W207 1424418-2•BVwG W207 1424418-2
W207 1424418-2Federal Administrative CourtDec 2, 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>psychische Störung, Übergangsbestimmungen
W207 1424418-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael
SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 11 05.104/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § Abs. 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 16.11.2009 - nach Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Polen und dortiger Asylantragstellung - gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter XXXX XXXX, geb. XXXX (protokolliert zur Zl. D19 410648-2/2012 des vormaligen Asylgerichtshofes) und der damals noch minderjährigen Enkeltochter XXXX XXXX, geb. XXXX (protokolliert zur Zl. D19 410649-2/2012 des vormaligen Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die Tochter und die Enkeltochter - am 16.11.2009 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010, Zl. 09 14.292-EAST Ost, wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm § 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Mangels Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
Auch gegenüber der Tochter und der Enkeltochter ergingen inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009. Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zlen. S15 410648-1/2009/4E und S15 410649-1/2009/2E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 erhobenen Beschwerden der Tochter und der Enkeltochter gemäß §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihre Enkeltochter verblieben allerdings dennoch im österreichischen Bundesgebiet.
Am 26.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre Tochter und ihre Enkeltochter - neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2011, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab die Beschwerdeführerin als Grund für die neuerliche Antragstellung an, sie wolle nicht nach Polen abgeschoben werden, sie sei in Österreich in medizinischer Betreuung, da sie schwer krank sei. Österreich habe sie seit ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht verlassen.
Im Rahmen des nach der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 geführten Dublin-Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben, im Oktober 2008 habe der Ehegatte ihrer Tochter das gemeinsame Haus verlassen und sei nicht mehr nach Hause gekommen. Seit diesem Zeitpunkt gelte er als verschollen. Sie hätten nach ihm gesucht, jedoch nichts von ihm gehört bzw. erfahren. Seit diesem Zeitpunkt seien fünfmal maskierte Leute in ihr Haus gekommen, hätten es durchsucht und hätten ständig gefragt, wo er (Vater der Enkelin) sich versteckt habe und sie hätten sie bedroht. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, dass sie der Enkelin etwas antun könnten. Sie hätten zu dieser Zeit alle zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin sei sehr krank und sie habe Angst, dass sie das gesundheitlich nicht aushalten könnte. Einmal sei ihr so schlecht gewesen, dass sie bei der Durchsuchung starkes Nasenbluten bekommen habe. Seit dem Zeitpunkt der Durchsuchungen könne sie nicht mehr gehen.
Im anlässlich der Antragstellung auf internationalen Schutz vom 26.05.2011 geführten Asylverfahren gab die Tochter der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen an, ihr Mann sei in der Nacht von 04. auf 05. Oktober 2008 plötzlich verschwunden. Nach dem Verschwinden des Ehemannes seien insgesamt fünfmal Leute gekommen und hätten nach dem Mann gefragt. Die Tochter der Beschwerdeführerin, deren Tochter, also die Enkelin der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin hätten damals zusammen gelebt. Fluchtauslösendes Ereignis sei schließlich gewesen, dass etwa einen Monat vor der Ausreise in der Nacht, als sie mit der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen sei, Leute zu ihnen gekommen seien und ihr und ihrer Tochter mit einer Pistole gedroht hätten, sie hätten russisch gesprochen und seien maskiert gewesen, sie hätten nicht verstanden, was diese Männer von ihnen wollten. Sie hätten Angst gehabt, die Tochter sei 15 Jahre alt gewesen. Sie hätten die Tochter herumgestoßen, die Mutter (also die Beschwerdeführerin) habe Bluthochdruck und Nasenbluten bekommen und ihr sei schlecht gewesen, und das habe sie gerettet; die Männer seien dann gegangen und hätten aber gesagt, dass sie wieder kommen würden. Die Tochter sei seither sehr nervös und habe Angst gehabt in die Schule zu gehen und sie hätten dann überlegt auszureisen.
Die Beschwerdeführerin selbst wurde - abgesehen von der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2011 - vom Bundesasylamt nicht mehr zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt; dem zur Beschwerdeführerin geführten Akt des Bundesasylamtes ist zwar eine Ladung zu einer Einvernahme am 03.11.2011, nicht jedoch eine diesbezügliche Einvernahme zu entnehmen. Allerdings finden sich in der Begründung des damals in der Folge gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 folgende Ausführungen, die - soweit für den Fall der Beschwerdeführerin relevant - hier wiedergegeben seien:
"In weiterer Folge wurde Ihre Tochter am 03.11.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wobei Sie auch ladungsgemäß erschienen sind aber Ihre Tochter zusammenfassend erklärte, dass Sie nicht einvernahmefähig seien, was auch vor Ort vom Entscheider wahrgenommen wurde. Zu Ihren persönlichen
Verhältnissen gab Ihre Tochter an:
Frage: War Ihre Mutter je in Kranken- oder Spitalsbehandlung?
Antwort: Sie war in XXXX im XXXXkrankenhaus für drei oder vier Jahre, sie ist ein Pflegefall. Sie wurde entlassen, als ich sie vom Spital abholte, dann war sie noch ein Jahr etwa bei mir zuhause und ich kümmerte mich um sie und dahin reisten wir nach den Drohungen aus. Auch meine Mutter wurde bedroht.
Frage: Warum nahmen Sie Ihre Mutter nach Hause und beließen sie nicht im Krankenhaus?
Antwort: Die haben dort kaum auf sie geschaut, es gibt nur eine medizinische Versorgung, gepflegt wird dort niemand.
Frage: Wenn Sie Ihre Mutter nicht abgeholt hätten, wäre sei dann im Spital geblieben?
Antwort: Ich habe sie auch im Spital gepflegt, sie ist wie ein Kind.
...
Frage: Kann ich mit der Mutter reden, kann ich sie zu allfälligen Vorfällen befragen?
Antwort: Sie spricht nur Tschetschenisch, ihr Zustand wechselt oft. Sie ist vergesslich, sie ist am XXXX geboren.
Frage: Können Sie zur Mutter Irgendwelche Befunde vorlegen?
Antwort: Befunde über ihren geistigen Zustand kann ich nicht vorlegen. Sie sitzt im Rollstuhl und ich lege einen Befund vor zufolge dessen sie am 7. Oktober 2010 operiert am 18.11. muss sie noch einmal operiert werden, sie bekommt eine künstliches Hüftgelenk. Ich lege die Befunde vor (diese werden in Kopie zum Akt genommen). Wegen anderer Sachen hat sie keine gesundheitlichen Probleme.
Frage: Was ist die Ursache für ihre Erkrankungen?
Antwort: Sie hatte einmal eine Entzündung (Echinokokken) und wahrscheinlich ist das die Ursache für ihren nunmehrigen Zustand. Das wurde damals in XXXX vor vier Jahren behandelt und ist jetzt ausgeheilt.
Frage: Liegt ein Obsorgebeschluss zu Ihrer Mutter vor?
Antwort: Nein, weder von hier noch dergleichen aus Russland
......
Mit 17.11.2011 wurden Ihnen die Länderfeststellungen gleichzeitig mit der Aufforderung zum Verfahren und Ihren persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen übermittelt. Mit 20.12.2011 langte eine dahingehende Stellungnahme ein. Darin monierten Sie, dass Sie nicht ohne die Hilfe Ihrer Tochter XXXX auskommen könnten, da Sie schon zuvor im Herkunftsstaat von dieser abhängig gewesen wären. Sonst verweisen Sie ohne konkreten Bezug auf eine sich verschlechternde Menschenrechtssituation in Tschetschenien. Angeschlossen waren Befunde über Ihre Hüftgelenksprotesenoperationen 2010 und 2011.
B) Beweismittel
Sie brachten die im Akt ersichtlichen Beweismittel in Vorlage; das ist ein Anschreiben über eine geplante OP am 18.11.2011 wie auch Befunde dazu.
