BVwG W171 1427918-1

W171 1427918-1Federal Administrative CourtDec 4, 2014

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W171 1427918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1427918.1.00

Spruch

W171 1427918-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Beatrix PUSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2012, Zl. 11 12.015-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 04.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 11.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2011 im Wesentlichen vor, dass er aus XXXX in der Provinz HELMAND, Afghanistan stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Als Fluchtgrund brachte er vor, er sei in seiner Heimatstadt von amerikanischen Soldaten angesprochen und gefragt worden, ob und wann Taliban in dieses Gebiet kommen würden. Er habe ihnen darüber Auskunft gegeben und sei bei diesem Gespräch beobachtet worden. Die Taliban hätten davon erfahren und geglaubt, dass er für die ausländischen Soldaten arbeite. Vor vier Monaten hätten die Taliban das Haus seiner Familie aufgesucht und nach ihm gesucht. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht zuhause sei. Sie seien gewaltsam in das Haus eingedrungen und hätten es durchsucht, während er sich im Keller versteckt habe. Nach diesem Vorfall seien sie geflohen - sie hätten Angst gehabt, da sein Bruder schon von den Taliban getötet worden sei. Hinsichtlich seines Reisewegs gab er an, er sei vor vier Monaten mit seiner Familie nach Pakistan gereist, von wo aus er nach einem dreimonatigen Aufenthalt schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder bis ins österreichische Bundesgebiet gereist sei.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.03.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Familie lebe mit seinen Eltern und Geschwistern in Pakistan. Er habe neun Jahre die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Im Jahr 2000 sei seine gesamte Familie nach Pakistan und er weiter nach Deutschland geflüchtet. Er sei im Jahr 2005 nach Pakistan zurückgekehrt. 2008 sei er samt Familie zurück nach Afghanistan gegangen, im März 2011 seien sie von dort wieder nach Pakistan geflüchtet. Er selbst habe zu keinen Personen in Afghanistan Kontakt, es würden noch Angehörige in der Provinz HELMAND leben. Er habe nie Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen. Nach ihrer Rückkehr hätten sie Probleme mit den Taliban gehabt, die nachts in ihr Dorf gekommen seien. Die Amerikaner hätten ihn gefragt, wann die Taliban kommen würden und habe er ihnen gesagt, dass diese in der Nacht kommen würden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer daraufhin der Zusammenarbeit mit den Amerikanern verdächtigt, da er mit diesen gesprochen und lange Zeit im Ausland gelebt habe. Jemand aus dem Dorf habe anscheinend die Taliban informiert. Er habe zwei- bis dreimal auf der Straße mit den Amerikanern gesprochen. Dabei sei er mit anderen Dorfbewohnern zusammen gewesen, die an den Gesprächen nicht teilgenommen, aber seine Aussagen gehört hätten. Eines Tages seien die Taliban gegen Mitternacht zu ihrem Haus gekommen. Sein Vater habe die Tür geöffnet, der Beschwerdeführer habe sich im Keller versteckt. Die Taliban hätten nach ihm verlangt, sein Vater habe gesagt, er sei nicht zuhause. Sein Vater habe diese unter dem Vorwand, dass Frauen im Haus seien, vorerst am Eindringen gehindert, wodurch der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt habe, sich zu verstecken. Die Taliban hätten das Haus durchsucht, ihn aber nicht gefunden, und seien dann wieder weggegangen. Drei Tage später seien sie nochmals gekommen, er sei damals tatsächlich nicht daheim gewesen. Seine Mutter habe die Tür geöffnet und ihnen gesagt, dass er nicht zuhause sei. Der Beschwerdeführer habe sich im weiteren bei seinem Cousin aufgehalten und nicht mehr gearbeitet, 15 Tage später sei die Familie wieder geflohen. Er wisse nicht, ob die Information, die er den Amerikanern gegeben habe, irgendwelche Auswirkungen gehabt habe. Es sei schon zu Gefechten gekommen und sei geschossen worden, dies sei jedoch außerhalb des Dorfes gewesen. Dies sei schon vor seinem Gespräch mit den Amerikanern so gewesen und es könne auch sein, dass diese bereits davor von der nächtlichen Präsenz der Taliban gewusst hätten. Da die Taliban seinem Vater gesagt hätten, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban gesprochen habe, sei ihm klar gewesen, dass diese hinter ihm her seien. Er habe Afghanistan verlassen, weil er dort nicht sicher gewesen sei und die gut vernetzten Taliban ihn überall, auch in XXXX oder XXXX, finden könnten. Die Taliban hätten sich nie persönlich an ihn gewandt, er habe von seinen Eltern erfahren, dass diese hinter ihm her seien. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier kaum Kontakte, aber schon zu Österreichern und besuche einen Deutschkurs. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung und sei gesund. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen wolle er nichts sagen. Der Beschwerdeführer legte Kopien von deutschen Unterlagen, nämlich seines Führerscheins, seiner Versicherungskarte (samt Schreiben des Versicherers), einer Duldungsbescheinigung, drei Anträgen auf Arbeitsgenehmigung sowie eine afghanischen Tazkira vor.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2012, Zl. 11 12.015-BAT, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete und aktuelle Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft machen habe können und sich seinem Vorbringen keine konkreten, in zeitlichem Konnex zu seiner Ausreise stehenden, individuell gegen ihn gerichteten, die Intensität von Verfolgungshandlungen erreichenden Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den Konventionsgründen stünden, entnehmen ließen. Es liege eine inländische Fluchtalternative vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Hinweise, dass bei einer Ausweisung unzulässig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde, seien nicht hervorgekommen.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, dass die Behörde bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Näher wurde ausgeführt, dass er zu der Suche der Taliban nach ihm keine näheren Details angeben habe können, da er sich beim ersten Mal im Keller versteckt habe und beim zweiten Mal nicht daheim gewesen sei. Dass er sein Vorbringen nicht emotionsgeladen geschildert habe, liege daran, dass er sich als Mann mittleren Alters auch in belastenden Situationen angemessen verhalten wolle und er zwischen wesentlichen und unwesentlichen Details unterscheiden könne. Die Verfolgung durch Taliban beruhe auch nicht auf privaten Motiven, sondern auf politischen Zielen und der afghanische Staat sei auch nicht schutzfähig, weshalb er aus politischen Gründen verfolgt sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere faktisch nicht. Er habe kein soziales Netzwerk in Afghanistan sowie keine finanziellen Mittel und könne er sich auch nicht in XXXX niederlassen. Unter Zitierung von Länderberichten und einer Entscheidung des Asylgerichtshofes brachte er vor, im Falle einer Rückkehr würde er aufgrund der allgemeinen Lage und seiner persönlichen Umstände in eine Art. 2 und Art. 3 EMRK widerstreitende Lage geraten, weshalb ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Im weiteren finden sich Berichte zu Zwangsrekrutierung und Sicherheitslage in Afghanistan, wozu ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde sich damit nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und der Ansicht, die Sicherheitslage in XXXX sei stabil, widersprochen werde.

