W214 1421523-2•BVwG W214 1421523-2
W214 1421523-2Federal Administrative CourtDec 9, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W214 1421523-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX, eine syrische Staatsangehörige, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das XXXXische Bundesgebiet ein und nach XXXX weiter. Sie wurde aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach XXXX überstellt und stellte daraufhin am 11.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Sie gab an, der Volksgruppe der Kurden und der jesidischen Glaubensgemeinschaft anzugehören.
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2010 wurde von der Beschwerdeführerin (laut Protokoll) vorgebracht:
"...In Syrien hatte ich keinerlei Probleme mit der Polizei und auch nicht wegen meiner Religion. Ich bin gläubige Jezidin. Jetzt möchte ich so schnell wie möglich zurück nach Syrien zu meiner Familie...."
3. Am 11.11.2010 wurde die Beschuldigtenvernehmung der Bundespolizeidirektion München vom 04.11.2010 übermittelt. Dort hatte sie angegeben, XXXX zu heißen. Sie stamme aus XXXX/Syrien, sei ledig und syrische Staatsangehörige. Sie wolle zu ihren Familienangehörigen. Ein Bruder und sechs Onkel würden in XXXX leben. Sie sei im Besitz eines syrischen Reisepasses, der sich zu Hause bei ihren Eltern befinde. Sie gehöre der Religion der Jesiden an.
4. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.11.2010 vor Beamten des Stadtpolizeikommandos Salzburg gab sie an, dass sie ihr Herkunftsland verlassen hätte, weil sie dort mit den Arabern nicht leben könne. Die Araber wären gegen die Jesiden und würden nicht wollen, dass sie dort leben. Ihre Nachbarn seien Araber und hätten sie abgelehnt. Sie könne nicht zurückkehren. Sie wolle dort wegen der Araber nicht leben. Sie habe weder von der Polizei noch sonst einer staatlichen Einrichtung etwas zu befürchten.
5. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde Konsultationen mit Italien im Rahmen des Dublin II-Verfahrens geführt.
6. Am 30.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig vom Amtsgericht Traunstein wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz verurteilt.
7. Am 07.01.2011 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin zugelassen.
8. Am 02.02.2011 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab:
Sie sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Sie sei in einem Dorf ca. 12 km von XXXX entfernt geboren worden. Nach der Schule habe sie zu Hause bei den Eltern gewohnt. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Für ihren Lebensunterhalt habe ihr Vater gesorgt. In ihrem Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern und zwei Schwestern sowie drei Brüder leben. Die Eltern würden von der Landwirtschaft leben. Sie sei nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Nach ihr würde nicht gefahndet werden. Sie sei nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen.
Auf die Frage, ob sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, antwortete sie: "Ja, als Jezidin." Auf die Frage, ob sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt habe, antwortete sie: "Nein. Nur mit den Arabern."
Nach den Fluchtgründen befragt gab sie Folgendes an:
Sie habe Probleme mit den Arabern gehabt. Die Familie habe eine Landwirtschaft in der Nähe von ihrem Haus besessen. Sie hätten auf ihren Feldern arbeiten wollen, und die Araber hätten sie dort gestört und (ihnen) vorgeworfen, dass sie Jesiden seien. Einmal seien sie am Feld gewesen und die Araber hätten die Beschwerdeführerin sexuell belästigt.
Da die Beschwerdeführerin diese Fluchtgründe mit einer weiblichen Kollegin besprechen wollte, wurde die Einvernahme daraufhin abgebrochen.
9. Am 08.02.2011 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin der belangten Behörde mit einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen. Sie bestätigte das Geburtsdatum und ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Sie sei in einem Dorf namens XXXX in XXXX geboren worden. Sie habe der Familie am Land geholfen, sonst habe sie nicht gearbeitet. Sie hätten von der Ernte gelebt. Sie hätte zuletzt in dem genannten Dorf mit ihren Brüdern und Schwestern bei den Eltern gewohnt. Sie seien fünf Töchter und fünf Söhne. Ihre Eltern sowie einige Geschwister würden noch in Syrien leben. Sie habe aber keinen Kontakt zu ihnen, seit sie in XXXX lebe. Sie habe auch von ihren Verwandten keine Nummer. Ihren Pass habe sie in der Türkei gelassen. Sogar ihre Schwester habe keinen Kontakt mit ihren Eltern, weil sie Angst habe, dass man ihren Eltern etwas tun würde. Einige Onkel und ihre Großmutter befänden sich in XXXX. Ihre Schwester sei in XXXX.
Auf die Frage, wann sie sich entschlossen habe, Syrien zu verlassen, antwortete sie, dass dies am XXXX2010 gewesen sei. Die letzte Woche vor ihrer Ausreise sei sie in einem (namentlich genannten) Dorf aufhältig gewesen. Sie sei am XXXX2010 dorthin gegangen und habe am XXXX2010 das Dorf und Syrien verlassen. Sie habe sich bei einem Freund ihres Vaters aufgehalten. Abermals verneinte sie die Fragen, ob sie vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei, ob sie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder der Regierung ihrer Heimat gehabt habe und ob Fahndungsmaßnahmen gegen sie bestünden. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen oder habe Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Sie bejahte abermals die Frage, ob sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe.
Dazu näher befragt, gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:
Vor dem XXXX2010 seien sie ständig belästigt worden, es habe sich um eine Gruppe von Arabern gehandelt, die auch dort im Dorf gelebt hätten. Sie seien immer beschimpft und bedroht worden. An diesem Tag seien sie wieder am Feld gewesen und hätten gearbeitet. Es sei nur einer dieser Männer gekommen und habe gemeint, dass sie heute ihm gehören würden und nicht weglaufen könnten. Sie sei mit ihrer Schwester am Feld gewesen. Zuerst sei ihre Schwester angegriffen worden; die Beschwerdeführerin habe versucht, ihre Schwester zu befreien. Diese habe sich dann befreien können und sei ins Dorf gelaufen, wo sie dann ihren Bruder verständigt habe. Währenddessen habe der Araber versucht, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen. Sie habe sich aber gewehrt und habe versucht, ihn zu schlagen. Sie sei nicht vergewaltigt worden, weil sie sich gewehrt habe. Sie habe lauter blaue Flecken gehabt und es sei nicht zum ersten Mal gewesen, dass diese Araber das versucht hätten. Als ihre Schwester und ihr Bruder dann gekommen seien, habe der Bruder den Mann von ihr weggerissen und mit ihm einen Kampf gestartet. Der Bruder habe es geschafft, den Mann zu Boden zu werfen, und die Schwestern seien davongelaufen. Zu Hause habe ihr Vater gesagt, dass es nur Probleme geben würde und sie als jesidische Mädchen von dort weggehen müssten. Dann sei beschlossen worden, dass ihr Bruder und sie zum Freund des Vaters gebracht würden. Man habe dafür gesorgt, dass die Beschwerdeführerin außer Landes komme. Was mit ihrem Bruder geschehen sei, wisse sie nicht.
