W124 1424960-2•BVwG W124 1424960-2
W124 1424960-2Federal Administrative CourtDec 4, 2014
Identität der Sache, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXXt zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1
AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 03.08.2011 am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Dazu brachte er bei seiner Erstbefragung vor, er habe als Mitglied der Akali Dal-Partei für die Sikh-Tempel als Tischler gearbeitet. In diesem Jahr sei er dann einer neu gegründeten Partei namens "PPP" beigetreten und habe für diese fünfzig Personen geworben. Die Mitglieder seiner ehemaligen Partei seien darüber erzürnt gewesen und hätten ihn nach der Gründungsveranstaltung verprügelt und mit dem Umbringen bedroht. Eine Woche später habe ihn die Polizei wegen angeblichen Drogenbesitzes festgenommen und erst nach der Bezahlung von Bestechungsgeld wieder frei gelassen. Da er weiterhin mit dem Umbringen und Einsperren bedroht worden sei, habe er Indien verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder staatliche Sanktionen erwarte er hingegen nicht.
Am 05.08.2011 und am 23.09.2011 führte er bei weiteren Befragungen durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, seine ganze Familie sei schon immer bei der Akali Dal Partei gewesen. Als es dann zur Gründung einer neuen Partei gekommen sei, habe er daran Gefallen gefunden, weil die "anderen alle korrupt" gewesen seien. Er sei dann beauftragt worden, 50 Mitglieder für die neue Partei anzuwerben und diese zu einer Parteiveranstaltung nach Khathar Kalan mitzunehmen. Aber bereits bei der Abfahrt des Busses, habe ihnen die Polizei Probleme gemacht. Man habe sie dann 15 Kilometer vor dem Veranstaltungsort nicht weiter fahren lassen und sie hätten den Rest des Weges zu Fuß fortgesetzt. Die Polizei stehe unter dem Einfluss der im Punjab regierenden Akali-Dal und habe versucht, sie an der Anreise zu hindern. Weil sie weitermarschiert seien, sei die Polizei mit Schlagstöcken auf sie losgegangen. Weiters sei der Veranstaltungsort unter Wasser gesetzt worden, um die Versammlung zu behindern.
Im Anschluss daran sei er von Leuten der Akali-Dal bedroht und drei Tage später von vier Leuten verprügelt sowie aus der Arbeitsstelle "rausgeschmissen" worden. Die Polizei habe seine Anzeige nicht aufgenommen und ihn nur nach Beweisen gefragt. Er sei dann 20 Tage später in eine Polizeikontrolle gekommen, wobei ihm ein Paket mit Mohnkapselpulver mit erhöhtem Opiumgehalt untergeschoben und er beschuldigt worden sei, dieses zu verkaufen. Man habe ihn dann auf der Polizeistation geschlagen und erst nach Bestechungszahlungen wieder freigelassen.
Weiters habe er mit einem mächtigen Großgrundbesitzer seines Heimatdorfes, der auch bei der Akali-Dal sei, einen Grundstücksstreit gehabt. Sein Grundstück liege zwischen dessen Grundstücken, weshalb dieser immer wieder auf einen Verkauf gedrängt habe. Seit der Parteigründung hätten sich diese Probleme intensiviert. Im Juni sei er vor seinem Haus von zwei fremden Leuten verprügelt worden. Sie hätten verlangt, er soll die neue Partei verlassen, sonst werde er umgebracht. Wegen seiner Verletzungen sei er in das Spital gefahren und der Vorfall von der Polizei behandelt worden. Da es unbekannte Täter gewesen seien und er keine Beweise gehabt habe, habe die Polizei jedoch nichts unternommen. Die Akali-Dal habe die Macht und versuche mit allen Mitteln die Gründung der neuen Partei zu verhindern. Die ganze Familie habe Angst gehabt, dass ihm etwas passiere und er umgebracht werde. Es könnte auch zu einer falschen Anzeige gegen ihn kommen. Seine Frau sei mit den Kindern zu den Eltern gefahren und er sei dann nach Delhi geflüchtet. Er habe sich in einem Sikh-Tempel aufgehalten und seine Flucht organisiert. Er hätte sich dort nicht länger als 15 Tage aufhalten können, da in Delhi alle Leute von der Akali-Dal seien.
