G302 2009718-1•BVwG G302 2009718-1
G302 2009718-1Federal Administrative CourtDec 9, 2014
Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Pflichtversicherung
G302 2009718-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 25.05.2011, AZ BP 07/2011, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich der am 29.10.2010 gem. § 41a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 für die Beschwerdeführerin XXXX(im Folgenden: BF) abgeschlossenen GPLA-Prüfung wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche in der Folge zu einer nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen, Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie Zinsen führten. Nachdem eine Klärung der Auffassungsdifferenzen nicht herbeigeführt werden konnte, begehrte die BF die Ausfertigung eines Bescheides.
2. Mit Bescheid AZ BP 07/2011 der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 25.05.2011 wurde in Spruchpunkt I ausgesprochen, dass die nachstehend genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF für die genannten Zeiträume gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden:
VOLLVERSICHERTE Zeitraum
Name des Versicherten von bis
XXXX
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Im Spruchpunkt II wurde über die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie Verzugszinsen entschieden.
Die Beitragsvorschreibung vom 04.11.2010 der am 29.10.2010 abgeschlossenen GPLA- Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlagen und die verrechneten Beiträge ausweise, sowie der Anhang 1 (Anmerkung: Verzeichnis der oben angeführten Versicherten jeweils mit Versicherungsnummer, Namen, Adresse und Zeitraum) seien als Bestandteile des Bescheides anzusehen.
2.1. Begründend führte die Kärntner Gebietskrankenkasse aus, dass festgehalten werde, dass die in Anhang 1 genannten Personen (in weiterer Folge "Beschäftigte" genannt) im Jahr 2007 die Tätigkeit für die BF im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt hätten. Mit wenigen Ausnahmen seien mit 01.12.2007 sämtliche zu diesem Zeitpunkt gemeldeten freie Dienstnehmer bei Fortsetzung derselben Tätigkeit als "echte" Dienstnehmer beschäftigt worden.
Die Beschäftigten seien als Kraftfahrer angestellt gewesen und hätten für die BF diverse Zustellfahrten durchgeführt. Dabei hätten sich die Aufträge einerseits darin gestaltet, dass die Touren über einen längeren Zeitraum gleichbleibend gewesen seien, andererseits hätten die Touren auch täglich wechseln können. Bei den durchgeführten Zustellfahrten seien pro Tag Paletten an Tageszeitungen, meist der "Kleinen Zeitung", an diverse Abnehmer wie Trafiken, Spar-Supermärkte, Apotheken, usw., geliefert worden. Diese Zustellaufträge seien zumeist von Montag bis Freitag abgewickelt worden. Dabei habe sich der Arbeitsablauf dermaßen gestaltet, dass eine genaue Abfolge der anzufahrenden Abnehmer auf einer schriftlich bekannt gegebenen Liste angeführt gewesen seien. Dabei sei von den Beschäftigten die tägliche Stundenleistung mittels Ticket bekannt gegeben und monatlich abgerechnet worden. Zustellungsfahrten seien von den Beschäftigten selbst persönlich durchgeführt worden, wobei im Verhinderungsfall mit den Vertretern der BF Rücksprache gehalten worden sei. Daraufhin sei von der BF eine Vertretungsperson aus dem Kreis der übrigen Mitarbeiter der BF organisiert, eingeteilt und auch bezahlt worden. Die Beschäftigten hätten während ihrer Zustellfahrten ständig erreichbar sein müssen. Zu diesem Zweck hätten sie ein Firmenhandy ausgehändigt erhalten, damit sie passiv erreichbar seien und gegebenenfalls die Firma auch von Vorkommnissen informieren hätten können. Das Handy sei gesperrt und eine