1.3. Am 28.08.2012 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, am 10.12.2012 wiederum zwei Kursbesuchsbestätigungen sowie eine Scheidungsurkunde samt beglaubigter Übersetzung.

1.4. Am 11.04.2014 langte die Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein.

1.5. In einer Stellungnahe vom 30.09.2014 zu dem übersendeten aktuellen Lagebericht zu Afghanistan wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus diesem klar ersichtlich sei, dass die Sicherheitslage dort äußerst instabil sei. Die Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage, Privatpersonen vor Angriffen durch die Taliban oder privaten Feinden zu schützen. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und stehe im Verdacht der Kooperation mit ausländischen Soldaten, weshalb er im Visier der Taliban sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei bereits von den Taliban getötet worden. Seine Angst, getötet zu werden, sei glaubwürdig und nachvollziehbar. Zumindest sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da die Sicherheits- und Versorgungslage prekär sei, woraus sich eine existentielle Bedrohung ergebe. Eine Einreise in andere Landesteile bzw. ein Aufenthalt dort seien dem Beschwerdeführer nicht gefahrlos möglich und auch nicht zumutbar. Dieser sei mangels familiärer Bindungen in seinem Heimatland auf sich alleine gestellt und habe dort weder ein familiäres noch ein soziales Netz. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei nicht auszugehen.

1.6. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 11.11.2014 mitgeteilt, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

