BVwG W105 1432321-1

W105 1432321-1Federal Administrative CourtDec 10, 2014

Regest

aktuelle Gefahr, Bürgerkrieg, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W105 1432321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1432321.1.00

Spruch

W105 1432321-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX,StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 12 06.502-BAT, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 25.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2012 brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hawiye, sei als Soldat bei den Regierungstruppen beschäftigt gewesen. Er sei in den Jahren 2009 bis 2011 bei der Regierung tätig gewesen. Im Jahre 2011 sei er im Rahmen einer Kampfhandlung von den Milizen der Al Shabaab mit weiteren 120 Personen verhaftet worden. Sie seien in ein Quartier dieser Gruppe gebracht und misshandelt worden. Im Juli 2011 sei ihm nach mehrmaligen Versuchen die Flucht gelungen. Er habe sich sodann in Mogadishu versteckt und sei er nicht mehr zu seiner Arbeit zurückgegangen. Aus Angst vor dieser Gruppe getötet zu werden habe er sich entschlossen sein Heimat zu verlassen.

Am 14.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund folgendes vor (LA: Leiter der Amtshandlung, AW: Beschwerdeführer):

Er sei eineinhalb Jahre Soldat gewesen und sechs Monate sei er im Gefängnis in XXXX inhaftiert gewesen. Eineinhalb Jahre sei er im Camp in XXXX als Soldat tätig gewesen. Auf sofortigen Vorhalt, dass er erstmalig angegeben hatte, in einem Militärcamp im Bezirk XXXX in Mogadishu als Soldat eingesetzt gewesen zu sein, gab der Antragsteller an, dass er das nicht gesagt habe. Im Weiteren führte der Antragsteller aus, dass sie von den Al Shabaab angegriffen worden seien und habe man alle mitgenommen und verhaftet, so sei auch er sechs Monate in Haft gewesen und habe hart arbeiten müssen. Er sei auch gefoltert worden jedoch seien an ihm keine Folterspuren zu sehen. Nach sechs Monaten sei er entkommen. Er sei nach Hause gegangen und habe sich in seine Wohnung zurückbegeben. Die Al Shabaab habe der Regierung ein Angebot gemacht, dass es einen Gefangenaustausch geben solle und habe die Regierung das jedoch abgelehnt. Aus diesem Grunde seien sie von den Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden und sei dies bereits während des Gefängnisaufenthaltes bereits gewesen. Er sei dann maximal 20 Tage zu Hause gewesen, sei jedoch nicht zu den Regierungssoldaten zurückgekehrt, da er Angst gehabt habe, als Spion getötet zu werden. Seine Mutter habe ihm gesagt er solle sich anderswo ein besseres Leben suchen und habe sie ein Grundstück verkauft damit er ins Ausland gehen könne.

Im Weiteren wurde dem Antragsteller eine Reihe von Fakten der Lageanalyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Mogadishu mit Stand 14.03.2012 zur Kenntnis gebracht sowie wurde im Einzelnen auf die vom Antragsteller ins Treffen geführten Stadtteile bezuggenommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) nicht zuerkannt sowie ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.), und ihm eine befristete Aufenthaltsbestätigung bis zum 07.01.2013 erteilt.

In der angefochtenen Entscheidung wurden umfangreiche Feststellungen zur Sicherheitslage in Mogadishu bezogen auf den relevanten Zeitraum getroffen wie folgt:

"Aktuelle Sicherheitslage - Mogadischu

Der Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu war ein signifikantes politisches und sicherheitsrelevantes Ereignis, das direkten Einfluss auf die Menschenrechtssituation in Somalia hatte. Außerdem konnte nunmehr ganz Mogadischu unter die Kontrolle der Übergangsregierung gebracht werden, womit diese die Möglichkeit erhielt, die Menschen besser zu versorgen.

