BVwG W211 1425010-1

W211 1425010-1Federal Administrative CourtDec 5, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Mischehen, private Verfolgung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W211 1425010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1425010.1.00

Spruch

W211 1425010-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geboren am XXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Abgaal anzugehören.

Zu ihrem Reiseweg befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr im Juli 2010 ein somalischer Schlepper in Mogadischu einen Reisepass besorgt habe, und sie anschließend nach Syrien geflogen sei, wo sie sich sieben Tage aufgehalten habe. Danach sei sie zu Fuß über die syrisch-türkische Grenze gegangen und mit dem Bus nach Istanbul gefahren. In Istanbul habe sie sich ein Monat lang aufgehalten, bevor sie mit anderen Personen mit einem Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden sei. In Athen sei die beschwerdeführende Partei im August 2010 angekommen. Sie sei von der griechischen Polizei aufgegriffen worden und habe drei Tage in Haft verbracht. Nach ihrer Freilassung sei sie in einer Wohnung in Athen bei Bekannten untergetaucht und habe sich dort bis zu ihrer Weiterreise am 09.01.2012 aufgehalten. Mit einem Kastenwagen seien sie und andere Personen schließlich nach Österreich gebracht worden, wo sie am 10.01.2012 angekommen seien.

Ihre Heimat habe sie verlassen, weil in Somalia Bürgerkrieg herrsche. Ihre Geschwister haben ihr geraten, das Land zu verlassen, weil es zu gefährlich, und ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Bei einer Rückkehr fürchte sie durch den Bürgerkrieg ums Leben zu kommen.

3. Bei einer weiteren Befragung, diesmal vor dem Bundesasylamt am 09.02.2012, gab die beschwerdeführende Partei an, den Dolmetscher für Somali zu verstehen und in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Es gehe ihr gut, und sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Sie habe in XXX, im Bezirksteil XXX gelebt. Sie habe bei ihren Eltern gelebt und ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Sie und ihre Mutter haben frisches Obst am Markt im Bezirk XXX verkauft. Sie sei die meiste Zeit mit ihrer Mutter unterwegs gewesen.

Zuletzt habe sie mit ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt. Ihr Vater sei nicht immer zu Hause gewesen, er habe auch eine zweite Frau gehabt. Sie habe außerdem noch drei Brüder. Ihre Mutter und ihr Vater haben noch andere Kinder von anderen Partnern. Alle drei Brüder würden noch in Mogadischu leben.

Ein Halbbruder, ein weiteres Kind ihrer Mutter, sei im Jahr 2011 in Südafrika verstorben. Er habe dort ein Geschäft gehabt, sei aber überfallen und ermordet worden. Jener Halbbruder habe die beschwerdeführende Partei finanziell unterstützt.

Ihre Mutter und ein Onkel mütterlicherseits seien zu Hause im März 2010 durch eine Bombe getötet worden. Die beschwerdeführende Partei selbst sei an diesem Tag am Markt XXX gewesen und habe Obst verkauft. Es sei ein Zufall gewesen, dass die Rakete auf ihr Haus gefallen sei. Im Krieg wisse man nicht, wo die Raketen hinfliegen würden.

Ihre Schwester sei nach dem Weggang der beschwerdeführenden Partei zu einem Onkel mütterlicherseits gezogen. Die beschwerdeführende Partei sei noch vier Monate nach dem Raketenbeschuss in Mogadischu gewesen.

Sie gehöre dem Subclan der Abgaal, dem Sub-Subclan der XXX, den XXX an. Ihre Mutter sei eine Shanshi gewesen, und ihr Vater ein Abgaal. Ihr Vater habe ihre Mutter in Marka geheiratet. Ihr Vater sei in Balhat geboren worden. Sie selbst wisse nicht viel über die Abgaal oder Clans im Allgemeinen. Sie sei meistens zu Hause gewesen und habe ihre Mutter unterstützt. In der Umgebung, in der sie gelebt habe, haben verschiedene Clans gelebt; zum Beispiel die Daauud, die Abgaal und andere. Sie habe keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt.

Mit ihrem Vater habe die beschwerdeführende Partei zuletzt im Oktober 2011 telefoniert. Der Bezirk sei von den Menschen verlassen worden. Sie wisse nicht, wo ihr Vater nun lebe.

Für Schule habe es kein Geld gegeben. Ihre Mutter habe immer gearbeitet; ihr Vater habe gelegentlich gearbeitet. Sie seien vom Onkel väterlicherseits auch unterstützt worden. Das einzige Grundstück, das dem Vater gehört habe, habe dieser verkauft und der beschwerdeführenden Partei das Geld gegeben. Derzeit habe sie zu niemandem mehr Kontakt. Eine Tante lebe in Dubai.

Befragt, wann sie sich entschlossen habe, Somalia zu verlassen, gab die beschwerdeführende Partei an, nie daran gedacht zu haben. Sie sei verheiratet und habe mit ihrem Mann zusammen leben wollen. Ihre Familie sei aber dagegen gewesen. Nur ihr Vater habe nichts dagegen gehabt. Sie habe im April 2010 geheiratet, und zwar XXX. Ihr Mann gehöre einem kleinen Clan, den Boon, an. Deswegen habe auch ihre Familie nicht gewollt, dass sie den Mann heiratet, weil er von einem kleinen Clan gewesen sei. Sie sei mit ihrem Mann verschwunden; es habe auch kein Fest gegeben. Sie seien in Shalannbood gewesen und haben einen Prediger gerufen. Es seien noch zwei Freunde ihres Mannes dort gewesen.

