W208 2014568-1•BVwG W208 2014568-1
W208 2014568-1Federal Administrative CourtDec 9, 2014
Geldstrafe, Ladendiebstahl, Milderungsgründe, Polizist,<br/>Präventionszweck, Strafbemessung
W208 2014568-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Maria DITZ und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERS; SENAT 3 vom 13.10.2014, GZ 32/5-DK/3/14, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG stattgegeben und gem. § 92 Abs 1 Z 3 iVm § 93 BDG eine Geldstrafe in Höhe von 5 Monatsbezügen verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter an einer Polizeiinspektion (PI). Derzeit ist er suspendiert.
2. Am 24.07.2014, während seiner Dienstzeit kurz nach 8:00 Uhr, tätigte der BF im Auftrag des PI-Kommandanten in Uniform Einkäufe in einer nur eine Gehminute von seiner Dienststelle entfernten Filiale einer Drogeriekette. Er erwarb zum Gegenwert von 9,20 EUR Abflussreiniger, Flüssigseife und Raumsprays, die er auch später an der Kasse bezahlte. Während seines Einkaufs hat der BF darüber hinaus zwei Nachfüllduftkartuschen eines WC-Duftes und eine Schuhcreme im Warenwert von insgesamt 9,57 EUR gestohlen. Er entnahm diese Produkte aus den Regalen, entfernte die Verpackung und versteckte die Artikel in seiner Uniformhosentasche. Die strafbare Handlung wurde durch die im Geschäft installierte Videoüberwachungsanlage lückenlos aufgezeichnet und eindeutig dokumentiert.
3. Mit Bescheid vom 24.07.2014 sprach die LANDESPOLIZEIDIREKTION
XXXX (LPD), als Dienstbehörde, die vorläufige Suspendierung gegen den BF aus. Begründend wurde - nach Darstellung des oben angeführten unbestrittenen Sachverhaltes - ausgeführt, dass der BF, obwohl er zu dieser Straftat gänzlich geständig und er die gestohlenen Waren im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen herausgegeben habe, als Polizeibeamter genau jene Rechtsgüter verletzt habe, zu deren Schutz er berufen sei. Die vorläufige Suspendierung sei als sichernde Maßnahme im Verdachtsbereich zwingend zu treffen. Im vorliegenden Fall würden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden.
4. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 12.08.2014, Beschwerde beim BVwG, die mit Erkenntnis vom 11.09.2014, GZ W208 2010938 abgewiesen wurde.
5. Am 13.08.2014 erließ die zuständige Disziplinarkommission, Senat 3 im Bundesministerium für Inneres (DK), einen Suspendierungsbescheid gemäß § 112 Abs. 3 BDG gegen den BF (GZ 26/3-DK/3/14).
6. Am 22.08.2014 erstattete die LPD Disziplinaranzeige bei der DK, der unter anderem die Niederschriften über die Beschuldigteneinvernahme des BF und der Filialleiterin als Zeugin, sowie der Abschlussbericht der LPD an die Staatsanwaltschaft (StA), mit entsprechendem Bildmaterial beigelegt waren. Bemerkenswert daran ist, dass daraus hervorgeht, dass der BF die beiden gestohlenen Nachfüllkartuschen, in zwei zeitlich getrennten Aktionen, jeweils vorher ausgepackt, bevor er sie eingesteckt hat. Weiters, dass die Zeugin Filialleiterin angab, dass in letzter Zeit immer wieder solche Nachfüllkartuschen gefehlt hätten. Auch die Schuhcreme hat der BF in einem separaten Angriff in seine Hosentasche gesteckt, nachdem er das Weggehen der Verkäuferin, die er zuvor um eine Beratung zu einem anderen Produkt ersucht hatte, abgewartet hatte.
Zum BF wird ua. angeführt, dass dieser bis zum Vorfall keinen Anlass für Beschwerden gegeben habe. Sein bisheriges dienstliches Verhalten korrekt, unauffällig, engagiert, kollegial und aufgeschlossen gewesen sei. Es könne aus seinen Angaben in der Einvernahme geschlossen werden, dass er sich seines pflichtwidrigen Verhaltens bewusst sei und es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich künftig pflichtgemäß verhalten werde.
7. Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid der DK. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Sachverhalt nicht bestritten werde, jedoch die Diebstähle nicht - wie von der DK unterstellt - geplant und durchdacht gewesen wären, sondern ein "Blackout". Wörtlich wird angeführt: "Aufgrund der Unbesonnenheit, welche zweifelsohne indiziert ist, kann ich mir selbst nicht erklären, warum ich diese Tathandlungen gesetzt habe und ist diese augenscheinlich auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen. Demnach ist ein nicht definierbarer Willensimpuls in mir entsprungen und war mir aus diesen besonderen Gründen das Denken entzogen. Aufgrund meiner charakterlichen Beschaffenheit wäre dieser Willensimpuls unter normalen Umständen mit Sicherheit unterdrückt worden und hätte ich diese Tat unter normalen Umständen eben nicht begangen. Ich habe noch niemals einen Diebstahl begangen und bin auch sonst noch nie in strafrechtlicher Hinsicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Mir wurde seitens StA [...] eine diversionelle Erledigung angeboten und habe ich am 12.08.2014 ein Bußgeld in der Höhe von EUR 1440,- eingezahlt, sodass unter einem das Verfahren gegen mich nach § 200 Abs. 5 StPO eingestellt wurde. Eine strafrechtliche Verurteilung ist sohin ausgeschlossen und eine Suspendierung obsolet."
Beantragt werde, dass BVwG möge die Suspendierung aufheben.
8. Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, W208 2011806-1/4E wurde die Beschwerde vom BVwG abgewiesen und der Suspendierungsbescheid bestätigt.
9. Mit Disziplinarerkenntnis vom 13.10.2014 (zugestellt: 17.10.2014) verhängte die DK nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Disziplinarstrafe der Entlassung. Der Spruch lautet (Auszug - Anonymisierung durch BVwG):
"Er hat am 24. Juli 2014, in der Zeit von ca. 08:16 bis 08:22 Uhr, im Dienst und in Uniform, sowie innerhalb seines zugewiesenen Rayons, in der [...]-Filiale in V., zwei einzeln verpackte Glade-Nachfüllduftkartuschen und eine Erdal-Schuhcreme gestohlen, indem er die Waren aus unterschiedlichen Regalen entnahm, die zwei Glade-Verpackungen entfernte, an verschiedenen Stellen im Geschäft deponierte und die Produkte in der Uniformhose versteckte. Anschließend verließ er das Geschäft, ohne die Sachen im Gesamtwerte von € 9,57 bei der Kasse zu deklarieren und zu bezahlen.
Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung (Diversion) - seine Dienstpflichten
• nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu erledigen,
• § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt."
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges, der Feststellungen zur Person des BF, sowie dass dieser in der nur eine Minute von der PI entfernten Filiale persönlich bekannt sei und bereits mehrmals wegen Ladendiebstählen dort geamtshandelt habe, wörtlich angeführt (Anonymisierung durch BVwG):
"Sachverhalt:
Der Disziplinarbeschuldigte verrichtete am Donnerstag, dem 24. Juli 2014, ab 07:00 Uhr, in der PI V. Dienst. Um ca. 08:16 Uhr ging er in die gleich neben der PI befindliche [...]-Drogerie, in der sich zu diesem Zeitpunkt nur die ihm persönlich bekannte Filialleiterin befand. Er war in Uniform und betrat das Geschäft laut Videoaufzeichnung um 08:16:26 Uhr alleine. Er ging dann den ersten Gang hinunter und entnahm um 08:16:51 Uhr aus dem Regal ‚Haushaltsmeter' zwei verpackte ‚Glade by Brise one touch Nachfüllkartuschen mit dem Duft Relaxing Zen'. Danach ging er - sich umschauend - über den letzten Quergang in den 3. Gang und legte ein Stück Leerverpackung um 08:17:12 Uhr in einer Schütte mit Deo-Spray ab. Anschließend ging er zunächst in Richtung Duftbereich, in welchem sich die Filialleiterin des Marktes aufhielt und dann zurück in den letzten Quergang. Währenddessen packte er den Inhalt der zweiten Packung ‚Glade by Brise one touch Nachfüllkartuschen' aus und legte die leere Verpackung um 08:17:42 Uhr vor der Säule bei den Babygläsern, bei den Babytees im zweiten Gang ab. Anschließend ging er zurück in den ‚Parsa-Gang' und fragte sie nach Beratung, worauf sie ihm im 1. Gang das Produkt ‚Rorax' zeigte. Er entnahm sodann aus einem Regal zwei Brise Raumdüfte (Raumsprays). Nachdem die Filialleiterin den ersten Gang verlassen hatte, nahm er um 08:20:18 Uhr eine schwarze Schuhcreme aus dem Regal, wobei er unmittelbar zuvor mit der Hand seine Hosentasche geprüft hatte. Er ging sodann den letzten Quergang entlang und steckte die Schuhcreme um 08:20:34 Uhr in die rechte Seiten-tasche seiner Uniformhose ein. Anschließend wählte er im Kosmetikbereich Seife noch ein weiteres Produkt (My Body Seife) aus.
Um ca. 08:22 Uhr war er bei der Kassa und bezahlte mit einer € 50,- Banknote und 0,20 Cent Münze folgende Produkte:
• My Body Seife
• Rorax
• 2 x Brise Raumsprays
Um 08:22:19 Uhr verließ er die Filiale, ohne die in der Uniformhose versteckten zwei Nachfüllduftkartuschen und die Schuhcreme bezahlt zu haben. Er ging zurück in die PI, nahm die in den Hosentaschen versteckten gestohlenen Produkte heraus und legte sie gemeinsam mit den gekauften Produkten im Spind ab.
Um 08:30 Uhr fand die Filialleiterin Sabine B. die leere Glade-Verpackung in der Schütte mit den Deosprays. Gemeinsam mit ihrer inzwischen zur Arbeit gekommenen Kollegin P. sahen sie sich die Aufnahmen der Videoüberwachung, auf welchem der Disziplinarbeschuldigte als Täter erkennbar war, an. Die Filialleiterin erstattete sodann Anzeige.
Um 16:50 Uhr wurde der Disziplinarbeschuldigte von Vorgesetzten mit dem Tatvorwurf konfrontiert; er war sofort geständig und gab die in seinem Spind verwahrten Produkte freiwillig heraus. Sie wurden am 24. Juli 2014 der Filialleiterin übergeben.
Wert des Diebsgutes:
Die gestohlenen Waren haben folgenden Wert:
• 2 Stück GLADE/Brise Dufterfrischer Nachfüllkartuschen zum Stückpreis von € 2,89
• 1 Stück ERDAL Schuhcreme, schwarz, zum Stückpreis von € 3,79
[...]
