I403 2010855-1•BVwG I403 2010855-1
I403 2010855-1Federal Administrative CourtDec 10, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Folter, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Haft, Misshandlung
I403 2010855-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zl. 1025937702-14805645 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, wurde am 18.07.2014 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten. Er befand sich mit weiteren Flüchtlingen in Neusiedl, und es konnte auf Grund der Lage des Aufgriffortes nicht beurteilt werden, ob die Einreise aus Ungarn oder der Slowakei erfolgte. Der Beschwerdeführer stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.07.2014 erklärte der Beschwerdeführer, aus
XXXX zu stammen und dort von 1981 bis 1993 die Grundschule besucht zu haben. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater und seine Geschwister würden in Algerien leben, wobei ein Bruder in XXXX und eine Schwester in XXXX aufhältig sei. Insgesamt habe er XXXX Schwestern und XXXX Brüder. Er habe Algerien im April 2014 Richtung Tunesien verlassen und sei dann mit einem Boot nach Italien übergesetzt. In Neapel hätte er einen Schlepper dafür bezahlt, ihn nach Amerika zu bringen, doch brachte ihn dieser nach Griechenland. Von Griechenland aus sei er nach Mazedonien und nach Serbien weitergereist und von dort über Ungarn nach Österreich. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab er an: "In meiner Heimat gibt es keine Freiheit, keine Arbeit und keine Sicherheit. Ich will mir eine Zukunft aufbauen und ein besseres Leben haben." Befragt danach, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, Angst vor dem Gefängnis zu haben.
3. Am 22.07.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer erklärte, XXXX Berufe zu haben, nämlich XXXX er könne auch schwere Fahrzeuge wie Bagger oder Stapler fahren. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm in Algerien zu Unrecht ein Straftatbestand vorgeworfen worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, XXXX einen Tatbestand begangen zu haben. XXXX sei er aber in XXXX gewesen und erst wieder XXXX, in dem Jahr, als seine Mutter verstorben sei, wieder nach Algerien zurückgekommen. Er sei verhört und dabei auch gefoltert worden. Er sei gezwungen worden, eine Niederschrift zu unterschreiben, die er so aber nicht getätigt hätte. Er sei von XXXX bis XXXX im Gefängnis gesessen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Mitglied einer terroristischen Gruppe gewesen sei. Konkret hätte man ihm vorgeworfen, dass er Geräte wie etwa Computer von XXXX nach Algerien an diese Gruppe verkauft hätte bzw. eine neue terroristische Gruppe gründen zu wollen. Nachdem er am 14.03.2010 entlassen worden sei, hätten sie ihn zwei Tage später wieder geholt. Die Sicherheitsbehörde hätte ihn fünf Tage bei sich behalten. Er sei wiederum geschlagen worden. Er habe dann wieder
XXXX in Untersuchungshaft verbracht, dann sei er aber freigesprochen worden. Zuhause, in Algerien, habe er auch die Gerichtsunterlagen, welche dies belegen würden. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn aber auch nach seinem letzten Freispruch nicht in Ruhe gelassen. Er sei immer wieder belästigt, mitgenommen und vorgeladen worden. Finanziell habe er keine Probleme gehabt, doch habe er den Druck, die Bedrohungen von Seiten der Sicherheitsbehörden, nicht mehr ertragen. Er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat, dass er wieder ins Gefängnis müsste. In Österreich habe er keine sozialen Bindungen. Er leide an Asthma, ansonsten gehe es ihm aber gut.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
4.1. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest; er sei algerischer Staatsangehöriger, ledig und gesund und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe Algerien im Jahr 2002 verlassen. Für das damalige Verlassen seines Heimatlandes habe er wirtschaftliche Gründe geltend gemacht. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung seiner Person im Fall der nunmehrigen Rückkehr nach Algerien festgestellt werden. In Österreich habe er keine Verwandten, er gehe keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Er verfüge über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich und seine Verwandten befänden sich im Heimatland. In der Folge traf das BFA auf Seite 9 bis 35 umfassende Länderfeststellungen zu Algerien.
4.2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Religionszugehörigkeit hätten sich aus den unwiderlegten glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Der behauptete Fluchtgrund dagegen sei nicht glaubhaft. Dies wurde von der belangten Behörde folgendermaßen begründet: "Wenn es darum geht, Ihr Vorbringen zu beurteilen, wonach Sie in Ihrem Heimatland zweimal inhaftiert gewesen seien, war die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen, zumal Sie Ihr Vorbringen im erheblichen Maße steigerten und abänderten und Ihre Angaben auch keinesfalls plausibel waren. Bei der Erstbefragung sprachen Sie ganz allgemein davon, dass es in Ihrem Heimatland keine Freiheit, keine Arbeit und keine Sicherheit gebe. Widersprüchlich dazu und in extremerweise steigernd führten Sie bei der Einvernahme beim BFA Gefängnisaufenthalte an. Dass Sie im Hinblick auf die angeblichen Gefängnisaufenthalte mit völlig konstruierten Angaben im Verfahren agierten, war auf Grund einiger Ungereimtheiten aufzuzeigen. Besonders auffällig war, dass Sie bei Schilderung Ihrer Fluchtgründe mit keinem einzigen Wort erwähnten, welches Delikt Ihnen zum Vorwurf gemacht worden sei. Hätten Sie reale Erlebnisse zu schildern wäre mit Sicherheit zu erwarten, dass Sie ganz konkret und chronologisch die Vorfälle schildern. Das war Ihnen aber nicht möglich. Insbesondere auch die Art und Weise, wie Sie die angebliche Situation in Ihrem Heimatland schilderten, deutete auf unwahre Angaben. Sie sprachen äußerst schnell und war keine Chronologie in Ihren Erzählungen zu finden, wodurch eindeutig der Eindruck erweckt wurde, dass Sie durch dieses ständige und ausführliche Sprechen die Behörde davon überzeugen wollten, die Wahrheit anzugeben. Sie erreichten dadurch vielmehr das Gegenteil, weil Sie sich in Widersprüchlichkeiten verwickelten. Ein grober Widerspruch war zu erkennen, wenn Sie schließlich dazu befragt wurden, welches Delikt Ihnen vorgeworfen worden sei. Zuerst erwähnten Sie ganz allgemein Terrorismus und meinten weiters, dass Ihnen vorgeworfen worden sei, Mitglied einer terroristischen Gruppe gewesen zu sein. Nach erneuter Befragung sagten Sie aus, dass Ihnen vorgeworfen wurde, Geräte, Kleidung, etc. aus XXXX geholt zu haben und änderten Sie Ihr Vorbringen erneut ab, wenn Sie abermalig zu dem konkreten Vorwurf befragt wurden, indem Sie aussagten, dass Sie Mitglied einer terroristischen Gruppe gewesen und für diese Geräte gekauft hätten, wobei Sie dann neuerlich widersprüchlich anführten, dass Ihnen vorgeworfen worden sei, dass Sie eine Gruppe gründen hätten wollen. Auf Grund dieser extrem divergierenden Angaben war eindeutig zu erkennen, dass Sie keine realen Erlebnisse zu schildern hatten. Hervorzuheben war des Weiteren, dass Sie bei der Schilderung Ihrer Fluchtgründe ausschließlich von einem Gefängnisaufenthalt sprachen. Sie gaben weiters an, dass Sie nach einem solchen erneut einem Richter vorgeführt worden seien, dieser aber einen Freispruch ausgesprochen hätte. Im Laufe der Niederschrift beim BFA änderten Sie Ihr Vorbringen erneut ab, wenn Sie behaupteten, dass Sie weitere acht Monate in Untersuchungshaft hätten verbleiben müssen. Diese widersprüchlichen Angaben zeigten abermals auf, dass Sie eben keine wahren Angaben machten, sondern ein einziges Konstrukt vorbrachten, andernfalls Sie chronologisch sämtliche Vorfälle bei der Schilderung Ihrer Fluchtgründe am Beginn der Einvernahme beim BFA erwähnen und zudem auch schon bei der Erstbefragung etwaige Gefängnisaufenthalte jedenfalls anführen [würden]. Dass Sie im Hinblick auf etwaige Vorwürfe seitens der Behörden keine wahren Angaben machten, war auch daran zu erkennen, wenn Sie nach den angeblichen Nachweisen befragt wurden, die Sie beischaffen wollten. Nach konkreter Befragung dazu antworteten Sie nur zögerlich, um dann auszusagen, dass Sie Unterlagen hätten, die beweisen würden, dass Sie im Gefängnis gesessen seien sowie den Freispruch. Nach wiederholter Befragung, welche Unterlagen Sie nun besitzen würden, änderten Sie Ihre Meinung neuerlich ab, weil Sie schließlich angaben, dass Sie lediglich im Besitz eines Freispruches sind, weil man andere Unterlagen nicht erhalten würde. Würden Sie wahrheitskonforme Angaben machen, wäre zu erwarten, dass Sie ganz konkret angeben, welche Unterlagen Sie nun besitzen und nicht vorerst auch angeben, dass Sie Gefängnisaufenthalte nachweisen könnten. Auch im Hinblick auf die finanzielle Lage in Ihrem Heimatland änderten Sie Ihre Angaben ab, zumal Sie bei der Erstbefragung erwähnten, dass es keine Arbeit gebe und Sie ein besseres Leben führen wollten, erwähnten Sie beim BFA, dass Sie keine finanziellen Probleme im Heimatland gehabt hätten, im Gegenteil hätten Sie keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Würden Sie in diesem Themenbereich wahre Angaben machen, scheint es völlig unplausibel, dass Sie eben bei der Erstbefragung erwähnen, dass es keine Arbeit gebe und Sie ausreisten, um ein besseres Leben führen zu können. Auf Grund obiger Ausführungen kam die erkennende Behörde zum Schluss, dass Ihre Angaben zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen konnten und war deshalb davon auszugehen, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte in diesem Verfahren bedienten, demnach auch von vornherein die behauptete aktuelle Gefährdungslage unglaubwürdig ist."