Von der Behörde wurden auch zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Angaben ihrer Tochter und Enkelin zu deren Asylverfahren 11 05.104-BAW, wie auch Ihr erster Asylakt 09 14 292-East-Ost."
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.12.2011, Zlen. 11 05.106-BAW und 11 05.105-BAW, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Tochter und der Enkeltochter vom 26.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen (Spruchpunkte II.) sowie die Tochter und die Enkeltochter gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Gegen diese die Tochter und die Enkeltochter betreffenden Bescheide wurden verspätete Beschwerden an den damals zuständigen Asylgerichtshof erhoben.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zlen. 11 05.106-BAW/WE, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Tochter und der Enkeltochter vom 08.02.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.
Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 09.05.2012, Zlen D19 410648-2/2012 und D19 410649-2/2012, wurden die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Tochter und der Enkeltochter abgewiesen worden waren, erhobenen Beschwerden gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.12.2011 erhobenen Beschwerden als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Diese Verfahren der Tochter und der Enkeltochter sind daher rechtskräftig negativ beendet.
Mit - dem bereits erwähnten und oben auszugsweise wiedergegebenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 05.104-BAE, wurde auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach der Russischen Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid u.a. die ausdrückliche, aber nicht näher begründete Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernahmefähig. Weiters traf das Bundesasylamt in Bezug auf den Gesundheitszustand folgende Feststellung: "Sie leiden an Hüftarthrosen, welche in Österreich durch Einsetzen von zwei künstlichen Hüftgelenken behandelt wurde. Sie waren unabhängig davon in Österreich mehrmals in Spitalsbehandlung, wobei sie stets in häusliche Pflege entlassen werden konnten. Sie benötigen Medikamente." Um welche Medikamente es sich hierbei handelt, wird in weiterer Folge nicht festgestellt, darüber hinaus daher auch nicht, ob diese benötigten Medikamente in der Russischen Föderation auch tatsächlich erhältlich sind.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 21.01.2012, wurde - im Gegensatz zur Tochter und zur Enkeltochter - fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.02.2012 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe zur Gänze außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin in Russland an einer sehr seltenen Echinococcen-Infektion erkrankt sei, die dort in dem Ausmaß nicht behandelt werden habe können. Ihre Beschwerden und Erkrankungen am Hüftknochen seien nicht durch Arthrose, sondern durch den Echinococceninfekt verursacht worden, der in Russland zwar erstmals diagnostiziert worden sei, aber nicht behandelt werden habe können. Aus diesem Grund sei die Erkrankung bis zur Einreise nach Österreich so stark fortgeschritten, dass die Beschwerdeführerin zu einem kompletten Pflegefall für ihre Tochter geworden sei. Die Behörde habe weiters keine länderspezifischen Ermittlungen in ihrem Fall unternommen, um zu prüfen, ob es mittlerweile eine Behandlung für ihre Erkrankung in ihrer Heimat gäbe und ob ihr diese überhaupt von ihrem Heimatort aus zugängig sei. Weiters habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin in einem engen Familienverband lebe und die Verfahren nicht getrennt gesehen werden könnten. Tatsächlich würde die Beschwerdeführerin ohne ihre Tochter einen Sachwalter zur Bewältigung ihrer Angelegenheiten benötigen, aufgrund des sehr engen Familienverbandes und entsprechend dem österreichischen Gesetz, welches eine Sachwalterschaft nur dann vorsehe, wenn der Betroffene nicht wohlwollend und sorgfältig vom engsten Familienumfeld gepflegt werde. Im engeren Sinn sei die Tochter eigentlich ihr Sachwalter, da die Beschwerdeführerin ohne ihre Hilfe und Pflege nicht leben könne und die Dinge des Alltags nicht bewältigen könne. Die Beschwerdeführerin werde in den nächsten Tagen weitere Befunde zu ihrer Erkrankung, welche Anfangs auch im Flüchtlingslager Traiskirchen nicht richtig diagnostiziert worden sei, vorlegen und ebenso Berichte über die medizinische Versorgung spezifisch auf ihre Erkrankung in ihrer Heimat. Würde es dort nämlich die Behandlung geben, wäre ihre Krankheit nicht so weit fortgeschritten. Die Behörde habe dies jedoch nur oberflächlich geprüft.
Gestellt wird in dieser Beschwerde u.a. der Antrag, der Asylgerichtshof möge das Verfahren zur notwendigen Ergänzung an die erste Instanz zurückverweisen.
Mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 09.05.2012. GZ.: D19 424418-1/2012/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 03.02.2012 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend tätigte der Asylgerichtshof folgende Ausführungen:
"Anzumerken ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin selbst lediglich ein einziges Mal ausdrücklich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, und dies im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2009 bei ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz, und dies im so genannten Dublin-Verfahren, dessen Verfahrensgegenstand nicht primär die auf den Herkunftsstaat bezogenen Fluchtgründe sind. Im gegenständlichen Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt nicht nach ihren Fluchtgründen gefragt. Diesbezüglich wird zwar im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernahmefähig. Worauf, sohin auf welche Erhebungen und Ermittlungsergebnisse sich diese Feststellung nun konkret stützt, ist aber weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zur Einvernahme am 03.11.2011 ladungsgemäß erschienen, die Tochter habe aber zusammenfassend erklärt, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig sei, was auch vor Ort "vom Entscheider wahrgenommen worden sei". Dass aber die mangelnde Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin etwa durch einen Amtsarzt festgestellt worden oder sonst medizinisch befundet worden wäre, ist weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Auch ist weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass etwa die Tochter der Beschwerdeführerin von der Beschwerdeführerin oder allenfalls einem Sachwalter - allenfalls auch nur für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt - bevollmächtigt worden wäre, in Vertretung der Beschwerdeführerin Angaben zu deren Fluchtgründen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Frage der Erforderlichkeit eines Sachwalters aufgeworfen wird. Diesbezüglich ist aber auch anzumerken, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011 vorbrachte, die Tochter habe beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Sachwalterschaft bezüglich die Beschwerdeführerin eingebracht; eine solche Anregung einer Sachwalterschaft vom 07.12.2012 liegt in Kopie diesem Wiedereinsetzungsantrag bei. Dieses Vorbringen musste dem Bundesasylamt aber bekannt sein, weil das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2012, Zl. 11 05.106-BAW/WE, über diesen Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat.
Bereits unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Feststellungsmängeln in Bezug auf die Frage der Einvernahmefähigkeit bzw. allenfalls der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit, persönlich zum Vorliegen allfälliger Fluchtgründe einvernommen zu werden, sowie im Hinblick auf die Frage einer im Raum stehenden Sachwalterbestellung und dem Umfang einer solchen allfälligen Sachwalterbestellung.
Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren - dem so genannten Dublin-Verfahren -, aber im Wege ihrer Tochter sowie insbesondere im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2011 nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor; im Ergebnis brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie ein Pflegefall. Im angefochtenen Bescheid wurde diesbezüglich - neben der Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernahmefähig - die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin leide an Hüftarthrosen, welche in Österreich durch Einsetzen von zwei künstlichen Hüftgelenken behandelt worden seien. Sie sei unabhängig davon in Österreich mehrmals in Spitalsbehandlung gewesen, wobei sie stets in häusliche Pflege entlassen werden habe können. Die Beschwerdeführerin benötige Medikamente.