Die Tat wurde durch eine Überwachungskamera (besteht seit ca. 2008) lückenlos aufgezeichnet. Der genaue Ablauf der Tathandlungen stellt sich wie folgt dar (Tatbeschreibung vom 24.07.2014, 765/8 [...]):
Bild: Eingang
Um 08:16:26 betritt ein Kunde in Polizeiuniform die [...] Filiale [...]. Der ältere Herr hat kurze graue Haare und ist in der Filiale persönlich bekannt.
Bild: Gang
Der Kunde betritt die Filiale und geht den 1. Gang herunter. Um 8:16:51 Uhr nimmt er zwei BRISE Produkte aus dem Haushaltsmeter. Diese haben die Artikelnr. 864629. Hierbei handelt es sich um Brise one touch Nachfüller mit dem Duft Relaxing Zen.
Bild: hinterer Quergang
Der Kunde geht im letzten Quergang beim Strumpfhosenmeter und P2 Wäsche vorbei bis zu den Cremen und schaut sich nach den Mitarbeiterinnen um.
Bild: 3. Gang
Der Kunde geht im 3. Gang mit dem Parsa Schmuck entlang und legt ein Stück Brise als Leerverpackung um 8:17:12 Uhr in der zweiten Schütte ab. In dieser Schütte befinden sich MY Deospray.
Bild: Duftbereich
Der Kunde geht Richtung Duftbereich, wo sich eine Mitarbeiterin aufhält.
Bild: 3. Gang
Der Kunde geht wieder zurück in den letzten Quergang und hat eine Packung der BRISE Nachfüllung in der rechten Hand.
Bild: hinterer Quergang/ 2. Gang
Er packt den Inhalt auf dem Rückweg um 8:17:35 Uhr aus. Im Babygang legt er um 8:17:42 Uhr die leere Brise Verpackung vor der Säule bei den Babygläsern ab.
Bild: 3. Gang
Der Kunde geht zurück in den Parsa Gang und fragt die Mitarbeiterin nach Beratung.
Bild: 1. Gang
Der Kunde geht in den 1. Gang zurück wo ihm die Mitarbeiterin ein grünes Rorax zeigt. Danach nimmt er zwei Brise Raumdüfte, hier handelt es sich um Raumsprays um € 1,99 mit der Artikelnr. 796886.
Bild: 1. Gang
Die Mitarbeiterin verlässt den 1. Gang. Um 8:20:18 Uhr nimmt der Kunde eine Schuhcreme mit der Artikelnr 901441 um € 3,79 aus dem Regal nachdem er mit der Hand seine Hosentasche geprüft hat.
Bild: letzter Quergang
Der Kunde geht im letzten Quergang entlang und steckt die Schuhcreme um 8:20:34 Uhr in die rechte Seitentasche seiner Hose ein.
Bild: hinterer Quergang/ 2. Gang
Der Kunde geht in Richtung Kassa, den Baby Gang herunter
Bild: Duftbereich
Der Kunde geht zum Duft und den letzten Gang bei der Haarpflege und Kosmetik entlang Richtung Seifen. Dort nimmt er eine blaue MY Seife mit der Artikelnr. 843777 von MY aus dem Regal. Er geht zurück in Richtung Durftbereich und zur Kassa.
Informationen zum Kassiervorgang:
Die Mitarbeiterin Sabine B. kassiert den Kunden an der 2. Kassa, also der Kassa auf der Fensterseite, ab. Der Kassiervorgang geschieht um etwa 8:22 Uhr Der Kunde bezahlt lt. Kassenbeleg Nr. 1271 und Rechungsnr. 7658-20140724-02-1271 folgende Punkte.
• MY Body um € 0,95 = hierbei handelt es sich um die MY Seife Aqua
• RORAX um € 5,29 = hierbei handelt es sich um Abflussreiniger
• 2 x Raumduft um € 1,99 = hierbei handelt es sich um die Raumsprays
Der Kunde braucht die Rechnung nicht und lässt diese bei der Kassa.
Bild: Ausgang
Der Kunde verlässt das Geschäft um 8:22:19 Uhr.
Angaben von Zeugen
Die Filialleiterin Sabine B. gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass ihr der Polizeibeamte [der BF] persönlich bekannt sei. Er sei am 24. Juli 2014, kurz nach 08:00 Uhr, in die BIPA-Filiale gekommen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt alleine im Geschäft gewesen ist. Der Dienstbeginn einer weiteren Kollegin sei erst um 08:30 Uhr gewesen. Er sei zunächst an ihr vorbei in den hinteren Bereich des Geschäftes gegangen, ca. 2 Minuten später nach vorne gekommen und habe sie nach einem Abflussreiniger gefragt. Gemeinsam seien sie dann zum entsprechenden Regal gegangen und sie habe ihm die Produkte gezeigt und erklärt. Nach einem kurzen Gespräch sei sie zurück zur Kassa gegangen. Kurze Zeit danach habe er sie nach den Seifen gefragt, wobei sie mit der Hand in die entsprechende Richtung gezeigt habe. Anschließend sei er zur Kassa gekommen und habe vier Produkte bezahlt, wobei er mit einer € 50,- Banknote und einer 0,20 Cent Münze bezahlt habe. Pünktlich um 08:30 Uhr habe dann ihre Kollegin den Dienst angetreten; zur gleichen Zeit habe sie eine leere geöffnete Glade-Verpackung in der Schütte bei den Deos gefunden. Gemeinsam mit ihrer Kollegin P. hätten sie sich dann die Videoaufzeichnungen angesehen. Auf diesen sei deutlich erkennbar gewesen, dass [der BF] während seines Einkaufes zwei Stück Glade-Nachfüllkartuschen und eine Erdal Schuhcreme gestohlen hatte. Mit der verständigten Verkaufsleiterin [...] seien sodann die Lagerstände überprüft und festgestellt worden, dass zwei Glade-Nachfüllkartuschen und eine Schuhcreme fehlten. In letzter Zeit hätten des Öfteren Nachfüllkartuschen gefehlt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der Disziplinarbeschuldigte war nach Konfrontation mit der Faktenlage sofort geständig und gab die Waren heraus. Er wurde am 24. Juli 2014 niederschriftlich vernommen. Er gab dabei - sowie im weiteren Verfahren, insbesondere auch in seinen rechtsanwaltlich vorgelegten Stellungnahmen vom 12. und 26. August 2014 - im Wesentlich an, dass der Sachverhalt nicht bestritten werde. Er habe aus einer "Black-out-Situation" heraus gehandelt und könne sich selbst nicht erklären, warum er diese Tathandlung beging. Es sei augenscheinlich, dass es sich um eine augenblickliche Eingebung - hervorgerufen durch einen nicht definierbaren Willensimpuls - gehandelt habe. Aus diesen besonderen Gründen sei ihm das Denken entzogen worden. Dieser Willensimpuls wäre unter normalen Umständen mit Sicherheit unterdrückt worden. Er habe noch niemals einen Diebstahl begangen und sei auch sonst noch nie in strafrechtlicher Hinsicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
[...]
Mündliche Verhandlung am 08. Oktober 2014
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich schuldig; er gab zu, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie in der Aktenlage geschildert. Die Tatbeschreibung entspreche den Tatsachen. Zur Tathandlung führte er im Wesentlichen aus, dass ihn der Chef ersucht habe Putzmittel zu besorgen, weshalb er am 24. Juli 2014 in die [...]-Filiale gegangen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt keinesfalls die Absicht gehabt etwas zu stehlen.
Den genauen Ablauf der einzelnen Tathandlungen könne er mangels genauer Erinnerung nicht mehr wiedergeben. Die Glade-Nachfüllkartuschen habe er in die Hosentasche gesteckt, weil es sich dabei um Produkte gehandelt habe, die er privat - also nicht für die PI - erwerben wollte und sie deshalb getrennt habe. Warum er zuvor die Verpackungen entfernte und diese an getrennten Orten deponierte, könne er nicht mehr sagen. Er könne auch nicht mehr sagen, wo er die Leerverpackungen hingelegt habe. Die Kartuschen selbst, habe er in die Hosen-Außentasche gesteckt. Auch die später genommene schwarze Schuhcreme habe er in die Hosentasche gesteckt. Bei der Kassa habe er nicht mehr daran gedacht, dass er noch Produkte in den Taschen eingesteckt hatte. Er sei aber nicht durch Gespräche, oder irgendwelche sonstigen Umstände abgelenkt gewesen. Zurück in der PI habe er dann die drei gestohlenen Produkte aus der Hose genommen und gemeinsam mit den vier gekauften in seinen Spind gegeben. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass er die Waren zurückbringen, bzw. bezahlen sollte.
Er könne sich eine weitere Verwendung in der Polizei vorstellen, auch in der PI V., sofern er dort erwünscht sei. Er sei der Meinung, dass jeder eine zweite-Chance-verdiene. Während der Suspendierung habe er mit einem Kollegen Kontakt gehabt (Kaffeetrinken); mit dem Kommandanten habe er bezüglich eines Urlaubsantrages gesprochen. Er habe sich sonst keine Gedanken über seine weitere Zukunft gemacht, könne aber auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Seiner Familie habe er sein Fehlverhalten auch sofort erzählt; er habe auch seitdem die ganze Zeit sehr darunter gelitten.
Zur finanziellen, familiären und sozialen Situation
Der Disziplinarbeschuldigte verfügt - außer über den derzeit verminderten Bezug aus dem Dienstverhältnis zum Bund - über keine weiteren Einkünfte und übt, laut eigenen Angaben, keine Nebenbeschäftigung aus. Seine Frau ist selbständig und betreibt in K. ein Brautmodengeschäft, in welchem er fallweise auch ohne Bezahlung aushilft. Sie bezieht daraus ein Einkommen von ca. €
1. 100,-- mtl. An Vermögen gibt es ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 165 m2, welches vor 8 Jahren errichtet wurde und im gemeinsamen Eigentum mit seiner Gattin steht. Der daraus resultierende gemeinsame Schuldenstand beläuft sich auf ca. €
275. 000,--. Im Haus leben er, seine Frau und deren zwei Kinder, im Alter von 17 und 18 Jahren, für die er nicht sorgepflichtig ist. Der Disziplinarbeschuldigte hat Sorgepflichten für ein 19-jähriges Kind.
Der Disziplinarbeschuldigte bemühte sich zuletzt um Spenden für ein behindertes Kind. Selbst habe er - laut seinen Angaben - keinen finanziellen Vorteil gehabt, sondern sei alles für den Sammlungszweck verwendet worden.
