BVwG W218 2002753-1

W218 2002753-1Federal Administrative CourtDec 2, 2014

Regest

Einkommen, Notstandshilfe, Pensionsversicherung, Rente, Revision<br/>zulässig, Unterhaltszahlung, Versicherungszeiten

Full text

BVwG W218 2002753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.2002753.1.00

Spruch

W218 2002753-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch XXXX, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, Zl. XXXX, vom 19.12.2013 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 34 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (=BF) brachte am 04.12.2013 einen Antrag auf rückwirkende Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 Abs. 1 AlVG bei der belangten Behörde ein. Der Antrag lautete auf rückwirkende Änderung der offensichtlich irrig gespeicherten Qualifikation. Begründend wurde angeführt, dass lt. Aufnahmeschrift der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.11.2013 die Voraussetzung zum ursprünglichen Pensionsantritt zum 01.12.2013 nicht gegeben sei. Da nach Ansicht der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ihre Qualifikation falsch gespeichert worden sei, beantragte sie hiermit, diese zu korrigieren. Bei mehrmaligen Rückfragen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Pensionsantritts sei ihr stets versichert worden, dass sie mit keiner Verzögerung/Komplikation zu rechnen habe. Sie sei bei der belangten Behörde durchgehend gemeldet gewesen, hätte jedoch wegen ihres Alters keine Arbeit finden können.

Als Beilage wurde die Aufnahmeschrift der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien übermittelt. In dieser Aufnahmeschrift sei ihr mitgeteilt worden, dass lt. Bescheid und Auskunft vom Arbeitsmarktservice die Beschwerdeführerin aufgrund ihres eigenen Einkommens (Witwenpension von der SVA d.g.W. und Unfallrente) keinen Anspruch auf die Qualifikation 13 (Notstandhilfe mangels Notlage) habe und daher nicht in die ursprünglich vorgesehene vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer "Hacklerregelung" mit 01.12.2013 gehen könne.

2. Die belangte Behörde leitete hierauf das Ermittlungsverfahren ein, das ergeben hat, dass die Anträge der BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 17.02.2010, 22.09.2010 und 15.03.2013 mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 12.03.2010, 05.10.2010 und 22.03.2012 jeweils deshalb abgewiesen worden seien, weil der anzurechnende Betrag aus ihrem eigenen Einkommen, also in ihrem Fall der Witwenpension, und nicht wegen eines Partnereinkommens, ihren Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen hätte.

Nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des § 34 Abs. 1 AlVG bestehe nur dann ein Anspruch auf eine Kranken- und Pensionsversicherung, wenn jemand ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe.

3. Am 27.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerb der Pensionsversicherungszeiten und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung der Bürger vor dem Gesetz verletzt erachte. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Novellierung des § 34 AlVG durch BGBl. I 2004/142 der Erwerb von Pensionsversicherungszeiten neu geregelt und damit ein Anspruch auf Pensionsversicherungszeiten für jene Personen geschaffen worden sei, die ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Partnereinkommens keinen Anspruch auf Notstandshilfe hätten.

Neben dem Verlust des Notstandshilfeanspruches aufgrund der Partnereinkommensanrechnung hätten diese Personen dadurch auch pensionsversicherungsrechtliche Nachteile hinnehmen müssen. Überwiegend davon betroffen seien Frauen gewesen, die solcher Art doppelt diskriminiert worden seien. Durch diese Novelle sei für die betroffenen Personen die rechtsnachteilige Behandlung neu geregelt worden. Trotz dieser pensionsrechtlichen Verbesserung bestehe für Personen, die wegen der Partnereinkommensanrechnung keine Notstandshilfe erhielten, weiterhin - zumindest nach der Rechtsanwendung der belangten Behörde - ein Defizit im Bereich Witwen/Witwerpension, da die belangte Behörde dieses nicht unter den Begriff Partnereinkommen im Sinne des § 34 Abs. 1 AlVG subsumiere.

