BVwG G307 2012564-1

G307 2012564-1Federal Administrative CourtDec 10, 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Drogenabhängigkeit, Interessensabwägung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zukunftsprognose

Full text

BVwG G307 2012564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2012564.1.00

Spruch

G307 2012564-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 638231307-14689912, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.04.2013 verständigte das Landesgericht XXXX (LG XXXX) die Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX) über die gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 und 3 sowie 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

2. Am 15.04.2013 forderte die BH XXXX den BF auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 23.04.2013 antwortete der BF auf die unter Punkt 2. angeführte Aufforderung und hob hervor, er habe einen Antrag auf Therapie statt Strafe gestellt, welchem bereits stattgegeben worden sei.

3. Mit Bescheid der BH XXXX vom 05.06.2013 wurde gegen den BF ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründend wurde dies im Wesentlichen durch Nennung der unter Punkt 1. erwähnten Verurteilung und festgehalten, dass die in Aussicht gestellte Therapie sowie der Wille des BF, nach seiner Entlassung aus der Haft wieder arbeiten zu wollen, nichts am eklatant hohen Schuld- und Unrechtsgehalt des BF-Verhaltens ändere. Es könne daher weder von einer ausgeprägten beruflichen noch persönlichen Verankerung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen komme die Behörde zum Ergebnis, dass das im hohen Maße bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des BF in Österreich zu untersagen, sein privates am Verbleib im Bundesgebiet wesentlich in den Hintergrund dränge.

Am 17.06.2013 übermittelte XXXXdem Landesgericht XXXX ein den BF betreffendes psychiatrisches Gutachten, demzufolge dieser einer 4 bis 6 Monate dauernden stationären Drogentherapie mit anschließender psychosozialer Beratung und daran anschließender psychosozialer Beratung und Betreuung durch eine Drogenfachstelle bedürfe.

Mit Beschluss vom XXXX wurde dem BF durch das Landesgericht XXXX ein Strafaufschub bis zum XXXX gewährt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg gab der gegen den unter Punkt 3. genannten Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 11.11.2013 keine Folge.

4. Am 14.05.2014 beantragte der BF die Aufhebung des ihm gegenüber erlassenen Aufenthaltsverbotes. Begründend führte er aus, er habe zwischenzeitlich eine stationäre Drogentherapie in XXXX absolviert und diese am 31.12.2013 erfolgreich abgeschlossen. Seit November 2012 konsumiere er keine Drogen mehr und sei seit Beendigung der stationären Therapie in der XXXX in Nachbetreuung. Seit Juli 2013 seien sämtliche Harnbefunde negativ. Ferner lebe er seit Dezember 2013 mit einer Österreicherin in Lebensgemeinschaft. Diese habe zwei minderjährige Kinder, um die sich der BF ebenfalls kümmere. Eine Abschiebung würde die bereits entstandene emotionale Bindung zerstören. Im Gegensatz dazu hätte er zu Deutschland, insbesondere zu seiner 17-jährigen Tochter keinen emotionalen Bezug mehr. Im Übrigen verfüge der BF über eine konkrete Arbeitsplatzzusage der XXXX XXXX in XXXX. Da er dieses Unternehmen über seinen illegalen Aufenthaltsstatus informiert habe, sei es nicht zur Anstellung gekommen. Im Falle einer Legalisierung könne er dort sofort mit einer Beschäftigung rechnen. Diesem Schreiben wurde eine Therapiebestätigung der XXXX, eine Betreuungsbestätigung der XXXX, ein negativer Harnbefund sowie ein Empfehlungsschreiben der XXXX beigefügt.

Am 18.04.2014 wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX nach §§ 31, Abs. 1 Z 1,2,3,4,6 und 7 FPG iVm § 120 Abs. 1a FPG an die BH XXXX zur Anzeige gebracht.

Mit Schreiben vom 31.07.2014 setzte das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Kenntnis und ersuchte diesen unter gleichzeitiger Stellung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, hiezu Stellung zu nehmen.

5. Am 01.09.2014 nahm der BF zu der soeben erwähnten Aufforderung Stellung und führte aus, er halte sich seit Juli 2008 durchgehend in Österreich auf. Der Zweck seiner Einreise sei beruflicher Natur gewesen. Zwischenzeitlich lebe er in einer Partnerschaft mit seiner österreichischen Freundin und deren beiden Kindern im Alter von 7 und 10 Jahren, die ihn als Vater ansähen. Seine Partnerin, XXXX, wohne ihn XXXX und verfüge über eine Mietwohnung von rund 100 m². Der BF habe Österreich nicht verlassen, weil er sich als Weisung des LG XXXX einer Nachbetreuung der XXXX unterziehen müsse. Diesem Schreiben wurde ein ärztlicher Bericht des LKH XXXX beigelegt.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 12.09.2014, wurde dessen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei mit Urteil des LG XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen Delikten nach dem SMG zu einer unbedingten, zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, hätten sich nicht zu Gunsten des BF geändert. Der BF habe das Bundesgebiet trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes bis dato nicht verlassen. Dem BF wäre es auch in Deutschland möglich gewesen, seine gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen. Das vom BF ins Treffen geführte, angeblich seit Dezember 2013 andauernde Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu welchem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus durchwegs bewusst hätte sein müssen. Das Vorbringen zu einer konkreten Arbeitsplatzzusage stelle lediglich eine Behauptung dar, eine schriftliche Bestätigung sei der Behörde aber nicht vorgelegt worden. Ferner habe der BF sämtliche Befunde und die konkrete Behandlungsdauer der ambulanten Suchtgifttherapie bis dato nicht vorgelegt. Im Übrigen sei die Verurteilung des BF nicht getilgt und er auch nachweislich aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht ausgereist. Im Ergebnis könne im Falle des BF nicht vom Vorliegen der für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gegebenen Voraussetzungen gesprochen werden.