4.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im angefochtenen Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig gewesen, daher sei der Antrag auf Asyl abzuweisen gewesen.
4.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im angefochtenen Bescheid zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus: Es könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle und er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.
4.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führt das BFA im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des
§ 57 AsylG seien nicht gegeben. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht Deutsch, habe keine Bindungen in Österreich und sei erst kurz hier. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, sodass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.
4.6. Der Bescheid wurde am 25.07.2014 persönlich übernommen.
5. Die ARGE-Rechtsberatung wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Am 08.08.2014 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß
§ 3 AsylG gewähren; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien zukomme; sowie feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs.
3 BVA-VG auf Dauer unzulässig sei, und das gemäß § 53 FPG verhängte Einreiseverbot zu beheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorlägen und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß
§ 57 AsylG vorlägen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Als Beschwerdegründe wurden angegeben: Die Behörde hätte kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, sonst hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen sei. Er habe seine Fluchtgründe ausführlich vorgebracht. Anhand seiner gleichlautenden, substantiierten Aussagen wäre sein Vorbringen als glaubhaft einzustufen gewesen. Die Behörde führe zudem fälschlicherweise an, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Araber gehöre, dabei sei er Berber und hiermit Zugehöriger einer zum Teil diskriminierten Volksgruppe. Er habe bei der Erstbefragung alles gesagt, dies sei jedoch vom Dolmetscher ignoriert worden und nicht ausführlich protokolliert worden. Weiters werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er würde sehr schnell sprechen. Dies sei jedenfalls nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, er spreche immer sehr schnell. Zudem habe die Behörde versucht, ihn in Widersprüche zu verstricken. Die angeblichen Widersprüche könne er aber nicht verstehen, da er immer ausführliche und gleichlautende Angaben gemacht habe. Als Beweis für sein Vorbringen könne er auch spanische Dokumente vorlegen, welche belegen, dass er sich XXXX legal in XXXX aufgehalten habe, ehe er Probleme mit den algerischen Sicherheitsbehörden bekommen hätte. Er werde von den Behörden seines Heimatlandes grundlos verfolgt. Dies könne entweder mit seiner Eigenschaft als Berber zu tun haben oder auch mit seiner geschäftlichen Tätigkeit in XXXX. Jedenfalls sei er willkürlich von der Polizei belangt, gefoltert und inhaftiert worden. Obwohl ihn ein Gericht freigesprochen habe, lasse ihn die Polizei nicht in Ruhe. Daher sei ihm in Österreich der Status eines international Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zudem seien seine Menschenrechte in Algerien bereits mehrfach verletzt worden, er sei gefoltert und misshandelt worden. Daher wäre ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbingens unter Berücksichtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit unvermeidlich erscheine. Der Beschwerde waren verschiedene Dokumente in XXXX und arabischer Sprache beigelegt.
7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2014 vorgelegt und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
8. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde für den 01.10.2014 anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer die der Beschwerde beigelegten Unterlagen und den DHL-Umschlag, mit dem diese ihm geschickt wurden, im Original vor und erklärte sich damit einverstanden, dass diesbezügliche Nachforschungen in Algerien eingeleitet würden. Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater wurden aktuelle Länderfeststellungen und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Berber in Algerien übergeben und eine 3-wöchige Frist zur Stellungnahme vereinbart.
9. Am 15.10.2014 langte neben einer Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Wichtigkeit der übergebenen Urkunden betonte. Diese würden seine wiederholten Verhaftungen und seine mehrmonatigen Haftzeiten sowie die erlangten Freisprüche beweisen. Die im angefochtenen Bescheid herangezogene Argumentation, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert und konstruiert, sei somit nicht mehr haltbar. Der in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hervorgehobene Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Haftstrafen in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, sei in Hinblick auf § 19 Abs. 1 Asylgesetz, wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, nicht stichhaltig. Das urkundlich bescheinigte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen wiederholten Verhaftungen und Gefängnisaufenthalten, während welcher er auch gefoltert worden sei, sei auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen über Algerien durchaus glaubhaft, da dort von Hinweisen auf Folter und Übergriffen im Polizeigewahrsam gesprochen werde, insbesondere wenn es sich um Terrorismusvorwürfe handle, wie diese auch ungerechtfertigterweise gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben worden seien.
10. Am 09.12.2014 erreichte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgericht die in Auftrag gegebene Beurteilung der vorgelegten Haftunterlagen durch die Österreichische Botschaft Algier. Diese hatte die Urkunden einem XXXX in Algier vorgelegt, welcher erklärte, die Echtheit und Richtigkeit überprüft zu haben und zu folgendem Ergebnis gekommen zu sein: Es sei festgestellt worden, auch durch Überprüfung bei der XXXX in Algier, dass die Entscheidung vom XXXX ebenso wie die Entscheidung vom XXXX "echt und richtig" sei, ebenso seien die XXXX und das XXXX "echt und richtig". Der Beschwerdeführer sei vorher nie bestraft gewesen. Darüber hinaus seien Erkundigungen beim XXXX eingeholt worden. Dort sei bestätigt worden, dass am XXXX ein Strafurteil gegen den Beschwerdeführer verkündet worden sei und dieser frei gesprochen worden sei. Danach habe die XXXX erhoben, welche eben durch den XXXX abgewiesen worden sei. Aus dem Strafurteil ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer in XXXX gewesen sei. Ebenso liege ein XXXX vor; auch hier sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen und dann frei gesprochen worden; auch hier habe die XXXX gestellt, der dann vom XXXX abgewiesen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein algerischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Berber an. Der Beschwerdeführer lebte von 2002 bis 2008 in XXXX. Während eines Besuchs in Algerien war er von den Sicherheitsbehörden festgenommen und unter dem Vorwurf, eine terroristische Gruppe zu unterstützen, von XXXX inhaftiert gewesen, ehe er mit Urteil vom XXXX freigesprochen wurde. XXXX Tage nach seinem Freispruch wurde er von den Sicherheitsbehörden neuerlich festgenommen und in XXXX gebracht, ehe er am XXXX freigesprochen wurde. Beide Freisprüche wurden nach XXXX bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Haft gefoltert und misshandelt. Ihm wurde erklärt, dass ihn jemand der Zusammenarbeit mit terroristischen Gruppen beschuldigt hätte, und ihm wurde vorgeworfen, von XXXX aus Material an eine Terrorgruppe in Algerien zu schicken.
Der Beschwerdeführer konnte in der Folge nicht nach XXXX zurückkehren; er beantragte am XXXX im XXXX Generalkonsulat in Algerien ein Visum, welches aber abgelehnt wurde, da er keine gültige Aufenthaltserlaubnis mehr für XXXX besaß. Der Beschwerdeführer gibt an, auch nach seinen Freisprüchen immer wieder von den Sicherheitsbehörden festgenommen und gefoltert worden zu sein.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien immer wieder Misshandlungen und Folterungen der Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist auch keine innerstaatliche Fluchtalternative erkennbar.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten; in Algerien wurde er freigesprochen, laut Auskunft des XXXX liegen sonst keine Verurteilungen vor. Auch in XXXX war der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und gibt an, seit seiner Zeit im Gefängnis daran zu leiden; ansonsten liegen keine schwerwiegenden Erkrankungen vor.