Privatnutzung nicht möglich gewesen. Die Zustellfahrten seien von den Beschäftigten mit Kraftfahrzeugen der BF durchgeführt worden. Dabei sei von den Beschäftigten ein Fahrtenbuch über die durchgeführten Touren geführt worden. Die Beschäftigten hätten grundsätzlich immer dasselbe Entgelt erhalten, außer sie hätten zusätzlich Stunden als Überstunden geleistet. Die getroffenen Feststellungen würden sich unter Wahrnehmung des Parteiengehörs auf die durchgeführte Beitragsprüfung, die Niederschriften mit XXXX und XXXX sowie die persönlichen Wahrnehmungen des Prüfers stützen. Die Vorgaben für die Zustellfahrten von der BF seien derart gegeben gewesen, dass eine eigenmächtige Gestaltung des Ablaufes nicht möglich gewesen sei. Vor allem infolge sich häufig wechselnder Touren habe oft nach den schriftlich vorgeschriebenen Anfahrtsplänen vorgegangen werden müssen. Durch die Bereitstellung eines Diensthandys sei es der BF immer möglich gewesen, die Beschäftigten zu kontaktieren und über den Arbeitshergang Informationen einzuholen. Im Falle einer Verhinderung der Ausübung der Tätigkeit habe diesbezüglich mit der BF Rücksprache gehalten werden müssen. Die Vertretungsperson sei in weiterer Folge von der BF organisiert, eingeteilt und auch bezahlt worden, wobei diese Personen allesamt Mitarbeiter der BF gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des VwGH werde bestimmt, dass solange eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart, noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert werde, eine persönliche Arbeitspflicht vorliege, die als wesentlich für die persönliche Abhängigkeit gelte. Die Zustellfahrten seien von den Beschäftigten ausschließlich mit den Kraftfahrzeugen der BF durchgeführt worden. Zu diesem Zweck seien auch Fahrtenbücher vorgelegt worden. Durch die Bereitstellung der Kraftfahrzeuge sei zweifellos auch die wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Ein weiteres Indiz über das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft sei auch, wenn ein festes Entgelt zeitbezogen ausbezahlt werde, es also von der tatsächlich erbrachten Leistung unabhängig sei. Die Beschäftigten hätten dazu auch angegeben, dass sie immer grundsätzlich dasselbe Entgelt bekommen hätten. Die Bezahlung sei für die fix vereinbarte Tour nach einer vertraglich festgelegten Pauschale erfolgt. Die unregelmäßig geleisteten Überstunden würden an der Tatsache der Ausbezahlung eines fixen Gehaltes nichts ändern können. Angesichts der Umstellung in den meisten Fällen mit 01.12.2007 der zu diesem Zeitpunkt aufrechten freien Dienstverhältnisse auf Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bei Fortsetzung derselben Tätigkeit sei eine Berichtigung bereits selbst von der BF vorgenommen worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung der BF
XXXX fristgerecht einen mit 27.06.2011 datierten und am 28.06.2011 eingebrachten - nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden - Einspruch. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieselbe Beschwerde war auch gegen den Bescheid AZ BP 06/2008 der Erstbehörde gerichtet. Unter Bezugnahme auf den gegenständlichen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die Einstufung der Beschäftigten als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sowie gegen die Vorschreibung der angeführten Beiträge gerichtet sei. Sämtliche bereits in den Beschwerden zu den Bescheiden AZ BP 19/2007, AZ BP 20/2007, AZ BP 12/2008 und AZ BP 13/2008 enthaltenen Ausführungen würden auch für die gegenständliche Beschwerde gelten, sodass diese Ausführungen als integraler Bestandteil der nunmehr in der Folge begründeten Beschwerde zu sehen seien.
