L518 2013173-1•BVwG L518 2013173-1
L518 2013173-1Federal Administrative CourtDec 9, 2014
Behinderung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische<br/>Versorgung, non-refoulement Prüfung
L518 2013173-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. 831.710.405 2396059, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF Spruchpunkt II und III des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 22.11.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP Folgendes vor:
Sie sei mit dem Ehegatten - welcher den Entschluss gefasst habe, Armenien zu verlassen - und mit einer Tochter im Jahr 2009 in die Türkei gereist. Ziel sei Österreich gewesen, da hier seit 2006 eine weitere Tochter lebe. Während die Angehörigen weitergereist wären, sei die bP in der Türkei geblieben und habe für verschiedene Familien im Haushalt und Garten gearbeitet. Eine der Familien habe nunmehr für ihre schlepperunterstützte Ausreise nach Österreich gesorgt.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, nach Österreich gekommen zu sein, da hier ihre Familie lebe. Sie könne aufgrund der Probleme ihres Mannes bzw. der Tochter XXXX nicht nach Armenien zurück. Dort hätte es Probleme mit dem Schwiegersohn gegeben. Die gesamte Familie würde in Österreich leben und habe die bP in Armenien niemanden mehr. Der Schwiegersohn habe sowohl ihren Ehegatten als auch sie selbst bedroht.
Sie habe ein Herzleiden und nehme Medikamente.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde festgehalten, dass gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 abs. 2 AsylG erteilt werde (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Von der Behörde wurde festgehalten, dass neben den Aktenunterlagen der bP die unter Zl. 09 03.095-BAS erfassten Asylunterlagen des Ehegatten zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden.
I.2.2. Nachfolgend abschließend angeführte Feststellungen wurden der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie leiden an keinen behandlungsbedürftigen Krankheiten.
Nicht festgestellt werden kann, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in der Republik Armenien zu gewärtigen haben.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Festgestellt wird, dass die gegenwärtige Lage in der Republik Armenien größtenteils international üblichen Menschenrechts- und Demokratiebestimmungen entspricht und Sie von marginal bestehenden Defiziten in diesen Bereichen nicht exzeptionell betroffen waren.
Sie leben seit Ende November 2013 im österreichischen Bundesgebiet. Ihr Lebensunterhalt wird aus Zuwendungen der Öffentlichen Hand bestritten, Ihr Aufenthalt gründet sich lediglich auf ein mit der Abwicklung des Asylverfahrens in Zusammenhang stehendem vorläufigem Aufenthaltsrecht für Ihr gegenwärtiges Gastland Österreich. Ihr Ehegatte sowie Ihre erwachsenen Kinder bzw. Enkelkinder leben ebenfalls aus Mitteln der öffentlichen Hand. Ihrem Ehegatten XXXX als auch dem vorbeschriebenen Personenkreis wurde mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2014 zwar kein Asyl zuerkannt und auch kein subsidiärer Schutz gewährt, jedoch die Ausweisung aus Armenien auf Dauer für unzulässig erklärt.
I.2.3. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde von der belangten Behörde - neben Ausführungen zur familiären Situation und Identität der bP - ausgeführt:
Sie haben verkürzt und sinngemäß dargestellt geltend gemacht, dass Sie mit Ihren bereits hier in Österreich lebenden Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkelkinder) zusammenleben wollen. Dieses Vorbringen wird den nachfolgenden beweiswürdigenden Überlegungen zugrunde gelegt, weitere Fluchtgründe haben Sie auf explizite Nachfrage nicht dargetan.
Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt zum Entscheidungszeitpunkt eine beruflich oder ehrenamtlich ausgeübte politische Funktion Ihrerseits nicht vor, aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Weiters sprechen Sie die in Armenien gebräuchlichen Amts-bzw. Landessprachen, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem im Irak (sic!) herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ethnische oder Minderheitenprobleme auf Sie nicht zutreffen, das haben Sie selbst ausgeschlossen.
Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der gegenwärtigen armenischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc., Sie standen auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischem oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zu staatlichen Organisationsstrukturen.
Was nun den von Ihnen vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalt angeht, so ist dazu anzumerken, dass der Wunsch nach einer Familienzusammenführung bzw. nach einem gemeinsamen Familienleben nicht Gegenstand der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen ist. Diesbezüglich ist es an dieser Stelle dem Bundesamt verwehrt sich mit Ihrem Vorbringen weiter auseinanderzusetzen.
Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach der Republik Armenien nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass laut beigeschafften landeskundlichen Feststellungen Rückkehrer generell nicht dem Hunger und der Obdachlosigkeit preisgegeben sind, ist es Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um weitere Mittel zum Lebensunterhalt erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwas weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie so wie bisher bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für ein Beschäftigungsverhältnis erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch nicht beachtenswert eingeschränkt.
Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Armenien gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Armenien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Armenien).
I.2.4. In weiterer Folge wurden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die gesetzlichen Grundlagen, aufgrund derer die belangte Behörde entschieden hat, angeführt.
I.3. Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der Entscheidung keine spezifischen Länderfeststellungen zugrunde gelegt worden wären, insbesondere betreffend alleinstehende, kranke Frauen. Die bP habe keine Familie in Armenien. Sie sei aufgrund eines Gehirntumors auf dem linken Auge völlig erblindet und auf dem rechten Ohr taub. Mittlerweile sei sie operiert. Aufgrund ihrer Behinderung brauche sie neben Pflege auch regelmäßige ärztliche Kontrollen und eine entsprechende Medikation. Hier in Österreich werde sie von ihren Töchtern gepflegt und könne sie ihre Existenz im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht sichern.
