BVwG W184 1228594-2

W184 1228594-2Federal Administrative CourtDec 2, 2014

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Aufenthaltsrecht,<br/>Deutschkenntnisse, falsche Angaben, Herkunftsstaat, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rechtskraft, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Full text

BVwG W184 1228594-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.1228594.2.00

Spruch

W184 1228594-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 01 17 400-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine männliche Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, brachte nach der illegalen Einreise in Österreich am 30.07.2001 einen Asylantrag ein.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.07.2001 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und Staatsbürger des Sudan. Sein Vater XXXX sei verstorben, als die beschwerdeführende Partei noch ein Kleinkind gewesen sei, und seine Mutter XXXX sei bei der Geburt seines Bruders XXXX zu einem unbekannten Zeitpunkt verstorben. Die beschwerdeführende Partei habe noch eine Schwester namens XXXX mit unbekanntem Alter. Er habe von XXXX bei der XXXX Militärdienst versehen.

Bei seiner neuerlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.02.2002 sagte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen Folgendes aus:

"Ich spreche neben Englisch auch noch Arabisch. Befragt, ob ich ein Gespräch in Arabisch führen kann, gebe ich an, dass ich Arabisch nur "little" spreche. Die englische Sprache spreche ich am besten. Neben Englisch und Arabisch spreche ich keine weitere Sprache. Auf Befragung gebe ich an, dass ich einige einheimische Sprachen, die im Sudan gesprochen werden, verstehe, diese aber nicht spreche. Als einheimische Sprache gebe ich "XXXX" sowie "XXXX" an.

...

Frage: Welchem "tribe" gehören Sie an, es gibt z. B. Haussa, Fulani, Ibo, usw.?

Antwort: Die Frau, die mich aufzog, sagte mir, dass meine Mutter dem Stamm der XXXX angehört hätte. Die Stammeszugehörigkeit meines Vater weiß ich nicht. Auch weiß ich meine eigene Stammeszugehörigkeit nicht.

...

Frage: Warum haben Sie Ihr Heimatland, den Sudan, verlassen?

Antwort: Als ich 13 Jahre alt war, wurde ich gezwungen, der XXXX beizutreten. Ich wollte aber nicht beitreten, weil ich noch so klein war. Ich weinte, aber ich wurde trotzdem in ein Camp gebracht. Ich versuchte mehrmals, von dort zu flüchten. Es gelang mir aber nicht. Mein Vater konnte mich von dort auch nicht retten, weil er bereits tot war. Ich habe danach gehört, dass auch mein jüngerer Bruder von den Rebellen entführt worden war. Ich und meine Mitkämpfer wurden dann bei Einsätzen gegen die Moslems mitgenommen. Wir mussten kämpfen. Ich versuchte mehrmals, auf dem Rückweg von den Kämpfen in das Camp zu flüchten. Ich wurde aber immer wieder erwischt. Befragt, wie ich letztendlich aus dem Camp fliehen konnte, gebe ich an, dass ein Reverendfather öfter in das Camp kam. Die Rebellen tolerierten, dass er in das Camp kam, um eine Messe zu halten. Dieser Father kannte meine Eltern, so ersuchte ich ihn einige Male, mir aus dem Camp entfliehen zu helfen. Ich sei nämlich gegen meinen Willen hier, ich wolle nicht kämpfen. Zuerst wollte er mir nicht helfen, ich flehte ihn aber an, mir zu helfen. Nach meinem zweiten Fluchtversuch wurde ich mit dem Messer am Daumen verletzt und so unterließ ich weitere Fluchtversuche. Sie drohten mir, mich auch umzubringen. Befragt, wie mich der Father nunmehr aus dem Camp wegbrachte, gebe ich an, dass eines Nachts der Father kam, ich gab vor, krank zu sein. Der Priester sagte den Rebellen, dass er mich in sein Haus mitnehmen würde, um mich zu pflegen, und die Rebellen erlaubten dies. Der Priester sagte mir dann, dass er in sein Heimatland zurückkehren würde und dass ich ihm folgen könne. So ging ich sofort mit dem Priester mit, ohne weiteren Aufenthalt im Haus des Priesters.