1.7. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei geschieden, habe zwei Söhne und eine Tochter. Er sei gesund und habe keine regelmäßigen Arztbesuche. Er habe drei Onkel väterlicherseits, wovon sich zwei im Iran aufhielten und einer in Afghanistan in der Provinz HELMAND lebe. Mütterlicherseits habe er zwei in Pakistan lebende Onkel und eine Tante, die sich im Norden Afghanistans befinde, wo genau, könne er nicht sagen. Seine Eltern und Kinder würden gemeinsam in Pakistan leben, er habe zu diesen Kontakt. Er wisse nicht, wo sich seine Ex-Frau aufhalte und was mit seinem Elternhaus geschehen sei. Er sei in Afghanistan als Herrenschneider tätig gewesen. Er selbst sei noch nie in XXXX gewesen, es habe dort auch früher kein Verwandter gelebt. Der Beschwerdeführer konnte binnen kürzester Zeit auf der ihm vorgelegten Karte seine Heimatstadt finden. Zu seinem Aufenthalt in Deutschland gab er an, er sei dort vier Jahre und acht Monate gewesen. Nach der Herrschaft von Najibullah wären sie in den Norden Afghanistans und wegen der Taliban weiter nach Pakistan geflohen, er sei von dort aus weiter nach Deutschland gegangen. Grund sei gewesen, dass die Taliban alle Hazara getötet hätten. Diese seien immer nachgerückt und schließlich auch nach Pakistan gekommen. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Najibullah-Regime staatlicher Angestellter gewesen sei, dieser habe in einer Außenstelle des Landwirtschaftsministeriums in der Provinz HELMAND gearbeitet und sei auch Parteimitglied gewesen. Seine Familie sei deshalb auch in Pakistan gesucht worden. Er habe in Deutschland kein Asyl erhalten und sei aufgrund familiärer Probleme nach Pakistan zurückgekehrt. Auf Vorhalt, dass man im Falle der eigenen Bedrohung auch auf Zuruf des Vaters nicht zurückkehre, gab er an, es sei aber ein großes Problem gewesen, er habe zurückkehren müssen. Zu den räumlichen Gegebenheiten seines Familienhauses befragt, brachte er vor, dieses sei nicht besonders groß gewesen, sie hätten vier Zimmer zur Verfügung gehabt. Ein Obergeschoß habe es nicht gegeben, ein Teil des Hauses sei aber unterkellert gewesen. Das nächste bewohnte Haus sei etwa 200 Meter entfernt, das Dorf bestehe aus 40 bis 50 Häusern. Um ihr Haus habe sich eine Grundstücksmauer befunden, um die angrenzenden Grundstücke noch nicht. Aus einer in der Folge gemeinsam angefertigten Skizze ergibt sich, dass sich der Kellerabgang im Bereich des Ganges befindet und lediglich das Gästezimmer unterkellert wurde (siehe Beilage im Akt). Zu seinem Bruder brachte der Beschwerdeführer vor, dieser habe bei einer NGO als Chauffeur gearbeitet und sei bei einer Rückfahrt entführt worden, seiner Meinung nach seien es die Taliban gewesen. Nach vier Tagen sei ein Angestellter der Organisation gekommen und habe mitgeteilt, dass der Bruder tot sei. Die Organisation habe seiner Familie den Leichnam gebracht, den sie begraben hätten. Zur näheren Erklärung gab der Beschwerdeführer an, die Leiche sei in eine Moschee gebracht worden, nach Mitteilung vom Tod seien sie auch in die Moschee gegangen. Sie hätten damals nicht näher gefragt, wo man ihn gefunden habe. Man habe gesagt, er sei als Märtyrer gestorben, das sei alles. Der Beschwerdeführer sei 2005 von Deutschland zu seiner Familie nach Pakistan zurückgekehrt, im Jahr 2008 sei er mit seiner Familie in die Provinz HELMAND gezogen. Der erste Besuch der Taliban habe im Frühjahr 2011 stattgefunden, der zweite etwa drei Tage später. In weiterer Folge sei die gesamte Familie nach Pakistan ausgereist. Sie seien davon ausgegangen, dass an erster Stelle der Beschwerdeführer bedroht sei, aber auch die Familie. Dass er alleine aus Pakistan weggegangen sei, habe wirtschaftliche Gründe. Er habe zwei bis drei Mal mit den Amerikanern gesprochen. Diese seien zu zweit, zu dritt oder zu viert gekommen. Er habe sie auf der Straße in der Nähe seines Elternhauses getroffen. Bei Ankunft der Amerikaner hätten sich immer die Leute versammelt, um zu erfahren, was los sei. In den von ihm beschriebenen Fällen seien es 15 bis 30 Männer gewesen. Die Amerikaner hätten gefragt, ob sich die Taliban auch bei ihnen zeigen. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass diese in der Nacht in Erscheinung treten würden. Sie hätten auch gefragt, ob Mitglieder der Taliban, die zu ihnen kommen würden, aus dem Dorf seien, was er verneint habe. Ein Gespräch mit den Amerikanern habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert, nicht mehr. Dazu befragt, wie er bei den Gesprächen beobachtet worden sei, gab er an, dass die Amerikaner nur mit ihm gesprochen hätten. Er sei jedoch in der Gemeinschaft kein besonders wichtiger Mensch, sie hätten allerdings gefragt, wer mit ihnen reden würde und er habe das gemacht. Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel erscheine, dass in einer Gruppe von 20 bis 30 Personen alle nur zusehen und zuhören würden, wie der Beschwerdeführer mit den Amerikanern spreche, gab er an, die anderen würden nicht so nah an die Amerikaner herangehen. Er, der gesprochen habe, sei etwas herangegangen. Er selbst habe nie gesehen, dass die Amerikaner mit anderen Leuten aus dem Dorf geredet hätten. Zu dem Vorfall mit den Taliban gab er an, diese seien einmal um Mitternacht vor der Haustür gestanden. Als sein Vater die Tür geöffnet habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie seinen Sohn, den Beschwerdeführer, brauchen würden. Sein Vater habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht zuhause sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, was los sei, und sei sofort in den Keller gegangen, wo er sich versteckt habe. Die Taliban hätten angekündigt, das Haus zu durchsuchen, woraufhin sein Vater Zeit ausbedungen habe, damit sich die im Haus anwesenden Frauen darauf vorbereiten könnten. Nach der gewährten Zeit hätten die Taliban das Haus durchsucht, den Beschwerdeführer jedoch nicht gefunden und seien dann wieder gegangen. Der Beschwerdeführer gab an, er selbst habe nicht die Türe geöffnet, da das Zimmer seines Vaters in der Nähe sei und dieser meistens die Tür geöffnet habe. Es sei damals mitten in der Nacht gewesen und sie hätten gedacht, sie würden lieber den Vater schicken, es könnte etwas Ungewöhnliches sein. Sein Vater habe dann auf die Frage, wo sein Sohn sei, instinktiv (ahnend, dass etwas nicht stimmen könne) gesagt, er sei nicht anwesend. Der Beschwerdeführer selbst habe die Taliban nicht gesehen, da er sich ja versteckt habe. Er könne nicht sagen, wie viele es gewesen seien. Sein Vater habe gesagt, es seien drei bewaffnete Leute gewesen. Sie hätten seinem Vater gesagt, der Beschwerdeführer sei ein Spion und arbeite mit den Amerikanern zusammen. Sein Vater habe dann gesagt, dass er davon nichts wisse. Das Gespräch habe der Beschwerdeführer selbst nicht gehört. Er sei durch das Klopfen an die Grundstückstür wachgeworden und denke, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt auch bereits im Bett gewesen sei. Sein Vater habe von den Personen niemanden erkannt, sie seien mit dem Turban bedeckt gewesen. Die Türe zwischen seinem Zimmer und dem Gang sei verschlossen gewesen. Das Zimmer habe ein Fenster, von dem man zum Grundstückstor sehen kann. Er habe auch aus dem Fenster geschaut. Die Fenster würden nach innen aufgemacht, er habe sie geöffnet. Sein Vater sei hinaus zu den Taliban gegangen. Er habe nicht gehört, was dieser gesagt habe. Als sein Vater dann ins Haus zurückgekommen sei, um den Frauen mitzuteilen, sie mögen sich auf Besuch vorbereiten, habe er auch dem Beschwerdeführer gesagt, er solle in den Keller flüchten. Als er dann im Keller gewesen sei, habe er wahrgenommen, dass sie gekommen seien. Sie hätten allerdings nicht viel Zeit dafür verwendet und seien dann wieder gegangen. In den Keller habe niemand geschaut. Sie hätten nur die Zimmer durchsucht. Es sei sehr dunkel gewesen, er glaube, sie hätten den Kellerabgang nicht bemerkt. Er denke, die Taliban hätten keine Lampen mit, damit man sie nicht sehen könne, sie hätten möglicherweise auch Angst, entdeckt zu werden. Sie hätten keinen elektrischen Strom in ihrem Haus. Auf Vorhalt dass bei Befragung vor der belangten Behörde angegeben habe, selbst in XXXX Schwierigkeiten gehabt zu haben, er jedoch dort von Taliban nie angesprochen worden sei, obwohl es dort eine Zentrale der Taliban gebe, meinte er, die Taliban hätten dort "keine Tafel auf einem Büro", sie würden allerdings im Untergrund arbeiten. Es könne auch sein, dass sie mit den Pakistani zusammenarbeiten. Es sei auch möglich, dass sie kommen, das würden sie ja nicht offiziell tun. Er sei sicher, dass die Taliban in Pakistan seien und dort auch im Untergrund arbeiten würden. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es nicht so sei, dass die Taliban in Wahrheit "viel größere Fische" suchen, gab der Beschwerdeführer an, das stimme, er habe aber auch meine Probleme. Auf Frage der Rechtsvertreterin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Taliban hätten ein großes Netz und würden jeden, auch weniger bedeutende Personen, finden. In weiterer Folge wurden die der Entscheidung zugrundliegenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus einer Ortschaft in der Provinz HELMAND. Seine Familie hält sich in Pakistan auf, er verfügt über keinen familiären Anschluss in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 09.07.2014 - Vorläufiges Ergebnis der Präsidentschaftswahl

Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in XXXX bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 Prozent der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 Prozent erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen am 22. Juli verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).

Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014).

Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 Prozent der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 Prozent der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in XXXX und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).

Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).

Stimmabgaben in Zahlen:

8.109. 493 Stimmen, davon waren 62,37 Prozent (5.057.613) Männer und 37,63 Prozent (3.051.880) Frauen. Diese Zahlen inkludieren 7.972.727 gültige und 136.766 ungültige Stimmen.

Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai: 56,44 Prozent (4.485.888)

Dr. Abdullah Abdullah: 43,56 Prozent (3.461.639) (IEC 7.7.2014).

Quellen:

Sicherheit

Aufgrund der schlechten Sicherheitslage konnten laut IEC am Wahltag 211 Wahlzentren nicht öffnen - 748 weitere waren bereits vor der Wahl für geschlossen erklärt worden. Insgesamt seien 6.212 Wahlzentren im Land geöffnet gewesen (Die Zeit 5.4.2014).

Im Zuge der Präsidentschaftswahl intensivierte Afghanistan seine Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf Gewaltandrohungen der Taliban (BBC 4.4.2014). Mehr als 350.00 afghanische Truppen wurden entsandt um Wahllokale und Wähler gegen Attacken zu schützen. Die Hauptstadt XXXX war mit Straßensperren und Kontrollpunkten vollständig abgeriegelt. In Kandahar City, der Wiege des Talibanaufstandes, war die Lage angespannt. Fahrzeugen war es nicht erlaubt sich auf den Straßen zu bewegen und Kontrollpunkte wurden an alle Kreuzungen aufgestellt (Reuters 5.4.2014).

Die Taliban behaupteten, dass sie mehr als 1.000 Attacken durchgeführt und ein Dutzend Menschen getötet hätten während der Wahlen, welche sie als einen US unterstützten Trick gegen das afghanische Volk bezeichneten. Laut Sicherheitsbehörden ist dies eine gewaltige Übertreibung. Es gab Dutzende kleine Straßenbomben und Angriffe auf Wahllokale, Polizei und Wähler im Laufe des Tages. Allgemein war der Gewaltgrad allerdings niedriger als die Taliban angedroht hatten (Reuters 6.4.2014). Der Innenminister Omar Daudazi verlautbarte, dass vier Zivilisten, neun Polizisten und sieben Soldaten am Wahltag getötet wurden. Er fügte auch hinzu, dass viele Attacken verhindert wurden (Aljazeera 6.4.2014). Mindestens 36 Taliban wurden getötet, inklusive einer großen Gruppe von Kämpfern, die einen Angriff auf einen Polizeiposten in der Provinz Badghis durchgeführt hatten. Ein Zusammenstoß zwischen der Polizei und Talibankämpfer in der nördlichen Provinz Kunduz, führte zu acht Toten Polizeibeamten durch eine Straßenbombe (BayouBuzz 5.4.2014). In Kunduz zerstörte eine Sprengfalle einen Tag nach der Wahl einen LKW mit Wahlurnen. Dabei starben drei Menschen - unter ihnen ein Mitglied der IEC, ein Polizist und der Fahrer (Aljazeera 6.4.2014).

Die IEC gab an, dass die meisten ausländischen Beobachter Afghanistan nach einem Angriff auf ein internationales Hotel in XXXX im letzten Monat verlassen hatten (Reuters 5.4.2014).

Am Freitag den 4. April 2014, wurden zwei Journalistinnen der Associated Press Nachrichtenagentur durch einen Polizeikommandanten im Osten Afghanistan in der Stadt Khost nahe der Grenze zu Pakistan angeschossen. Eine der Frauen starb bei dem Angriff, der Zustand ihrer Kollegin sei stabil (BBC 4.4.2014).

Quellen:

idUSBREA331N920140405, Zugriff 7.4.2014

KI vom 31.03.2014 - Attacken im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen:

Am Samstag, den 29.3.2014, attackierten Taliban Rebellen die Zentrale der unabhängigen Wahlbehörde in XXXX (IEC). Es war der dritte große Angriff in der Hauptstadt in dieser Woche, mit dem Ziel die Präsidentschaftswahlen am 5. April zum Scheitern zu bringen (Reuters 29.3.2014). Die Taliban haben angekündigt, die Wahlen am 5. April zu boykottieren und stören (BBC 25.3.2014). Die afghanischen Sicherheitskräfte kämpften rund fünf Stunden mit den Angreifern. Quellen sprechen von mindestens vier Selbstmordattentätern, die in den Angriff involviert waren. Die Angreifer wurden im Feuergefecht getötet (Reuters 29.3.2014; vgl. Time 29.3.2014). Die Mitarbeiter der Wahlbehörde hatten sich in Schutzräumen in Sicherheit gebracht (N24 30.3.2014). Polizeiangaben zufolge wurden bei dem Gefecht auch zwei Polizeibeamte verletzt. Die Attacken der Islamisten auf Wahlzentren häufen sich. Viele können gar nicht erst öffnen. Angesichts der angespannten Sicherheitslage werden bei der Abstimmung am 5. April rund 750 Wahlzentren geschlossen bleiben, wie die Wahlbehörde am Sonntag ankündigte. Rund 90 Prozent aller Wahlzentren des Landes - insgesamt rund 6.400 - sollen aber geöffnet sein. Die Wahlzentren bestehen jeweils aus mehreren Wahllokalen (N24 30.3.2014).

In derselben Woche, am Dienstag den 25.3.2014, attackierten die Taliban bereits ein Büro der afghanischen Wahlkommission in XXXX (BBC 25.3.2014 vgl. Reuters 25.3.2014). Das Büro liegt in der Nähe des Hauses des Präsidentschaftskandidaten Ashraf Ghani (Reuters 25.3.3014). Laut Innenministerium wurden im Kampf mit den Aufständischen zwei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt. Auch fünf bewaffnete Angreifer wurden getötet. Es gab keine unmittelbaren Berichte über Opfer bei den WahlhelferInnen (BBC 25.3.2014).