Bis Dezember 2011 und Jänner 2012 kam es auch noch in den Außenbezirken von Mogadischu zu Kampfhandlungen, danach ließen Frequenz und Effektivität von Angriffen der Rebellen - nicht zuletzt aufgrund des wachsenden Druckes durch Regierungskräfte und AMISOM - nach. Mitte Februar 2012 kam es auch zu einer Offensive im Afgooye-Korridor und damit zur Ausweitung der von Regierung und AMISOM kontrollierten Gebiete.

Infolge der zunehmenden Stärke der AMISOM hat sich auch die Bewegungsfreiheit der Bewohner von Mogadischu signifikant verbessert. Schon alleine die Entfernung von Landminen, explosivem Kriegsmaterial und improvisierten Sprengsätzen hat dazu beigetragen.

Das Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen in Mogadischu brachte für die Zivilisten in der Hauptstadt eine Verbesserung der Situation. Die Zahl von durch Waffen verursachten Opfern hat sich gegenüber dem Jahr 2011 signifikant verringert.

Das Verbot direkten Feuerns und die Einrichtung von No-fire-Zones durch AMISOM hat ebenfalls zur Reduktion ziviler Opfer beigetragen.

Die Zahl an Verletzten und Toten durch unkonventionelle Kriegsführung, Gewalt und Unsicherheit bleibt hingegen hoch. Die al Shabaab hat öffentlich verkündet, weiterhin derartige Angriffe durchzuführen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Lifos (COI-Unit/Schweden) stellt fest, dass die Übergangsregierung und AMISOM nunmehr in ganz Mogadischu über Einfluss verfügen und die al Shabaab keinen Teil der Stadt mehr kontrolliert. Es gibt keine Fronten mehr in der Stadt. Al Shabaab ist allerdings noch präsent und mischt sich unter die Bevölkerung. Diese Präsenz manifestiert sich in gezielter Gewalt gegen spezifische Gruppen der Gesellschaft und trifft die gewöhnliche Bevölkerung dann, wenn sich eine Person zur falschen Zeit am falschen Ort befindet.

Die Gewalt manifestiert sich in Anschlägen mit unterschiedlichen Sprengsatztypen, aber auch Schusswechsel können vorkommen.

Die Sicherheitssituation wechselt schnell, die Situation ist oft unvorhersehbar. Es können bis zu 4-5 Handgranatenanschläge pro Tag geschehen, und bis zu 5 Zündungen von Sprengsätzen in der Woche. Zusätzlich herrscht ein hohes Maß an Alltagskriminalität und eine hohe Proliferation von Waffen.

Seit al Shabaab die Stadt verlassen hat, hat sich die Situation für den Bürger verbessert. Es gibt keine Fronten mehr in der Stadt und es gab Verbesserungen bei Infrastruktur (etwa Stromversorgung), welche das tägliche Leben beeinflussen.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Allerdings versucht al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG anzukämpfen. Auch Undiszipliniertheiten von Regierungssoldaten und mit der Regierung verbündeten Milizionären sind einer vollständigen Befriedung abträglich. Allerdings hält sich die Intensität insgesamt in Grenzen.

Damit ist die somalische Hauptstadt von einem Frontbereich zu einer Stadt im Hinterland mutiert.

Folglich zeichnen somalische und internationale Medien ein verhalten optimistisches Bild von Mogadischu. Dieses umfasst eine Verbesserung des Alltagslebens in der Hauptstadt, eine langsame Normalisierung von Ökonomie, Infrastruktur und öffentlichem Leben. Die persönliche Freiheit der Menschen generell und die Bewegungsfreiheit im Speziellen haben sich demnach in Mogadischu verbessert. Dementsprechend sind viele Menschen in ihre angestammten Bezirke zurückgekehrt.

Die Gefahr einer neuerlichen Zersplitterung Mogadischus in Clangebiete ist eine Frage der Politik und staatlicher (Sicherheits)Ressourcen. Bisher scheinen sich Regierung und AMISOM durch Einbindung bzw. Disziplinierung alliierter Milizen erfolgreich behaupten zu können.