Durch die unrichtige Auslegung und Anwendung des Gesetzes verletze die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erwerb der Versicherungszeiten gemäß § 34 Abs. 1 AlVG und weiters sei sie in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz verletzt. Begründend wurde ausgeführt, dass § 34 Abs. 1 1. Satz laute: "... wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der

Ehegattin, (......) mangels Notlage keinen Anspruch auf

Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe."

Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 AlVG spreche vom "Einkommen" der Partner, sodass es sich hierbei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle. Damit stelle sich unweigerlich die Frage, was unter Einkommen im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sei.

Der Gesetzgeber definiere nicht näher, was unter bzw. welche Einkünfte unter "Einkommen" gemeint seien. Gehe man jedoch von einer richtigen Rechtsanwendung und Rechtsmeinung der belangten Behörde aus, nämlich, dass Witwenpension vom Einkommensbegriff des § 34 Abs. 1 AlVG nicht erfasst sei, läge zum einen

1. eine planwidrige Gesetzeslücke vor, da der Gesetzgeber jene Fälle des Unterhaltsleistungsbezuges durch Witwenpensionen nicht als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung bedacht und unter den Einkommensbegriff einbezogen habe.

2. zum anderen bestehe die Verpflichtung der belangten Behörde das Gesetz verfassungskonform auszulegen und anzuwenden.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Witwen/ Witwerpension unzweifelhaft um Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 AlVG, da es sich hierbei um eine Art Unterhaltsersatzleistung handle.

Zur planwidrigen Gesetzeslücke wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber offensichtlich jene Fälle nicht bedacht habe, wenn in einem Todesfall des einen Partners, der Tatbestand des

§ 34 Abs. 1 AlVG durch Bezug der Witwen/ Witwerpension erfüllt werden sollte.

Gehe man davon aus, bzw. unterstelle man dem Gesetzgeber, dass er jene Fälle nicht bedacht habe, die aufgrund des Partnereinkommens - Witwen/ Witwerpension - mangels Notlage keine Notstandshilfe beziehen dürften und somit aus der (Kranken- und) Pensionsversicherung ausgeschlossen würden, liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor.

Jedenfalls könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er bewusst diese Fälle, im konkreten die Witwen/ Witwerpensionen gleichheitswidriger Weise vom Einkommensbegriff ausgeschlossen habe.

Im Falle einer planwidrigen Gesetzeslücke sei die Behörde verpflichtet, diese Lücke im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Gesetzes zu schließen.

Zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung wurde ausgeführt, da es sich beim Einkommensbegriff des § 34 Abs. 1 AlVG um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle, sei auch im Sinne der Verfahrensökonomie eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 1 AlVG dahin geboten, dass unter "Partnereinkommen" auch die Witwen/ Witwerpension zu subsumieren sei. Insofern sei die belangte Behörde nach der ständigen Judikatur der öffentlichen Gerichtshöfe angehalten, in solchen Fällen, nicht zuletzt auch aufgrund des Grundsatzes der sozialen Rechtsanwendung, das Gesetz verfassungskonform auszulegen, und so die Witwen/ Witwerpension unter den Einkommensbegriff des § 34 Abs. 1 AlVG zu subsumieren.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AlVG hinsichtlich Notstandsbezuges erfülle. Dies werde von der Behörde auch nicht bestritten.

Zur Gleichheitswidrigkeit des § 34 Abs. 1 AlVG wurde ausgeführt, dass gemäß § 34 AlVG Personen, die ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Partnereinkommens mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hätten, Pensionsversicherungszeiten wie während des Bezuges von Notstandshilfe erwerben würden.

Das eigene Einkommen führe zum Wegfall der Notlage. Die Witwenpension sei aber kein eigenes Einkommen, sondern eine Unterhaltsersatzleistung. Wenn der Ehepartner lebe, führe der Unterhalt einerseits zum Wegfall der Notlage, aber damit auch zur Begründung der Versicherungszeiten nach § 34 Abs. 1 AlVG. Wenn nun Unterhaltsleistungen bei einer Lebenden anders behandelt würden als eine Unterhaltsersatzleistung, die genau das abdecken solle, führe dies unweigerlich zur Gleichheitswidrigkeit. Der Staat trete ja für die Unterhaltspflicht des verstorbenen Partners ein.