Sie sei damit aufgewachsen, sich ständig zu verteidigen. Es habe schon immer die Bedrohung gegeben, dass sie als Mädchen eines Tages vergewaltigt würden. Das Leben bzw. die Bedingungen dort seien schrecklich gewesen, sie habe diesen Schritt machen müssen. Sie habe die Schule nicht fertig besuchen dürfen, weil sie in der Schule schon Probleme gehabt habe. Sie seien immer von den arabischen Gruppen beschimpft, bedroht und unterdrückt worden. Viele kurdische Familien hätten das Dorf schon verlassen. Sie seien eine der wenigen kurdischen Jesiden-Familien gewesen, die noch dort gewesen seien. Viele ihrer Freunde und Verwandten seien schon vergewaltigt worden, es sei nichts Neues. Nach weiteren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass der Junge die Polizei benachrichtigt habe. Die Polizei suche nach ihr und ihrem Bruder. Sie vermute, dass die Eltern auch geflüchtet seien. Sie wolle nicht in dieses Land zurück, dort sei es so, dass man entweder umgebracht werde oder jemanden töte, wenn man sich verteidige.
Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin konkret erwarten würde, wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete sie: "Vorher bringe ich mich lieber um."
Auf die Frage, ob sie in XXXX bzw. in XXXX einen anderen Namen angegeben habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe einen falschen Namen angegeben, weil sie Angst gehabt habe. Man habe ihr aber gesagt, dass es nichts bringe, deshalb habe sie dann ihren richtigen Namen angegeben. Auf die Frage, wie viele Geschwister außerhalb von Syrien leben würden, antwortete die Beschwerdeführerin, dass eine Schwester und ein Bruder in XXXX leben würden und dort verheiratet seien.
Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin nochmals detailliert zu ihren Fluchtgründen befragt. Sie führte aus, dass der Mann, der sich genähert habe, sie schon früher öfters belästigt hätte. Er habe versucht, ihrer Schwester näher zu kommen und sie habe dieser geholfen. Daraufhin habe ihre Schwester ihren Bruder geholt, und dieser sei dann gekommen und habe der Beschwerdeführerin geholfen. Dieser Vorfall habe sich am XXXX2010 ereignet. An den genauen Zeitpunkt könne sie sich nicht erinnern. Sie hätten Baumwolle gegossen und die Ernte vorbereitet. Die Schwestern hätten mit einer einfachen Schaufel gearbeitet. Auf die Frage, warum die Schwestern nicht sofort weg gegangen seien, als dieser Mann gekommen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass er selbst ein Landstück neben dem Landstück ihrer Familie gehabt habe. Sie hätten gedacht, er würde sie nur "mit Worten" belästigen. Das Feld sei 5 bis 10 Minuten zu Fuß von zu Hause weg. Der Mann habe versucht, ihre Schwester anzugreifen, dann sei sie gekommen und er habe sich auf sie gestürzt. Die Schwester sei jünger als die Beschwerdeführerin, sie habe Angst gehabt und sei weggelaufen. Der Mann habe die Beschwerdeführerin gehalten, ihre Kleidung zerrissen und sie geschlagen. Ihr Bruder habe den Mann geschlagen, dieser habe zurückgeschlagen, ihr Bruder habe sogar eine Verletzung an der Brust gehabt. Dann sei ihr Bruder wieder aufgestanden und habe den Mann auf den Kopf geschlagen, danach hätten sie die Flucht ergriffen. Zu Hause habe der Vater dann gesagt, dass er sie zu Freunden bringen würde. Im Nachhinein hätten sie gehört, dass der Junge verstorben sei. Auf die Frage, warum ihre Schwester nicht zu diesem Freund gebracht worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie zu jung sei, um einfach vom Vaterhaus weg zu gehen. Es werde eine andere Lösung für sie gefunden werden. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Mann gestorben sei, nachdem ihn ihr Bruder geschlagen habe. Es sei zu ihrem Vater gesagt worden, dass der Junge tot sei, sie müssten Blutgeld bezahlen. Sein Vater habe das gemacht, aber die Familie des Verstorbenen hätte Rache wollen. Als sie geflüchtet sei, sei ihr Bruder beim (namentlich genannten) Freund ihres Vaters geblieben.
Die Beschwerdeführerin habe erst Kontakt zu ihrer Schwester, seit sie in XXXX sei. Sie habe sie rein zufällig im selben Heim getroffen. Sie habe keine Probleme mit der Polizei. Sie wisse nicht, ob nach ihnen gesucht werde. Auf die Frage, wie die Familie des Verstorbenen herausgefunden habe, dass die Familie der Beschwerdeführerin etwas mit dem Tod des Mannes zu tun habe, sagte die Beschwerdeführerin, dass es hier immer schon einen Familienstreit gegeben habe. Als es passiert sei, habe die andere Familie gleich gesagt, dass die Familie der Beschwerdeführerin es war. Der Mann sei von seiner Familie gefunden worden. Die Schwestern hätten von 8:00 Uhr früh an gearbeitet und der Vorfall habe sich ca. um 12:00 Uhr ereignet. Zu Hause hätten sie bis zum Abend gewartet. Erst als es dunkel war, seien sie losgefahren. Auf die Frage, warum sie nicht in einen anderen Teil von Syrien gegangen sei, antwortete sie, dass die Mehrheit dort Araber seien, und überall, wo diese seien, würden sie ja verfolgt. Es sei dort so, dass man mit Jesiden machen könne, was man wolle.
Der Beschwerdeführerin wurden einige Fragen zur Religion der Jesiden gestellt. Sie antwortete, sie wisse nicht, wie die jesidische Fahne aussehe. Neujahr würden die Jesiden am 31.12. feiern. Sie wisse nicht, wie die Gebete genau ablaufen, ihre Familie übe diese aus Angst nicht aus. Es gebe einen (namentlich genannten) heiligen Ort für Jesiden, der im Irak sei. Sie wisse aber nicht, warum er heilig sei. Über ein Ritual, mit dem man Jeside werde, wisse sie nichts.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin gab an, von einem Rechtsanwalt vertreten zu sein, der jedoch nicht erschienen sei.
10. Am 23.03.2011 langte die negative Mitteilung seitens Italiens bei der belangten Behörde ein.
11. Mit Schreiben vom 29.03.2011 stellte die belangte Behörde eine Anfrage zur aktuellen Lage der Jesiden in Syrien an die Staatendokumentationsstelle. Die Anfragebeantwortung dazu langte am 18.04.2011 ein. Am 21.06.2011 wurden der Beschwerdeführerin die Feststellungen zu den Jesiden sowie ein Auszug aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten XXXX vom 05.06.2011 zur Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahme dazu langte am 06.07.2011 bei der belangten Behörde ein.
12. Mit Bescheid vom 14.09.2011, XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab. Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zudem wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem XXXXischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
13. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.09.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof; (wobei auch aufschiebende Wirkung beantragt wurde), unter einem gab die rechtsfreundliche Vertreterin ihre Vollmacht bekannt. Diese Beschwerde langte am 28.09.2011 bei der belangten Behörde ein.
14. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. A14 421.523-1/2011/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2012, Zl. A14 421.523-1/2011/9E, wurde der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
16. Am 03.12.2012 langte die Vollmachtbekanntgabe ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bei der belangten Behörde ein.
17. Am 14.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden die Fragen von der Beschwerdeführerin teilweise auf Deutsch beantwortet. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht im Besitz von Identitätsdokumenten, legte aber eine Kursbestätigung über einen Computerkurs aus dem Jahr 2011, eine Unterstützungserklärung vom 09.02.2013, unterzeichnet von mehreren Einwohnern von XXXX, und eine Unterstützungserklärung vom 14.02.2013 von Frau XXXX vor.
Die Beschwerdeführerin wurde erneut zu ihrem Leben in Syrien befragt und wiederholte im Wesentlichen ihre diesbezüglichen bisherigen Angaben. Auf die Frage nach Familienangehörigen, die in Syrien leben, erwiderte sie, dass nur ihr Vater und ihr Onkel väterlicherseits dort leben würden. Ihre Mutter lebe mit einer Schwester und einem Bruder in der Türkei, der Rest der Familie lebe in XXXX, nur eine Schwester lebe in XXXX. Mit ihrem Vater habe sie das letzte Mal am Tag ihrer Flucht aus Syrien Kontakt gehabt.
Die Beschwerdeführerin erzählte erneut über den Vorfall auf dem Feld. Es habe ein Gerät gegeben, mit dem sie das Feld bewässert hätten. Der andere Mann habe ihren Bruder mit diesem Gerät geschlagen und ihn an seiner Brust verletzt. Dann habe ihr Bruder den Mann auf den Kopf geschlagen. Ihr Vater habe später erfahren, dass der Mann gestorben war. Der Vater des jungen Mannes wolle Blutrache, deshalb hätten sie verschwinden müssen.
Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin verlangte eine Einvernahme auf Kurdisch.
18. Am 09.04.2013 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, diesmal im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Kurdisch, statt. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie bei ihrer ersten Einvernahme durch die belangte Behörde den arabischen Dolmetscher nicht gut verstanden habe. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie nunmehr Korrekturen anbringen könne. Sie sei mit ihrem Bruder nach Istanbul gefahren, aber nicht mit ihrer Schwester. Außerdem habe sie nicht gesagt, dass sie nach Syrien zurück wolle, sondern dass sie nicht nach Syrien zurück wolle. Es habe auch bei weiteren Einvernahmen Verständigungsprobleme gegeben.
Die Beschwerdeführerin legte eine Schulbestätigung vor, da sie den Pflichtschulabschluss nachhole.
Befragt nach jesidischen Festen antwortete die Beschwerdeführerin, dass am 15.04. das jesidische Neujahr gefeiert werde. Es müsse immer ein Mittwoch im April sein. Ende Dezember gebe es auch drei Fastentage, dann finde ein Jesiden-Fest statt. Es gebe auch ein großes Fest, das manchmal im Jänner, manchmal im Februar gefeiert werde. In der jesidischen Religion dürfe man auch nur Angehörige derselben Religion heiraten. Auf die Frage, wie sie konkret ihre Religion in Syrien ausgeübt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie gefastet und mitgefeiert habe. Mehr habe sie nicht gemacht. Es gebe einen Propheten namens Tawus Malak (übersetzt: der Pfau). Das sei eine heilige Person. Es gebe auch Shaik Bakir. Er sei so jemand wie Mohammed oder Jesus.
Auf die Frage, wann sie ihre Adresse in Syrien verlassen habe, bestätigte sie das bisher angegebene Datum; ebenso auch das Datum ihrer Ausreise aus Syrien.
Zu den Fluchtgründen befragt erzählte die Beschwerdeführerin erneut vom Vorfall auf dem Feld. Die Araber hätten öfter versucht, die Schwestern zu vergewaltigen, daher seien immer ihre Brüder und der Vater bei ihnen gewesen. An dem Tag, als sie Probleme bekommen habe, sei sie alleine mit ihrer Schwester auf dem Feld gewesen. Die Schwester habe ihren Vater und ihren Bruder zu Hilfe geholt, ihr Bruder sei ihr zu Hilfe gekommen. Es gebe einen (Metall)Schlauch, mit dem man die Landwirtschaft gießen könne, mit diesem Schlauch habe dieser junge Mann ihren Bruder geschlagen und an der Brust verletzt. Ihr Bruder habe versucht, sich zu verteidigen und habe ihn mit demselben Schlauch geschlagen. Dann habe er ihm auf den Kopf geschlagen. Später hätten sie von den Nachbarn erfahren, dass der junge Mann wegen des Kopfschlages mit dem Schlauch gestorben sei. Sie hätten erfahren, dass die Familie dieses Mannes Blutrache üben und ihren Bruder dafür töten wolle. Daher habe ihr Vater sich dazu entschlossen, dass sie flüchten müssten. Die Polizei würde später kommen, es würde sich dabei auch um Araber handeln, die ihnen auch nicht helfen würden.
Schließlich fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass die Jesiden in Syrien keine Rechte hätten, daher seien sie nach Europa gereist, damit sie als Menschen Rechte haben würden.
Nach der Uhrzeit des Vorfalls befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass der Vorfall sich etwa um 9:00 Uhr in der Früh ereignet habe. Am Nachmittag nach 12:00 Uhr hätten sie das Haus verlassen. Das Grundstück sei ungefähr 10 Minuten zu Fuß vom Haus entfernt gewesen. Auf die Frage, warum sie an diesem Tag ohne männlichen Begleiter am Grundstück gewesen seien, erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Bruder in der Früh schon dabei gewesen sei, aber er habe etwas von zu Hause abholen und wieder zurückkommen wollen. Es habe bereits 10 bis 20 Mal ähnliche Vorfälle gegeben. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin den Namen des Mannes an, der sie belästigt hätte. Er habe nur jesidische Mädchen belästigt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen des Problems irgendwann einmal zur Polizei oder zu den Behörden ihres Herkunftsstaates gegangen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie hätten gewusst, dass die Behörden ihnen wegen ihrer Religion nicht helfen würden, dort seien wiederum Araber tätig.
Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Vorfall vor 12:00 Uhr zu Hause gewesen sei. Nach etwa 2 Stunden hätten sie dann das Haus verlassen, um zum Freund des Vaters zu gehen. Die Nachbarn seien zu ihnen gekommen und hätten erzählt, dass die Eltern des jungen Mannes, der verstorben war, Blutrache nehmen wollten. Ihre Eltern seien auch nicht zu Hause geblieben, sondern in ein anderes Dorf gegangen. Zur Zeit würden sich ihr Vater, ihre Mutter, ihre Schwester und ein Bruder in der Türkei aufhalten. Der Bruder, der den jungen Mann getötet habe, halte sich in XXXX auf und habe dort Asyl erhalten. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin konkret erwarten würde, wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie sicher umgebracht werden würde.