Zur beruflichen Ausbildung:
Der Disziplinarbeschuldigte hat eine abgeschlossene Ausbildung als Maschinenbautechniker und hat diesen Beruf auch ca. 4 Jahre bis 1984 ausgeübt. Aufgrund des technischen Fortschritts könnte er in diesem Beruf nicht mehr arbeiten.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes:
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer - nach zusammenfassender Wiedergabe des Sachverhaltes - im Wesentlichen aus, dass der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG verletzt habe. Seiner Verantwortung, wonach er ein "Black-out" gehabt und es sich um eine Kurzschlusshandlung gehandelt habe, könne nach dem dargelegten Tatablauf, nicht gefolgt werden. Er habe ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter begangen. Wenngleich sich angesichts der Milderungsgründe die Frage ergab, ob die höchste Strafe spezialpräventiv wirklich anzuwenden sei, sei eine Entlassung aus generalpräventiven Gründen notwendig. Ein Verbleib im Polizeidienst sei für die Disziplinaranwaltschaft nicht vorstellbar. Der Disziplinaranwalt beantragte die Disziplinarstrafe der Entlassung.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten verwies zunächst darauf, dass die Tat keinesfalls zu beschönigen sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass er sich reumütig gezeigt habe und es nicht nachvollziehbar sei, warum er die Tat begangen habe. Einzig mögliche Erklärung sei ein "Black-out"; es sei nämlich anders nicht erklärbar, warum jemand in eine Kamera schaue und zugleich Sachen stehle. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich auch vor seiner Familie rechtfertigen müssen und sei auch schon dadurch bestraft. Zu beachten sei neben den Milderungsgründen auch, dass die Öffentlichkeit keine Kenntnis von der Tat erlangt habe. Man sei bereit jede Strafe - mit Ausnahme der Höchststrafe - zu akzeptieren und ersuche von einer Entlassung Abstand zu nehmen.
Schlusswort des Disziplinarbeschuldigten
Der Disziplinarbeschuldigte entschuldigte sich für sein Verhalten und gab an, es zutiefst zu bereuen."
In ihren rechtlichen Erwägungen führte die DK - nach Wiedergabe des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG aus:
"Zur Schuldfrage:
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die, dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte, Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei diversioneller Erledigung eines Strafverfahrens, hat sie den Sachverhalt selbst - also auch nach strafrechtlichen Erwägungen - zu beurteilen und festzustellen, ob sich daraus auch Dienstpflichtverletzungen ergeben. Der erkennende Senat hatte den vor-liegenden Sachverhalt daher zunächst auch strafrechtlich zu würdigen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte während des Exekutivdienstes und in Uniform, in der [...]-Filiale im eigenen Überwachungsrayon, Waren im Werte von € 9,57 gestohlen hat.
Der erkennende Senat hat diesen Sachverhalt als Vergehen des Diebstahls gewertet und unter § 127 StGB subsumiert. § 141 StGB war vom Ablauf der Tathandlungen her nicht anwendbar, wenngleich sich der Disziplinarbeschuldigte sinngemäß darauf berufen hat. Unbeschadet der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens erblickt die Disziplinarkommission im Verhalten des Disziplinarbeschuldigten eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Durch die in der Dienstzeit und in Uniform erfolgte Tatausführung liegt auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG vor. Im Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die ‚Beachtung der geltenden Rechtsordnung' bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen und sich so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze verletzt. Als nach § 43 Abs. 1 BDG relevante Rechtsverletzung wurde es von der Judikatur etwa erachtet, wenn ein Beamter z.B. im Dienst strafbare Handlungen zu verantworten hat. Dies liegt auch hier vor.
Das Beweisverfahren hat in Verbindung mit dem - im Hinblick auf die Tathandlungen übereinstimmenden - Geständnis des Disziplinarbeschuldigten ergeben, dass er am 24. Juli 2014, während der Dienstzeit und in Uniform, sowie in einem Geschäft, in welchem er persönlich bekannt ist, das Delikt des (Laden)Diebstahls nach § 127 StGB vollendete. Es ist erwiesen, dass er diese Straftat in Ausübung seines Dienstes - aber ohne besonderen Zusammenhang damit - beging und durch die persönliche Bekanntschaft in diesem Geschäft, sowie sein Auftreten in Uniform eine besondere Vertrauenswürdigkeit signalisierte, woraus sich schon naturgemäß eine geringere Aufmerksamkeit des Personals ergab. Im betreffenden Geschäft hat er - wie er im Verfahren eingestand - auch selbst bereits Erhebungen wegen Ladendiebstählen durchgeführt und war auch deshalb dort persönlich bekannt.
Sein Verhalten steht somit im krassen Widerspruch zu den Interessen des Dienstgebers, der darauf vertrauen können muss, dass seine Beamten ihre dienstlichen Möglichkeiten (Signalisierung besonderer Vertrauenswürdigkeit durch Auftreten in Uniform) nicht zur leichteren Realisierung von Straftaten missbrauchen und sich im Dienst gesetzestreu verhalten.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug; VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut angreift, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (besonderer Funktionsbezug; zB:
VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Aber auch ohne strafrechtliche relevante Rechtsverletzung kann der Beamte durch sein Verhalten zeigen, dass er bereit ist, seine eigenen Interessen über die von ihm zu vollziehenden zu stellen. In der Judikatur werden dazu insbesondere Fälle erfasst, in denen Beamte in bedenkliche Nähe einer relevanten Rechtsverletzung kommen (DOK 16.09.1993; GZ 41/11; VwGH 25.6.1996, 93/090463), wie etwa bei einem Kriminalbeamten, der einen Bankraub plante und vorbereitete, ohne dabei das strafrechtliche, relevante Versuchsstadium zu erreichen. Die bisherige Judikatur war auch in Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen, weshalb jedenfalls davon auszugehen war, dass unbeschadet der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens, eine disziplinäre Verantwortlichkeit nach § 43 Abs. 2 BDG besteht. Im konkreten Fall war ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Tatbestand des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist und damit auch von einem besonderen Funktionsbezug ausgegangen werden muss.
Der Disziplinarbeschuldigte ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion und es gehört zu seinen unmittelbaren Aufgaben die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten und gefährliche Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) zu beenden. Er ist für den Vollzug des gesamten Strafrechts zuständig, muss die Begehung von strafbaren Handlungen verhindern und wo sie schon geschehen sind, Ermittlungen zu deren Aufklärung führen. Insbesondere die Aufklärung der sogenannten Bagatellkriminalität - was ein (Laden)diebstahl in strafrechtlicher Hinsicht jedenfalls ist (aber nicht in disziplinärer Hinsicht) - ist für das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung von besonderer Bedeutung, weil gerade diese Kriminalitätsform vom Bürger viel mehr und intensiver wahrgenommen wird, als große Kriminalfälle im Betrugs/Finanzbereich. Der Disziplinarbeschuldigte hat auch schon selbst wiederholt und sogar in dieser [...]-Filiale Ladendiebstähle erhoben. Wie schon oben ausgeführt, hat der Disziplinarbeschuldigte die Tat im Dienst und im zugewiesenen Überwachungsrayon der Polizeiinspektion V. begangen und war dem Opfer als Polizeibeamter auch persönlich bekannt. Die Gegebenheiten im Geschäft, die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und sonstigen Umstände (Personalzahl usw.), waren ihm sowohl von wiederholten Einkäufen (in der Dienstzeit), als auch von Amtshandlungen (Erhebungen von Ladendiebstählen), bekannt. Aufgrund des persönlichen Kontaktes und der sonstigen Umstände (Nähe des Geschäfts zur PI, wiederholte Amtshandlungen, Einkäufe), bestand klarerweise auch ein Vertrauen zum Disziplinarbeschuldigten und natürlich auch zur Polizei insgesamt.
Im gegenständlichen Fall ist besonders hervorzuheben, dass es sich um keine Ausnützung einer sich kurzfristig bietenden Chance (Gelegenheitsdiebstahl/Augenblickstat) handelte, sondern die Tat im Hinblick auf ihre Ausführung, den Verschleierungshandlungen und dem Verhalten danach, einen strukturierten, geplanten Ablauf erkennen lässt. Die Tat wurde - entgegen dem nicht glaubhaften Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten - keinesfalls aus einer Kurzschlusshandlung (Augenblickstat) heraus begangen, sondern handelte es sich klar um ein geplantes und durchdachtes Vorgehen. Dieses beginnt mit dem Betreten des Geschäftes in Uniform und setzt sich mit der unmittelbaren Tatausführung fort, welche in zwei Angriffen - unterbrochen durch ein Gespräch mit der Filialleiterin - erfolgte. Zur Verschleierung der Tat wurden zunächst die Verpackungen der beiden getrennt abgepackten Glade-Nachfüllkartuschen in zwei getrennten Handlungen entfernt, an unterschiedlichen Stellen in verschiedenen Gängen des Geschäftes deponiert und nur die Ware selbst eingesteckt; das gesamte Diebesgut wurde in zwei Angriffen, mit einem zeitlichen Abstand von ca. 3 1/2 Minuten, aus unterschiedlichen Regalen im Gang Nr. 1 entnommen. Dies weist sehr eindrucksvoll daraufhin, dass der Disziplinarbeschuldigte offenbar bereits beim Betreten des Geschäftes eine klare Vorstellung davon hatte, welche Produkte er stehlen will und keineswegs von einem - wie er ausführte - plötzlichen Impuls, welcher ein "Black-out" ausgelöst habe, beherrscht war.
Er ging nämlich unmittelbar nach Betreten der Filiale zum entsprechenden Regal und entnahm dort die beiden verpackten Glade-Nachfüllkartuschen. Vom Betreten des Geschäfts bis zur Produktentnahme vergingen gerade einmal 25 Sekunden und bis zum Ablegen der ersten Leerverpackung weitere 21 Sekunden. Wiederum 30 Sekunden später legte er an einem anderen Ort die zweite Leerverpackung ab und stahl 2 Minuten 36 Sekunden später die Schuhcreme. Zwischen beiden Angriffen schaute er sich andere Produkte an und sprach auch mit der Filialleiterin. Er war also offensichtlich weder desorientiert, noch sonst einer auch nur annähernd erkennbaren psychischen Ausnahmesituation ausgesetzt. Sein gesamtes Verhalten im Geschäft - also sowohl die inkriminierten Tathandlungen, als auch die Auswahl der später bezahlten vier Produkte - war strukturiert, entschlossen und folgte klaren Denkmustern. Es ergeben sich absolut keine Hinweise auf einen, von einer plötzlichen Eingebung beherrschtem Handlungsablauf.