Zum Unterhaltsersatzleistungscharakter der Witwenpension wurde ausgeführt, dass gemäß § 258 Abs. 1 ASVG Anspruch auf Witwen/ Witwerpension nur die/der Ehegattin/-gatte hätte. Anspruch auf Witwen/ Witwerpension hätten Lebensgefährten nicht. Für eingetragene gleichgeschlechtliche Partner wurde ebenso ein Witwen/ Witwerpensionsanspruch begründet. Die Witwen/ Witwerpension sei somit als Ersatz des Staates für den/die Unterhalt (-sverpflichtung) des noch lebenden Ehegatten bzw. anders ausgedrückt, sei die Unterhaltsleistung gleichzusetzen mit der Witwen/ Witwerpension.

Wenn nunmehr der Unterhalt des Partners gemäß 34 Abs. 1 AlVG zum Wegfall der Notlage, aber zur Anrechnung von Versicherungszeiten führe, dann müsse eine Leistung, die diesen durch Tod entfallenden Unterhalt (= Witwenpension) ersetzen soll, ebenfalls zur gleichen Anrechnung von Versicherungszeiten führen.

Als weiteres Argument für den Unterhaltscharakter der Witwen/ Witwerpension könne

§ 258 Abs. 4 ASVG gesehen werden, da nur geschiedene Hinterbliebene mit Unterhaltsanspruch ein Recht auf Anspruch von Witwen/ Witwerpension hätten. Die Witwenpensionshöhe nach § 264 ASVG bemesse sich wie folgt: Der Prozentsatz der Witwen/ Witwerpension sei eine Relation der Einkommen vom Verstorbenen und der Witwe. Gemäß § 264 ASVG sei bei Geschiedenen die Witwen/ Witwerpension mit der Höhe des Unterhaltes begrenzt. Der Tatbestand des § 34 Abs. 1 AlVG sei somit durch den Bezug der Witwenpension erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Pensionsversicherung hätte, wie während des Bezugs von Notstandshilfe.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 1 AlVG von der Behörde rechtswidriger Weise dahingehend ausgelegt werde, dass sie nur lebende Ehegatten erfasse. Sachlich sei jedoch nicht erkennbar, worin der Unterschied einer Unterhaltszahlung eines Ehegatten und einer Witwenpension bestehen solle. Der sozialpolitische Zweck der Witwen/ Witwerpension bestehe ja gerade darin, für den Fall des Todes eines Ehepartners den Lebensstandard durch eine fortgesetzte Unterhaltsleistung eben in Form einer Hinterbliebenenpension weiter zu gewährleisten. Die Interpretation der Bestimmung des § 34 Abs. 1 AlVG sei daher in verfassungskonformer Weise so zu interpretieren, dass Witwenpensionsleistungen mitumfasst seien.

In Folge führte die Beschwerdeführerin noch einige Judikate zum Verbot unsachlicher Differenzierung sowie zum Sachlichkeitsgebot an. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine rückwirkende Einbindung in die Pensionsversicherung, sowie eine Speicherung bzw. Eintragung der aufgrund der Notstandshilfezeiten fehlenden Versicherungszeiten ("Qualifikation 13") im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung erfolgen sollte. Weiters erging die Anregung, dass das Bundesverwaltungsgericht beim VfGH die Aufhebung des Gesetzes § 34 Abs. 1 AlVG vom 27.12.2011 kundgemacht in BGBl. I Nr. 122/2011 wegen Verfassungswidrigkeit stellen möge.

4. Mit der Beschwerde vorgelegt wurde auch eine Vollmacht für XXXX, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22.

5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 05.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.02.2010, 22.09.2010 und 15.03.2012 jeweils einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe, mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2010, 05.10.2010 und 22.03.2012 wurde der Antrag jeweils abgewiesen, weil der anzurechnende Betrag aus dem eigenen Einkommen der Beschwerdeführerin, also im vorliegenden Fall der Witwenpension, und nicht aus Anlass eines Partnereinkommens den Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen hat.

