BVwG W183 2006509-1

W183 2006509-1Federal Administrative CourtDec 9, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W183 2006509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2006509.1.00

Spruch

W183 2006509-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2014, Zl. IFA 830032802, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 09.01.2013 an, aus der Stadt XXXX, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Er habe die Koranschule besucht und zuletzt als Dolmetscher gearbeitet.

Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, in einer amerikanischen Firma als Dolmetscher gearbeitet zu haben. Als er nach 6 Monaten frei bekam, wurde er am Heimweg entführt. Damit er frei gelassen werde, musste er zusagen, die Entführer zu unterstützen und Informationen preiszugeben. Er organisierte daher eine Übergabe von Batterien durch einen Freund. Bei der Übergabe seien aber sowohl der Freund wie auch die Taliban festgenommen worden. Er werde nun von den Taliban, den Mili Urdu und der Familie des Freundes verfolgt. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von einer dieser drei Gruppen getötet zu werden.

2. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.01.2013 legte der Beschwerdeführer Fotos, ein Zertifikat, eine Arbeitsbestätigung sowie eine Arbeitskarte vor. Die Einvernahme selbst bezog sich auf die Fluchtroute des Beschwerdeführers.

3. Bei der Einvernahme am 07.10.2013 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität befragt und legte dieser seine Tazkira, Kursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Fotos vor. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscherjob von einem Mitglied der Familie vermittelt bekommen zu haben. Als er nach sechs Monaten heim wollte, sei er von Motorrädern entführt worden. Es seien Taliban gewesen. Er sei in einer Ruine festgehalten worden. Er habe in einer Organisation, die Fahrzeuge repariert, gearbeitet. Er habe den Forderungen der Entführer zugestimmt und eine Übergabe von Batterien an diese organsiert. Danach sei er geflüchtet.

4. Aus einem fachärztlichen Gutachten vom 11.11.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer milde an den Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.

5. In der Einvernahme am 12.03.2014 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, nichts über das Schicksal seines festgenommenen Freundes zu wissen. Weitere Gründe für das Verlassen Afghanistans könne er nicht nennen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 24.03.2014) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.03.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Entführung durch Taliban nicht nachvollziehbar sei, weil er nicht der einzige Afghane am Stützpunkt gewesen sei. Es sei nicht klar, warum gerade er entführt wurde. Er habe keine hohe Funktion inne gehabt. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wie drei Männer auf einem Motorrad sitzen können und eine lange Strecke auf schlechter Straße zurücklegen können.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater zur Seite.

8. Mit Schriftsatz vom 28.03.2014 (eingebracht am 31.03.2014) brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen Spruchpunkt I. des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die Begründung der Behörde auf Spekulationen beruhe. Er habe nicht ausreichend Gelegenheit zur Aufklärung von Widersprüchen erhalten. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei politisch motiviert. Es wäre ihm daher Asyl zu gewähren und es werde die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

9. Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zum Parteiengehör.

11. Am 24.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Der Verhandlung wurde ein von der Richterin beeideter länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan beigezogen.

Wesentlicher, entscheidungsrelevanter Inhalt der mündlichen Verhandlung war wie folgt:

"RI: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen?

P: Ich habe die Tazkira.

RI: Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.

P: XXXX XXXX. Ich komme aus Afghanistan. Ich bin 24 Jahre alt. Ich weiß aber mein genaues Geburtsdatum nicht.

RI: Woher kommt der Nachname XXXX?

P: Diesen Nachnamen haben mein Großvater und mein Vater getragen. Mein Vater heißt XXXX XXXX. Mein Großvater heißt XXXX XXXX.

RI: Nennen Sie Ihre Volksgruppenzugehörigkeit sowie Konfession.

P:Ich bin Paschtune. Ich bin Moslem und Sunnit.

RI: Woher aus Afghanistan stammen Sie (Provinz, Distrikt, Stadt bzw. Dorf, genaue Adresse)?