In der Beschwerde wurde dargelegt, weshalb aus Sicht der BF die für die BF tätigen Fahrer nicht nach § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtig gewesen seien. Für die Bedienung der einzelnen Transportstrecken seien von der BF Verträge mit Fahrern abgeschlossen worden, wobei zu Beginn der Tätigkeit den Vertragspartnern jeweils drei Vertragsalternativen angeboten worden seien. Dies seien einerseits freie Dienstverträge, Werkverträge mit neuen Selbstständigen und letztlich Subunternehmer- Werkverträge mit Gewerbetreibenden gewesen. Die persönliche Abhängigkeit sei aus folgenden Gründen nicht gegeben: Die im Zusammenhang mit persönlichen Weisungen stehenden Kriterien des Arbeitsortes und der Arbeitszeit hätten dort in den Hintergrund zu treten, wo schon die Natur der vereinbarten Leistung eine Bestimmung von Arbeitsort und Arbeitszeit bedinge. Dies sei bei der Durchführung von Termintransporten zwangsläufig der Fall. Die zu erbringende Leistung bestehe eben gerade darin, Gegenstände von einem bestimmten Ort zu einem anderen bestimmten Ort innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne durchzuführen. Der Arbeitsort und die Arbeitszeit seien innerster Bestandteil der zu erbringenden Leistung. Es sei undenkbar, dass ein Termintransport zu einer anderen Zeit oder an einem anderen Ort erbracht werde. Die Behörde habe richtig erkannt, dass die Arbeitszeit und der Arbeitsort (sofern man bei der Durchführung eines Transportes überhaupt von einem bestimmten Arbeitsort sprechen könne) durch die Vergabe des Transportauftrages durch Funktrans bestimmt worden sei. Es sei jedoch nicht reflektiert worden, dass in jenen Fällen, in denen die Arbeitszeit und der Arbeitsort schon durch die Natur der zu erbringenden Leistung vorbestimmt seien, für Abgrenzungsfragen zur Pflichtversicherung nichts gewonnen werden könne. Direkt auf das arbeitsbezogene Verhalten gerichtet persönliche Weisungen, wie die Einhaltung bestimmter Organisationsrichtlinien (z.B. Kleidervorschriften, Gestaltung des Arbeitsablaufes und die Arbeitsfolge usw.) seien nicht erteilt worden. Weiters seien die von der BF gepflogenen Aufzeichnungsmaßnahmen letztlich darauf gerichtet gewesen, die zur Erfüllung der Aufträge notwendige Besetzung der Touren und somit ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistung zu überprüfen. Dazu seien für die Nachtschiene Listen geführt worden, in denen vermerkt worden sei, welcher Fahrer welche Tour durchgeführt bzw. übernommen habe. Für die Tagschiene sei die Anwesenheit elektronisch oder handschriftlich erfasst und damit auch Zeitaufzeichnungen für die Fahrer, die nach Stundensatz vergütet würden, generiert worden. Diese Unterlagen seien ausschließlich zur Abrechnung verwendet worden. Sie hätten zusätzlich auch bei der Abklärung von Kundenbeschwerden dienlich sein können. Die von der BF gesetzten Maßnahmen hätten daher ausschließlich den Zweck gehabt, die ordnungsgemäße Leistungserbringung und somit die Einhaltung sachlicher Weisungen zu überprüfen. Da nur jene Kontrollmaßnahmen, die die Einhaltung von persönlichen Weisungen überprüfen, für die Unterscheidung ob persönliche Abhängigkeit vorliege oder nicht relevant seien, lasse sich aus von der BF gesetzten Kontrollmaßnahmen keine persönliche Abhängigkeit der Fahrer ableiten. Auch die für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit notwendige vertraglich bedungene persönliche Arbeitspflicht sei nicht gegeben gewesen. Die Verträge würden ein Vertretungs- und ein Ablehnungsrecht vorsehen. Vom Ablehnungsrecht hätten sowohl die freien Dienstnehmer als auch die Selbständigen Gebrauch gemacht. Das Vertretungsrecht sei hingegen nur von den Selbständigen genutzt worden. Da aber schon durch die vertragliche Möglichkeit einer generellen Vertretung die für den echten Dienstnehmer charakteristische persönliche Arbeitspflicht ausgeschlossen sei, sei eine tatsächliche Ausübung des Vertretungsrechtes nicht von Relevanz. Nur wenn das Vertretungsrecht als Scheinvereinbarung qualifiziert werde, weil eine Vertretung praktisch nicht möglich sei, könne trotz vertraglicher Vereinbarung ein echtes Dienstverhältnis vorliegen. Dies sei aber auf Grund der von der BF vergebenen Aufträge nicht der Fall.