1.2. Zur Situation in Algerien:
Folgende, aktuelle Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2014 übergeben:
Allgemeines
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.
Bei den Präsidentschaftswahlen im April 2014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war.
Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014.
Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister.
Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012, http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html
Zugriff 11.02.2013.
Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012).
Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012, S.6; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 7.
Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:
hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten.
Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012, S. 2; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012, S.2.
Sicherheitslage und Terrorismus
Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.
Quelle: US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014, http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html, Zugriff am 30.06.2014.
Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Terroristische Gruppen verübten eine beträchtliche Anzahl von Anschlägen gegen Regierungsmitarbeiter, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und Zivilisten.
Quelle: U.S. Department of State: 2013 Country Reports on Human Rights Practices, S 1.
Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.
Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 4.
Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013, S. 17.
Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.
Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.
Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik
Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013, S. 5-6; Freedom House:
Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011, S. 2.
Sicherheitskräfte
Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfaßt sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren.
Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, S.7-8
http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik
Algerien, Stand: November 2012, S. 20; USDOS - US Department of
State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, Seiten 5 und 6.
Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte.
Quelle: U.S. Department of State: Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6.
Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 22.
Justiz
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz.
Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 17.09.2014.
Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis
Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert. AI geht davon aus, dass in Algerien die Todesstrafe praktisch abgeschafft ist, da in den letzten zehn Jahren keine Exekutionen durchgeführt wurden und davon ausgegangen wird, dass dies eine etablierte Praxis oder ein Grundsatz der staatlichen Behörden ist.
Quelle: Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 05.05.2014,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf, Zugriff am 30.06.2014.
Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für 12 Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest 12 Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten.
Quelle: U.S. Department of State, Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6 und 7.
Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 16-17.
Armee/Wehrdienst
Die Armee ANP (Armée nationale populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine Schlüsselstellung inne und besetzte in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus häufig eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. [...] Die ethnische und soziale und geographische Heterogenität ist in Algerien sehr groß. Daher ist es vor allem die Institution der Armee, die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen einen 18-monatigen Wehrdienst ableisten, oft weit weg von zu Hause, stehen dann als Reservisten zur Verfügung und werden zu Wehrübungen eingezogen.
Quelle: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap.Geschichte, Staat und Politik, S. 7.
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Polizisten, die keinen militärischen Status besitzen, können zwar ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen, aber dem Gesuch wird regelmäßig erst nach Ende der Polizeidienstpflicht (je nach Anstellungsverhältnis) stattgegeben. Ein den Dienst verweigernder Polizist setzt sich Disziplinarmaßnahmen aus und kann nach Auskunft mehrerer Rechtsanwälte auch mit Haft bestraft werden. Hier existiert allerdings keine einheitliche Praxis.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 18; CIA, 28.01.2014: World Factbook - Algeria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 05.02.2014.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung ist ein Problem in vielen Gefängnissen, das Beobachtern zufolge durch exzessive Anwendung von Untersuchungshaft bedingt wird. In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht und die Haftbedingungen für Frauen sind tendenziell besser. Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert, wenngleich auch hier Überbelegung sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken physische Gewaltanwendung vorliege. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur etwa 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, während aber die medizinische Versorgung laut der britischen Experten in allen Gefängnissen als gut zu bewerten sei. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Der Bau von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen sei erfolgt. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen jedoch nicht vor. Im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation bestehen weitere Reformaspekte: Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wiederholt Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren.
Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 10.07.2014.
Im März wurde ein fünfjähriges Gefängnisreform-Projekt, das in Zusammenarbeit mit der britischen Regierung und dem Internationalen Zentrum für Gefängnisstudien (ICPS) durchgeführt wurde, abgeschlossen. Das Projekt führte zur Verabschiedung eines Handbuches für Gefängnispersonal und der Errichtung von fünf Gefängnissen, die die Standards des ICPS erfüllen.
Quelle: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria.
Menschenrechte
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 2; US Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html.
Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 21.
Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Protesten im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternehmen würden, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.
Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.
Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghrebstaaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algiers gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.
Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.
Quelle: Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html, Zugriff am 30.06.2014.
Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen.Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei ‚Sprachverstößen' keine Haft-, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen.
Quelle: Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff am 20.02.2014.
Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.
Quelle: Magharebia, 12.06.2014,
http://magharebia.com/fr/articles/awi/features/2014/06/12/feature-03,
Zugriff am 14.07.2014.
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.
Berber bzw. Kabylei
Am Samstag wurde gemäß Quellen vor Ort ein Mann in der südalgerischen Stadt Ghardaia getötet, er ist binnen 24 Stunden das zweite Todesopfer ethnischer Gewalt zwischen Berbern und Arabern in der Region. Ghardia ist seit Dezember Schauplatz von Gewalt zwischen Berbern und Arabern vom Volksstamm der Chaamba. Durch Gewalttaten wurden seit damals zehn Personen getötet und mehr als 400 verwundet. Am Freitag kam es nach den Wochengebeten vor einer Moschee in Berriane, zirka 45 Kilometer nördlich von Ghardaia, zu Unruhen, bei denen ein Mann getötet wurde. In den weiteren Auseinandersetzungen wurden zirka 10 Personen verletzt, darunter zwei Polizisten. In Ghardia wurden hunderte Häuser und Geschäfte niedergebrannt. Die Mozabiten-Gemeinschaft der Berber rund um Ghardaia und die Chaamba haben seit Jahrhunderten friedlich zusammengelebt, Spannungen haben jedoch seit der Zerstörung eines historischen Berberschreins im Dezember stark zugenommen, was zum Beginn von gewalttätigen Ausschreitungen geführt hat.
Quelle: Agence France-Presse: Dozens wounded as Algeria ethnic clashes reignite, 07.04.2014,
http://reliefweb.int/report/algeria/dozens-wounded-algeria-ethnic-clashes-reignite, Zugriff am 01.07.2014.
Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die Volksgruppe der Berber stellt etwa 15 bis 20% der algerischen Gesamtbevölkerung. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Zentren der Kabylei sind die küstennahen Städte Tizi Ouzou und Bejaia. Seit dem blutig niedergeschlagenen "Berber-Frühling" von 1980 kam es in der Kabylei immer wieder zu Protesten gegen die Zentralregierung, insbesondere wegen der Nichtanerkennung der kabylischen Sprache (Masirisch/Tamazight) als Amtssprache. Während einer Protestwelle zwischen 2001 und 2003 töteten algerische Sicherheitskräfte 128 zumeist jugendliche kabylische Demonstranten. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Hierzu trugen unter anderem ein Dialog zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der algerischen Zentralregierung bei. Die algerische Zentralregierung lehnt eine politische Autonomie der Kabylei ab, hat in den vergangenen Jahren aber Zeichen gesetzt, dass die kulturelle Identität der Bevölkerung der Kabylei anerkannt wird. So ist die kulturelle Identität der Kabylei seit 1996 auch als Bestandteil der algerischen Identität in der Verfassung reflektiert. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Es gibt staatliches kabylisches Fernsehen und Radio. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Noch zu den Parlamentswahlen 2007 erließ die wichtigste "Berberpartei" FFS einen Boykottaufruf; örtlich wurde eine Wahlbeteiligung von teilweise unter 5% verzeichnet. Im Mai 2012 jedoch beteiligte sich die FFS und zog mit 27 Sitzen in die APN. Anders als 2007 boykottierte jedoch die ebenfalls kabylisch geprägte Oppositionspartei RCD die Parlamentswahlen 2012. Derzeit leidet die Region verstärkt unter Aktivitäten der Terrororganisation AQMI, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressung). Allein zwischen dem 14. und 21. 08. 2011 starben bei sieben terroristischen Anschlägen sieben Menschen und über 50 wurden verletzt. Weitere eindeutig terroristischen Aktivitäten zuordenbare Anschläge ließen sich den Quellen nicht entnehmen. Die Beziehungen der algerischen Zentralregierung zur Kabylei sind vor allem von dem Bemühen großer Bevölkerungsteile der Kabylei bestimmt, die eigene Identität zu erhalten. Größere Oppositionsparteien sind die trotzkistische PT ("Parti des travailleurs", 26 Sitze), der Front National Algérien (FNA, 15 Sitze, eine Rechtsabspaltung der FLN) sowie die demokratisch-kritische Berberpartei RCD ("Rassemblement pour la Culture et laDémocratie", 19 Sitze), die die Wahl 2002 boykottiert hatte; weitere Oppositionsparteien (darunter auch gemäßigt islamistische Bündnisse) sind mit nur wenigen Stimmen vertreten. Träger der genannten Vereinigungen sind (mitunter in Europa im Exil lebende) Rechtsanwälte bzw. Privatpersonen, die teilweise der oppositionellen Berberpartei FFS nahe stehen. Kabylen finden sich in wichtigen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft, so beispielsweise Premierminister Ouyahia. Generell kann daher nicht von einer besonderen Unterdrückung und Benachteiligung der kabylischen Bevölkerung gesprochen werden. Dennoch bleiben Spannungen bestehen, so wird in der Kabylei u. a. ein Ausbleiben von Investitionen zur regionalen Förderung beklagt. Kritik gibt es ebenfalls an dem Vorgehen der algerischen Zentralregierung im Antiterrorkampf, der auch auf dem Rücken der Bevölkerung ausgetragen werde. Obwohl die Kabylei nur 2 Prozent der Fläche Algeriens ausmacht, sind hier seit 2004 mehr als 30 Prozent der algerischen Streitkräfte stationiert. Gleichzeitig wird die algerische Regierung aber auch dahingehend kritisiert, dass sie zugelassen habe, dass Terroristen Teile der Kabylei in einen rechtsfreien Raum transformiert hätten. Die "Bewegung für die Autonomie der Kabylei" spielt in der algerischen politischen Landschaft aktuell keine signifikante Rolle. Sie verfolgt separatistische Tendenzen und ist in Algerien nicht anerkannt. 2010 hat sie eine "Provisorische Regierung der Kabylei" ausgerufen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 15; BAMF, Glossar Islamische Länder. Band 3 Algerien, 01.08.2008; Antwort der deutschen Bundesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/7242, Oktober 2011.