...

Frage: Können Sie die geographische Lage des Camps konkretisieren?

Antwort: In XXXX. Befragt, wo (dies) liegt, gebe ich an: Im Süden des Sudan.

...

Frage: Können Sie auch größere nächstgelegene Städte zu (dieser Stadt) nennen?

Antwort: Ich glaube, XXXX, XXXX und XXXX sind nahe zu XXXX gelegene Städte. Als Ortschaften, die nächst zu (dieser Stadt) gelegen sind, gebe ich XXXX, XXXX und XXXX an.

Frage: Wie heißt der Präsident des Sudan?

Antwort: XXXX.

Frage: Wie werden die Regierungssoldaten im Sudan bezeichnet?

Antwort: Sudanese Army. Befragt, ob diese nicht eine ähnliche Bezeichnung haben wie XXXX, gebe ich an, dass ich nur über meine Armee Bescheid weiß.

Frage: Welche Städte im Südsudan werden von den Regierungssoldaten kontrolliert?

Antwort: XXXX, XXXX und XXXX. Ich war ja klein, daher bin ich da nicht so genau informiert, auch interessierte es mich nicht.

Frage: Wie können Sie sich erklären, dass laut den hiesigen Unterlagen die XXXX keine Zwangsrekrutierungen durchführt?

Antwort: Es finden die Zwangsrekrutierungen aber doch statt.

Frage: Wie können Sie erklären, dass Sie als sudanesischer Staatsangehöriger der englischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind, obwohl Sie keine Schule besuchten?

Antwort: Ich habe von dem Reverndfather und von den christlichen Schwestern Englisch gelernt, weil sie sehr oft im Camp waren und mit uns gesprochen haben. Außerdem haben sie religiöse Schriften gebracht, die wir gelesen haben.

Frage: Wie können Sie erklären, dass Sie keinen einheimischen Dialekt des Sudan sprechen?

Antwort: Ich spreche doch Arabisch. Neben Englisch wird auch Arabisch im Sudan gesprochen.

Frage: In welcher Sprache sprachen Sie mit den anderen im Camp angehaltenen Personen?

Antwort: Arabisch sprach ich mit den Vorgesetzten und anderen Angehaltenen. Es wurde aber auch Englisch und Pidgin-Englisch im Camp gesprochen.

Frage: Bitte geben Sie die Nachbarländer des Sudan an?

Antwort: Ich habe zwar von diesen gehört, war aber nie dort.

Fragewiederholung: Meine Freunde erzählten mir von Kenia, das in der Nähe gelegen sei. Ich war aber nie dort.

Frage: Bitte schreiben Sie bekannte Flüsse im Sudan nieder.

Antwort: XXXX.

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Sudan?

Antwort: Ich habe Angst, von den Rebellen getötet zu werden, weil sie mir ja bereits damit gedroht haben. Ich kenne die, die würden es machen.

Frage: Wer ist der meistbekannte Anführer der XXXX?

Antwort: John. Befragt, ob ich den vollständigen Namen des Anführers kenne, gebe ich an, dass mir dieser zur Zeit nicht einfällt.

Frage: Wie ist die Kurzform der XXXX? ...

Antwort: XXXX ist die Abkürzung für XXXX.

Frage: Wo lebten Sie, bevor Sie in das Camp gebracht wurden?

Antwort: In XXXX. Es ist richtig, dass das Camp auch in (dieser Stadt) liegt. Befragt, ob (das) ein Dorf ist, gebe ich an, dass (diese Stadt) mehr zivilisiert ist. Befragt nach der Einwohneranzahl ... gebe ich an, dass ich diese nicht weiß. (Es) ist kein einfaches Dorf. Es ist eher eine Stadt.

...