19. Mit Bescheid vom 22.05.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Syrien von einem Araber sexuell belästigt worden sei, dass es deshalb zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei der ein Araber von ihrem Bruder getötet worden sei, und dass sie nun einer Verfolgung durch die Familie des Arabers oder der syrischen Behörden ausgesetzt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Syrien aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit einer konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder künftig sein werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin Jesidin sei, zumal sie nicht einmal über grundlegende Kenntnisse der jesidischen Glaubensgemeinschaft verfüge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits angegeben habe, in ihrem Herkunftsstaat Syrien einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt gewesen zu sein, dass sie andererseits über diesen Glauben jedoch nicht näher Bescheid wisse. Sie würde weder wissen, wie man die einzelnen jesidischen Feste nenne und wann diese stattfänden, noch was genau bei diesen gefeiert werde. Auch könne sie nicht angeben, aus welchem Grund sie gefastet habe und welche jesidischen Gruppierungen es gebe. Ihr Vorbringen, wonach sie Jesidin sei, sei nicht glaubhaft.
Auch bezüglich des Vorfalls hinsichtlich der Bedrohung durch die benachbarten Araber sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihr Vorbringen derart zu gestalten, dass ihre Angaben wahrscheinlich und einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen würden. Ihre Schilderungen seien vage und unkonkret geblieben und hätten nicht den Anforderungen eines Erlebnisberichtes entsprochen. Auch habe sie von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt geschienen und habe keine Details geschildert. Daher könne dem von ihr behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden. Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen getätigt, wie etwa hinsichtlich der in Syrien aufhältigen Familienangehörigen; der Ausstellung ihres Reisepasses; des Datums, an dem sie Syrien verlassen habe; die Frage, ob sie von der Polizei gesucht werde oder nicht und inwiefern der Junge einerseits verstorben wäre und andererseits die Polizei verständigen konnte. Auch seien die Aussagen hinsichtlich der Chronologie ihrer Ausreise widersprüchlich gewesen. Auch hinsichtlich der Fragen, welche der beiden Schwestern zuerst angegriffen worden sei und wann sich der Vorfall ereignet bzw. wann sie dann das Haus verlassen habe, um zum Freund ihres Vaters zu gehen, seien die Aussagen widersprüchlich gewesen. Auch habe sie ursprünglich bei Befragungen in XXXX und XXXX einen falschen Namen angegeben. Auch die vorgebrachten Verständigungsprobleme mit den diversen Dolmetschern seien als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Die belangte Behörde gehe davon aus, das die Beschwerdeführerin keine Jesidin sei, dass sie keiner Verfolgung durch die Araber ausgesetzt gewesen sei oder sei und dass sie auch keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates habe. Auch aus den Länderfeststellungen könne kein Sachverhalt abgeleitet werden, wonach sie automatisch einer konkreten Bedrohung oder Verfolgung im Heimatstaat ausgesetzt sei oder in Zukunft sein werde.
20. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 06.06.2013) an den Asylgerichtshof.
Die Beschwerdeführerin erhebe zunächst ihr gesamtes bisheriges Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Beschwerdeschriftsatzes; es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anderslautende Entscheidung ergehen müssen. Weiters führte sie an, dass sie Jesidin sei und von klein auf massiven Diskriminierungen und Übergriffen durch Araber ausgesetzt gewesen sei, wogegen ihr kein staatlicher Schutz gewährleistet werden konnte. Im Bescheid der belangten Behörde seien zwar umfassende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Syrien getroffen worden, welche jedoch nicht spezifisch mit der Beschwerdeführerin zu tun hätten, sondern lediglich die allgemeine Lage in Syrien, welche wohl als notorisches Amtswissen vorausgesetzt werden könne, schildern würden.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde zwar davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin aus Syrien stamme und Kurdin sei, jedoch die Zugehörigkeit zur jesidischen Volksgruppe nicht anerkenne. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass sich jemand als Jeside ausgebe, wenn er keiner sei oder umgekehrt. Im Übrigen könnten die Geschehnisse, welche die Beschwerdeführerin geschildert habe, augenscheinlich auch zutreffen, wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin nur Kurdin sei, wie dies von der belangten Behörde angenommen worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe mit dem Arabisch-Dolmetsch Verständigungsprobleme gehabt, weshalb auch die Einvernahme abgebrochen und mit einem Kurdisch-Dolmetsch an einem anderen Termin fortgesetzt worden sei; es sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb die Einvernahme, welche mit dem arabischen Dolmetsch durchgeführt worden sei, in die Beweiswürdigung mit einbezogen worden sei. Es werde daher ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, damit sich das entscheidende Gericht ein eigenes Bild von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin machen könne.
Die Beschwerdeführerin beantragte daher a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, b) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass ihr der Status einer international Schutzberechtigten (Asyl) zuerkannt werde; in eventu c) den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
21. Mit Schreiben vom 10.06.2013, eingelangt am 13.06.2013, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
22. Mit Schreiben vom 24.09.2013 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin einen die Beschwerdeführerin betreffenden Auszug aus dem Personenstandsregister im Original mit der Bitte um Einbeziehung in das Verfahren. Neben arabischsprachigen Beilagen befindet sich dabei auch ein deutschsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister, aus dem insbesondere die Namen, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Familienstand der Eltern und Kinder der Familie ersichtlich sind. Weiters ist als Religion des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin "Yezidisch" angegeben. Die Namensschreibweise des Familiennamens lautet nach den vorliegenden Angaben "XXXX", der Vorname der Beschwerdeführerin
"XXXX".
23. Am 11.07.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der weiteren Beilagen vom Arabischen ins Deutsche an. Diese Übersetzung wurde mit Schreiben vom 14.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass auch die Kinder der Familie, darunter auch die Beschwerdeführerin, Angehörige der jesidischen Religionsgemeinschaft sind. In der vorliegenden Übersetzung wird der Name der Beschwerdeführerin "XXXX" geschrieben.
24. Am XXXX.2014 wurde mit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, die wegen Verständigungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit der (kurdischen) Dolmetscherin vertagt wurde.
25. Mit Schreiben vom teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Einvernahme durch einen männlichen Dolmetscher einverstanden erkläre.
26. Am XXXX.2014 wurde die mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin fortgesetzt.
Die zuständige Richterin brachte den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem Personenstands(Familien)buch in das Verfahren ein. Daraus ist ersichtlich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sowie deren Kinder, so auch die Beschwerdeführerin, der jesidischen Religionsgemeinschaft zugehören. Auf die Frage nach der richtigen Schreibweise ihres Namens gab die Beschwerdeführerin an, dass die aktuelle Schreibweise ihres Namens (XXXX) korrekt sei. Sie habe nach wie vor keine syrischen Dokumente in Österreich. Den Familienregisterauszug habe sie von ihrem Vater aus Deutschland geschickt bekommen. Ihre Eltern und acht Geschwister befänden sich seit mehr als einem Jahr in Deutschland, eine (namentlich genannte Schwester) befände sich in Österreich. Einige ihrer Geschwister hätten bereits in Deutschland Asyl bekommen. Ihre Schwester in Österreich lebe dort schon seit zehn Jahren und habe ebenfalls Asyl bekommen.