Am 16.09.2014 legte die XXXX dem BFA eine Betreuungsbestätigung im Hinblick auf dessen posttherapeutische Beratung vor und bezeichnete den BF in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Termine als verlässlich.

Am 17.09.2014 übermittelte die XXXX dem BFA eine Bestätigung über die stationäre therapeutische Behandlung des BF vom XXXX bis zum XXXX.

7. Mit beim BFA am 24.09.2014 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin führte dieser zusammengefasst im Wesentlichen aus, er habe am 31.12.2013 die stationäre Drogentherapie in der XXXX erfolgreich abgeschlossen. Seit November 2012 konsumiere er keine Drogen mehr und sei seitdem bei der XXXX in Nachbetreuung. Seine Situation stelle sich heute anders als noch im November 2013 dar. Er habe sich in einem intensiven therapeutischen Prozess mit seiner Sucht auseinandergesetzt und auch die persönlichen Hintergründe aufgearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA nach wie vor von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe und werde dies im Bescheid nicht begründet. Entgegen der Annahme des BFA sei der BF immer in XXXX gemeldet gewesen und bei seiner Lebensgefährtin polizeilich gemeldet. Inzwischen habe er zu dieser und deren Kindern eine starke emotionale Beziehung aufgebaut. Eine Abschiebung würde diese Bindung zerstören und hätte entwicklungspsychologisch für die Kinder eine sehr negative Auswirkung. Im Gegensatz dazu habe er nach Deutschland und insbesondere zu seiner 17-jährigen Tochter keinen emotionalen Bezug mehr. Er sehe daher XXXX als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Der BF sei derzeit noch auf die Unterstützung durch die Mindestsicherung angewiesen, weil das AMS wegen des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes einerseits den Bezug des Arbeitslosengeldes, andererseits eine reguläre Arbeitsaufnahme verweigere. Nach wie vor bestehe jedoch eine konkrete Arbeitsplatzzusage der XXXX XXXX, allerdings unter der Bedingung, dass er auch fremdenrechtlich gesehen arbeiten dürfe. Nur deshalb sei es bislang noch nicht zu einer konkreten Anstellung gekommen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 01.10.2014 vorgelegt und sind am 03.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren und deutscher Staatsbürger.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 05.06.2013 ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der gegen diesen an den UVS Vorarlberg erhobenen Beschwerde wurde keine Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot mit 21.11.2013 rechtskräftig.

1.2. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wurde gegen den BF zu Zahl XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 und 3 sowie 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG eine unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt.

Der BF ist derzeit arbeitslos und konnte nicht festgestellt werden, dass dieser über eine Arbeitsplatzzusage verfügt.

Der voraussichtliche Antritt der zu obigem Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist der XXXX. Die danach zu verbüßende Strafe beträgt aus jetziger Sicht 16 Monate und 8 Tage.

Der BF war seit 30.07.2008 bis dato mit einer rund 9monatigen Unterbrechung in Österreich gemeldet, wobei er vom XXXXbis zum XXXX in der Justizanstalt XXXXuntergebracht war.

1.3. Der BF führt seit 09.09.2014 mit seiner Lebensgefährtin XXXX an der Anschrift XXXX einen gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zu den beiden minderjährigen Kindern seiner Lebensgefährtin eine starke emotionale Beziehung besteht.

Der BF befand sich vom XXXX bis zum XXXX in der XXXX wegen seiner Drogenabhängigkeit in stationärer Behandlung.

Seit 01.07.2013 nimmt der BF bei der XXXX in XXXX an einer posttherapeutischen Beratung teil.

Die 17-jährige Tochter des BF lebt in Deutschland. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zu dieser keine Bindungen mehr bestehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Entscheidung des BFA zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes und des UVS Vorarlberg ergeben sich aus den dahingehenden Bescheiden, welche sich im Akt befinden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die bisherigen Meldungen des BF und die aktuelle seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Lebensgemeinschaft mit XXXX ist den Angaben des BF zu entnehmen. Wegen der gemeinsamen Meldung erst seit 09.09.2014 kann erst ab diesem Zeitpunkt von einer umfassenden Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Eine Lebensgemeinschaft seit Dezember 2013 - wie in der Beschwerde behauptet - konnte nicht festgestellt werden.

