BVwG W175 1415761-1

W175 1415761-1Federal Administrative CourtDec 5, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Full text

BVwG W175 1415761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1415761.1.01

Spruch

W175 1415761-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geboren am XXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2010, Zahl: 08 13.215-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 29.12.2008 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Linz statt. Am 19.11.2009 und am 04.05.2010 fanden vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 29.12.2008 gab der BF in der Sprache Farsi befragt an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem sei.

Er spreche Dari, Farsi und ein wenig Englisch, habe in Afghanistan als Schneider und EDV-Lehrer gearbeitet und sei verlobt. Er legte eine Tazkira und ein formloses Schreiben der Schule vor, bei der er als Lehrer gearbeitet habe.

Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden nach wie vor in der Provinz Kandahar leben, aus der der BF stamme. Er selbst habe sie Mitte November 2008 verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran nach Deutschland geflogen und von dort mit dem Zug nach Österreich gelangt.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als EDV-Lehrer von den Taliban verfolgt worden sei. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab der BF an, dass es ihm bekannt sei, dass Lehrer in Afghanistan von den Taliban umgebracht würden.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme am 19.11.2009 vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF an, dass sich seine Eltern und seine Schwestern derzeit im Iran befänden. Er habe dies von einem Freund erfahren, die Familie könne er über ihn erreichen. Seine Heimatadresse könne er nicht angeben, da das Dorf aber klein sei, kenne ihn jeder. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und EDV-Kurse gemacht. Nach der Schule habe er als Büromitarbeiter in einer Schule begonnen. Er gab nun ein genaues Geburtsdatum an, dass seine Eltern aufgeschrieben hätten. Er wisse es in gregorianischer Zeitrechnung, nicht jedoch in seiner eigenen, da er dies nie benötigt habe.

Er habe Afghanistan Anfang Oktober 2008 verlassen. Seine Familie habe in Kandahar ein Haus und Grundstücke. Der Vater habe eine Landwirtschaft betrieben. Er sei seit einem Jahr verlobt, die Verlobung sei arrangiert worden. Nach afghanischem Recht wären sie praktisch verheiratet. Es habe aber noch keine Hochzeit stattgefunden.

Der BF beantwortete alle Fragen umfangreich und ausholend, vermied aber Großteils klare Antworten, sodass sich ein konkreter Sachverhalt schwer aus dem Gesagten extrahieren ließ.

Zu seinem Fluchtvorbringen befragt gab der BF vorerst weitläufig an, dass er nicht in der Vergangenheit leben wolle. Er habe versucht zu lernen und könne mit einem Computer gut umgehen. Er wolle dies weitermachen und vertiefen.

Nachgefragt gab er an, dass er in Afghanistan EDV unterrichtet habe, einige Leute hätten dies nicht gewollt. Sie würden nicht wollen, dass Afghanistan mit den neuen Technologien in Berührung käme. Er habe vor zwölf Jahren begonnen, in einer Schule zu arbeiten. Es sei eine Mädchenschule, etwa 500 Schülerinnen. Vormittags habe er im Büro gearbeitet, nachmittags EDV unterrichtet. Es sei eine der besten Schulen im Dari-sprechenden Raum. Er habe bis Anfang Oktober 2008 dort gearbeitet, etwa einen bis eineinhalb Monate, danach habe er Afghanistan verlassen.

Nach dem Alter befragt, in dem er begonnen habe, an der Schule zu arbeiten, gab der BF an, er sei damals 21 Jahre alt gewesen, jetzt sei er 24 Jahre alt. Auf den Hinweis, er habe zuvor angegeben, zwölf Jahre an der Schule gearbeitet zu haben, gab er an, er habe gemeint, die Schule sei vor zwölf Jahren eröffnet worden.

Auf Befragung schilderte der BF den Umfang und die Art seiner Tätigkeit als EDV-Lehrer. Er habe ausschließlich Jungen über 15 Jahren unterrichtet. Auf die Frage, weshalb er in einer Mädchenschule Jungen unterrichtet habe, meinte der BF, die Schule sei für Jungen und Mädchen gewesen. Insgesamt habe er ein Jahr lang EDV unterrichtet, zuvor habe er nur im Büro gearbeitet.