P: Provinzhauptstadt XXXX, Stadtteil XXXX). Ich habe in der Gasse XXXX gelebt.

RI: Nennen Sie Ihren Familienstand?

P: Ledig.

RI: Haben Sie Kinder?

P: Nein.

RI an SV: Sind die Angaben des P die Identität betreffend glaubwürdig, auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Dokumente? Sie können erforderlichenfalls an P Fragen stellen.

SV an P: Sie haben vor dem BAA Saddiqullah als Vornamen angegeben. Im Personalausweis erscheint in der Rubrik der Name Seddiqullah. Auch Ihre Unterschrift auf der Tazkira ist mit Seddiqullah unterschrieben. Wie erklären Sie sich das?

P: Ich heiße XXXX. Der Name ist bereits bei der 1. Befragung nach meiner Identität falsch protokolliert worden.

SV an P: Auf dem vorgelegten ausländischen Dokument sind Sie aber auch als XXXX angeführt. Wie erklären Sie das?

P: Ich heiße Seddiqullah. Dazu kann ich nicht mehr sagen.

RI zeigt P die Tazkira.

SV an P: Haben Sie diesen Personalausweis selbst ausstellen lassen?

P: Ja.

SV an P: Wo haben Sie das ausstellen lassen?

P: Die Tazkira habe ich mir in der Stadt im Zentrum für Tazkiras in der Nähe von XXXX XXXX ausstellen lassen. Die Stadt XXXX hatte schon vor vielen hunderten Jahren 4 Haupttore. Eines dieser Tore heißt XXXX XXXX. Bei der Ausstellung musste ich die Tazkira meines Vaters, als auch die Tazkira von 2 Zeugen, die meine Identität bezeugt haben, vorlegen.

SV: Die Angaben des P betreffend die Ausstellung seines Personalausweises stimmen mit der Wirklichkeit Afghanistans überein. P hat die Bedingungen für die Ausstellung eines Personalausweises und das Amt in XXXX spontan wiedergegeben. Es stimmt, dass aus dem Personalausweis die Daten des Personalausweises seines Vaters hervorgehen. Die Zeugen müssen nicht eingetragen werden. Im Ergebnis ist die Identität von P damit geklärt.

RI an P: Wollen Sie an SV Fragen stellen?

P: Nein.

RI an P: Welche Sprachen sprechen Sie und welche schreiben Sie?

P: Paschtu, Dari, Englisch spreche, lese und schreibe ich. Ich spreche auch Hindi und ich habe Deutsch gelernt.

RI: Können Sie mir kurz etwas zu Ihrer Person, Herkunft, Ausbildung auf Englisch in einigen Sätzen sagen?

Anmerkung: P erzählt in fließendem Englisch seinen Namen und berichtet über seine Tätigkeit in der Provinz XXXX, sowie seinen Fluchtgrund.

RI: Über welche Bildung verfügen Sie?

P: Ich bin niemals zur Schule gegangen. Ich habe 2 Jahre lang die Madrassa besucht.

RI: Wo haben Sie Englisch gelernt?

P: In einem Privatkurs in XXXX habe ich 6 Monate lang Englisch gelernt. Es gibt viele Privatkurse in der Stadt.

RI: Wie viel hat der Kurs gekostet?

P: 2.500 Afghani hat ein Semester (drei Monate) gekostet.

RI: In der Tazkira ist angegeben, dass Sie Schüler als Beruf sind, wie kommt es dazu?

P: Koranschule und Schule ist in meinem Heimatort gleichbedeutend. In der Tazkira ist angeführt, dass ich Schüler bin. Wenn Kinder die Schule oder die Madrassa besuchen, werden sie gebildet. Der Schüler kann Englisch-Kurse, eine staatliche Schule oder eine Koranschule besuchen.

RI: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht?

P: 2 Jahre.

RI: Können Sie Zeitangaben machen?

P: Ich war 7 oder 8 Jahre alt, als ich mit der Koranschule begonnen habe.