Die beschwerdeführende Partei habe ihren Mann am Markt kennen gelernt, wo sie Obst verkauft habe, und er mit seinem Vater als Schuhmacher gewesen sei. Ihr Mann sei jetzt in XXX in der Nähe von Mogadischu. Seit Jänner habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie haben nur eine Woche zusammen gelebt; dann habe sie ihre Familie dazu gezwungen, mit ihnen mitzugehen. Nach der Hochzeit seien sie direkt nach Medina gefahren und haben dort eine Woche zusammen gelebt. Nach einer Woche habe ihre Familie von ihrem Aufenthaltsort erfahren und sei sie holen gekommen.

Die beschwerdeführende Partei gab an, weder vorbestraft, noch in Somalia inhaftiert gewesen zu sein, keine Probleme mit Behörden, der Polizei, der Regierung oder dergleichen gehabt zu haben, nicht politisch tätig zu sein, Somalia nicht wegen Problemen wegen ihrer Religionszugehörigkeit verlassen zu haben oder in Somalia an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben.

Gebeten, ausführlich ihre Fluchtgründe aus Somalia zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an, wegen ihres Mannes geflohen zu sein; da ihre Familie etwas dagegen gehabt habe. Ihre Familie sei mit ihrem Mann nicht einverstanden gewesen, weil er aus einem der ärmsten Clans Somalias gekommen sei. Die beschwerdeführende Partei habe ihn aber geliebt und liebe ihn immer noch. Ihr Bruder habe ihr gesagt, dass sie Somalia verlassen solle und habe sie dabei unterstützt. Ihr Bruder sei nicht einverstanden gewesen, dass ihre Familie sie so behandelt habe. Andere Probleme habe sie nicht gehabt. Bei einer Rückkehr würde sie immer noch diese Schwierigkeiten mit ihrer Familie haben.

Erneut befragt, welche Probleme ihre Familie ihr machen würde, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das Problem sei, dass sie nicht mit ihrem Mann leben könne; dass er verschwunden sei, wegen ihrer Familie. Er sei aus Mogadischu weggezogen und lebe jetzt in XXX. Er könne nicht mehr in Mogadischu leben. Auf weitere Nachfrage antwortete die beschwerdeführende Partei, dass ihre Familie ihren Mann geschlagen habe, dann habe ihre Familie sie mitgenommen und sie habe bei ihrem Onkel gelebt, bis ihre Schwägerin gekommen sei und sie zu sich geholt habe, bis sie Somalia verlassen habe. Im März sei ihre Mutter gestorben, im April habe sie geheiratet, im Juni sei sie zu ihrem Bruder gekommen und im Juli sei sie ausgereist.

Sie habe ihren Mann ihrem Vater vorgestellt, der nichts gegen eine Heirat gehabt habe. Ihr Bruder habe auch nichts dagegen gehabt, aber ihr Onkel väterlicherseits habe sich gegen die Heirat ausgesprochen. Die Eltern des Mannes und er selbst seien dann gegangen. Ihr Vater und die Onkel haben gestritten. Während drei Wochen sei sie eingesperrt gewesen, danach habe sie ihren Mann wieder gesehen, und sie haben ausgemacht, wegzugehen. Sie sei nicht eingesperrt gewesen, sondern haben die Männer in ihrer Familie gesagt, sie solle nicht ausgehen. Das sei gewesen, weil sie nicht verheiratet gewesen sei, und ihre Familie gefürchtet habe, dass ihr Mann kommen und sie mitnehmen würde. Nach drei Wochen habe sie mit ihrem Bruder gesprochen und ihm erzählt, dass sie ihren Mann vergessen habe. Das habe man ihr geglaubt, und sie habe das Haus wieder verlassen dürfen. Zwei Tage später habe sie ihren Mann wieder getroffen und ihren Weggang geplant. Wieder zwei Tage später seien sie nach Shalannbood gegangen. Ihre Onkel haben dann erfahren, wo sie gewesen sei. Ihr Onkel habe diesen Einfluss auf die Familie, weil die Familie selbst kein Geld gehabt habe, und ihr Onkel sie unterstütze.

Es seien dann schließlich drei Personen sie abholen gekommen: der Vater ihres Mannes, der Bruder, der drei Wochen lang auf sie aufgepasst habe, und ein Onkel. Man habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht mit ihrer Familie mitginge. Ihr Mann und dessen Vater sind in Medina geblieben.

Sie seien direkt zu ihrem Vater gefahren. Ihr Bruder in Südafrika habe dann erfahren, dass es Probleme gegeben habe. Einige Tage sei sie bei ihrem Vater geblieben und dann zum Haus des Bruders, der in Südafrika lebt, gegangen. Ihr Bruder habe davon erfahren und Kontakt mit seiner Frau aufgenommen, damit diese die Ausreise organisiere. Befragt, was sie selbst gewollt habe, gab die beschwerdeführende Partei, dass sie einfach habe weg wollen. Sie habe keine Angst in Mogadischu zu leben; sie habe 24 Jahre dort gelebt. Das Problem, weswegen sie weggegangen sei, sei gewesen, dass sie nicht mit ihrem Mann leben könne.

4. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei führte das Bundesasylamt, soweit wesentlich, aus, dass ihre Identität nicht feststehe. Die beschwerdeführende Partei gehöre dem Clan der Hawiye an, dem Subclan der Abgaal, dem Sub-Subclan XXX an. Sie leide weiter an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Probleme mit ihrem Bruder und ihrem Onkel gehabt habe, weil sie einen Mann eines kleineren Clans geheiratet habe. Es könne weiter nicht festgestellt werden, dass sie in Somalia einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei. Allerdings würden Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung wegen der allgemeinen Lage in Somalia einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Weiters traf das Bundesasylamt damals aktuelle Feststellungen zur Lage in Somalia.

In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den Länderfeststellungen ergeben würde, dass Mischehen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans beschränkt seien und diese tabuisiert würden. Es würden aber bereits Anzeichen einer Liberalisierung existieren. Die beschwerdeführende Partei habe aber nicht glaubwürdig vorbringen können, eine Mischehe eingegangen zu sein und aus diesem Grund Somalia verlassen zu haben. Hier wies die belangte Behörde auf Widersprüche während der Einvernahmen betreffend den Zeitpunkt des Entschlusses der beschwerdeführenden Partei, Somalia zu verlassen und die Organisation und Kosten der Reise hin. Auch habe die beschwerdeführende Partei über die Zeit nach dem Raketenangriff unterschiedliche Aussagen gemacht: einmal habe sie erzählt, dass sie und ihre Schwester nach dem Angriff bis zu ihrer Ausreise im zerstörten Haus gelebt haben; ein andermal habe sie danach geheiratet, sei in Medina gewesen und dann von ihrer Familie mitgenommen worden und habe bei ihrem Bruder gewohnt. Auch die Zeit vor ihrer Eheschließung habe die beschwerdeführende Partei unterschiedlich geschildert. Es sei auch merkwürdig gewesen, dass diese ihre Fluchtgründe nicht selbständig geschildert habe, sondern lediglich vorgebracht habe, Probleme mit ihrer Familie zu haben, was vage und nicht detailreich gewesen sei. Es sei auch nach den aktuellen Berichten von einer Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu auszugehen. Die Abgaal würden in Mogadischu gemeinsam mit den Habr Gedir die dominierenden Clans stellen. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei angegeben, keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Zusammenfassend gehe die Behörde davon aus, dass die Geschichte der beschwerdeführenden Partei asylzweckbezogen angelegt worden, aber aufgrund der unglaubwürdigen Aussagen nicht nachvollziehbar sei. Allerdings lasse die derzeitige Lage in Somalia die Behörde zu dem Befinden kommen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der sehr schlechten Sicherheitslage vorliegen würden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei nie die Schule besucht habe, und aus einem Mangel an rhetorischen Fähigkeiten nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Gesagten geschlossen werden könne. Sie zeige sich froh, dass die Behörde versucht habe, durch konkretes Fragen an konkrete Antworten zu kommen, und sie habe diese Fragen auch beantwortet.

Sie habe ihre Heimat verlassen, weil es ihr aufgrund der Drohungen ihrer Familie mit dem Umbringen verwehrt gewesen sei, mit ihrem Mann zusammen zu leben. Sie habe nach dem Tod ihrer Mutter gegen den Willen ihrer Familie im April 2010 ihren Mann, der der Minderheit der Boon angehört, geheiratet. Die Eltern ihres Mannes, ihr Vater und dessen Brüder haben sich im Vorfeld der Heirat getroffen. Ihr Vater und die Familie ihres Mannes seien prinzipiell einverstanden gewesen. Allerdings sei ihr Onkel väterlicherseits strikt gegen die Hochzeit gewesen. Da ihre Familie von der finanziellen Unterstützung des Onkels abhängig gewesen sei, sei ohne seine Einwilligung eine Eheschließung auf gewöhnliche Art und Weise nicht möglich gewesen. Nach der Unterredung habe sie für drei Wochen das Haus nicht verlassen dürfen, bis sie versprochen habe, ihren Mann nicht mehr zu sehen. Zwei Tage später habe sie ihren Mann heimlich gegen den Willen ihrer Familie geheiratet. In Medina habe sie dann eine Woche beim Onkel ihres Mannes gewohnt. Ihre Familie habe vom Vater ihres Mannes herausgefunden, wo sie sei; sie seien nach Medina gekommen, haben ihren Mann geschlagen und sie selbst zurück nach Mogadischu geholt. Ihr Mann sei in Medina geblieben und habe sich dann in XXX, in der Nähe von Mogadischu, niedergelassen. Mithilfe ihres Halbbruders sei der beschwerdeführenden Partei die Flucht nach Europa gelungen. Sie hoffe, dass sie hier eines Tages gemeinsam mit ihrem Mann ein Familienleben aufbauen könne.

Der einzige Grund, warum ihre Familie gegen die Eheschließung gewesen sei, sei, dass ihr Mann den Boon angehöre und eine Ehe zwischen einem Mitglied der Hawiye, Abgaal, und einem Mitglied der Boon nicht gesellschaftlich akzeptiert sei. Sie als Frau habe bei der Bestimmung ihres Ehepartners nicht mitzureden. Sie hätten auch beide umgebracht werden können, und ihre Verwandten wären straffrei ausgegangen. Daher habe ihr Fluchtvorbringen sehr wohl Asylrelevanz. Mit Verweis auf die Länderfeststellungen führte die beschwerdeführende Partei weiter aus, dass Mischehen eingeschränkt seien, staatliche Strukturen in Somalia fehlen würden und häusliche Gewalt gegen Frauen weit verbreitet sei. Mit Hinweis auf zwei ACCORD Berichte über den Clan der Galgale aus März 2010 und über Mischehen vom Dezember 2011 gab die beschwerdeführende Partei an, dass aus diesen eindeutig hervorgehe, dass Mischehen gegen den Willen der Familie zu großen Problemen bis hin zur Tötung der Eheschließenden führen kann.