Das Bundesasylamt unterlässt es jedoch in weiterer Folge, näher auszuführen, worauf - auf welche Ermittlungsschritte bzw. Ermittlungsergebnisse - sich die getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin benötige Medikamente, stützt, insbesondere lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides aber vermissen, welche Medikamente die Beschwerdeführerin konkret benötige, ob ein Nichterhalt solcher Medikamente allenfalls zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könnte und ob die allenfalls benötigten Medikamente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erhältlich sind, dies auch unter Berücksichtigung der bereits oben erwähnten, vom Bundesasylamt getroffenen Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernahmefähig. Die in diesem Zusammenhang diesbezüglich getätigten Ausführungen im angefochtenen Bescheid, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin noch unter schweren oder chronischen Krankheiten leiden würde, da ihre Hüftgelenksarthrose erfolgreich behandelt worden sei und sich in Verbindung mit den weiteren einbezogenen Befunden daraus keine permanente oder weitere bzw. anders geartete Behandlungsnotwendigkeit ergäbe, steht in gewissem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Insoweit ausgeführt wird, im Falle von allfälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dazu alle erforderlichen Behandlungen und Medikamente auch in der Russischen Föderation erhalten könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese allgemein gehaltene Ausführung konkrete Erhebungs- und Ermittlungsschritte und darauf basierende nachvollziehbare Feststellungen nicht zu ersetzen vermag und in dieser Allgemeinheit nicht geeignet ist, das Bescheidergebnis, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Überschreitung der Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK vorliegt, zu tragen.
Für eine sachgerechte Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wird daher - wie bereits oben ausgeführt - zu erheben sein, wie der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu bewerten ist, ob sie tatsächlich - wie vom Bundesasylamt festgestellt - Medikamente benötigt und wenn ja welche, und welche Auswirkung der Nichterhalt dieser allenfalls benötigten Medikamente hätte, sowie, ob diese Medikamente in der Russischen Föderation erhältlich sind. In diesem Zusammenhang wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die belangte Behörde habe zur Gänze außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin in Russland an einer sehr seltenen Echinokokken-Infektion erkrankt sei, die dort in dem Ausmaß nicht behandelt werden habe können, auseinanderzusetzen haben, wobei allerdings das Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Einvernahme am 03.11.2011 - die Mutter (die Beschwerdeführerin) habe einmal eine Entzündung (Echinokokken) gehabt und wahrscheinlich sei das die Ursache für den nunmehrigen Zustand der Beschwerdeführerin, das sei damals in Grosny vor 4 Jahren behandelt worden und sei jetzt ausgeheilt - nicht unberücksichtigt bleiben sollte.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten bzw. des Vorbringens der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung von subsidiärem Schutz als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen."
Im in der Folge wieder beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren forderte das Bundesasylamt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2012 auf, alle vollständigen Unterlagen zu allen ihren gegenwärtigen und früheren Erkrankungen und aktuell erforderlicher genauer Medikation und Krankenbehandlung vorzulegen, zudem eine ausführliche und vollständige Krankengeschichte zu ihrer Person zu erstellen und zu übermitteln. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung aufgefordert, eine Stellungnahme zu ihrer Einvernahme-, Handlungs-und Geschäftsfähigkeit einzubringen, insbesondere ob und inwieweit die Beschwerdeführerin besachwaltert sei und ob und wo unter welcher Geschäftszahl ein derartiges Verfahren bereits eingeleitet worden sei.
Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge im Wege ihrer Rechtsvertretung einen rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.06.2012, XXXX, mit dem das Verfahren betreffend die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin eingestellt wurde. In der Begründung dieses Beschlusses wird unter anderem ausgeführt, in dem am 31.05.2012 vorgelegten Clearingbericht sei vom Verein Vertretungsnetz die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung empfohlen worden, dass ausreichend andere Hilfen vorhanden seien. Laut nachvollziehbarem Bericht der Clearingstelle sehe die Familie in einer allfälligen Sachwalterschaft eine Hoffnung, nicht ausreisen zu müssen. Dies stelle allerdings keine Angelegenheit im Sachwalterverfahren dar. Das Verfahren sei daher einzustellen.
Vorgelegt wurden weiters diverse medizinische Unterlagen, die - neben mehreren Röntgenbefunden, die abgesehen vom Hüftleiden der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf erhebliche und lebensbedrohliche Erkrankungen zulassen - eine am 07.10.2010 erfolgte Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese links und eine am 22.11.2011 erfolgte Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts betreffen; der postoperative Verlauf habe sich soweit komplikationslos gestaltet.
Bezüglich der im Rahmen der Nachbehandlung dieser Operationen von der Beschwerdeführerin benötigten laufenden Medikation (Ramipril, Pantoprazol, Amlodipin, Deflamat, Keflex, Lovenox) erging mit Schreiben vom 26.07.2012 seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation, aus deren Anfragebeantwortung vom 31.08.2012 sich ergibt, dass sämtliche genannten Medikamente nach Auskunft von IOM Moskau in der Russischen Föderation verfügbar seien, bis auf Amlodipin allerdings alle unter anderen, näher genannten Namen. Untersuchungen und stationäre Behandlungen in der Russischen Föderation seien für Bürger der Russischen Föderation kostenlos. Die medizinische Pflichtversicherung sei vom Staat gewährleistet. Die Therapie mit Medikamenten sei nur für Patienten kostenlos, die den Status einer "behinderten Person" haben. Dieser Status werde aufgrund einer Entscheidung des medizinischen Komitees der lokalen Klinik am Wohnort des Patienten gewährt. Für andere Patienten (nicht behinderte Personen) seien die Kosten nicht gedeckt. Die Leistungen könnten nicht nur am offiziellen Wohnort des Patienten zur Verfügung gestellt werden, sondern auch am aktuellen Aufenthaltsort.
Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin eine in russischer Sprache verfasste Epikrise vorgelegt, welche vom Bundesasylamt einer Übersetzung die deutsche Sprache zugeführt wurde. Dieser Beurteilung bzw. Zusammenfassung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation am 25.03.2009 und am 20.04.2009 Operationen zum Zwecke der Entfernung einer Vielzahl von echinokokkischen Zysten samt darauf folgenden Behandlungen durchgeführt und vorgenommen wurden.
Zwei Aktenvermerken des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 und vom 30.10.2012 ist zu entnehmen, dass die Enkelin der Beschwerdeführerin regelmäßig per Telefon auf telefonische Nachfrage des Bundesasylamtes dem Bundesasylamt mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig sei. Dennoch sei die Beschwerdeführerin für den 28.08.2012 zur Einvernahme vorgeladen worden, diese sei aber nicht erschienen. Hingegen sei die Enkelin der Beschwerdeführerin erschienen, habe die angeführten Befunde übergeben und erklärt, dass ihre Großmutter auch weiterhin aus gesundheitlichen Gründen keine Einvernahme absolvieren könne. Eigene, nur die Beschwerdeführerin betreffende Vorfälle zur Ausreise habe es laut Angaben der Enkelin jedenfalls nicht gegeben.
Einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Polizeiärztlichen Befund und Gutachten vom 19.11.2012 ist nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2012 schließlich folgendes zu entnehmen:
"Untersuchungsbefund:
Die Genannte ist während der gesamten Untersuchung zeitlich und örtlich orientiert und ruhig. Im Gedankengang nachvollziehbar. Sie zeigt sich stets kooperativ.
Sie befindet sich offensichtlich seit drei Jahren in Österreich, nachdem sie vorher in Tschetschenien gelebt habe. Sie sei mit ihrer Mutter und ihrer Enkelin eingereist. Sie hat noch eine relativ große Familie in Tschetschenien. Sie wird aber von ihrer Tochter und der Enkelin körperlich versorgt, da sie in der letzten Zeit aufgrund ihrer rheumatischen Beschwerden auf den Rollstuhl angewiesen ist. Die letzten drei Jahre war sie praktisch in ständiger ärztlicher Behandlung und wurde zweimal an der Hüfte operiert (neues Hüftgelenk rechts und links). Sie möchte unbedingt weiter bei ihrer Tochter und ihrer Enkelin in Österreich bleiben. In die vorliegenden Spitalsbefunde wird eingesehen. Es handelt sich um Polyarthrosen bei schwerer Übergewichtigkeit. Die Genannte ist 112 kg schwer und 160 cm groß. Es besteht außerdem ein Bluthochdruck. Dieser ist mit Acemin 10 mg eingestellt. Durch die schwere Übergewichtigkeit hat sich offensichtlich eine Arthrose der beiden Kniegelenke entwickelt.