RI: Was haben Sie dann die restliche Zeit gemacht?

P: Mein Vater hatte ein Lebensmittelgeschäft. Ich habe mit ihm im Geschäft gearbeitet.

RI: Wie lange haben Sie in dem Geschäft gearbeitet?

P: Ich habe bis zum Beginn meines Englisch-Kurses bei meinem Vater gearbeitet. Nach der Absolvierung des Sprachkurses habe ich dann in der Organisation als Dolmetscher gearbeitet.

RI: Wie alt waren Sie, als Sie in der Organisation begonnen haben zu arbeiten?

P: Damals war ich 20 Jahre alt. 2010 habe ich zu arbeiten begonnen.

RI: Warum haben Sie den Englisch-Kurs gemacht?

P: Englisch ist eine international anerkannte Sprache. Ich wollte mir Kenntnisse in dieser Sprache aneignen. Ich hatte diese Sprache sehr gern. Ich habe diese Kurse nicht besucht, um später auch diese Arbeit, die ich dann gemacht habe, zu machen.

RI: Geben Sie in kurzen Worten Ihren Fluchtweg an und nennen Sie die benutzten Verkehrsmittel, die Aufenthaltsorte und die entsprechenden Daten (Jahr bzw. Jahreszeit oder Monat).

P: Ich habe 2011 Afghanistan verlassen. Ich bin nach Pakistan gereist. Nach einem eineinhalbmonatigen Aufenthalt bin ich in den Iran weitergereist. Im Iran habe ich mich ca. auch eineinhalb Monate lang aufgehalten und ich bin weiter in die Türkei gereist. In der Türkei habe ich ca. zweieinhalb bis drei Monate verbracht, dann reiste ich nach Griechenland. In Griechenland habe ich 15-16 Monate lang verbracht und ich bin über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo ich ca. 4-5 Monate verbracht habe. Von Ungarn aus bin ich 2013 nach Österreich gekommen. Ich bin von Ungarn aus einmal nach Serbien und von dort aus nach Mazedonien abgeschoben worden. Beim 2. Versuch der Einreise nach Österreich ist es mir auch gelungen, hierher zu kommen.

RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Machen Sie möglichst konkrete Angaben in chronologischer Reihenfolge sowie möglichst genaue Zeitangaben.

P: Ich habe bei einer Organisation in XXXX gearbeitet. Nach einem sechsmonatigen Dienst habe ich für 15 Tage Urlaub gehabt. Ich habe auf einer Basis namens XXXX gearbeitet. In den Ferien wollte ich gerne nach Hause fahren. Ein Freund hat mich bis zu einer Straße gebracht, wo ich mir ein Taxi gemietet habe. Der Taxifahrer ist nur bis zum Ort XXXX gefahren (dabei handelt es sich um einen Distrikt in der Provinz XXXX). Auf dem Weg dorthin sind 2 Motorräder auf der Straße aufgetaucht. Sie sind rechts und links vom Auto gefahren und haben den Taxifahrer aufgefordert, stehen zu bleiben. Auf den Motorrädern saßen jeweils 2 Personen. Ich bin aufgefordert worden, das Auto zu verlassen. Mir wurden die Hände und Augen verbunden und ich wurde mitgenommen. Sie haben mich nach einiger Zeit in einem Keller eingesperrt. Ca. 5 oder 6 Tage lang habe ich in diesem Keller verbracht. Danach wurde ich von diesen Personen abgeholt. Sie haben zu mir gesagt, dass sie wüssten, dass ich für Ungläubige und für Ausländer arbeiten würde und dass es erlaubt sei, mich zu töten. Ich habe versucht, mit diesen Personen zu sprechen. Ich habe ihnen erklärt, dass ich ein Moslem bin. Sie waren der Meinung, dass ich mich als Moslem nicht an die Vorschriften gehalten habe und dass mein Verhalten gegen den Islam sei und dass ich für Ungläubige arbeiten würde und ich daher als Nichtmoslem gelte.