Eines Tages habe der BF auf dem Nachhauseweg von der Arbeit drei oder vier Männer gesehen. Alle hätten angefangen, ihn zu schlagen und zu treten. Sie hätten ihm vorgeworfen, ein Verräter und Ungläubiger zu sein und für die Ausländer zu arbeiten. Er sei schwer verletzt gewesen. Unklar könne er sich erinnern, dass einige Leute gekommen wären. Diese hätten die Männer gefragt, weshalb sie das täten. Die Männer hätten die Leute dann auch schlagen wollen. Es sei zu einer Auseinandersetzung und zu einem verbalen Streit gekommen. Der BF habe alles mitbekommen. Er habe die Gelegenheit zur Flucht benutzt. Er habe große Schmerze gehabt. Es sei jedoch Dunkel gewesen, was ihm geholfen hätte. In der Nähe habe es einen Friedhof gegeben, den er mit großer Mühe erreicht habe. Wie, könne er nicht beschreiben.

Nachgefragt gab der BF an, dass die Männer vielleicht Taliban gewesen seien. Nach den Verletzungen befragt gab der BF an, dass er eine Verletzung am Kinn gehabt habe, sonst könne er es nicht genau sagen. Aber die ganze rechte Körperseite sei verletzt gewesen und habe geblutet. Ihm wären mehrere Tritte verpasst worden, vielleicht mehrere hundert Schläge.

Er sei sicher, dass ihn die Männer umbringen hätten wollen und nur von den Leuten daran gehindert worden wären. Auf die Frage, ob die Männer bewaffnet gewesen wären, gab er an, sie hätten Kalaschnikows gehabt. Geschossen sei jedoch nicht worden.

Auf dem Friedhof sei er für einige Stunden bewusstlos geworden, dann sei er unter Schwierigkeiten zum Haus seines Onkels gegangen. Was dann passiert sei, wisse er nicht. Am nächsten Tag sei er wieder zu sich gekommen und habe gesehen, dass ihm jemand eine Infusion gesetzt habe. Der Onkel habe dann seine Eltern benachrichtigen wollen. Später habe der BF erfahren, dass die Angreifer sofort nach dem Vorfall zum Haus des BF gegangen seien. Sie wären gewaltsam eingedrungen und hätten das ganze Haus durchsucht. Sie hätten seine Eltern geschlagen, um zu erfahren, wo er sei.

Der BF habe sich dann etwa einen Monat bei seinem Onkel aufgehalten. Währenddessen sei er eine Woche medizinisch versorgt worden.

Auf die Frage, ob der BF Anzeige erstattet habe, gab er an, dass er dies nicht gekonnt hätte, da die Männer in seinem Haus gewesen wären. Sie hätten die Eltern und die Schwestern gequält, geschlagen und gefoltert, die Frauen wären auch vergewaltigt worden.

Auf die Frage, ob er den Vorfall an der Schule gemeldet hätte, gab er an, dass man dort "davon erfahren habe". Der Leiter habe mit seinem Onkel gesprochen, als der BF nicht zur Arbeit erschienen sei. Er selbst sei nie wieder in der Schule gewesen. Seines Wissens wären bis zu seiner Ausreise keine anderen Lehrer an der Schule bedroht worden. Auf die Frage, ob er offiziell gekündigt habe, gab der BF an, dass es so etwas wie eine offizielle Kündigung nicht gebe. Er sei verletzt gewesen und es war klar, dass er nicht mehr arbeiten hätte können.

Seine Eltern und seine Schwestern seien dann zu einer Tante gezogen. Tagsüber sei die Mutter öfters nachsehen gekommen, ob im Haus alles in Ordnung gewesen sei, aber gewohnt hätten sie dort nicht mehr. Der Dorfchef habe zu den Eltern gesagt, dass manchmal in der Nacht Leute bei ihm vorbeischauen würden und wissen wollten, ob noch jemand in dem Haus lebe.

Zum Abschluss der Befragung gab der BF noch an, dass er Kurse über das Christentum besuche und sich informiere. Ob er sich taufen lassen wolle, wisse er nicht. Er habe noch nicht genug Informationen.

Auf Nachfrage, ob er noch etwas sagen wolle, gab der BF an, dass sein Vater ein paar Tage später noch einmal geschlagen worden sei. Er habe in ihrem Garten gearbeitet, als die Unbekannten ihn geschlagen hätten.