Wirtschaftslage und Grundversorgung
Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern).
Quelle: BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,
http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff am 05.02.2014.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.
Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.
Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.
Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.
Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.
Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.
Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.
Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.
Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8% über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6%).
Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.
Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:
Algeria: Current Issues,
http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Algerien, August 2012.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.
Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26; Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff am 05.02.2014.
Ausreise und Behandlung von Rückkehrern
Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden.
Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.
Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten.
Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011. März 2011, S. 133.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage von Kopien verschiedener Dokumente (unter anderem des Reisepasses) abschließend festgestellt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen unbedenklichen Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit wird durch das Schreiben des Vertreters des XXXX das XXXX und den Auszug aus dem österreichischen Strafregister belegt.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, bei einem Aufenthalt in seiner algerischen Heimat festgenommen und misshandelt worden zu sein. Trotz eines Freispruches nach XXXX in Haft sei er wenige Tage später wieder festgenommen und inhaftiert worden. Trotz eines neuerlichen Freispruches sei er in Folge immer wieder von den Sicherheitsbehörden festgenommen und misshandelt worden. Eine Rückkehr nach XXXX, wo er von XXXX aufhältig gewesen war, sei ihm nicht mehr möglich gewesen.
Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft eingestuft. Es hatte am 22.07.2014 folgende ausführliche
Befragung mit ihm durchgeführt (LA=Lieter der Amtshandlung;
VP=Verfahrenspartei):
"LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
VP: Ich habe in XXXX gelebt. Die algerische Sicherheitsbehörde hat mir vorgeworfen und mich beschuldigt, dass ich einen Tatbestand begangen habe. Allerdings war ich zu dieser Zeit nicht in Algerien, ich war in XXXX.
Zu Unrecht haben die mir das vorgeworfen. Die haben mich ins XXXX vorgeladen und XXXX lang angehalten. Der Offizier kennt nicht, dass man normal mit dem anderen spricht, sondern sie haben angefangen, mich zu schlagen. Die ganze Zeit haben sie mich geschlagen. Das, was sie mir vorgeworfen haben, ist, dass sie behaupten, dass ich im Jahr XXXX einen Tatbestand begangen habe. XXXX war ich aber in XXXX, ich bin erst in Algerien angekommen im Jahr XXXX, als meine Mutter verstorben ist. Ich habe ihnen gesagt, dass ich im Jahr XXXX nicht in Algerien war. Der Offizier meinte, woher sie das wissen sollten. Ich habe gemeint, es sollte irgendwo eingetragen sein, wann ich weggegangen bin und wann ich wiederkam. Ich habe das nicht ausgehalten, ich habe geschrien, das hat ihnen nicht gepasst. Er hat so gesprochen, dass er der Gott dort wäre. Ich dürfe so nicht mit ihm reden, hat er zu mir gesagt. Ich sollte auch eine Niederschrift unterschreiben, ich wollte schauen, was ich unterschreibe. Er hat angefangen mich anzuschreien, ich sollte gleich unterschreiben und nicht lesen. Man hat mich ordentlich gefoltert.
Ich musste danach zum Gericht geführt werden und dort habe ich gesagt, dass ich das nicht gesagt habe, was in der Niederschrift steht. Man hat mir gesagt, dass ich aber unterschrieben hätte. Ich landete XXXX lang im Gefängnis. Danach habe ich das Gefängnis verlassen dürfen.
Der Polizist wollte mich dann nicht in Ruhe lassen, war wieder bei mir und hat mich zu einer anderen Stadt gebracht. Da war ich 5 Tage lang. Ich sollte wieder unterschreiben, er hat mir erklärt, dass das was ich unterschreibe war, dass der alte Prozess beendet wäre. Ich habe unterschreiben müssen. Ich musste wieder vor Gericht, da haben sie mich freigesprochen. Ich möchte damit sagen, dass ich dauernd Belästigungen von diesem Menschen ausgesetzt war, auch von der Behörde. Die bekommen meine Telefonnummer, weil diese unter meinem Namen läuft und lassen mich nicht in Ruhe. Sie laden mich immer vor und demütigen mich. Meine alte Aufenthaltsgenehmigung in XXXX lief ab, weil ich mich im Gefängnis befand. Ich bin illegal ausgereist, weil ich nicht legal über die XXXX ein Visum erlangen könnte. Sie haben gesagt, dass sie an Personen, die ein anhängiges Verfahren haben, keine Aufenthaltsgenehmigung vergeben. Die notwendigen Unterlagen, die aussagen, warum ich beschuldigt wurde, befinden sich zu Hause. Ich werde versuchen, diese beizuschaffen. Bis jetzt kommen sie zu mir nach Hause und fragen nach mir. Ich habe hier in Europa Schutz und wollte deshalb nicht zurückkehren.
Finanziell geht es uns in der Heimat gut. Mir ist es nicht schlecht gegangen. Sobald ich ankomme, werden sie mich verhaften.
LA: Wann waren Sie im Gefängnis?
VP: XXXX bis XXXX.
LA: Was wurde Ihnen vorgeworfen?
VP: Terrorismus. Mir wurde vorgeworfen, dass ich Mitglied einer terroristischen Gruppe bin. Die haben aber nicht vorweisen können, dass ich das gemacht habe. Die haben mir das nur vorgeworfen. Man erwähnt nur, dass die eine Nachricht bekommen haben bzw. Berichte, dass ich in Kommunikation mit der Gruppe war. Lediglich Nachrichten, keine Indizien, Beweise haben die. Auch XXXX, die ich beim Verhör verbracht habe, haben sie mich geschlagen. Man führt keine normale Niederschrift, sondern man wird unmenschlich behandelt. Ich habe ihm gesagt, sie sollen beweisen bzw. von wem sie das gehört haben.
LA: Was genau wurde Ihnen vorgeworfen?
VP: Man hat mir vorgeworfen, zum Beispiel, dass ich Geräte an diese Gruppe aus XXXX gebracht habe, zum Beispiel, ein Computer, Laptop oder Kleidung. In Algerien sind aber ausreichend Computer und Kleidung, weshalb sollte ich das aus dem Ausland herbeischaffen.
LA: Was konkret wurde Ihnen vorgeworfen, wie lautete die Anklage?
VP: Mitglied einer terroristischen Gruppe und ich soll für sie Geräte gekauft haben im Inland und Ausland. Normal muss eine Gruppe schon mehrere Personen haben. Die haben mir vorgeworfen, dass ich alleine eine neue Gruppe gründen möchte. Das ist nicht real.
LA: Von welcher Gruppe sprechen Sie?
