L508 2012632-1•BVwG L508 2012632-1
L508 2012632-1Federal Administrative CourtDec 4, 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion
L508 2012632-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014, Zl: 723152308/144278815, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus dem Iran, brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) einen schriftlichen Antrag auf Heilung von Verfahrensmängeln gemäß § 19 Absatz 8 NAG ein, da er kein gültiges Reisedokument vorlegen könne. Begründend führte er aus, dass er den Kontakt mit den iranischen Behörden meide, und er sich deshalb nicht an die iranische Botschaft in Österreich zum Zwecke der Ausstellung eines Reisepasses gewandt habe. Der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes sei darin gelegen gewesen, dass er sich durch seinen Bruder, welcher Polizist im Iran sei, ständig bedroht gefühlt habe und habe er diesen Druck psychisch nicht mehr ertragen können. In Österreich sei er zum christlichen Glauben konvertiert und sei dies in seiner Heimat verboten. Deswegen habe er Angst vor der Kontaktaufnahme mit Behörden der Islamischen Republik Iran, auch hier in Österreich. Er befürchte sowohl für sich selbst als auch für seine Familie im Iran mögliche Repressalien bzw. eine Verfolgung aufgrund der Konversion und fühle sich daher nicht Imstande, mit der Iranischen Botschaft Kontakt aufzunehmen. Ferner legte der BF diesem Antrag einen ausgefüllten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 03.03.2014 bei, aus welchem sich ergibt, dass der BF den Fremdenpass für den Reisezweck Urlaub benötige.
2. Mit Bescheid vom 26.03.2014, Zl: 723152308+1791057, 2149507, 14427815, 14487007, 109080241, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Absatz 2a FPG 2005 sowie den Antrag auf Heilung von Verfahrensmängel gemäß § 19 Absatz 8 NAG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Bestimmung des § 88 FPG nicht durch eine Bestimmung eines anderen Gesetzes zB des NAG umgangen werden könne. Der BF habe subsidiären Schutz bekommen und sei daher nicht vom Heimatland verfolgt und könne sich daher an die Botschaft seines Heimatlandes wenden um dort ein Reisedokument zu beantragen. Wenn er das nicht wolle, könne er auch keinen Fremdenpass bekommen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, Zl. L508 2006984-1/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Absatz 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Kassationsentscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
....... "2.2.3. Was das nunmehr anhängige Verfahren bzw. den
angefochtenen Bescheid betrifft, so ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzuwerfen, dass es sich in keinster Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, nämlich dass er Angst vor einer Kontaktaufnahme mit den Behörden der Islamischen Republik Iran habe und dass er sowohl für sich selbst als auch für seine Familie im Iran mögliche Repressalien bzw. eine Verfolgung aufgrund der Konversion fürchte, weswegen er sich nicht Imstande sehe, mit der Iranischen Botschaft Kontakt aufzunehmen. Seitens des BFA erfolgte weder eine Auseinandersetzung noch eine Würdigung der vom BF angegeben Gründe, warum er sich nicht mit der Botschaft zum Zwecke der Ausstellung des Reisepasses in Verbindung setzen habe wollen bzw. können.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, dass er sich nicht getrauen würde, einen Reisepass bei der iranischen Botschaft zu beantragen, kann nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung der belangten Behörde resultieren, dass er in der Lage gewesen sei sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es ist evident, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus negativ entschieden wurde und es daher feststeht, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Gefährdung in seinem Heimatstaat ausgesetzt ist; dennoch hätte die belangte Behörde aber auf die Ausführungen im schriftlichen Antrag zumindest einzugehen und diese entsprechend zu würdigen gehabt. Der Beschwerdeführer wäre auch zu seinen Befürchtungen betreffend eine Kontaktaufnahme mit der Iranischen Botschaft näher zu befragen gewesen und wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob in der Person des Beschwerdeführers gelegene individuelle Umstände (bspw. die Asylantragstellung als solche, der (Nicht)Besitz von Dokumenten, der Formalakt der Taufe (welcher durch die Vorlage einer Taufbescheinigung bestätigt wurde) auch wenn es sich dabei, wie der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2010 festgestellt hat, um eine Scheinkonversion handelt) dafür sprechen könnten, dass er nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen. Ferner wäre auch generell festzustellen gewesen, auf welchen Grundlagen die Annahme der belangten Behörde basiert, dass der BF in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates bei der Iranischen Botschaft ausstellen zu lassen und wären die näheren Umstände, welche für diese Möglichkeit sprechen, entsprechend darzutun gewesen. Da das BFA dies alles unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben war."
..........
5. Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA-Regionaldirektion Oberösterreich - ohne Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Farsi - niederschriftlich befragt.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme abermals an, dass er, außer dem bereits vorgelegten Führerschein, keine weiteren Beweismittel zu seiner Identität in Vorlage bringen könne. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine zwei Asylverfahren negativ entschieden und als nicht asylrelevant eingestuft worden seien. Subsidiären Schutz habe er nur wegen der medizinischen Probleme erhalten. Es sei daher für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass er nicht zur Botschaft gehen könne. Dazu gab der Beschwerdeführer im wesentlichen an, dass es in der Botschaft Polizeispitzel geben würde und er deshalb nicht zur Botschaft gehen könne.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2014, Zl:
723152308/144278815, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abermals gemäß § 88 Absatz 2a FPG 2005 sowie den Antrag auf Heilung von Verfahrensmängel abermals gemäß § 19 Absatz 8 NAG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Bestimmung des § 88 FPG nicht durch eine Bestimmung eines anderen Gesetzes zB des NAG umgangen werden könne. Der BF habe subsidiären Schutz bekommen und sei daher nicht vom Heimatland verfolgt und könne sich daher an die Botschaft seines Heimatlandes wenden um dort ein Reisedokument zu beantragen. Wenn er das nicht wolle, könne er auch keinen Fremdenpass bekommen.
