BVwG W101 1434936-1

W101 1434936-1Federal Administrative CourtDec 9, 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W101 1434936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1434936.1.00

Spruch

W101 1434936-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, Zl. 13 02.566-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 28.02.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 18.04.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 26.04.2013, Zl. 13 02.566-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.05.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 05.02.2013 verlassen und sei über die Türkei und weitere, ihm nicht bekannte Länder in mehreren Abschnitten schlepperunterstützt und versteckt in verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Nachdem seine Ehegattin am XXXX im Zuge eines Granatentreffers im eigenen Haus verstorben wäre und er diese begraben hätte müssen, habe er nicht mehr in Syrien leben wollen. Das Haus sei ebenfalls bei diesem Granatenangriff zerstört worden. Auch seine Druckerei sei bei einem Granatenangriff vollkommen zerstört worden, sodass ihm auch die Lebensgrundlage in Syrien entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich niemals für Politik interessiert und sei auch niemals politisch tätig gewesen. Allerdings habe er aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien Angst um sein Leben. In Syrien herrsche Bürgerkrieg.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2013 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Ehegattin sei am XXXX verstorben. Als er an diesem Tag nach Hause gekommen sei, sei die Hälfte seines Hauses abgebrannt gewesen und seine Ehegattin sei im Haus ums Leben gekommen. Dieses Haus, in dem er mit seiner Frau gelebt habe, habe sich in Aleppo befunden und sei im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden.

Von seinem Vater habe er eine Druckerei geerbt, mit der er seinen Lebensunterhalt verdient habe. Auch diese Druckerei, die sich in einem anderen Stadtteil Aleppos als sein Wohnhaus befunden habe, sei ca. drei oder vier Tage nach dem Tod seiner Frau abgebrannt. Da habe er beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

Am XXXX sei er entführt und am XXXX wieder freigelassen worden, nachdem sein Bruder Lösegeld bezahlt hätte. Er sei am XXXX zu einer Nachbehandlung nach einer Leistenbruchoperation im Krankenhaus gewesen und sei - als er das Spital verlassen habe - von zwei Männern in ein schwarzes Auto gesetzt und mitgenommen worden. Wohin er gebracht worden sei, wisse er nicht. Die Entführer hätten mit seinem Bruder verhandelt und ursprünglich 10 Mio. syrische Lira Lösegeld verlangt. Da sein Bruder diesen Betrag nicht habe aufbringen können, hätten sie den Beschwerdeführer letztlich für 2 Mio. syrische Lira freigelassen. Von wem er entführt worden sei, wisse er nicht. Er sei nicht von der [regulären] syrischen Armee entführt worden, aber es könne sein, dass die Entführer von der Freien syrischen Armee seien, es könne aber auch sein, dass es irgendwelche kriminellen Gruppen gewesen seien. Sie hätten nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von anderen Geschäftsleuten Geld verlangt.

Mit Politik habe er nichts zu tun. Er habe niemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei auch niemals in Strafhaft gewesen.

Er habe alle seine Fluchtgründe erwähnt; der Hauptgrund sei die Entführung gewesen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Militärausweis mit der Nr. XXXX aus dem Jahr 1988 vor.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 26.04.2013 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei verwitwet und habe im Herkunftsstaat in Aleppo gelebt. Am XXXX sei die Hälfte seines Hauses zerstört worden, wobei seine Ehegattin ums Leben gekommen sei. Er habe in einer Druckerei, die er von seinem Vater geerbt habe, gearbeitet.

Es hätten keine Gründe festgestellt werden können, wonach der Beschwerdeführer persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte.

In seinem Fall liege ein Abschiebungshindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 18 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage eines als unbedenklich zu qualifizierenden nationalen Identitätsdokuments stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Sein Vorbringen zu seiner Person könne als glaubwürdig gewertet werden, zumal kein plausibler Grund ersichtlich gewesen sei, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gewesen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und um den Unruhen in Syrien zu entgehen, seinen Herkunftsstaat verlassen habe.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2014.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er dort aufgrund der vorherrschenden Unruhen, im Zuge derer seine Gattin bereits ums Leben gekommen sei und er sein Haus und seine Druckerei verloren habe, Angst gehabt habe, sei glaubhaft, allerdings nicht GFK-relevant. Er habe zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens ins Treffen geführt, dass er aufgrund eines der in der GFK genannten Gründe Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte. Die Frage, ob er jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, habe er verneint. Zu der von ihm behaupteten Entführung sei zu sagen, dass auch diese glaubhaft erscheine, jedoch nicht dem Staat Syrien zugerechnet werden könne. Er habe selbst angegeben, dass die Entführer entweder der Freien syrischen Armee oder irgendwelchen kriminellen Gruppen zuzurechnen gewesen seien und auch von anderen Geschäftsleuten Geld erpresst hätten. Allgemein sei zu sagen, dass schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände in einem Staat kein hinreichender Grund für eine Asylgewährung seien. Für asylrelevante Verfolgung bedürfe es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die die anderen Staatsbürger treffenden Unbilligkeiten hinausgehe. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers habe keinerlei persönliche, individuelle Gründe beinhaltet, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Da es auch sonst keine Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr hinweisen würden, sei der Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 30.04.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.05.2013 fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:

Da er ein wohlhabender Geschäftsmann sei, sei er in Syrien entführt worden, um Lösegeld zu erpressen. Er gehöre der sozialen Gruppe der wohlhabenden Geschäftsleute an und liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung auch dann vor, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukäme. Nicht zumutbar sei die Inanspruchnahme von (theoretisch offenstehenden) Schutzmöglichkeiten im Herkunftsstaat, wenn die Aussichtslosigkeit von vornherein anzunehmen sei. Der Umstand, dass Syrien dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor Entführungen bieten könne, sei notorisch. Da der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund derselben sozialen Merkmale entführt werden würde, hätte ihm das Bundesasylamt den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Militärausweises glaubhaft gemacht.

Im Zuge des Bürgerkrieges hat der Beschwerdeführer durch Granatentreffer seine Ehegattin sowie sein Wohnhaus und seine Druckerei verloren.

Mit seinem gesamten Vorbringen hat der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates Syrien geltend machen können.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid bereits nach ausführlicher und schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht als Ergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und um den vorherrschenden Unruhen, im Zuge derer bereits seine Ehegattin ums Leben gekommen ist und er sowohl sein Haus als auch seine Druckerei verloren hat, zu entgehen, verlassen hat. Das Bundesasylamt ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers - ebenso wie das Vorbringen zu seiner Entführung, die nicht dem syrischen Staat zugerechnet werden kann, - zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant ist und sohin daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist, zumal der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung in Syrien gar nicht vorgebracht hat. Folglich war daher der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen, wonach er als Mitglied der "sozialen Gruppe der wohlhabenden Geschäftsleuten" aufgrund dieses sozialen Merkmals im Fall einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr ausgesetzt sei, (wieder) Opfer einer Entführung zu werden, wogegen ihn der syrische Staat nicht schützen könne und sohin in seinem Fall der Konventionsgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gegeben sei, ist entgegenzuhalten, dass die Behauptung, ein wohlhabender Geschäftsmann zu sein, schon durch seine eigenen Angaben in der Erstbefragung (die auch in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht revidiert wurden) widerlegt wurde, als der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass er in Syrien keine Lebensgrundlage mehr habe, nachdem wenige Tage nach dem Tod seiner Frau auch seine Druckerei durch einen Granatenangriff völlig zerstört worden wäre (vgl. AS 33). Daher war der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise kein wohlhabender Geschäftsmann und sohin kein bevorzugtes Opfer einer neuerlichen Entführung zum Zweck einer weiteren Lösegelderpressung mehr.

Es bleibt hervorzuheben, dass die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien, von der der Beschwerdeführer durch den Verlust der Ehegattin sowie seines Wohnhauses und seiner Druckerei stark betroffen war, bereits insofern Berücksichtigung gefunden hat, als dem Beschwerdeführer in Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Mit dem Beschwerdevorbringen konnte der Beschwerdeführer den nachvollziehbaren und schlüssigen Argumenten des Bundesasylamtes somit, insgesamt betrachtet, nichts entgegensetzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Im Asylverfahren wurden mit dem Beschwerdeführer zwei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Syrien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid seiner Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt.

Der vom Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen aufgeworfene rechtliche Aspekt, er sei als Mitglied der "sozialen Gruppe der wohlhabenden Geschäftsleute" bei einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr einer neuerlichen Entführung ausgesetzt, erweist sich durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, seine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat sei ihm durch die Zerstörung seiner Druckerei entzogen worden, als widerlegt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Da somit im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen waren und da sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers kann keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung von staatlicher Seite entnommen werden bzw. hat er keinerlei individuelle Verfolgungsgründe im Sinne der GFK vorgebracht. Sowohl der Tod seiner Frau als auch die Zerstörung seines Hauses und seiner Druckerei sind nicht auf einen asylrelevanten Grund - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers - zurückzuführen, sondern auf die, derzeit in Syrien herrschenden allgemeinen, bürgerkriegsähnlichen Zustände, von denen der Beschwerdeführer wie alle anderen syrischen Staatsangehörigen betroffen ist.

Auch die Entführung des Beschwerdeführers ist nicht auf einen der oben angeführten, in der GFK taxativ aufgezählten Grund zurückzuführen, sondern liegt dieser Entführung ein kriminelles Motiv, nämlich die Erpressung von Lösegeld - wie den Angaben des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen ist - zugrunde. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, dass die Entführung nicht von staatlichen Stellen (vgl. AS 113 "Ich wurde nicht von der syrischen Armee sondern von der anderen Seite entführt.") ausgegangen ist, ebenso hat er im Laufe des Verfahrens mehrfach betont, dass er nicht politisch tätig sei (vgl. AS 33, AS 109).

Der Beschwerdeführer hat somit nicht darlegen können, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind sohin die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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