BVwG I405 1433487-2

I405 1433487-2Federal Administrative CourtDec 3, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Reiseroute, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG I405 1433487-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1433487.2.00

Spruch

I405 1433487-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zl. 12 13.403-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Ethnie der Igbo und christlichen Glaubens, stellte am 26.09.2012 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 28.09.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er an, von 1999 bis 2005 die Grundschule besucht und in seiner Heimat zuletzt als Maurer gearbeitet zu haben. Seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder leben noch in Nigeria. Er habe vor zwei Monaten den Entschluss gefasst, Nigeria zu verlassen. Er sei mit einem namentlich genannten schwarzen Mann mit einem Reisepass in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Auf dem Flughafen seien nur weiße Menschen gewesen. Sie seien vom Flugzeug direkt in die Flughalle gegangen. Sein Begleiter habe die Reise organisiert, die Tickets gekauft und die Reisepässe bei der Passkontrolle vorgezeigt. Danach seien sie zu einem Bus gegangen und seien zu einer Zugstation gefahren. Sein Begleiter sei dort geblieben und habe ihm gesagt, dass er bis zur letzten Station fahren und dann den Reisepasse vernichten soll. An anderer Stelle führt er an, dass er den Reisepass nach der Ankunft in dem unbekannten Land vernichtet habe. Er wisse nicht mehr, wie alles ausgeschaut habe, da er sehr verängstig gewesen sei. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein namentlich genannter Gegner während eines normalen, traditionellen Ringkampfes auf einem Fest in seinem Dorf vor ca. zwei Monaten gestorben sei. Nachdem er seinen Gegner zu Boden gebracht habe, sei dieser nicht mehr aufgestanden und habe sich nicht mehr bewegt. Daraufhin hätten plötzlich die Leute geschrien, dass sein Gegner tot sei. Er sei dann davongelaufen. Die Leute hätten ihn verfolgt. Er habe sich in der Kirche bei einem namentlich genannten Mann versteckt, der ihm dann geholfen habe, aus Nigeria zu flüchten. Er habe niemals die Absicht gehabt, seinen Gegner zu verletzen oder gar zu töten. Die Polizei habe den Vorfall nicht aufgenommen. Ob der Vorfall publik geworden sei, wisse er auch nicht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinen Dorfbewohnern getötet zu werden.

3. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.01.2013 vor der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes einer Einvernahme unterzogen. Eingangs führte der Beschwerdeführer an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprochen haben, welche auch korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden seien. Nach Dokumenten befragt, die seine Identität bestätigen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er hier kein Dokument habe. Sein Fluchthelfer habe alles für ihn organisiert und ihn nach Österreich gebracht. Er habe noch nie Dokumente gehabt.

Seine Familienangehörigen leben noch in seinem Heimatdorf in Abia State. Bezüglich eines Kontaktes in seine Heimat führte er an, dass jemand, der aus seiner Heimat nach Österreich gekommen sei, ihm erzählt habe, dass seine älteste Schwester zwischenzeitlich gestorben sei. Bei ihnen zuhause gebe es kein Telefon. Er habe jemanden in seiner Heimat angerufen, über den er versuchen werde, seine Familie telefonisch zu erreichen. Er habe die Telefonnummer auf einen Zettel niedergeschrieben, er bringe sie nach.

Er sei ein paar Tage vor seiner Ankunft in Traiskirchen in Österreich eingereist. Er habe seine Heimat nicht verlassen wollen, aber er habe Probleme gehabt. Es habe ein Fest in seinem Dorf gegeben, bei welchem unter anderem auch Ringkämpfe stattgefunden hätten. Er habe gegen eine namentlich genannte Person gekämpft, die aus seinem Dorf gewesen sei. Während des Kampfes sei sein Gegner zu Boden gegangen und gestorben. Die anderen Leute hätten gemeint, dass er seinen Kontrahenten absichtlich getötet habe. Die Dorfleute seien hinter ihm her gewesen. Sie seien auch bei ihm zu Hause gewesen. Er sei in die Dorfkirche geflüchtet, wo er seinen Fluchthelfer kennen gelernt habe. Die Frage, ob es schon früher Tote bei diesen Ringkämpfen gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. So etwas habe es nie gegeben. Nach dem Datum des Dorffestes befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es einige Monate her sei, er könne sich an das Datum nicht mehr genau erinnern. Es sei etwa ein bis zwei Monate vor seiner Einreise in Österreich gewesen.

