BVwG G309 2002875-1

G309 2002875-1Federal Administrative CourtDec 10, 2014

Regest

Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G309 2002875-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2002875.1.00

Spruch

G309 2002875-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales

und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 26.11.2013,

VN: XXXX, betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie

27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.01.2008 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren eine Ambulanzkarte des XXXX sowie ein Ambulanzbericht von XXXX vom 28.11.2007 angeschlossen.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.12.2013, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Richtsatzpositionen Pos. Nr. GdB %

GS I

GS II

GS III

GS IV Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule

(oberer RSW entspricht dem radiologischen Befundausmaß und dem Ausmaß der Funktionsbehinderung

Kreuzbandläsion mit beginnender Gonarthrose rechts

Fixer RSW

Schulterschädigung rechts

(oberster RSW entspricht den radiologischen Veränderungen am Gebrauchsarm ohne nachweisbare Bewegungseinschränkung

Karpaltunnelsyndrom

(oberster RSW entspricht der beidseitigen Sensibilitätsstörung 190

124

28

475 30 %

30 %

20 %

20 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 von Hundert.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird folgendes festgestellt: "Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS 1 durch GS II wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben wird. Die neu hinzugekommenen GS III und GS IV heben wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung gemeinsam um eine weitere Stufe an. Insgesamt bestehe eine Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten."

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2008 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und festgestellt, dass der BF ab 03.01.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 BEinstG) angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.

4. Am 25.02.2013 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und brachte nachstehende medizinische Beweismittel in Vorlage:

5. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigen-gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.04.2013 wird auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Richtsatzpositionen Pos. Nr. GdB %

1.

2.

3.

4. Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule

(oberer Richtsatzwert entspricht dem radiologischen Befundausmaß und dem Ausmaß der Funktionsbehinderung

Kreuzbandläsion mit beginnender Gonarthrose rechts

Fixer Richtsatzwert

Schulterschädigung rechts

(mittlerer Richtsatzwert ohne feststellbare Funktionseinschränkung aber zeitweisen Beschwerden)

Karpaltunnelsyndrom

(mittlerer Richtsatzwert ohne feststellbare Funktionseinschränkung und nächtlichen Parästhesien 190

124

28

475 30 %

30 %

10 %

10 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sich beim BF im Bereich der HWS eine geringe Bewegungseinschränkung zeige. Bei weiterer Stabilität des Krankheitsbildes sei eine Herabsetzung des GdB angebracht. Bei alter Kreuzbandläsion sowie im Schultergürtel seien keine Bewegungseinschränkungen feststellbar. Der BF berichte über nächtliche Parästhesien in den Fingern und das Tragen von Nachtlagerungsschienen. Funktionseinschränkungen seien nicht feststellbar. Es würden keine Befunde vorliegen, welche eine höhergradigere Einstufung rechtfertigen würden.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass unter Berücksichtigung aller erkennbaren und festgestellten Gesundheitsschädigungen sich eine Gesamteinschätzung der Behinderung von 40 von Hundert ergebe. Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS 1 durch GS 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde. Die GS 3 und 4 heben wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. Der GdB liege seit 04/2013 vor.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass GS 1 und 2 bei geringgradigen Funktionseinschränkungen unverändert belassen wurden. GS 3 und 4 wurden wegen fehlender maßgeblicher Funktionseinschränkung und ohne Befunde welche eine höhergradigere Einstufung rechtfertigen würden um eine Stufe herabgesetzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aufgrund des unauffälligen klinischen Erscheinungsbildes um eine Stufe herabgesetzt.

6. Mit Parteiengehör vom 02.07.2013 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

7. Mit E-Mail vom 15.07.2013 erhob der BF Einspruch gegen das ärztliche Beweisverfahren mit der Begründung, dass der BF erst mehrere Untersuchung bzw. Befunde einholen müsse und dafür etwas Zeit brauchen werde. Sein Allgemeinzustand verschlechtere sich immer mehr und werde nicht besser. Der BF ersuchte um Fristerstreckung.

8. Im Schreiben vom 03.09.2013 führte der BF aus, dass ihm nicht bewusst war, dass er im Falle einer Neufestsetzung seinen Behindertenpass verlieren könne, denn in seiner Angelegenheit sei alles schlechter geworden. Mit seinem Antrag habe der BF seine neuen Beschwerden (Sprunggelenke, Halswirbel) dazu zählen lassen wollen, die ignoriert worden seien. Der BF sei auf seinem Arbeitsplatz derzeit in Verhandlung, damit er nicht mehr so viel gehen müsse, dies sei nur mit einem Behindertenpass möglich. Weiters sei der BF nicht nur am Arbeitsplatz sondern ständig körperlich eingeschränkt. Bei der Untersuchung vom Gutachter XXXX habe es einen Irrtum gegeben. Der BF sagte im Rahmen der Untersuchung was er gegen die Schmerzen mache, nicht aber dass er schmerzfrei bzw. "tip-top" sei. Der BF stehe jeden Tag acht Stunden unter Zug. Er habe für seine Sprunggelenke und Knie Spezialbandagen. Für das "KbTs" trage er die Nachtschienen, für seinen Ischias - bei schweren Tätigkeiten - den Brechgurt. Für Halswirbel und Schulter gebe es leider nichts. Laut Ärzte gebe es keine Heilungsmaßnahmen. Weiters habe der BF seit ca. einem Jahr mit den Nieren Probleme (Nierengries). Der BF sei nicht 100 % gesund, er arbeite seit 26 Jahren in der Produktion und würde nun seine Arbeit verlieren. Der BF brachte nachstehende medizinische Beweismittel in Vorlage:

9. Der ärztliche Sachverständige XXXX erstattete auf Ersuchen der belangten Behörde und aufgrund der Einwände des BF sowie der von ihm neu vorgelegten Befunde eine Stellungnahme vom 26.10.2013. Dazu wird zusammengefasst folgendes festgestellt:

"Die GS 3 wurde März 2008 bei "Arthrosis art acromiocalvikularis dext incip und Impingementsyndrom" rechte Schulter bei "rez Bursitis" ohne wesentliche feststellbare Funktionseinschränkungen auf 20 % eingestuft. Bei der Untersuchung am 11.04.2013 zeigte sich eine uneingeschränkte schmerzfreie Beweglichkeit im rechten Schultergürtel. Es gab keinerlei Hinweise auf zwischenzeitliche, die rechte Schulter betreffende Arztkontakte, stationäre Aufenthalte oder durchgeführte Therapien. GS 3 wurde nunmehr mit 10 % eingestuft und gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe herabgesetzt. Die GS 4 wurde 2008 bei geschilderten Parästhesien und dem Tragen einer Nachlagerungsschiene auf 20 % eingestuft. Bei der Untersuchung am 11.04.2013 wurden nächtliche Parästhesien geschildert. Es gab keine Hinweise auf diesbezügliche Therapien. Eine Nachtlagerungsschiene war offensichtlich nicht mehr notwendig. Der letzte neurologische Befund ist aus dem Jahr 2012.

Die nachgereichten Befunde bestätigen die am 11.04.2013 erfolgte Einstufung. Dem Einwand des Antragstellers, dass eigentlich alles schlechter geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass bislang keinerlei Versuche unternommen wurden, eine entsprechende Therapie einzuleiten, was bei gleichbleibendem oder zunehmenden Leidensdruck zu erwarten gewesen wäre."

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2013 wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und der BF nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Gestützt wurde die Entscheidung auf das ärztliche Begutachtungsverfahren. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass die nachgereichten Befunde die Einstufung bestätigen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit der Begründung, dass er derzeit in ärztlicher Behandlung sei, die Atteste nachsenden werde und seine körperliche Verfassung nicht den Aussagen des Gutachters entspreche.

12. Am 05.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

13. Die belangte Behörde übermittelte dem erkennenden Gericht am 04.04.2014 die vom BF nachgereichten medizinischen Befunde von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.02.2014 sowie vom Landeskrankenhauses XXXX vom 07.02.2014.

14. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Im eingeholten Gutachten vom 18.09.2014 wird zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd.

Nr. Richtsatzpositionen Pos. Nr. GdB %

1.

Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, geringgradige Funktionseinschränkungen,

oberer Rahmensatzwert (Veränderungen der Wirbelsäule (posttraumatisch, entzündlich, degenerativ) mit röntgenologisch nachweisbaren geringgradigen Veränderungen und geringgradiger Funktionseinschränkung) 190 30

2. Beginnende Kniegelenksabnützung rechts bei knöchernem kreuzbandausriss im Kindesalter, mäßige Funktionseinschränkung

Fixer Rahmensatzwert, (Kreuzbandschaden) 124 30

Gesamtgrad der Behinderung 40 %

Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:

1. Engpasssyndrom der Handmittelnerven beidseits (rechts mäßig, links gering) mit berichteten wiederkehrenden Gefühlsstörungen der Finger, mit Nachtlagerungsschienen versorgt, keine Lähmungserscheinungen, normale Greiffunktion der Hände

2. Armhebeschmerz rechts, bei beginnenden Abnützungen ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen

3. Sprunggelenksbeschwerden links bei abgeheilter Durchblutungsstörung des Sprungbeines (Osteochondrosis dissecans tali) ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen

Der BF leide an Abnützungen der Wirbelsäule, des rechten Kniegelenkes, des rechten Schultergelenkes und des linken Sprunggelenkes. Zudem bestehe ein behandeltes Karpaltunnelsyndrom. Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung ergeben sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Richtsatzverordnung.

Der Gesamtgrad der Behinderung bilde sich aus der Gesundheitsstörung 1 und werde durch die Gesundheitsstörung 2 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme und eine zusätzliche maßgebliche Beeinträchtigung im Alltag bzw. Beruf bestehe.

15. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.10.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelt und von diesem unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte der BF in seiner Beschwerde die Ausführungen der befassten Sachverständigen nicht zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt (§ 27 Abs. 1 BEinstG).

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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