Seine Rechtfertigung, wonach er die Produkte nur nach dienstlichem und privatem Bedarf trennen wollte, deshalb in die Hosentaschen steckte und bei der Kassa aufs Bezahlen vergaß - ist nicht glaubwürdig und ist vom Senat als bloße Schutzbehauptung gewertet worden. Nach der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung sprechen schon die Entfernung der beiden Verpackungen und deren Ablage an unterschiedlichen Stellen im Geschäft dagegen. Dazu kommt, dass er ja nach der Tat die gestohlenen und gekauften Produkte gemeinsam in seinem Spind ablegte. Gerade zu diesem Zeitpunkt hätte er nochmals Gelegenheit gehabt von seinem Tun abzulassen, die Produkte zurückzubringen und zu bezahlen. Dann wäre ihm zumindest die Rechtswohltat der tätigen Reue nach § 167 StGB zugekommen.
Das Beweisverfahren hat deutlich gezeigt, dass der Disziplinarbeschuldigte die Tat mit einer beträchtlichen kriminellen Energie im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben begangen hat. Die Vollziehung der Strafgesetze ist grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen und gerade die Bekämpfung der Eigentumskriminalität ist - auch in der öffentlichen Wahrnehmung - von besonderer Relevanz. Der Disziplinarbeschuldigte ist damit insgesamt eines Fehlverhaltens überführt, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG grundlegend zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04).
Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten und sich auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders rechtstreu verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten.
Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittelt das Bild eines kriminellen Beamten, der nicht davor zurückschreckt, strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu planen und durchzuführen; dies zum Zwecke, sich selbst zu bereichern. Die Tathandlung des Disziplinarbeschuldigten ist daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung, massiv zu schädigen. Die Öffentlichkeit hat für derartige Taten, die noch dazu von einem Polizisten im Dienst - dessen Aufgabe gerade die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ist - begangen werden, kein Verständnis. Dies gilt auch für den Dienstgeber, der seinen Mitarbeitern in jeder Hinsicht vertrauen können muss, dass sie ihre dienstlichen Befugnisse und Möglichkeiten nicht missbrauchen und sich getreu ihrem Eide, nämlich die Gesetze der Republik Österreich zu beachten, verhalten. Dabei ist auch zu bedenken, dass Polizeibeamte aller hierarchischen Ebenen eine weitestgehend selbständige Tätigkeit ausüben und naturgemäß einer geringeren Dienstaufsicht unterliegen. Es besteht daher auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber.
Strafbemessunq gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention), oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie das Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist.
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84 ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBI I Nr. 147, ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen, oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft - wie auch im vorliegenden Fall - vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Die nach dem-Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
• Unbescholtenheit, sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich
• bisher ordentlicher Lebenswandel (soziales Engagement) - § 34 Abs. 1 Ziff.2 StGB
• Geständnis § 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB
• Schadenswiedergutmachung - § 34 Abs. 1 Ziff. 15 StGB
• 12 Belobigungen/Belohnungen (davon 10 im Zeitraum von 1991 - 2006, eine im Jahr 2010 für allgemeine Leistung und eine im Jahr 2013 für Hilfeleistung)
• Ehrungen wegen Lebensrettungen (2005 und 2006 - Ehrenzeichen in Gold für Rettungswesen von der Landeshauptstadt [...])
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass dem Disziplinarbeschuldigten Vorsatz vorzuwerfen ist. Den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten, wonach er ein "Black-out" hatte und es sich um eine Augenblickstat handelte, konnte - wie schon oben zu § 43 Abs. 2 BDG ausgeführt - nicht gefolgt werden. Dementsprechend wurde § 34 Abs. 1 Ziff. 7 und 9 StGB nicht angewendet. Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, dass die dem Disziplinarbeschuldigten vorzuwerfende Tathandlung, welche sich nicht durch bloßes Ausnutzen einer gebotenen Gelegenheit, sondern durch konsequente Ausführung, verbunden mit durchdachten Verschleierungshandlungen (Entfernen der Verpackung um allfällige Sicherungen zu umgehen; Ablage der Leerverpackung an unterschiedlichen Stellen im Geschäft, Auftreten in Uniform, Ablenken des Personals durch Fragen nach Produkten) auszeichnet, einen Schweregrad erreicht hat, der das Ansehen der Polizei und den Glauben der Öffentlichkeit in die Rechtstreue von Polizeibeamten in massiver Weise geschädigt hat. Bezüglich des Grades der Verwerflichkeit seiner Tathandlung ist auf die zu § 43 Abs. 2 BDG gemachten Ausführungen zu verweisen; in disziplinärer Hinsicht ist die Begehung eines Ladendiebstahls durch einen Polizisten im Dienst und in Uniform - im Gegensatz zum Strafrecht - gerade kein Bagatelldelikt. Dem dadurch entstandenen Amts- und Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Polizei kann nur durch seine Entlassung, welche sich damit aus generalpräventiven Gründen als zwingend notwendig erweist, begegnet werden.
Der Disziplinarbeschuldigte hat durch seine Tat grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt und bewiesen, dass er nicht davor zurückschreckt, im Dienst und in seinem unmittelbaren Rayon, die Strafgesetze zu verletzen und gefährliche Angriffe im Sinne des SPG zu begehen.
Der Disziplinarbeschuldigte hat - ohne finanzielle Not (§ 34 Abs. 1 Ziff. 10 StGB liegt nicht vor) - mit seiner Tathandlung gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehörte nämlich zu den ureigensten Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten, der als Polizeibeamter mit besonderen hoheitlichen Befugnissen betraut ist, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch der von ihm begangene gefährliche Angriff auf fremdes Vermögen zählt.
Die Öffentlichkeit, aber auch Vorgesetzte, sowie Kollegen von Polizisten - die immerhin mit Zwangsbefugnissen ausgestattet sind und besondere Ermächtigungen haben, welche sie von anderen Beamten grundlegend unterscheiden - müssen sich auf deren Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.4.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauens hat sich der Disziplinarbeschuldigte als nicht würdig erwiesen. In Anbetracht der Wichtigkeit einer gesetzestreuen Dienstverrichtung im Bereich der Exekutive, sowie eines moralisch einwandfreien Verhaltens im und außer Dienst, kann die Dienstpflichtverletzung daher keinesfalls bagatellisiert werden. Die Bekämpfung der Kriminalität und die unbedingte Respektierung fremder Vermögenswerte durch die Bediensteten der Exekutive, welche in nahezu sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Vermögen in Berührung kommen, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung eines korrekten, am Gesetze orientierten Dienstbetriebes. Nur dadurch kann das Vertrauen in die uneingeschränkte Integrität der österreichischen Polizei, welche auch im internationalen Vergleich einen herausragenden Ruf genießt, gewährleistet werden. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein schwerwiegendes, im Dienst und in Uniform, begangenes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber schwer beeinträchtigt, sondern vor allem das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei dramatisch geschädigt.
Bei einer unzureichenden disziplinären Sanktion gegenüber einem solcherart auffällig gewordenen Polizisten - der sich in völliger Verkennung der Bedeutung seiner Tat für das öffentliche Vertrauen in die Polizei, sogar vorstellen kann weiter bei der PI V. Dienst zu versehen - würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Polizei als Dienstgeber äußerst bedenkliches Fehlverhalten und völliges moralisches Versagen seiner Mitarbeiter bagatellisiert und nicht ernst genug nimmt. Dies würde nicht nur den Eindruck einer nicht ausreichend mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Polizei entstehen lassen, sondern auch das Vertrauen der Bürger in die Polizei und damit letztlich den Staat erschüttern.
Die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe ist aus generalpräventiven Gründen unbedingt notwendig. Nur dadurch kann der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte wirksam entgegengewirkt und letztlich auch wieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei hergestellt werden. Den Polizeibeamten der Republik Österreich muss klar sein, dass sie einen besonders verantwortungsvollen Beruf ausüben und sie bei all ihren dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltensweisen daran gemessen werden. Die österreichische Polizei hat einen guten Ruf; von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie alles unterlassen, was das Ansehen der Polizei schädigt.
Relevante Judikatur bei Ladendiebstählen
Der Senat hat sich auch mit der in ähnlichen Fällen ergangenen Judikatur auseinandergesetzt und verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis der Disziplinaroberkommission, GZ 78/8-DOK/03, vom 03.03.2004. Hier wurde gegen einen Polizeibeamten wegen eines Diebstahls im Dienst erstinstanzlich eine Entlassung ausgesprochen. Die DOK hat diese Strafe auf fünf Monatsbezüge vermindert und begründete dies mit einer, aus Unbesonnenheit begangenen Augenblickstat, weshalb trotz sehr schwerwiegender Dienstpflichtverletzung das Vertrauen noch nicht gänzlich zerstört und dem Beschuldigten eine letzte Chance einzuräumen sei. Eine solche Augenblickstat liegt aber im hier zu behandelnden Fall - wie schon ausführlich begründet - gerade nicht vor. Zusätzlich war zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Generalprävention gesetzlich nicht verankert (§ 93 BDG). Die (günstige) Entscheidung der Oberbehörde war also hier nicht anwendbar und konnte dem Disziplinarbeschuldigten nicht zugutekommen.
Zur Abgrenzung Spezialprävention/Generalprävention
Der Senat hat vor seiner Entscheidung auch abgewogen, ob es unbedingt notwendig ist, die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen, oder ob eine positive Zukunftsprognose und die vorliegenden Milderungsgründe zu einer geringeren Strafe führen könnten. Es war aber - wie schon wiederholt ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die konsequent im eigenen Rayon und im Dienst ausgeführte Tat, verbunden mit durchdachten Verschleierungshandlungen, eben mit einem hohen Maß an krimineller Energie begangen wurde und es sich zweifelsfrei um keine Augenblickstat gehandelt hatte. Hätte es sich tatsächlich um eine Augenblickstat gehandelt, oder hätte der Disziplinarbeschuldigte seine Tatausführung spätestens beim Einräumen der gestohlenen und gekauften Produkte in seinen Spind nochmals überdacht und wäre zurück in das Geschäft gegangen (tätige Reue), wäre er sich also der besonderen Verantwortung, die sein Beruf mit sich bringt letztlich bewusst geworden (was z.B. ein eindeutiger Hinweis für eine Kurzschlusshandlung wäre), wären auch generalpräventive Gründe für eine Entlassung in den Hintergrund gedrängt worden, zumal gerade bei einer aus freien Stücken erfolgten tätigen Reue auch in der Öffentlichkeit ein gewisses Verständnis dafür wohl noch gegeben wäre. All diese Überlegungen scheiden aber aus und können dem Disziplinarbeschuldigten, aufgrund des Hergangs der Tat und seines Verhaltens während und nach der Tat, nicht zugesprochen werden. Auch wenn der Disziplinarbeschuldigte geständig war, so versuchte er doch sein Verhalten zu bagatellisieren und sich auf ein "Black-out" auszureden. Auffällig war auch, dass er sich zwar an viele Einzelheiten bei seinem Einkauf im Geschäft erinnern konnte, sich aber bei tatrelevanten Ereignissen auf Erinnerungslücken ausredete und auf seiner Rechtfertigung, sein Denken sei ausgeschaltet gewesen, selbst dann noch beharrte, als ihm die strukturiert durchgeführte Tatausführung nachgewiesen wurde.