6. Mit Schreiben vom 03.07.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia zu einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht geladen.

7. Am 06.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache, der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch.

Zu ihrer Familie in Somalia und zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an wie folgt:

R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: Im Bezirk XXX in Mogadischu.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Meine Geschwister, mein Vater ist vor kurzem gestorben. Es sind drei Brüder und eine Schwester. Ein Halbbruder mütterlicherseits ist nach meiner Ausreise gestorben.

R: Und wo leben ihre Geschwister jetzt?

P: In Mogadischu. Zwei Brüder leben in XXX. Die Schwester lebt mit einem Onkel auch in XXX und ein Bruder lebt in XXX.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Geschwistern? Geht es Ihrer Schwester gut?

P: Nein, nur mit meiner Schwester. Meiner Schwester geht es gut.

R: Haben Sie Verwandte außerhalb Somalia?

P: Meine Tante lebt in Abu Dhabi.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Dem Clan Abgaal. Abgaal XXX

R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit irgendwelche Schwierigkeiten in der Vergangenheit?

P: Nein.

R: Womit verdienen sich ihre Geschwister nunmehr ihren Lebensunterhalt in Somalia?

P: Mein älterer Bruder arbeitet in einer Wäscherei, in der früher mein Vater gearbeitet hat. Der andere Bruder ist ein Automechaniker. Meine Schwester ist Hausfrau. Mein dritter Bruder ist Bauarbeiter.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Ich bin nie in die Schule gegangen, aber mein Onkel hat mir zu Hause etwas beigebracht. Ich habe meiner Mutter beim Gemüseverkaufen am Markt geholfen.

R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: Ich habe meinen jetzigen Mann kennengelernt. Er gehört einer Minderheit in Somalia an. Er ist ein Boon. Er ist zu meiner Familie gegangen und hat um meine Hand gebeten. Mein Vater war mit dieser Ehe einverstanden, aber meine Brüder und ein Onkel waren gegen diese Ehe. Die Familie hat gestritten und man hat mir gesagt, ich darf nicht außer Haus gehen. Als ich meine Freiheit verloren habe, habe ich der Familie gesagt, dass ich mich von diesem Mann fernhalten werde, damit ich wieder aus dem Haus kann. Nachdem ich wieder freigekommen bin, habe ich meinen Mann getroffen. Wir haben uns entschieden, zusammen fortzugehen. Wir sind in eine Ortschaft außerhalb Mogadischu, namens Shalemobood gegangen. Wir sind zu einem Mullah gegangen, der die Eheschließung vorgenommen hat. Bei diesem Mullah gab es zwei andere Männer, er hat uns verheiratet und später sind wir zusammen zurück in die Stadt gegangen. Ich konnte nicht zu unserem Bezirk zurück, deswegen sind wir nach Medina gegangen zum Onkel meines Mannes. Dort haben wir eine Woche verbracht. Der Vater meines Mannes lebt auch in unserem Bezirk. Als meine Familie mich nicht mehr gefunden hat, sind sie zum Vater meines Mannes gegangen. Sie haben ihm gesagt, "Sie wissen ja, wo unsere Tochter jetzt ist". Sie haben ihn gezwungen, zu erzählen, wo wir uns in diesem Moment befunden haben. Er hat sie dann zu uns nach Medina gebracht. Sein Vater hat gesagt, sie haben bereits geheiratet, sie haben bereits den Fehler begangen. Wir sollen sie jetzt in Ruhe lassen. Mein Onkel war dagegen, sie haben meinen Mann geschlagen und mich mitgenommen. Dann haben sie mich zum Haus meines Vaters gebracht. Mein Onkel war dagegen, er hat mich zu seinem Haus gebracht. Ich war wieder eingesperrt im Haus meines Onkels. Nach einem Monat ist meine Schwägerin, die Frau von meinem Halbbruder, zu mir gekommen. Sie hat gesagt, dass ich bei ihr bleiben darf und sie mich beobachten wird. Ich habe ca. einen Monat bei meiner Schwägerin verbracht. Meine Schwägerin hat mit mir gesprochen und hat mir geraten, diesen Mann zu verlassen. Ich habe ihr gesagt, dass ich bei meinem Mann bleiben will. Das wollte ich früher und das will ich immer noch. Dann hat sie mit meinem Halbbruder gesprochen und dann hatte er beschlossen, mich wegzuschicken. Mein Halbbruder hat alles organisiert.

R: Wann war die Heirat?

P: Ende April 2010.

R: Wie heißt Ihr Mann?

P: XXX.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Mann? Wo lebt ihr Mann heute?

P: Seit Juni 2013 habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. Er ging nach XXX. Mein Mann ist dorthin gegangen, noch bevor ich Somalia verlassen habe. Seit 2010 bis 2013 lebt mein Mann noch dort, nachher weiß ich es nicht mehr.

R: Was war der Grund dafür, dass Sie Somalia verlassen haben? Was wäre Ihnen passiert, wenn Sie geblieben wären?

P: Mein Bruder hat gedroht, mich umzubringen, weil ich XXX geheiratet habe. Normalerweise dürfen wir Boon nicht heiraten.