Fazit: Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in Mogadischu noch begrenzt bleibt, hat sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose fällt positiv aus.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich während des letzten Jahres signifikant verbessert, nachdem die somalischen Streitkräfte gemeinsam mit AU-Truppen im August 2011 die Milizen der al Shabaab vertrieben hatten. Obwohl es nach wie vor Anschläge gibt, beginnt sich die Situation in der Hauptstadt zu normalisieren. Dies äußert sich unter anderem in einer vermehrten Bau- und Renovierungstätigkeit in zerstörten Stadtteilen.

Die somalischen Sicherheitskräfte haben begonnen, mit einer gezielten Suche von Haus zu Haus etwaige, noch verbliebene Kämpfer der al Shabaab aufzuspüren, zu verhaften sowie deren Waffen sicherzustellen. Seit der Wahl von Präsident Hassan Sheikh Mohamud ist eine Serie von Verhaftungen festzustellen. Journalisten, Politiker und Militärs gelten jedoch für al Shabaab nach wie vor als lohnende Ziele und sind besonders gefährdet, Opfer von Selbstmordattentaten zu werden.

(Bundesheer/LavAk: Neue Chancen für Somalia, IFK Monitor 11.2012)

Eine internationale Organisation unterstreicht, dass die Präsenz der Bezirksvorsteher und ihrer Milizen sowie der bemannten Checkpoints nicht implizieren, dass sich dadurch für normale Menschen die Sicherheitssituation verschlechtern würde - außer es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen. Männer und Frauen können sich in der Stadt frei bewegen, ohne vor diesen Milizen Angst haben zu müssen, auch wenn sie Bezirksgrenzen überschreiten.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Mogadischu - Innere Bezirke

Der Bereich der inneren Bezirke umfasst für diesen Bericht die Bezirke Boondheere, Cabdulcasiis, Shangaani, Shibis, XXXX, Xamar Jabjab und Xamar Weyne. Insgesamt ist diesen Bezirken gemein, dass sie in ihrer Ausdehnung jeweils verhältnismäßig klein sind. Während sich die Bezirke XXXX (Flughafen), Xamar Jabjab (Hafen), Xamar Weyne und Shangaani schon seit geraumer Zeit unter Kontrolle von TFG/AMISOM befinden, galt dies bei den anderen drei Stadtteilen jeweils nur für Teilgebiete. Erst seit August 2011 kontrollieren AMISOM/TFG auch die Bezirke Boondheere, Cabdulcasiis und Shibis vollständig.

Karte: Mogadischu - Innere Bezirke

Mogadischu - Äußere Bezirke

Zu den äußeren Bezirken zählen in diesem Bericht jene Stadtteile, die direkt an die inneren Bezirke angrenzen (Ausnahme: Karaan). Dies inkludiert die Bezirke Hawl Wadaag, XXXX, Wadajir/Medina, Wardhiigleey und Yaqshiid. Diese Stadtteile sind von mittlerer Ausdehnung (Ausnahme: Wadajir/Medina).

Während Wadajir/Medina und XXXX durch weitere Bezirke nach Außen begrenzt werden, ist eine Eingrenzung der anderen drei Bezirke nach Außen schwieriger. Die alte Begrenzung durch die Industrial Road (Jidka Warshaddaha; auch 21st October Road) erlangt in Berichten bedingt Bedeutung. Manchmal werden direkt nördlich der Straße gelegene Wohngebiete teils den vis-à-vis gelegenen Bezirken zugerechnet.

Für diese Analyse gelten die alten Bezirksgrenzen, und somit werden alle Teile nördlich der Industrial Road dem Bezirk Dayniile zugerechnet. Bei Yaqshiid hingegen werden auch Vorfälle nördlich der Straße dem Bezirk zugerechnet, da in den Berichten meist derart vorgegeben.