Diese Personen haben mir einen Vers aus dem Koran vorgelesen und mir gesagt, dass mich zu töten erlaubt sei. Ich habe diesen Personen versucht zu erklären, dass ich eine Familie habe und dass ich mich um meine Familie kümmern muss und dass ich nicht will, dass sie mich töten. Daraufhin haben sie gesagt, falls ich am Leben bleiben möchte, ich mit ihnen zusammen arbeiten muss. Sie wollten Informationen über diesen Stützpunkt. Sie wollten über Abläufe informiert werden. Ich habe ihnen gesagt, falls sie mich am Leben lassen, ich bereit bin, ihnen diese Informationen zu beschaffen. Jene Organisation, für die ich gearbeitet habe, hat Fahrzeuge der Nationalarmee und des amerikanischen Militärs repariert. Damit ich das Vertrauen dieser Personen gewinnen konnte und sie ebenfalls einen Beweis dafür haben wollten, dass ich ihnen die Wahrheit sage, habe ich ihnen versprochen, dass ich ihnen Autobatterien verschaffen könnte. Ich habe meinen Freund, der ebenfalls auf dem Stützpunkt gearbeitet hat, kontaktiert und ihm gesagt, dass ein Talib kommen würde und er ihm einige Autobatterien geben sollte. Ich befand mich in XXXX, als ich von einem Bekannten, der ebenfalls auf dem Stützpunkt gearbeitet hatte, kontaktiert wurde. Er hat erzählt, dass der Talib, als auch mein Freund festgenommen wurde. Da ich wusste, dass ich den Taliban geschadet hatte und dass meinetwegen eine Person festgenommen wurde und ich auch einen Mitarbeiter des Stützpunktes dazu gebracht hatte, etwas aus dem Stützpunkt hinauszuschmuggeln und diese Personen meinetwegen festgenommen wurden, habe ich mich zur Flucht entschieden.

Nachdem der Taleb, als auch der andere Afghane festgenommen wurden, gehe ich davon aus, dass die Taliban glauben, dass ich sie hereingelegt habe. Da ich diesen Afghanen gebeten habe, Batterien aus dem Stützpunkt hinauszuschmuggeln, bin ich mir sicher, dass die Regierung mir die Zusammenarbeit mit den Taliban unterstellt. Meinetwegen wurde auch eine unschuldige Person festgenommen. Von seiner Familie aus geht ebenfalls Gefahr aus.

RI: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

P: Ich habe in Afghanistan sowohl Probleme mit den Taliban, als auch mit dem Staat. Abgesehen davon macht mich die Familie jener Person dafür verantwortlich.

RI wiederholt die Frage.

P: Nein. Ich habe keine weiteren Gründe.

RI: Könnten Sie in Afghanistan leben, wenn es diese von Ihnen angeführten Gründe nicht gäbe?

P: In Afghanistan herrscht Krieg. Es kommt fast täglich zu Explosionen. Trotz der unsicheren Lage hätte ich Afghanistan nicht verlassen, wenn ich die zuvor angeführten Probleme nicht gehabt hätte.

RI: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

P: Es ist für mich unmöglich, in Afghanistan zu leben. Die Regierung hält mich für einen Talib. Ich habe die Taliban nicht unterstützt und ich habe sie "verraten", indem die eine Person festgenommen wurde. Daher werde ich auch von den Taliban verfolgt. Wenn die Familie des Festgenommenen erfährt, dass ich zurückgekehrt bin, werden sie mir ebenfalls Probleme bereiten.

RI: Wie hieß genau die Firma, für die Sie gearbeitet haben?

P: Die Organisation heißt XXXX. Die Organisation ist den Amerikanern und der ISAF unterstellt.

RI: Worum handelt es sich bei dem oben angegebenen Stützpunkt?

