BVwG W212 1416888-1

W212 1416888-1Federal Administrative CourtDec 3, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation

Full text

BVwG W212 1416888-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1416888.1.00

Spruch

W212 1416888-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zl. 10 09.542-BAI,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte II und III wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 13.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für XXXX unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seit dem Jahr 2008 immer wieder von Jugendlichen der Al Shabaab Partei an verschiedenen Orten aufgesucht worden zu sein, um ihn als Anhänger für ihre Partei zu gewinnen. Das erste Mal sei im Februar 2008 gewesen; zuletzt hätten ihn am 25.09.2010 zwei ihm unbekannte, bewaffnete Jugendliche der Al Shabaab bei ihm zu Hause aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe die beiden von der Toilette aus beobachten können und von dem in XXXX befindlichen Wohnhaus der Familie zu seinem Onkel XXXX in den Bezirk XXXX flüchten können. Bis zu seiner Ausreise am 06.10.2010 habe er sich bei diesem Onkel aufgehalten. Nachdem bereits der Vater und Bruder des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Al Shabaab getötet worden seien, habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe er Sanktionen seitens der Al Shabaab Partei zu befürchten - entweder er trete ihnen bei oder werde von ihnen umgebracht. Der Beschwerdeführer gab weiters an, verheiratet zu sein und einen Sohn zu haben. Er sei in XXXX geboren und habe dort gelebt. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe XXXX an. Die Frage nach dem Vorliegen von allfälligen Beschwerden oder Krankheiten wurde vom Beschwerdeführer verneint.

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.11.2010 einvernommen, wobei er hierbei im Wesentlichen die Angaben zu seiner Person wiederholte. Ergänzend gab er an, dass seine Geschwister mittlerweile alle verstorben seien; seine Mutter, seine Ehefrau und sein Kind würden zusammen noch im Elternhaus in XXXX leben. Dieses gehöre zwar einem Freund des verstorbenen Vaters, aber sie hätten dort kostenlos wohnen dürfen, da sie sich die Miete nicht hätten leisten können. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia. Da sie kein Telefon hätten, könne er sie auch nicht erreichen. Was seine Fluchtgründe anbelange, blieb der Beschwerdeführer dabei, Probleme mit Al Shabaab gehabt zu haben. Diese Gruppierung hätte gewollt, dass er für sie kämpfe bzw. am Dschihad teilnehme. In ihren Augen wäre die Übergangsregierung ungläubig gewesen und hätten sie diese vertreiben wollen. Nachdem der Beschwerdeführer konkret dazu befragt wurde, wer ihn aufgesucht hätte, wann, wie oft und aus welchem Grund dies gewesen sei, meinte er, dass es unterschiedliche junge Leute gewesen seien; zuletzt sei auch ein älterer Mann dabei gewesen. Sie seien immer gekommen; über 30 Mal. Er könne weder eine genaue Anzahl noch ein genaues Datum nennen. Nachdem am 25.09.2010 zwei bewaffnete Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er Angst bekommen und sei geflohen. Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die - wie vom Beschwerdeführer bereits beschrieben - durchaus gewaltbereiten Mitglieder der Al Shabaab den Antragsteller trotz seiner Weigerung, Mitglied zu werden, über Jahre am Leben gelassen hätten, meinte er:

"Sie versuchen, das erst ruhig anzugehen" (Aktenseite 88, infolge AS). Ferner habe er ihnen die Hoffnung gemacht, vielleicht doch für sie zu kämpfen. Er habe Angst vor Al Shabaab. Wenn er in seine Heimat zurückkehren würde, müsste er für sie kämpfen, andernfalls er getötet werden würde. Seit Oktober 2010 halte er sich in Österreich auf. Er habe hier niemanden; all seine Verwandten würden in Somalia leben. Er besuche aber einen Deutschkurs und versuche die Sprache zu erlernen. Er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und benötige Unterstützung. Er sei gesund.

4. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.11.2010, Zl. 10 09.542-BAI, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen mit Stand Juli 2010 u.a. zur Konfliktentwicklung in Somalia, zu Politik/Wahlen, zur aktuellen Sicherheitslage, zu den Menschenrechten, zu Clanstrukturen und Minderheiten, zur Religion, zum Rechtsschutz, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu diversen Rückkehrfragen (humanitäre Lage, Grundversorgung, medizinische Versorgung) getroffen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylantrages vorgebracht, von Extremisten verfolgt und bedroht worden zu sein, weshalb sein Leben nun in Gefahr sei. Er habe angegeben, dass Leute der Al Shabaab ihn dazu aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen, jedoch seien seine diesbezüglichen Angaben oberflächlich und vage gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht imstande gewesen, von sich aus weitere Details zu nennen. Er sei nicht in der Lage gewesen zu sagen, wer ihn wann verfolgt habe. Seine Erklärungen, dass die Al Shabaab hinter den von ihm behaupteten Drohungen stünde, seien ebenso bloß aufgestellte Vermutungen wie die von ihm dazu behauptete Verfolgung. Trotz Nachfragen habe der Beschwerdeführer keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zu seinem Fluchtgrund machen können. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine asylzweckbezogene Konstruktion handle. Da er sein Heimatland somit "unverfolgt" verlassen habe, komme es auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative außerhalb seiner Heimatregion, also in anderen Landesteilen von Somalia nicht an.

Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vermeinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Es wäre ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite (beispielsweise durch Hilfsorganisationen) dazu beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Ferner habe er Verwandte in der Heimat, sodass ein familiärer Rückhalt in Somalia bestünde und der Beschwerdeführer demnach nicht in eine völlig ausweglose Situation zurückkehren würde. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in welcher festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ständigen Weigerung für die Al Shabaab zu kämpfen mit dem Tod bedroht worden sei. Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Genannte aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde.

6. In der am 10.03.2011 beim damaligen Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen. Aufgrund seines verweigernden Verhaltens trotz mehrerer Aufforderungen von Mitgliedern der Al Shabaab der Gruppierung beizutreten, würde ihm politische und religiöse Gesinnung unterstellt werden. Die Zwangsrekrutierung von Zivilisten seitens der Al Shabaab würde auch in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes bestätigt. Da der Beschwerdeführer in Somalia von einer bewaffneten, radikal-islamischen Gruppierung verfolgt werde, sei er in seiner Heimat größter Gefahr ausgesetzt. Der Staat Somalia sei weder fähig noch willens ihn vor dieser Verfolgung zu schützen; die Sicherheitslage in Somalia bleibe weiterhin prekär. Im gegenständlichen Fall mangle es dem Beschwerdeführer auch an einer innerstaatlichen Fluchtalternative. In der Beschwerdeergänzung verwies der Antragsteller auch darauf, dass sein Bruder im Juni 2010 höchstwahrscheinlich von Mitgliedern der Al Shabaab getötet worden sei, da er in den Augen der Al Shabaab durch seinen Beruf als Mechaniker auch mit der Polizei zu tun gehabt habe und ihnen zufolge wohl mit der Regierung verbündet gewesen sei.

7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Eingabe vom 17.02.2012 wurden dem Asylgerichtshof Integrationsnachweise (eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch, Bestätigungen über sein gemeinnütziges Engagement) den Beschwerdeführer betreffend übermittelt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die Lage der Familie des Beschwerdeführers in Somalia verschärft habe, zumal nunmehr auch der Onkel von der islamistischen Gruppierung Al Shabaab angehalten, inhaftiert und gefoltert worden sei, da er eine Zusammenarbeit mit ihnen verweigert habe. Aus diesem Grund habe sich die Familie des Beschwerdeführers (konkret seine Mutter, seine Frau und sein Kind) entschieden, Somalia zu verlassen. Seit etwa zwei Monaten bestünde keinerlei Kontakt zu ihnen, was zusätzlich die psychische Situation des Beschwerdeführers verschlechtern würde.

9. In einem am 11.02.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben machte der Beschwerdeführer erneut auf seine - durch eine Verfolgung seitens Al Shabaab bedingte - Gefährdung in der Heimat aufmerksam. Entgegen der Ansicht der Staatendokumentation handle es sich bei Al Shabaab nicht um eine Armee, sondern um eine terroristische Gruppierung. Demnach sei es auch nicht richtig, wenn die Staatendokumentation vermeine, dass in Somalia niemand mit Waffengewalt gezwungen werden würde, in eine bewaffnete Armee einzutreten und am Krieg teilzunehmen.