Bei der heutigen Untersuchung zeigen sich über dem Herzen keine pathologischen Geräusche. Die Herzaktion ist rhythmisch. Die Lunge ist frei. Der Blutdruck ist mit 157/90 leicht überhöht. Der Puls ist
87. Sie zeigt sich heute praktisch inmobil. Sie sitzt mit ihrem schweren Übergewicht im Rollstuhl. Weiters besteht ein Zustand nach Gallenblasenentfernung (komplikationslos). Laut Befund hat sie außerdem eine Hundebandwurmzyste, diese ist derzeit aber nicht behandlungspflichtig sowie ein Zustand nach Hepatitis B, ebenfalls derzeit nicht behandlungspflichtig.
Chefärztliche Beurteilung/Gutachten:
Aufgrund der heutigen Untersuchung und der Einsichtnahme in die Befunde besteht ein extremes Übergewicht und dadurch bedingt offensichtlich Abnützung im Bereich der Hüft-und Beingelenke (Zustand nach zweimaliger Hüftoperation) sowie ein Bluthochdruck, welcher medikamentös eingestellt ist. Die Genannte ist laut heutige Untersuchung inmobil und auf den Rollstuhl angewiesen. Aus chefärztlicher Sicht ist eine Weiterbehandlung des Bluthochdruckes sowie eine chronische Therapie der Gelenksbeschwerden notwendig. Diese ist sicherlich auch in Tschetschenien möglich."
Dieses amtsärztliche Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vom Bundesasylamt mit Begleitschreiben vom 21.11.2012 zur Kenntnis- und zur Stellungnahme bis zum 10.12.2012 übermittelt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 11 05.104/1-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.05.2011 neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 wurde neuerlich Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof erhoben. In diese Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin erbitte sich die Möglichkeit, in der Republik Österreich zu leben, dies bis zur Beendigung ihrer Behandlung und Durchführung einer Operation. Ihr Wohlbefinden sei sehr schlecht und sie benötige eine Operation und ihre Diagnose sei sehr lebensgefährlich. Sie bitte sehr ihr zu gestatten, in der Republik Österreich zu leben; nach Beendigung der Operation verpflichtete sie sich freiwillig die Republik Österreich zu verlassen.
Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zwecks Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in Anwesenheit einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführerin durch. Das Bundesasylamt entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Tochter und die Enkeltochter der Beschwerdeführerin, die zwischenzeitig volljährig geworden ist, als Zeugen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zum Vorliegen von Fluchtgründen bei der Beschwerdeführerin einvernommen.
Die wesentlichen Teile dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung
seien hier wiedergegeben (BF=Beschwerdeführerin; Z1=Zeugin 1
[Enkeltochter der Beschwerdeführerin]; Z2=Zeugin 2 [Tochter der
Beschwerdeführerin]; RV bzw. BFV=Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin):
"Die BF wird im Rollstuhl in den Verhandlungssaal geführt.
BFV legt vor: Medizinische Unterlagen, die als Beilage A zum Akt genommen werden.
BF ersucht, die Toilette aufsuchen zu können. Diesem Ersuchen wird stattgegeben.
Nach Rückkehr der BF: Eröffnung der Verhandlung.
Der Richter legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.
Der Richter stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und die Dolmetscherin zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).
Der Richter befragt die Dolmetscherin, ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
Die D gibt zu Protokoll, dass sie eine der Töchter der BF kennt, es handelt sich hierbei um die Tochter XXXX, die in Österreich den Status einer Asylberechtigten genießt. Die D weist darauf hin, dass sie mit dieser Tochter im Jahr 2005 gemeinsam in einem Heim gewohnt hat und im Krankenhaus auch Übersetzungstätigkeiten bei der Untersuchung der BF durchgeführt hat. Die D erachtet sich jedoch nicht für befangen und sieht sich in der Lage, neutral zu übersetzen.
Der Richter befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wird verneint.
Die Dolmetscherin ist für die Übersetzungstätigkeiten im Allgemeinen beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG)
Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird die og. Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt.
Der Richter ermahnt die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).
Der Richter befragt die Partei, ob sie psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird die Partei befragt, ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der Partei dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihr vorliegen, die die Durchführung der Verhandlung verhindern.
Der Richter befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut versteht; BF gibt an, dass sie die Übersetzung des Verfahrensgegenstandes nicht verstanden hat. Der BF wird nochmals erklärt, dass die Verhandlung deshalb durchgeführt wird, weil sie eine Beschwerde erhoben hat.
BF: Ich bitte um Entschuldigung wenn ich alles nicht verstehe. Es kommen die Bilder vor, die ich in Tschetschenien erlebt habe. Daher kann ich mich nicht konzentrieren.
Die Enkelin gibt an, dass die Großmutter sich mehr an die Ereignisse in Tschetschenien erinnert, als an die Geschehnisse in Österreich.
R: Fühlen Sie sich in der Lage über die Ereignisse in Tschetschenien zu sprechen?
BF: (weint) Es kommen die Erlebnisse aus Tschetschenien vor, wie mein Sohn misshandelt wurde und meine Tochter wegen mir ihr Leben nicht in die richtige Schiene gebracht hat, und mich nicht zurückgelassen hat. Sie hat sich die ganze Zeit um mich gekümmert. Ein Sohn von mir ist mit 13 Jahren gestorben, das tut mir im tiefen Herzen weh, wenn ich mich daran erinnere. Ich kann daher nicht alles erzählen.
R: Fühlen Sie sich selbst einvernahmefähig?
BF: Ich werde mich bemühen und werde alles tun, was ich kann. Es war etwas Schreckliches, was nicht zu erzählen war.
R an RV: Festzuhalten ist, in Bezug auf die Frage der Einvernahmefähigkeit, dass es zum einen, einen Gerichtsbeschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.06.2012 gibt, mit dem das Verfahren, betreffend eines Sachwalters eingestellt wurde. Zum anderen gibt es ein Amtsärztliches Gutachten, vom 21.11.2012, das keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass die BF prozessunfähig wäre oder nicht einvernahmefähig wäre. Festgehalten wird, dass die Befragung der BF sich wegen ihres Gemütszustandes allerdings sehr schwierig gestaltet.
Der BF wird die Funktion der Anwesenden erklärt.
Der Richter weist darauf hin, dass ein Krug mit Wasser und Becher zur Verfügung stehen und bei Bedarf auch Pausen möglich sind.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Der Richter weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Die BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Die BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt (die Aussage darf verweigert werden, wenn die Beantwortung der Fragen für den Beteiligten oder bestimmte nahe stehende Personen Schande oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung bewirken würde oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verletzt würden; will ein Beteiligter die Aussage verweigern, so hat er seine Gründe glaubhaft zu machen).
Ferner wird der BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben (Anleitung, wenn nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten).
Auf die Verlesung der Aktenteile wird verzichtet. Der Richter erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Beginn der Befragung
R: Waren Sie Verfolgungshandlungen ausgesetzt, die sich konkret und gezielt auf Sie gerichtet haben?
BF: Ich persönlich wurde nicht verfolgt, ich musste aber wegen der Probleme meiner Tochter XXXX, das Land verlassen. Sie hat sich um mich gekümmert und wollte mich nicht alleine zurücklassen und selbst in Tschetschenien zu bleiben war für sie unmöglich. Ich habe niemanden außer meiner Tochter XXXX, der sich um mich kümmern konnte.
R: Was können Sie mir über Ihren Gesundheitszustand sagen, wie geht es Ihnen körperlich?
BF: Die österreichischen Ärzte haben mir sehr geholfen. Ich habe drei Operationen in Österreich gehabt, aber wie soll ich meinen Zustand beschreiben, wenn ich mich nicht um mich selbst kümmern kann und meinen Alltag nicht alleine bewältigen kann. Ich bin total von meiner Tochter abhängig.