R: Meinen Sie mit "wir" Abgaal oder die meisten Somalier?

P: Ich meine die Abgaal.

R: Der eine Bruder wollte Sie bestrafen?

P: Ja.

R: Der Halbbruder hat Ihnen aber geholfen?

P: Ja, er war mit unserer Ehe einverstanden.

R: Warum war er mit der Ehe einverstanden?

P: Er und mein Vater waren mit dieser Ehe einverstanden. Mein Vater war mit meinem Wunsch einverstanden. Mein Onkel hat uns versorgt und er war gegen unsere Ehe.

R: Wir wissen nicht, warum der Vater und der Halbbruder kein Problem mit dieser Eheschließung hatten?

P: Weil das mein Wunsch war.

R: Und der Onkel und die Brüder waren dagegen, weil der Ehemann als Boon nicht "aus einer guten Familie kommt"?

P: Die Boon können auch aus "guter Familie kommen", werden aber trotzdem verachtet.

R: Der Vorfall, den Sie geschildert haben, liegt jetzt schon vier Jahre zurück. Wieso glauben Sie, dass Ihre Familie Sie immer noch wegen Ihrer Heirat verfolgen würde?

P: Ich habe nur Kontakt mit meiner Schwester. Sie hat mir erzählt, dass sie noch immer wie früher sagen, sie werden mich umbringen, wenn sie mich irgendwo finden.

R: Möchten Sie zu den Fluchtgründen noch etwas sagen?

P: Ich möchte noch dazu sagen, Somalia ist noch immer nicht sicher. Mein Vater wurde getötet. Wir wissen nicht, wer ihn getötet hat, ob die Regierung oder jemand anderes ihn getötet hat. Ich bin seit langer Zeit schon in Österreich und habe subsidiären Schutz. Ich kann nicht zurückkehren. Man hat mir gesagt, ich sei hier zu dulden.

(...)

Der P wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

BFV: Ich bringe eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen hiermit schriftlich ein.

R: nimmt eine Kopie der Länderfeststellungen so wie der Vollmacht zum Akt.

BFV stellt weiter den Antrag, der P Asyl zu gewähren. Sie gehört einer sozialen Gruppe an, der Asyl zu gewähren ist, aus dem Grund der Mischehe mit einem Angehörigen einer ethnischen Minderheit, den Boon, die von den "noblen" Clans wie den Abgaal verachtet werden. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist ihre Furcht eindeutig und objektiv begründet, da sich ihre Erzählungen in den Länderberichten wiederspiegeln, dass sie von den Familienmitglieder eingesperrt wird und mit dem Tod bedroht wird. Auch ihr Ehemann wurde bedroht und geschlagen. In Somalia steht ihr kein staatlicher Schutz zur Seite, wie den Länderberichten auch zu entnehmen ist. Eine Fluchtalternative in Somalia stellt sich auch nicht, da ihr auf Grund ihrer Ehe die Gefahr droht, aus dem Clan verstoßen zu werden und sie sich nicht mehr unter die Protektion des Clans stellen kann.

8. In der schriftlichen Stellungnahme führte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zu den mit der Ladung mitgeschickten Länderinformationen aus, dass eine Eheschließung zwischen einer Angehörigen eines noblen Clans, wie den Hawiye Abgaal, mit einer ethnischen Minderheit, wie den Boon, nicht erlaubt sei. Es sei dann mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Die Behörde habe die realen Konsequenten der Verfolgung und des Ausschlusses aus der Clanstruktur bei Eingehen einer Mischehe verkannt. Die Anfragebeantwortung von ACCORD unterstreiche das Verbot der Mischehen. USDOS (Menschenrechtsbericht 2013) würde außerdem das Verbot von Mischehen unterstreichen. Diese Berichte würden bedeuten, dass die von der beschwerdeführenden Partei formulierte Furcht vor den Konsequenzen ihrer Ehe Asylrelevanz habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags der beschwerdeführenden Partei vom 11.01.2012, ihrer Erstbefragung, ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde vom 22.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehöriger Somalias. Sie reiste im Jänner 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die beschwerdeführende Partei ist in Mogadischu geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie gehört dem Clan der Hawiye, dem Subclan der Abgaal und dem Sub-Subclan der XXX an.

Es leben drei Brüder und eine Schwester der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu. Die Brüder arbeiten dort, während ihre Schwester Hausfrau ist. Der Vater und der Halbbruder der beschwerdeführenden Partei sind zwischenzeitlich verstorben.

Die beschwerdeführende Partei hat nur mit ihrer Schwester Kontakt.

Eine Tante der beschwerdeführenden Partei lebt in Abu Dhabi.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei heiratete heimlich einen jungen Mann, der der Minderheit der Boon angehörte. Ihr Onkel und ihr Bruder waren mit dieser Heirat nicht einverstanden.

Zum Ehemann besteht seit Juni 2013 kein Kontakt mehr.

1.1.5. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Länderberichte zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012)

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013)

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013)

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013)

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013) (Seite 12f)"

Clanstruktur und Minderheiten

2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 32f).