Die Touren seien im Wesentlichen konstant geblieben, so dass unklar sei, warum eine Vertretung praktisch nicht möglich sein sollte. Die diesbezügliche Aussage, dass bei den fixen Botenfahrten auf Grund der längeren Einschulungsphase keine Vertretung möglich sei, sei durch die eidesstattliche Erklärung von Frau XXXX und die von der BF durchgeführten Befragungen widerlegt worden. Auch die Entlohnung habe sich an der tatsächlich erbrachten Leistung orientiert. Entweder seien für bestimmte Leistungen Pauschalbeträge bzw. Kilometergeld vereinbart oder es sei nach Stunden abgerechnet worden. Die Abrechnung nach Stunden sei nur bei den freien Dienstnehmern erfolgt und sei daher kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung zum echten Dienstvertrag, da der freie Dienstvertrag nicht auf einen bestimmten Leistungserfolg, sondern auf eine bestimmte Arbeitsleistung gerichtet sei und eine erfolgsabhängige Zahlung damit nicht in Einklang zu bringen sei. Die für die BF tätigen Fahrer seien daher nicht nach § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtig gewesen. Letztlich werde dieses Ergebnis auch durch ein OGH-Erkenntnis zur Zeitungszustellung gestützt (30.10.2003, 8 ObA 45/O3f), wo abgeschlossene Werkverträge zu beurteilen gewesen seien und der OGH den Antrag des ÖGB gemäß § 54 Abs. 2 ASGG auf Feststellung, dass es sich dabei um echte Dienstverhältnisse handle, abgewiesen habe. Ausdrücklich habe der OGH, weil auch dort von keiner Arbeitspflicht, einem umfassenden Vertretungs- und Ablehnungsrecht und der Vorgabe von Touren auszugehen gewesen sei, festgestellt, dass "selbst unter Zugrundelegung der Tatsache, dass den Zustellern die Fahrtroute vorgeschrieben wird, ist allein der Umstand, dass hier nach den maßgeblichen Sachverhaltsbehauptungen keine persönliche Arbeitsp?icht besteht, und ein umfassendes Vertretungsrecht eingeräumt wurde, das weit über die Möglichkeit der Substituierung von Hilfstätigkeiten hinausgeht, ausschlaggebend für die Verneinung eines echten Arbeitsverhältnisses." Sohin könne wohl unstrittig festgehalten werden, dass alle Personen, die für die BF mittels eines freien Dienstvertrages tätig geworden seien, jedenfalls weiterhin als freie Dienstnehmer anzusehen seien. Die Möglichkeit, die Annahme einer Arbeit zu verweigern, spreche eindeutig gegen eine persönliche Weisungsgebundenheit und damit auch gegen ein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG. Die im Bescheid AZ BP 07/2011 als Argument für die Einstufung als echter Dienstnehmer angeführte Ummeldung mit 01.12.2007 sei lediglich aufgrund der im Jahre 2007 durchgeführten Prüfung der Jahre 2002 bis 2006 (vgl. hierzu die Bescheide AZ BP 19/2007 und AZ BP 20/2007) erfolgt, um weitere künftige Rechtsstreitigkeiten mit der GKK zu vermeiden, nicht jedoch aufgrund eines etwaigen freiwilligen Zugeständnisses von Seiten der BF, dass es sich hierbei tatsächlich um echte Dienstnehmer handle. Der Beschwerde wurden der Firmenbuchauszug, Verträge, Schriftverkehr Gebietskrankenkasse 02.01.1998, Ankündigung Beitragsprüfung vom 20.02.2002, Haftungs- und Abgabenbescheide Finanzamt vom 12.04.2002, Protokolle von XXXX und XXXX und Versicherungsbestätigungen SVA als Beilagen angeschlossen.
4. Die Kärntner Gebietskrankenkasse legte am 27.09.2011 dem Landeshauptmann von Kärnten den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Stellungnahme vor.