Die ... gerichtlich beeidete Arabisch-Dolmetscherin ... wird

gebeten, sich in arabischer Sprache mit dem Asylwerber (AW) zu unterhalten. Bereits nach einem kurzen Gesprächsversuch ist erkennbar, dass der AW der arabischen Sprache nicht mächtig ist. Der AW erklärt immer wieder in Englisch, dass er den arabischen Dialekt, der im Nordsudan gesprochen wird, nicht spricht und sehr wenig Arabisch versteht und auch Arabisch nicht spricht. Der AW schreibt letztendlich den Namen des Rebellenführers, der ihm zuvor nicht eingefallen ist, mit ‚John Garage' auf."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2002 wurde I. der Asylantrag der beschwerdefürenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

In einem Schreiben vom 17.05.2002 erklärte die beschwerdeführende Partei sodann, sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX.

Eine für den 08.10.2002 anberaumte Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat musste wegen des unbekannten Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei wieder abberaumt werden. Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.09.2002 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt. Da die beschwerdeführende Patei in der Folge wieder polizeilich gemeldet war, wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat eine Verhandlung für den 29.07.2003 anberaumt.

Bei der Verhandlung am 29.07.2003 machte die beschwerdeführende

Partei folgende Angaben (VL = Verhandlungsleiterin, BW =

Berufungswerber, SV = Ländersachverständiger, BWV =

Berufungswerber-Vertreter):

"VL: Wo im Sudan wurden Sie geboren?

BW: Ich wurde in XXXX geboren.

VL: Beschreiben Sie bitte diesen Ort näher und beschreiben Sie genau, wo im Sudan sich dieser Ort befindet.

BW: ... XXXX, XXXX, XXXX sind die Orte, die ich in meiner näheren

Umgebung kenne. XXXX, XXXX und XXXX sind Flüsse, der Fluss XXXX fließt durch unseren Ort, die beiden anderen befinden sich in unmittelbarer Nähe meines Heimatlandes. In meinem Heimatort selbst gibt es einfache Hütten, aber auch schönere Häuser. Ich selbst habe in einer Gegend gelebt, wo es vor allem Hütten gab.

VL: Gibt es in (Ihrem Heimatort) etwas Besonderes, das Sie erwähnen könnten, wie z. B. ein Verwaltungsgebäude oder dergleichen?

BW: (denkt lange nach) Es gibt einen Flughafen.

VL: Gibt es öffentliche Busse oder dergleichen?

BW: Nein, die gibt es nicht, wir bewegen uns auf Kamelen. Es gibt aber auch Autos.

VL: Wie heißt der Flughafen (Ihrer Heimatstadt)?

BW: (denkt lange nach) Das weiß ich leider nicht. Weitere besondere Bauwerke kann ich nicht nennen. Ich habe in (meiner Heimatstadt) in einer Art Flüchtlingslager gewohnt, dorthin ist ein katholischer Priester gekommen.

VL: Welche Schulbildung haben Sie?

BW: Ich bin nicht zur Schule gegangen, der Priester, der das Lager besucht hat, hat uns ein bisschen Lesen und Schreiben gelehrt.

VL: Welche Muttersprachen bzw. sonstige Sprachen sprechen Sie?

BW: Englisch, das ist die Sprache, in der ich mich mit dem Priester unterhalten habe.

VL: Seit wann waren Sie in dem Camp?

BW: Ich war ein Kindersoldat.

VL: Wie lange haben Sie in dem Flüchtlingscamp gelebt. War dies ein Flüchtlingscamp?

BW: Es war ein Lager, in dem viele Kindersoldaten gelebt haben.

VL: War dies ein Rebellencamp oder ein Flüchtlingscamp?

BW: Es war ein Rebellencamp.

VL: In dieses Rebellencamp kam der katholische Priester?

BW: Ja. Ich bin als kleines Kind in dieses Lager gekommen und habe es mit ungefähr 11 Jahren wieder verlassen.

VL: Wo haben Sie dann von Ihrem 11. Lebensjahr bis zum Verlassen Ihres Heimatlandes gelebt?

BW: Ich lebte mit dem Priester. Wo ich da lebte, kann ich nicht sagen.

VL: Sie müssen doch sagen können, wo genau Sie gelebt haben?