Der erkennende Senat verkennt - wie auch zutreffend der Disziplinaranwalt in seinem Plädoyer ausführte - nicht, dass dem Disziplinarbeschuldigten auch eine Reihe von Milderungsgründen zuzusprechen ist. Den meist länger zurückliegenden Belobigungen, vor allem aber den Lebensrettungen in den Jahren 2005/2006, kommt ein beträchtliches Gewicht zu, wodurch bei ausschließlich spezialpräventiver Betrachtung allenfalls auch eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen gerade noch denkbar gewesen wäre. Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist die Generalprävention jedoch gleichrangig zu berücksichtigen, weshalb der Disziplinaranwaltschaft, welche eine Entlassung aus eben diesen generalpräventiven Gründen beantragte, nicht entgegengetreten werden konnte und auch der erkennende Senat diese Ansicht einstimmig teilte.
Vor dem Hintergrund dieser generalpräventiven Überlegungen ist es auch nicht möglich, dem Disziplinarbeschuldigten einen anderen Arbeitsplatz (andere Polizeidienststelle) zuzuweisen. Wenngleich sich der Disziplinarbeschuldigte eine weitere Arbeit im Polizeidienst vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass - selbst wenn man ihm einen Arbeitsplatz im Innendienst zuweisen würde - eine weitere Verwendung im Polizeidienst ausgeschlossen ist. Es ist nämlich besonders zu beachten, dass der Disziplinarbeschuldigte Polizeibeamter ist und damit einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit, ausübt. Er ist daher nicht mit anderen Beamten (etwa der ÖBB oder Post usw.) vergleichbar. Letztere haben nämlich gerade nicht die Aufgabe, die Strafgesetze zu vollziehen bzw. Straftaten zu verhindern, weshalb ja auch die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in diesen Bereichen hinterfragt wird. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe - weitestgehend unbestritten - auch in Zukunft Beamte sein müssen. Vor dem Hintergrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens ist es daher nicht vorstellbar ihn weiterhin im Polizeidienst zu verwenden und zwar unabhängig davon in welcher Funktion.
Es hat sich erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf würde daher in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Es würde der Eindruck entstehen, sogar Polizeibeamte könnten sich alles erlauben, ohne ernsthafte Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies würde zu einem völlig negativen Bild der Polizei führen, Ansehen und Glaubwürdigkeit weiter erschüttern und letztlich auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat untergraben.
Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Disziplinarbeschuldigte durch diese Entscheidung seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dies auch Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt hat. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation auseinandergesetzt. Er ist 52 Jahre alt, hat eine abgeschlossene Be-rufsausbildung und hilft regelmäßig im Geschäft seiner Ehefrau aus. Es sollte ihm, bei entsprechendem Willen und der Bereitschaft allenfalls auch unangenehmere Arbeiten anzunehmen, daher möglich sein, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dem Schuldenstand steht das Eigentum an einem Haus gegenüber, deren Erhalt auch insofern gesichert scheint, als seine Frau ein Einkommen bezieht. Unterhaltspflichten bestehen gegenüber einem Kind, welches studiert. Hier ist auf die Möglichkeit von Stipendien zu verweisen.
Insgesamt vermochten all jene Abwägungen, die hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vorgenommen wurden, die Entlassung nicht zu verhindern, weil sie - was die Milderungsgründe und die sozialen/familiären Umstände betreffen - das Gewicht und die Bedeutung seiner Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der Beamte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten und Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seines Amtes zerstört. Seine Entlassung aus dem Dienst war daher aus generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich."
9. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 (eingelangt bei der DK 14.11.2014) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde beim BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gegen die Höhe der Strafe ein; in spezial- und generalpräventiver Sicht sei eine Geldstrafe i.H.v. 5 Monatsbezügen ausreichend.
In der Begründung führte er aus, er könne sich selbst nicht erklären, warum er diese Tathandlung gesetzt habe, da er wisse, dass es dort eine Videoüberwachung gäbe und er auch in die Videokamera geschaut habe.
Die Subsumtion des erkennenden Senates in Bezug auf § 127 StGB sei verfehlt, weil schon der Umstand, dass ihn der PI Kommandant zum Einkaufen geschickt habe, dafür spräche, dass es sich nicht um eine planmäßige Durchführung eines Diebstahls gehandelt habe, sondern um eine Unbesonnenheit, eine "Black-out"-Handlung und sohin um eine Augenblickstat. Überdies sei auch die Wertgrenze von € 100,-, welche für das Nichtsubsumieren unter § 141 StGB Voraussetzung sei, nicht gegeben, dennoch habe der Senat die Nichtanwendbarkeit des § 141 StGB angenommen. Das Vergehen sei daher nicht unter § 127 StGB zu subsumieren, da der Tatbestand des Diebstahles nicht erfüllt sei.
Der erhebliche Vertrauensverlust - der zweifellos vorliege - sei jedoch noch nicht so, dass dieses Vertrauen vollkommen zerstört sei. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2014, Seite 11, ergäbe, habe er noch eine Woche vor der gegenständlichen Disziplinarverhandlung, ein "Go Cart Charity Rennen" für ein schwerstbehindertes Kind organisiert und einen Betrag in der Höhe von Euro 20.000,- lukriert, der in seiner Gesamtheit für den Kauf eines elektrischen Rollstuhls für dieses behinderte Kind verwendet worden sei. Die drei Freunde, mit welchem er zusammen die Charity organisiert bzw. durchgeführt habe, hätten sehr wohl von seiner unüberlegten Tat gewusst und hätten ihm trotzdem diesen hohen Betrag bedingungslos anvertraut. Er weise nochmals daraufhin, dass es sich bei der Tat um eine einmalige Tat gehandelt habe.
Wie die DOK zu Zl. 30/10-DOK/13 sowie 47/10-DOK/13 ausgeführt habe, werde im Hinblick darauf und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH ausgeführt, dass eine strengere als präventiv erforderliche Strafe innerhalb des Strafrahmens nicht verhängt werden dürfe. Allerdings sei zu prüfen, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung unter spezial-sowie generalpräventiven Gesichtspunkten tatsächlich erforderlich sei, um ihm das Unrecht seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn - mangels weiterer Beschäftigung als Beamter - in Zukunft vor derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten bzw. derartigen Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Oder ob, die Abwägung alle Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie seiner Zukunftsprognose zu einem Ergebnis führen könne, dass noch mit einer, allerdings erheblichen, Geldstrafe das Auslangen gefunden werden könne. Diese Prüfung habe der erkennende Senat nicht vorgenommen.
Bei der Entscheidung 30/10-DOK/13, bei der die Entlassung in eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen umgewandelt worden sei, sei es um einen Zeitraum von Jänner bis August 2012 und acht Angriffe die der Beschuldigte zusätzlich zu seinem rechtskräftigen Urteil nach dem §§ 153 Abs. 1 und 225a StGB begangen habe, gegangen. Seine Straftat hingegen sei mit einem Betrag von € 1440,-
diversionell erledigt worden und habe er lediglich einen einzigen besonnenen Eingriff getätigt.
Unter Bedachtnahme der Rechtsprechung des VwGH (14.11.2007, 2005/09/0015), wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen seien, sei mangelhafter Weise im erstinstanzlichen Erkenntnis nicht angeführt, dass es keine Erschwerungsgründe gäbe. Die angeführten Milderungsgründe seien ebenfalls nicht richtig beurteilt und gewürdigt worden, da Erschwerungsgründe nicht vorhanden seien und die Milderungsgründe für eine Beurteilung von erheblichem Gewicht und dementsprechend zu werten gewesen wären.
Wenn der erkennende Senat vermeine, dass eine Entfernung der Verpackung, um allfällige Sicherungen zu umgehen, notwendig war, so entspräche dies nicht den Tatsachen und sei im Zuge der Disziplinarverhandlung am 08.10.2014, sowohl seitens seines Rechtsbeistandes als auch der Schriftführerin als auch ihm selbst ausgeführt worden, dass es sich lediglich, wie jedermann wisse, um normale Verpackungen ohne Sicherung gehandelt habe. Dieser Umstand sei vom erkennenden Senat überhaupt nicht beachtet und gewürdigt worden.
Die Entscheidung 78/8-DOK/03, in welcher die Disziplinarstrafe der Entlassung in eine hohe Geldstrafe umgewandelt worden sei, sei gegen ihn gewürdigt worden und habe der erkennende Senat übersehen, dass auch bei schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen der Untragbarkeitsgrundsatz nicht überspannt werden dürfe (VwGH 12.04.2000, 97/9/0369) und ihm als Beschuldigten eine letzte Chance zur Bewährung im Dienst zuzubilligen wäre. Der Senat habe nicht begründet, warum die oben angeführte Entscheidung auf seinen Fall nicht anwendbar sein sollte.
Eine hohe Geldstrafe i.H.v. 5 Monatsbezügen würde bei ihm € 13.000,-
(ca. das 1.359-fache des Warenwertes) ausmachen und sowohl hinsichtlich der Spezial- als auch der Generalprävention ausreichend sein, um ihn oder Kollegen von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Er könne weitere Verfehlungen mit 100%-Sicherheit für sich ausschließen.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könne nicht davon ausgegangen werden, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abgeleitet werden würde. Es bedürfte keiner höheren Disziplinarstrafe um deutlich zu machen, dass eine derart massive Dienstpflichtverletzung nicht toleriert werde. Es werde daher beantragt die Disziplinarstrafe der Entlassung aufzuheben und in eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe umzuwandeln.
10. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20.11.2014 dem BVwG vorgelegt und ist dort am 24.11.2014 eingelangt.
11. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 (eingelangt beim BVwG am 24.11.2014) brachte der BF unaufgefordert eine Verbesserung der Beschwerde ein. Bei der unter TB II genannten Charity-Veranstaltung seien nicht wie fälschlich angegeben € 20.000,-, sondern € 5.612,-
lukriert worden, welche in der Gesamtheit für den Ankauf eines Rollstuhles verwendet worden seien. Er wolle noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei seiner Tat um eine einmalige Tat gehandelte habe und die drei Freunde mit denen er die Veranstaltung - trotz des Wissens um die Tat und dem relativ hohen Betrag - ihm bedingungslos vertraut hätten.