P: Es gibt dort mehrere Stützpunkte. Im Stützpunkt XXXX sind britische und amerikanische Soldaten untergebracht. Die Amerikaner nennen denselben Stützpunkt XXXX oder auch XXXX. Auf diesem Stützpunkt sind auch ISAF-Soldaten anderer Nationen, zum Beispiel Dänemark, untergebracht. Die höchste afghanische Militäreinheit ist auch auf dem Stützpunkt untergebracht, nämlich XXXX.

RI: In welchem Ort genau befindet sich dieser Stützpunkt?

P: Der Stützpunkt befindet sich in der Provinz XXXX, ca. eine halbe Stunde entfernt vom Distrikt XXXX.

RI: Gibt es dort einen Ortsnamen?

P: Man nennt diese Gegend auch XXXX oder man sagt dazu "das Gebiet von Ausländern". In der Nähe befinden sich keine Einheimischen, sie dürfen auch dort nicht leben.

RI: Welche Aufgaben hatte dieser Stützpunkt?

P: Auf diesem Stützpunkt wurden Soldaten der afghanischen Nationalarmee trainiert und ausgebildet. Oft sind auch amerikanische Soldaten von einer Mission zu diesem Stützpunkt gekommen und sie konnten sich hier für einige Tage erholen. An den Fahrzeugen konnten Reparaturen vorgenommen werden (Ölwechsel und Ersatzteile). Auf diesem Stützpunkt gab es einen Fluglandeplatz. Auf diesem Stützpunkt gab es nur Flugverkehr von ausländischen Flugzeugen (amerikanische Flugzeuge). Es wurden keine Inlandsausflüge durchgeführt. Dort war das Militär.

Auf Wunsch des P wird um 14.44 Uhr die Verhandlung unterbrochen.

Fortsetzung: 14.51 Uhr.

RI: Mit wem haben Sie den Vertrag für Ihre Arbeit gehabt?

P: Mit den Amerikanern.

RI: Welche Organisation?

P: Den Vertrag habe ich mit einem Bosnier und einem Amerikaner unterzeichnet.

RI: Welche konkreten Aufgaben haben Sie dort gehabt?

P: Ich habe auf dem Stützpunkt gearbeitet. Ich habe an keinen Missionen außerhalb des Stützpunktes teilgenommen. Auf dem Stützpunkt gab es eine große Autowerkstatt. In dieser haben afghanische und ausländische Automechaniker gearbeitet. Ich habe in dieser Werkstatt als Dolmetscher gearbeitet. Wenn Ersatzteile im Auto gebraucht wurden oder andere Reparaturen vorgenommen wurden, habe ich das den afghanischen Mechanikern versucht zu erklären.

RI: Wie war Ihr Tagesablauf auf dem Stützpunkt?

P: Ich habe täglich acht Stunden lang gearbeitet. Neben der Werkstatt waren 2 Container aufgestellt, in denen wir gewohnt haben. Wir durften den Stützpunkt nicht verlassen. Außerhalb der Dienstzeiten haben wir TV gesehen und mit anderen Afghanen gespielt. Auf den vorgelegten Fotos sind auch Mechaniker abgebildet.

RI: Wer hat Ihnen die konkreten Arbeitsaufträge erteilt?

P: Ein Amerikaner hat einem Bosnier die Arbeiten aufgetragen. Ich wurde dann vom Bosnier beauftragt, dem Amerikaner zu erklären, wie viele und welche Autos zu reparieren waren.

RI: Zwischen welchen Personen haben Sie gedolmetscht?

P: Zwischen dem Bosnier und den Afghanen und zwischen dem Amerikaner und den Afghanen. Vor Arbeitsbeginn wurden alle Mitarbeiter versammelt und es ist zu einem Safety-Meeting gekommen (Verhalten im Notfall und über die Sicherheit).

RI: Wie sind Sie zu dem Job auf dem Stützpunkt gekommen?

P: Ein Verwandter von mir hat in diesem Bereich auf einem Stützpunkt in XXXX gearbeitet. Er hat erfahren, dass ein Dolmetscher auf dem Stützpunkt in XXXX benötigt wird. Er hat mich gefragt, ob ich bereit bin, diese Arbeit zu machen. Ich habe mich einverstanden erklärt.

