BVwG W106 2012302-1

W106 2012302-1Federal Administrative CourtDec 9, 2014

Regest

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzzuweisung, Begründungsmangel,<br/>Dauerverwendung, Organisationsänderung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>schonendste Variante, Verfahrensmangel, Versetzung, wichtiges<br/>dienstliches Interesse, Zurückverweisung

Full text

BVwG W106 2012302-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2012302.1.00

Spruch

W106 2012302-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ulrich PAULSEN, Alter Platz 24, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 18.08.2014, Zl. P758547/38-PersB/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 38 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(09.12.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 2 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er als Sanitätsunteroffizier in der Feldambulanz SanZ Süd in Klagenfurt (M BUO 2/1) verwendet.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 25.06.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme in Aussicht genommen sei. Weiter wird auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Dagegen erhob der BF rechtzeitig Einwendungen. Er stimmte der Maßnahme aus den im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Gründen nicht zu.

I.3. Mit Bescheid vom 18.08.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zur StbKpDBetr/MilKdo KÄRNTEN (Personalprovider) mit Dienstort 9020 KLAGENFURT versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 2, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

BEGRÜNDUNG

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich in den entscheidungsrelevanten Bereichen der nachstehende Sachverhalt:

Mit GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 wurden nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet. Im Zuge dieser Organisationsänderung ist neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze hat ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei ist, der Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit Ihrem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat ist.

Mit Schreiben vom 25.06.2014, GZ P758547/38-PersB wurde Ihnen mittels Vorhalteverfahren gegenständliche Personalmaßnahme zur Kenntnis gebracht, welches Sie am 30.06.2014 übernommen haben.

Innerhalb offener Frist brachten Sie, rechtsfreundlich vertreten von RA Mag. Ulrich PAULSEN, nachstehende Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vor:

‚Der Einschreiter stimmt einer Versetzung auf den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz bei der Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo K, Dienstort 9020 KLAGENFURT, Positionsnummer 971 (PersPro) Organisationsnummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 2, Grundlaufbahn, nicht zu und führt hierzu wie folgt aus:

Der Einschreiter war zuletzt bei der Dienststelle FAmb/SanZ Süd als Krankenpfleger in der Bettenstation tätig. Sein derzeitiges monatliches Nettogehalt samt Zulagen ist gerade ausreichend, um für seine Frau und seine drei Kinder aufzukommen. Darüber hinaus treffen ihn sämtliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem errichteten Eigenheim.

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Zuteilung eines Arbeitsplatzes mit der Positionsnummer 971 ein Verbleiben am Dienstort Klagenfurt nicht gesichert ist und wäre dies für den Einschreiter ein folgenschwerer Nachteil.

Unabhängig vom zugeteilten Dienstort hätte der Einschreiter bei einem Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 971 erhebliche finanzielle Einbußen und würden seine bisher absolvierten Aus- und Weiterbildungen keine Berücksichtigung finden. Die Versetzung würde für den Einschreiter eine erhebliche Verschlechterung seiner familiären und sozialen Situation mit sich bringen.

Dem Einschreiter wurde im Rahmen eines Personalgespräches auch mitgeteilt, dass seine bisherige Dienststelle, das KdoSanZ SÜD/FAmb, aufgrund der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen aufgelöst werden sollte. Auf die in Aussicht genommene Versetzung findet § 38 BD 1979 Anwendung. Dieser fordert bei einer Versetzung von Amts wegen eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten und ist nach dem vorliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass die in Aussicht genommene Versetzung ohne jegliche Berücksichtigung der oben angeführten Interessen des Einschreiters beabsichtigt ist.

Die in Aussicht genommene Versetzung würde dem Einschreiter auch sämtliche in seinem Tätigkeitsfeld realisierbaren Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen nehmen.

Aus den angeführten Gründen spricht sich der Einschreiter ausdrücklich gegen eine Versetzung auf den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz bei der Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo K, Dienstort 9020 KLAGENFURT, Positionsnummer 971 (PersPro) Organisationsnummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 2, Grundlaufbahn, aus.'