Während sich der Bezirk Wadajir/Medina sowie der größere Teil von XXXX vor Abzug der al Shabaab im August 2011 bereits unter Kontrolle von TFG/AMISOM befand, waren dies bei Hawl Wadaag und Wardhiigleey nur kleinere Teile. Der Bezirk Yaqshiid befand sich vollständig unter Kontrolle der Islamisten.

Dementsprechend verlief die Front quer durch XXXX, Hawl Wadaag und Wardhiigleey. Vor allem diese Bezirke waren von den Kampfhandlungen vor August 2011 betroffen, Artillerieangriffe beider Seiten betrafen aber auch Wadajir/Medina und Yaqshiid.

Karte: Mogadischu - Äußere Bezirke

(Quelle: Staatendokumentation, Sicherheitslage Mogadischu, 14.03.2012)

Zur Kontrolle im Bezirk XXXX:

Aus den Nachrichtendaten des NSP (Somalia NGO Safety Programme) ergibt sich die oben gezeichnete Lage für den Zeitraum Jänner-Mai 2011.

Ausgewertet wurden alle den Begriff "XXXX" beinhalteten Berichte des NSP im genannten Zeitraum (Liste siehe unten).

Der Großteil von XXXX befand sich unter Kontrolle von Übergangsregierung/AMISOM. Stützpunkte und Stellungen auf dem Gebiet waren vorhanden. Direkte Kampfhandlungen beschränkten sich auf den Frontbereich, speziell auf die Gebiete

ehemaliges Verteidigungsministerium (A), von Übergangsregierung/AMISOM eingenommen am 24.2.2011

ehemalige Milchfabrik (63)

African Village (E)

Taleh/Talex (F)

Shaqaalaha (H)

Es kam im genannten Zeitraum nur zweimal zu Mörserbeschuss und zu einem einzigen Sprengstoffanschlag im Gebiet.

Aufgrund der kriegerischen Feindseligkeiten zwischen Übergangsregierung/AMISOM und der Terrorgruppe al Shabaab ist davon auszugehen, dass auf als solche erkenntliche Kämpfer/Soldaten der Gegenseite das Feuer eröffnet wird.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2012, ua. zum Thema XXXX)

Al Shabab - Desertion

Im Fall von Desertionen aus den Rängen der al Shabaab drohte den Deserteuren bisher die Hinrichtung. Sobald die al Shabaab-Deserteure die von der Regierung kontrollierten Gebiete erreichen, haben sie keine Verfolgung mehr zu befürchten.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Eine internationale Organisation erachtet es als unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kapazität besitzt, Deserteure in Mogadischu zu jagen. Ob eine derartige Verfolgung stattfindet, hängt von den spezifischen Umständen ab. Für Deserteure, die bei al Shabaab eine wichtige Position bekleidet haben, ist ein derartiges Risiko vorhanden.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis.

(Quelle: Feststellungen der Staatendokumentation zum Thema Somalia / Militär / Al Shabab v. Dezember 2012)"

Beweiswürdigend wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt wie folgt:

"D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes, sowie Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Ihre Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) konnte auf Grund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren.

Den von Ihnen vorgebrachten Gründen für die Ausreise musste aus untenstehenden Gründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Vorweg genommen wird, dass bei Ihrer Erstbefragung vom 26.05.2012 ein Dolmetscher anwesend war, welcher aufgrund seiner hervorragenden Qualifikation auch vom Bundesasylamt, XXXX, laufend als Dolmetscher herangezogen wird, weshalb die etwaig auftretende Behauptung, es habe im Rahmen der Erstbefragung Sprachprobleme wegen eines unqualifizierten Dolmetschers gegeben, jedenfalls schon von vorneherein entkräftet ist.

