BVwG G302 2009722-1

G302 2009722-1Federal Administrative CourtDec 9, 2014

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Vorfrage

Full text

BVwG G302 2009722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.2009722.1.00

Spruch

G302 2009722-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 31.10.2007, AZ BP 20/2007, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Anlässlich der am 18.04.2007 gemäß § 42 ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 und gemäß § 41 a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 für die Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF) abgeschlossenen GPLA-Prüfung, wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche in der Folge zu einer nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von € XXXX sowie einen Betrag in der Höhe von € XXXX an Zinsen führten. Nachdem eine Klärung der Auffassungsdifferenzen nicht herbeigeführt werden konnte, begehrte die BF die Ausfertigung eines Bescheides.

2. Mit Bescheid AZ BP 20/2007 der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 31.10.2007 wurde ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, aus den versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen der Dienstnehmer

XXXX und XXXX für den überprüften Zeitraum aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 u. 2, 53a, 54 Abs. 1 ASVG und § 6 BMVG nachträglich EUR XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie aufgrund der Bestimmung des § 59 Abs. 1 ASVG EUR XXXX an Nachtragszinsen zu bezahlen.

2.1. Begründend führte die Kärntner Gebietskrankenkasse aus, dass im Zuge der mit 18.04.2007 abgeschlossenen GPLA-Prüfung der BF vom Prüforgan der Kärntner Gebietskrankenkasse das Vorliegen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen überprüft worden sei.

Dabei sei festgestellt worden, dass zwei namentliche genannte Beschäftigte dieselbe Tätigkeit unter denselben Umständen ausgeführt hätten und dennoch bezüglich ihres Beschäftigungsverhältnisses unterschiedlich behandelt worden seien. Angesichts der festgestellten Tatsachen und der geltenden Rechtslage seien die im gegenständlichen Bescheid angeführten zwei Personen, die in den angeführten Zeiträumen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien, als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG einzustufen.

Auf Grund dieser Feststellungen würden sich geänderte Beitragsgrundlagen ergeben und daraus resultiere die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie der Verzugszinsen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung (XXXX Steuerberatungs KG, in XXXX) der BF fristgerecht einen mit 27.11.2007 datierten und am selbigen Tag eingebrachten - nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden - Einspruch. Dieselbe Beschwerde war auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid AZ BP 19/2007 vom 30.10.2007 gerichtet.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Parteiengehör gröblich verletzt worden sei. In der Beschwerde wurde umfangreich dargelegt, weshalb aus Sicht der BF die für die BF tätigen Fahrer nicht nach § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtig gewesen seien.

4. Die Kärntner Gebietskrankenkasse legte am 28.01.2008 dem Landeshauptmann von Kärnten den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Stellungnahme vor, die sich auf die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse AZ BP 19/2007 vom 30.10.2007 und AZ BP 20/2007 vom 31.10.2007 bezog. Die Kärntner Gebietskrankenkasse stellte den Antrag, der Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.10.2007, AZ BP 19/2007, und vom 31.10.2007, AZ BP 20/2007, keine Folge zu geben, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzulehnen und die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.02.2008 wurde den Beschwerden der BF gegen die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse AZ BP 19/2007 vom 30.10.2007 und AZ BP 20/2007 vom 31.10.2007 gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt I).

Mit Spruchpunkt II wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeverfahren über die Beschwerden der BF gegen die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.10.2007, AZ BP 19/2007, und vom 31.10.2007, AZ BP 20/2007, gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, idgF, ausgesetzt würden.

6. Einlangend mit 15.03.2011 gab die steuerliche Vertretung der BF (XXXX Steuerberatungs KG, in XXXX) mit Schreiben vom 10.03.2011 die Vollmachtsauflösung aufgrund Kanzleiaufgabe bekannt. Als neue steuerliche Vertretung der BF wurden XXXX, in XXXX angeführt.

7. Der gegenständliche nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

8. Die Bescheide AZ BP 12/2008, AZ BP 13/2008, AZ BP 06/2011, AZ BP 07/2011 und AZ BP 19/2007 der Kärntner Gebietskrankenkasse stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zu diesem Verfahren. Diesbezüglich ergehen mit heutigem Tage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesonderte Beschlüsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird seitens der BF neben der Bekämpfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie zur Bezahlung von Nachtragszinsen auch die von der Kärntner Gebietskrankenkasse in den angefochtenen Bescheiden AZ BP 19/2007 vom 30.10.2007 und AZ BP 20/2007 vom 31.10.2007 angenommene Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG bestritten.

Für die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Personen bei der BF im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen sind, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (vgl. VwGH 27. Juli 2001, Zl. 98/08/0263; VwGH 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0089 mwN).

Die Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung bildet damit eine wesentliche Vorfrage zur Entscheidung über die Nachentrichtung von Beiträgen. Die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass zunächst eine Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung vorzuliegen hat. Wenn - wie hier - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 37 AVG zu klären.

Da das Verfahren zu GZ G302 2009708-1 (Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 02.06.2008, AZ BP 13/2008) betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom heutigen Tage zur neuerlichen Entscheidung an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen war, dieses jedoch eine Vorfrage von wesentlicher Bedeutung für die entscheidungsmaßgebliche Beitragsnachentrichtung bildet, wird auch das gegenständliche Verfahren an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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