Wie lange der Kampf gedauert habe, bis sein Gegner zu Boden gegangen und gestorben sei, könne er nicht mehr genau angeben. Es seien nur einige Minuten gewesen, so sieben bis zehn Minuten. Zum Verlauf des Kampfes führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass jeder versucht habe, alles zu tun, um zu gewinnen. Er habe den anderen am Hals gepackt. Bevor er von ihm gelassen habe, sei er noch am Leben gewesen. Dann sei er aber zu Boden gegangen und gestorben. Er sei unter Schock gestanden. Er sei ja nicht der Einzige dort gewesen. Viele Menschen seien zu seinem Gegner gelaufen. Dann habe man gesagt, dass er tot sei. Einige hätten ihn festhalten wollen, andere hätten wiederum ihm geholfen. So habe er davonlaufen können.

Er sei in die Kirche gelaufen, welche weiter weg sei. Er sei öfter in der Kirche gewesen. Es habe ihn keiner beobachtet, wie er in die Kirche geflüchtet sei. Er sei nämlich durch den Busch geflüchtet. Nur einer sei mit ihm gegangen, den er nicht gekannt habe. Vielleicht sei dieser aus einem Nachbardorf gewesen. Befragt, was in der Kirche passiert sei, legte der Beschwerdeführer dar, dass ein namentlich genannter Bruder in der Kirche gewesen sei, den er als Kirchenmitglied gekannt hätte. Während seines Aufenthaltes in der Kirche sei dort nach ihm nicht gesucht worden. Sie hätten nicht gewusst, dass er in der Kirche gewesen sei. Er sei zwei bis drei Tag in der Kirche gewesen. Nachdem der Druck stärker geworden sei, habe der Kirchenbruder ihn mit dem Auto in eine Stadt - vermutlich Lagos - gebracht. Mit dem Druck meine er, dass die Leute hinter ihm her gewesen seien. Sie seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten alles zerstört. Einiges hätten sie auch niedergebrannt. Er wisse nicht genau, was seine Eltern und Geschwister unternommen hätten. Seine Eltern hätten diese Leute angefleht. Er glaube, dass seine Eltern noch am Leben seien.

Auf die Frage, wie lange er in Lagos aufhältig gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er die restliche Zeit bis zu seiner Einreise in Österreich, so ein bis zwei Monate, in Lagos gewesen sei.

Er glaube, dass er mit einem Flugzeug aus Nigeria ausgereist sei. Er könne nur sagen, dass sie an einem Ort gewesen seien, an dem nur weiße Menschen gewesen seien. Er sei dann mit einem Zug gefahren. Er wisse nicht, wo sie gewesen seien.

Befragt, wer ihm vom Tod seiner Schwester erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es eine namentlich genannte Person gewesen sei. Er habe sie in Wien getroffen. Er habe den Genannten nicht gekannt, aber dieser habe ihn gekannt. Sein Landsmann habe angegeben, dass er auch aus dem Dorf des Beschwerdeführers stamme und von seiner Geschichte gehört habe. Sodann habe dieser ihm die Telefonnummer von einem seiner Verwandten in Nigeria gegeben, dessen Namen er nicht kenne. Befragt, was ihm bei Anruf gesagt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er am Wochenende anrufen soll. Er werde am Sonntag versuchen, den Verwandten vom in Wien getroffenen Dorfbewohner nochmals zu erreichen. Ihm sei nichts über seine Familie erzählt worden. Sein Dorfbewohner habe ihm sonst nichts erzählen können, er wisse auch nichts über ihn.