R: Sie haben am 19.11.2012 eine medizinische Untersuchung bei einem Amtssachverständigen gehabt, können Sie sich an diese Untersuchung noch erinnern?
BF: Es bleibt nichts im Kopf und ich kann mich an diese Untersuchung nicht erinnern.
R an RV: Hat sich der Gesundheitszustand der BF seither verändert und wenn ja inwiefern?
RV: Zum einen hat sie diverse Behandlungen in Anspruch nehmen müssen. Wurde auch mehrere Male stationär aufgenommen. Hinsichtlich ihres psychiatrischen Zustandes kann ich nur meine laienhafte Meinung abgeben, dass das Auseinanderreißen von ihrer Tochter und Enkelin eine sehr große Belastung für sie war und sie offensichtlich wirklich von der Tochter abhängig ist. Ob es darüber Befunde gibt, weiß ich nicht.
R an RV: Sie haben gesagt, das Auseinanderreißen von Tochter und Enkelin war eine sehr große Belastung, inwiefern meinen sie Auseinanderreißen?
RV: Die Enkeltochter und die Tochter sind abgeschoben worden und dann wiedergekommen.
RV derzeit sind die Verfahren der Enkeltochter und Tochter beim BFA anhängig und zugelassen.
Befragt wird die Enkeltochter XXXXXXXX als Zeugin
Die Zeugin wird gemäß § 49 AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt.
(Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
3. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.) Sie werden weiters ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Eine falsche Zeugenaussage kann mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.)
Weiters wird die Zeugin nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge gemäß § 26 VwGVG (§ 26 VwGVG - Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes: im Wesentlichen Ersatz der notwendigen Reisekosten, evtl. Aufenthaltskosten und Rückreisekosten; Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn Vermögensnachteil erlitten; Anspruch ist binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung / Zeugen aus dem Ausland binnen 4 Wochen / mit Bescheinigungsmitteln geltend zu machen).
Beginn der Befragung von Zeugin 1 XXXX XXXX:
Name: XXXX XXXX, Geburtsdatum: XXXX, Wohnadresse: XXXX, Beruf:
Keiner, Verhältnis zum BF: verwandt, Enkeltochter der BF
Festgehalten wird, dass die Zeugin die deutsche Sprache sehr gut spricht. Die Zeugeneinvernahme wird in deutscher Sprache durchgeführt.
R: Wann wurden Sie und Ihre Mutter abgeschoben?
Z1: Am 27.11.2012.
R: Wie lange waren sie in der Folge wieder in der RF aufhältig
Z1: Wir wurden im November abgeschoben, wir waren fast einen Monat in Weißrussland unterwegs. Wir waren ca. einen Monat in der RF.
R: In der RF selbst waren Sie also etwa einen Monat?
Z1: Ja, ich und meine Mutter.
R: Wo haben Sie sich da aufgehalten
Z1: Meine Mutter ist nach Tschetschenien gefahren, wir hatten keine Dokumente. Ich war selber nicht in Tschetschenien, meine Mutter hatte Angst um mich, sie selbst ist aber nach Tschetschenien gefahren um unsere Dokumente zu holen. Sonst konnten wir nicht nach Österreich zu meiner Oma zurück, die alleine in Österreich geblieben ist. Wir wurden ja ohne die Oma abgeschoben obwohl wir gemeinsam nach Österreich gekommen sind.
R: Sie hatten in Österreich rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren warum sind Sie wieder nach Österreich gekommen?
Z1: Meine Mutter kann nicht mehr in Tschetschenien leben, sie hat dort sehr viel Schlechtes erlebt. Sie wurde dort zwangsverheiratet und hatte Angst dass mir dasselbe passiert. Sie hat mich deshalb nicht nach Tschetschenien mitgenommen.
R: Hat es konkrete Anhaltspunkte gegeben dass Sie in Tschetschenien zwangsverheiratet werden sollten?
Z1: Nein, eigentlich nicht
R: In welchem Stand befindet sich Ihr neues Asylverfahren derzeit?
Z1: Wir haben einen Antrag gestellt, hatten aber noch keine Einvernahme. Es ist in Tschetscheninnen schwierig für die Frauen, wir haben dort keine Rechte. Wenn man keinen Vater oder Bruder zu Hause hat ist man dort Rechtlos.
R: Wann genau haben Sie Ihre neuen Anträge auf internationalen Schutz gestellt?
Z1: Ende Februar, Anfang März 2013
R: Hat Ihre Großmutter eigene Fluchtgründe, ist sie selbst persönlich und konkret verfolgt worden?
Z1: Nein, sie hat außer ihrer Tochter niemanden in Tschetschenien. Meine Mutter wollte sie nicht in Tschetschenien lassen, dort gibt es keine Altersheime.
R: Wer hat sich in Tschetschenien damals um Ihre Großmutter gekümmert?
Z1: Auch meine Mutter.
R: Ich habe dem Akt entnommen, dass Ihre Großmutter in Tschetschenien auch lange in Krankenhäusern aufhältig war, ist das richtig?
Z1: Ja, ich weiß nicht wie lange sie dort in Krankenhäusern war, es geht ihr wie jetzt.
R: Wer kümmert sich derzeit um Ihre Großmutter
Z: Meine Mutter und Ich.
R: Was ist mit Ihrer Tante, also der anderen Tochter ihrer Großmutter?
Z1: Als wir abgeschoben wurden, war sie alleine. Sie konnte nichts alleine machen, meine Tante war bei ihr. Danach war keine große Hilfe von ihr mehr da. Es gibt auch eine Bekannte die sich um meine Oma gekümmert hat. Meine Tante war in dieser Zeit, als wir abgeschoben waren, bei ihr.
R: Leben Sie derzeit in einem gemeinsamen Haushalt?
Z1: Ja, alle drei. Wir leben in einem Flüchtlingsheim, in einer Wohnung.
Die Zeugin wird um 10.30 Uhr entlassen.
Die zweite Zeugin wird in den Verhandlungsraum gerufen.
Befragt wird die Tochter XXXX XXXX als Zeugin 2
Die Zeugin wird gemäß § 49 AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt.
(Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
3. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.) Sie werden weiters ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Eine falsche Zeugenaussage kann mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.)
Weiters wird die Zeugin nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge gemäß § 26 VwGVG (§ 26 VwGVG - Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes: im Wesentlichen Ersatz der notwendigen Reisekosten, evtl. Aufenthaltskosten und Rückreisekosten; Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn Vermögensnachteil erlitten; Anspruch ist binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung / Zeugen aus dem Ausland binnen 4 Wochen / mit Bescheinigungsmitteln geltend zu machen).
Beginn der Befragung von Zeugin XXXX XXXX:
Name: XXXXXXXX, Geburtsdatum: XXXX, Wohnadresse: XXXX, Beruf:
Keiner, Verhältnis zum BF: verwandt, Tochter der BF
Festgehalten wird, dass die Zeugin die deutsche Sprache nicht spricht. Die Zeugeneinvernahme wird in tschetschenisch durchgeführt.
R: Verstehen Sie die D?
Z2: Ja.
R: Ist es zutreffend, dass Sie aus Österreich abgeschoben wurden?
Z2: Ja.
R: Wann war das ungefähr?
Z2: Im November 2012.
R: Wo sind Sie danach hingereist?
Z2: Ich bin nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ich dachte, dass uns nichts mehr passieren wird.
R: Wie lange waren Sie dann in Tschetschenien aufhältig?
Z2: Ungefähr zwei Monate. Ich kann mich nicht genau erinnern.
R: Was haben Sie in Tschetschenien gemacht?
Z2: Ich habe mich um meine Dokumente gekümmert.
R: Wie haben Sie das gemacht und um welche Dokumente haben Sie sich gekümmert?