Sie behaupteten im Rahmen der Einvernahme vom 14.08.2012 (Seite 10), dass das Camp im Bezirk XXXX, in dem Sie als Soldat für die Übergangsregierung tätig waren, im Juni 2011 von den Milizen der Al Shabab eingenommen worden sei, und geben gleichzeitig an (Seite 8), sechs Monate lang in einem Camp der Al Shabab im Bezirk XXXX als Gefangener angehalten worden zu sein. Dieses Vorbringen ist insofern nicht glaubhaft, als die Al Shabab Milizen, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, im August 2011 aus jenem Teil XXXXs, der noch von ihnen besetzt war, verdrängt wurden, weshalb Ihre Aussage, Sie wären von Juni 2011 weg ein halbes Jahr, dh. bis etwa Dezember 2011, dort in einem Camp angehalten worden, nicht den Tatsachen entsprechen kann. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befand sich der größere Teil von XXXX schon vor August 2011 unter der Kontrolle der AMISOM und wurden die Al Shabab Milizen schlussendlich im August 2011 völlig aus XXXX verdrängt. Ihr Vorbringen zu der angeblichen Gefangennahme und Anhaltung widerspricht daher den tatsächlichen Gegebenheiten im Bezirk XXXX im genannten Zeitraum, weshalb Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss.

Darüber hinaus ist Ihr Vorbringen, dass ein Camp der AMISOM in XXXX im Juni 2011 von den Al Shabab Milizen eingenommen wurde, insofern nicht glaubhaft, als XXXX schon seit geraumer Zeit vor dem August 2011 (als die Al Shabab Milizen völlig vertrieben wurden) in den Händen der AMISOM lag, und Ihr Vorbringen, die Al Shabab Milizen hätten einen Teil von XXXX (zumindest das Camp, in dem Sie stationiert gewesen sein wollen) zurückerobert, somit erneut den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht.

Weiters behaupteten Sie auf Seite 10 Ihrer Einvernahme vom 14.08.2012, sich nach Ihrer Flucht aus dem Camp der Al Shabab maximal 20 Tage zu Hause aufgehalten zu haben, bevor Sie ins Ausland gegangen seien. Dies widerspricht Ihrem Vorbringen insofern, als Sie doch im Rahmen Ihrer Erstbefragung behaupteten, Ihr Heimatland am 20.05.2012 mit einem Flugzeug verlassen zu haben. Wenn Sie versuchen, diesen Widerspruch damit aufzuklären, dass Sie sich vertan, und Sie sich nicht nur 20 Tage, sondern fünf Monate und 20 Tage zu Hause aufgehalten hätten, so kann dies nur als Ausrede gewertet werden. Hätten Sie sich tatsächlich fünf Monate und 20 Tage nach Ihrem Freikommen zu Hause aufgehalten, dann würde dies doch bedeuten, dass Ihnen schon im Dezember 2011 die Flucht aus dem Camp der Al Shabab gelungen ist, was erneut Ihren Angaben widerspricht, zumal Sie doch angaben, im Jänner 2012 nach Hause zurückgekehrt zu sein. Wären sie im Jänner 2012 nach Hause zurückgekehrt und hätten sich dort fünf Monate und 20 Tage aufgehalten, dann könnten Sie doch frühestens am 20.06.2012 das Flugzeug bestiegen haben, was jedoch erneut nicht Ihrem Vorbringen entspricht, und was auch ausgeschlossen werden muss, da Sie sich bereits am 25.05.2012 in Österreich befanden.

Die vorliegenden Widersprüchlichkeiten zeigen ganz deutlich, dass Sie keinen wahren Sachverhalt nacherzählen, sondern eine Geschichte konstruieren.

