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO zur Erzwingung der fristgerechten Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht kommt; vgl. mwN VwGH 10.08.2010, 2010/17/0082.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs. 2 BAO ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufzufordern.
Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsstrafe sind nach der angeführten Entscheidung des VwGH die wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO sowie der Umstand, dass trotz angemessener Frist die Beitragserklärung nicht nachgereicht wurde.
Da im vorliegenden Fall der AMA der Nachweis der Zustellung des Erinnerungsschreibens nicht gelungen ist, war die Zwangsstrafe mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aufzuheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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