Neben ihm und seinem Vater seien auch andere Dorfbewohner zur PPP Partei gewechselt. Auf die Frage, ob sein Vater bei den Großeltern sicher sei, erklärte er, "Ich war der Erste, der den Schritt gemacht hat und Leute gesammelt hat und deswegen gehen sie auf mich los."
Vor rund zwanzig Tagen habe der Vater telefonisch mitgeteilt, dass es ihm gut gehe, "aber ich weiß es nicht genau". Darauf hingewiesen, dass seine Gegner ihr Ziel, dass er seine (politischen) Aktivitäten einstellt, erreicht und keinen Grund mehr hätten, ihn in anderen Regionen Indiens zu verfolgen, erwiderte er, "Das geht nicht - solange die neuen Wahlen noch nicht waren, ist es gefährlich dort und man weiß nicht, was passieren kann." Auf Vorhalt einer möglichen innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative gab der Beschwerdeführer an, man kenne die Situation nur, wenn man wirklich vor Ort sei. Es gäbe keine Garantie, dass er an einem anderen Ort etwas zu essen bekomme. Wenn man an einen anderen Ort ziehe, kenne man dort niemanden und bekomme keine Hilfe. Auch wenn man zu einem Sikh-Tempel gehe, seien dort alle von der Akali-Dal. Sobald diese erfahren würden, dass er von der PPP sei, habe er Schwierigkeiten.
Zu dem Vorfall in seinem Heimatdorf sei es eine Woche nach der Gründungsveranstaltung gekommen. Es seien vier oder fünf Leute von außerhalb gewesen und es habe sich im April oder Mai zugetragen. Zur Polizeikontrolle, wo man ihm Suchtgift untergeschoben habe, sei es dann eine Woche nach der Prügelei, auf dem Heimweg von der Arbeit gekommen. Er sei festgenommen und am nächsten Tag wieder frei gelassen worden. Dies sei die einzige Festnahme gewesen. Auf Vorhalt, dass er den Schwierigkeiten im Heimatdorf, wie auch seine Eltern, durch einen Aufenthalt bei Verwandten ausweichen könnte, erklärte er, seine Eltern seien alt und wenn er nach Indien zurückkehre, werde er Schwierigkeiten bekommen.
Dem Beschwerdeführer wurden durch den Dolmetsch Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in seinem Heimatland zur Kenntnis gebracht. Dazu teilte er mit, die (neue) Partei sei der Bevölkerung zufolge eine gute Partei, jedoch seien "die anderen" an der Macht; deshalb habe er dort Angst.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei verheiratet, Sikh und komme aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien würden noch seine Eltern, zwei Schwestern, seine Gattin, seine zwei minderjährigen Töchter, sein Großvater, sein Onkel väterlicherseits und seine Schwiegereltern leben. Er habe zehn Jahre die Schule besucht, spreche Punjabi und habe als Tischler gearbeitet. In Österreich und der EU habe er keine Verwandten. Er sei gesund. Er habe kein Identitätsdokument und keine Beweismittel.
1.2. Mit dem angefochtene Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.) und wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet, da er eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Überdies stehe ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22.02.2012.
1.4. Mit Schreiben vom 13.03.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
Neue Zürcher Zeitung, "Indiens Aidskranke leiden unter Ausgrenzung", vom 27.05.2010;
APA, "Zuteilung von Identitätsnummern in Indien hat begonnen", vom 30.09.2010;
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, vom 13.08.2012;
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom Februar 2012;
Gutachten Dr. Brüser, vom 13.07.2011;
ÖB-Asylländerbericht, vom August 2011;
Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012;
Gutachtenergänzung Dr. Brüser, vom Februar 2012;
Junge Welt, "Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition", vom 07.03.2012;
US-Department, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012;
APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012;
Neue Zürcher Zeitung, "Mann des Volkes wird Präsident", vom 22.07.2012;
Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012.
Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten.
Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon aus, dass er weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedürfe. Weiters sei davon auszugehen, dass er über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich verfüge; dagegen würden seine Eltern, zwei Schwestern, seine Gattin, seine zwei minderjährigen Töchter, sein Großvater, sein Onkel väterlicherseits und seine Schwiegereltern in Indien leben. Weiters gäbe es im Akt keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig Deutsch spreche oder bisher Sprachkurse besucht habe. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er inzwischen regelmäßig einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe und so zu seinem Lebensunterhalt einen Beitrag leiste. Der heute 35-jährige Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht; die letzten 20 Monate hat er in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Indien entweder wie bisher als Tischler oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Auch wenn er sich bisher unbescholten in Österreich aufgehalten habe, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorliegen.
Mit Schreiben vom 25.03.2013 führte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsberater in Bezug auf die ihm vorgehaltene Möglichkeit einer innerstaatliche Fluchtalternative aus, es sei ihm nicht zumutbar, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, da er dort nicht überleben könne. Das Bundesasylamt stelle fest (Bescheid Seite 46), dass es keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz für Rückkehrer gäbe. Rückkehrer seien daher auf die Unterstützung der eigenen Familie angewiesen. Da er in seiner Heimatregion verfolgt werde, könne er die Unterstützung seiner Familie, welche ihn mit Naturalien (Unterkunft und Verpflegung) unterstützen könne, nicht in Anspruch nehmen. Seine Familie könne ihn nicht finanziell unterstützen. Nur mit finanzieller Unterstützung könne er in einem anderen Lebensteil [wohl: Landesteil] Indiens überleben. Er besuche einen Deutsch-Integrationskurs A1 (dazu war eine Anmeldebestätigung der Stellungnahme angefügt).
1.6. Mit Erkenntnis vom XXXXwies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies in seiner Begründung u.a. auf die in Indien bestehende Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative.
2.1. Am 06.10.2014 stellte der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an einen neuen Antrag zu stellen, weil er weiterhin Probleme in seiner Heimat habe.
In der mit ihm am 15.10.2014 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift gab dieser an eine Gewerbeanmeldung vorlegen zu wollen. Er wolle in Österreich als Tischler arbeiten. Außerdem noch eine Teilnahmebestätigung der XXXX, vorlegen in der er den Tischlerberuf erlernt habe. Zudem Arbeits-, und "Erfahrungszeugnisse", in denen er als Tischler gearbeitet habe.
Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vo zwei Wochen auf einer Polizeistation im 8. Wiener Gemeindebezirk unterschrieben habe, dass er innerhalb von zwei Wochen sein Land verlassen solle, da er ansonsten nach Indien zurückgeschickt werde. Seine Mitbewohner hätten ihn geängstigt, da er unterschrieben habe. Es sei sicher, dass die Polizei nach Hause und er nach Indien zurückgeschoben werde. Die alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein. In Italien habe er einen Freund aus Indien getroffen, der ihm gesagt habe, dass er nicht nach Indien zurück müsse, da sein Leben auf Grund der alten Probleme noch immer in Gefahr sei. Er wolle auf selbständiger Basis eine Firma gründen und arbeiten. Dazu benötige er eine weiße Asylkarte, mit der er arbeiten könne. Früher habe er eine solche gehabt. Seit sein erster Asylantrag abgewiesen worden sei, dürfe er nicht mehr legal auf selbständiger Basis arbeiten.
