BVwG W215 1411735-1

W215 1411735-1Federal Administrative CourtDec 4, 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Full text

BVwG W215 1411735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1411735.1.00

Spruch

W215 1411735-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zahl

09 05.196-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

La Cour fédérale administrative a statué par la juge Mag. STARK en tant que juge unique sur le recours de XXXX, né le XXXX, de nationalité Demokratische Republik Kongo, contre la décision administrative de l'autorité fédérale compétente en matière d¿asile du 04.02.2010, n° de dossier 09 05.196-BAT:

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 03.05.2009 um Gewährung von Asyl.

Am 03.05.2009 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 25.11.2014 eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, als Tutsi in XXXX, Provinz XXXX, verfolgt worden zu sein. Mit Schriftsatz vom 17.12.2009 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Stellungnahme zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur humanitären Situation in XXXX.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes 04.02.2010, Zahl 09 05.196-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsudiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen und dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft und auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, weshalb seinen Angaben nicht zu folgen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine überzeugenden Angaben hinsichtlich seiner Familienangehörigen machen können, etwa zu deren Familiennamen und dem Alter seiner Tante. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zahl 09 05.196-BAT, zugestellt am 05.02.2010, wurde fristgerecht am 18.02.2010 Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bei Minderjährigen ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzuwenden sei. Das Bundesasylamt habe eine Ausweisung des Beschwerdeführers in ein Land verfügt, in dem sein Überleben nicht gesichert sei. Dem Beschwerdeführer wäre im Hinblick auf die gefährliche Situation als Tutsi im Kongo zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Das Bundesasylamt sei nicht auf das junge Alter des Beschwerdeführers eingegangen und habe seine Minderjährigkeit bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit außer Acht gelassen, obwohl einschlägige Judikatur dies erfordere. Der Beschwerdeführer verwies auf seine bereits gemachten Angaben hinsichtlich der Familiennamen seiner Verwandten und seinen vom europäischen Verständnis unterschiedlichen Umgang mit Zeitangaben. Das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die getroffenen Länderfeststellungen nicht in die Entscheidung einbezogen.

I.3. Die Beschwerdevorlage vom 22.10.2010 langte am 25.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2010 erstattete der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz.

Am 03.05.2011 langte ein weiterer Schriftsatz des Beschwerdeführers samt Anlagen beim Asylgerichtshof ein.

Am 14.12.2011 wurden Unterlagen zur Beleg der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Vorlage gebracht.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner gewillkürten Vertreterin eine Beschwerdeergänzung und Urkundenvorlage.

Weitere Schreiben erreichten den Asylgerichtshof am 08.04.2013 und am 18.11.2013.

I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugeteilt.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 27.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein.

Mit E-Mail vom 13.11.2014 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung um Auskunft zur Verfahrensdauer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teils des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).

Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt zu ermitteln bzw. bloß ansatzweise ermittelt und es unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat es im Verfahren des Beschwerdeführers unterlassen, Länderfeststellungen, die einen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, zu treffen (VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111), und das Vorbringen anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat völlig zu Recht kritisiert, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit seinem Vorbringen hinreichend auseinanderzusetzen. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0135, ausgesprochen hat, ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen eines Asylwerbers sind am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen.

Unter Missachtung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht hat sich das Bundesasylamt nicht näher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, als Tutsi verfolgt worden zu sein, beschäftigt und auf eine Einbeziehung von entsprechenden Informationen hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verzichtet. Außerdem hat das Bundesasylamt keine Erhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Rebellen seiner Volksgruppe gezwungen worden am Training teilzunehmen, angestellt. Insofern der Beschwerdeführer damit eine Zwangsrekrutierung thematisiert, ist der belangten Behörde vorzuwerfen, diesem Vorbringen nicht nachgegangen zu sein.