1.3. Im Rahmen einer personenbezogenen Recherche im Wege der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde in einem Mail vom XXX Folgendes festgehalten:

Die vom BF angegebene Wohnadresse konnte bestätigt werden. Die Nachbarn des BF gaben an, dass die Familie des BF seit XXX im Iran lebe. Die Familie sei ziemlich arm gewesen und deshalb in den Iran ausgewandert. Sie hätten auch keine weiteren Verwandten in der Umgebung. Es sei bekannt, dass sich der BF ins Ausland begeben habe, nicht jedoch, wohin.

Nicht bestätigt werden konnte die Verlobung des BF. Die Auskunftspersonen gingen davon aus, dass der BF nicht verlobt sei. Auch die Tätigkeit des BF an der nahegelegenen Schule wurde nicht festgestellt, da der BF dort unbekannt war. Einen Angriff auf ihn oder seine Eltern beziehungsweise Schwestern konnte ebenfalls niemand bestätigen.

1.4. In der Einvernahme vom 04.05.2010 gab der BF in Dari befragt auf den Vorhalt des Ermittlungsergebnisses an, dass es zwei Schulen gebe. Er habe gesagt, dass er im 1.Bezirk unterrichtet habe. Es gebe zwei verschiedene Schulen.

Der BF hielt ausdrücklich fest, dass er gehört habe, dass seine Familie in den Iran geflüchtet sein solle. Das stimme auch nicht, sie lebe nach wie vor "dort". Ansonsten beharrte der BF darauf, die Wahrheit gesagt zu haben. Nach der Rückübersetzung gab er an, dass die Eltern und Geschwister im Iran seien, der Rest der Familie lebe aber nach wie vor in seinem Heimatdorf.

Das BAA stellte neuerlich eine Anfrage betreffen die Schule des BF und gab dabei die vom BF angegeben Informationen wortwörtlich an. Die Anfrage wurde mit Mail vom 10.08.2010 beantwortet. Die vom BF angeführte Schule konnte nunmehr aufgefunden werden. Der Direktor (dessen Name mit dem Namen auf der vom BF vorgelegten Arbeitsbestätigung übereinstimmt) bestätigte persönlich dem Ermittler gegenüber, den BF zu kennen. Er gab an, dass dem BF das Gehalt zu gering gewesen sei, weshalb er die Schule verlassen habe. Er wisse nichts von einer Bedrohung des BF aufgrund der Arbeit an der Schule. Er gab an, dass die Familie des BF ziemlich arm gewesen sei, der BF habe ihre Ausgaben nicht decken können. Er habe von 2005 bis 2006 an der Schule gearbeitet und sei dann ins Ausland gegangen, um mehr zu verdienen. Diese Angaben wurden von Schuldirektor auch schriftlich bestätigt.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.09.2010, Zahl: 08 13.215-BAS, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei hinsichtlich der von ihm geschilderten Verfolgung nicht glaubhaft.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Seine Herkunft und seine Arbeit als Lehrer konnten verifiziert werden. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

3. Mit Schreiben vom 05.10.2010 brachte der BF durch seine Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF die Wahrheit gesagt habe. Er habe auch glaubhaft angegeben, dass er als Angehöriger einer Minderheit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Da im gesamten Ort Sunniten wohnten und der BF Schiit sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese positiv für ihn aussagen würden. Der Schuldirektor, der sicher nicht erfreut sei, dass der BF nicht mehr an der Schule arbeite, habe lediglich eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck verschafft. Man hätte auch die Verlobte persönlich einvernehmen sollen.

Weiters könne der BF nicht nach Afghanistan zurück, da er dort keine Kernfamilie mehr habe. Er habe in der Einvernahme angeführt, dass seine engste Familie aufgrund von Armut in den Iran gegangen sei.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.10.2010 beim AsylGH ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

6. Mit Eingabe vom 22.07.2014 bekräftigte der BF mit medizinischen Unterlagen, dass sich seine Mutter im Iran befinde. Er habe keine Familie mehr in Afghanistan.

7. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 15.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Farsi durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF gab an, Afghanistan nicht aufgrund von schlechten finanziellen Verhältnissen verlassen zu haben. Sie hätten Grundstücke besessen und wären finanziell relativ gut gestellt gewesen. Die Familie sei geflüchtet, da sie durch die Verfolger des BF gequält worden sei.