4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei und seine weitere Identität nicht feststehe. Sein Fluchtgrund könne den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Justiz und Sicherheitsbehörden sowie Rückkehrfragen nach Nigeria.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. So habe er auf Grund der vagen und allgemeinen sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass er jemanden aus seinem Dorf in Wien getroffen habe, den er nicht gekannt habe, dass lediglich dieser ihn aus seiner Heimat und aufgrund der Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst hätten, kenne und ihn schlussendlich in Wien angesprochen habe sowie ihm auch eine Telefonnummer eines Verwandten in Nigeria gegeben habe, mit dem er bereits telefoniert habe, welcher ihn mit Informationen über seine Familie in Nigeria unterstützen würde. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige auch der Umstand, dass er versprochen habe, die Telefonnummer des Verwandten von seinem in Wien getroffenen Dorfbewohner dem Bundesasylamt vorzulegen, habe dies aber bis dato verabsäumt. Es sei auch nicht plausibel, dass er von der einzigen Person, die einen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria herstellen könne, nichts wisse bzw. sagen könne. Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei auch darin zu erblicken, dass er nicht in der Lage gewesen sei, obwohl die Ereignisse noch in einem zeitlichen Naheverhältnis stünden, konkret anzugeben, wie lange das Fest zurückliege und wie viele Tage er in der Kirche versteckt verbracht habe. Allein seine lapidare Erzählung über den Tod seines Gegners im Ring und seine anschließende Flucht vor einer Meute Menschen lasse darauf schließen, dass es sich hierbei um ein Konstrukt handle.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.

7. In der am 18.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Nach identitätsbezeugenden Dokumenten befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er keine Unterlagen oder Dokumente habe. Es sei ihm angeraten worden, bei seiner Ankunft hier seine Dokumente zu vernichten. Das vernichtete Dokument sei ein grünes Buch mit Umschlag und einem Foto versehen gewesen. Er habe es in Wien vernichtet, und zwar bevor aus dem Zug ausgestiegen und seinen Asylantrag gestellt habe. Das Dokument sei in Nigeria ausgestellt gewesen und ihm vor seiner Flucht gebracht worden.

Er sei in die Volksschule gegangen, eine weitere Schulbildung hätten sich seine Eltern nicht leisten können. Er habe dann am Bau gearbeitet und Hilfstätigkeiten verrichtet. Er habe in seinem Heimatdorf mit seinen Eltern zusammen gewohnt. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben noch in Nigeria. Eine seiner Schwestern sei zwischenzeitig gestorben. Zur Größe seines Dorfes gab er an, dass es klein sei. Er könne nicht sagen, wie viele Einwohner es habe. Er kenne nicht alle Dorfbewohner, nur diejenigen, die in seiner Nähe wohnen. Er habe Nigeria unmittelbar vor seiner Ankunft in Traiskirchen verlassen, er wisse das Datum jedoch nicht. Bei ihnen gebe es keine Jahreszeiten. Es sei jedenfalls vor Dezember gewesen, aber er sei sich nicht sicher. Sie seien von Nigeria in der Nacht losgefahren, als er aufgewacht sei, wäre er von "Weißen" umgeben gewesen. Es sei viel los gewesen, die Menschen hätten viele Taschen gehabt. Es sei nicht in Wien, sondern ein ihm unbekannter Ort gewesen, wo sie in der Früh angekommen wären. Er sei mit seinem namentlich genannten Begleiter zum Bus gegangen, der ihn eine Weile mit dem Bus begleitet und ihm dann ein Ticket für den Zug gegeben habe. Er sei dann alleine in den Zug gestiegen und so nach Wien gereist. Er sei bei der Endstation in Wien ausgestiegen und von dort nach Traiskirchen gefahren. Er könne nicht sagen, mit welchem Transportmittel er Nigeria verlassen habe bzw. ob es ein Flugzeug gewesen sei, weil er geschlafen habe. Es habe Sitzreihen mit Gängen gegeben, ähnlich wie in einem Bus, aber er könne nicht sagen, was es gewesen sei. Es seien viele Taschen in den Gängen gewesen. Wann er das besagte Transportmittel benutzt habe, wisse er auch nicht, aber es sei vor seiner Ankunft in Österreich gewesen. Mit dem Zug sei er dann auch noch eine lange Zeit gefahren. Es habe sehr lange gedauert, bis er am Ziel angekommen sei, er sei immer wieder eingeschlafen.

Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er in seinem Dorf auf einem Fest mit einem Mann im Ring gekämpft habe, der gestorben sei. Er habe natürlich nicht vorgehabt, seinen Gegner umzubringen, aber nachdem er ihn zu Boden gebracht habe, sei dieser nicht mehr aufgewacht. Die Leute aus dem Dorf seien deshalb hinter ihm her, daher habe er sein Dorf verlassen. Zum Festival gab er auf Nachfrage an, dass sie, die Dorfbewohner, dabei die Reste einer essbaren Pflanze namens "Jam" (phonetisch) aufessen, es sei so wie ein Erntedankfest. Sie gehen von Haus zu Haus, zu ihren Freunden und Familien, wo sie die besagte Pflanze und andere Speisen essen. Nach den Hausbesuchen versammeln sie sich am großen Hauptplatz. Personen aus den Nachbardörfern kommen auch dorthin. Es gebe kein bestimmtes Datum für das Festival, es sei ungefähr im Juli und heiße "Koditirjama" (phonetisch). Die einzige sportliche Aktivität sei der Ringkampf. Das Festival werde jedes Jahr von anderen älteren Personen des Dorfes organisiert. Sie seien beim Fest nicht bekleidet, sondern bemalt.

Zum Ringkampf befragt, legte er dar, dass sein Gegner aus einem benachbarten Dorf gewesen sei. Beim Kampf kommen Verletzungen wie Armbrüche häufig vor. Er könne sich aber nicht erklären, warum sein Gegner bei diesem Kampf gestorben sei. Er sei noch sehr klein gewesen, als er mit dem Ringkampf begonnen habe. Er habe jedes Jahr bei diesem Festival am Ringkampf teilgenommen. Beim Ringkampf gebe es keine Regeln. Man beobachte den Gegner ganz genau und versuche, ihn zu treffen. Es komme darauf an, wie viel Kraft man habe. Es gebe nichts, was nicht erlaubt sei. Den Gegner suche man sich auch nicht selber aus. Das Ziel des Ringkampfes sei es, den Gegner mit dem Rücken auf den Boden zu bringen. Befragt, ob jede Technik erlaubt sei oder bestimmte Techniken und Griffe nicht erlaubt seien, entgegnete der Beschwerdeführer, dass einzig Boxen nicht erlaubt sei. Man könne den Gegner schlagen und ihn zu Fall zu bringen, aber nicht mit der Faust boxen. Auf die Frage, wie er seinen Gegner zu Boden gebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie sich an den Händen gehalten hätten. Danach habe er ihn mit dem Fuß zu Fall gebracht und dann mit den Armen nach unten gedrückt, sodass dieser auf dem Boden gelandet sei. Einen Kampfrichter habe es nicht gegeben. Es sei nur das Publikum da, welches applaudiere, wenn man gewinne. Es habe auch keine Gewichtsklassen gegeben, es sei auch nicht möglich gewesen, solche festzulegen. Zur Auswahl seines Gegners erklärte er, es sei so, dass sich von einem Dorf jemand in den Ring stelle und einen Gegner herausfordere. Dann könne sich aus einem Dorf jemand melden, um mit dem Herausforderer zu kämpfen. Er habe sich zum Kampf angeboten und der andere Mann habe ihn ausgewählt. Sein namentlicher genannter Gegner sei aus einem anderen Dorf gewesen. Sie seien manchmal zusammen Wasser holen gegangen. Ihm seien keine gesundheitlichen Probleme von seinem Konkurrenten bekannt gewesen.

Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, seinen Gegner am Hals gepackt zu haben und dass er am Leben gewesen sei, bevor er von ihm gelassen habe, meinte der Beschwerdeführer, dass es nicht stimme, weil beim Ringen der Halsgriff nicht erlaubt sei. Nachdem er den anderen Ringer zu Boden gebracht habe, sei er sei als Gewinner aufgestanden, sein Gegner sei aber nicht mehr aufgestanden. Zuerst habe man applaudiert und nach kurzer Zeit, als sein Gegner nicht mehr aufgestanden sei, seien die Leute zu ihm gegangen und hätten versucht, ihn wiederzubeleben. Sein Gegner sei jedoch nicht mehr aufgewacht. Daraufhin seien die Leute hinter dem Beschwerdeführer her gewesen. Er sei dann weggelaufen. Zwei seiner Freunde hätten die Leute zurückgehalten, sodass sie ihm nicht nachlaufen hätten können. Er sei dann zur Kirche gelaufen. Er könne nicht genau sagen, wie lange er gelaufen sei. Ein Freund seines Vaters habe ihm geholfen, über einen Umweg in die Kirche zu gelangen. Nur der Freund seines Vaters sei bei ihm gewesen. Es habe ihn niemand verfolgt, da seine Freunde die Leute davon abgehalten hätten. Die Leute seien zum Haus seiner Eltern gegangen und hätten dort Sachen beschädigt; dies sei ihm vom Freund seines Vaters, der ihm geholfen habe, in die Kirche zu gelangen, erzählt worden. Die Leute wären ihm in die Kirche nicht gefolgt. Am nächsten Tag sei ein namentlich genanntes Mitglied der Kirche (Churchbrother), der von dem Vorfall erfahren habe, in die Kirche gekommen und habe ihn am Abend mit dem Auto nach Lagos gebracht. Er sei ein bis zwei Monate in Lagos gewesen. Er habe dort nichts gemacht. Er sei bei seinem Fluchthelfer zuhause gewesen bzw. habe bei ihm gewohnt, der normalerweise in Lagos wohne und wegen des Festivals ins Dorf gekommen sei. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt und auch nichts über den Vorfall in Erfahrung gebracht. Befragt, weshalb ihm das Kirchenmitglied geholfen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich an diese Zeit nur schlecht erinnern könne. Er sei geistig nicht anwesend gewesen.

Ob es Untersuchungen zum Tod von seinem Gegner bzw. behördliche Ermittlungen gegeben habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob die Behörden nach ihm suchen. Nach seiner Flucht aus dem Dorf habe er sich immer nur im Haus aufgehalten, er wisse nichts. Befragt, ob er nicht versucht habe herauszufinden, was im Dorf nach seiner Ausreise geschehen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er sich einfach nicht mehr erinnern könne. Er habe sich damit nicht weiter beschäftigt, er habe versucht, seinen Kopf frei zu bekommen.

Befragt, ob er nach seiner Ausreise aus dem Dorf jemals wieder Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, führte der Beschwerdeführer an, er habe einmal jemanden in Wien, der aus seinem Dorf komme, in einem nigerianischen Restaurant zufällig getroffen. Sein Landsmann habe ihm als Erstes erzählt, dass er vom Tod seiner Schwester erfahren habe. Daraufhin habe er ihm von seinem Fluchtgrund erzählt. Er glaube, dass sein Dorfbewohner darüber bereits Bescheid gewusst habe, weil er dann auf Abstand gegangen sei. Sein Dorfbewohner habe ihm nicht ausdrücklich gesagt, dass er vom Vorfall Bescheid gewusst habe. Er nehme es nur an. Sie seien sich dort zufällig begegnet, er habe ihn dann nicht mehr wiedergesehen. Er kenne den in Wien getroffenen genannten Landsmann aus dem Dorf. Sein Dorfbewohner habe vor ihm ein bisschen Angst gehabt und sei auf Abstand gegangen, weil er ihm von seinen Problemen hier berichtet habe. Sie hätten sich danach nicht mehr gesehen. Nach Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt erklärt habe, dass er den Genannten nicht gekannt habe, aber dieser ihn gekannt und angesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dieser zu ihm gekommen sei. Er habe ihn zuerst nicht erkannt, als er ihm dann seinen Namen genannt hätte, habe er gewusst wer er sei. Sein Dorfbewohner habe durch ein Telefonat vom Vorfall im Dorf erfahren, auch dass seine Schwester gestorben sei. Er habe Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt. Befragt, weshalb dieser ihn dann angesprochen habe, wenn er Angst vor ihm habe, bracht der Beschwerdeführer vor, dass dieser Angst gehabt hätte, aber er wisse nicht, ob es wegen dem Vorfall gewesen sei. Es könne auch sein, dass dieser mit seinen Problemen in Österreich nichts zu tun haben wollte.

Er habe sich in Nigeria nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt. Die Polizei in Nigeria sei nicht so wie in Österreich. Er sei in Nigeria nur von seinen Dorfbewohnern verfolgt worden, nicht von den Behörden. Er wisse aber nicht, ob die Dorfbewohner den Vorfall bei der Polizei gemeldet haben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von ihnen getötet zu werden.