VP: Die haben mir einfach so pauschal und ohne einen Namen zu erwähnen.
LA: In welchem Gefängnis waren Sie untergebracht?
VP: XXXX das befindet sich in der XXXX, ich verbrachte XXXX dort, das zweite Gefängnis ist XXXX, dort hielt ich mich XXXX lang auf. Diese Justizanstalten sind berühmt und man wird dort unmenschlich behandelt.
LA: Wann wurden Sie zum XXXX vorgeladen?
VP: XXXX. Das war ich XXXX, kein Mensch wusste, wo ich bin.
LA: Auf welche Weise hat man Sie dort vorgeladen?
VP: Man hat mich fast entführt.
LA: Wie meinen Sie das?
VP: Ich bin auf der Straße gegangen, ich war am Meer und ging wieder zurück nach Hause, ein Auto, Marke XXXX, sobald das Auto bei mir stand, sah ich zwei Männer von weitem kommen und haben sie mich ins Auto gezerrt. Sie haben meine Hände und meine Füße gefesselt.
LA: Vor welches Gericht wurden Sie geführt?
VP: In meinem XXXX wurde ich dem Untersuchungsrichter vorgeführt. Danach wurde ich bei dem XXXX vorgeführt. Da habe ich XXXX verbracht, danach haben sie mich entlassen.
LA: Wann wurden Sie konkret entlassen?
VP: XXXX.
LA: Welche Haftstrafe/Dauer wurde Ihnen auferlegt?
VP: Die XXXX, die ich dort verbracht habe, war noch kein Beschluss, das war eine weitere Untersuchungshaft. Nach den XXXX wurde ich entlassen, freigesprochen. Ich hatte Glück, dass ich nur XXXX verbracht habe, mache verbringen viel längere Zeit dort. Sie haben mich am XXXX entlassen, zwei Tage später haben sie mich wieder geholt.
LA: Wer holte Sie?
VP: Die Sicherheitsbehörde, der Polizist. Nicht, dass ich vorgeladen wurde, auf die Methode, dass sie mit dem Auto kommen und mich mitnehmen. Da war ich diesmal XXXX lang. Da hat man mich nicht befragt, sondern nur geschlagen. Ich musste unterschrieben, damit ich gehen darf. Man gibt mir falsche Informationen, dass ich unterschreiben soll. Dann haben sie mich zu einem Gericht namens XXXX gebracht.
LA: Was geschah dort?
VP: Ich habe ihnen dort gesagt, dass ich freigesprochen bin. Ich habe dem Richter gesagt, ich wurde oft geholt seitens der Sicherheitsbehörde, was das sollte, wenn ich freigesprochen worden bin. Dann habe ich XXXX lang wieder in einer Untersuchungshaft verbringen müssen. Dann haben sie mich freigesprochen.
LA: Was wurde Ihnen diesmal vorgeworfen?
VP: Dasselbe wie damals.
LA: Welchem Richter wurden Sie vorgeführt?
VP: Beim ersten Mal war es eine XXXX namens XXXX. Beim zweiten Mal kann ich mich nicht mehr daran erinnern, habe ich vergessen. Beim zweiten Mal haben sie nicht lange diskutiert, nachdem ich so lange in Haft war, haben sie mich freigesprochen.
LA: Womit wollen Sie das nachweisen?
VP: Ich habe gestern mit meiner Familie telefoniert. Ich lasse diese Unterlagen übersetzen.
LA: Um welche Unterlangen handelt es sich?
VP: Unterlagen, die beweisen, dass ich zu dieser Zeit im Gefängnis war, der Freispruch, auch die Unterlagen, in welchem Zeitraum ich in XXXX war, dass es mir zu dieser Zeit nicht gut ging, dass ich zu einem Psychiater ging. Das kann ich auch beweisen.
LA: Welche Unterlagen haben Sie seitens des Gerichtes?
VP: Den Freispruch, was anderes bekommt man dort nicht. Das steht drauf, dass das Verfahren abgeschlossen ist, dass ich freigesprochen wurde und das von einem höheren Gericht.
LA: Von welchem höheren Gericht wurden Sie freigesprochen?
VP: Ich habe die Unterlagen von beiden, XXXX und XXXX.
LA: Wann verließen Sie Ihr Heimatland?
VP: Im April dieses Jahres.
LA: Was war der ausschlaggebende Grund, dass ...
VP: Die Belästigungen, die ich erlebt habe. Die haben mich nicht in Ruhe gelassen.
LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit den Personen, die Sie nicht in Ruhe gelassen haben?
VP: XXXX. Wenn sie mich vorladen bzw. mitnehmen, dann geben sie mir keine Bestätigung, dass sie mich mitgenommen haben.
LA: Zu wie vielen Kontakten kam es, im Zeitraum zwischen Ihrer Entlassung aus dem Gefängnis bis zum XXXX.
LA: Von wem genau wurden Sie nicht in Ruhe gelassen?
VP: Das heißt sie kommen mit dem Auto, manchmal nehmen sie mich mit, oder treffen mich unterwegs. Dann sagen sie, ich soll mit ihnen gehen bis zum XXXX oder ich soll ihnen folgen. Ich sollte mich auch immer wieder melden, wenn ich die Stadt verlasse. Ich musste ihnen immer wieder sagen, wo ich bin.
LA: Wer genau sind die Personen?
VP: Die Sicherheitsbehörden.
LA: Waren es immer die gleichen Personen?
VP: Nein, die sind immer wer anderer. Auch die Autos wurden gewechselt.
LA: Haben Sie sich gemeldet, wenn Sie die Stadt verlassen haben?
VP: Ich habe schon das ein paar Mal gemacht, für den Fall, dass ich in die Hauptstadt gefahren bin oder woanders. Da habe ich mich gemeldet.
LA: Wo meldeten Sie sich?
VP: Beim XXXX.
Auf Nachfrage gebe ich an, bei jenem das zu XXXX gehört.
LA: Wo genau befindet sich das XXXX? Geben Sie die Adresse an!
VP: Das befindet sich direkt im Zentrum in der Stadt. Genaue Adresse habe ich nicht.
LA: Wie oft kam es zu dem Fall, dass Sie eine Meldung vornahmen?
VP: 5- oder 6-mal ca., ich kann das nicht genau sagen. Ich reiste zu dieser Zeit ungern. Ich reiste nicht, weil ich mit ihnen keine Kontakte haben möchte. Ich wollte mich nicht bei ihnen melden. Deshalb reiste ich so wenig.
LA: Welches Interesse sollten die Sicherheitsbehörden weiter an Ihrer Person gehabt haben?
VP: Das sind Methoden seitens der Sicherheitsbehörden, wenn sie einmal jemand erwischen bzw. Daten aufnehmen, dann lassen sie ihn nicht in Ruhe. Man wird einfach in Haft landen zu Unrecht. Die Sicherheitsbehörden behandeln sehr unmenschlich. Wenn man hingeht und eine Verlustanzeige macht, kann es durchaus sein, dass einem nachher etwas angehängt wird.
LA: Wie gestalteten sich die Kontakte mit den Sicherheitsbehörden, nachdem Sie von der Untersuchungshaft entlassen wurden?
VP: Ich musste damals zum XXXX gehen, da haben sie mich fast einen halben Tag warten lassen und danach kommen sie und bewilligen mir das.
LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat heuer veranlasst hat?
VP: Wie gesagt, ich habe das nicht mehr ausgehalten, den Druck, die Bedrohungen. Finanziell hatte ich keine Probleme. So kann man nicht in Sicherheit leben.
Das Bundesamt kam aufgrund dieser Befragung zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Es wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er bei der Erstbefragung am 19.07.2014 seinen Gefängnisaufenthalt nicht erwähnt habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung sehr wohl gesagt hatte, es würde in Algerien keine Freiheit und keine Sicherheit geben und dass er bei einer Rückkehr fürchte, im Gefängnis zu landen. Zudem wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers korrekterweise darauf hingewiesen, dass die Erstbefragung gerade nicht der ausführlichen Schilderung des Fluchtgrundes dient. Daher kann der Vorwurf der Steigerung des Vorbringens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aufrechterhalten werden.