Hauptclans:

"Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)

  1. Hawiye: Hier stellen Habr Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Hbar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. 3)

Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia. 4)

Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009)

Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)

Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 34f)

Minderheiten und kleine Clan Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009)" (Seite 35f)

Ethnische Minderheiten:

"Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)

Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012)

Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 37)

Aktuelle Situation:

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013)

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013)

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013)

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012)" (Seite 37ff)

2.2.2. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: (...) Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans (...), 27.02.2013

Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans

"Mitgliedern der Hauptclans sei es nicht erlaubt, mit Midgan soziale Kontakte zu pflegen und Mitglieder der Midgan zu heiraten, berichtet Abby in seinem oberhalb bereits genannten Bericht vom Oktober 2005. Falls es zu einer Heirat zwischen einem Mitglied der Midgan und einem Mitglied eines Hauptclans komme, würde dies zu ernsthafter Verfolgung durch Angehörige der Hauptclans führen: (Abby, Oktober 2005, S. 25-26)

Laut einem Artikel von Somalia Report vom Mai 2011 würden Midgan in der somalischen Gesellschaft diskriminiert. Die Zeitung beschreibt die Geschichte einer Angehörigen des Darod-Clans, die einen Angehörigen der Midgan geheiratet habe. Nachdem sie ein Jahr gemeinsam versteckt gelebt hätten, habe sie einen Sohn geboren. Ihre Brüder hätten sie schließlich gefunden, geschlagen und damit gedroht, sie und ihren Sohn zu töten. Zu dieser Zeit sei ihr Ehemann bereits aus Angst vor Angriffen aus dem Land geflohen: (Somalia Report, 18. Mai 2011)

Laut einem an ACCORD im Dezember 2011 übermittelten Bericht der Somalia-Expertin Virginia Luling könnten Angehörige der Midgan nicht Angehörige der "noblen" somalischen Clans heiraten. Diese Vorschrift könnte in der heutigen Zeit weniger streng befolgt werden, jedoch gebe es gleichsam Fälle von Paaren, die in diesem Zusammenhang gelyncht worden seien: (Luling, ohne Datum, S. 4)

Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) zitiert, wie bereits oberhalb erwähnt, in einer Anfragebeantwortung die Vorsitzende einer Gabooye-Organisation. Bei einem Vorfall in Somaliland sei die gesamte erweiterte Familie eines Gaboye-Mädchens zehn Monate inhaftiert worden, da ihr Verlobter (Mitglied eines Hauptclans) Selbstmord begangen habe, nachdem ihre Familie einer Heirat nicht zugestimmt habe. Die Familie sei für den Selbstmord verantwortlich gemacht worden. Im Oktober 2012 seien zwei Familienmitglieder zum Tod verurteilt und die restlichen Mitglieder freigelassen worden: (IRB, 4. Dezember 2012)

Der oberhalb bereits erwähnte ACCORD-Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel vom Dezember 2009 erwähnt bezüglich Mischehen Folgendes:

"Während seitens der sab keine Vorbehalte hinsichtlich Eheschließungen mit Angehörigen nomadischer Clans bestehen, würde - aus Sicht der ‚noblen' Clans - ein Mitglied eines nomadischen Clans im Falle einer Heirat mit einer den sab angehörenden Person den Schutz durch den eigenen Clan verlieren." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)

Laut einem Bericht der Minority Rights Group International (MRG) vom November 2010 würden Mischehen mit Mitgliedern von Hauptclans bestraft werden. Mitglieder von Hauptclans würden sich traditionell weigern, Menschen, die Minderheitenclans angehören, zu heiraten oder mit ihnen zu essen. Trotz des traditionellen Verbots der Clans von Mischehen mit einer Minderheit, sei es im Laufe der Geschichte immer, wenn auch selten, zu derartigen Beziehungen (zumindest im Geheimen) gekommen. Diese Einschränkungen würden Minderheiten von Formen der Unterstützung durch einen Clan oder ein Vorankommen durch Heiratsbeziehungen ausschließen. In Somaliland etwa sei es in den vergangenen Jahren zu einer geringen Anzahl von Mischehen zwischen Mitgliedern "nobler" Clans und Minderheitenclans gekommen, jedoch sei es zu Feindseligkeit und Gewalt durch Clan-Mitglieder gekommen:

(MRG, 23. November 2010, S. 3) (MRG, 23. November 2010, S. 15) (MRG, 23. November 2010, S. 18)

Das Integrated Regional Information Network (IRIN) zitiert in einem Artikel vom Juli 2010 einen Vorsitzenden der Minderheitengruppe Gabooyo, Ahmed Shide Jama, in Somaliland. Dieser habe Folgendes angegeben: "Sollte einer unserer Jungen so dumm sein, ein Mädchen aus einem Hauptclan ("majority community") zu heiraten, kann ich Ihnen garantieren, dass er und das Mädchen getötet werden": (IRIN, 2. Juli 2010)

Laut einem Artikel der Somaliland Times vom Dezember 2011 habe ein Sultan des Minderheitenclans der Gabooye alle Somali und insbesondere den Isaq-Clan dazu aufgefordert, die Diskriminierung gegen die Gabooye einzustellen. Der Sultan habe unter anderem erwähnt, dass es keine Mischehen zwischen den Gabooye und anderen

Clans gebe: (Somaliland Times, 24. Dezember 2011)"

Quellen: Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von

Minderheiten und Angehörigen größerer Clans:

Abby, Abdi: Field Research Project on Minorities in Somalia, Oktober 2005?http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)?http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net)?https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html

IRIN - Integrated Regional Information Network: Ahmed Shide Jama, "It is as if no one knows we are here", 2. Juli 2010?http://www.irinnews.org/HOV/89707/SOMALIA-Ahmed-Shide-Jama-It-is-as-if-no-one-knows-we-are-here