Zu seinem Familien- und Privatleben gab er an, dass er eine Freundin gehabt habe, es aber nicht geklappt hätte. Er verrichte Hilfsarbeiten für andere "Schwarze", die Autos hier kaufen, zerlegen und nach Nigeria transportieren. Er bekomme ein bisschen Geld dafür, es sei nicht viel. Ihm wäre lieber, wenn er eine regelmäßige Arbeit hätte und sich einen Kurs leisten könnte. Er wohne mit anderen "Schwarzen" in einem Haus, das einem Österreicher gehöre. Er zahle keine Miete, dafür helfe er dem Hausbesitzer manchmal bei Arbeiten am Haus aus. Manchmal übernachte er bei Freunden. Er habe bisher keinen Deutschkurs besucht, er versuche aber über Organisationen zu einem Kurs zu kommen. Er sei Mitglied in einer näher bezeichneten "schwarzen" Kirche. In seiner Freizeit hänge er mit seinen Freunden herum.

Verlesen wurde eine Zusammenfassung über die Situation in Nigeria. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er dazu nichts sagen könne, da er nicht mehr dort sei.

Nach Rückübersetzung des Protokolls erklärte der Beschwerdeführer, dass sein in Wien getroffener Dorfbewohner nicht gesagt habe, dass er von dem Todesvorfall bis zu ihrer zufälligen Begegnung in Wien etwas gewusst habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus Abia State, dem Süden des Landes. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben Familienangehörige (Eltern, Brüder und Schwester) ohne erkennbare Schwierigkeiten in Nigeria. Der Reiseweg des Beschwerdeführers nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die Grundschule besucht und zuletzt in seiner Heimat als Maurer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er geht einer geringfügigen unangemeldeten Tätigkeit nach. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich, ebenso wenig besondere integrative Elemente (letzteres schon durch die bisher kurze Aufenthaltsdauer bedingt).

1.2. Zur Lage in Nigeria:

Zur Lage in Nigeria trifft das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dem Beschwerdeführer am 18.11.2014 vorgehaltenen aktuellen Quellen folgende zusammenfassenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.

Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum, konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.

Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.

Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit vereinzelt und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen.

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.11.2014. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2014. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2014.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben, sodass der Schlussfolgerun des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer eine Fluchtgeschichte konstruiert habe, wie darzulegen sein wird, zu folgen war.

2.2.1. Zunächst ist hinsichtlich den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg festzuhalten, dass sich diese als gänzlich unglaubwürdig erweisen. So wäre zu erwarten, dass eine Person seines Profils, der über Igbo- und Englischkenntnisse verfügt sowie sechs Jahre in Nigeria die Schule besucht hat, bei einer längeren Reisebewegung (mit verschiedenen Verkehrsmitteln) von Nigeria nach Österreich zumindest in der Lage sein müsste, irgendwelche geographischen Namen zu nennen oder konkrete und übereinstimmende Angaben zu den Transportmitteln zu machen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch von einem Flugzeug sprach, mit dem er Nigeria verlassen habe, hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht imstande war, das für seine Ausreise von Nigeria benutzte Transportmittel zu bezeichnen. Somit gibt der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg bewusst unvollständig an, was bereits ein negatives Licht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zu werfen geeignet ist. Es trifft nun zwar zu, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Reise- bzw. Flugweg keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf Fluchtgründe zulässt, es zeigt aber vorliegend das diesbezüglich vage und unvollständige Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls die mangelnde Bereitschaft zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber den Asylinstanzen.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass waren ebenfalls widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Hierzu gab er zunächst bei seiner Erstbefragung an, dass er seinen Reisepass in dem unbekannten Land, in welchem er nach seiner Ausreise aus Nigeria angekommen sei, vernichtet habe bzw. sein Fluchthelfer ihm angeraten habe, diesen zu vernichten, bevor aus dem Zug aussteige. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er, ohne auf die Vernichtung des zuvor erwähnten Dokuments einzugehen, dass er noch nie ein Dokument gehabt hätte und dass sein Fluchthelfer für ihn alles organisiert hätte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht war er zunächst nicht in der Lage anzugeben, ob er im Besitz eines Reisepasses gewesen ist, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da er bei der Erstbefragung ausdrücklich angab, seinen Reisepass vernichtet zu haben. Darüber hinaus gab er abweichend von seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er ein Dokument, ein grünes Buch mit Umschlag und einem Foto versehen, nach seiner Ankunft in Wien vernichtet habe.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes vermochte der Beschwerdeführer wiederum keine gleichbleibenden Angaben zu machen. Während er zu seinem Kampfgegner im Ring vor der belangten Behörde noch angab, dass dieser aus demselben Dorf sei wie er, führte inkonsequent dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass dieser aus dem Nachbardorf gewesen sei. Auch hinsichtlich der Art, wie er seinen Gegner zu Boden gebracht habe, machte der Beschwerdeführer unstimmige Angaben. Im Verwaltungsverfahren führte er hierzu aus, dass er seinen Gegner am Hals gepackt und so zu Boden gebracht habe. Hingegen erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seinen Gegner an den Händen gehalten und dann mit dem Fuß zu Boden gebracht und mit den Armen nach unten gedrückt habe. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer außerstande war, detaillierte und qualifizierte Angaben zum Ringkampf zu machen, dem er seit seiner Kindheit nachzugehen behauptet. So führte er auf Nachfrage an, dass es keinen Kampfrichter und keine Gewichtsklassen gegeben habe sowie unter den Techniken und Griffen nur das Boxen verboten sei. Bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er hierzu konkrete und fachgerechte Angaben macht (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ringen).