Z2: Ich habe mich um Anmeldungen und um unsere Inlandspässe gekümmert. Ich habe auch die Inlandspässe für mich und meine Tochter angefordert. Ich dachte die Situation sich beruhigt hat aber es sind wieder Behördenvertreter in unser Haus eingedrungen. Ist das jetzt meine Einvernahme?
R erklärt der Z den Instanzenzug und die verfahrensrechtliche Situation
R: Wer kümmert sich derzeit um Ihre Mutter?
Z2: Ich.
R: Können Sie mir das näher erläutern, wie konkret sieht dieses Kümmern aus?
Z2: Meine Mutter ist nicht geh fähig, sie kann max. 10 Meter zu Fuß gehen und wenn das sein soll hat sie die ganze Nacht schreckliche Rückenschmerzen. Ich muss sie zu allen Terminen mit dem Rollstuhl hin und her bringen. Sie kann sich nicht alleine waschen und kochen. Sie kennt sich mit den Medikamenten nicht aus, ich muss die Medikamenteneinnahme auch kontrollieren und ihr diese rechtzeitig geben.
R: Unter welchen Krankheiten leidet Ihre Mutter derzeit, konkret?
Z2: Sie hat Kniebeschwerde und starke Schmerzen, der Knochen im rechten Knie (Kniegelenk) muss ausgetauscht werden. Sie hat Rückenschmerzen. Sie hat noch psychische Probleme, sie vergisst alles und ist nervös. Sie hat Stress und ist nervös. Sie nimmt noch Medikamente, die ihr ein Psychiater verschrieben hat.
R: Wurde Ihre Mutter in Tschetschenien medizinisch behandelt?
Z2: Ja.
R: Welche medizinischen Behandlungen erhielt Ihre Mutter in Tschetschenien?
Z2: Sie hatte drei oder vier Operationen in Tschetschenien erhalten. Es wurde festgestellt, dass sie an einer bakteriellen Erkrankung, Echinokokken leidet. Sie wurde drei oder vier Mal am Rücken operiert.
R: Haben Sie in Tschetschenien in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter gelebt?
Z2: Ja, wir waren immer gemeinsam.
R: Gab es konkret und gezielt gegen Ihre Mutter gerichtete Verfolgungshandlungen, war Ihre Mutter selbst verfolgt?
Z2: Persönlich wurde meine Mutter nicht verfolgt, sondern ich. Da ich in Tschetschenien nicht leben konnte musste ich ausreisen und ich habe sie nicht alleine zurückgelassen.
R: Kann sich Ihre Schwester, die in Österreich den Status einer Asylberechtigten hat, um Ihre Mutter kümmern?
Z2: Alle meine Geschwister haben eigene Familien und es gab unter ihnen niemanden, der sich um sie kümmern wollte.
R: Wer hat sich um Ihre Mutter gekümmert, als Sie nach Tschetschenien abgeschoben wurden?
Z2: Als ich abgeschoben wurde, hat sich eine Bekannte, die in derselben Wohnung, gelebt hat um sie gekümmert. Es kam auch meine Schwester, aber sie wollte meine Mutter nicht zu sich nehmen.
RV an Z2: Wie schätzen Sie den Gesundheitszustand Ihrer Mutter, im Vergleich zu 2012 ein? besser, schlechter oder gleich?
Z2: Es ist nicht besser geworden. Sie versteht sehr vieles nicht und vergisst sehr vieles. Das haben wir auch bei unserem Psychiater gesagt und sie nimmt regelmäßig Medikamente.
R: Welche Medikamente nimmt Sie konkret?
Z2: Ich weiß nicht, wie die Medikamente heißen.
Enkeltochter gibt an, dass die BF, wenn sie sehr starke Schmerzen hat, sie Tramal nimmt und wegen dem Blutdruck, das wurde erst letztes Jahr erkannt, nimmt sie Acemin (phonetisch), gegen hohen Blutdruck. Sie hat Schlafstörungen, sie sitzt immer und schläft mein Sitzen ein. Sie schläft sehr wenig, schläft aber unter dem Tag öfter ein. Gegen diese Schlafstörungen nimmt sie Medikament, die ihr der Psychiater verschrieben hat. Wie die heißen kann ich nicht genau angeben.
Der BF wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
Die BF gibt dazu keine Stellungnahme ab.
Der Richter fragt die BF sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint
Der Richter fragt die BF ob sie die Dolmetscherin gut verstanden hat; dies wird bejaht.
Keine weiteren Beweisanträge"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 16.11.2009 - nach Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Polen und dortiger Asylantragstellung - gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter XXXX XXXX, geb.XXXX und der damals noch minderjährigen Enkeltochter XXXX XXXX, geb.XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die Tochter und die Enkeltochter - am 16.11.2009 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010, Zl. 09 14.292-EAST Ost, wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm § 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Mangels Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
Auch gegenüber der Tochter und der Enkeltochter ergingen inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009. Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zlen. S15 410648-1/2009/4E und S15 410649-1/2009/2E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 erhobenen Beschwerden der Tochter und der Enkeltochter gemäß §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihre Enkeltochter verblieben allerdings dennoch im österreichischen Bundesgebiet.
Am 26.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre Tochter und ihre Enkeltochter - neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.12.2011, Zlen. 11 05.106-BAW und 11 05.105-BAW, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Tochter und der Enkeltochter vom 26.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen (Spruchpunkte II.) sowie die Tochter und die Enkeltochter gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Gegen diese die Tochter und die Enkeltochter betreffenden Bescheide wurden verspätete Beschwerden an den damals zuständigen Asylgerichtshof erhoben.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zlen. 11 05.106-BAW/WE, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Tochter und der Enkeltochter vom 08.02.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.
Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 09.05.2012, Zlen D19 410648-2/2012 und D19 410649-2/2012, wurden die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Tochter und der Enkeltochter abgewiesen worden waren, erhobenen Beschwerden gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.12.2011 erhobenen Beschwerden als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Festgestellt wird daher, dass diese Verfahren der Tochter und der Enkeltochter - anders als das Verfahren der Beschwerdeführerin - rechtskräftig negativ beendet sind. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang weiters, dass das Vorbringen der Tochter und der Enkeltochter in diesen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig erkannt wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 05.104-BAE, wurde auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach der Russischen Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Anders als die volljährige Tochter und die Enkeltochter erhob die Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 09.05.2012. GZ.: D19 424418-1/2012/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 03.02.2012 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach durchgeführten weiteren Ermittlungen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 11 05.104/1-BAE, der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.05.2011 neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Ende November 2012 wurden die Tochter und die Enkeltochter der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation abgeschoben, wo sie sich etwa einen Monat aufhielten und in der Folge wieder nach Österreich zurückkehrten. Sie stellten im März 2013 in Österreich neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Die Verfahren über diese Anträge auf internationalen Schutz sind zugelassen und gegenwärtig noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anhängig. Festgestellt wird, dass die Tochter und die nunmehr volljährige Enkeltochter daher gegenwärtig auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin trotz diesbezüglich angestrengten Verfahrens nicht besachwaltert ist. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin einvernahmefähig bzw. prozessfähig ist.
Nicht festgestellt werden kann, das der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder das der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass es konkrete Übergriffe auf die Beschwerdeführerin selbst gegeben hätte.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann, dass grundsätzlich eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Festgestellt wird allerdings, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht in einem dermaßen schlechten und akut lebensbedrohlichen Gesundheitszustand ist, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würde, dass die Beschwerdeführerin sich aber dennoch in einem insgesamt schlechten physischen und psychischen Zustand befindet und bei der Bewältigung des Alltages von der Betreuung und Pflege durch ihre Tochter und ihre nunmehr volljährige Enkeltochter, die sich gegenwärtig auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und mit denen die Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, abhängig ist.
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. XXXX erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die XXXXmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der XXXXregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.