Zu den konkreten Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie hätten eine Landwirtschaft gehabt und auf den Feldern für die Familie gearbeitet. Sie hätten zum Beispiel Baumwolle und Weizen angebaut. Die Felder seien ca. 10 Minuten weit vom Haus der Familie entfernt gewesen. Viele ihrer Nachbarn seien Araber gewesen. Diese hätten Kurden nicht gemocht, und weil ihre Familie keine Moslems waren, sondern der jesidischen Glaubensgemeinschaft angehörten, seien sie als noch schlimmer angesehen worden. Die Araber hätten gesagt, dass es ein arabisches Gebiet sei und die Jesiden dort nichts verloren hätten. Es habe einen (namentlich genannten) arabischen Nachbarsjungen gegeben. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Schwester auf dem Feld gewesen. Dann sei der genannte Nachbarssohn zu ihnen auf das Feld gekommen und habe mit ihnen reden wollen, sie hätten aber nicht mit ihm reden wollen. Daraufhin habe er ihre Schwester angegriffen, die Beschwerdeführerin habe sich dazwischen gestellt und ihre Schwester beschützt. Sie habe ihrer Schwester gesagt, sie solle nachhause laufen und ihren Bruder zu Hilfe holen, und sie sei dann alleine auf dem Feld geblieben. Der Sohn des Nachbarn habe dann sexuelle Übergriffe auf sie ausgeübt. Er habe ihre Kleidung zerrissen und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Als ihr Bruder die Situation gesehen habe, habe er den Jungen des Nachbarn angegriffen. Dieser habe eine Schaufel in der Hand gehabt, mit der man die Felder bewässern konnte. Mit dieser Schaufel habe er ihren Bruder schlagen wollen. Ihr Bruder habe einen Stock (den Stiel einer Schaufel) in der Hand gehabt und dem Nachbarsjungen auf den Kopf geschlagen. Dieser sei dann umgefallen, und die Geschwister seien nachhause gegangen. Der junge Mann sei an diesem Schlag gestorben. Die Nachbarn hätten den Jungen angeschaut und festgestellt, dass er tot sei, und sie hätten zu ihrer Familie gesagt, dass ihre Familie sie töten werde. Daraufhin habe ihr Vater sie und ihren Bruder zu seinen Bekannten in ein (namentlich genanntes) Dorf geschickt.
Auf Nachfrage antwortete die Beschwerdeführerin, dass der Vorfall sich am XXXX2010 am späten Nachmittag zwischen 16:00 und 17:00 Uhr ereignet habe. Auf widersprüchliche Aussagen bei den diversen Einvernahmen durch die belangte Behörde hingewiesen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass man von 8:00 bis 12:00 Uhr arbeiten, aber auch von 12:00 Uhr an bis später arbeiten gehen könne. An diesem Tag seien sie um 12:00 Uhr arbeiten gegangen. Die Nachricht, dass der junge Mann gestorben sei, sei ihnen von ihren kurdischen Nachbarn ein paar Stunden später, etwa um 19:00 Uhr, überbracht worden. Daraufhin habe ihr Vater gesagt, dass die Beschwerdeführerin und der Bruder das Haus verlassen und sich in Sicherheit bringen müssten. Ihr Vater habe dann sie und ihren Bruder in das genannte Dorf zu seinem Bekannten gebracht. Es sei schon dunkel gewesen, als sie das Haus verlassen hätten. Sie habe sich vom XXXX.2010 beim Freund ihres Vaters aufgehalten.
Auf die Frage, warum ihr Vater und ihr Bruder sie und ihre Schwester alleine auf dem Feld gelassen hätten, obwohl sie schon öfters von den Arabern bedroht worden seien, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater und ihre Geschwister auch auf dem Feld gewesen wären, aber zum Essen nach Hause gegangen seien. Sie hätten ihren Teil der Arbeit noch nicht fertig gemacht gehabt und seien deshalb am Feld geblieben.
Auf Nachfrage teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Familie ihres Nachbarn eine Geldsumme gefordert habe und auch bekommen habe. Ihr Vater sei in der Nacht der Flucht zum Freund des Vaters wieder nach Hause zurückgekehrt und habe der Familie des Nachbarjungen am nächsten Tag 5.000 Lire gegeben, und die Nachbarn hätten das Geld genommen und gesagt: "Wir werden trotzdem unsere Blutrache ausüben."
Sie habe diese Information über den Freund ihres Vaters erhalten, der mit ihrem Vater telefoniert habe.
Auf die Fragen, wie es der Beschwerdeführerin gelungen sei, einen Mann, der wesentlich stärker war als sie, abzuwehren, und wie lange es gedauert habe, bis ihr Bruder da war, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es ca. 5 Minuten gedauert habe, bis ihr Bruder da gewesen sei; der Mann sei außerdem ziemlich dick gewesen. Erst nachdem ihr Bruder gekommen sei, habe der Mann sie losgelassen.
Die Beschwerdeführerin stellte weiters auf Nachfrage klar, dass sie gesagt habe, dass die Familie des verstorbenen jungen Mannes (und nicht der Mann selbst) die Polizei benachrichtigt habe. Durch diesen Fall habe sie natürlich Probleme mit der Polizei bekommen. Seine Familie habe ihr und ihrem Bruder gesagt, dass die Polizei nach Hause gekommen sei und nach ihnen suche.
Zu den widersprüchlichen Angaben bezüglich ihres Personalausweises und Reisepasses befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass man, wenn man 18 Jahre alt werde, einen Personalausweis bekomme. Dieser sei ihr in der Stadt XXXX ausgestellt worden. Den Pass habe sie, als sie flüchten wollte, in derselben Stadt ausstellen lassen.
Zu ihrem Glauben befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihre Religion zu Hause ausgeübt hätten. Sie hätten Angst gehabt, in der Öffentlichkeit ihre Religion zu praktizieren, weil sie dann von den Arabern getötet worden wären. In XXXX bete sie und halte sich an die Fastenzeit, und am 15.04. gebe es ein jesidisches Mittwochfest, das sie feiere.
Auf Nachfrage zu ihrer sonstigen Benachteiligung als Jesidin in Syrien führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sechs Jahre die Schule gemeinsam mit ihrem Bruder besucht habe. Nachdem ihr Bruder nicht mehr weitermachen habe wollen, habe sie alleine die Schule nicht fortsetzen können, weil ihr arabische Mitschüler mit Vorurteilen begegnet seien. Sie sei als Freiwild betrachtet worden. Dort in der Schule gebe es nur die islamische Religion. Die jesidische Religion sei nicht amtlich anerkannt. Auch ihre Familie habe Probleme mit den Moslems gehabt. Es hätte Beschimpfungen und Beleidigungen gegeben.
Die Beschwerdeführerin unterstrich, dass sie in der Verhandlung die Wahrheit gesagt habe und dass es in den vergangenen Einvernahmen Schwierigkeiten mit der Übersetzung gegeben habe. Deswegen seien manche Sachen falsch protokolliert worden.