10. Am 19.11.2013 langte eine weitere Beschwerdeergänzung beim damaligen Asylgerichtshof ein, worin der Beschwerdeführer folgende Angaben machte: Sein Onkel sei Warlord des Clans XXXX und XXXX in der Übergangsregierung von 2004 bis 2009 gewesen. In dieser Funktion sei er nicht nur sehr umstritten, sondern auch gefährdet gewesen, sowohl clanintern, als auch durch den Unterclan XXXX und insbesondere auch durch die Milizen der Al Shabaab. Ein anderer Warlord desselben Clans sei mit dem Onkel verfeindet gewesen und habe sowohl ihn als auch seine Unterstützer bekämpft. Im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer von Anhängern dieses anderen Warlords angeschossen und sein Vater sogar getötet worden. Im April 2008 habe eine große Gruppe von Al Shabaab Kämpfern das Haus des Onkels angegriffen, wobei dieser Angriff auch dem Beschwerdeführer, der zu dieser Zeit gemeinsam mit seiner Frau beim Onkel gewohnt habe, als engem Verwandten gegolten habe. Zwei Tage nach diesem Angriff habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen. Im Zuge seiner Flucht sei er in der XXXX aufgegriffen und inhaftiert worden, wobei er im Gefängnis von einem anderen Somalier als Neffe des in Rede stehenden Onkels erkannt worden sei. Daraufhin sei er von anderen somalischen Gefängnisinsassen schwerst misshandelt und fast erstickt worden. Als Neffe eines Mannes, der viele Menschen getötet habe, müsse der Beschwerdeführer Angst vor der Rache seiner somalischen Landsleute haben. Aus diesem Grund habe er zunächst auch seinen wahren Fluchtgrund verschwiegen und unrichtige Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer ersuche daher, seine nunmehrigen Angaben als zulässige Neuerungen zu werten und zu berücksichtigen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte er getötet zu werden, zumal ihn die Feinde seines Onkels ebenfalls als Feind ansehen würden; abgesehen davon hätten die Milizen der Al Shabaab weiter an Macht gewonnen.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer die bereits mit Eingabe vom 17.02.2012 in Vorlage gebrachten Integrationsnachweise erneut vor; ergänzend wurden Personalurkunden in Kopie sowie ein Ausdruck aus Wikipedia über den genannten Onkel des Beschwerdeführers beigelegt.

11. Mit weiterer Eingabe vom 11.06.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht zwei Bestätigungen über die Dolmetschtätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher für Somali-Deutsch im Rahmen des XXXX übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia.

In Somalia ist der Beschwerdeführer keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihm nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der damit in Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner geschilderten Bedrohungssituation ergibt sich insbesondere aus den eigenen Angaben des Genannten, der zugegeben hat, dass sein zunächst geltend gemachtes Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Sein drei Jahre später nachgeschobenes, neues Fluchtvorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot des § 20 B-VG. Zusammenfassend ist das Vorbringen des Antragstellers durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus keine nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen hinsichtlich einer aktuellen, konkret gegen ihn unmittelbar gerichteten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Zu I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Der Beschwerdeführer hat im laufenden Verfahren sowohl in seiner Erstbefragung vom 13.10.2010 als auch in seiner Einvernahme vom 22.11.2010 unmissverständlich dargelegt, seine Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben. Dieses Fluchtvorbringen hat er auch in seinen Beschwerdeergänzungen vom 10.03.2011 sowie vom 11.02.2013 aufrechterhalten. Erst mit Eingabe vom 19.11.2013 an den damaligen Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen plötzlich geändert und hat diesbezüglich davon gesprochen, als Neffe eines sehr umstrittenen Warlords des Clans XXXX und XXXX in der Übergangsregierung von 2004 bis 2009 in Somalia besonders gefährdet zu sein. So sei er bereits im Jahr 2003 von Gegnern seines Onkels angeschossen und sein Vater sogar getötet worden. Im Jahr 2008 habe er einem weiteren Angriff seitens Al Shabaab Kämpfern entkommen können und habe danach die Flucht aus seiner Heimat ergriffen. Im Zuge seiner Flucht sei er jedoch von einem Somalier als Neffe dieses Onkels wiedererkannt worden, was ihn beinahe das Leben gekostet habe. Aus diesem Grund habe er in Österreich seinen wahren Fluchtgrund verschwiegen und unrichtige Angaben gemacht.

Im Lichte des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zunächst falsche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hat und erst drei Jahre nach seiner Einreise und Asylantragstellung in Österreich bereit gewesen sein soll, seine wahren Beweggründe für das Verlassen Somalias zu schildern, da er mittlerweile Vertrauen in die österreichische Polizei gefasst und seine Angst vor Repressalien seitens somalischer Landsleute abgenommen habe, muss das in der dritten Beschwerdeergänzung (!) nachgeschobene Vorbringen (welches nur am Rande eine Problematik mit Al Shabaab thematisiert) als vollkommen unglaubwürdig bewertet werden.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 22.11.2010 ausdrücklich über seine Wahrheitspflicht belehrt worden, woraufhin er erwidert hat, die Erklärung und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden zu haben. Ferner hat er auch beteuert, in seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Es ist somit offenkundig, dass der Beschwerdeführer gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verstoßen hat, zumal die alten Fluchtgründe den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht richtig sind. Abgesehen davon, dass seine drei Jahre später gemachten, neuen Fluchtgründe nicht glaubwürdig sind, sind sie jedenfalls vom Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG umfasst, wonach in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden dürfen, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Das vom Beschwerdeführer in der dritten Beschwerdeergänzung vom November 2013 (somit ungefähr drei Jahre nach der eingebrachten Beschwerde) vorgebrachte neue Fluchtvorbringen erfüllt keinen der Tatbestände des § 20 Abs. 1 BFA-VG. Zum einen muss es dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise bekannt gewesen sein, andernfalls er seine Heimat nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte, zum anderen ist ihm ausreichend Gelegenheit geboten worden, seine Fluchtgründe zu schildern.