(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)
Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces XXXX Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-XXXX-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.
(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013)
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit XXXX über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.
Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).
Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.
Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
XXXX Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus XXXXasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.
Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.
Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch
(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)
Diese Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen gegeben. Im Rahmen dieser Verhandlung traten weder die Beschwerdeführerin noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandte, diesen Länderfeststellungen entgegen.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren im Zusammenhang mit dem in Kopie im (so genannten Dublin) Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Inlandspass der Beschwerdeführerin. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter und Enkeltochter gründen sich auf eine Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten und die Akten des früher zuständigen Asylgerichtshofes. Die Feststellung, dass die Tochter und die Enkeltochter der Beschwerdeführerin nach einer Abschiebung in die Russische Föderation nunmehr wieder im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind und neue Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben, die zugelassen und derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014 als Zeugen einvernommenen Tochter und Enkeltochter selbst im Zusammenhang mit eingeholten AIS-Auszügen vom 02.12.1014, welche die diesbezüglichen Angaben der Tochter und der Enkeltochter bestätigen. Der durchaus verfahrensrelevante Umstand, dass die Tochter und die Enkeltochter der Beschwerdeführerin nunmehr neue Anträge international Schutz in Österreich gestellt haben und aktuell auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG 2005 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind, wurde im übrigen dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht besachwaltert ist und dass sie prozessfähig ist, gründet sich zunächst zum einen auf den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 1. Juni 2012, mit dem das Verfahren betreffend die Bestellung eines Sachwalters, das von der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Bezirksgericht XXXX angeregt worden war, eingestellt wurde, dies mit der Begründung, dass die Familie in einer allfälligen Sachwalterschaft eine Hoffnung sehe, nicht aus Österreich ausreisen zu müssen, dies stelle allerdings keine Angelegenheit eines Sachwalterschaftsverfahrens dar, zum anderen auf das vom Bundesasylamt eingeholte, oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2012 beruhende Polizeichefärztliche Gutachten, dass keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prozessunfähigkeit bietet.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014 gab die als Zeugin einvernommene Tochter der Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wie die Zeugin den aktuellen Gesundheitszustand ihrer Mutter - also der Beschwerdeführerin - im Vergleich zum Jahr 2012 einschätzte, "besser, schlechter oder gleich", an, "es sei nicht besser geworden". Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst gab auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der amtsärztlichen Untersuchung vom 19. November 2012 verändert habe, nicht an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither im Sinne einer erheblichen Verschlechterung verändert habe. Die Beschwerdeführerin selbst gab im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob sie sich selbst einvernahmefähigkeit fühle, an, sie werde sich bemühen und werde alles tun, was sie könne. Wenngleich nun festzuhalten ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht durchaus erkennbar war, dass es der Beschwerdeführerin schwer fiel, die an sie gerichteten Fragen entsprechend aufzunehmen und zu beantworten und die Beschwerdeführerin eine nur kurze Aufmerksamkeitsspanne aufwies, so war die Beschwerdeführerin doch in der Lage, auf die ihr gestellten Fragen nachvollziehbar zu antworten. Dass die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich nicht einvernahmefähigkeit bzw. prozessfähig wäre und auch im Speziellen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einvernahmefähigkeit gewesen wäre, kann daher nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine konkrete, gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung droht, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungsgründen während des gesamten Asylverfahrens nicht vorbrachte. Dies gilt für ihr Vorbringen im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 16.11.2009 ebenso wie für ihre Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2009, im Rahmen derer sie auf die Frage, ob sie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, die sich konkret und gezielt auf sie gerichtet hätten, angab, sie persönlich sei nicht verfolgt, sie habe aber wegen der Probleme ihrer Tochter das Land verlassen müssen, diese habe sich um sie gekümmert und habe sie nicht alleine zurücklassen wollen. Auch die im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommene Tochter und Enkeltochter der Beschwerdeführerin gaben übereinstimmend an, persönlich sei die Beschwerdeführerin nicht verfolgt in Tschetschenien, man habe sie aber nicht alleine in Tschetschenien zurücklassen können, weil man sich um die Beschwerdeführerin kümmern müsse. Auch einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 ist zu entnehmen, dass die Enkeltochter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, dass es eigene, nur die Beschwerdeführerin betreffende Vorfälle zur Ausreise nicht gegeben habe. Das Vorliegen einer die Beschwerdeführerin selbst betreffenden Verfolgungsgefahr kann daher nicht festgestellt werden, zumal das Vorbringen der Tochter und Enkeltochter der Beschwerdeführerin in deren rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubwürdig erkannt wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf den Umstand, dass die die Tochter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, Teile der Familie würden noch XXXX in Tschetschenien leben - dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die Schwiegertöchter hätten sich nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert, weil wenn die Töchter da seien, müssten die Schwiegertöchter nicht auf die Mutter aufpassen - und die Tochter der Beschwerdeführerin darüber hinaus angab, ihre Mutter, also die Beschwerdeführerin, sei für drei oder vier Jahre in Grosny im XXXXkrankenhaus gewesen, dann habe die Tochter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin zu sich geholt und sie sei noch etwa ein Jahr bei ihr zu Hause gewesen und sie habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert, nach den Drohungen seien sie ausgereist, im Krankenhaus dort gebe es aber nur eine medizinische Versorgung, gepflegt werde sie dort nicht, deshalb habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter zu sich geholt. Abgesehen davon ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Heimkehr der Beschwerdeführerin, wie nachfolgend noch gezeigt wird, nur gemeinsam mit ihrer Tochter und Enkeltochter möglich, weshalb für den Fall einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat für die Pflege und für die Sicherung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin unter diesem Aspekt gesorgt wäre.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation betrifft, so ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen insgesamt schlechten Gesundheitszustand aufweist, jedoch kann weder aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Unterlagen (Atopie [die Neigung, mit Überempfindlichkeitsreaktionen, nämlich mit allergischen Reaktionen auf den Kontakt mit ansonsten harmlosen Substanzen aus der Umwelt zu reagieren], verschiedene Formen von Arthrosen) und den von ihr vorgebrachten Kniebeschwerden abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten. Die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente, die sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt bekannt gab, sind laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2012 in der Russischen Föderation erhältlich, wenn auch teilweise unter anderem Namen. Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin in Österreich zwei Hüfttotalendoprothesen implantiert wurden, vermag das Vorliegen schwerwiegenderer, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar sind, nicht darzutun.
Dies wird auch bestätigt durch das vom Bundesasylamt zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bereits das Vorliegen extrem schwerer Erkrankungen vorbrachte, eingeholte amtsärztliche Sachverständigengutachten vom 19.11.2012, das oben wiedergegeben ist. Dass sich aber der Zustand der Beschwerdeführerin seit dieser ärztlichen Untersuchung erheblich im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz diesbezüglicher konkreter Nachfragen nicht vorgebracht; diesbezüglich wurde lediglich ausgeführt, der Zustand habe sich nicht verbessert. Was nun die im Verfahren vorgebrachte Echinokokken-Infektion betrifft, so ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und diesbezüglichen Stellungnahmen, dass diese intensivmedizinisch bereits in der Russischen Föderation behandelt wurde und entsprechend den im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens getätigten Angaben bereits in der Russischen Föderation ausgeheilt wurde und aktuell nicht behandlungspflichtig ist.
Was letztlich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Angststörungen und damit psychischen Beeinträchtigungen betrifft, ist ebenfalls auf die Länderberichte zur medizinischen Versorgung zu verweisen, wonach russische Bürger, die psychische Störungen aufweisen Anspruch auf kostenlose Medikamente haben.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens auf die Betreuung und Pflege durch die Tochter und Enkeltochter angewiesen ist, dies insbesondere wegen der Immobilität der Beschwerdeführerin sowie im Hinblick darauf, dass - neben den psychischen Aspekten der erforderlichen Betreuung durch Tochter und Enkeltochter - diese auch Sorge dafür tragen, dass die Beschwerdeführerin ihre notwendigen Medikamente einnimmt, gründet sich auf das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, das bestätigt wird durch eingeholte ZMR-Abfragen, und die diesbezüglichen Angaben der als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Tochter und Enkeltochter der Beschwerdeführerin.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
XXXX Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Wie bereits oben dargestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht, sondern wurde das Vorliegen solche Gründe explizit verneint.
Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführerin kommt daher der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht zu. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Tschetschenien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal die Tochter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, Teile der Familie würden noch XXXX in Tschetschenien leben - dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die Schwiegertöchter hätten sich nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert, weil wenn die Töchter da seien, müssten die Schwiegertöchter nicht auf die Mutter aufpassen - und die Tochter der Beschwerdeführerin darüber hinaus angab, ihre Mutter, also die Beschwerdeführerin, sei für drei oder vier Jahre in Grosny im XXXXkrankenhaus gewesen, dann habe die Tochter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin zu sich geholt und sie sei noch etwa ein Jahr bei ihr zu Hause gewesen und sie habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert, im Krankenhaus dort gebe es aber nur eine medizinische Versorgung, gepflegt werde sie dort nicht, deshalb habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter zu sich geholt. Abgesehen davon ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine allfällige Heimkehr der Beschwerdeführerin, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, nur gemeinsam mit ihrer Tochter und Enkeltochter möglich, weshalb für den Fall einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat für die Pflege und für die Sicherung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin unter diesem Aspekt gesorgt wäre.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Verfolgungsgründen explizit verneint hat, ist - auch unter Berücksichtigung des familiären Zusammenhaltes in Tschetschenien - jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist Solches nicht abzuleiten.
Das Vorliegen dermaßen schwerer und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf allfällige Erkrankungen, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden, wurde, wie bereits oben ausgeführt wurde, im Verfahren nicht vorgebracht. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall der Beschwerdeführerin - die durchaus unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wie bereits oben ausgeführt wurde - ist auch Folgendes zu bedenken:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:
2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bei Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen im Herkunftsstaat nicht behandelbar sind, zumal die Beschwerdeführerin, wie von ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter, die als Zeugen einvernommen wurden, vorgebracht wurde und wie auch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen belegen, eine jahrelange medizinische Behandlung in tschetschenischen Krankenhäusern erhielt. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Beeinträchtigung - welche sich (selbst im Falle des tatsächlichen Vorliegens) nach dem vorgelegten Befundbericht eines Arztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 06.11.2014, wonach sich die Beschwerdeführerin sowohl körperlich als auch psychisch in einer sehr schlechten Verfassung befinde und therapieresistent gegenüber verschiedener Medikamente sei (konkretere Ausführungen beinhaltet dieser Befundbericht nicht), jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar und könnte vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin allenfalls in ihr Heimatland, in welchem sich allenfalls traumatische Ereignisse zugetragen hätten, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Schluss, dass der vorliegende Beschwerdefall - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin insgesamt in einem schlechten körperlichen und psychischen Zustand ist - nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Zu Spruchteil A, Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Eine ausreichend fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden; die Beschwerdeführerin hat - abgesehen von ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter - nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen.
Die Beschwerdeführerin wird nach wie vor von der Grundversorgung des Bundes unterstützt. Von einer Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und der damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden, zumal aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auch nicht mehr von einer künftigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann. Das Vorliegen von Deutschkenntnissen bei der Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014 nicht festgestellt werden; die Beschwerdeführerin hat auch gar nicht vorgebracht, über Deutschkenntnisse zu verfügen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwgH-E 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Allenfalls wären vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Im Fall der Beschwerdeführerin kann daher von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen ist und dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren hat.
Unter dem Aspekt des Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu dem Schluss, dass gegenwärtig eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde, wobei allerdings einschränkend zu konstatieren ist, dass im gegenständlichen Fall eine strikte Trennung von der Frage eines Eingriffes in das Familienleben nicht möglich ist. Der Umstand nämlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt und zur Bewältigung der Dinge des täglichen Lebens aufgrund ihrer Immobilität und ihrem psychischen Bedürfnis nach Unterstützung von der Betreuung und Pflege durch die Tochter und die Enkeltochter abhängig ist, ist im Rahmen der Frage eines Eingriffes in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und relevant.
Wie bereits erwähnt, sind die Tochter und die Enkeltochter nach ihren neuerlichen Antragstellungen auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2013 und nach Zulassung ihrer Verfahren, die gegenwärtig noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind, derzeit auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig im österreichischem Bundesgebiet aufhältig. Eine gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung würde in ihr Familienleben eingreifen. Unter dem Aspekt des Eingriffes in das Familienleben der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der Tochter und der Enkeltochter aktuell eine Aufenthaltsberechtigung lediglich für eine bestimmte, vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht vorhersehbare und beeinflussbare Dauer, jedenfalls aber bis zur rechtskräftigen Beendigung ihrer Asylverfahren, zukommt.
Im gegenständlichen Fall bestehen nun keine konkreten Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass gegenwärtig ein solcher Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre. Zwar ist die Beschwerdeführerin ein Familienleben in Kenntnis eines unsicheren Aufenthaltes eingegangen, was im Rahmen einer Interessenabwägung grundsätzlich nicht zu Gunsten eines Verbleibes im Bundesgebiet ausgelegt werden kann. Jedoch überwiegt vor dem Hintergrund, dass die Tochter und die Enkeltochter gegenwärtig zum Aufenthalt im österreichischem Bundesgebiet berechtigt sind und die Beschwerdeführerin, was die Verrichtung der Alltagsangelegenheiten betrifft, von der Pflege und Betreuung durch ihre Tochter und Enkeltochter abhängig ist, jedenfalls für den Zeitraum des Vorliegens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Heimkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat, weil auch die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat zumindest solange, als die Tochter und die Enkeltochter zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (allenfalls, abhängig vom Ausgang der Asylverfahren der Tochter und der Enkeltochter, auch längerfristig), nicht möglich erscheint.
Würde der Tochter und der Enkeltochter nun nicht bloß eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, also eine Aufenthaltsberechtigung lediglich auf eine bestimmte Dauer, sondern eine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukommen, so wäre wohl die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin wegen eines nicht gerechtfertigten Eingriffes in das Familienleben auf Dauer unzulässig. Nun ist aber aus dem Blickwinkel des verfahrensgegenständlichen Entscheidungszeitpunktes die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine bestimmte Dauer unzulässig, dies aus heutiger Sicht mit einem ungewissen Beendigungszeitpunkt, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Einfluss darauf hat, ob es in weitere Folge überhaupt zu einer Beendigung der Aufenthaltsberechtigung der Tochter und der Enkeltochter kommen wird oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.03.2014, U 2131/2012-13, zur nunmehr nicht mehr in Kraft befindlichen Bestimmung des vormaligen § 10 Abs. 5 AsylG 2005 - die aber im Wesentlichen wortgleich ist mit der Bestimmung § 9 Abs. 3 BVA-VG, die oben wiedergegeben ist - ausgeführt, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) nicht nur auf Dauer unzulässig erklärt werden kann, sondern, dass die Ausweisung auch für eine bestimmte Dauer für unzulässig erklärt werden kann. Auf Grundlage dieser wegen der Wortgleichheit auch auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung kann daher davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin für eine bestimmte Dauer - nämlich jedenfalls bis zum Ablauf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung der Tochter und der Enkeltochter - für unzulässig erklärt werden kann. Nicht jedoch kann im gegenständlichen Fall im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits davon ausgegangen werden, dass im die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist daher spruchgemäß das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieser unter Spruchpunkt II. des Spruchteiles A ergangene Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes getroffenen Ausweisungsentscheidung.
Zu Spruchteil B des Spruchpunkte II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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