Ein weiterer Widerspruch findet sich darin, dass Sie einerseits im Rahmen der Erstbefragung behaupteten, dass Ihnen im Juli 2011 nach mehrmaligen Fluchtversuchen die Flucht aus dem Camp der Al Shabab gelungen sei, Sie jedoch andererseits im Rahmen der Einvernahme angeben, von Juni 2011 weg ein halbes Jahr lang gefangen gewesen zu sein. Auch dieser eklatante Widerspruch zeigt deutlich, dass Ihr Vorbringen keinen wahren Kern besitzt. Ein Flüchtling, der seine eigene, erlebte Geschichte erzählt, ist in der Lage, diese immer wieder gleichlautend vorzutragen. Derart gravierende Divergenzen, wie sie sich in Ihrem Vorbringen finden, zeigen, dass Sie sich eines Konstruktes bedienen.

In Zweifel zu ziehen war auch Ihr Vorbringen, Sie hätten Somalia ua. verlassen, weil Sie nach Ihrer angeblichen Gefangennahme befürchten, von den Regierungssoldaten für einen Spion gehalten und umgebracht zu werden. Einerseits führten Sie eine derartige Befürchtung im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort an, sondern behaupteten hier Furcht vor den Al Shabab Milizen zu haben. Andererseits konnten Sie nicht logisch erklären, wieso man Sie plötzlich für einen Spion halten sollte. Sie waren doch angeblich schon ein Jahr lang für die Übergangsregierung als Soldat tätig, und sollen mit Ihnen doch eine große Anzahl von anderen Soldaten, nämlich 120, von den Al Shabab Milizen festgenommen worden sein. Somit müsste der Vorfall doch bei der Führung der Übergangsregierung bekannt sein und gibt es für diese doch nicht den geringsten Anlass dafür, anzunehmen, dass die gefangen genommenen Soldaten Spione seien. Sie waren auch nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, wieso die Übergangsregierung von so etwas ausgehen sollte. Selbst Deserteure der Al Shabab finden in den Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, Schutz. Wieso Sie, sogar als Angehöriger der Regierungs-Armee, keinen Schutz finden sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Wenn Sie behaupten, dass man Ihnen vorwerfen könnte, Details ausgeplaudert zu haben, so ist dies insofern nicht glaubhaft, als Sie doch in der Hauptsache als Koch tätig gewesen sein wollen und wohl kaum als Wissensträger militärischer Geheimnisse gelten.

Wenn Sie behaupten, weiterhin auch Furcht vor den Al Shabab Milizen zu haben, weil diese alle Häftlinge kenne, so entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Logik, zumal einerseits auszuschließen ist, dass die Al Shabab überhaupt Interesse hat, die ihr abhanden gekommenen Häftlinge zu suchen, und andererseits wohl kaum Ressourcen vorhanden sind, derartige Suchen zu organisieren, vor allem wo die Al Shabab doch an allen Grenzen zurückgedrängt wird und somit zu tun hat, die eigenen Reihen und Frontlinien aufrecht zu halten. Dass sich die Al Shabab in einer für sie so schweren Zeit um entflohene Gefangene kümmern sollte, ist nicht glaubhaft.

Es mag durchaus sein, dass Sie als Angehöriger der Hawiye als Soldat für die Übergangsregierung tätig waren. Dass ein Angehöriger einer "Bürgerkriegspartei" einer Gefährdung im Zusammenhang mit den vorherrschenden Konflikten ausgesetzt ist, ist nachvollziehbar. Es gelang Ihnen jedoch nicht, eine daraus resultierende individuell Sie betreffende Gefährdungslage, bzw. die unmittelbar zur Ausreise führenden Gründe, glaubhaft zu machen.