Da von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen ist, liegen insgesamt gesehen keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Demnach ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu II.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall zu dem Schluss kommt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungshandlung in der Vergangenheit nicht stattgefunden hat, so ist sein Antrag nicht allein deshalb abzuweisen. Vielmehr hat die Behörde zu prüfen, ob nicht aufgrund aktueller Länderberichte davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer sonstigen Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK droht. Bei dieser Prüfung sind der Behörde jedoch grobe Fehler unterlaufen.

So stellte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zwar unter anderem fest, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, wonach gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, sodass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Andererseits enthält der angefochtene Bescheid jedoch unter anderem folgende Feststellungen zur Lage in Somalia:

Das Bundesasylamt trifft unter Berufung auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia, Stand Februar 2010, die Feststellung, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche, wovon nur die westlichen etwa zwei Drittel von Somaliland sowie mit Abstrichen Teile Puntlands ausgenommen seien und es relativ sichere Zufluchtsgebiete, vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrsche, sowie in denjenigen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender Clans gegenüber anderen Clans betroffen seien, gebe. Diese Feststellung wird unmittelbar anschließend durch die Ausführungen relativiert, wonach festgehalten wird, dass es häufig schwierig oder unmöglich sei, solche Gebiete auch tatsächlich zu erreichen; außerdem sei die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär sei und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer

und schulischer Versorgung leiden würden. ... Wegen der generellen

Absenz von staatlichem Schutz in Süd-/Zentralsomalia aufgrund des Verlusts staatlicher Kontrolle über weite Teile des Landes, sei Süd-/Zentralsomalia als IFA nicht relevant. In Anbetracht der Risiken für die Sicherheit, des andauernden bewaffneten Konflikts, der wechselnden Kriegsfronten und der weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen könne es für keinen Somali als zumutbar erachtet werden, innerhalb oder nach Süd-/Zentralsomalia zu fliehen. Dies treffe auf alle Personen aus Süd-/Zentralsomalia, Puntland und Somaliland zu. ...

In sich widersprüchlich sind auch die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr. So wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass "es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zumutbar wäre, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - beispielsweise durch Hilfsorganisationen - dazu beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Der Beschwerdeführer habe auch nahe stehende Verwandte in der Heimat, sodass ein familiärer Rückhalt bestünde, und nicht angenommen werden könne, er würde in eine völlig ausweglose Situation zurückkehren" (AS 173). In Hinblick auf die wirtschaftliche Situation von Rückkehrern wurde im angefochtenen Bescheid jedoch unter anderem Folgendes festgestellt:

"Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebe derzeit permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. ... Kämpfe haben in XXXX weiterhin die Möglichkeit der internationalen Gemeinschaft zur vollen Umsetzung notwendiger Programme beschränkt.

... Die humanitäre Situation in Somalia bleibe schrecklich. ... Die

Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen würden, sei äußerst schwierig (AS 155 bis 157)".

Aufgrund obiger Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne sich in seiner Heimat ohne weiteres an Hilfsorganisationen wenden. Sofern das Bundesasylamt weiters annimmt, der Beschwerdeführer könne mit einem familiären Rückhalt in der Heimat rechnen, hat sie sich offensichtlich nicht eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zumal dieser angegeben hat, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben (AS 84) und kostenlos in einem Haus eines Freundes seines Vaters gewohnt zu haben, da sich seine Familie die Miete dafür nicht habe leisten können (AS 83), was jedenfalls auf ärmliche Lebensverhältnisse hindeutet. Das Bundesasylamt hat es demnach im Zusammenhang mit der Frage der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr unterlassen, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben. Da der Beschwerdeführer nunmehr seit über vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, und zwischenzeitig einige integrationsbestätigende Unterlagen in Vorlage gebracht hat, wird die belangte Behörde auch erneut auf das Privat- und Familienleben des Genannten einzugehen haben.

Insgesamt gesehen hat das Bundesasylamt die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014) im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, zumal der Beschwerdeführer ein dem Neuerungsverbot widersprechendes Vorbringen erstattet (siehe die Ausführungen zu Spruchpunkt A I.) und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergeben hat, dass die Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

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