BVwG G303 2002315-1

G303 2002315-1Federal Administrative CourtDec 5, 2014

Regest

Ausschlusstatbestände, ersatzlose Behebung, Grad der Behinderung,<br/>Invaliditätspension

Full text

BVwG G303 2002315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.2002315.1.00

Spruch

G303 2002315-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 04.12.2013,

Zl. VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2

und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 2 Abs. 2 lit. c und d Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte erstmals am 08.06.2009 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein und legte einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie einen stationären Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 29.05.2009 sowie vom 01.12.2008 vor.

Mit Bescheid vom 08.10.2009 hat die belangte Behörde auf Grund des oben angeführten Antrages des BF festgestellt, dass der BF ab 08.06.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 70 von Hundert. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.07.2009, wonach eine Nachuntersuchung für das Jahr 2013 angeregt wurde.

In weiterer Folge fand am 24.10.2013 die amtswegige Nachuntersuchung durch den fachärztlichen Sachverständigen XXXX, Facharzt für Innere Medizin, des BF statt.

Die belangte Behörde hat danach folgende Gesundheitsschädigungen berücksichtigt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Osteomyelofibrose - Zustand nach Stammzellentransplantation und Milzentfernung

Unterer Richtsatzwert, entsprechend den ständig notwendigen Kontrolluntersuchungen, jedoch ohne aktuelle spezifische Therapienotwendigkeit 10.03.08 50

2 Folgezustand nach Knöchelbruch rechtes Bein (operiert)

(1 Stufe über dem unteren Richtsatzwert entsprechend der Einschränkung der Fußbeugung um 1/3) 02.05.32 20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass sich der Behinderungsgrad aus der GS 1 ergebe. Die GS 2 hebe nicht an, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass eine medikamentöse Therapie wegen der Grunderkrankung des BF nicht mehr erforderlich sei. Halbjährliche Kontrolluntersuchungen würden durchgeführt werden. Der BF habe 2012 einen Schlaganfall ohne Dauerfolgen erlitten und sich 2013 eine Knöchelfraktur rechts zugezogen.

Dem BF wurde das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2013 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein.

Mit Bescheid vom 04.12.2013 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des BF mit 50 von Hundert ab dem der Zustellung dieses Bescheides folgenden Monat festgesetzt.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde), mit der Begründung, dass bei der Untersuchung der diagnostizierte Schlaganfall nicht berücksichtigt worden sei und brachte einen ärztlichen Bericht des LandeskrankenhausesXXXX, Neurologische Abteilung, vom 18.11.2011 sowie einen Befundbericht von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 09.09.2010, in Vorlage.

Die belangte Behörde legte die gegenständliche nunmehrige Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 30.12.2013 der Bundesberufungskommission vor.

Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 03.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G303 zugeteilt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.

Im Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 18.09.2014, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. aus internistischer Sicht festgelegt. Der BF sei aufgrund seines Gebrechens nicht mehr in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.10.2014 beziehe der BF eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom 24.08.2011 wurde dem BF die bis 31.08.2011 befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität unbefristet weitergewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der BF bezieht unbefristet für die Dauer der Invalidität seit 01.09.2011 eine Invaliditätspension.

Der BF ist nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis, dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, dem eingeholten Bescheid über die Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, und aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, das schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt schon allein aus der Aktenlage ergibt und das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hatte (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

Zudem wurde auch seitens des BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Im § 2 Abs. 2 BEinstG soll zweifelsfrei statuiert werden, welche Gruppen von Behinderten nicht als begünstigte Invalide im Sinne des Gesetzes gelten. Nur diejenigen Behinderten, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind, sollen die Begünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen können. Ausgeschlossen werden demnach alle Personen, die in Schul- oder Berufsausbildung stehen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen, die nach den Sozialversicherungsgesetzen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen, sowie überhaupt jene Behinderten, die wegen des Umfanges ihrer Gesundheitsschädigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet sind. Für den Ausschluss dieser Personen ist die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide zum Ziele haben und die im § 2 Abs. 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen. (RV 730 BlgNR XIII. GP,

7 - auszugsweise; VwGH 27.02.2004, Zl. 2003/11/0242).

Die bis 31.08.2011 befristet zuerkannte Invaliditätspension wurde dem BF mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 24.08.2011 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt. Demnach hatte der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 04.12.2013 eine unbefristet zuerkannte Invaliditätspension bezogen (vgl. dazu VwGH 27.02.2004, Zl. 2003/11/0242). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF in Beschäftigung steht. Damit ist der im § 2 Abs. 2 lit. c BEinStG normierte Ausschlussgrund erfüllt.

Zudem steht der BF nicht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis und ist infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betreib nicht in der Lage. Aufgrund dessen erfüllt der BF einen weiteren Auschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. d BEinStG.

Gemäß § 28 Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren die Feststellung zu treffen haben, dass der BF nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG zählt.

Aufgrund des Vorliegens zweier Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 lit. c und lit d BEinstG war auf die vorgebrachten Beschwerdegründe es BF nicht näher einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.