In der Stellungnahme führte die Kärntner Gebietskrankenkasse nach der Wiederholung des Sachverhaltes, der Angaben im Einspruch und den gesetzlichen Grundlagen aus, dass auf die bereits anhängigen Verfahren zu den Bescheiden AZ BP 19/2007, AZ BP 20/2007, AZ BP 12/2008 und AZ BP 13/2008 verwiesen werde. ln weiterer Folge werde versucht, einen Überblick über die mittlerweile durch sechs Bescheide festgestellten Sachverhalte zu verschaffen. Dadurch werde nicht nur eine Zusammenfassung der Feststellungen erreicht, sondern auch die Entwicklungen bis zum Ende des gegenständlichen Prüfzeitraumes, dem 31.12.2009, transparenter, wofür sich nicht zuletzt auch die BF selbst verantwortlich zeige. Zu den Beschäftigten, die unter den Sachverhalt 3 im Bescheid AZ BP 12/2008 bzw. unter den Sachverhalt 2 im Bescheid AZ BP 13/2008 fallen würden, habe vor allem die BF selbst in den Beschwerden vom 27.11.2007 und 02.07.2008 angegeben, dass diese Personen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG bzw. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG als Dienstnehmer der Pflichtversicherung unterliegen würden. Diejenigen Beschäftigten, die unter den Sachverhalt 2 im Bescheid AZ BP 12/2008 bzw. unter Sachverhalt 1 im Bescheid AZ BP 13/2008 fallen würden, seien von der BF selbst bei gleichbleibender Tätigkeit spätestens mit Ende des Jahres 2007 allesamt auf ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG auf der Beitragskontonummer S XXXX umgestellt worden. Darüber hinaus seien von der Einspruchswerberin auch sämtliche Beschäftigte, die unter Sachverhalt 1 im Bescheid AZ BP 12/2008 fallen würden, sofern sie zum Ende des Jahren 2007 noch bei der BF beschäftigt gewesen seien, bei gleichbleibender Tätigkeit von der Einstufung eines freien Dienstnehmers gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG umgestellt worden. Die Dienstnehmer, die unter Sachverhalt 1 des Bescheides AZ BP 12/2008 bzw. des Bescheides AZ BP 07/2011 fallen würden und ihre Beschäftigung noch vor Ende 2007 beendet hätten, seien von der Einspruchswerberin nicht umgestellt worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass hinsichtlich der Sachverhalte 1 und 2 des Bescheides AZ BP 12/2008 bzw. Sachverhalt 1 des Bescheides AZ BP 13/2008 sowie des Sachverhaltes des Bescheides AZ BP 07/2011, spätestens mit Dezember 2007 sämtliche Beschäftigte von der BF selbst auf ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG umgestellt worden seien. Bezüglich Sachverhalt 3 des Bescheides AZ BP 12/2008 bzw. Sachverhalt 2 des Bescheides AZ BP 13/2008 habe die Einspruchswerberin selbst angegeben, dass diese Personen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG bzw. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG als Dienstnehmer der Pflichtversicherung unterliegen würden. Die Nachverrechnung des Bescheides AZ BP 07/2011 sei mehr oder weniger aufgrund einer Anpassung der Einstufungen für den Zeitraum vor den von der Einspruchswerberin selbst vorgenommenen Umstufungen als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erfolgt.
5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.10.2011 wurde der steuerlichen Vertretung der BF sowie den im entscheidungsrelevanten Zeitraum bei der BF beschäftigten Personen der Vorlagebericht der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 13.09.2011 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt und der Beschwerde gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Einlangend mit 08.11.2011 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der BF eine mit 07.11.2011 datierte Stellungnahme samt Sachverhaltsdarstellung zum Vorlagebericht der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 13.09.2011 übermittelt.
Die Kärntner Gebietskrankenkasse führe betreffend AZ BP 07/2011 als Argument für die Einstufung als Dienstnehmer an, dass sämtliche bereits zu Sachverhalt AZ BP 12/2008 angeführte Personen spätestens mit Ende 2007 von der BF selbst auf ein Dienstverhältnis umgestellt worden seien und die Nachverrechnung durch den Bescheid AZ BP 07/2011 lediglich mehr oder weniger aufgrund einer Anpassung der Einstufung für den Zeitraum vor den von der BF selbst vorgenommenen Umstufungen erfolgt sei. Die Krankenkasse übersehe dabei nur, dass diese durchgeführte Umstufung keine "freiwillige" Umstufung im eigentlichen Sinne dargestellt habe, sondern lediglich deshalb erfolgt sei, da von der Krankenkasse auch in der GPLA-Prüfung für den Zeitraum 2002 bis 2006 diese Personen als Dienstnehmer eingestuft worden seien und von der BF für die Zukunft (= nach Ergehen der betreffenden GKK-Bescheide vom 30. Oktober 2007) weitere diesbezügliche Rechtstreitigkeiten vermieden hätten werden wollen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch gegen die Bescheide der GPLA-Prüfung 2002 - 2006 entsprechende Rechtsmittelverfahren anhängig seien, die bis heute nicht erledigt worden seien. Insofern habe - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten mit der Gebietskrankenkasse - die Umreihung der betreffenden Personen Sinn gemacht, gleichzeitig stelle diese Umreihung jedoch keinerlei "Eingeständnis" einer vorherigen Falsch-Einstufung oder des Vorliegens von Dienstverhältnissen für den vor der Umreihung liegenden Zeitraum der betreffenden Personen durch die BF dar. Nach wie vor sei die BF der Meinung, dass die betreffenden Beschäftigungsverhältnisse nicht in einem Dienstverhältnis erfolgt seien. Wie schon in den betreffenden Beschwerden angeführt werde nochmals festgehalten, dass exakt der gleiche Sachverhalt im Rahmen einer vom Finanzamt St. Veit durchgeführten GPLA-Prüfung bei der XXXX, die zum Teil dieselben beschäftigten Personen umfasst habe - keine Feststellungen bezüglich der Dienstnehmereigenschaft getroffen worden sei, sodass hier gleiche Sachverhalte zu unterschiedlichen Abgabenbelastungen führen würden.
