BVwG W223 2009941-1

W223 2009941-1Federal Administrative CourtDec 3, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Erwerbstätigkeit, Rückforderung, Selbstständigkeit

Full text

BVwG W223 2009941-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2009941.1.00

Spruch

W223 2009941-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea PROZEK als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices Wien Huttengasse vom 02.07.2014 betreffend Rückforderung von Arbeitslosengeld, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 24 Abs. 2 iVm. § 25 Abs. 1und § 36a Abs.7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF stattgegeben und der o.a. Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 22.11.2011 Arbeitslosengeld, in einer beim AMS Wien Huttengasse am 12.01.2012 aufgenommen Niederschrift gab er die Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses bekannt, gleichzeitig teilte er auch mit, dass er mit 01.01.2011 eine selbstständige Erwerbstätigkeit für das Gewerbe Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation aufgenommen habe.

Mit Schreiben vom 09.12.2010 teilte die SVA der gewerblichen Wirtschaft dem BF mit, dass er ab 25.11.2010 vorläufig von der Pflichtversicherung ausgenommen sei.

Der Beschwerdeführer legte beginnend mit 01.01.2011 laufend Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vor.

In der Zeit der Arbeitslosigkeit besuchte der BF die seitens des AMS vorgeschrieben Kurse und war auch hinsichtlich Jobsuche selbst aktiv, sodass er dem AMS die Arbeitsaufnahme als Berater bei der XXXX per 01.08.2012 mitteilen konnte. Vorerst sollte der BF auf selbständiger Basis tätig werden. Eine Meldung zur Vollversicherung per 01.08. bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft wurde seitens des BF ebenfalls veranlasst.

Am 15.11.2012 wurde der Einkommenssteuerbescheid für 2011 vom Finanzamt für den 8/16/17 Bezirk ausgestellt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen im Jahr 2011 € 0,00.

Aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger wurde dem AMS bekannt, dass der BF rückwirkend mit 01.01.2012 als Selbständiger in der Pensionsversicherung pflichtversichert geführt wurde.

Seitens des AMS wurde diesbezüglich auch eine Stellungnahme bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft eingeholt, in der mitgeteilt wurde, dass aufgrund der Einkünfte im versicherungsrelevanten Jahr die Versicherungsgrenze von € 4.515,12 überschritten wurde, die Ausnahme von der Versicherungspflicht rückwirkend mit 01.01.2012 weggefallen sei.

In einer am 23.04.2014 mit dem BF aufgenommen Niederschrift erklärte dieser, dass seine tatsächliche Selbstständigkeit erst mit 01.08.2012 ausgeübt wurde und er erst ab dieser Zeit Einkünfte erzielt hat. Davor habe er seine Einkünfte ordnungsgemäß mit € 0 angegeben.

Seitens des BF wurde als Beweis auch ein Auszug aus der Buchhaltung vorgelegt.

Seitens des BF wurde diesbezüglich auch mitgeteilt, dass er einen Gewerbeschein aus dem Grund besessen habe, weil er einerseits auf der Suche nach einer Anstellung gewesen sei als auch die Möglichkeit einer Beschäftigung auf selbstständiger Basis als Arbeitsmöglichkeit gesehen habe.

In einem online am 06.12.2013 ausgestellten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 wurde festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetreib:

€ 0,00; Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit € 6.718.

In einem handschriftlichen Vermerk durch das AMS auf diesem Einkommenssteuerbescheid wurde der Betrag € 6.718,75 abzüglich € 60 für Sonderausgaben mit € 6.155,75 bemessen, dieser Betrag dann durch 12 (Monate) dividiert, was einen Bruttobetrag von monatlich € 512,98 ergab.

Mit Bescheid des AMS Huttengasse wurde rückwirkend das empfangene Arbeitslosengeld für folgende Zeiträume in der Höhe von € 3195,80 zurückgefordert:

01.01. 2012-26.02.2012; 29.02.2012-31.03.2012; 16.04.2012-01.05.2012; 08.05.2012-31.07.2012.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 376,26 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit lukriert habe und rückwirkend mit 01.01.2012 in die Pflichtversicherung der SVA der gewerblichen Wirtschaft aufgenommen wurde.

Im undatierten Einspruch des BF wurde folgendes geltend gemacht:

Der BF habe zu Beginn des AMS Bezuges einen aufrechten Gewerbeschein besessen, um einerseits eine Beschäftigung auf selbständiger Basis zu finden, als auch eine Anstellung als unselbständig Beschäftigter. Seine Betreuerin beim AMS sei über diesen Umstand informiert gewesen und hätte ihm zugesichert, dass es seitens des AMS zu keinen Rückforderungen kommen würde, wenn er monatlich eine Erklärung über seine Bezüge aus dem Gewerbe abgebe.

Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2012 sei er bei der SVA nicht vollversichert gewesen, sondern von der Pflichtversicherung ausgenommen worden.

Er habe sich aufgrund der Auskunft der Betreuerin darauf verlassen, dass es zu keinen Rückforderungen für den Zeitraum kommen werde in dem er AMS Bezüge erhalten habe, da er Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur in der Zeit außerhalb des AMS Bezuges gehabt hätte.

Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung in der zusammengefasst nach -Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes-ausgeführt wurde, warum es zu einer Rückforderung kommt.

Laut Stellungnahme der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) sei im Jahre 2012 rückwirkend die GSVG Pflichtversicherung festgestellt worden, da die Einkünfte des BF in diesem Jahr die relevante Versicherungsgrenze von € 4.515,12 überschritten habe und dadurch die Ausnahme von der Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2012 rückwirkend weggefallen sei.

Gemäß Einkommensteuerbescheid vom 06.12.2013 habe der BF in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 abzüglich € 60 an Sonderausgaben ein Einkommen von brutto € 6.658,75 erzielt, was ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von monatlich € 554,90 (€ 6658,75:12 Monate) ergäbe. Dabei sei die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 überschritten worden.

Der Rückersatz der Leistungen aus der ALV sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, den BF treffe kein Verschulden. Der Rückersatz wurde mit € 3.195,80 gem. § 25 Abs. 1 ALVG ermittelt.

Am 15.07.2014 stellt der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

Weiters wird festgestellt dass der BF seit 25.11.2010 über eine aufrechte Gewerbebewilligung für das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation" verfügt.

Mit Schreiben der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom 09.12.2010 wurde der BF vorläufig von der Pflichtversicherung ausgenommen.

In der Zeit der Arbeitslosigkeit besucht der BF vom AMS vorgeschlagene Kurse, war jedoch nicht selbstständig tätig.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum monatlich Nachweise über seine Einkünfte aus dem Gewerbebetreib dem AMS vorgelegt.

Er meldete die Aufnahme einer Beschäftigung vorerst auf selbstständiger Basis ab 01.08.2012 und meldete sich gleichzeitig vom Bezug aus der Arbeitslosenversicherung ab.

Das AMS erlangte durch die Mitteilung der SVA der gewerblichen Wirtschaft Kenntnis, dass der BF rückwirkend mit 01.01.2012 in die Pflichtversicherung der GSVG eingebunden wurde, da er die Einkommensgrenze überschritten hatte.

Unstrittig ist, dass der BF für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2012 Leistungen aus der ALV bezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinem der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 Arbeitslosengeld erhalten hat.

Unstrittig ist auch, dass der BF laufende Meldungen über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erstattete, und die Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes ab 01.08.2012 veranlasste , da er mit 01.08.2012 eine Anstellung bei XXXX, vorerst auf selbständiger Basis aufgenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt hat er sich bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft vollversichert angemeldet. Daher ist unstrittig, dass der BF seit 01.08.2012 bei der XXXX auf selbständiger Erwerbstätigkeitsbasis beschäftigt ist.

Aufgrund des Einkommensteuerbescheides von 2012 wurde bekannt, dass die Einkünfte des BF im gesamten Jahr 2012 die relevante Grenze für die Ausnahme von der Pflichtversicherung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft überschritten hatten. Aus diesem Grund wurde rückwirkend die Ausnahme von der Pflichtversicherung per 01.01.2012 widerrufen.

Die belangte Behörde hat aufgrund dieser Mitteilung die Monate, in denen lediglich Arbeitslosengeld bezogen wurde, in die Berechnungen mitaufgenommen, indem sie den Betrag der Einkünfte in brutto €

6. 658,75 durch 12 Monate aufteilte, das waren monatlich € 554,90, daher über der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012 von €

376,26.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:

"

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24.

...

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

..."

"Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

§ 36a Abs.7 lautet

Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Tätigkeit ein zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens , bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten , in denen die selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.....()

Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Wie bereits der VWGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2001 ZL 2000/19/0139 zu § 36a Abs.7 AlVG ausgeführt hat, habe eine Zwölfteilung des aus dem Einkommenssteuerbescheid sich ergebenden Jahreseinkommens dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird. Das Jahreseinkommen ist daher nur auf jene Monate aufzuteilen, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Der BF war ab 01.08.2012 selbstständig erwerbstätig, in den Monaten davor, d.h. ab 01.01.2012 bis 31.07.2012 jedoch, wie vorher ausgeführt, nicht.

Daraus ergibt sich für die erkennende Richterin, dass in den 01.01.2012 bis 31.07.2012 bzw. auf die im bekämpften Bescheid angeführten Rückforderungszeiträume eine Aufteilung nicht erfolgen hätte dürfen, weil der BF nicht durchgehend selbstständig erwerbstätig war, in der Zeit des Rückforderungsanspruches durch das AMS jedoch keine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Der Beschwerdeführer besaß zwar einen Gewerbeschein, selbstständig erwerbstätig wurde er jedoch in diesem Zeitraum nicht, sondern war er in dieser Zeit arbeitslos und hat auch an vom AMS vorgeschriebenen Kursen teilgenommen und war auch selbst in punkto Arbeitssuche aktiv. Dies führte dann auch zu seiner Beschäftigung ab 01.08.2012 bei der XXXX.

Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Unrecht Recht bejaht.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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