Die fehlende Arbeitsplatzzusage folgt aus dem Nichtvorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung. Dass der BF derzeit keiner Arbeit nachgeht, ist seinen eigenen Ausführungen zu entnehmen.

Die rechtskräftige Verurteilung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Urteil sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Der voraussichtliche Haftantritt ergibt sich aus dem Beschluss des LG XXXX vom XXXX, Zahl XXXX.

Die noch zu verbüßende Haftdauer folgt aus der Entlassungsbestätigung der JustizanstaltXXXX vom XXXX und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister, wonach der BF bis dato 7 Monate und 22 Tage in Haft verbracht hat.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, es bestehe zu den beiden minderjährigen Kindern der Lebensgefährtin des BF eine starke emotionale Beziehung, ergibt sich daraus, dass dies lediglich behauptet wurde und folgt auch aus der erst seit kurzem (rund 3monatigen) gemeinsamen Wohnungnahme mit XXXX.

Ebenso wurde die fehlende Beziehung zu der in Deutschland wohnhaften Tochter des BF, deren Aufenthalt in Deutschland dieser bestätigt hat, nur in den Raum gestellt.

Die erfolgreiche Absolvierung der Drogentherapie ist der Bestätigung der XXXX zu entnehmen.

Ebenso ergibt sich das regelmäßige Führen von Beratungsgesprächen in der XXXX aus der diesbezüglichen Bestätigung.

Entgegen dem in der Beschwerde gemachten Vorwurf der fehlenden Begründung der Gefährlichkeitsprognose hat die belangte Behörde sehr wohl - wie auch noch in der rechtlichen Beurteilung ausführlich dargelegt werden wird - hervorgehoben, dass die gegen den BF verhängte Strafe noch gar nicht getilgt ist, somit nicht von einer positiven Zukunftsprognose gesprochen werden kann.

Wenn weiter argumentiert wird, das LG XXXX sei jedenfalls davon ausgegangen, dass es im Falle des BF nicht der Verbüßung der Freiheitsstrafe bedürfe, um ihm vor einem Rückfall in die Drogensucht zu bewahren, ist dem zu entgegnen, dass es sich beim Beschluss des Strafaufschubes zum Zwecke der Wahrnehmung einer Drogentherapie bloß um eine temporäre Maßnahme handelt und laut VwGH-Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 20.12.2012, Zahl 2011/23/0674) die Prognosebeurteilung, die auch bei der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen ist, von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruch:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

Der BF unterzog sich nach dem ersten Teil seiner Haft erfolgreich einer Drogentherapie und führt seit deren Beendigung regelmäßig Beratungsgespräche bei der XXXX, um seinen Zustand zu festigen. Ferner lebt er erst seit rund 3 Monaten mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt und ist von einer temporären Trennung, zumindest jedoch starken Lockerung dieser Beziehung durch den neuerlichen, rund 16monatigen Haftantritt im März 2015 auszugehen. Im Übrigen verfügt der BF noch über keine Einstellungszusage und ist wegen des zeitlich nahen Haftantritts wohl nicht damit zu rechnen, dass er in absehbarer Zeit einer Beschäftigung nachgehen können wird. In dieser Hinsicht schlagen sich die in Art 9 Abs. 2 BFA-VG erwähnten Kriterien zu Ungunsten des BF nieder. Die kurze Zeitspanne des tatsächlichen Bestehens der Lebensgemeinschaft, die strafgerichtliche Verurteilung, die damit einhergehende fehlende Integration, die Arbeitslosigkeit des BF sowie der Umstand des neuerlichen Haftantritts voraussichtlich im März 2015 vermögen den Aufenthalt des BF in Österreich seit Juli 2008, die Beziehung zu XXXX und - bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - das Fehlen der Beziehungen zu Deutschland aktuell nicht aufzuwiegen.

3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.05.2013, Zahl 2013/18/0041, unter andrem erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters primär daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. erneut das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2008/21/0032 mwN). Davon ausgehend ist es aber auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Dauer des in der Berufung behaupteten Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit von etwa drei Jahren in Anbetracht seiner Delinquenz als noch zu kurz beurteilt hat.

Vor dem Hintergrund des soeben zitierten VwGH-Erkenntnisses ist jedoch zu beachten, dass der BF den Großteil seiner Strafe noch gar nicht verbüßt hat. Somit ist nicht nur die Zeitspanne zu kurz, um auf eine positive Zukunftsprognose schließen zu können, sondern kann nicht einmal von der im VwGH-Judikat erwähnten Grundvoraussetzung des Wohlverhaltens in Freiheit ausgegangen werden, weil sich der BF noch nicht endgültig in diesem Zustand befindet. Im Ergebnis erscheint die bis dato seit der Verurteilung und Erlassung des Aufenthaltsverbots verstrichene Zeitspanne zu kurz, um einer positiven Zukunftsprognose sprechen zu können und war daher der Bescheidbegründung der belangten Behörde nichts entgegenzusetzen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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