Die rechtsfreundliche Vertreterin hielt fest, dass sie aus eigenem wahrgenommen habe, dass es bei diesen Einvernahmen auch Verständnisschwierigkeiten über die Bedeutung verschiedener Begriffe und Zusammenhänge seitens der Referenten gegeben habe. Es sei insbesondere auch protokolliert worden, dass die Beschwerdeführerin alles verstanden habe, obwohl sie mehrfach gesagt habe, dass sie es nicht verstanden habe.
Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten ins Verfahren ein (Anlage zur Niederschrift). Es sind dies:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)
Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 08.09.2014)
Human Rights Watch "We Are Still Here, Women on the Front Lines of Syria¿s Conflict,
http://www.hrw.org/reports/2014/07/03/we-are-still-here (Zugriff: 08.09.2014)
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (Zugriff: 21.05.2014)
Gesellschaft für bedrohte Völker, Syrien: Minderheiten in Angst, September 2013, http://www.gfbv.de/uploads/report/download/52.pdf (Zugriff: 08.09.2014)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Syrien, Kurden: Lage, die Provinz Al-XXXXh, Staatenlosigkeit etc. vom 16.05.2014
UN General Assembly, Written statement submitted by the Society for Threatened Peoples, 05.04.2014) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1395392930_g1411794.pdf (Zugriff: 08.09.2014)
Amnesty International, Syria: Voices in Crisis, August 2014, http://www.amnesty.org/en/library/info/MDE24/036/2014/en (Zugriff: 08.09.2014)
Berliner Zeitung, Das sind die Jesiden, Bericht vom 13.08.2014, http://www.berliner-zeitung.de/kultur/irak-und-is-das-sind-die-jesiden,10809150,28112800.html (Zugriff am 06.09.2014)
Die Presse, IS-Kämpfer übernehmen Kontrolle über weitere syrische Regionen, Bericht vom 25.08.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3859452/ISKaempfer-ubernehmen-Kontrolle-uber-weitere-syrische-Region (Zugriff am 06.09.2014)
Die Presse, Terrormiliz IS verkauft yezidische Frauen in Syrien, Bericht vom 30.08.2014,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3862395/Terrormiliz-IS-verkauft-yezidische-Frauen-in-Syrien (Zugriff: 06.09.2014)
Tagblatt, 700 Jesiden in Syrien getötet, Bericht vom 16.08.2014, http://www.tagblatt.ch/aktuell/international/international-sda/700-Jesiden-in-Syrien-getoetet;art253652,3923152 (Zugriff am 06.09.2014)
Deutsche Welle, Verkauft, vergewaltigt: IS gegen Jesidinnen, Bericht vom 07.10.2014,
http://www.dw.de/verkauft-vergewaltigt-is-gegen-jesidinnen/a-17979342 (Zugriff am 25.11.2014
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Ausfolgung oder Verlesung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung weitere Länderberichte vor.
Guido Steinberg, Eine tschetschenische Al-Quaida?, in: SWP-Aktuell 40e, Juni 2012
BBC News, Middle East vom 17.08.2014, Jihadis accused of new massacres in Iraq and Syria
United Nations Security Council, Reprt of the Secretary-General on the implementation of Securitiy Council resolution 2139 (2014) vom 23.07.2014
"We Are still here"; Women on the Front Line of Syria' s Conflict (der ganze Bericht dazu wurde auch von der zuständigen Richterin ins Verfahren eingebracht)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist jesidischen Glaubens.
1.2. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden wegen ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Religionsgemeinschaft mehrmals von Arabern bedroht. Sie wurde am XXXX2010 von einem jungen Araber aus der Nachbarschaft bei der Feldarbeit angegriffen, der dabei versuchte, sie zu vergewaltigen. Sie setzte sich zur Wehr, während ihre jüngere Schwester den Bruder zu Hilfe holte. Zwischen dem Bruder der Beschwerdeführerin und dem Araber kam es darauf hin zu einem Kampf, bei dem der Araber getötet wurde. Die Familie des Getöteten wollte gegenüber der anderen Familie Blutrache nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde am Tag dieses Vorfalls mit ihrem Bruder zu einem Freund des Vaters gebracht. Dort erfuhr sie, dass auch die Polizei nach ihr und ihrem Bruder suchte. In weiterer Folge floh die Beschwerdeführerin nach Europa und kam schließlich nach XXXX.
Im Falle ihrer Rückkehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation schutzlos neuen Verfolgungen durch Arabern, aber auch anderer Gruppierungen, die gegen jesidische Kurden gerichtet sind, ausgesetzt wäre.
Insbesondere sind aufgrund aktueller Entwicklungen wegen des Vordringens der Jihadistengruppe "Islamischer Staat" (IS) auch nach Syrien Jesidinnen und Jesiden in Syrien extrem gefährdet. Hinzu tritt eine mögliche Gefährdung durch staatliche Organe, einerseits weil die Polizei nach ihr und ihrem Bruder sucht, wobei vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien, vor allem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und zum jesidischen Glauben, mit keinem rechtsstaatlichen Verfahren zu rechnen ist, andererseits wegen der (zumindest unterstellten) Ablehnung des syrischen Regimes aufgrund ihrer illegalen Ausreise verbunden mit der Asylantragstellung im Ausland.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Auszug des Personenstandsregisters sowie ihren bestätigenden Angaben.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung wurden folgende Feststellungen in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, denen trotz entsprechenden Vorhalts in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.
"Wie aus dem Bericht des UNHCR (International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22 Oktober 2013) hervorgeht, stellt die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen spezifischen Risikofaktor dar und es finden Diskriminierungen von Kurden statt (siehe auch UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.
Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren."
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (Human Rights Watch 21.01.2014).
In Syrien leben die Yeziden in den kurdischen Gebieten im Norden bzw. Nordosten des Landes. Das arabisch-nationalistische Regime von Baschar al-Assad versuchte, sie zu arabisieren, und behandelte Yeziden wie muslimische Kurden als Bürger zweiter Klasse. ...Yeziden dürfen nicht in höheren Berufen arbeiten, ihre Religion wird in Syrien für eine Abspaltung vom Islam gehalten....Auch hier ist die Sunnitisierung und Radikalisierung des Aufstandes ein Faktor, da die Islamisten offen mit Gewalt gegen religiöse Minderheiten drohen... (Gesellschaft für bedrohte Völker, Syrien: Minderheiten in Angst)
Die humanitäre Lage verschlechtert sich stetig. Das Regime verfügt noch über Stützpunkte in der Provinz, vor allem in Qamishli. Die Dominanz der kurdischen PYD wird vor allem von ISIS in Frage gestellt. An den Grenzen ihrer jeweiligen Einflussgebieten kommt es zu Kämpfen. Aufgrund der kürzlichen Niederlage von ISIS gegen die PYD wird damit gerechnet, dass es vermehrt als bisher zu Selbstmordanschlägen in den Frontgebieten und in den Städten kommen wird. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Syrien, Kurden: Lage, die Provinz al-XXXXh, Staatenlosigkeit etc. vom 16.05.2014)
Islamistische Oppositions-Gruppen wie die ISIL und andere mit der Al-Quaida verbündete Organisationen führen einen offenen Krieg gegen die autonomen Regionen und verfolgen Sowohl Kurden als auch Christen. (UN General Assembly, Written statement submitted by the Society for Threatened Peoples, 05.04.2014)
Aus einem Bericht des "Tagblatt": "700 Jesiden in Syrien getötet" vom 16.08.2014 geht hervor, dass Kämpfer der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) nach Angaben von Aktivisten in Syrien innerhalb von zwei Wochen mehr als 700 Angehörige eines Stammes getötet haben. Wie die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte am Samstag mitteilte, hatte der im Osten Syriens siedelnde Stamm der Schaitat versucht, sich gegen die sunnitischen Fanatiker zu erheben.