Hinsichtlich weiterer Geschehnisse auf dem Kampfplatz bzw. seines Helfers auf der Flucht in die Kirche, war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, konsistente Angaben zu machen. Hierzu brachte er vor dem Bundeasylamt vor, dass ein ihm unbekannter Mann, vermutlich aus einem Nachbardorf, bei der Flucht in die Kirche geholfen habe. Vor der erkennenden Richterin gab er aber hierzu an, dass es sich beim besagten Helfer um einen Freund seines Vaters gehandelt habe. Hätte der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu übereinstimmende Angaben macht. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers stellt auch der Umstand dar, dass er keine einzige konkrete zeitliche Angabe machen konnte, was jedoch zu erwarten wäre, da es sich bei den behaupteten Vorfällen um einschneidende Erlebnisse handelt.

Die Einlassungen des Beschwerdeführers zum angeblich in Wien zufällig getroffenen Dorfbewohner waren auch nicht kongruent und daher unglaubwürdig. Während er vor dem ehemaligen Bundesasylamt angab, dass er seinen Dorfbewohner nicht gekannt habe, aber er ihn gekannt und gesagt habe, dass er aus demselben Dorf stamme wie der Beschwerdeführer und von seiner Geschichte gehört habe, erklärte er im Widerspruch dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er den Dorfbewohner erkannt hätte, nachdem dieser ihm seinen Namen genannt habe, dieser aber nicht gesagt habe, dass er von seiner Fluchtgeschichte bereits gewusst hätte. Vielmehr habe er von sich aus ihm seine Fluchtgeschichte erzählt.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus seiner Heimat es lediglich bei zwei Versuchen belassen hat und keine weiteren Versuche unternommen hat, um einen Kontakt zu Nigeria herzustellen, um sich über seine Bedrohungssituation oder nach dem Tod seiner Schwester zu erkundigen, was bei Zutreffen seines Vorbringens zu erwarten gewesen wäre. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur unterlassenen Vorlage der Telefonnummer des Verwandten seines in Wien zufällig getroffenen Dorfbewohners in der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass er die Telefonnummer deshalb nicht nachgeschickt habe, da ihm keine Adresse bekanntgegeben worden sei, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten war bzw. ist und es ihm daher möglich war, die besagte Telefonnummer nachzureichen.

Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

2.3. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Existenz derartiger Personen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.11.2014 ausdrücklich verneint. Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so geht der Beschwerdeführer derzeit lediglich einer unangemeldeten geringfügigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine fundierten Deutschkenntnisse. Er hat auch keine Aus- oder Fortbildung in Österreich absolviert. Schließlich hat der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt von nur etwa zwei Jahren in Österreich sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor Igbo und Englisch und verfügt über Familienangehörige in Nigeria, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat auszugehen ist.

Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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