12. Am 02.12.2104 fand eine nichtöffentliche Sitzung des zuständigen Senates des BVwG statt, bei der dieser einhellig zur im Spruch angeführten Entscheidung gelangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der 53-jährige BF steht seit 01.06.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, nunmehr als Gruppeninspektor, an einer PI. Seit 01.06.1987 ist er definitiv gestellt. Er hat mehrere Belobigungen (1991, 1992, 1994, 2001), die UN-Verdienstmedaille (2004) sowie das silberne und das goldene Ehrenzeichen der Landeshauptstadt (2005, 2006) erhalten.
Privat ist er verheiratet und hat einen Sohn (Student) im Alter von 19 Jahren für den er sorgepflichtig ist. Für seine Frau (diese ist selbstständig und betreibt ein Geschäft) und deren Kinder ist er nicht sorgepflichtig. Er hat Schulden in Höhe von € 275.000,- aus dem Bau eines Hauses, dass er gemeinsam mit seiner Frau und deren zwei Kindern bewohnt.
Seinen erlernten Beruf als Maschinenbautechniker hat er seit 1984 nicht mehr ausgeübt.
Derzeit ist er suspendiert. Sein Bruttoeinkommen betrug zum Entscheidungszeitpunkt der DK (ungekürzt) € 2.582,70.
Während der Suspendierung hat er gemeinsam mit drei Freunden eine Charity-Veranstaltung mit Spendensammlung für einen Rollstuhl eines schwerstbehinderten Kindes organisiert.
Er ist weder disziplinarrechtlich noch gerichtlich vorbestraft. Das gegenständliche Strafverfahren, wegen Begehung eines Diebstahls nach § 127 StGB wurde am 14.08.2014, nach Bezahlung einer Geldbuße von €
1. 440,- gem. § 200 Abs. 5 StPO eingestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten ist (67 BAZ 575/14f).
Die Dienstbehörde hat in der Disziplinaranzeige ausgeführt, dass der BF bis zum Vorfall keinen Anlass für Beschwerden gegeben habe. Sein bisheriges dienstliches Verhalten sei korrekt, unauffällig, engagiert, kollegial und aufgeschlossen gewesen. Er sei sich seines pflichtwidrigen Verhaltens bewusst - das könne aus seinen Angaben geschlossen werden - und es gäbe daher Grund zu Annahme, dass er sich künftig pflichtmäßig verhalten werde.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
Der BF hat die ihm im gegenständlichen Bescheid angelasteten - und in Punkt I.9. detailliert beschriebenen - Ladendiebstähle in Uniform und in der Dienstzeit, in einer nur eine Gehminute von seiner Dienststelle entfernten Filiale einer Drogeriekette, wo er auch persönlich bekannt war, eingestanden. Die inkriminierten Handlungen wurden von einer Videokamera gefilmt und sind damit unbestreitbar dokumentiert.
Nach Konfrontation mit den Fakten, hat der BF die Tat sofort eingestanden und die in seinem Spind verwahrten gestohlenen Gegenstände herausgegeben. Das sofortige Geständnis hat zur Wahrheitsfindung nichts mehr beigetragen, weil Leugnen aufgrund der Fakten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Aus der Videoaufzeichnung geht hervor, dass der BF - zumindest ab Betreten des Geschäftes - planmäßig vorgegangen ist, dass zeigen die von der Videokamera festgehaltenen und auch von der DK korrekt angeführten Fakten (zielgerichtes Zugehen auf die ersten beiden gestohlene Produkte, auspacken, getrenntes entsorgen der Verpackungen, dazwischen ablenken der Verkäuferin, prüfen der Hosentasche, wechseln der Gänge, zweiter Diebstahl). Demgegenüber steht die Behauptung des BF, er habe ein "Blackout" gehabt sowie beim Bezahlen auf die zu privaten Zwecken genommenen Produkte an der Kasse vergessen und sich auch nichts beim Ablegen der Gegenstände in seinem Spind gedacht . Diese Behauptung wird nur dadurch begründet, dass der BF - der zuvor schon mehrere Amtshandlungen wegen Ladendiebstähle in der Filiale bearbeitet hat - von der Existenz der Videoüberwachung gewusst und auch keine finanziellen Probleme gehabt habe.
Der Wert der drei gestohlenen Produkte (zwei davon hat er ausgepackt und die Verpackung im Geschäft zurückgelassen) betrug 9,57 EUR. Nach Konfrontation mit dem Beweismaterial hat er diese - bereits in seinem Spind verwahrten Produkte - sofort retourniert, was aufgrund der Zeitnähe und der Fakten allerdings alternativlos war.
In der Verhandlung vor der DK (Protokoll ON 5) bekannte der BF sich schuldig und zeigte sich reuig. Er gab dort im Wesentlichen an, sein Chef habe ihn ersucht einige Dinge zu besorgen, die sie in der PI gebraucht hätten. Er sei dort bekannt, weil er öfter dort hingehe. Er habe im Geschäft herumgesucht, weil es umgestellt worden sei und Fr. B. gefragt, wo die Sachen zu finden seien. Er habe nicht vorgehabt etwas für sich zu nehmen, sich dann aber gedacht, wenn er schon einmal hier sei, dann könne er für sich ein Toilettenspray mitnehmen. Was dann passiert sei, sei für ihn unerklärlich, sei im vorher nicht passiert und werde ihm auch nicht mehr passieren.
Die Brise-Düfte habe er deshalb in der Hosentasche verwahrt, weil diese nicht zum ursprünglichen Einkauf gehört hätten, er wisse nicht mehr, warum er diese aus der Verpackung genommen habe. Die Verpackungen habe er liegen lassen, wo wisse er nicht mehr.
Nach der Schuhcreme gefragt, führte er aus, auch das könne er sich nicht erklären. Er habe sie in die Hosentasche gesteckt, weil er noch andere Sachen vom Regal herunternehmen habe wollen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, diese zu stehlen, er habe vergessen diese zu bezahlen. Darauf hingewiesen, dass er nach der Schuhcreme eine Seife genommen und dann nur diese, die zwei Raumdüfte und das Rorax bezahlt habe, gab er an er habe nicht mehr daran gedacht, er sei gedankenlos gewesen. Er habe mit seinem eigenen Geld gezahlt und nicht mit dem Geld aus der Getränkekasse der PI - die er verwalte und wo alle monatlich für solche Beschaffungen einzahlen würden.
Nach Rückkehr in die PI habe er die gekauften Sachen aufgeteilt und den Rest - die Seife und die Sachen die er eingesteckt gehabt habe - in seinem Kasten verwahrt. Gefragt, ob ihm da nicht in den Sinn gekommen wäre, dass er zu zahlen vergessen habe, verneinte er und führte aus, er wisse ja, dass das Geschäft von Videokameras überwacht werde und habe sogar in die Kamera geschaut. Wenn ihm dies bewusst gewesen wäre, wäre er sofort zurückgegangen, hätte sich entschuldigt und bezahlt.
Gefragt, ob er in den letzten Tagen durch Einsätze belastet gewesen sei, Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe, andere Leute im Geschäft gewesen wären, verneinte er.
Dem BF wurden während der Verhandlung immer wieder die Videosequenzen zur Kenntnis gebracht und er bestätigte den Ablauf.
Auf Vorhalt, dass der Ladendiebstahl, aufgrund der komplexen Vorgehensweise (Verpackungen entfernen, weil sich vielleicht ein elektronischer Sender darin befinde), wohl nicht der erste gewesen sei. Gab der BF an, er habe noch nie etwas genommen und auch keine Geldsorgen.
Gefragt, warum er nach dem Betreten des Geschäftes zielgerichtet auf die Nachfüllkartuschen, die er ja nicht für die PI, sondern privat gebraucht habe, zugegangen sei, gab er an, er habe nicht gewusst, wo diese seien.
Gefragt, ob er gewusst habe, dass die Videoüberwachung eigentlich erst später eingeschaltet werde, verneinte er. Ebenso habe er nicht gewusst, dass in der Filiale sehr viele Nachfüllkartuschen gestohlen worden seien. Er wisse auch nicht mehr, wann er das letzte Mal in der Filiale gewesen sei.
Weiters gab er noch an, seine Frau besitze ein Brautmodengeschäft (ca. 1.100,- würden ihr im Monat davon bleiben), er arbeite dort fallweise unentgeltlich und berate die Männer. Er habe Maschinenbautechniker gelernt und sei 4 Jahre nach der Gesellenprüfung zum Bundesheer und danach zur Polizei (01.05.1984). Er habe ein 156 m² großes Haus vor 8 Jahren gebaut, dass er mit seiner Frau und deren 2 Kinder bewohnen würde. Sein eigener Sohn (19), für den er sorgepflichtig sei, sei Student.
Vor einer Woche habe er mit drei Freunden ein Go-Cart-Charity Rennen für ein behindertes Kind organisiert, damit sich dieses einen Blindenhund kaufen könne. Da dieser aber € 20.000,- koste, sei es letztlich ein elektrischer Rollstuhl geworden. Er habe von den eingebrachten Spenden nur die Go-Cart-Bahn und das Essen bezahlt und nichts für sich behalten. Er habe so etwas noch die gemacht, er werde es aber künftig jährlich machen.
Er habe während der Suspendierung auch Kontakt mit seinen Kollegen gehabt. Bei diesen habe er sich noch am selben Tag entschuldigt, er liebe seinen Beruf als Polizist und wenn er in seiner PI erwünscht sei, könne er sich vorstellen auch dort wieder Dienst versehen. Er habe sich in seinen 31 Dienstjahren nichts zu Schulden kommen lassen und sei auch oft vom Chef gelobt worden.
Abschließend gab er an, bei der Filialleiterin werde er sich entschuldigen und habe das bis jetzt nicht gemacht, weil er sich schäme. Er wolle sich bei allen entschuldigen, es tue ihm alles sehr leid, er bedauere den Vorfall zutiefst.
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der BF, der ansonsten ein tadelloses dienstliches und privates Verhalten an den Tag legt, einen einzigen vorsätzlichen Ladendiebstahl (§ 127 StGB) - in der Dienstzeit und in Uniform - begangen hat. Dabei ist eine kurzzeitige Bereicherung von € 9,57 eigetreten, weil er kurze Zeit später bei der Konfrontation mit den Fakten, den Diebstahl eingestanden und die Beute sofort herausgegeben hat.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und dem im Akt befindlichen Schriftstück der Personalabteilung, sowie den Angaben des BF in der Verhandlung vor der DK.
Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den Angaben des BF (in der Verhandlung vor der DK), den Niederschriften mit den Zeugen und insbesondere den Bildern der Videodokumentation. Die objektive Tatseite wird vom BF nicht bestritten und eingestanden.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird von BF zwar eine Augenblickstat, eine Unbesonnenheit bzw. ein "Blackout" angeführt und somit ein planvolles Handeln in Abrede gestellt. Beweismittel hat er dafür jedoch nicht vorgelegt, sondern lediglich behauptet, er sei von seinem Chef ersucht worden die benötigten Sachen für die PI einzukaufen und habe keine Absicht gehabt irgendetwas zu stehlen. Er habe sich gedacht, er könne für sich privat auch etwas mitnehmen, warum er die Taten begangen habe, sei ihm unerklärlich, zumal er Kenntnis vom Vorhandensein der Videoüberwachung gehabt habe und auch in die Kamera hineingesehen habe. Dies spräche für eine spontane Unbesonnenheit.
Die auf der Videoaufzeichnung angeführten Fakten sind hingegen nach Meinung des BVwG eindeutig und wird der überzeugenden Argumentation der DK folgt, dass der BF jedenfalls vorsätzlich und sehr überlegt vorgegangen ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind das Auspacken der Ware, das Entsorgen der Verpackung und das Verstecken der Waren in der Tasche eindeutige Indizien, dass der BF bereits zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt hat, die Waren nicht zu bezahlen. Die Rechtfertigung er habe vergessen, ist aufgrund der nichtvorhandenen Ablenkung im Geschäft und der kurzen Zeitspanne vom Einstecken bis zur Kasse nicht nachvollziehbar. Falls tatsächlich eine spontane Unbesonnenheit vorgelegen sei, wäre spätestens beim Verstauen der Beute in seinem Spind in der PI eine adäquate Reaktion erfolgt.
Der Sachverhalt steht fest und die Beweiswürdigung der DK wird vollinhaltlich geteilt.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Der BF hat keine mündlichen Verhandlung beantragt und ist eine solche, gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), auch nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der BF führt nur mehr Beschwerde gegen die Strafbemessung, der objektive Sachverhalt wird von diesem nicht bestritten. Der Frage der Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung "Blackout" kommt für das Verfahren vor dem BVwG keine Bedeutung mehr zu, weil der BF kein diesbezügliches Beweisangebot unterbreitet hat, dass die eindeutigen Fakten der Videoaufzeichnung und der sonstigen in diesem Zusammenhang getroffenen Erwägungen der Verwaltungsbehörde substantiiert erschüttern könnte.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher - trotz der Tatsache, dass die berufliche Karriere auf dem Spiel steht - weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Bereits der unabhängige Dreiersenat der DK hat sich im Rahmen einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ausreichend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, der rechtsfreundlich vertretene BF konnte seine Parteienrechte wahren und war - wie dargestellt - von einer Verhandlung vor dem BVwG keine weiteren entscheidungsrelevanten Fakten zu erwarten.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:
"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde."
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 neben dem Verweis, der Geldbuße und der Geldstrafe als höchste Disziplinarstrafe die Entlassung vor. Durch die Disziplinarstrafe der Entlassung soll die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechterhalten werden. Dabei ist die Frage des durch die objektive Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes entscheidend. Ein solcher ist anzunehmen, wenn ein Beamter der Achtung und dem Vertrauen überhaupt nicht mehr gerecht wird, die seine Stellung als Beamter erfordert. In einem solchen Fall kann er aber auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Berücksichtigt man, dass die vorgeworfenen Taten gerade jene Werte gravierend verletzten, deren Schutz ihm in seiner Stellung als Exekutivbeamten oblag, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Disziplinarbehörden den Beschwerdeführer als für den Exekutivdienst untragbar erachtet hat (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1990, 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13213 A, und vom 24. Februar 1995, 93/09/0418). Die belangte Behörde hat daher in diesem Sinne richtig erkannt, dass angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kommt, und alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe nicht entscheidend zum Tragen kommen können (vgl. auch dazu die Ausführungen im oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, ferner etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186 und Zl. 92/09/0025, sowie vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0133; VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021).
Generalpräventiven Gründen kann seit der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 ein höheres Gewicht zugemessen werden als spezialpräventiven und eine Entlassung bereits aus diesen Gründen erforderlich sein (VwGH 31.05.2012, 2012/09/0027).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine ENTLASSUNG geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre. Im Disziplinarrecht ist es im Unterschied dazu vielmehr Aufgabe der Disziplinarkommission, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit des möglichen Rahmens einer in Betracht kommenden Strafe bei Ermittlung der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 als Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe im konkreten Fall vorzunehmen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des §
93 Abs. 1 BDG 1979 ist "wesentlich ... durch das objektive Gewicht,
d. h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert" (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Zwar darf das Maß der Strafe jenes der Schuld nicht übersteigen. Bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um eine Strafe, und die Disziplinarkommission hat sich auch bei einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren (Hinweis E vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042). Im E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass er dem entgegen stehende Aussagen in seiner früheren Rechtsprechung, wonach es im Fall der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bloß auf die Untragbarkeit des Beamten in objektiver Hinsicht ankomme, nicht mehr aufrecht erhält. Dies hat aber nichts daran geändert, dass bei der Beurteilung des Ausmaßes der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355).
Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen (VwGH 24.06.2009, 2006/09/0108).
Gerichtlich angeordnete Sanktionen und Schadenersatzzahlungen, stellen keine "Gutmachung" im Sinne des Gesetzes dar, weil damit nur einer nach einem strafrechtlichen Urteil bestehenden Verpflichtung nachgekommen wird (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082).
Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).
Ob es über die Angelegenheit Berichte in den Medien gab oder nicht bzw. ob der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt wurde oder nicht, ist im Rahmen der Strafbemessung rechtlich unbeachtlich, weil dieser Umstand der Einflusssphäre des beschuldigten Beamten entzogen war (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).
Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt der, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss (VwGH 19. 12. 1996, 95/09/0153, m. w.N. und 18.04.2002 2000/09/0176).
Auch eine einmalige schwer wiegende Dienstpflichtverletzung, die gegen den Kernbereich der Dienstpflichten des beschuldigten Sicherheitswachebeamten verstößt und auch sonst in keiner Weise eine Entschuldigung oder Rechtfertigung erfahren kann, kann zur ernsthaften Bedrohung des Funktionierens der Verwaltung werden. Daraus folgt sowohl der Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten als auch die Untragbarkeit des Disziplinarbeschuldigten für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten (VwGH 18.04.2002, 2000/09/0176).
Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden zu führen ist (VfGH 07.06.2013, B1303/2012).
Das strafgerichtliche Urteil vermag den mit der Disziplinarstrafe mitverfolgten Zweck, den Beamten an die Erfüllung seiner Pflichten zu mahnen, nicht mit zu erfüllen. Ebenso wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt (VwGH 5.3.1980, VwSlg. 10.060 A; 28.1.1980, VwSlg. 10027 A;)
Die Anwendung der Diversionsbestimmung durch die Organe der Strafrechtspflege begründet keine wie immer geartete Bindung der Disziplinarbehörden (sinngemäß dazu VwGH 30.4.1987, 86/09/0179).
Setzt ein mit der Aufdeckung und Verhinderung von - schwerwiegenden oder auch geringeren - Angriffen gegen fremdes Vermögen betrauter leitender Exekutivbeamter Handlungen, die sein gestörtes Verhältnis zu fremdem Eigentum indizieren, ist damit offenkundig, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beamten damit nachhaltig beeinträchtigt wird. [Hier: Daher wird mit dem Hinweis auf den geringen Wert des entwendeten Gegenstandes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Ladendiebstahl kann im Hinblick auf den besonderen Dienstbezug (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2002/09/0152) nicht nur als Bagatellvergehen angesehen werden. Am schweren Gewicht der dem Beamten in Gestalt der im vorliegenden E näher dargelegten Handlungen vorgeworfenen Pflichtverletzungen vermag auch ein im Übrigen einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern (Hinweis E 4.7.2001, Zl. 98/12/0049).] (VwGH 30.01.2006, 2004/09/0212).
Wiederholter Diebstahl (hier zweimal aus der Geldbörse eines Kollegen) auch geringer Vermögenswerte, begründet die Untragbarkeit des schuldig gewordenen Exekutivbeamten für die Fortsetzung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (VwGH 15.9.1994, 94/09/0174).
Die Dienstbehörde hat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in ihrer Entscheidung schlüssig dargelegt, warum sich das Fehlverhalten (Ladendiebstahl) des BW ohne dessen Versetzung auf den geordneten Dienstbetrieb der Kriminalabteilung äußerst negativ auswirken würde. Belastende Konfrontationen mit Kollegen und den Vorgesetzten des BW in der Kriminalabteilung wären vorprogrammiert, wenn es beispielsweise um wechselseitiges Vertrauen, Kooperation und Zusammenarbeit im Zuge kriminalpolizeilicher Amtshandlungen geht. Solche Situationen sind einem geordneten Dienst abträglich, weswegen die verfügte Versetzung des BW von der Kriminalabteilung zu einem Gendarmerieposten notwendig ist (Berufungskommission 25.03.2003, 167/8-BK/02).
Im gegenständlichen Disziplinarverfahren ist das Tatbild des versuchten Ladendiebstahls unbestritten; der BW bestreitet jedoch die subjektive Tatseite. Inwieweit dabei seitens des BW der relevante Tatbestand ohne Bereicherungsvorsatz verwirklicht und somit keine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, bleibt - bei der gegebenen Sachlage (Diversion) - der Beweiswürdigung durch die DK im Rahmen des abschließenden Disziplinarerkenntnisses ebenso vorbehalten, wie auch die Würdigung der - allenfalls fahrlässigen - Verletzung von Dienstpflichten. Es besteht somit der Verdacht, der Beamte habe durch die Verwirklichung des bezeichneten Tatbestandes gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, verletzt. Liegt dieser Verdacht vor, so ist damit auch der Verdacht verbunden, der Beamte habe jedenfalls seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt (Berufungskommission, 04.09.2001, 63/9-BK/01).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Der Beschuldigte bekämpft ausschließlich die Strafbemessung gem. §§ 93 ff BDG.
3.3.1. Objektives Gewicht der Tat und Verschulden
Abgesehen vom geringen materiellen Wert der gestohlenen Gegenstände (dem mit der Diversion Rechnung getragen wurde) ist von der DK richtig ins Treffen geführt worden, dass das Gewicht der Tat disziplinarrechtlich erheblich ist, weil der BF gerade jene Werte verletzt hat, die er im Rahmen seiner Aufgaben als Exekutivbeamter zu schützen hätte; weiters hat er die Tat in der Dienstzeit sowie in Uniform (und damit unter Ausnutzung des damit verbundenen erhöhten Vertrauens) begangen und sein sowie das Ansehen der Polizei massiv geschädigt.