Am Freitag den 29.3.2014, attackierten mindestens fünf Taliban-Terroristen das Gästehaus für ausländische Mitarbeiter einer NGO in XXXX (DW 28.3.2014). Ein Angreifer sprengte sich in die Luft, zwei weitere wurden in der folgenden Schießerei getötet, zwei schwer verwundet (DW 28.3.2014 vgl. BBC 28.3.2014). Bei dem Angriff wurden ein Mädchen und ein Zivilist getötet (DW 28.3.2014; vgl. Time 29.3.2014).

In der Provinz Kunar sind in dieser Woche, am Sonntag, den 23.3.2014 nach Militärangaben beim schwersten Taliban-Angriff auf die afghanische Armee seit Monaten, mindestens 21 Soldaten und Dutzende Aufständische getötet worden (Die Tagesschau 23.3.2014). Zwei Soldaten seien weiters verwundet worden und sieben weitere werden seit den Gefechten vermisst (Die Tagesschau 23.3.2014; vgl. BBC 23.3.2014). Angaben des Verteidigungsministeriums zufolge seien zusätzliche Truppen zu dem Außenposten entsandt

worden, jedoch, auf dem Weg selbst angegriffen worden. Ein Taliban-Kämpfer habe sich in der Nähe der Soldaten in die Luft gesprengt. Außer dem Attentäter sei dabei niemand zu Schaden gekommen (Die Tagesschau 23.3.2014).

Auch in der Woche zuvor kam es zu Anschlägen:

• 21.3.2014 - Beim Neujahrsfest "Nowroz" eröffneten im Restaurant des Luxushotels Serena in XXXX vier Taliban Attentäter das Feuer und erschossen dabei neun Menschen, unter diesen vier Ausländer. Die Angreifer wurden von afghanischen Sicherheitskräften erschossen (Die Zeit 21.3.2014 vgl. NYT 20.3.2014).

• 18.3.2014 - Bei einem Selbstmordattentat der Taliban auf eine Polizeistation in Jalalabad City, kamen 10 Polizisten und ein Zivilist ums Leben. Alle sieben Angreifer wurden getötet (The Guardian 20.3.2014).

Quellen:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und XXXX (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt XXXX erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der XXXX-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in XXXX, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in XXXX mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in XXXX. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Sicherheitslage in XXXX

XXXX ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in XXXX. (FAZ 18.1.2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)

Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.9.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 4.9.2012).

Die Provinz Helmand

Die Provinz Helmand liegt im Südwesten Afghanistan und grenzt südlich an die pakistanische Provinz Belutschistan an. Rund 95 Prozent der Bevölkerung sind Pashtunen. Dazu kommen eine kleine Anzahl von Tadschiken, Hazara, Usbeken, Belutschen und sowie der religiösen Sikh-Minderheit. Die Provinz Helmand gilt als relativ unsicher (Feinstein International Center 1.2012).

Die Taliban sind in der Provinz Helmand in das soziale Gefüge eingebettet. Eine gut entwickelte PR-Strategie der Taliban bewirkt, dass die Taliban in Städten und Provinzen vorsichtig vorgehen. Infiltration geschieht nicht durch Gewalt, sondern durch Unterstützung gegen die Regierung und/oder Fremdtruppen. Sie können so in der Region Fuß fassen und erschweren es der Regierung und den ausländischen Truppen Fortschritte zu machen (New America Foundation 9.2010). Die Polizei in Helmand ist mit einer Doppelbedrohung konfrontiert: Taliban und Drogenschmuggler (BBC 16.9.2013).

Im März wurde ein Talibanführer und ein weiterer Aufständischer im Bezirk Nawah-ye Barakzai der Provinz Helmand durch afghanischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen verhaftet. Dem Talibanführer wird zur Last gelegt, dass er Attacken mit IEDs, raketenbetriebenen Granaten und anderen Waffen orchestriert hat (USDOD 11.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 hatten sich die Vorfälle, laut ANSO, in der Provinz Helmand im Vergleich zum Vorjahr um 127 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 325 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Radio Free Europe berichtete allerdings im April 2013, dass nach jahrelangem Blutvergießen, eine leichte Ruhe in Helmand eingekehrt ist. Große Teile der Provinz - einst ein Hafen für Taliban Aufständische - konnte aus der Kontrolle der Kämpfer gebracht werden. Die täglichen Schusswechsel und Straßenbomben in Helmand haben sich verringert und die Entwicklung kommt voran: Schulen werden gebaut, Straßen geteert und Geschäfte eröffnen. Lokale Wahlen konnten abgehalten werden. Dies gab der Regierung die Möglichkeit ihre Präsenz in entlegene Gebiete auszudehnen (RFE 23.4.2013).

Laut UN ist allerdings der Bezirk Sangin in der Provinz Helmand eines der umstrittensten Gebiete des Landes (UNSC 6.9.2013).

Im September wurde eine hochrangige Polizistin in der Provinz bei einem Angriff durch Rebellen getötet, nur zwei Monate nachdem ihre Vorgängerin ermordet worden war (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013).

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.08.2014

AFGHANISTAN: Sicherheitslage in Prov. Helmand, Stadt XXXX, Erreichbarkeit

Wikipedia berichtet zur Stadt XXXX:

XXXXhistorischer Name Bost, ist die Hauptstadt der südafghanischen Provinz Helmand sowie der Name des umliegenden Bezirks.

Wikipedia (8.6.2014): XXXX, http://de.wikipedia.org/wiki/XXXX, Zugriff 18.8.2014

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet:

Am 14.11.13 wurden in XXXX, der Hauptstadt der südafghanischen Provinz Helmand, vier Zivilisten bei einer Bombenexplosion verletzt.

BAMF (18.11.2013): Briefing Notes, Gruppe 41 - Informationszentrum Asyl und Migration,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16929502/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.11.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16930165vernum=-2, Zugriff 18.8.2014

Am 28.08.13 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf einen ISAF-Konvoi in XXXX (Hauptstadt der südlichen Provinz Helmand) vier Zivilisten um, 15 wurden verletzt.

BAMF (2.9.2013): Briefing Notes, Informationszentrum Asyl und Migration,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16798706/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_02.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16798707vernum=-2, Zugriff 18.8.2014

In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge mit zivilen Opfern. Schauplätze waren u.a. die Hauptstädte der südlichen Provinzen Kandahar (Kandahar) und Helmand (XXXX) sowie der Distrikt Watapur in der östlichen Provinz Kunar.