Das Bundesasylamt hat weiters eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, etwa zur Frage unterschiedlicher Familiennamen der Angehörigen, wobei die belangte Behörde keinen Bezug zur Berichtslage über diesbezügliche Gepflogenheiten im Herkunftsstaat hergestellt hat und die angestellten Überlegungen einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht somit nicht standhalten können. Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer Widersprüche in seinen Angaben angelastet, ohne auf das bei der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt noch jugendliche Alter des Asylwerbers erkennbar Bedacht zu nehmen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob aufgrund aktueller Länderberichte davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer sonstigen Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK droht. Bei dieser Prüfung sind der Behörde jedoch grobe Fehler unterlaufen:

So stellte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zwar unter anderem fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, festzustellen gewesen seien, und die allgemeine Sicherheitslage nicht die Befürchtung begründe, dass jedem, der in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben werde, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen würden, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene; andererseits enthält der angefochtene Bescheid jedoch unter anderem folgende Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo: "Die Sicherheitslage ist im gesamten Land weiterhin fragil. Der Osten des Landes (Ituri, Nord- und Süd-XXXX, Nordost-Katanga) ist nicht befriedet, hier gibt es immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Seit Anfang 2009 werden in den XXXX erneut Militäraktionen gegen verbliebene Rebellengruppen durchgeführt. Auch in Teilen der Provinzen Katanga und Bas-Congo ist die Lage nicht stabil. Die Hauptstadt Kinshasa ist abgesehen von der Kriminalität derzeit jedoch sicher, sofern sie auf dem Luftweg erreicht wird. [...] Die internationale Finanzkrise und der drastische Verfall der Rohstoffpreise haben zu einem spürbaren Rückgang der Ausbeutung der Bodenschätze geführt. Die Sicherheitslage in den Provinzen Nord- und Süd-XXXX ist weiterhin angespannt. Eine gemeinsame Militäroperation kongolesischer und ruandischer Streitkräfte gegen die für den Genozid in Ruanda 1994 verantwortliche Hutu-Miliz FDLR (Front Démocratique de la Libération du Rwanda) hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch Tötung, Vergewaltigung oder Verschleppung von Kindern als Kindersoldaten zwar zurückgehen lassen. Die FDLR hat jedoch in Gebieten, aus denen sich die kongolesisch-ruandischen Truppen zurückgezogen hatten, erneut Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. Insgesamt sind 800.000 Personen aus ihren Siedlungen vertrieben worden. Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthalt wechseln und erneut fliehen, weil weitere Ausplünderungen und Missbrauch drohen. [...] Im Ostteil des Landes, hauptsächlich in den Provinzen Nord- und Süd-XXXX und Oriental, kommt es weiterhin regelmäßig zu Kämpfen zwischen verschiedenen kongolesischen und ausländischen Rebellengruppen und den kongolesischen Streitkräften. Sie sind Auslöser für schwerste Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen und Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt gegen Frauen, Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten u.a. Hierfür sind nicht nur die Angehörigen der Rebellengruppen, sondern auch Teile der regulären Streitkräfte verantwortlich. Die humanitäre Situation für die zusammen rund neun Millionen Einwohner der XXXX zählt nach Aussage der Vereinten Nationen zu den Schlimmsten weltweit."

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde durchgehend angegeben, in der Provinz XXXX beheimatet zu sein. Gerade aber unter der Annahme, dass der Beschwerdeführ aus XXXX stammt, erscheint die Feststellung, wonach eine für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz relevante Gefahr nicht erblickt werden könne, zu den oben zitierten Länderfeststellungen grob widersprüchlich. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch keine Ausführungen getroffen, die diese Widersprüche beseitigen bzw. erklären würden. So hat sie beispielsweise auch nicht das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgezeigt. Das Bundesasylamt hat es somit in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen, nachvollziehbare, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.

In sich widersprüchlich sind auch die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr. So wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, dass es dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde. Im Widerspruch dazu wurde allgemein zur wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat festgestellt: "Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig, es herrscht jedoch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden hier erneut die Provinzen Nord- und Süd-XXXX, da die ca. 800.000 Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenz-Landwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der bewaffneten Kämpfe und des Sicherheitsrisikos für die Versorger häufig nicht unterstützt werden. Im Human Development Index 2006 nimmt die DR Kongo Platz 165 von 177 Ländern ein." Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe weitreichende Anknüpfungspunkte und keine Existenzgefährdung zu befürchten. Die belangte Behörde hat sich offensichtlich nicht eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es auch im Zusammenhang mit der Frage der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr unterlassen, widerspruchsfreie, nachvollziehbare Feststellungen zu treffen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und unter Wahrung des Parteiengehörs zu ermitteln haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Länderrecherche mit Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen und eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben, um den Sachverhalt zu erhellen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls, je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens, einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Spruchpunkt A) beschäftigt sich vor allem damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesasylamt besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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