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.4. zitierter Begründung zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in keinster Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, nämlich dass er Angst vor einer Kontaktaufnahme mit den Behörden der Islamischen Republik Iran habe und dass er sowohl für sich selbst als auch für seine Familie im Iran mögliche Repressalien bzw. eine Verfolgung aufgrund der Konversion fürchte, weswegen er sich nicht Imstande sehe, mit der Iranischen Botschaft Kontakt aufzunehmen. Ferner wurde festgehalten, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, dass er sich nicht getrauen würde, einen Reisepass bei der iranischen Botschaft zu beantragen, nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung der belangten Behörde resultieren könne, dass er in der Lage gewesen sei sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es sei zwar evident, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus negativ entschieden wurde und es daher feststehe, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Gefährdung in seinem Heimatstaat ausgesetzt ist; dennoch hätte die belangte Behörde aber auf die Ausführungen im schriftlichen Antrag zumindest einzugehen und diese entsprechend zu würdigen gehabt. Der Beschwerdeführer wäre auch zu seinen Befürchtungen betreffend eine Kontaktaufnahme mit der Iranischen Botschaft näher zu befragen gewesen. Jedenfalls wäre zu überprüfen gewesen, ob in der Person des Beschwerdeführers gelegene individuelle Umstände (bspw. die Asylantragstellung als solche, der (Nicht)Besitz von Dokumenten, der Formalakt der Taufe (welcher durch die Vorlage einer Taufbescheinigung bestätigt wurde) auch wenn es sich dabei, wie der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2010 festgestellt hat, um eine Scheinkonversion handelt) dafür sprechen könnten, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen.
Dem bekämpften Bescheid kann nun nicht entnommen werden, dass die vom Bundesver-waltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal sich das BFA weder mit den Befürchtungen des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auseinandergesetzt hat, noch den im Kassationserkenntnis aufgetragenen Ermittlungsschritten nachgekommen wurde. Da das vorangegangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, Zl. L508 2006984-1/3E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).
2.2.2. Zwar hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im nunmehrigen Verfahren eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, im Rahmen dieser wurde ihm aber abermals lediglich vorgehalten, dass seine zwei Asylverfahren negativ entschieden und als nicht asylrelevant eingestuft worden seien. Subsidiären Schutz habe er nur wegen der medizinischen Probleme erhalten. Es sei daher für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass er nicht zur Botschaft gehen könne. Im angefochtenen Bescheid erfolgte abermals weder eine hinreichende Auseinandersetzung noch eine Würdigung der vom BF angegeben Gründe, warum er sich nicht mit der Botschaft zum Zwecke der Ausstellung des Reisepasses in Verbindung setzen habe wollen bzw. können. Ferner hat das BFA die vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Ermittlungsschritte völlig negiert. Im Kassationserkenntnis wurde dem BFA aufgetragen zu überprüfen, ob in der Person des Beschwerdeführers gelegene individuelle Umstände (bspw. die Asylantragstellung als solche, der (Nicht)Besitz von Dokumenten, der Formalakt der Taufe (welcher durch die Vorlage einer Taufbescheinigung bestätigt wurde) auch wenn es sich dabei, wie der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2010 festgestellt hat, um eine Scheinkonversion handelt) dafür sprechen könnten, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen aus dem Iran und kann nicht ohne nähere Überprüfung davon ausgegangen werden, dass er durch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft seines Heimatlandes keine Konsequenzen zu erwarten hat. Es wäre jedenfalls zu prüfen, welche Dokumente der Beschwerdeführer im Zuge eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses bei der Botschaft vorzuweisen hat (Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Bescheid des UBAS mit welchem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde udgl.), ob bei der Botschaft eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Österreich vorgenommen wird, ob durch die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Botschaft seines Heimatstaates auch seine Asylantragstellung in Österreich sowie die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe dem iranischen Staat bekannt werden könnten und ob dadurch sonstige Konsequenzen für den Beschwerdeführer entstehen könnten, was jedenfalls von außerordentlicher Relevanz in Bezug auf die Unmöglichkeit, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, ist.
Da das BFA dies alles unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid abermals zur Gänze zu beheben war.
2.2.4. Was die vom BFA durchgeführte Einvernahme betrifft, so bietet diese, aufgrund grober Rechtswidrigkeit, keine taugliche Verfahrensgrundlage. Die Vorgehensweise des BFA in Bezug auf die am 16.09.2014 durchgeführte Einvernahme erweist als grob rechtswidrig, wurde diese doch ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt. Überdies wurden die dem BFA aufgetragenen Ermittlungsschritte in Bezug auf die Befragung des Beschwerdeführers völlig negiert und ergibt sich schon aus der Kürze der Niederschrift, dass eine ordnungsgemäße Befragung des Beschwerdeführers nicht erfolgt war. Diese verfehlte, rechtswidrige Vorgehensweise des BFA belastet das Verfahren jedenfalls mit grober Willkür und wird das BFA im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme entsprechend der gesetzlichen Vorschriften unter Beiziehung eines Dolmetscher der Sprache Farsi vorzunehmen haben und wird der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Befürchtungen im Falle einer Kontaktaufnahme mit der iranischen Botschaft zu befragen sein.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag im Wege einer Einvernahme sowie insbesondere der aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird, bei abermaliger Abweisung, ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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