Vorgelegt wurde ein medizinischer Bericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 23.12.2013, ein Augenärztlicher Befund vom 25.06.2014 und ein Arztbrief der Nervenklinik XXXX vom 20.05.2014.
I.4. Der Ehegatte XXXX sowie die Kinder der bP leben in Österreich. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 (Ehegatte: Zl. L518 1413768-1/14E) gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde ihre Ausweisung nach Armenien auf Dauer für unzulässig erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
II.3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
II.3.3.1. Unterlassen einer Einvernahme vor der belangten Behörde
§ 19 Abs. 1 und 2 AsylG lauten:
Befragungen und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG ist der Asylwerber daher vom Bundesamt zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes zu vernehmen. Bereits in der älteren Judikatur zum AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass durch die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs des Bundesasylamtes zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers im besonderen Maße und abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hervorgehoben werde (VwGH 11.11.1998, 98/01/0308; 30.8.2005, 2004/01/0602).
Im materiellen Verfahren (nach Zulassung des Verfahrens) hat somit jedenfalls eine Einvernahme zu erfolgen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 durchbrochen (vgl. dazu Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 367 und Rz 410; vgl. auch Erläut. zur RV 952 Blg NR 22. GP, 44: "Jeder Asylwerber soll nicht nur unverzüglich [§ 51 AVG] einvernommen, sondern nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden. Die abweichende Formulierung soll dem Gedanken der Unmittelbarkeit näher kommen ohne zu verkennen, dass die Entscheidungen der ersten Instanz dem Behördenleiter [§ 58] zuzurechnen sind. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann nur unterbleiben, wenn schon vor dieser feststeht, dass das Verfahren zugelassen wird - im inhaltlichen Verfahren in der Außenstelle ist jedenfalls eine Befragung vorzunehmen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des § 24 Abs. 3 durchbrochen.").
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Entscheidung getroffen, ohne die bP im Verfahren angehört zu haben. Die bP wurde nach Antragstellung am 22.11.2013 lediglich einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Danach hat keine Einvernahme der bP vor der belangten Behörde im Asylverfahren stattgefunden. Die belangte Behörde hat auch keine sonstigen Ermittlungen angestellt, um den Sachverhalt zu erhellen. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz durch Unterlassen einer Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht ermittelt. Dies obwohl sie schon im Rahmen der Erstbefragung angegeben hat, an Herzproblemen zu leiden und Medikamente einzunehmen. Dennoch hat die belangte Behörde festgestellt, dass die bP an keinen behandlungsbedürftigen Krankheiten leide. Hätte sie eine entsprechende Befragung durchgeführt, hätte die bP die nunmehr im Zuge der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen schon erstinstanzlich in das Verfahren einbringen können.
Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es ist auch festzuhalten, dass sich aus dem Bescheid der belangten Behörde schon an sich nicht schlüssig ergibt, wie und unter welchen Umständen die bP in Armenien ihre Existenz sichern kann. Dies wäre vor dem Hintergrund fundierter Feststellungen zum Gesundheitszustand und ihrem familiären Umfeld in Armenien sowie Feststellungen zur Lage in Armenien zu würdigen gewesen.
II.3.3.2. Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG einer Konfrontation der bP mit dem amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und Länderfeststellungen bedurft.
Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Die belangte Behörde hat der bP weder Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, noch solche in ihrem Bescheid wiedergegeben.
Die im Rahmen der Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr erwähnten " weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Armenien" finden sich in der Form - wie aus den oben abschließend wiedergegebenen Feststellungen hierzu ersichtlich - nicht im vorliegenden Bescheid. Am Rande sei angemerkt, dass im Bescheid auch einmal als Herkunftsstaat Irak angeführt wird.
Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, es wurde weder eine Einvernahme der bP durchgeführt, noch wurden Länderfeststellungen zur Lage in Armenien getroffen. Selbst wenn hinsichtlich der in Österreich lebenden Familienmitglieder ein abgeschlossenes Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vorliegt, hätte sich die belangte Behörde nicht ohne jegliche weitere Ermittlungstätigkeit auf diese Verfahren stützen dürfen, sondern hätte im Verfahren der bP ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführen müssen.
Die fallspezifische Lage lässt sich mangels entsprechender Erhebung des relevanten Sachverhaltes im Rahmen einer Einvernahme sowie darauf gründender Feststellungen und Einführung von Länderberichten nicht beurteilen. Damit kann das Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere zum Subsidiären Schutz nicht seriös beurteilt werden.
Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).
Die belangte Behörde wird die bP nunmehr tatsächlich detailliert niederschriftlich einzuvernehmen haben und dementsprechende Feststellungen zu treffen haben. Vor dem Hintergrund von aktuellen Länderberichten wird sie in weiterer Folge den ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt in Hinblick auf § 8 AsylG zu würdigen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen haben.
Da diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunkts II des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Rückkehrentscheidung betreffend die bP für unzulässig erklärt wurde. Dies kann jedoch erst nach einer abschließenden, ordnungsgemäßen Prüfung des Antrages hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutzes festgestellt werden. Die bP hat von sich aus keinen Antrag gemäß § 55 oder § 57 AsylG gestellt, weshalb die §§ 55, 57 AsylG von Amts wegen geprüft wurden und die Rückkehrentscheidung aufgrund der Abweisung des Asylantrages - gestützt auf § 52 FPG - getroffen wurde. Da diese Voraussetzung nunmehr wegfällt, war auch Spruchpunkt III zu beheben.
II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen fehlender behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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