Das Bundesamt warf dem Beschwerdeführer auch vor, dass er den Fluchtgrund äußerst schnell und nicht chronologisch erzählt habe. Dieses Verhalten ist aber durch die Einvernahmesituation durchaus verständlich und nicht als solches geeignet, das Vorbringen weniger glaubhaft erscheinen zu lassen. Als Widerspruch in der Darstellung wurde vom Bundesamt gewertet, dass der Beschwerdeführer einmal gesagt habe, ihm sei die Gründung einer terroristischen Gruppe vorgeworfen worden, einmal dass er Mitglied einer solchen Gruppe gewesen sei und diese mit Material aus XXXX unterstützt habe. Der Widerspruch in diesen Aussagen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht wirklich erkennbar, hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der Sicherheitsbehörden doch folgendermaßen formuliert: "Mitglied einer terroristischen Gruppe und ich soll für sie Geräte gekauft haben im Inland und Ausland. Normal muss eine Gruppe schon mehrere Personen haben. Die haben mir vorgeworfen, dass ich alleine eine neue Gruppe gründen möchte. Das ist nicht real." Dies sind aus Sicht der erkennenden Richterin jedenfalls keine "extrem divergierenden Angaben", wie es im angefochtenen Bescheid dargestellt wird. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid stützt sich auf vermeintliche Widersprüche, die vor allem in der nicht chronologischen und wenig strukturierten Schilderung des Beschwerdeführers ihren Ursprung zu haben scheinen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2014 blieb der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer; RV=Rechtsvertreter):
"RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja, das ist richtig. Ich komme aus Algerien.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Ich bin Berber.
RI: Warum haben Sie das erst im Laufe der Beschwerde erwähnt? Bei der Befragung durch die Polizei und das Bundesamt sind Sie als Araber vermerkt und es wurde nicht angegeben, dass Sie Berber sind.
BF: Die Frage war, ob ich Moslem bin oder nicht. Ich wurde nicht gefragt, welcher Volksgruppe ich angehöre, sondern nur nach meiner Religion.
RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer Lebensgemeinschaft?
BF: In Algerien habe ich bei meiner Familie gewohnt und hatte auch meine eigene Wohnung. In XXXX hatte ich eine Freundin.
RI: Aber verheiratet sind Sie nicht?
BF: Nein.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu der Freundin in XXXX?
BF: Sie hat Schluss gemacht, weil sie Angst hatte, dass ich Probleme bekomme.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Als ich in Tunesien war, habe ich alles wieder nach Hause geschickt.
RI: Das heißt, Sie haben keinen Reisepass oder eine Geburtsurkunde?
BF: Doch, ich habe Kopien da.
RI: Haben Sie in Algerien eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe die Volksschule, Mittelschule/Hauptschule besucht. Habe die Hauptschule aber nicht abgeschlossen. Ich habe eine Lehre als XXXX absolviert. Ich habe das nur nebenbei gelernt. Ich habe aber kein Zeugnis darüber. Ich kann auch XXXX, wie zum Beispiel XXXX.
RI: Womit haben Sie sich in Algerien Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: In XXXX habe ich gearbeitet. Ich habe die Lohnzettel übermittelt. Ich habe gespart und auch Geld nach Algerien geschickt. In Algerien hatte ich ein XXXX mit meinem Vater zusammen, dafür habe ich Geld bekommen.
RI: Was haben Sie mit diesem XXXX gemacht?
BF: Wir haben XXXX gefangen.
RI: Ist es korrekt, dass Sie Algerien erstmals XXXX Richtung Europa verlassen haben?
BF: Ja. Ich war zuerst in XXXX, dann ging ich zu meiner Schwester nach XXXX und dann nach XXXX.
RI: Ab wann waren Sie in XXXX?
BF: Juni XXXX.
RI: Wie lange blieben Sie in XXXX?
BF: Bis Dezember XXXX.
RI: Und dann?
BF: Ich habe immer meine Familie besucht, als ich in XXXX war. Meine Mutter hatte XXXX, sie ist dann gestorben. Ich habe meinen Vater immer unterstützt, er ist ein sehr alter Mann. Bei meinem letzten Aufenthalt in Algerien hat mich dann die Geheimpolizei abgeholt.
RI: Hatten Sie in XXXX einen Aufenthaltstitel?
BF: Ja, ich hatte eine Aufenthaltskarte. Eine entsprechende Kopie wurde Ihnen vorgelegt. Die Geheimpolizei hat mir meine Aufenthaltskarte weggenommen, dass ich nicht wieder nach XXXX zurück gehen kann.
RI: Können Sie erzählen, was genau im Dezember XXXX passiert ist, als die Geheimpolizei Sie mitgenommen hat?
BF: Ich war unterwegs, auf einmal hat eine Art Bus angehalten und sie haben mich mitgenommen.
RI: Wohin wurden Sie dann gebracht?
BF: Ich habe nicht genau gewusst wohin, ich wusste nur, dass wir in Algerien waren, aber wo genau weiß ich nicht. Es war aber bestimmt ein Sicherheitsgebäude.
RI: Das heißt, die Geheimpolizei hat Sie einfach auf der Straße in einen Bus gebracht und mitgenommen?
BF: Die Geheimpolizei schickt keinen Brief, wenn sie jemanden holen, man wird sofort abgeholt.
RI: Warum steht in der Niederschrift des Bundesamtes in Ihrer
Aussage: "Die haben mich ins XXXX vorgeladen und XXXX angehalten."?
BF: Ich habe damals zur Dolmetscherin gesagt, dass ich sofort abgeholt wurde. Ich habe keine Vorladung bekommen. Ich habe sie nicht verstanden, ich spreche kein Deutsch.
RI: Was wurde Ihnen von der Geheimpolizei vorgeworfen?
BF: Ich wurde gefoltert und es wurde mir vorgeworfen, dass ich mit einer Terror-Gruppe zusammen arbeite. Dass ich immer Sachen von XXXX nach Algerien geschickt habe. Ich habe das verneint und gesagt, dass ich die Personen nicht kenne und keinen Kontakt zu Terror-Gruppen habe.
RI: Das heißt, es wurden Ihnen konkrete Namen von Mitgliedern dieser Terror-Gruppen genannt?
BF: Es wurden mir ein paar Namen genannt, aber ich kannte die Namen nicht. Ich habe meine Heimat XXXX verlassen, da war ich XXXX.
RI: Ich war der Meinung, Sie hätten Algerien XXXX verlassen?
BF: Ich habe viele Probleme in meinem Bundesland bekommen. Dann bin ich in den Osten von Algerien gegangen.
RI: Das heißt, XXXX haben Sie Ihre Heimatstadt verlassen und sind in den Osten von Algerien gezogen. Ist das richtig?
BF: In meinem Heimatort haben wir Berber viele Probleme bekommen.
RI: Was ist Ihr Heimatort?
BF: XXXX, bei XXXX. Ich bin dort aufgewachsen. Es liegt östlich von
XXXX.
RI: Wohin sind Sie dann XXXX gezogen?
BF: Dann bin ich nach XXXX gezogen. Es liegt im Osten von Algerien. Ich bin in XXXX für vier Jahre geblieben und dann bin ich wieder nach XXXX.
RI: Wo haben Sie in XXXX gewohnt?
BF: Ich habe für ein Unternehmen gearbeitet, im XXXX und bekam von dort Unterkünfte.
RI: Hatten Sie in XXXX weniger Probleme als Berber?
BF: In XXXX gibt es viele Berber und deswegen hatte ich keine Probleme.
RI: In XXXX, in Ihrer Heimatstadt, hatten Sie dort Probleme als Berber?
BF: Wenn wir Berber irgendetwas brauchen, dann kommt die Sicherheitspolizei und misshandelt uns.
Zum Fluchtgrund:
RI: Sie wurden im Dezember XXXX inhaftiert und dann vor Gericht gestellt?
BF: Die haben mich XXXX festgenommen und dann vor Gericht gebracht. Von dort wurde ich dann ins Gefängnis gebracht.
RI: Sie wurden vom Gericht verurteilt?
BF: Ja, ich bin für XXXX im Gefängnis geblieben. Aber Ihnen wurde ein Freispruch vorgelegt.
RI: Sie wurden zu XXXX Gefängnis verurteilt?
RV: Ich gehe davon aus, dass es Untersuchungshaft war.
RI: Wann haben Sie diesen Freispurch, der uns hier vorliegt, bekommen?
BF: Ich bin XXXX im Gefängnis geblieben. Und am XXXX habe ich diesen Freispruch bekommen.
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass wir diesen Freispruch über die österreichische Botschaft überprüfen lassen?
BF: Ja. Überhaupt kein Problem.
RI: Können Sie sich erklären, warum die Geheimpolizei dieses Interesse an Ihnen hatte und Ihnen diese Vorwürfe gemacht hat?