BAMF (24.9.2012): Briefing Notes, Informationszentrum Asyl und Migration,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/15229787/15998044/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_24.09.2012_%28deutsch%29.pdf?nodeid=15998045vernum=-2, Zugriff 18.8.2014

Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet, dass laut Behörden mehr als 40 Polizisten in einer Polizeiakademie in XXXX vergiftet wurden.

RFE/RL (25.6.2012): Dozens Of Afghan Policemen Reportedly Poisoned, http://www.rferl.org/content/afghan-police-poisoned/24625374.html, Zugriff 18.8.2014

Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet, dass in der Provinz Helmand 4 afghanische Polizisten bei einem Angriff der Taliban auf einen Polizeikontrollpunkt getötet wurden.

RFE/RL (8.8.2014): Four Afghan Police Officers Killed In Taliban Assault,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-taliban-attack-helmand/26520517.html, Zugriff 18.8.2014

Medecins Sans Frontieres berichtet, dass schwere Kämpfe zwischen afghanischen Streitkräften und Oppositionskräften in Zentralhelmand und nördlichen Teil der Provinz Helmand zu einer Zunahme der Kriegsverwundeten im Krankenhaus von XXXX führte. Während der intensivsten Phase der Kämpfe von 21. Juni bis 5. Juli wurde 68 Patienten behandelt. Nach Abklingen der Kämpfe am 5. Juli waren die Straßen wieder passierbar. Das hohe Niveau an Gewalt fordert weiterhin Tribut von den Menschen in Helmand durch Landminen, Bomben, Kämpfe und das Risiko von Kreuzfeuer.

MSF (18.7.2014): Afghanistan: MSF cares for dozens of wounded following heavy fighting in central and northerm Helmand province, http://www.msf.org/article/afghanistan-msf-cares-dozens-wounded-following-heavy-fighting-central-and-northerm-helmand, Zugriff 18.8.2014

Das Auswärtige Amt berichtet:

Die afghanische Medienrechtsorganisation "NAI" zählt für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in XXXX in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden. Am 11. März 2014 wurde der schwedische Journalist Nils Horner in XXXX auf offener Straße erschossen laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatsanwaltlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen.

Auswärtiges Amt (Stand: Februar 2014, 31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan.

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass laut Behörden mindestens 100 Talibankämpfer bei Kämpfen um vier militärische Kontrollpunkte getötet wurden. 5 Tage der Konflikte im Bezirk Sangin in der Provinz Helmand kostete 35 Zivilisten und mindestens 21 afghanischen Soldaten das Leben. Ein Stammesältester berichtet, dass über 2000 Familien vertrieben wurden. Drei US-Soldaten starben letzte Woche bei einer Explosion in Helmand.

BBC News (25.6.2014): Afghan troops battle mass Taliban assault in Helmand, http://www.bbc.com/news/world-asia-28012340#, Zugriff 18.8.2014

Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet unter anderem, dass am 20. Juni in der Provinz Helmand bei einem Talibanangriff 3 US-Soldaten getötet wurden.

RFE/RL (21.6.2014): Three U.S. Soldiers Killed In Taliban Attack, http://www.ecoi.net/local_link/278478/407847_de.html, Zugriff 18.8.2014

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass in den Kämpfen der vergangenen Monate die Polizei 400 Männer verlor - die schlimmsten Verluste im Winter seit Ausbruch des Konfliktes. Die meisten ländlichen Gebiete im Norden von Helmand sind nun in den Händen der Taliban.

BBC News (2.4.2014): Troops leave helmand to an uncertain future, http://www.bbc.com/news/world-asia-26847555#, Zugriff 18.8.2014

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet:

Im Distrikt Greshk der südafghanischen Provinz Helmand wurde eine Polizistin auf dem Weg zur Arbeit von Unbekannten erschossen.

BAMF (31.3.2014): Briefing Notes, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17129811/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_31.03.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17129598vernum=-2, Zugriff 18.8.2014

BBC News berichtet, dass die Hauptverkehrsstraße nicht sicher genug ist. Es ist eine Ironie, dass die großartigen Asphaltstraßen, gebaut von den Koalitionstruppen so gefährlich sind. Die Bedrohung basiert auf selbstgebastelte Sprengsätze die von den Taliban platziert wurden und noch intakt sind. Ein Taxifahrer macht die gefährliche Reise zwischen der Hauptstadt XXXX und Sangin. Er war in vielen Kämpfen gefangen und sah viele Freunde sterben. Aber er stopte niemals, fuhr immer weiter. Die Taliban kennen ihn und deshalb ist es ihm möglich zwischen XXXX und Sangin zu fahren. Ein Busfahrer erzählte mir, dass die 100 km lange Straße berüchtigt ist für Explosionen selbstgebastelter Sprengkörper, Entführungen und Enthauptungen durch die Taliban.

BBC News (12.2.2014): A Helmand that is rarely seen, http://www.bbc.com/news/world-asia-26013056#, Zugriff 18.8.2014

Khaama Press berichtet, dass mindestens sieben Terroristen im Zuge einer Operation des afghanischen Geheimdienstes (National Directorate of Security -NDS) in der südlichen Provinz eliminiert wurden, sowie sechs weitere Aufständische verhaftet wurden.

Khaama Press (6.7.2014): Taliban leader killed in Afghan intelligence operation in Helmand, http://www.khaama.com/taliban-leader-killed-in-afghan-intelligence-operation-in-helmand-8269, Zugriff 21.8.2014

Pajhwok berichtet, dass mindestens sechs Sicherpersonen und ein Zivilist getötet wurden, sowie zwei Polizisten verletzt bei einem Zusammenstoß und einer Explosion in der südlichen Provinz Helmand. Unabhängig davon, schossen zwei nicht identifizierte Schützen einen Zivilisten im Bezirk Garamsir. Der Vorfall wird untersucht.

Pajhwok (4.6.2014): 6 security personnel, civilian killed in Helmand,

http://www.pajhwok.com/en/2014/06/04/6-security-personnel-civilian-killed-helmand, Zugriff 21.8.2014

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass in der Provinz Helmand Mitgliedern der afghanischen Lokalpolizei vorgeworfen wird, Zivilisten getötet zu haben.

