BVwG W194 1425001-1

W194 1425001-1Federal Administrative CourtDec 2, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W194 1425001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.1425001.1.00

Spruch

W194 1425001-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2012, Zl 11 15.791-BAS, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, stattgegeben und XXXXder Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 29. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

In ihrer Erstbefragung am 31. Dezember 2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im Iran geboren worden und Kosmetikerin sei.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Iran nicht frei als Friseurin habe arbeiten können und sie zu befürchten habe, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich alleine gestellt. Bei einer Rückkehr in den Iran müsse die Beschwerdeführerin befürchten nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

In ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 18. Jänner 2012 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass sie ledig, niemals in Afghanistan gewesen sei und drei Jahre im Iran gearbeitet habe.

Zu ihren Fluchtgründen erneut befragt, gab sie auszugsweise wortwörtlich Folgendes an:

"[...]

F: Warum haben Ihre Eltern Afghanistan verlassen?

A: In Afghanistan war Krieg.

F: War Ihr Vater seither wieder einmal in Afghanistan?

A: Nein.

F: Wo ist der Vater von XXXX?

A: In Griechenland.

F: Haben Sie Kontakt zu dem Vater von XXXX?

A: Nein.

F: Warum haben Sie den Iran verlassen?

A: Es war die Gefahr, dass wir nach Afghanistan abgeschoben werden. Ich durfte nicht mehr als Friseurin arbeiten.

F: Warum durften Sie nicht mehr arbeiten?

A: Weil ich eine Afghanin bin und die Afghanen sind illegal im Iran.

[...]

F: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

A: Weil wir Schiiten sind können wir nicht in ein Gebiet der Sunniten und Taliban leben. Weil meine Brüder jung sind, müssen sie auch mit den Taliban zusammenarbeiten. Ich darf dort nicht arbeiten und müsste zu Hause bleiben.

F: Was spricht gegen eine Rückkehr nach Kabul?

A: Es gibt überall Krieg in Afghanistan und es gibt keine Sicherheit.

[...]"

Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin darüber hinaus gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom 9. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23. Februar 2012, in welcher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, mit dem Begehren der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen einer subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Durchführung einer neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 1. März 2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 4. März 2013, übermittelte die Beschwerdeführerin einen mit 2. Februar 2013 datierten Taufschein der evangelischen Pfarrgemeinde

A.B. XXXX.

Mit den beim Asylgerichtshof am 24. Juli bzw. am 30. Dezember 2013 eingelangten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an diversen Bestätigungen zum Beweis ihrer Integrationsbemühungen in Vorlage.

In der hg am 19. September 2014 eingelangten Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, bereits als sie nach Österreich gekommen sei, großes Interesse am Christentum gehabt habe. Sie gehe jeden Sonntag in die evangelische Kirche bei Pfarrer XXXX. Zudem habe sie einen Taufvorbereitungskurs im Ausmaß von 17 Kurseinheiten besucht und sei am 2. Februar 2013 von Pfarrer XXXX getauft worden. Sie habe sehr viele Bücher über das Christentum gelesen und sei vollkommen überzeugt von dieser Glaubensrichtung. Sie möchte nicht auf die Ausübung ihrer Religion verzichten. Ihr sei die Freiheit, ihre Religion selbst zu wählen, extrem wichtig. Diese Freiheit habe sie hier in Österreich. Auch Beschimpfungen der Nachbarn könnten die Beschwerdeführerin von der Ausübung ihrer Religion nicht abhalten. Zudem wurden mit diesem Schreiben zahlreiche Bestätigungen zum Beweis der Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin übermittelt.

Mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurden in diesen Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Schreiben eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an ihrer Gefährdungslage oder ihrer persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an ihrem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

Von der belangten Behörde langte diesbezüglich keine Stellungnahme ein.

In der hg am 20. November 2014 eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen auf die Beschwerdeergänzung vom 19. September 2014 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari.

Sie ist nicht straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.

Die Beschwerdeführerin wurde im Iran geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise nach Europa.

1.2. Feststellungen zur Konversion der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bekannte sich früher im Iran zur muslimischen (schiitischen) Glaubensrichtung, jedoch interessierte sie sich bereits bei der Ankunft in Österreich sehr für das Christentum. Während ihres Aufenthaltes in Österreich ist sie aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum (evangelischer Glaube) konvertiert.