7. Der gegenständliche nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
8. Die Bescheide AZ BP 12/2008, AZ BP 13/2008, AZ BP 06/2011, AZ BP 19/2007 und AZ BP 20/2007 der Kärntner Gebietskrankenkasse stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zu diesem Verfahren. Diesbezüglich ergehen mit heutigem Tage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesonderte Beschlüsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.
Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
2.7.1. Aus dem Bescheid ist nicht ersichtlich, ob die Beschäftigungsverhältnisse der nicht vernommenen Personen anders ausgestaltet waren, als jene, bezüglich derer die Niederschriften vorliegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme der belangten Behörde, dass alle Beschäftigungsverhältnisse gleich ausgestaltet waren, ist für den erkennenden Richter mangels unzureichender Begründung nicht schlüssig und nachvollziehbar. Bei einer Vielzahl von Dienstnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausführen, ist es zwar nicht zwingend notwendig jeden einzelnen Dienstnehmer zu befragen, jedoch ist begründet darzulegen, inwiefern die durchgeführten Einvernahmen als repräsentativer Querschnitt zu sehen sind. Die sich offensichtlich anbietenden Beweise, insbesondere die jedenfalls erforderlichen, individuell den verfahrensgegenständlichen Personen zuordenbaren und entsprechend repräsentativen Einvernahmen iSd. ständigen Judikatur (VwGH 04.08.2014, Zl. 2012/08/0132; VwGH 22.12.2010, Zl. 2009/08/0045; VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193 VwGH 03.06.1997, Zl. 97/08/0002) wurden seitens der belangten Behörde nicht aufgenommen. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, im entscheidungsmaßgeblichen Fall zu begründen, weshalb die verallgemeinerungsfähigen Sachverhaltselemente auf die verfahrensgegenständlichen Personen konkret zutreffen.
Die belangte Behörde führt in ihrer Beweiswürdigung an, dass sich die getroffenen Feststellungen unter Wahrung des Parteiengehörs auf die durchgeführte Beitragsprüfung, die vorgelegten Werkverträge und die niederschriftlichen Einvernahmen von XXXX, XXXX und XXXX stützen würden. Hierzu ist auszuführen, dass sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar vier Niederschriften (XXXX) im Akt finden, nicht jedoch die im angefochtenen Bescheid angeführten niederschriftlichen Einvernahmen von XXXX und XXXX. Der angefochtene Bescheid entbehrt somit wesentlicher Beweismittel. Die im gegenständlichen Bescheid im Rahmen der Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung angeführten niederschriftlichen Einvernahmen liegen dem erkennenden Gericht nicht vor, für den erkennenden Richter ist daher nicht plausibel und nachvollziehbar, worauf sich jene Beweismittel stützten, mit denen die Versicherungspflicht für die im angefochtenen Bescheid unter Anhang 1 angeführten 28 Personen festgestellt wurde.