3. Der aktuelle Antrag wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerdeführerin über ein eigenes Einkommen (Witwenpension) verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist unstrittig und ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lautet:

Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

§ 34. (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.

(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 nicht beseitigt.

(3) Der Anspruch auf Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 besteht im Anspruch auf eine Versicherungszeit. Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, haben Anspruch auf eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004. Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, haben Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.

(4) Für jede Person, die gemäß Abs. 3 eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung erwirbt, ist für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres als Abgeltungsbetrag gemäß § 617 Abs. 3 ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.

3.5. Zur Rechtsnatur der Notstandshilfe

Obwohl der Notstandshilfe in gewisser Weise Versorgungs- und Fürsorgecharakter zukommt und bei der Bemessung der Leistung die soziale und wirtschaftliche Situation des Leistungswerbers Berücksichtigung findet, handelt es sich trotzdem um eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung, auf die der Leistungswerber bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, Anspruch hat. Daher ist auch bei Vorliegen einer konkreten Notstandssituation immer noch die versicherungsrechtliche Voraussetzung zu erfüllen. Trotz des angesprochenen versorgungsrechtlichen Charakters hat die Notstandshilfe kein Naheverhältnis zur Pensionsversicherung. Zu der aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gezahlten Versorgungsleistung kann daher beispielsweise auch keine Ausgleichszulage nach § 292 ASVG verlangt werden, wenn die Notstandshilfe den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreicht. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes (im Sinne einer Grundversorgung) ist nämlich (außerhalb des gesetzlichen Pensionsversicherungssystems) die Sozialhilfe zuständig. Das System der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich auf einen zeitlich befristeten Status ausgerichtet, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Existenzsicherung bis zum Neuantritt einer Beschäftigung gewährleistet werden soll. Die dauernde Absicherung durch soziale Transfers wird hingegen durch andere Versicherungs- bzw. Versorgungssystemen geleistet wie zB. der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung und teilweise auch der Sozialhilfe (vgl. Pfeil AlVG Kurzkommentar, 3. neu bearbeitete Auflage).

Grundsätzlich ist gemäß § 33 AlVG Notstandshilfe auf Antrag zu gewähren, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist. Der Arbeitslose muss vermittelbar, arbeitsfähig und arbeitswillig sein und sich in Notlage befinden. Außerdem darf kein Ausschluss oder Ruhensgrund vorliegen. Entsprechend ihres fürsorgerechtlichen Einschlags wird bei der Notstandshilfe als besondere Anspruchsvoraussetzung das Vorliegen von Notlage verlangt. Dies ist nach § 33 Abs. 3 AlVG der Fall, wenn dem Arbeitslosen selbst unter Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Ehegatten oder Lebensgefährten die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Mit der Novelle BGBl. I 2004/142 wurde geregelt, dass jene Personen, die aufgrund des Einkommens des/der jeweiligen Partnerin/Partners mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatten, keine pensionsrechtlichen Nachteile mehr erleiden. Daher erwerben diese Personen einen Anspruch auf Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung.

Dieser neue "Kranken- bzw. Pensionsversicherungsanspruch" kommt eindeutig nicht in Betracht, wenn die Verneinung der Notlage auf ein eigenes Einkommen oder Fehlen anderer Voraussetzungen zurückgeht.

Bis 01.01.2005 konnten grundsätzlich nur Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung erwerben. Mit der Novellierung des § 34 AlVG durch BGBl I 2004/142 wurde der Erwerb von Pensionsversicherungszeiten neu geregelt und ein Anspruch auf Pensionsversicherung für jene Personen geschaffen, die ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Partnereinkommens keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben.

Das Ausmaß der Notstandshilfe wird in § 36 geregelt. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie die ihres/ihrer Ehepartners/in zu berücksichtigen. Analog der Regelung des § 22 (Verbot der Doppelversorgung) sieht § 36 Abs. 8 den Ausschluss von Notlage vor, wenn ein Leistungsbezug aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegt oder die Anspruchsvoraussetzungen auf eine solche Leistung erfüllt werden.