Der BF schilderte neuerlich den Überfall auf ihn. Abweichend zum bisherigen Vorbringen gab er an, dass er durch die Schläge bewusstlos geworden und auf dem Friedhof wieder erwacht sei. Die Personen wären dann zu seinem Haus gegangen, da sie ihn mitnehmen hätten wollen. Er könne nicht erklären, weshalb man ihn nicht gleich mitgenommen habe. Er vermute, dass möglicherweise jemand vorbeigekommen sei. Aber sie hätten die Absicht gehabt, ihn mitzunehmen. Dann korrigierte der BF und gab an, dass sie nicht die Absicht gehabt hätten, ihn mitzunehmen, sondern ihn zu töten. Die Dolmetscherin wurde befragt, ob es sich um ein Verständigungsproblem gehandelt habe und gab an, den BF so verstanden zu haben.

Auf ausdrückliche Nachfrage gab der BF an, dass er nicht sagen könne, ob die Leute bewaffnet gewesen wären. Es sei dunkel gewesen. Es sei aber üblich, dass diese Leute bei solchen Angriffen bewaffnet wären.

Zu einem weiteren Widerspruch wurde wie folgt ausgeführt:

"R(ichter): Sie haben vor dem Bundesasylamt den Überfall anders geschildert. Sie haben gesagt, dass Leute vorbeigekommen sind, und diese Männer verscheucht haben, dass Sie das mitbekommen haben. Und dass Sie selbst zu diesem Friedhof gegangen oder gekrochen sind.

BF: Das stimmt, was Sie sagen, das habe ich auch gelesen. Das ist sechs Jahre her. Damals konnte ich detaillierter erzählen. Damals war noch der Vorfall nicht so lange her, daher konnte ich mich an Details erinnern. Jetzt habe ich Ihnen die wichtigsten Teile des Vorfalls geschildert.

R: Ich habe Ihnen zu Beginn gesagt, dass Sie es detailliert schildern sollen.

BF: Ja, das stimmt. Es ist nicht so, dass ich mich nicht an die Details erinnern kann, aber darüber zu sprechen belastet mich psychisch, daher möchte ich eigentlich über manche Dinge gar nicht sprechen, dieses stört mich."

Befragt, weshalb die Dorfleute seiner Ansicht nach nichts von dem Vorfall gewusst hätten, gab der BF an, dass sie entweder Angst gehabt hätten, oder weil - wie er kürzlich erfahren habe - der Dorfälteste ihr Haus und die Grundstücke in Besitz genommen habe. Die befragten Personen wären ihm überdies nicht bekannt.

Er könne auch die Angaben des Schuldirektors nicht nachvollziehen. Er sei bettlägerig gewesen und nach dem Vorfall nicht mehr an die Schule gegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXX, geboren am XXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Farsi und Dari.

Der BF stammt aus der Provinz Kandahar und hat dort 2 Jahre an einer Schule gearbeitet. Seine Familie lebt derzeit im Iran.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt. Eine weitere Überprüfung der Reiseroute erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant war.

2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

2.4. Aus den glaubhaften Erhebungsbeichten ergibt sich, dass dem BF im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH beziehungsweise BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem BVwG, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi, sowie auf Berichten der ÖB Islamabad. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:

Der BF war nicht in der Lage, eine schlüssige und gleichbleibende Schilderung seiner Lebensumstände und seiner behaupteten Verfolgung darzulegen. In weitläufigen, teils inhaltsleeren und der jeweiligen Fragestellung angepassten Äußerungen schilderte der BF ein Geschehen in mehrfach abgewandelter Form, welches an sich in seiner angeblichen Intensität auch über Jahre in gleichbleibender Erinnerung bleiben sollte.

Seine Angaben zu seiner Verfolgung wurden durch schlüssige und glaubhafte Berichte der ÖB Islamabad im Kern widerlegt, insbesondere dadurch, dass voneinander unabhängige Befragte (Nachbarn, Schuldirektor) gleichlautende Angaben (dass die Familie arm gewesen sei) machten.

Beginnend mit den Lebensumständen gab der BF in den Befragungen an, er entstamme einer relativ wohlhabenden Familie, an anderer Stelle (Beschwerde) führte er aus, dass "er nicht nach Afghanistan zurück könne, da er dort keine Kernfamilie mehr habe. Er habe in der Einvernahme angeführt, dass seine engste Familie aufgrund von Armut in den Iran gegangen sei".