Die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) hat nach Angaben von Menschenrechtlern rund 300 yezidische Frauen und Mädchen aus dem Irak an ihre Kämpfer in Syrien verteilt hat. In mindestens 27 Fällen hätten IS-Anhänger die Frauen für 1000 US-Dollar pro Person gekauft, um sie zu heiraten, berichtete die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte am Samstag. Die Opfer seien als "Beute aus dem Krieg mit den Ungläubigen" bezeichnet worden. Die Terrormiliz hatte Anfang August im Norden des Iraks große Gebiete eingenommen, in denen vor allem Jesiden leben. Radikale Muslime beschimpfen die Anhänger der monotheistischen Religion als "Teufelsanbeter". Rund 200.000 Menschen flohen vor den Extremisten. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden rund 2500 Yeziden (Jesiden) entführt. Neben Massenmorden würden die sunnitischen Extremisten im Irak systematisch Vergewaltigungen begehen und Menschen in die Sklaverei zwingen, erklärte UN-Menschenrechtskommissarin Navi Pillay am vergangenen Montag. Sie sprach von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. ("Die Presse" vom 30.08.2014)
Bei Angriffen auf Jesiden im Nordirak soll die Terrormiliz IS bis zu 5000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt haben. (Deutsche Welle vom 07.10.2014, ‚Verkauft, vergewaltigt: IS gegen Jesidinnen')"
Die Beschwerdeführerin erklärte dazu: "Es geht aus den Berichten hervor, was mit den Jesiden in Syrien und dem Irak passiert. Die Berichte bestätigen, dass jesidische Frauen verschleppt werden, vergewaltigt werden, zwangsverheiratet werden oder am Markt verkauft werden. Ich habe keine Verbindung mehr zu Syrien. Ich bin eine jesidische Frau, und ich möchte endlich in XXXX als ein normaler Mensch Rechte bekommen und ein normales Leben führen."
Die rechtsfreundliche Vertreterin schloss sich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an und übergab dem Bundesverwaltungsgericht weitere Berichte insbesondere zur Lage der Jesiden in Syrien und im Irak (siehe oben).
Wie bereits aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe insbesondere S. 45 ff des o.a. Bescheides) ersichtlich ist, ist die Sicherheitslage in Syrien katastrophal und es mehren sich die Hinweise auf eine exzessive Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte. Es ist ersichtlich, dass aufgrund der generellen instabilen Situation der Behördenapparat hinsichtlich des Schutzes einzelner vor Übergriffen und kriminellen Handlungen nicht mehr funktionieren kann.
Notorisch ist es, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (HRW 21.01.2014).
Schon aus früheren Länderberichten ist ersichtlich, dass Jesiden gegenüber der arabischen Bevölkerung diskriminiert wurden. Aus aktuellen Berichten ergibt sich jedoch, dass Jesiden im Irak und in Syrien derzeit massiven Verfolgungen durch den IS ausgesetzt sind, der die Auslöschung Angehöriger anderer Religionsgemeinschafen zum Ziel hat. Ganze Stämme werden ausgelöscht, insbesondere finden auch öffentliche Hinrichtungen in Form von Enthauptungen statt, Frauen werden verschleppt, vergewaltigt oder verkauft.
Darüber hinaus ist aus den oben zitierten Feststellungen ersichtlich, dass auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe das Risiko einer Verfolgung vergrößert. Überdies kann auch noch eine Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in einem wesentlichen Punkt irrte, indem sie das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin der jesidischen Religionsgemeinschaft angehört, für nicht glaubhaft erachtete. Es konnte jedoch durch die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Vorlage eines Auszugs aus dem Personenregister nachgewiesen werden, dass sowohl ihre Eltern als auch ihre Geschwister und sie der jesidischen Religionsgemeinschaft angehören. Die Familie der Beschwerdeführerin war auch offenbar als der jesidischen Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt und hatte entsprechende Anfeindungen durch Araber zu gewärtigen. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, über welches religiöse Detailwissen die Beschwerdeführerin verfügte.
Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihr Vorbringen derart zu gestalten, dass ihre Angaben wahrscheinlich und einleuchtend erschienen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien zu vage und unkonkret. Die Beschwerdeführerin schiene von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt und habe auch keine Details geschildert. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass dem von ihr behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden könne.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den für ihre Flucht maßgeblichen Sachverhalt in mehreren Einvernahmen in den grundsätzlichen Punkten ohne wesentliche Abweichungen geschildert hat. Die Tatsache, dass im Laufe der Einvernahmen die eine oder andere Ergänzung angebracht wurde oder die Geschichte mit anderen Worten erzählt wurde, scheint eher darauf schließen zu lassen, dass es sich hier um keine erfundene und "einstudierte" Geschichte handelt, sondern dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt selbst erlebt hat.
Glaubhaft ist es auch, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie schon vor dem von ihr geschilderten Vorfall mehrmals Probleme mit arabischen Gruppen gehabt haben - so etwa durfte sie ihre Schule nicht fertig besuchen, weil es dort schon Probleme gegeben hatte - und dass viele andere jesidische Familien bereits von ihrem Heimatdorf geflohen waren.
Die belangte Behörde ortete weiters einige Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin. Der vermeintliche Widerspruch zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in Syrien niemanden habe, der ihre Dokumente nachsenden könne und der in derselben Befragung gegebene Antwort, dass ihre Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern in Syrien wohnen würden, wurde von der Beschwerdeführerin dahingehend aufgeklärt, dass sie keinen Kontakt mit ihrer Familie habe und auch über keine entsprechende Telefonnummer verfüge. Es scheint daher schlüssig, dass die Familie, auch wenn sie zum damaligen Zeitpunkt in Syrien lebte, der Beschwerdeführerin keine Dokumente nachsenden konnte.
Auch kann in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich angeführt hat, dass sie nach der Schule zu Hause bei ihren Eltern gelebt habe, dass sie keinen Beruf erlernt habe und dass für ihren Lebensunterhalt der Vater gesorgt habe, und der späteren Angabe, dass die Familie ein Grundstück gehabt habe und sie am Land geholfen habe, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Widerspruch erblickt werden, da die Mitarbeit am Feld nicht bedeuten musste, dass sie dadurch eigene Einkünfte hatte.