In Österreich kam die Beschwerdeführerin mit einem Mitglied der evangelischen Freikirche und in weiterer Folge mit der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX in Kontakt, wo sie zahlreiche Taufgespräche (17 Kurseinheiten) besuchte und am 2. Februar 2013 in der Evangelischen Pfarre XXXX getauft wurde.

Sie besucht sonntags regelmäßig den Gottesdienst in der evangelischen Kirche XXXXund beschäftigt sich mit der Bibel. Ihr Glaube ist für sie ein großer und wichtiger Teil ihres Lebens. Die Beschwerdeführerin befürchtet, ihren christlichen Glauben in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.

Aufgrund der Konversion zum Christentum droht der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung.

1.3. Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013).

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012).

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Beschwerdeergänzung, in die Stellungnahme inklusive vorgelegter Urkunden sowie in die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs übermittelten Länderberichte.

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen zu Identität, Volljährigkeit, Sprachkenntnissen, Staatsangehörigkeit sowie den Lebensumständen der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in der Beschwerde, in der Beschwerdeergänzung sowie in ihrer Stellungnahme. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.

Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25. November 2014.

2.2. Zur Konversion der Beschwerdeführerin

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse von einer ernstlichen Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum auszugehen.

Entscheidende Bedeutung und Gewicht kommt dabei der von Beschwerdeführerin vorgelegten Taufurkunde, welche in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist, zu. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich in der evangelischen XXXX XXXX am 2. Februar 2013 der Taufe unterzogen hat.

Für das Bundesverwaltungsgericht gab es sohin keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum nicht ernsthaft und nach außen hin erkennbar, erfolgt ist.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihr nunmehr gewählte Religion frei auszuüben. Die Beschwerdeführerin äußerte im Verfahren ausdrücklich die Befürchtung, ihren christlichen Glauben in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.

2.3. Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.

Art 131 Abs. 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs. 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G.

3.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24 VwGVG lautet auszugsweise:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

[...]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

[...]"

Im Beschwerdefall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs. 4 VwGVG iVm 21 Abs. 7 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzend vorgelegten Unterlagen als geklärt anzusehen ist. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). Die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel hat sich in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall als hinreichend erwiesen, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in diesem Punkt in erforderlichem Umfang zu veranschaulichen.

Zu Spruchpunkt A):

Zu Spruchpunkt I. (Asylantrag)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Die Beschwerdeführerin brachte als Fluchtgründe vor, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl aufgrund ihrer in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum als auch aufgrund ihrer westlichen Orientierung (vgl. OZ 11) ausgesetzt zu sein.

Der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin, in Österreich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und ihre damit einhergehende zu befürchtende Verfolgung in Afghanistan, gründet sich auf einen der in der GFK genannten Gründe, nämlich ihre Religion. Sie macht mit diesem Vorbringen einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. September 1997, Zl 96/20/0923).

Gemäß Art 5 Abs 2 der RL 2003/83/EG (Status-RL) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann jedoch das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK nicht abgeleitet werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. November 1995, Zl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 8. Juli 2000, Zl 99/20/0203, sowie vom 21. September 2000, Zl 98/20/0557).

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 5. September 2012 in den verbundenen RS C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Art 2 lit c der RL 2004/83/EG dahingehend auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 12. Juni 2013, Zl U 2087/2012).

Gemäß Art 10 Abs 1 lit b der RL 2004/83/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art 10 Abs 1 lit b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser RL muss sohin die öffentliche Ausübung ("forum externum") des Glaubens möglich sein.

Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Zudem schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihr nunmehr gewählte Religion offen auszuüben und sie dadurch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund ihrer religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24. Oktober 2001, Zl 99/20/0550; vom 19. Dezember 2001, Zl 2000/20/0369; vom 17. Oktober 2002, Zl 2000/20/0102, sowie vom 30. Juni 2005, Zl 2003/20/0544).

Anhaltspunkte dahingehend, dass die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in Afghanistan aufgrund der religiösen Überzeugung der Beschwerdeführerin vor. Die Verfolgungsgefahr ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihr die Entdeckung als Christin überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für die Beschwerdeführerin nicht in Frage.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin unter Umständen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer westlichen Orientierung droht bzw. drohen könnte.

Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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