BW: Der Priester hat versucht, mir zu helfen, er hat mich aus dem Camp herausgeholt, aber ich kann nichts über den Ort sagen, wo ich mit dem Priester gelebt habe. Er wollte mich beschützen.

...

VL: Im welchen Jahr haben Sie das Camp verlassen?

BW: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VL: Wie alt waren Sie, als Sie das Lager verlassen hatten?

BW: Ich kann 13, 14 Jahre alt gewesen sein.

VL: Vorher haben Sie gesagt, Sie waren 11 Jahre alt, nunmehr machen Sie andere Angaben, wie kommt es zu diesen Widersprüchen?

BW: Ich kann mich an das genaue Jahr nicht erinnern. Es war zwischen meinem 11. und vielleicht 14. Lebensjahr.

VL: Welche sonstigen Sprachen außer Englisch sprechen Sie noch?

BW: Keine anderen Sprachen außer Englisch.

VL: Vor der Behörde erster Instanz haben Sie angegeben, dass Sie ein wenig Arabisch sprechen.

BW: Ich mag diese Sprache nicht, ich möchte diese nicht sprechen.

VL: Die Frage war, ob Sie diese sprechen?

BW: Ich kann sie nicht sprechen.

VL: Welchem Stamm gehören Sie an?

BW: Ich verstehe es nicht. (Die Frage wird dem BW nochmals erklärt. Daraufhin antwortete er): Ich kenne keine ethnischen Gruppen im Sudan. Ich weiß auch nicht, zu welcher ich gehöre. Ich habe meine Eltern nicht gekannt, daher weiß ich auch nicht, zu welcher ethnischen Gruppe ich gehöre.

SV: Kennen Sie überhaupt keine ethnische Gruppe im Sudan oder kennen Sie nur Ihre eigene nicht?

BW: Es gibt andere ethnische Gruppen, aber ich kenne ihre Namen nicht.

VL: Warum genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

BW: Ich hatte genug vom Kämpfen und vom Töten und habe daher die Hilfe des Priesters gesucht.

VL: Können Sie den Namen der Rebellenbewegung nennen, für die Sie kämpften?

BW: XXXX. Ich war noch ein Kind, so um die neun oder zehn Jahre. Ich habe zu Hause in der Obhut einer älteren Frau, die mich behütet hat, gelebt. Ich habe mit anderen Kindern vor dem Haus gespielt, als eine Gruppe von ungefähr fünf Soldaten aus einem Kleinlaster stieg und mich und ungefähr fünf andere Kinder, die mit mir spielten, packte und in diesen Laster verfrachtete. In diesem Laster befanden sich bereits andere Kinder. Die Soldaten trugen grünliche Tarnanzüge. Sie trugen Maschinengewehre. Wir Kinder wurden dann in ein Camp in (meiner Heimatstadt) gebracht, wo wir zum Kämpfen ausgebildet wurden. Ich habe dort eine lange Zeit, vielleicht mehr als fünf Jahre gelebt.

VL: Berichten Sie über Ihren Tagesablauf in Ihrem Camp.

BW: Es gab keine normalen Tage, aber an den Tagen, an denen der Priester kam, unterhielten wir uns. In der Früh wurde die Anwesenheit kontrolliert. An manchen Tagen mussten wir kämpfen gehen. Wenn wir am Abend nach Hause kamen, waren wir müde.

VL: Gegen wen haben Sie gekämpft?

BW: Ich habe gegen die Regierung gekämpft. Die Befreiungsarmee kämpft gegen die Regierung, konkret gegen den Präsidenten des Sudan, Generalleutnant XXXX. Ich selbst kämpfte an der Seite von XXXX (BW spricht: XXXX).

VL: Wer ist XXXX?

BW: Er ist der Vorsitzende der XXXX, er kam oft, zwar nicht jeden Tag, in unser Camp. Wenn XXXX persönlich in das Lager kam, befehligte er alle im Lager befindliche Soldaten persönlich. In anderen Fällen taten dies seine Stellvertreter, die mit uns im Camp gewohnt haben.