§ 36 AlVG nimmt Bezug auf das Einkommen. Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist als Einkommen grundsätzlich das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen. Unter Einkommen nach der NH-VO (Notstandshilfeverordnung) ist das Einkommen iSd § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400 in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Gem. § 2 Abs 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 zählt nichtselbstständige Arbeit zum Einkommen, was unter nichtselbstständiger Arbeit zu verstehen ist, ist im § 25 EStG 1988 idgF aufgezählt. Gem. § 25 Abs. 1 Z 3 EStG zählen dazu auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Daher ist eindeutig geregelt, dass die Witwenrente als eigenes Einkommen zu werten ist und die Beschwerdeführerin somit über ein eigenes Einkommen verfügt, auf das sie auch einen eigenen Anspruch hat.

Dem Vorbringen, dass der Gesetzgeber nicht näher definiere, was unter Einkommen zu verstehen sei, kann daher nicht gefolgt werden, da eindeutig geregelt ist, was alles unter den "Einkommensbegriff" zu subsumieren ist und daher als Einkommen zu werten ist.

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde abgewiesen, da sie über ein eigenes Einkommen (Witwenpension) verfügt und nicht auf Grund der Anrechnung von Partnereinkommen.

Im vorliegenden Fall kommt § 34 AlVG gar nicht zur Anwendung, da es keinen Partner gibt, dessen Einkommen für die Berechnung des Anspruches nach § 34 AlVG in Frage käme. Selbst wenn man dem Vorbringen folgen sollte, dass es sich bei der Witwenrente um eine "Unterhaltsersatzleistung" handelt, wäre diese als Einkommen im Sinne des § 34 AlVG zu werten., da auch Unterhaltsleistungen ein eigenes Einkommen darstellen, das der Anrechnung unterliegt (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 36, Rz 676 und § 36a, Rz 712). Mit BGBl I 1999/87 wurden durch die Aufnahme des § 29 Z 1 2. Satz EStG in den Katalog der relevanten Hinzurechnungsbeträge auch gesetzliche oder freiwillige Unterhaltsleistungen unter den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einkommensbegriff subsumiert. Unterhaltsleistungen sind auf das Einkommen im Sinne des § 36a AlVG anzurechnen(vgl. VwGH 22.12.2004, 2003/08/0237).

Dem Vorbringen, dass eine Witwenpension nicht als eigenes Einkommen sondern als eine Art "Unterhaltsersatzleistung" zu werten ist, kann weiters nicht gefolgt werden, da die Witwenrente durchgehend in sämtlichen Rechtsmaterien als eigenes Einkommen - auf das ein eigener Rechtsanspruch besteht - gewertet wird und nicht ersichtlich ist, wieso im vorliegenden Fall diese Wertung anders erfolgen sollte. Sinn und Zweck des § 34 AlVG ist es, für ein Mindestmaß an "Familieneinkommen" zu sorgen. Grundvoraussetzung für die Notstandshilfe ist jedenfalls, dass sämtliche Bedingungen für die Notstandshilfe und damit das Vorliegen einer Notlage erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund eines vorhandenen Eigeneinkommens die Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt.

Aus diesen Erwägungen und aus der Tatsache, dass § 34 Abs. 1 den Anspruch auf eine Kranken- und Pensionsversicherung von Personen, die ausschließlich auf Grund der Anrechnung von Partnereinkommen keine Notstandshilfe erhalten, regelt, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der unstrittige Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision wird gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig erachtet, da es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, die jedenfalls über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung erlangt. Zu der Frage, ob im Falle des Bezugs einer Witwen/ Witwerpension der Tatbestand des § 34 Abs. 1 AlVG erfüllt wird und die Witwenrente in diesem speziellen Fall als "Unterhaltsleistung" im Sinne eines Partnereinkommens zu werten ist und damit ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherungszeiten besteht, gibt es keine Rechtsprechung.

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