Glaubhaft ist, dass Sie aufgrund der momentan noch instabilen Lage in Somalia einer Gefährdung ausgesetzt sein könnten. "

Im Rahmen der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies der Antragsteller ua darauf, dass er glaubhaft gemacht habe, von den Al Shabaab in Gefangenschaft genommen worden zu sein und habe er sich bis Dezember 2011 in XXXX in Gefangenschaft der Al Shabaab befunden. Die Presseberichte, dass Al Shabaab bereits im August komplett aus diesem Teil Mogadishus abgezogen gewesen seien, entsprächen nicht der Wahrheit. Im Weiteren sei von Danish-Norwegian fact finding mission to nairobi and mogadishu Oktober 2012 festgestellt worden, dass es nach wie vor ein sehr aktives Al Shabaab-Netzwerk in Mogadishu gebe. Hinsichtlich weiterer Unsicherheiten betreffend Daten zog sich der Antragsteller darauf zurück, dass er sich in einer Ausnahmesituation im Rahmen der Befragung befunden habe. Gemäß beschriebener Fact Finding Mission seien auch noch andere Personen als Doppelspione verdächtigt worden, weshalb der Antragsteller ebenfalls befürchte, als Spion von der Regierung verfolgt zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger des Mehrheitsclans der Hawyie. Der Antragsteller war zum vormaligen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Bürgerkriegshandlungen in Mogadishu von Seiten der Al Shabaab Milizen in Haft genommen. Der Antragsteller war nach seinem Entweichen aus der Haft bis zu seiner Ausreise keinen wie immer gearteten Verfolgungshandlungen oder konkreten Verdächtigungen einerseits von Seiten der Regierungstruppen noch auch von Seiten der Al Shabaab Milizen ausgesetzt.

Festzuhalten ist, dass sich die Al Shabaab Milizen spätestens seit Ende 2011 beginnend 2012 aus Mogadishu zurückgezogen haben und dort über keine hinreichende bzw. relevante Machtbasis verfügen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers sowie die obgetroffenen positiven Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers.

Den obdargestellten beweiswürdigenden Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz wird wegen hinreichender Schlüssigkeit derselben nicht entgegengetreten bzw. sind im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes auch keine bezughabenden gegenläufigen schlüssigen Argumente ins Treffen geführt worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller war zum vormaligen Zeitpunkt während seines Aufenthaltes in Mogadishu von typischen Bürgerkriegshandlungen inklusive Inhaftierung seiner Person durch Aufständische betroffen. Nach dem Entweichen aus dem Gewahrsam der Aufständischen war er keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Hinsichtlich dieses Sachverhaltskreises ist dem Antragsteller keine wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zusinnbar.

Dem Argument, dass der Antragsteller befürchtete von Seiten der Regierungstruppen nunmehr auf Grund einer vormaligen Inhaftierung durch die Al Shabaab als Regimegegner identifiziert zu werden bzw. als Spion verdächtigt zu werden ist nicht schlüssig, da der Antragsteller angegeben hatte nach seinem Entweichen sich an seinem Heimatort aufgehalten zu haben bzw. vermochte der Antragsteller keinerlei Indizien für eine konkrete Verfolgung seiner Person oder auch nur ein wie immer geörtertes Interesse der Heimatbehörden oder Regierungstruppen an seiner Person nachvollziehbar aufzeigen. Der festgestellte Sachverhalt ist als geradezu typische Folge einer Bürgerkriegssituation wie im Herkunftsstaat des Antragstellers herrschend zurechenbar bzw. ist auch seine diesbezügliche Anhaltung durch Milizen so zu qualifizieren. Asylrechtlich relevante Komponenten für eine Verfolgungsgefahr sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Die typischerweise den Antragsteller getroffen habenden Bürgerkriegsgefahren bzw. eine diesbezügliche Gefährdung pro futuro bei Rückkehr wurde durch Gewährung des subsidiären Schutzes rechtlich berücksichtigt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall nicht beantragt. Aber auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht wirksam, sondern lediglich durch Vorbringen von unzulässigen Neuerungen, entgegengetreten ist.

Aus den bereits bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung (entgegen den aktenwidrigen Feststellungen über einen weiteren Aufenthalt naher Angehöriger des Beschwerdeführers im Herkunftsort) bestehenden Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie in Verbindung mit der Lage im Herkunftsstaat war ersichtlich, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Somit war diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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