Beiziehung und Einvernahme des Sachverständigen

RI erteilt SV das Recht, Fragen an P zu stellen.

RI: Sind die Angaben des P betreffend seine Tätigkeit plausibel und ergibt sich aus seiner angeführten Tätigkeit eine Verfolgung in Afghanistan?

SV: Die Angaben des P betreffend seine Tätigkeit in XXXX als Dolmetscher für die ISAF sind spontane Angaben gewesen. Er hat die Existenz der verschiedenen Militärbasen, in denen sowohl ISAF, als auch afghanische Truppen stationiert sind, genau angegeben. Er hat auch unterscheiden können, dass sich in diesen Militärbasen Luftstützpunkte befinden, die nur von den ISAF-Truppen und nicht von den Afghanen verwendet werden. Diese Angaben treffen zu. Die P hat auch authentisch angegeben, welchen Tagesablauf er bei seiner Arbeit hatte und wo er gewohnt hat und zwischen wem er zu dolmetschen hatte. Die Angaben der P, wie er zu diesem Job kam, stimmen auch mit den Tatsachen in Afghanistan überein, weil meistens die Jugendlichen über Verwandte das Vertrauen der ISAF-Stellen gewinnen und dort eine Arbeit finden. Daher war die P ein Dolmetscher für die ISAF. Er war, wie er angegeben hat, in dem Camp eingesetzt.

Für die Taliban macht es keinen Unterschied, ob ein Dolmetscher in einem Camp stationiert war oder auch an Kämpfen teilgenommen hat. Die P hat als Dolmetscher für die ISAF-Truppen gearbeitet. Er ist ein Feindbild für die Taliban. Es kommt immer wieder vor, dass die Dolmetscher, auch wenn sie ihren Job verlassen haben, von den Taliban getötet werden. Aus diesem Grund wurde in Kanada, Amerika und Australien, Deutschland und Frankreich über die Zukunft ihrer afghanischen Dolmetscher und Mitarbeiter, wenn sie Afghanistan verlassen, diskutiert. Sogar die deutsche Bundesregierung hat beschlossen, ihren zurückgebliebenen Dolmetschern Asyl zu gewähren, auch aus USA, Kanada und Frankreich ist das bekannt. Diesbezüglich und betreffend die ISAF-Militärbasen in XXXX möchte ich auf folgende

Internet-Quellen hinweisen:

XXXX RI an P: Wollen Sie an den SV Fragen stellen?

P: Nein.

RI: Ihnen wurden Länderberichte mit der Ladung zur Verhandlung ausgesandt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

P: Da Ihnen die Sicherheitslage in Afghanistan bekannt ist, möchte ich dazu keine Stellungnahme abgeben.

RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt? P: Nein.

Anm.: Aus der am 19.11.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage, welche hiermit zur Verlesung gebracht wird und dem Akt inliegt, ergibt sich, dass keine Verurteilung aufscheint."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Seine Identität steht fest. Er ist volljährig. Er stammt aus der Provinz XXXX, verfügt über eine Schulbildung und spricht fließend Englisch.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Tätigkeit als Dolmetscher auf einem Stützpunkt der ISAF Truppen) sind glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Englischkenntnisse als Dolmetscher auf einem Stützpunkt einer Organisation, welche der ISAF unterstellt ist, gearbeitet. Sein Aufgabengebiet lag im Bereich der Reparaturen von Fahrzeugen. Sein Arbeitgeber war eine ausländische Organisation. Aufgrund dieser Tätigkeit droht dem Beschwerdeführer damit in ganz Afghanistan asylrelevante Verfolgung.