Luling, Virginia: Report On The Caste Groups In Somalia, ohne Datum

MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010?http://www.minorityrights.org/download.php?id=912

Somalia Report: Somali Minorities Face Double Whammy, 18. Mai 2011?http://www.somaliareport.com/index.php/post/757

Somaliland Times: Suldan Dakir Urges Somalis to Stop Discrimination Against Minorities, 24. Dezember 2011?http://www.somalilandtimes.net/sl/2011/517/6.shtml

Frauen

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. (ÖBN 8.2013) Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. (AA 12.6.2013)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, allerdings wird das Gesetz nur selten durchgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Straflosigkeit ist ein Problem. (ÖBN 8.2013) Der Strafrahmen reicht von der Todesstrafe bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gibt es keine Gesetze. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP-Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert. Von Oktober bis Dezember 2012 wurden aus Mogadischu alleine 522 Vergewaltigungen gemeldet, 40 % davon wurden von Männern in Uniform begangen. Einige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden auch verhaftet. So verurteilte etwa das Militärgericht in Mogadischu vier Männer zu je fünf Jahren Haft, nachdem sie ein 15jähriges Mädchen vergewaltigt hatten. Der somalische Präsident hat auch angekündigt, dass der Vergewaltigung schuldig befundene Angehörige der Sicherheitskräfte nunmehr mit dem Tod bestraft werden sollen. (USDOS 19.4.2013) Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. (AA 12.6.2013)

Auch in Puntland und Somaliland gab es im Jahr 2012 Verurteilungen wegen Vergewaltigungen. Allerdings werden die formalen Rechtswege in Vergewaltigungsfällen nur selten genutzt. Vielmehr wird oft auf traditionellem Wege Kompensationsgeld ausverhandelt. Das Opfer geht dabei meist leer aus. (USDOS 19.4.2013)

Häusliche Gewalt bleibt ebenfalls weiterhin ein ernstes Problem, auch wenn die Verfassung jede Gewalt gegen Frauen verbietet. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

In Folge der Verluste im Bürgerkrieg sind viele Frauen zum Familienoberhaupt geworden und tragen damit die alleinige Verantwortung für Ernährung und Erhalt der Familie. (AA 12.6.2013)

In der Praxis besteht trotz gegenteiliger Verbote in der Verfassung auch eine Diskriminierung der Frauen im Allgemeinen. So sind es z.B. nur Männer, welchen die Anwendung der Scharia unterliegt, (USDOS 19.4.2013) in welcher ohnehin unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer verankert sind (etwa hinsichtlich des Erbrechts). (AA 12.6.2013) Dementsprechend wird diese oft zugunsten von Männern ausgelegt. Auch im traditionellen Rechtssystem werden Frauen diskriminiert. (USDOS 19.4.2013) Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt. (AA 12.6.2013) Im öffentlichen Dienst aber auch im Privatsektor sind nur wenige Frauen angestellt, was teils auf den geringen Anteil höher gebildeter Frauen zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Besitzes oder Führens von Betrieben werden Frauen - außer im Gebiet der al Shabaab - nicht diskriminiert. (USDOS 19.4.2013)

Der Anteil weiblicher Abgeordneter in dem seit August 2012 tagenden Parlament beträgt 14 %. Es gibt bei 10 Kabinettsmitgliedern zwei Ministerinnen in der Regierung (für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Soziale Fragen und Entwicklung). Die Situation in Puntland ist ähnlich. (AA 12.6.2013)

In Somaliland konnten die Frauen moderate Verbesserungen im öffentlichen Leben erreichen. Präsident Silanyo nahm zwei Frauen in sein Kabinett auf. Im Unter- und im Oberhaus sitzt jeweils nur eine Frau als Abgeordnete. Den Vorsitz der somaliländischen Menschenrechtskommission übernahm eine Frau. (FH 1.2013)." (Seite 40f)

"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)

In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 42)

Versorgungslage und Rückkehrer

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 46)"

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 48)"

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Antragstellung und das weitere Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrem diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden Vorbringen. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Somalia gründen sich ebenfalls auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht zu zweifeln.

Das gleiche trifft auf das Fehlen eines Kontaktes mit dem Ehemann der beschwerdeführenden Partei zu.

3.3. Zur Frage einer aktuell drohenden Verfolgung der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen wie folgt:

3.3.1. Die beschwerdeführende Partei brachte zusammengefasst vor, dass sie wegen ihrer heimlichen Heirat mit einem namentlich näher genannten "Boon" insbesondere von ihren Brüdern und dem Onkel bedroht worden sei. Ihr Vater und ihr Halbbruder seien nicht gegen die Heirat gewesen, und haben auch ihr Halbbruder bzw. ihre Schwägerin die Ausreise organisiert.

Nach ihrer heimlichen Heirat haben sich die beschwerdeführende Partei und ihr Ehemann in Madina niedergelassen, wo sie jedoch nach einer Woche von ihrem Onkel und Bruder und mithilfe des Vaters ihres Ehemannes gefunden worden seien. Ihr Mann sei geschlagen und bedroht worden, und auch sie habe man bedroht. Danach habe sie bei ihrem Onkel bzw. bei ihrer Schwägerin gelebt, bis ihre Ausreise organisiert worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es in den Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde und während der mündlichen Verhandlung zu kleinen Ungereimtheiten gekommen ist. So gab sie am 09.02.2012 einmal an, nachdem sie zurückgeholt worden sei, bei ihrem Onkel und dann bei der Schwägerin gewohnt zu haben, während sie etwas später in der gleichen Einvernahme angab, man sei gleich zu ihrem Vater gefahren, wo sie sich einige Tage aufgehalten habe, bevor sie zu ihrer Schwägerin gefahren sei.