Hinsichtlich des Grads des Verschuldens ist jedenfalls - und auch das hat die DK richtig erkannt - von einem vorsätzlichen Vorgehen auszugehen (vgl. Beweiswürdigung). Wann genau der BF den Entschluss gefasst hat die Diebstählt zu begehen, bereits vor dem Betreten des Geschäftes oder erst als er diese ausgepackt und eingesteckt hat, ist von untergeordneter Bedeutung. Faktum ist er hat ohne die Gegenstände zu bezahlen das Geschäft verlassen und musste ihm das auch - spätestens beim Einlegen in seinen Kasten - bewusst geworden sein. Das "Denken ausschließende Umstände", selbst noch zu diesem Zeitpunkt, lagen nicht vor.
Diese Vorgehensweise indiziert zwar eine ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung des BF hinsichtlich des Eigentums an geringwertigen Wirtschaftsgütern, nicht jedoch generell gegenüber rechtlich geschützten Werten.
Im Gegensatz zu wiederholtem Diebstahl (auch nur geringer Vermögenswerte), der jedenfalls den Vertrauensverlust des BF für die Fortsetzung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Polizist begründen würde, hat der BF im Gegenstand nur ein einziges Fehlverhalten gesetzt. Die daraus resultierende Schädigung des Vertrauens - die von der Höhe des Vermögensschaden unabhängig ist - wiegt zwar schwer; erreicht jedoch unter Heranziehung der unten angeführten weiteren Strafbemessungsgründe noch nicht jene "besondere Schwere" die seine Entfernung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als letztes Mittel erfordern würde um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrecht zu erhalten. Das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes der Verwaltung in seine Dienstführung ist vor diesem Hintergrund noch nicht gänzlich zerstört.
3.3.2. Spezialprävention, Milderungs- und Erschwerungsgründe
Zu Recht wurden die Milderungsgründe § 34 Abs. Abs. 1 "Unbesonnenheit" (Z. 7) und "mehr besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefasste Absicht" (Z. 9) nicht herangezogen (zielgerichtetes Vorgehen bezüglich der ersten beiden Beutestücke, mehrere Angriffe, auspacken, umschauen, Verpackungen im Geschäft an verschiedenen Stellen ablegen, Verkäuferin ablenken bzw. abwarten bis sie wegging, Uniformtasche prüfen).
Dem reumütigen Geständnis steht ein anderer Beitrag zur Wahrheitsfindung gleich. Das Geständnis ist nicht mildernd, wenn Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Bloßes Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der Schuld ist nicht strafmindernd (Fabrizy, StGB11 § 34 Rz13). Im konkreten Fall liegt zwar ein Geständnis vor und der BF hat auch mehrfach betont, dass er eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen und das Vertrauen massiv geschädigt habe und er sein Verhalten zutiefst bereue (Schlusswort in der Verhandlung und Ausführungen in der Beschwerde) doch waren die Ermittlungen bereits im Gange und wäre ihm die Tat auch ohne Geständnis aufgrund der Videoaufzeichnung unbestreitbar nachgewiesen worden. Leugnen hätte daher keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt und dieser Milderungsgrund lag daher - entgegen der Ansicht der DK - nicht vor. Ähnlich verhält es sich mit der Schadenswiedergutmachung (sofortige Herausgabe der Beute), die aufgrund der zeitlichen Nähe der Aufdeckung seiner Straftat und der erdrückenden Beweise zwar alternativlos gewesen ist, dem BF aber die Freiwilligkeit der Herausgabe nicht abgesprochen werden kann, sodass dieser Milderungsgrund zumindest im geringen Ausmaß zu berücksichtigen war.
Es liegen daher 2 Milderungsgründe vor:
• Als gewichtigster Milderungsgrund, sein bisher ordentlicher Lebenswandel und die mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehende Tat (straf- als auch disziplinarrechtliche Unbescholtenheit 12 Belobigungen/Belohnungen, Ehrungen für 2 Lebensrettungen, soziales Engagement) - § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB;
• die Schadenswiedergutmachung - § 34 Abs. 1 Z. 15 StGB (nur eingeschränkt).
Beim von der DK zitierten Fall GZ 78/8-DOK/03, vom 03.03.2004 mag der Milderungsgrund der Unbesonnenheit vorgelegen und dort ausschlaggebend für ein Absehen von der Entlassung gewesen sein, die weiteren Strafbemessungsgründe sind aus dem im RIS auffindbaren Rechtssatz allerdings nicht ableitbar. Ganz generell stellt die - im Übrigen ua. zur Strafbemessung nicht immer einheitliche Rechtsprechung der DOK - für das BVwG keinen Beurteilungsmaßstab dar, weil das BVwG die jeweiligen individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles eigenständig und in seiner Gesamtheit zu beurteilen hat.
Hier stehen keinem Erschwerungsgrund zwei Milderungsgründe gegenüber, wobei vor allem jenem des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB qualitativ erhebliches Gewicht zukommt und die Tat des Beschuldigten sich nach den Feststellungen als absoluter Einzelfall (mit äußerst geringem Vermögensschaden) darstellte. Die Milderungsgründe überwiegen daher erheblich.
Alleine die Tatsache, dass dem Beschuldigten von der DK - vor dem Hintergrund der Videoaufzeichnungen - der Milderungsgrund der "Unbesonnenheit" zu Recht nicht zugebilligt wurde, kann nicht dazu führen das aus spezialpräventiven Gründen ausschließlich die Entlassung in Frage kommt und die sonstige Persönlichkeit des BF ausgeblendet wird.
Auch einem Polizisten wird zuzugestehen sein, dass er einmal einen Fehler macht; bleibt dieser ein Einzelfall, sind die Konsequenzen vergleichsweise gering, ist er einsichtig und kooperativ bei der Aufarbeitung und steht das Verhalten in krassem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten, dann kann nicht von einer negativen Zukunftsprognose und der Notwendigkeit einer Entlassung ausgegangen werden - und zwar auch dann nicht wenn, das disziplinarrechtliche Gewicht der Tat- aufgrund des Vertrauensschadens - erheblich ist.
Es kann dem Beschuldigten angesichts des strafrechtlichen Bagatelldeliktes (die Anwendung der Diversionsbestimmungen durch die Organe der Strafrechtspflege begründen zwar keine wie immer geartete Bindung der Disziplinarbehörden, sind jedoch ein Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr) gegen das Vermögen anderer vor dem Hintergrund seines sonstigen Lebenswandels bzw. seiner Dienstauffassung nicht unterstellt werden, dass er eine völlig ablehnende oder gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten aufweist und das Vertrauen für den Dienst in der Polizei gänzlich zerstört wäre. So wird in der Anzeige unter dem Punkt Besserungsfähigkeit ausgeführt, dass er sich seines pflichtwidrigen Verhaltens sehr bewusst ist und daher der Grund zur Annahme besteht, dass er sich künftig pflichtgemäß verhalten werde. Auch der BF hat dies mehrfach beteuert, was eine positive Zukunftsprognose als wahrscheinlich erscheinen lässt, zumal er auch bisher einen tadellosen Lebenswandel an den Tag gelegt und sich beim Schutz hochwertiger Rechtsgüter anderer (Lebensrettungen) verdienstvoll gezeigt hat.
Eine Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ist daher nicht erforderlich, wenngleich aufgrund der vorsätzlichen Begehung des Diebstahls, in der Dienstzeit und in Uniform auch keine geringere Strafe als 5 Monatsbezüge in Betracht kommt.
Die DK stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die generalpräventive Erforderlichkeit, die gem. § 93 Abs. 1 BDG gleichrangig zur Spezialprävention zu berücksichtigen ist.
Der Schlussfolgerung der DK, dass der BF als Polizist kein gewöhnlicher Beamter ist, sondern Polizisten die Aufgabe haben Strafdelikte zu verhindern und nicht selbst zu begehen, wird geteilt, nicht jedoch, dass der BF "schwerste Charaktermängel" für den Polizeiberuf aufweise und die Allgemeinheit einen Verbleib eines solchen Beamten nicht verstehen würde, weil der Eindruck entstehen würde, Polizeibeamte könnten - ohne ernsthafte Konsequenzen fürchten zu müssen - sich "alles erlauben".
Stellt man dem einmaligen insgesamt nur wenige Minuten dauernden Bagatelldiebstahl, die bisherige fast dreißigjährige Dienstzeit des BF, die vielen Auszeichnungen und Ehrungen, sowie das attestierte tadellose dienstliche Verhalten gegenüber, zeigt dies, dass der BF eben nicht über "schwerste Charaktermängel" verfügt, die den Polizeiberuf unmöglich machen würden. Ein Bagatelldiebstahl - sei es auch in Uniform - der mit der höchsten Geldstrafe geahndet wird und ein Vielfaches der gerichtlich festgelegten Diversionssumme ausmacht, ist eine ernsthafte Konsequenz, die sowohl der Allgemeinheit als auch der Kollegenschaft eindringlich vor Augen führt, dass man sich eben nicht "das Geringste erlauben" kann und als Polizist weit höhere Konsequenzen zu befürchten hat, als ein normaler Beamter oder Bürger, bei einer ähnlichen Tat.
Zur Notwendigkeit der Schwere der Strafe, um andere Exekutivbedienstete vor ähnlichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, geht das BVwG davon aus, dass die Dienstpflichtverletzung (insb. die Schädigung des Vertrauens und des Ansehens des Amtes) zwar schwer wiegt, doch nicht jene "besondere Schwere" erreicht, dass ihr nicht auch durch eine sehr hohe Geldstrafe Rechnung getragen werden könnte, um anderen Exekutivbeamten eine Warnung zu sein und diese von gleichartigen Taten abzuhalten.
Bei 5 Monatsbezügen ist auch aus generalpräventiver Sicht eine ausreichende Abschreckung anderer Beamter vor einem geringfügigen (Laden-)diebstahl gewährleistet und eine Entlassung - die ja auch bedeuten würden, dass die jahrelange kostenintensive Ausbildung und Praxis des Polizeibeamten für immer für die Allgemeinheit verloren wäre - nicht erforderlich.
3.3.5. Persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Vor dem Hintergrund der vom BF dargestellten bzw. den von der DK erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann der BF eine Geldstrafe von 5 Monatsbezügen auch verkraften, weil er über beträchtliche Vermögenswerte und - da die Suspendierung mit Rechtskraft dieser Entscheidung aufzuheben sein wird - auch wieder über ein regelmäßiges Einkommen von zumindest € 2.500,- brutto verfügt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur zur Strafbemessung wird verwiesen.
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