BF: Der Offizier hat gesagt, dass jemand über mich gesagt hat, dass ich mit den Gruppen zusammen arbeite. Ich habe gesagt, dass das nicht stimmt und dass sie diese Person holen sollen. Der Offizier sagte: "Nein, wir kennen uns aus, wir brauchen keine Aussage." Ich antwortete: "Was ist das für eine Demokratie. Ich will nicht in diesem Land leben, ich brauche meinen Reisepass nicht mehr. Ich gehe wieder zurück nach XXXX." Der Offizier wurde sauer.
RI: Was war der Name dieser Person, die Sie anscheinend verleumdet hat?
BF: Die sagen den Namen nicht. Man hat kein Recht, den Namen zu kennen.
RI: Nachdem Sie XXXX aus dem Gefängnis entlassen wurden, was passierte dann?
BF: Ich bin für XXXX in Haft geblieben. Dann wurde ich für XXXX freigelassen, dann nahm der gleiche Offizier mich wieder fest. Dann war ich XXXX in Untersuchungshaft. Der Offizier hat mich nicht zum gleichen Gericht geschickt, sondern in die Hauptstadt. Ich war für die XXXX inhaftiert gewesen. Dann war ich wieder acht Monate in Haft, das war in Algier und am XXXX wurde ich wieder freigelassen. Ich habe vom Gericht wieder einen Freispruch, der Ihnen vorgelegt wurde.
RI: Können Sie erzählen, wie es Ihnen seither gegangen ist? Können Sie bitte über Ihre Probleme im Jahr XXXX erzählen?
BF: Ich wurde sechsmal vorgeladen, immer wenn ich unterwegs war, wurde ich festgenommen.
RI: Wenn die Sicherheitspolizei Sie mitgenommen hat, was wurde Ihnen vorgeworfen oder was ist dann passiert?
BF: Ich wurde gefoltert, es wurde ein Bericht geschrieben. Nachdem ich gefoltert wurde, hatte ich keine Lust mehr, ich unterschrieb den Bericht und ging raus.
RI: Wann war der konkrete Anlass, dass Sie sich entschlossen haben, Algerien zu verlassen?
BF: Ich habe meinen Reisepass machen lassen. Das dauerte drei Monate. Ich habe den XXXX kontaktiert, damit der Reisepass ausgestellt wird. Man braucht jemanden.
RI: Seit wann hatten Sie den Plan, Algerien wieder zu verlassen?
BF: Als ich in Haft war, hatte ich sofort vor, Algerien zu verlassen.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Es würde mir dasselbe passieren, wie früher. Ich würde festgenommen werden. Es wurden immer wieder andere Personen genannt, die ich angeblich unterstützt hätte.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Die RI übergibt Länderfeststellungen zu Algerien (Stand September 2014) und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu
Algerien: Volksgruppe der Berber vom 26.02.2014 und gewährt eine Frist von drei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie noch Kontakt mit jemandem in Algerien?
BF: Ja, mit meiner Familie.
RI: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Ihnen geht es gut, der Mann von meiner Tante ist gestern gestorben.
RI: Ihre Familie lebt noch in XXXX?
BF: Ja.
RI: Was arbeiten Ihre Geschwister?
BF: Ich habe XXXX. XXXX
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Warum sind Sie gerade nach Österreich gekommen?
BF: Ich habe davor nachgefragt, wo man Asyl beantragen kann und in XXXX und XXXX bekommt man kein Asyl, deswegen bin ich nach Österreich gekommen.
Die RI ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF: Nein, ein bisschen. Ich spreche spanisch und französisch.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja. Bei uns im Heim gibt es einen Deutschkurs und ich gehe in die Stadtbücherei XXXX (ein entsprechender Mitgliedsausweis wird zur Ansicht vorgelegt)
RI: Wie gestalten Sie Ihren Tag in Österreich?
BF: Die meiste Zeit verbringe ich damit, Deutsch zu lernen. Im Kurs und in der Bücherei. Sonst gehe ich spazieren oder fahre nach Wien.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Wenn ich die Papiere bekommen würde, würde ich gerne arbeiten. Ich beherrsche XXXX Berufe.
Ermittlungsermächtigung:
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF: Ja, überhaupt kein Problem.
Abschließende Bemerkungen:
RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Falls ich wieder nach Algerien zurück muss, werde ich fünf Jahre in Haft verbringen, weil die algerische Regierung sauer ist, dass ich hier einen Asylantrag gestellt habe. Ich habe ein Dokument im Auto vergessen, in welchem vermerkt ist, dass Algerien, vorallem mein Bundesland, eines der schlimmsten Länder in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen ist.
RI: Haben Sie den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF: Ja.
Zu den im Rahmen der Verhandlung übergebenen Dokumenten:
RI: Von wem haben Sie die Dokumente geschickt bekommen?
BF: Von meiner Familie aus Algerien (entsprechender DHL-Umschlag liegt vor) Absendeadresse: XXXX.
Folgende Dokumente wurden vorgelegt (Kurzbeschreibung des Inhaltes durch BF):
XXXX
Kopie XXXX
XXXX Sozialversicherungsausweis XXXX, ausgestellt auf den BF
XXXX Einkaufskarte für XXXX, ausgestellt auf den BF
Haftbestätigung vom XXXX in arabischer Sprache mit Originalstempel
Haftbestätigung vom XXXX in arabischer Sprache mit Originalstempel
Haftbestätigung vom XXXX in arabischer Sprache mit Originalstempel
Vier Seiten Kopie des algerischen Passes des BF
Leumundszeugnis in arabischer Sprache mit Originalstempel
Leumundszeugnis in XXXX mit Originalstempel
XXXX
Vier Seiten XXXX in arabischer Sprache mit Originalstempel vom XXXX
Vier Seiten XXXX in arabischer Sprache mit Originalstempel vom XXXX
Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung von XXXX
Arbeitsvertrag in XXXX Sprache vom XXXX
XXXX
Zwei Gebühren-Zahlungsbestätigungen des XXXX
Bestätigung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung vom XXXX
RV ersucht um Fragestellung an BF:
RV: Warum können Sie nicht nach XXXX gehen?
BF: Die algerische Regierung arbeitet mit der XXXX Regierung zusammen. Falls eine Person in Algerien Probleme hat und sich in XXXX befindet, dann wird er von der XXXX Regierung nach Algerien abgeschoben.
RV: Sie hatten eine Aufenthaltsgenehmigung für XXXX. Warum wurde diese nicht verlänget?
BF: Ich wollte meinen Aufenthaltstitel verlängern, aber die algerische Regierung intervenierte bei den XXXX Behörden dahingehend, dass mein Aufenthaltstitel nicht verlängert werden dürfte.
RV: Sie sagten, dass Sie währen der Haft gefoltert wurden. In welcher Weise?
BF: Mit Elektroschock. Die Hände werden gefesselt. Ein Tuch wird über den Kopf gestülpt, ein Schwamm kommt in den Mund, über den Schwamm wird schmutziges Wasser in den Mund geführt, bis man bewusstlos ist.
RI: Aber Narben oder bleibende Verletzungen haben Sie nicht davon getragen?
BF: Früher blieben Narben von den Folterungen mit Elektroschocks zurück, die von den Häftlingen dann vor Gericht vorgezeigt wurden, seither wird das nicht mehr so praktiziert, sondern es werden nur noch kure Elektroschocks verabreicht. Die Folterung mit dem Wasser hinterlässt keine sichtbaren Narben, aber ich habe Probleme mit dem Darm."
