BVwG G301 2013867-1

G301 2013867-1Federal Administrative CourtDec 9, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>Gesamtbetrachtung, häusliche Gewalt, wesentlicher Verfahrensmangel

Full text

BVwG G301 2013867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.2013867.1.00

Spruch

G301 2013867-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, 2.) des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, und 3.) der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 628018600-14904465, 638426406-140077645, 631858900-140077653, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 21.10.2014, wurden die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) sowie ihre beiden minderjährigen Kinder, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) und die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich mit Bezug auf die oberösterreichische Mindestsicherung ein monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.346,60 Euro ergebe, über welches die BF1 nicht verfüge. Sie habe auch keine Versicherung und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Weiters liege weder von der BF1 noch von ihren Familienmitgliedern eine Krankenversicherung vor, die mindestens ein Jahr Gültigkeit habe, alle Risken abdecke und in Österreich auch leistungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 23.08.2014 sei der BF1 schriftlich mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, sie und ihre minderjährigen Kinder aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Dazu habe die am 05.09.2014 eine Stellungnahme eingebracht. Die BF1 sei derzeit nicht in der Lage, aus eigenem den Lebensunterhalt für sich selbst und ihre Kinder zu bestreiten. Da die Abwägung der Interessen der BF gegen die Interessen des Staates ergeben habe, dass ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Wie oben ausführlich begründet worden sei, stelle der weitere Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können.

2. Mit dem am 31.10.2014 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 28.10.2014 datierten Schriftsatz erhob die BF1 - hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin - Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sie seit 2012 in Österreich mit ihrem Sohn lebe und im Jahr 2013 ihre Tochter auf die Welt gekommen sei. Auf Grund einer Verpflichtungserklärung ihres Ex-Lebensgefährten habe sie eine Anmeldebescheinigung bekommen und sich der Kindererziehung und dem Haushalt gewidmet. Nachdem es in der Beziehung wiederholt zu physischer und psychischer Gewalt von Seiten ihres Ex-Lebensgefährten gekommen sei, habe sie des Öfteren die Polizei rufen müssen, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Daraufhin sei die Beziehung beendet worden. Weiters dürfe von der Behörde auf Grund der EU-Richtlinie 2004/38/EG kein bestimmter Betrag verlangt werden, damit der Unterhalt als gesichert gilt. Die BF1 befinde sich derzeit in Karenz und erhalte Kinderbetreuungsgeld für die minderjährige Tochter sowie Familienbeihilfe. In dieser Zeit bestehe auch wie in allen anderen Fällen ein voller Krankenversicherungsschutz. Weiters erhalte die BF1 Alimente vom Kindesvater. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der belangten Behörde, dass der Bezug von Mindestsicherung eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle" und dass der BF1 auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat verwehrt werde. Die belangte Behörde habe es jedenfalls verabsäumt zu prüfen, ob die finanziellen Schwierigkeiten von vorübergehender Natur sind. Die Ausweisung sei auf keinen Fall verhältnismäßig, schon gar nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, dass sogar der amtswegige Durchsetzungsaufschub verwehrt werden könnte. Im Übrigen befinde sich die BF1 derzeit auf Arbeitssuche und sich auch beim AMS angemeldet. Sie habe sich mittlerweile auch für eine Stelle als Reinigungskraft in der Gemeinde G. beworben und laut Aussagen von dieser Gemeinde auch gute Aussichten auf eine Anstellung. Letztlich sei die Ausweisung auch ein schwerwiegender Eingriff in die Achtung des Privatlebens ihrer Kinder.

Der Beschwerde beigelegt wurden zahlreiche Unterlagen in Kopie.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Polen und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Besitz gültiger polnischer Reisepässe.

1.2. Die BF1 lebt seit Ende 2011/Anfang 2012 fast durchgehend in Österreich und hat seit 19.11.2012 ohne Unterbrechung ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Der private und gemeinsame familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befindet sich derzeit in Österreich.

Die BF1 war zuletzt in der Zeit von XXXX bis XXXXunselbstständig erwerbstätig. Seit XXXX ist die BF1 beim AMS als arbeitslos vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zu erhalten.

Am 23.10.2014 hat sich die BF1 bei der Stadtgemeinde G. um die Stelle als Reinigungskraft beworben.

Die BF1 bezieht derzeit Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe.

Die BF1 erhält für ihre mj. Tochter - die BF3 - einen monatlichen Unterhalt vom Kindesvater in Höhe von 145 Euro.

Der BF2 besucht derzeit die Volksschule als außerordentlicher Schüler.

Die BF3 leidet an einer Entwicklungsstörung auf Grund eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes in der 24.

Schwangerschaftswoche, welche einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50% entspricht.

Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF1 vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die BF1 hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg ihrer Identität und der Identität ihrer Kinder polnische Reisepässe im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, die von der BF1 weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurden.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie zu den persönlichen Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt und den Ausführungen der BF1 in der Beschwerde, die durch zahlreiche mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (in Kopie) glaubhaft untermauert wurden (Nachweise über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsvereinbarung betreffend die BF3, Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF2 sowie fachärztliches Sachverständigengutachten betreffend die BF3).

Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit, der Anmeldung beim AMS und der Bewerbung der BF1 bei der Stadtgemeinde G. beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug und den mit der Beschwerde vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (AMS-Bestätigung, Bestätigung der Stadtgemeinde G.).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Aufhebung des Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie in der Beschwerde zu Recht dargelegt wurde, liegen die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Parteien in Österreich weiterhin vor.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG besteht das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate, wenn der EWR-Bürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen müssen.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbstständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a NAG) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Auch wenn die BF1 derzeit ohne Beschäftigung ist, steht sie der regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung und ist als arbeitslos vorgemerkt. Die BF1 hat sich mittlerweile auch um die Stelle einer Reinigungskraft bei einer oberösterreichischen Gemeinde beworben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verfügen die beschwerdeführenden Parteien in Österreich auch über einen Krankenversicherungsschutz. Weiters verfügt die BF1 durch das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe und Unterhaltszahlungen der Kindesväter für die minderjährigen Kinder derzeit über ausreichende Existenzmittel.

Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der BF1 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG und hinsichtlich des BF2 und der BF3 die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate vorliegen.

3.2.3. Unbeachtlich dessen sind das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und der Bescheid in einigen Punkten mangelhaft:

Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid dahingehend als mangelhaft, als im Spruch des Bescheides über die Frage des Durchsetzungsaufschubes nach § 70 FPG überhaupt nicht abgesprochen wurde, im Gegensatz dazu aber in der Begründung des Bescheides (S. 8) sehr wohl ausgeführt wird, dass "wie oben ausführlich begründet" worden sei, der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung der Ausweisung im Interesse der Bevölkerung geboten sei, weshalb ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub daher nicht erteilt werden habe können.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in der Bescheidbegründung keinerlei Ausführungen zu konkreten Umständen ersichtlich sind, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit hindeuten würden, vielmehr wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die beschwerdeführenden Parteien unbescholten sind.

Schließlich lässt der angefochtene Bescheid auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK vermissen. So bleibt von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt, dass sich die BF1 seit fast drei Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten hat und unzweifelhaft (zumindest) über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt und in der Vergangenheit auch erwerbstätig war.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG hätte die belangte Behörde daher in geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Anordnung der Ausweisung die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.2.4. Da sich der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht beantragt.

Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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