Im Hinblick auf die Feststellung der Erstbehörde, dass verfahrensgegenständlich seitens der BF mit 01.12.2007 eine Umstellung von freien Dienstverhältnissen in aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erfolgt sei, wurde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgesprochen, dass sich diese auf die "meisten Fälle" beziehen würde, eine konkrete, individuelle Zuordnung, auf welche der in Anhang 1 angeführten Personen dies zutreffen sollte, ist nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Fall den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand nicht ordnungsgemäß ermittelt und es verabsäumt, die genauen und tatsächlichen Umstände der durchgeführten Tätigkeiten aller verfahrensgegenständlichen Personen zu ermitteln und ihren Feststellungen zu Grunde zu legen.
Auch sonstige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde gehen aus dem Akt nicht hervor. Es hätte unter Bezugnahme auf den GPLA-Prüfbericht - einer umfassenden Beweiswürdigung bedurft, weshalb alle in Anhang 1 genannten Personen der Vollversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG bzw. AlVG unterliegen würden.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verifizierbar, ob die sich offensichtlich anbietenden Beweise und jedenfalls erforderlichen, individuell den verfahrensgegenständlichen Personen zuordenbaren und entsprechend repräsentativen Einvernahmen seitens der belangten Behörde tatsächlich aufgenommen worden sind. Auch bei Vorliegen der Niederschriften von XXXX hätten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sämtliche aus allen Niederschriften erhobenen objektiven Sachverhaltselemente ermittelt werden müssen, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG in der Arbeitslosenversicherung für jede der in Anhang 1 angeführten verfahrensgegenständlichen Personen vorliegt.
2.7.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die Kärntner Gebietskrankenkasse zusätzliche Einvernahmen auf repräsentativer Basis durchzuführen, diese im Bescheid aufgeschlüsselt für alle verfahrensgegenständlichen Personen darzustellen und nachvollziehbare Aussagen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen Beschäftigten zu tätigen haben. In diesen Einvernahmen werden alle Sachverhaltselemente zu ermitteln sein, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG für die verfahrensgegenständlichen Personen anzunehmen ist.
2.7.3. Im Bescheid vom 25.05.2011 wurden auch nicht die in der - dem Akt inliegenden - eidesstattlichen Erklärung vom 20.11.2007 von XXXX(zuständig für den Bereich "Fahrerabrechnung") angeführten Aussagen entkräftet bzw. auf diese näher eingegangen. So wurde in der eidesstattlichen Erklärung von XXXX folgende Aussage getroffen:
"In Bezug auf die sogenannten "Kofferfahrer" und noch einige wenige andere erkannte Problemfälle mit einigen Unschärfen möchte ich auf die noch näher zu führenden Gespräche verweisen." Hierzu ist auszuführen, dass dem Akt keine weiteren - seitens der belangten Behörde getätigten - Einvernahmen zur Klärung der von XXXX angedeuteten Problemfelder zu entnehmen sind. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hätten diesbezüglich weitere Ermittlungsschritte gesetzt werden müssen.
2.7.4. Die Argumente der belangten Behörde, welche für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sprechen und sich daraus auch die Vollversicherungspflicht für die verfahrensgegenständlichen Personen ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.
Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.
2.7.5. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
So legte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihrem Vorlagebericht vom 13.09.2011 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar, indem sie erstmals auf die Einwendungen der BF eingeht und sich mit diesen auseinandersetzt.
Die belangte Behörde versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z.B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.
2.7.6. Die Mangelhaftigkeit der in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden Bescheide AZ BP 12/2008, AZ BP 13/2008, AZ BP 19/2007 und AZ BP 20/2007, zu denen mit heutigem Tage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls zurückverweisende Beschlüsse ergehen, bedingt auch entscheidungsmaßgeblich das gegenständliche Verfahren.
2.8. Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör der BF verletzt, da diese erst im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Der BF wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen. An die BF ist vor Bescheiderlassung offensichtlich weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine anderweitige Information ergangen. Auf Grund dieser fehlenden Transparenz ist es für die BF kaum möglich, den Bescheid mit einer begründeten Beschwerde zu bekämpfen. Im gegenständlichen Verfahren ist somit die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die mangelhafte Wahrung des Parteiengehörs ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Es genügt folglich nicht, dass der maßgebliche Sachverhalt der Partei in irgendeiner Weise bekannt wird, sondern dieser prozessuale Vorgang hat derart zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zu Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird. Daraus folgt auch, dass Parteiengehör nicht nur vor der Erlassung des Bescheides, sondern so zeitgerecht zu gewähren ist, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Das Parteiengehör ist verletzt, wenn die Partei von den Feststellungen der Behörde erst so spät in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich dazu nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten kann. (vgl. VwGH 23.11.1976, 2086/76; VwGH 25.02.2004, 2002/03/0273; VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 22.01.2003, 2002/08/0034; vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 27, 28 zu § 45 und Rz 17 zu § 46). Die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, ist im Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst.
