BVwG W173 2002652-1

W173 2002652-1Federal Administrative CourtDec 4, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Aufenthaltsberechtigung, Aussetzung, Vorfrage

Full text

BVwG W173 2002652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.2002652.1.00

Spruch

W173 2002652-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl Gauster und Erwin Gattinger als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, Burggasse 116, 1070 Wien, vom 12.1.2012 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices, XXXX 110, 1200 Wien vom 29.12.2011, VSNr: XXXX, beschlossen:

Das Verfahren des Beschwerdeführers, XXXX, zu seiner Beschwerde vom 12.1.2012 gegen den Bescheid vom 29.12.2011, VSNr: XXXX, betreffend seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des XXXX vom 19.4.2011 betreffend seinen Aufenthaltstitel ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 19.4.2011 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein tunesischer Staatsbürger, einen Antrag zum Aufenthaltstitel bei der zuständigen Behörde, MA 35 in Wien, der unter der Aktenzahl, MA35-9/2692688-06-8, protokolliert wurde.

2. Mit Bescheid vom 29.12.2011, VSNr: XXXX, gab die belangte Behörde, regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, XXXX, dem Antrag des BF vom 28.11.2011 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl Nr. 609/1077 idgF (AlVG) mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge. Die Begründung stützte sich auf das Fehlen seines gültigen Aufenthaltstitels des BF.

3. Der BF erhob am 12.1.2012 fristgerecht "Berufung" (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 29.12.2011 und brachte vor, am 19.4.2011 einen Antrag auf Verlängerung seines bis 14.4.2011 gültigen Aufenthaltstitels gestellt zu haben. Das diesbezügliche Verfahren sei gegenwärtig bei der erstinstanzlichen Behörde anhängig. Die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Rechtsfrage sei, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des NAG zukomme. Über diese Rechtsfrage sei bis dato nicht bescheidmäßig abgesprochen worden, sodass keine Bindungswirkung bestehe. Es hätten daher Feststellungen über den Verlauf und den Stand des Aufenthaltsverfahrens getroffen werden müssen und wäre zu beurteilen gewesen, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht zukomme. Dem bekämpften Bescheid fehle es an jedweden Feststellungen in diesem Zusammenhang. Gemäß § 24 Abs. 2 NAG sei der Antrag des BF als Verlängerungsantrag zu interpretieren, sodass ihm nach Abs. 1 leg.cit. weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der BF habe damit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG erfüllt. Der bekämpfte Bescheid sei auch mit Unionsrechtswidrigkeit belastet.

4. Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag des BF vom 19.4.2011 mit Bescheid vom 16.2.2012, Zl MA35-9/2692688-06, ab. Der Antrag des BF vom 19.4.2014 sei als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" und nicht als Verlängerungsantrag zu werten. Die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 1 NAG würden nicht vorliegen, da die Ehegattin des BF laut Aktenlage nicht dauernd im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft sei.

5. Gegen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.2.2012 erhob der BF am 8.3.2012 Berufung. Begründend wurde vorgebracht, dass aufgrund seiner Antragsstellungen in der Vergangenheit davon auszugehen sei, über einen Aufenthaltstitel bis zum 20.4.2011 zu verfügen. Auf Grund von Stress und Schlafstörungen habe der BF das Gültigkeitsende seines Aufenthaltstitels übersehen. Dazu wurde eine fachärztliche Bestätigung vorgelegt. Es handle sich um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, das ihn gehindert habe, seinen Verlängerungsantrag fristgerecht zu stellen.

6. Mit Bescheid vom 23.3.2012, Zl 2012-0566-9-000200, hat das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, der Berufung des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2011 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Der BF sei seit 5.4.2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX, verheiratet, die sich derzeit in Deutschland aufhalte. Der Aufenthaltstitel des BF als "Familienangehöriger" sei vom 14.4.2009 bis 14.4.2011 gültig. Der erst am 19.4.2011 gestellte Antrag des BF sei mit Bescheid vom 16.2.2012 abgewiesen worden. Die Angaben seien vom BF nicht bestritten worden. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dagegen Berufung erhoben zu haben. Eine rechtzeitig erhobene Berufung könne aber nichts daran ändern, auf Grund eines verspätet eingebrachten Antrags seit 15.4.2011 über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen. Ein neuerlich gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels könne nicht als rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag gewertet werden. Auch nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wäre für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw. Fremdenpolizeigesetz erforderlich. Den Ausführungen das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien betreffend könne nicht gefolgt werden. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG für den Zuspruch von Arbeitslosengeld.

7. Gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 23.3.2012 erhob der BF am 27.6.2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Da über die Rechtsfrage, ob der Antrag des BF vom 19.4.2011 als Verlängerungsantrag zu werten wäre, bis dato nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, liege kein Rechtsakt vor, nach welchem eine Bindungswirkung für die Behörden erster und zweiter Instanz bestehen würde. Demnach wäre es an der entscheidenden Behörde gelegen, ihrer Entscheidung ihre eigene Anschauung zu Grunde zu legen. Richtigerweise hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass gemäß § 24 Abs. 2 NAG ein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellter Antrag des BF als Verlängerungsantrag zu werten wäre, sodass dem BF weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukomme und die Voraussetzungen des § 7 AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld erfüllt seien.

8. Am 26.9.2012 (RK 18.7.2013) wurde der BF auf Grund seiner am 23.7.2012 begangenen Tat durch das LG für Strafsachen in Wien XXXX wegen § 142 Abs. 1 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

9. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.10.2012, Zl. 161.681/2-III/4/12 wurde der vom BF bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.2.2012, MA 35-9/2692688-06, behoben. In der Begründung wurde nach Hinweis auf die Judikatur des VwGH zum unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz zu prüfen habe, ob die Ehegattin des BF ihr Unionsrecht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und demzufolge dem BF ein abgeleitetes Recht zukomme. Sollte dies der Fall sein, wäre der Anwendung des § 21 Abs. 1 NAG der Boden entzogen. Ein amtswegiges Umdeuten eines Antrages komme nicht in Betracht. Es wäre neuerlich eine Entscheidung zu treffen.

10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.7.2013, Zl 2012/08/0140, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien vom 23.3.2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Begründend wurde ausgeführt, eine Bindung an den erstinstanzlichen Bescheid über den Aufenthaltstitel des BF, der mit Berufung bekämpft worden sei, komme nicht in Betracht, da keine rechtskräftige Erledigung der Berufungsbehörde vorgelegen sei. Sollte das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, als belangte Behörde das Vorliegen eines Erst- oder Verlängerungsantrages selbst beurteilt haben, so erweise sich die Beurteilung als unzureichend. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit § 24 Abs. 2 NAG. Vielmehr sei pauschal angenommen worden, dass ein nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellter Verlängerungsantrag als Erstantrag zu werten wäre. Wäre von einem Verlängerungsantrag auszugehen, würde sich der BF jedoch gemäß § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG wäre in seinem solchen Fall gegeben.

11. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, mit, dass der Antrag des BF vom 19.4.2011 bis dato in Bearbeitung sei. Es sei derzeit ein Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. In einer weiteren Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.12.2014 an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, wurde am 2.12.2014 bestätigt, dass der genannte Antrag des BF nach wie vor in Bearbeitung sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsführerin von Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum Antrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellt die Frage der Entscheidung über den Antrag des BF vom 19.4.2011 über den Aufenthaltstitel des BF eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Diese Vorfrage bildet den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, da das Aufenthaltsverfahren des BF nach Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 16.2.2012 durch den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.10.2012 zur neuerlichen Entscheidung beim Landeshauptmann von Wien als zuständige Behörde anhängig ist. Laut Auskunft des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 2.12.2014 ist die Entscheidung über den Antrag des BF vom 19.4.2011 derzeit noch offen. Es liegt daher noch keine rechtskräftige Entscheidung zur Beurteilung der Aufenthaltsberechtigung des BF vor.

Erst nach Klärung dieser Frage kann beurteilt werden, ob der BF die Voraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG - in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit m AuslBG erfüllt oder nicht (vgl VwGH 2.4.2008, 2007/08/0028). Das Verfügbarkeitskriterium nach § 7 Abs. 3 Z 2 leg.cit. stellt auf das Vorliegen einer Berechtigung zum Aufenthalt im Österreich ab, um hier eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen und ausüben zu können (vgl Pfeil, Arbeitslosenversicherungsgesetz³, §7 Anm 2.4.2). Zur Klärung dieser Vorfrage fehlen dem Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich im Verfahren über den Aufenthaltstitel vom BF der zuständigen Behörde vorgelegten Unterlagen und wäre ein parallel zu führendes Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Hinzu kommt der Aspekt der Erzielung einer einheitlichen Entscheidung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 60ff). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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