IWPR - Institute for War and Peace Reporting 10.2.2014): Afghan Forces Accused of Helmand Civilian Casualties, http://www.ecoi.net/local_link/269203/397575_de.html, Zugriff 22.8.2014

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet:

Am 23.01.14 wurde in XXXX, der Hauptstadt der südafghanischen Provinz Helmand, die verstümmelte und verbrannte Leiche eines Journalisten aufgefunden. Angehörige gehen davon aus, dass der Journalist, der zuvor Drohungen erhalten habe, von Regierungsgegnern getötet worden ist. Nach Angaben eines afghanischen Journalistenverbandes habe es bereits in diesem Jahr rund 60 Fälle von Gewalt oder Einschüchterungen gegenüber Journalisten gegeben.

BAMF (27.1.2014): Briefing Notes, Gruppe 41 - Informationszentrum Asyl und Migration,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17027360/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_27.01.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17027694vernum=-2, Zugriff 18.8.2014

Pajhwok, eine Onlinelokalzeitung, berichtet, dass die südliche Provinz Helmand zu einer A-Provinz befördert wurde, im Einverständnis eines Präsidialdekrets und einer Kabinettsentscheidung. Der Gouverneur Mohammad Naeem verlautbarte bei einer Veranstaltung, dass Helmand eine flotte Entwicklung die letzten Jahre durchgemacht hat.

Pajhwok (18.4.2014): Helmand promoted into grade-A province, http://www.pajhwok.com/en/2014/04/18/helmand-promoted-grade-province, Zugriff 21.8.2014

Pajhwok berichtet, dass es laut Sicherheitschef der Provinzpolizei Nasrullah Garmsir, keine Sicherheitsbedenken in der südlichen Provinz Helmand gibt.

Pajhwok (6.2014): "No security concerns in Helmand": Police official,

http://www.pajhwok.com/en/continuous-update/no-security-concerns-helmand-police-official, Zugriff 21.8.2014

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass ein Mädchen von ihrer Familie unter Druck gesetzt wurde, mit einer Sprengstoffweste einen Kontrollpunkt der Polizei in der Provinz Helmand anzugreifen.

BBC News (13.1.2014): Afghan 'suicide vest girl' reveals family ordeal, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-25708023#, Zugriff 18.8.2014

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet:

Am 10.01.14 erschossen US-Soldaten in der südafghanischen Provinz Helmand einen kleinen Jungen. Sie sollen das Kind in einem Sandsturm für einen Feind gehalten haben.

BAMF (13.1.2014): Briefing Notes, Gruppe 41 - Informationszentrum Asyl und Migration,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17009777/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.01.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17010329vernum=-2, Zugriff 18.8.2014

RFE/RL (10.1.2014): XXXX Says U.S. Forces Accidentally Kill Boy, http://www.ecoi.net/local_link/266975/394117_de.html, Zugriff 18.8.2014

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Shiiten

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in XXXX öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

Quellen:

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der

Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in XXXX entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden (AA 17.1.2014).

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem

landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben und war auch in der Lage, seine Heimatstadt spontan auf einer Afghanistan-Karte zu zeigen.

2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als unplausibel erwiesen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, erhellt sich daraus, dass sich die Umstände des von ihm zentral geschilderte Vorfalls der Hausdurchsuchung durch Taliban nach näherer Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als nicht nachvollziehbar herausgestellt haben. Nach der Schilderung des Beschwerdeführers handelt es sich bei seinem Elternhaus um ein eher kleines Gebäude, das aus lediglich vier Zimmern und einer teilweisen Unterkellerung besteht. Da es sich folglich um eine sehr überschaubare Fläche handelt, welche die Taliban zu durchsuchen gehabt hätten, ist es nicht erklärlich, dass diese sich damit begnügt hätten, nur die im Erdgeschoß gelegenen Wohnräume zu durchsuchen, jedoch nicht in den Keller geschaut hätten. Die Schilderung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten für die Durchsuchung "nicht viel Zeit verwendet" und wären dann wieder gegangen, ist keinesfalls überzeugend, da eine entsprechend halbherzige Durchsuchung des Hauses in keiner Relation zu dem von ihnen betriebene Aufwand eines mitternächtlichen Besuches steht. Dass sich die Taliban zwar sogar Zeit genommen hätten, zu warten, bis sich die im Haus aufhältigen Frauen "auf den Besuch vorbereitet" hätten, bei der Durchsuchung selbst aber nicht viel Zeit verwendet hätten, ist ebenso unschlüssig. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Taliban vielleicht aufgrund der Dunkelheit den Abgang zum Keller nicht bemerkt hätten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: So ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angefertigten Skizze, dass sich der Kellerabgang direkt neben dem Gästezimmer, am Gang zwischen diesem und dem Schlafzimmer seiner Geschwister, befindet. Dass die Taliban zwar diese beiden Zimmer durchsucht hätten, wobei sie sich notwendigerweise auch am Gang aufgehalten haben müssten, jedoch den Kellerabgang nicht erblickt hätten, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass gerade bei dem gezielten Suchen nach einer Person in einer ohnehin begrenzten Räumlichkeit auch ein besonderes Augenmerk auf allfällig vorhandene Stiegenabgänge gelegt wird. Gerade aus dem Verhalten der Taliban, welche, trotzdem der Vater des Beschwerdeführers behauptet hätte, dass dieser nicht daheim wäre, das Haus dennoch durchsucht hätten, ergibt sich, dass diese davon ausgegangen sein müssten, dass sich der Beschwerdeführer entgegen den Angaben seines Vaters (versteckt) in seinem Elternhaus aufhalte. Umso eher ist davon auszugehen, dass diese sich nicht mit einer kurzen, rein oberflächlichen Durchsuchung abgefunden hätten. Es ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass die Taliban keinerlei Lichtquelle mit sich geführt oder sich einer solchen vor Ort befindlichen bedient hätten. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers basieren lediglich auf Vermutungen, welche jedoch einem nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmenden Geschehensablauf insofern entgegenstehen, als anzunehmen ist, dass bei einer geplanten nächtlichen Hausdurchsuchung auch Lichtquellen verwendet werden. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf ist aufgrund dieser Ungereimtheiten als unplausibel und folglich als unglaubwürdig zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein maßgeblicher Widerspruch ergibt: So schilderte er vorerst, dass er sich unmittelbar nach dem Anklopfen der Taliban an der Grundstückstür, als auch sein Vater vor der Tür gewesen wäre, versteckt hätte ("Mein Vater war vor der Tür und ich wusste, dass da draußen etwas los war und habe mich versteckt."; Protokoll der mV Seite 6). Später gab er jedoch zu Protokoll, dass sein Vater, als er ins Haus zurückgekommen wäre, zu ihm gesagt habe, er solle in den Keller flüchten ("Als mein Vater dann ins Haus zurückkam, ..., hat er auch mir gesagt, ich solle in den Keller flüchten."; Protokoll der mV Seite 7). Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, er wäre sogleich, noch als sein Vater sich draußen befunden hätte, in den Keller geflüchtet, andererseits aber vorbrachte, er hätte dies erst nach dessen Rückkehr und auf dessen Geheiß getan. Da es sich bei dem Geschehen um ein einprägsames Erlebnis handeln müsste, ist es nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer im zeitlichen Ablauf divergierende Angaben machte, und erscheint sein Vorbringen auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht glaubwürdig.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, beim zweiten Besuch der Taliban drei Tage später, in einer Nacht, als er tatsächlich nicht zuhause gewesen wäre, hätte seine Mutter die Tür geöffnet (Akt Seite 85), ist Folgendes zu bemerken: Dass seine Mutter nachts Fremden die Tür geöffnet hätte, ist schon deshalb nicht glaubwürdig, weil nach den Angaben des Beschwerdeführers beim ersten Aufsuchen der Taliban nur wenige Tage zuvor aus Gründen der Vorsicht der Vater zum Öffnen der Türe geschickt worden wäre ("Es war mitten in der Nacht und wir haben gedacht, wir schicken den Vater, es könnte etwas Ungewöhnliches sein."; Protokoll der mV Seite 6). Es lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, dass, obwohl man beim ersten Besuch fremder Personen, von deren Absichten man nichts gewusst hätte, aus Sicherheitsgründen den Vater zur Tür schicken würde, jedoch nur drei Tage später, gerade unter dem aktuellen Eindruck der (behaupteten) nächtlichen Hausdurchsuchung durch Taliban und der dadurch zum Ausdruck gekommenen Gefährdung, ohne weitere (Sicherheits)Bedenken seine Mutter (und nicht etwa sein Vater oder ein männliches Familienmitglied) die Tür geöffnet hätte.