Hinsichtlich der Probleme in seinem Heimatland führte der Beschwerdeführer aus, dass er Präsident einer Partei sei. Er habe auf einem bestimmten Platz demonstrieren wollen. Die gegnerische Partei habe dies nicht zulassen wollen. Diese sei sehr mächtig und einflussreich. Sie hätten angefangen ihr Dorf zu beschädigen. In der Nacht seien sie gekommen. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem Gegner sei ihm eine Fingerspitze abgehackt worden. Wegen dieser Streiterei mit dieser Partei sei sein Leben noch immer in Gefahr. Sie würden wieder kommen und ihn schlagen.
Seine Angehörigen (Ehefrau, 2 Kinder, Eltern) würden sich in Indien befinden, mit denen er ca. einmal im Monat Kontakt stehen würde.
Am 15.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer per Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 zurückzuweisen sei. Außerdem werde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesamt eine Rechtsberatung stattfinden. Weiters wurde ihm eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG aufgetragen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2014 durch das BFA bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er sich für die Einvernahme bereit fühle. Auch sei er mit seinem für die Einvernahme zur Seite gestellten Rechtsberater einverstanden und habe er sich einer Beratung unterzogen. Er könne weder Tatsachen anführen noch Beweismittel oder Identitätsdokumente vorlegen.
Zu den ihm am 15.10.2014 im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Feststellungen zu Indien, gab dieser an, dass er nicht wisse wie die Lage dort sei. Ob sich die Lage verbessere oder verschlechtere könne er nicht angeben. Er könne sich nichts dafür, wenn man ihm noch einmal eine negative Entscheidung geben möge. Die Lage für Indien in diesen Länderfeststellungen würde so dargestellt werden. In Wirklichkeit sehe er aber anders aus. Jeder der Geld in der Tasche habe, könne die Polizei kaufen. Die Polizei sei bestechlich. Es gebe in Indien Korruption ohne Ende. Er sei zwei Mal bei der Polizei wegen seines Problems im Vorverfahren gewesen und habe eine Anzeige gegen die gegnerische Partei erstsatten wollen. Diese Anzeige sei im Register nicht eingetragen worden, weil die gegnerische Partei sehr einflussreich sei und gute Beziehungen habe. Ein Dorfbewohner habe ihm mitgeteilt, dass er aus Indien verschwinden solle, wenn er sein Leben schützen wolle. Wenn man ihn erwischen würde, wäre er tot. Daraufhin habe er das Land verlassen und sei seitdem in Österreich.
2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt i.S.d. § 68 AVG ergeben hätte. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenen Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würden, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX einer neuerlichen Entscheidung entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.
2.3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 21.11.2014 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen gerügt wird, dass das BFA angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien, der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen hätte müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht unterlassen werde können.
Vom BFA seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine Begründung warum im Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer auch Gründe betreffend seiner Integration vorgebracht habe.
Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätte keinerlei erkennbare Beurteilung seitens des BFA stattgefunden. Daher könne nicht angenommen werden, dass das Vorbringen keinen glaubwürdigen Kern enthalte, der eine Neubeurteilung erforderlich mache und liege ein Begründungsmangel vor.
Überdies fehle in der Entscheidung eine Beurteilung der Ausweiungs- bzw. Rückkehrentscheidung, obwohl dies auf Grund des bereits vierjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers angebracht gewesen wäre.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es müsse die konkrete aktuelle Situation untersucht werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde von Seiten des Asylgerichtshofs im Hinblick des Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen dargelegt, dass selbst unter der Annahme, dass man den Darstellungen zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, dass er tatsächlich wegen seines Parteiwechsels von Anhängern der Akali Dal Partei bzw. von diesen engagierten Personen verprügelt und mit dem Umbringen bedroht worden sei (und allenfalls von der örtlichen Polizei in diesem Zusammenhang keinen Schutz erhalten habe und auch bei seinen politischen Aktivitäten behindert worden sei) und wegen unterschobener Mohnkapseln von den lokalen Sicherheitsorganen unrechtmäßig festgenommen und geschlagen worden sei, sich ergeben würde, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative habe. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich sei, würde sich aus den wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben.
2. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 15.10.2014 aufgenommen Niederschrift nun neuerlich an, dass er auf keinen Fall nach Indien wolle, weil seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. In Italien habe der Beschwerdeführer einen Freund aus Indien getroffen, der ihm gesagt habe, dass er nicht nach Indien zurück brauche, da sein Leben wegen der alten Probleme noch immer in Gefahr sei. Am 21.10.2014 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens aus, dass er zwei Mal wegen seines Problems im Vorverfahren bei der Polizei gewesen sei und eine Anzeige gegen die gegnerische Partei erstatten habe wollen. Diese Anzeige sei nicht eingetragen worden, weil die gegnerische Partei sehr einflussreich sei und gute Beziehungen haben würde. Ein Dorfbewohner habe ihm mitgeteilt, sofern er sein Leben schützen wolle er aus Indien verschwinden solle, da er tot sei, wenn ihn die gegnerische Partei erwische.
2.1. Bei den vorgebrachten Problemen handelt es sich um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben bzw. die mit den Gründen in Zusammenhang stehen, welche der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hat und die bereits Gegenstand dieses ersten Asylverfahrens waren und zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. (Unter Annahme der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichthof außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht-, bzw. Schutzalternative festgestellt). Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Somit liegt- wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat- hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch die gegnerische Partei bzw. lokalen Sicherheitsorganen, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 entgegensteht.
Was die Ausführungen in der Beschwerdeschrift anlangt, so waren diese ebenso wenig geeignet, einen neuen glaubhaften Sachverhalt darzulegen bzw. zu untermauern, wurde darin im Wesentlichen doch lediglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung in den Raum gestellt, ohne dies jedoch näher und substantiiert zu begründen. Derartige Mängel im Verfahren des BFA waren dem vorliegenden Akt aber nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zweimal ausführlich einvernommen. Anhaltspunkte, dass das BFA weitere Ermittlungsschritte setzen hätte müssen, haben sich nicht ergeben. Das Bundesasylamt hat sich mit der Situation im Herkunftsstaat beschäftigt und aktuelle Feststellungen zur Lage in Indien, insbesondere zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, getroffen. Die Verwaltungsbehörde hat somit ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dessen Ergebnisse einer substantiierten Beweiswürdigung unterzogen, sodass der entgegengesetzte Vorwurf ins Leere geht.
3. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie das BFA durch Heranziehung aktueller Berichte wie u.a. des USDOS, vom Februar 2014, Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten vom 03.03.2014 festgestellt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
4. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jegliche Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hierzu keine Anhaltspunkte.
Das BFA hat in seiner gegenständlichen Entscheidung unter Zugrundelegung von aktuellen Länderfeststellungen vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Situation in Bezug auf die Sicherheit im Zuge einer Überstellung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer seit der letzten Entscheidung keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Diesbezüglich ist das BFA daher seiner Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung der Rückführbarkeit des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ausreichend nachgekommen.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Im Herkunftsstaat halten sich den Angaben des Beschwerdeführers weiterhin seine Ehefrau und zwei Kinder und sonstige enge Angehörige (2 Schwestern, Eltern) auf, denen es Indien gut geht, auf. Somit verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Netz in Indien.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden würde und finden sich auch in der Beschwerde hierzu keine Anhaltspunkte. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat wie bisher als Tischler oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortige Sprache Punjabi spricht. Darüber hinaus kann er sich vorerst auch an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im ersten Asylverfahren herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
5. Hinsichtlich des Fehlens der Beurteilung einer Ausweisungs-, und Rückkehrentscheidung wird auf die in § 10 AsylG 2005 normierte Regelung verwiesen, wonach nur in den dort normierten Fällen eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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