W120 2008408-1•BVwG W120 2008408-1
W120 2008408-1Federal Administrative CourtDec 3, 2014
Beschwerdelegimitation, Kognitionsbefugnis, Objektivitätsgebot,<br/>Prüfungsumfang, Schaden, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Zurückweisung
W120 2008408-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 16. April 2014, KOA 12.016/14-003, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 84/2013, iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit a und § 36 Abs. 3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 55/2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid vom 16. April 2014, KOA 12.016/14-003, wies die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) die bei ihr am 20. März 2014 eingelangte Beschwerde des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Verletzung des ORF-G gemäß §§ 36 Abs 1 Z 1 iVm 37 Abs 1 und 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurück.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde gegen die Sendung "Da capo: Im Gespräch" vom 28. Februar 2014 des Österreichischen Rundfunks (im Folgenden: Beschwerdegegner), bei welcher XXXX einleitend "betreffend der feministischen Errungenschaften über das ‚Recht der Frau auf den eigenen Körper'" gesprochen habe, gewendet habe, er jedoch in seiner Beschwerde lediglich eine Verletzung des Objektivitätsgebotes behauptet habe, ohne näher darzulegen, worin eine Schädigung seiner Person oder seiner Rechte bestehen könnte.
In ihrer rechtlichen Würdigung legte die belangte Behörde insbesondere dar, dass der Begriff der "unmittelbaren Schädigung" iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G nach ständiger Spruchpraxis neben materiellen auch immaterielle Schäden umfasse, wobei diese zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müssten (dh nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfen). Diese Schädigung müsse den Beschwerdeführer "unmittelbar", dh selbst betreffen und sie müsse unmittelbare Folge einer Verletzung des Gesetzes sein (vgl. hiezu VfSlg. 11.958/1989, 12.125/1989, 13.512/1993). Immaterielle Schäden würden nur dann eine Beschwerdelegitimation begründen, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkannt habe. Im Falle, dass der Beschwerdeführer daher vorzubringen beabsichtigt habe, dass sein subjektives Empfinden durch die Sendung gestört worden sei, sei anzumerken, dass dies kein Kriterium für die Beurteilung als "Schädigung" gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G darstelle. Deshalb sei die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen gewesen. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde zudem auf die zum selben Beschwerdeführer ergangenen Bescheide des Bundeskommunikationssenats verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 16. Mai 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass die Aufsichtsbehörde des Beschwerdegegners seit Jahren berechtigte Beschwerden des Beschwerdeführers abzuschmettern versuche. Indem XXXX ein angebliches "Recht der Frau", ihr ungeborenes Kind zu töten, öffentlich propagiere und dies wiederholt mit dem Slogan "Mein Bauch gehört mir" untermauere, verletze sie das gesetzlich verankerte Gebot der Objektivität. Dies deshalb, da dieser feministische Slogan unwahr sei und nicht den Tatsachen entspreche, dass das Kind, genetisch nachweislich, ein anderes menschliches Individuum sei als die Mutter. Ferner handle es sich hierbei um eine dem ORF-Gesetz widersprechende "Täuschung der Öffentlichkeit", denn es sei das Recht jedes Hörers, durch den Beschwerdegegner nicht getäuscht und falsch informiert zu werden. Zudem müsse das "Redakteurs-Statut" als Teil des ORF-Gesetzes eingehender auf die Pflichten der Redakteure hinweisen und im gegenständlichen Fall mit seinen strengeren Beurteilungskriterien herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung der inhumanen Propagierung solcher, ungeborene Menschen diskriminierender Unwahrheiten gehe. Die schwammig formulierte "Beschwerdelegitimation" sei eher als ein Instrument zu sehen, Beschwerden unter den Tisch zu kehren. Vom Beschwerdegegner werde in der Produktion "kreuz und quer" die selektive Abtreibung von Mädchen als "Krieg", somit als ein Bürgerkrieg gegen wehrlose Menschen dargestellt, während die unselektive Tötung von Menschen beiderlei Geschlechts vom Beschwerdegegner als ‚Recht der Frau' mit dem Slogan "mein Bauch gehört mir" propagiert werde.
Der Beschwerde beigelegt war eine Zusammenfassung einer Sendung des Beschwerdegegners "Sag mir, wo die Mädchen sind" mit dem Vermerk des Beschwerdeführers "Es ist ein Film gegen den Krieg" und "Di 6.5.2014 ‚kreuz und quer' über Kindstötungen und Abtreibungen wegen des ‚falschen' Geschlechtes in Indien und ‚Verbotene Liebe' in Nepal".