Die Dienstbehörde hat zum vorliegenden Sachverhalt Folgendes erwogen:

Gemäß § 38 Abs 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt gemäß Abs 3 Z 1 und 2 par cit insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation sowie bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Im vorliegenden Fall wurde die gesamte Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres einer grundlegenden und alle Organisationselemente umfassenden Änderung unterzogen, im Zuge derer neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist. Aus diesen Gründen besteht daher zweifelsfrei ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz sowie an einer Versetzung zur StbKpDBetr/MilKdo K (Personalprovider) und Einteilung auf den nicht systemisierten, im Spruch angeführten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971.

Bezüglich Ihres Einwandes hinsichtlich vermuteter Nichtberücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse bei der in Aussicht genommenen Versetzung von Amts wegen, wird festgestellt, dass gemäß § 38 Abs 4 BDG 1979 die familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten bei einer Versetzung von Amts wegen an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen sind, die gegenständliche Versetzung bedingt, wie im Spruch ausgeführt, keine Änderung des Dienstortes. Somit stehen die vorgebrachten Einwände bezüglich zukünftiger erheblicher finanzieller Nachteile einer Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 nicht entgegen.

Bezüglich Ihres Einwandes hinsichtlich erheblicher finanzieller Einbußen bei Einteilung auf einen Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 971 sowie der Nichtberücksichtigung Ihrer bisher absolvierten Aus- und Weiterbildungen wird festgestellt, dass Sie für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, besoldungsrechtlich keinerlei Nachteile durch die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 erleiden, da Ihre besoldungsrechtliche Stellung für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG weiterhin M BUO 2, FG 1, ist. Allfällige Zulagen und Nebengebühren sind ausschließlich an das Tätigkeitsprinzip gebunden. Es ist jedoch das vornehmliche Ziel der zuständigen Dienstbehörde sowie des Personalproviders Sie in weiterer Folge möglichst rasch auf einen Ihrer Ausbildung entsprechenden, freien und systemisierten Arbeitsplatz einzuteilen.

Bezüglich Ihres Einwandes hinsichtlich zukünftiger verhinderter Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen wird festgestellt, dass diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Sie werden daher aus wichtigen dienstlichen Interessen von Ihrem alten Arbeitsplatz abberufen und auf den im Spruch angeführten Arbeitsplatz eingeteilt, da diese Personalmaßnahme die schonendste Variante der Einteilung darstellt."

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Dienstbehörde berufe sich auf ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren, dem Bescheid seien jedoch weder konkrete Ermittlungsergebnisse noch konkrete Feststellungen über das Erfordernis und die Zweckmäßigkeit einer solchen Organisationsänderung zu entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb kein adäquater freier Arbeitsplatz existieren soll, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung, der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des BF entspricht bzw. welche Ermittlungsergebnisse die Behörde zu diesem Schluss geführt haben.

Die pauschale Feststellung, wonach eine derartige Änderung vorliege und diese ein wichtiges dienstliches Interesse darstelle, sei im Sinne der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als nicht ausreichende Begründung zu werten, sodass im Ergebnis eine Nicht-Begründung vorliege. Dem BF sei auch kein Parteiengehör gewährt worden und werde dies als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt.

Die Rechtsansicht der Behörde, dass die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des BF sowie seine finanziellen Nachteile unberücksichtigt bleiben können, da nicht von einer Versetzung an einen anderen Dienstort auszugehen sei, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar.

Es sei zwar richtig, dass der BF zum Personalprovider mit Dienstort 9020 Klagenfurt versetzt wurde, jedoch werde die Versetzung zum Personalprovider von der Behörde unrichtig und zu Lasten des BF ausgelegt.

Nicht zuletzt aus dem den BF als Anhang zum angefochtenen Bescheid übermittelten "Betreuungshinweis" gehe hervor, dass die Versetzung auf die Positionsnummer 971 (zur Intensivbetreuung durch den Personalprovider) eine vorübergehende Notmaßnahme darstelle. Es stehe dem Personalprovider offen, den BF beliebig zuzuteilen und sei diese Zuteilung in keiner Weise an den Dienstort 9020 Klagenfurt gebunden.