Die Schilderung der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung steht in Einklang mit den Aussagen, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt getroffen hat. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem Bundesamt angekündigt, Urkunden, welche seine Fluchtgründe belegen würden, beibringen zu können. Das Bundesamt unterließ es aber, darauf einzugehen und erließ den negativen Bescheid, ehe der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, die Dokumente vorzulegen. Auch wenn die rasche Verfahrensführung durch das Bundesamt prinzipiell zu begrüßen ist, muss doch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, am 22.07.2014 vom Bundesamt einvernommen wurde und dass der Bescheid dann bereits am 23.07.2014 erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer ist nicht vorzuwerfen, dass es ihm in diesem Zeitraum nicht möglich war, Bescheinigungsunterlagen vorzulegen. Das Ermittlungsverfahren blieb in diesem Punkt mangelhaft und ist dem Bundesamt vorzuwerfen, diese angekündigten Bescheinigungsurkunden nicht eingefordert und in die Beweiswürdigung miteinbezogen zu haben. Wie sich im Beschwerdeverfahren ergab stützen die vorgelegten Urkunden das Vorbringen des Beschwerdeführers und stehen in vollem Einklang mit seinen Aussagen.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht einerseits Unterlagen vor, die seinen legalen Aufenthalt in XXXX bestätigen; unter anderem Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsausweis und Leumundszeugnis sowie die Ablehnung eines Visumsantrages aus dem Jahr XXXX. Andererseits konnte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen auf Arabisch vorlegen, deren Übersetzung vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben wurde und deren Echtheit, ebenfalls im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und über Vermittlung der Österreichischen Botschaft Algier, von einem XXXX in Algerien bestätigt wurde. Aus diesen Urkunden ergibt sich folgender, objektiv bestätigter Ablauf der Geschehnisse:
Der Beschwerdeführer reist im Jahr XXXX zurück nach Algerien, um seine Familie zu besuchen; dies ergibt sich aus den Einreisestempeln in der vorgelegten Passkopie. Der Beschwerdeführer wird in Untersuchungshaft genommen und am XXXX freigesprochen. Dagegen wird XXXX erhoben, doch der XXXX den Freispruch. In der Zwischenzeit wird der Beschwerdeführer aber bereits wieder in Untersuchungshaft genommen, aus welcher er aufgrund eines neuerlichen Freispruches am XXXX entlassen wird. Auch diesbezüglich weist der XXXX. Das algerische Leumundszeugnis belegt, dass der Beschwerdeführer nie verurteilt wurde; dies wird auch im Schriftsatz XXXX bestätigt.
Diese Urkunden belegen daher den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer zweimal in Algerien inhaftiert und beide Male freigesprochen wurde. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer fast XXXX durchgehend in Haft. Nachdem dieser Teil der Ausführungen des Beschwerdeführers feststeht, besteht kein Grund, an den sonstigen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese, wie noch zu zeigen sein wird, im Einklang mit Berichten über das algerische Justizsystem und die algerischen Sicherheitsbehörden stehen. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer zu glauben sein, dass er auch nach den Freisprüchen mit Repressionen von Seiten der Sicherheitsbehörden zu rechnen hatte und von diesen wiederholt festgenommen und misshandelt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Flucht und das Stellen eines Asylantrages im Ausland die Sicherheitsbehörden gegenüber dem Beschwerdeführer günstiger stimmen würden, sondern ist eher mit einer Zunahme an Repression und Misshandlung zu rechnen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr wieder ins Gefängnis müsse, erscheint durchaus berechtigt.
Verschiedene Quellen berichten von langen Zeiten in der Untersuchungshaft. Aktuell befindet sich etwa ein Journalist im Hungerstreik, nachdem er von der algerischen Polizei fünf Tage (obwohl nur drei Tage rechtlich zulässig seien) lang festgehalten und misshandelt worden sei und in der Folge seit 15 Monaten in Untersuchungshaft sitze und auf seinen Prozess wartee (RSF - Reporters Sans Frontières: Algeria - Journalist held without trial in eastern city for 15 months, 17. November 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/290728/425366_de.html (Zugriff am 10. Dezember 2014)).
Amnesty International berichtet von "Abuses in the name of security": Personen, denen eine Verbindung zu Terrorismus vorgeworfen werde, würden immer wieder ohne Zugang zur Außenwelt festgehalten und müssten Folter und Misshandlung erleiden (Amnesty International, Media Briefing, Index: MDE 28/004/2014 vom 14 April 2014: Algeria: Key human rights concerns ahead of presidential elections).
Auch die Befürchtung des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nach Algerien wieder in den Fokus der Behörden zu geraten, wird durch seriöse Quellen bestätigt; so hat das Australia Refugee Review Tribunal (RRT) 2009 festgestellt, dass abgelehnte Asylwerber die Aufmerksamkeit der algerischen Behörden auf sich ziehen würden und insbesondere "hostile treatment" zu erwarten hätten, wenn ihnen eine Verbidnung zu terroristischen Aktivitäten unterstellt würde (IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Algeria: Treatment of failed refugee claimants returned to Algeria; whether low-ranking police officers or members of the security forces would be subject to any reprisals from state authorities (2007-July 2014) [DZA104922.E], 11. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/285780/417536_de.html (Zugriff am 10. Dezember 2014)).
Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Algerien bereits in der Vergangenheit wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung mit dem Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verfolgt wurde. Inhaftierung, Misshandlung und Folter stellen jedenfalls Verfolgungshandlungen asylrelevanter Intensität dar, zumal es sich dabei auch nicht um einen singulären Vorfall handelte. Es ist ebenso davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wieder mit ähnlichen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich beim Antrag in der Beschwerde, das verhängte Einreiseverbot zu beheben, wohl um einen Irrtum von Seiten der Rechtsvertretung handelt, da ein solches gar nicht verhängt wurde und daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien verlassen zu haben, weil er von den Sicherheitsbehörden bereits zweimal festgenommen und gefoltert und auch danach trotz zweier Freisprüche des Gerichtes immer wieder belästigt und misshandelt worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen glaubhaft war und durch verschiedene Urkunden, deren Echtheit aufgrund einer Recherche im Herkunftsstaat feststeht, bestätigt wurde.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine terroristische Gruppe zu unterstützen bzw. eine solche gründen zu wollen; damit wird ihm eine politische Gesinnung im Widerspruch zur herrschenden Staatsgewalt in Algerien unterstellt. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; 12.09.2002, 2001/20/0310) oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (VwGH 16.09.1999, 98/20/0543 oder VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Nun mag zwar das Justizsystem in Algerien im Fall des Beschwerdeführers in der Vergangenheit durchaus ein faires Verfahren geboten haben, wie auch die zwei Freisprüche belegen; das Vorgehen der Sicherheitsbehörden entspricht diesem Standard allerdings nicht, wie der konkrete Fall des Beschwerdeführers aber auch die in der Beweiswürdigung erwähnten Berichte belegen. Die Sicherheitsbehörden sind ebenfalls dem Staat zuzurechnen; willkürliche Verhaftungen, die sich über Monate ziehen und mit Folter und Misshandlung verbunden sind, sind auch dann als Verfolgungshandlungen zu werten, wenn am Ende des Verfahrens ein fairer Prozess steht. Somit war der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt, welche dem Staat Algerien zuzurechnen sind.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Algerien konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen erfüllt.
In derartigen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt. Nach Art. 12 Abs. 2 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger dann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn "schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen", dass er einen der in lit a bis lit c leg.cit. genannten Ausschlussgründe verwirklicht hat. Im konkreten Fall war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Asylausschlussgrund gesetzt hat, indem er Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Status-Richtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention begangen habe. Art. 1 Abschnitt F GFK (und gleichermaßen Art. 12 Abs. 2 Status-Richtlinie) fordert keine strafgerichtliche Verurteilung wegen der angeführten Verbrechen oder Handlungen; vielmehr reichen ernsthafte Gründe für den Verdacht solcher Verbrechen oder Handlungen aus. Unter "Verdacht" ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände zu verstehen, wobei diese Wahrscheinlichkeit im Einzelfall durch ernsthafte Gründe indiziert sein muss. Ein unbegründeter Verdacht etwa im Sinne einer Vermutung genügt nicht (VwGH, 07.11.1995, Zl. 94/20/0794).
Unter "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" sind unter anderem Völkermord, Mord, Versklavung, Deportation, menschenunwürdige Behandlung, unmenschliche Akte gegen jegliche Zivilbevölkerung sowie sonstige schwere Eingriffe in Menschenrechte (z.B. Vergewaltigung und Folter) zu verstehen. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Auch einzelne Handlungen können ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer oder wiederholter Handlungen sind. Solche Verbrechen können sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen. Die wichtigsten internationalen Vertragswerke, die bei der Auslegung dieses Begriffes eine Orientierungshilfe bieten, sind vor allem das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Art. VI der Charta des Internationalen Militärgerichtshofes von 1945 sowie die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofes von 1998, die in Art. 7 eine Aufzählung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthält (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 244 f.; UNHCR-Handbuch, Abs. 150).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt auch in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat (VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352).
Der Beschwerdeführer selber hat stets bestritten, tatsächlich in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein. Die diesbezüglichen Anklagen in Algerien endeten beide Male mit einem Freispruch, der auch XXXX bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist in Algerien, XXXX und Österreich strafrechtlich unbescholten. Es kann daher kein Asylausschlussgrund festgestellt werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann im konkreten Fall auch nicht angenommen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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