Ebenso in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass "er auch glaubhaft angegeben habe, dass er als Angehöriger einer Minderheit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Da im gesamten Ort Sunniten wohnten und der BF Schiit sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese positiv für ihn aussagen". Andererseits hatte der BF immer angegeben, eine große Familie im Ort zu haben. Auch eine große Moschee für Schiiten sei im Ort gewesen, zu der auch Schiiten aus anderen Gebieten gekommen wären. Die Schiiten und Tadschiken seien im Heimatort in der Mehrheit (AS75). Somit konnte trotz der Äußerung in der Beschwerde nicht von einer Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder seiner Religion ausgegangen werden.

Ebenso unglaubwürdig und willkürlich erscheinen die beiläufigen Angaben, dass "der BF Kurse über das Christentum besuche und sich informiere; ob er sich taufen lassen wolle, wisse er nicht; er habe noch nicht genug Informationen". Diese nur in einer Befragung erwähnten Umstände wurden vom BF nie wieder aufgegriffen und erscheinen damit als nicht relevant für den BF.

Ebenso wenig konnte davon ausgegangen werden, dass die Nachbarn oder der Schuldirektor aus diesen oder anderen Gründen falsche Angaben gemacht hätten. Dass er "sicher nicht erfreut sei, dass der BF nicht mehr an der Schule arbeite, er habe lediglich eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck verschafft", ist nicht nur unglaubhaft sondern schlicht falsch, da der Schuldirektor, wie aus dem Akt klar hervorgeht, persönlich befragt wurde und dies zusätzlich schriftlich festgehalten hat.

Dass der BF - wie vor dem BVwG aufgrund eines Vorhaltes angegeben - kürzlich erfahren habe, dass sich der Dorfälteste ihr Haus und die Grundstücke angeeignet habe, und deshalb nicht die Wahrheit gesagt hätte, ist lediglich ein weiteres Beispiel für die situationsbedingten Antworten des BF und erscheint auch aufgrund der gleichlautenden Angaben des Schuldirektors (die Familie sei arm gewesen) nicht glaubhaft. Auch gab der Direktor an, der BF habe von 2005 bis 2006 an der Schule gearbeitet, bis er wegen schlechter Bezahlung ins Ausland gegangen sei. Der BF sprach jedoch von einer Arbeit in den Jahren 2007 bis 2008.

Der BF machte im Laufe des Vorbringens mehrfach Angaben, die er später korrigierte, sobald sich herausstellte, dass er sich offenbar widersprach. So wurde aus einer reinen Mädchenschule eine gemischte Schule und er habe in der Schule nicht 12 Jahre gearbeitet, sondern sie sei vor 12 Jahren gegründet worden. Dabei ist festzuhalten, dass der BF jeweils auf den Angaben die nachfolgende Geschichte aufbaute, sodass von einem bloßen Irrtum nicht auszugehen war.

Auch in der Verhandlung vor dem BVwG machte der BF vage Ausführungen, die er danach wieder korrigierte. Auf die Frage, ob er den Vorfall an der Schule gemeldet hätte, gab er an, dass man dort "davon erfahren habe". Der Leiter habe mit seinem Onkel gesprochen, als der BF nicht zur Arbeit erschienen sei. Er selbst sei nie wieder in der Schule gewesen. Auf die Frage, ob er offiziell gekündigt habe, gab der BF an, dass "es so etwas wie eine offizielle Kündigung nicht gebe. Er sei verletzt gewesen und es sei klar gewesen, dass er nicht mehr arbeiten hätte können". Dies widerspricht den Angaben des Schuldirektors und den Angaben des BF in der Beschwerde, wo - um die Glaubwürdigkeit des BF herauszustreichen - angeführt wird, dass der Schuldirektor wohl falsche Angaben gemacht haben könnte, da er nicht erfreut gewesen sei, dass der BF nicht mehr an der Schule gearbeitet hätte. Hätte der Leiter mit dem Onkel gesprochen, oder man den Vorfall "an der Schule erfahren", wäre eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den BF eher verständlich gewesen, als dass es Unmut hervorgerufen hätte.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine glaubhafte lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Der BF wurde in der Einvernahme vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt.

Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuel-len, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF widersprüchlich beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA betreffend Spruchpunkt I. an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 AA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 24.09.2010 erlassen wurde und die Beschwerde am 05.10.2010 eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, die im Wesentlichen die Gesamtbevölkerung betreffen, stellen allein keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt, wobei Kandahar nach wie vor als eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans gilt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass der BF derzeit in Afghanistan noch über ausreichende soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, da sich seine Familie glaubhaft im Iran aufhält.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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