Die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin, seit wann sie ihren Reisepass habe und wo sich dieser befinde, konnte in der mündlichen Verhandlung einerseits geklärt werden, andererseits sind diese Angaben für die konkreten Fluchtgründe irrelevant. Insofern fragt es sich auch, wieso die Angaben der Beschwerdeführerin "als bloße Schutzbehauptungen" zu qualifizieren seien, da sie doch aus widersprüchlichen Aussagen keinerlei Vorteile ziehen konnte. Dies gilt auch für die Angaben bezüglich der Ausstellung ihres Personalausweises.
Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie am Tag des Vorfalls, bereits in das Ausland geflohen sei, wurde von ihr sofort im Rahmen derselben Einvernahme als Missverständnis korrigiert und kann ihr nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht als Widerspruch vorgehalten werden.
Auch andere vermeintliche Widersprüche (zum Zeitpunkt des Vorfalls und zur Frage, wer die Polizei verständigt habe) konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden.
Die belangte Behörde wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie nach Hause gegangen sei, sogleich ihrem Vater erzählt habe, dass der junge Mann verstorben sei. Danach sei ihr Vater zurückgekommen und habe gesagt, dass sie und ihr Bruder verschwinden müssten. Dies widerspreche dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 08.02.2011, wonach sie erst vom Tod des Mannes erfahren habe, nachdem sie bereits weggegangen war. Dies sei nach Rückübersetzung der Einvernahme dahingehend von der Beschwerdeführerin korrigiert worden, dass sie und ihr Bruder nach Hause gekommen seien und dem Vater davon erzählt hätten. Danach hätte ihr Vater gehört, dass der junge Mann gestorben wäre.
Die belangte Behörde qualifizierte die Aussage der Beschwerdeführerin, dass der Vater des jungen Mannes Rache nehmen wolle und gesagt habe, dass sie verschwinden müssten, als Steigerung des Vorbringens. Dazu ist festzuhalten, dass die Korrektur nach der Rückübersetzung und die Anmerkung der Beschwerdeführerin, dass der Vater des jungen Mannes Rache nehmen wollte, nicht im Rahmen der Einvernahme vom 08.02.2011 stattfand, sondern erst bei der Einvernahme am 14.02.2013. Andererseits hatte aber die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einvernahme am 08.02.2011 folgende Aussage getätigt: "Zu meinem Vater wurde gesagt, dass der Junge tot ist, wir mussten Blutgeld bezahlen, mein Vater hat das gemacht, aber die Leute vom Verstorbenen wollen Rache.... Das war nachdem wir weggegangen sind. Nachgefragt gebe ich an, dass es sicherlich am nächsten Tag war. Am nächsten Tag kamen die Leute, mein Vater hat gesagt, er bezahlt, und trotzdem wollten sie dann Rache."
Angesichts dieser bereits im Jahr 2011 getätigten Aussage der Beschwerdeführerin kann daher nicht von einer Steigerung des Vorbringens bei der Einvernahme im Jahre 2013 gesprochen werden.
Der Beschwerdeführerin wurde auch von der belangten Behörde vorgehalten, dass sie bei ihrer Anhaltung in XXXX ihre Probleme nicht geschildert habe. Dazu hat die Beschwerdeführerin gesagt, sie habe sich geschämt, deshalb habe sie nicht gesagt was wirklich passiert sei. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Argumentation der Beschwerdeführerin nachvollziehen. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin erst dann, als sie sich bewusst wurde, dass sie konkrete Fluchtgründe vorbringen musste, um internationalen Schutz zu bekommen, sich gezwungen gesehen hat, den zunächst verschwiegenen Vorfall zu erzählen.
Zum behaupteten Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie nach Syrien zurückwolle und nachher das Gegenteil gesagt habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich hiebe um ein Missverständnis gehandelt habe.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft und kurdischen Volksgruppe im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Da es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung der Beschwerdeführerin erblickt wird, ist nicht auszuschließen, dass die Gefährdung der Beschwerdeführerin noch verstärkt wird. Wie überdies aus den aktuellen Länderberichten ersichtlich ist, werden Jesidinnen und Jesiden von der Organisation "Islamischer Staat" systematisch verfolgt, wobei die Frauen dieser Religionsgemeinschaft verschleppt, vergewaltigt und verkauft werden.
Die belangte Behörde hat im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem es der Beschwerdeführerin im Spruchteil II. des o. a. Bescheides den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall der Beschwerdeführerin verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben waren, dass ihr insbesondere wegen der drohenden Blutrache und der zahlreichen Übergriffe auf kurdische Jesiden durch verschiedene Gruppierungen in Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgung droht. Diese Gefährdung wird nunmehr noch durch die Aktivitäten des "Islamischen Staates" verstärkt. Davon abgesehen ist vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien, vor allem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und zum jesidischen Glauben, davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen (weiteren) Verfolgung durch die syrischen Behörden - sei es aufgrund des getöteten arabischen jungen Mannes oder (auch) aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres langen Auslandaufenthaltes zusammen mit ihrer Asylantragstellung - mit keinem rechtsstaatlichen Verfahren zu rechnen hätte.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des §75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Bei dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich zum einen um eine nichtstaatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Minderheit und Zugehörigkeit der kurdischen Volksgruppe. Diese findet Deckung in der GFK. Zum anderen ist aber auch aufgrund der vorgebrachten Tötung eines arabischen jungen Mannes durch ihren Bruder bzw. durch ihre illegale Ausreise, ihren langen Auslandsaufenthalt zusammen mit ihrer Asylantragstellung damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten und einer Verfolgung gleichkommenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im Fall der Beschwerdeführerin liegt, ausgehend davon, dass sie (und ihre Familie) als jesidische Kurden bereits Opfer massiver Bedrohungen seitens arabischer Gruppen geworden sind und infolge des aktuellen Bürgerkrieges keine Hinweise für funktionierende staatliche Schutzmechanismen in Syrien gegeben sind, eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien erneut einer Verfolgung arabischer Gruppen ausgesetzt wäre, die zumindest auch durch die Volksgruppenzugehörigkeit und insbesondere das religiöse Bekenntnis der Beschwerdeführerin bedingt wäre. Weiters wäre die Beschwerdeführerin der Verfolgung der Organisation "Islamischer Staat", die gezielt Jesidinnen und Jesiden verfolgt, ausgesetzt. Gegen diese Verfolgung ist derzeit kein staatlicher Schutz (fehlende Schutzfähigkeit) gegeben noch liegt die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Hinzu tritt auch die Gefahr staatlicher Verfolgung einerseits, weil die Beschwerdeführerin polizeilich gesucht wurde und allenfalls noch wird, wobei diesbezüglich vor dem Hintergrund der aktuellen Situation nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren zu rechnen ist, andererseits infolge (zumindest unterstellter) Ablehnung des syrischen Regimes im Zusammenhang mit der Asylantragstellung im Ausland. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen sowohl seitens des syrischen Staates als auch seitens der Opposition keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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