Der Entscheidung der belangten Behörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.
Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.
Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF im vorangegangen behördlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und es dazu auch zu keiner weiteren Einvernahme der BF gekommen ist. Verfahrensgegenständlich wurde der BF erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 07.10.2011 und damit mehr als 4 Monate nach der Bescheiderlassung vom 25.05.2011 die Möglichkeit zu einer Äußerung eingeräumt, dieser ist die steuerliche Vertretung der BF auch mit Stellungnahme vom 07.11.2011 nachgekommen. Es hätte jedenfalls im Sinne des AVG einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln vor Bescheiderlassung bedurft. Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs hätten der BF die durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen zeitgerecht für eine Stellungnahme zur Ermittlung der materiellen Wahrheit übermittelt werden müssen.
Verfahrensgegenständlich führt die BF in ihrer Beschwerde vom 27.06.2011 an, dass direkt auf das arbeitsbezogene Verhalten gerichtete persönliche Weisungen nicht erteilt worden seien. Demgemäß hätten auch sowohl die freien Dienstnehmer als auch die Selbständig Tätigen vom Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht. Wäre im gegenständlichen Verfahren der BF das Parteiengehör vor der Erlassung des Bescheides rechtskonform gewährt worden, so hätten die seitens der BF nach Bescheiderlassung urgierten Ungereimtheiten und Mängel bereits im Vorfeld zeitgerecht geklärt bzw. beseitigt werden können.
Die belangte Behörde hat damit gegen das im Verwaltungsverfahren geltende "Überraschungsverbot" verstoßen. Für die BF war weder aus dem vorangegangenen Verfahren noch aus dem Inhalt des Bescheides nachvollziehbar, auf welchen konkreten Sachverhalt die Gebietskrankenkasse ihre rechtliche Beurteilung stützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das Überraschungsverbot, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. VwGH vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0142, mwN, vom 03.05.2005, Zl. 2002/18/0053 und vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0027; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz 9. Auflage, Rz 268 mwN).
Im weiteren Verfahren ist es der BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.
2.9. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere um die Voraussetzungen des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie die Voraussetzungen des Vorliegens der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG beurteilen zu können, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig.
Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).
Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung. Diesfalls hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Einvernahme aller Beteiligten nach sozialversicherungsrechtlichen Merkmalen zu erfolgen gehabt.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
2.10. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
2.11. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Der gesamte gegenständliche Bescheid erweist sich aufgrund fehlender Feststellungen, fehlendem Parteiengehör, fehlender Beweiswürdigung und fehlender tatsächlicher Nachweise als für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht demnach nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG und wird sich die belangte Behörde in der Folge mit den aufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen haben.
2.12. Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den zwischenzeitlich - seit der Bescheiderlassung am 25.05.2011- neu vorgelegten Beweismitteln und Urkunden (insbesondere mit der Beschwerde der BF vom 27.06.2011 und der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 07.11.2011) auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.
Auch wird sich die Erstbehörde mit dem vorgebrachten Einwand der BF zu beschäftigen haben, dass im Rahmen einer vom Finanzamt St. Veit durchgeführten GPLA-Prüfung bei der XXXX, die zum Teil dieselben beschäftigten Personen umfasst habe - für den gleichen Sachverhalt keine Feststellungen bezüglich der Dienstnehmereigenschaft getroffen worden sei und dies damit zu unterschiedlichen Abgabenbelastungen geführt hätte.
Die Feststellung, ob die verfahrensgegenständlichen Personen im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 aufgrund ihrer Beschäftigung für die BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG der Arbeitslosenversicherung unterliegen als auch die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge inklusive Verzugszinsen, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren neu durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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