Da im Ergebnis nach dem Akteninhalt nicht von einer Beibehaltung des Dienstortes 9020 Klagenfurt auszugehen sei, liege eine amtswegige Verlegung an einen anderen Dienstort vor, weshalb die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des BF zu berücksichtigen seien.

Der BF sei zuletzt bei der Dienststelle FAmb/SanZ Süd als Krankenpfleger in der Bettenstation tätig gewesen. Sein monatliches Durchschnittsgehalt samt Zulagen sei gerade ausreichend gewesen, um für sich, seine Frau und die drei Kinder aufzukommen. Darüber hinaus bediene der BF sämtliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem errichteten Eigenheim.

Eine Versetzung an einen anderen Dienstort würde die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des BF massiv beeinträchtigen.

Die Versetzung verstoße auch gegen zwingende grundsätzliche Bestimmungen des BDG, welche auf Weiterbildung, Mitarbeiterqualifizierung, Förderung des dienstlichen Fortkommens und der Leistungsfähigkeit gerichtet sind.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dürfe einem Beamten nur ein solcher Arbeitsplatz zugewiesen werden, an dem ihm möglichst geringe finanzielle Einbußen erwachsen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).

Wird ein Beamter auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt, müsse erkennbar sein, mit welcher Pflicht dieser verbunden ist. Die Versetzung zum Personalprovider werde diesen zwingenden Grundsätzen des BDG nicht gerecht. Aus dem Betreuungshinweis gehe hervor, dass zurzeit keine dauernde Aufgabenbetreuung für den BF vorliege und für ihn ein systemisierter Arbeitsplatz im oder auch außerhalb des Ressorts gesucht werden soll.

Der von der Behörde angeführte Verweis auf die Bestimmung des § 113e GehG könne den erhobenen Einwand des finanziellen Nachteils nicht entkräften, zumal die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zeitlich befristet sei. Der pauschale Hinweis, dass allfällige Nebengebühren und Zulagen ausschließlich an das Tätigkeitsprinzip gebunden seine, trage den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung.

Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren habe die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang könne zunächst nur ein der bisherigen Beschäftigung möglichst identer Arbeitsplatz in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).

Der Dienstgeber habe die Pflicht, den Beamten auf einen Arbeitsplatz mit entsprechender Tätigkeit einzuteilen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Bescheid unter Missachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften und der hiezu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erlassen worden sei.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 24.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

Der BF rügt das Fehlen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und dass ihm zu einen solchen kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die Begründung der gesetzten Personalmaßnahme mit einer umfassenden Änderung der gesamten Sanitätsorganisation des ÖBH, wodurch auch der Arbeitsplatz des BF weggefallen sei, sei mangelhaft und nicht überprüfbar. Aus der Entscheidung sei auch nicht ersichtlich, welche unbesetzten Arbeitsplätze die Behörde überprüft haben will. Die Behörde habe ihr Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt.

Der BF ist bereits mit dieser Argumentation im Recht.

Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des BF weggefallen sei.

Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der dem BF auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).

Im Übrigen kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Verwendungsänderung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (vgl. BerK 07.06.2000, GZ 1/13-BK/00; 07.04.2006, GZ 165/9-BK/05; 08.03.2006, GZ 152/50-BK/05).

Die Dienstbehörde wäre daher auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann, das heißt die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 30.04.2014, 2013/12/0190).

Dabei soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF eine langjährige und kostenintensive Ausbildung als Diplomierter Gesunden- und Krankenpfleger absolviert hat und der Dienstgeber im Falle dass entsprechende Arbeitsplätze verfügbar sind, auch im Interesse eines ökonomischen Personaleinsatzes gehalten ist, Beamte ihrer Ausbildung entsprechend einzusetzen. Welche konkreten Ermittlungsschritte die Dienstbehörde in dieser Hinsicht unternommen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Sollte abermals die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (Personalprovider) in Betracht gezogen werden, wird die Behörde auch zu überprüfen haben, inwieweit die Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes überhaupt die Zuweisung einer Dauerverwendung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG darstellt (BVwG 09.12.2014, W106 2013067-1/3E, und dort zit. Rechtsprechung der Berufungskommission).

Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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