Nichtsdestotrotz blieb dem Bundesverwaltungsgericht aus der mündlichen Verhandlung ein grundsätzlich glaubwürdiger Eindruck der beschwerdeführenden Partei zurück. Insbesondere nimmt es zur Kenntnis, dass diese über ihre heimliche Heirat mit einem namentlich genannten Minderheitenangehörigen und die nachfolgenden Ereignisse auch in der Verhandlung detaillierte und konsistente Angaben machte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich gegen den Willen eines Teiles ihrer Familie heimlich einen Minderheitenangehörigen geheiratet hat und von ihrem Bruder und Onkel zwangsweise und unter Gewaltandrohung zurück in den Familienverband geholt worden ist. Ihr Halbbruder, der nicht gegen die Ehe gewesen war, half ihr bei der Ausreise.

3.3.2. Die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Länderinformationen, die oben unter 2. zusammengefasst wiedergegeben wurden, unterstützen das fluchtauslösende Vorbringen. Darin wird ausgeführt, dass Mischehen zwischen Angehörigen von Mehrheitsclans und Angehörigen von Minderheitenclans traditionell nicht erlaubt seien und negative Konsequenzen nach sich ziehen würden. Die schwedische Behörde schätze nach ihrer Fact Finding Mission im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen vor allem in urbanen Gebieten nunmehr geringer ein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehöre (siehe oben unter 2.2.1.).

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung auf aktuelle Länderinformationen, die sich auf seriöse Quellen stützen. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information und die Qualität der Quellen.

Im August 2014, jedoch nach der gegenständlichen Verhandlung, kam ein aktueller Bericht des European Asylum Support Office; EASO Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, heraus, der auf Seite 102f zum Thema "Mischehen" anführt, dass die soziale Anerkennung einer Mischehe davon abhängen würde, ob die Ehe zwischen einem männlichen Mehrheitsclanangehörigen und einer Frau aus einem Minderheitenclan passiere. Das könne manchmal ohne große Zwischenfälle von Statten gehen. Eine Frau aus einem Mehrheitsclan, die einen Angehörigen einer Minderheit heiraten würde, sei jedoch gesellschaftlich inakzeptabel. Die Frau werde von ihrer Familie und ihrem Clan ausgeschlossen. Aus diesen Informationen kann das Bundesverwaltungsgericht schließen, dass die Berichte, die den Parteien unter Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt wurden, und die ihm als Entscheidungsgrundlage dienen, auch nach neueren Maßstäben aktuell sind.

3.3.3. Im Ergebnis nimmt daher das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft an, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia gegen den Willen wesentlicher männlicher Familienangehöriger ein Mitglied eines Minderheitenclans geheiratet hat und deswegen von ihrer Familie, insbesondere von ihren Brüdern und ihrem Onkel, bedroht wurde. Die beiden Familienmitglieder, die nicht gegen diese Heirat waren, nämlich ihr Vater und ihr in Südafrika lebender Halbbruder, sind mittlerweile verstorben.

3.4. Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei gründet sich auf einem Strafregisterauszug vom 27.06.2014.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Im gegenständlichen Fall ist die beschwerdeführende Partei der bestimmten sozialen Gruppe von weiblichen Mitgliedern von Mehrheitsclans zugehörig, die wegen einer geheimen Heirat mit einem Angehörigen eines Minderheitenclans eine aktuelle und maßgebliche Verfolgung durch ihre Familie und ihren Clan fürchten müssen.

Nach den für diese Entscheidung herangezogenen Länderinformationen ist diese Gefahr, nämlich einer Verfolgung wegen einer Mischehe, nach wie vor aktuell. Hinzu tritt, dass jene Familienmitglieder der beschwerdeführenden Partei, die offenbar nicht gegen diese Eheschließung waren, nicht mehr am Leben sind. Die beschwerdeführende Partei müsste daher im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung wegen ihrer Eheschließung mit einem Boon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fürchten. Diese Verfolgung könnte darin bestehen, von ihrer Familie und ihrem (Sub) Clan verstoßen zu werden, und dann als alleinstehende Frau (zu ihrem Ehemann besteht kein Kontakt mehr) der prekären Lage von Frauen ohne Familien- und Clanschutz in Somalia ausgesetzt zu sein. Sie könnte aber, den Länderinformationen folgend, auch gegen sie gerichtete Gewalt fürchten müssen.

4.3.2. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Geschehnissen nach ihrer heimlichen Eheschließung in Somalia aus. Die zwangsweise Rückführung der beschwerdeführenden Partei durch ihren Onkel und Bruder dient im gegenständlichen Fall als wesentliches Indiz für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt.

4.3.3. Von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht aus (siehe oben unter 2.3.).

4.3.4. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist ebenfalls nicht auszugehen, da die beschwerdeführende Partei in Mogadischu hauptsozialisiert war und in anderen Bereichen Somalias, wobei hier eigentlich nur der Norden mit Puntland und Somaliland in Frage käme, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff). In diesem Zusammenhang wird außerdem hervorgehoben, dass auch zum Ehemann der beschwerdeführenden Partei seit Juni 2013 kein Kontakt mehr besteht.

4.3.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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