Mit Beschwerdevorlage vom 28. Mai 2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30. Mai 2014, übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten mit Bekanntgabe des Verzichts ihrerseits auf die allfällige Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Mit hg Schreiben vom 4. Juni 2014 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Beschwerdegegner zwecks Kenntnisnahme und allfälliger Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
In der hg am 27. Juni 2014 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdegegners wurde die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde bzw. in eventu deren Abweisung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl an Beschwerden aufgrund von Programminhalten des Beschwerdegegners bei dessen Aufsichtsbehörden eingebracht habe, keiner dieser stattgegeben worden sei und diese allesamt mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen worden seien. In der vorliegenden Beschwerde werde lediglich eine Verletzung des Objektivitätsgebotes behauptet. Obwohl der Beschwerdeführer das Regulativ betreffend die Beschwerdelegitimation eher als Instrument sehe, Beschwerden unter den Tisch zu kehren, sei dies dennoch geltendes Recht und daher im gegenständlichen Fall anzuwenden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 1 bis 2) verwiesen werden.
Beweiswürdigend ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art 151 Abs 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 1 Abs 1 KommAustria-Gesetz ist zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, die Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") eingerichtet.
Gemäß § 35 Abs 1 ORF-G obliegt die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde. Gemäß § 35 Abs 3 ORF-G ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die Regulierungsbehörde die KommAustria.
Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erster Satz erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs 3 leg.cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
In Art 102 Abs 2 B-VG wird das "Post- und Fernmeldewesen" als Angelegenheit angeführt, welche im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches "unmittelbar" von Bundesbehörden besorgt werden kann. Die KommAustria ist eine Bundesbehörde und das "Post- und Fernmeldewesen" ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG in Vollziehung Bundessache.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm Art 102 Abs 2 B-VG iVm § 1 Abs 1 KommAustria-Gesetz iVm § 35 ORF-G.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. März 2012, Zl 2012/11/0013) ist Sache des Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides in der Unterinstanz gebildet hat. Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens, nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter "Überspringung" der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28. Februar 2008, Zl 2006/16/0129; vom 5. Mai 2000, Zl 99/19/0032, sowie vom 28. April 1995, Zl 94/18/1046). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei Zurückweisung eines Antrages durch die Unterinstanz die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden darf (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 28. Februar 1969, VfSlg. 5893/1969).
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs und Verfassungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen.
Die belangte Behörde wies die dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Beschwerde gemäß §§ 36 Abs 1 Z 1 lit a iVm 37 Abs 1 und 36 Abs 3 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurück. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde.
§ 36 ORF-Gesetz legte die Voraussetzungen für Beschwerden an die belangte Behörde fest. Gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G entscheidet die belangte Behörde über Beschwerden einer Person, die behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt worden zu sein.
Gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G sind offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid bereits zutreffender Weise ausführte, umfasst der Begriff der "unmittelbaren Schädigung" iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G neben materiellen auch immaterielle Schäden, wobei diese zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müssen (dh nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfen). Die Schädigung muss den Beschwerdeführer "unmittelbar", dh selbst betreffen und sie muss unmittelbare Folge einer Verletzung des Gesetzes sein (vgl. die Erkenntnisse des VfGH vom 27. September 93, Zl B1121/92; vom 25. September 1989, Zl B367/89, und vom 27. Februar 1989, Zl B1414/88). Immaterielle Schäden begründen dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betrifft, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkennt.
In der dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung des Objektivitätsgebotes. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid jedoch zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer verabsäumt hat darzutun, worin eine Schädigung seiner Person oder Rechte bestehen könnte, weshalb sie die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückwies.
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort gegen die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde, sondern äußert lediglich seinen Unmut über die juristischen Formulierungen der belangten Behörde, wiederholt den Umstand der Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den Beschwerdegegner, spricht von einer dem ORF-Gesetz widersprechenden Täuschung der Öffentlichkeit (und damit auch des Beschwerdeführers), stellt Vergleiche mit anderen Sendungen des Beschwerdegegners an und weist darauf hin, dass das Redakteurstatut des Beschwerdegegners eingehender auf die Pflichten der Redakteure eingehen müsse.
Da in den Beschwerdeausführungen keine Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung enthalten waren und auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar war, dass die zur Beschwerdelegitimation erforderliche Schädigung im behördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer dargetan worden wäre, ist die Zurückweisung der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde zu Recht erfolgt und war die vorliegende Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Es lag auch kein entsprechender Parteienantrag vor.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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