1.3. Zur Situation in Afghanistan

1.3.1. Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

1.3.2. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

1.3.3. Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

1.4. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers

Für den Beschwerdeführer liegt kein Asylausschlussgrund iSd § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Person und das Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität konnte durch Vorlage einer Tazkira festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 dargelegt (Niederschrift S 5). Die Feststellung betreffend die Englischkenntnisse ergibt sich aufgrund der mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2014 (Niederschrift S 6), in der der Beschwerdeführer nach Aufforderung seine Fluchtgeschichte und Angaben zu seiner Person in fließendem Englisch erzählen konnte.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).

Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

2.2.2. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer als Person insofern glaubwürdig, als er sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen gleichbleibend und nachvollziehbar schilderte. Seine Fluchtgeschichte erzählte er in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich und detailliert. Entscheidungsrelevante Widersprüche sind nicht aufgetreten. Die von der belangten Behörde argumentierte mangelnde Nachvollziehbarkeit etwa betreffend die Entführung auf einem Motorrad ist nicht schlüssig, weil es sich bei Afghanistan um einen anderen Kulturraum handelt und nicht von einer "europäischen" Fahrweise auf Motorrädern ausgegangen werden kann. Auch kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nichts über Bedrohungen anderer Arbeitskollegen weiß, nicht geschlossen werden, dass keine Bedrohung für ihn als Person vorliegt.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich auch daraus, dass er in der Lage war, die Fragen der Richterin schlüssig zu beantworten und konnte er viele Informationen über den Stützpunkt und dessen Organisation und Aufgaben nennen. Die spontane und nachvollziehbare Schilderung seiner konkreten Aufgaben zeugt davon, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort gearbeitet hat. Zusätzlich zu seinem mündlichen Vorbringen legte der Beschwerdeführer zahlreiche Belege für seine Tätigkeit als Dolmetscher vor und machte Erklärungen dazu. Es bestehen somit keine Zweifel an seiner Tätigkeit.

Glaubhaft ist das Fluchtvorbringen insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der länderkundige Sachverständige, welcher der gesamten Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht beiwohnte, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Stützpunkt, den Tagesablauf und die Art, wie er den Job erhielt, authentisch und den afghanischen Tatsachen entsprechend wiedergeben hat (Niederschrift S 10f). Auch erläuterte der Sachverständige schlüssig unter Verweis auf mehrere Berichte im Internet, dass die Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer ausführte, eine Gefährdung durch die Taliban hervorruft. Selbst nach Aufgabe ihres Dolmetscherjobs werden solche Personen weiterhin von Taliban verfolgt und sogar getötet. Die Ausführungen des Sachverständigen sind unwidersprochen geblieben. In Zusammenschau mit den Länderfeststellungen und den von UNHCR genannten Risikogruppen (im konkreten Fall: "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen") ist es daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit radikal-islamischen Gruppierungen in seiner Heimat Probleme hatte und auch aktuell im Falle einer Rückkehr haben würde. Diese Probleme bestehen, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, in ganz Afghanistan.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 09.09.2014 zum Parteiengehör gebrachten und seitens der Parteien unwidersprochen gebliebenen Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Die Feststellung, wonach kein Asylausschlussgrund für den Beschwerdeführer vorliegt, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher für die ISAF-Truppen nachvollziehbar asylrelevante Verfolgung. So geht aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, denen Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.07.2013, 2003/01/0059), hervor, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Gefahr drohen kann.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, für einen Schutz zu sorgen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung begründet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Englischkenntnisse als Dolmetscher für die ISAF-Truppen arbeitete, ist als Merkmal für eine politische Gesinnung, welche nicht dem Werteverständnis der regierungsfeindlichen und radikal-islamischen Gruppierungen entspricht, zu werten.

Zusammenfassend ergibt sich aus den fallbezogenen, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine gegen radikal-islamische Mächte gerichtete Tätigkeit ausführte und in Afghanistan insgesamt eine mangelhafte Justiz und Sicherheitsverwaltung besteht, kann nicht angenommen werden, dass er diese Probleme nicht auch in einem anderen Teil des Landes haben würde, weshalb für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

3.2.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegt somit keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sowie die im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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