Bezüglich der Schilderung der Gespräche mit den Amerikanern ergeben sich Ungereimtheiten dahingehend, dass der Beschwerdeführer vorerst angab, die Dorfbewohner hätten sich bei Ankunft der Amerikaner immer versammelt, um über Neuigkeiten informiert zu werden, er jedoch auf Vorhalt der Unplausibiliät der Schilderung des Gesprächsablaufs meinte, die anderen (Dorfbewohner) würden nicht so nahe an die Amerikaner herangehen. Dabei, dass die Dorfbewohner bei Eintreffen der Amerikaner immer zusammengekommen wären, sich aber gleichzeitig von diesen ferngehalten hätten, handelt es sich um jedoch einander widerstreitende und miteinander unvereinbare Verhaltensweisen, sodass sich das entsprechende Vorbringen als nicht glaubwürdig erweist. Hinzu kommt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er hätte immer alleine mit den Amerikanern gesprochen, während 15-30 andere Dorfbewohner ausschließlich zugehört hätten, unplausibel erscheint. Auch in diesem Zusammenhang ist die Aussage des Beschwerdeführers, nur er wäre etwas an die Amerikaner herangegangen, während die anderen Dorfbewohner nicht so nah an diese herangegangen wären, schon insofern nicht nachvollziehbar, als die Dorfbewohner das Gesprochene diesfalls gar nicht hören (und sohin auch nicht "zuhören") hätten können.

Schließlich ist zu bemerken, dass schon die Umstände der ersten Aus- und Rückreise des Beschwerdeführers aus bzw. nach Afghanistan und Pakistan auch unter Berücksichtigung der von ihm genannten "familiären Probleme" insofern nicht nachvollziehbar sind, als bei tatsächlichem Vorliegen einer Verfolgung (bei der die Familie sogar in Pakistan gesucht worden wäre) anzunehmen ist, dass er sich nicht durch eine Rückkehr einer derartigen Gefährdung ausgesetzt hätte. Überzeugend erscheint auch die Vorgehensweise bei der aktuell vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban nicht: Nach seinem Vorbringen hätte die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach dem behaupteten, ausschlaggebenden Vorfall binnen kürzester Zeit die Heimat verlassen, weil sie davon ausgegangen wären, dass "an erster Stelle der Beschwerdeführer, aber auch die Familie" bedroht wäre. Wenn aber die gesamte Familie bedroht wäre, ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer diese alleine in Pakistan zurückgelassen hätte. Angesichts der von ihm behaupteten, die ganze Familie betreffende Gefährdungslage konnte auch seine Erklärung, sein Weggang aus Pakistan hätte wirtschaftliche Gründe gehabt, nicht überzeugen.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen weder in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.09.2014 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht Einwände erhoben. Soweit in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid das Fehlen von Feststellungen zum Thema "Zwangsrekrutierung" moniert wurde, ist festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Zusammenhang mit dieser Praktik ergibt, weshalb sich die Aufnahme entsprechender Feststellungen als obsolet erwies.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Zu der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara ist festzuhalten, dass den dieser Entscheidung zugrunde gelegten, oben zitierten Berichte kein schlüssiger Hinweis auf eine aktuelle generelle Verfolgung der Hazara in der Heimatregion des Beschwerdeführers und dementsprechend auch keine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe in ganz Afghanistan zu entnehmen ist.

Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014) aus.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere seiner Heimatprovinz HELMAND prekär sei, sich seine Kernfamilie in Pakistan aufhalte und er in Afghanistan auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in XXXX) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan außerhalb seiner Herkunftsregion über keinen familiären Anschluss mehr verfügt und er selbst noch nie in XXXX gewesen ist. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in XXXX. Auch eine Absicherung im Familienverband ist nicht möglich. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.

Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen.

3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).

4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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