VL: Was war konkret der Auslöser der Flucht aus Ihrem Camp?

BW: Ich wollte nicht mehr kämpfen, ich wollte nur mehr flüchten. All das, was mir der Priester über Gott erzählt hat, war Grund für mich zu fliehen.

VL: Schildern Sie bitte Ihren Fluchtweg im Detail.

BW: Ich habe dem Priester gesagt, ich möchte das Land verlassen. Denn nur aus dem Camp zu fliehen und im Land zu bleiben, ist sehr schwierig. Man würde mich finden. Der Priester hat mit mir einen Treffpunkt ausgemacht. In der Nacht bin ich allein aus dem Lager geflüchtet. Ich habe den Priester irgendwo getroffen und bin mit ihm zu seinem Haus, das außerhalb (meiner Heimatstadt) lag. Ich blieb dort einige Monate. Nach einigen Monaten brachte er mich mit einem Auto zu einem mir unbekannten Flughafen, der aber im Sudan lag. Die Autoreise zum Flughafen dauerte ungefähr einen Tag. Der Priester begleitete mich zum Flughafen, er begleitete mich auch auf der Flugreise. Mit welcher Fluglinie ich geflogen bin, weiß ich nicht, der Flug dauerte ungefähr neun bis zehn Stunden ...

VL: Was haben Sie bei einer Rückkehr in den Sudan zu befürchten?

BW: Wenn ich zurückkomme, wird man mich suchen, da ich das Land und das Camp illegal verlassen habe. Niemand sollte das Lager illegal verlassen. Sie würden mich töten.

BWV: Wie lange dauerte die Zeit zwischen der Flucht aus dem Camp bis zum Verlassen des Landes zusammen mit dem Priester?

BW: Einige Monate, exakt kann ich es nicht sagen.

VL: Wann war das genaue Datum, zu dem Sie den Sudan verlassen haben? Welches Jahr?

BW: Um 2001.

...

SV: Was ist mit Ihren Eltern geschehen?

BW: Möglicherweise sind sie während der Kämpfe geflohen, ich weiß nicht genau, wo sie sind.

VL: Sind sie gestorben oder wissen Sie nicht, wo sie sind?

SV: In welcher Sprache haben Sie sich mit der Dame, die Sie beaufsichtigt hat, unterhalten?

BW: Sie war eine Nonne und ich unterhielt mich mit ihr ausschließlich in Englisch.

SV: Sie haben sich fünf Jahre bei den Rebellen aufgehalten? In welcher Sprache haben Sie sich mit den Leuten im Camp unterhalten? In welcher Sprache haben Sie Befehle erhalten?

BW: Ich hatte wenige Freunde, mit ihnen unterhielt ich mich auf Englisch. Der Kommandant hat manchmal auf Englisch befehligt. Manchmal hat er eine andere Sprache benutzt, in diesem Fall haben dies meine Freunde übersetzt. In welcher Sprache er gesprochen hat, weiß ich nicht, ich habe mich nie dafür interessiert.

VL: Obwohl Sie fünf Jahre dort gelebt haben, haben Sie sich nicht dafür interessiert, welche Sprache der Kommandant gesprochen hat?

BW: Da ich dort nicht glücklich war, wollte ich die Sprache nicht lernen. Wenn ich dort glücklich gewesen wäre, hätte ich sie gelernt.

SV: Haben die von Ihnen geschilderten Aktivitäten, Aufenthalt im Lager, Kämpfe gegen die Regierungssoldaten, usw., alle (in Ihrer Heimatstadt) stattgefunden?

BW: Der Hauptschauplatz der Kämpfe befand sich in der Umgebung von

XXXX.

SV: Waren Sie immer im Camp in (Ihrer Heimatstadt) stationiert?

BW: Ja, wir kämpften auswärts und kamen immer (in meine Heimatstadt) zurück.

SV: So, wie Sie geschildert haben, befindet sich (Ihre Heimatstadt) bzw. das Camp in (Ihrer Heimatstadt) unter der Herrschaft der XXXX, ist das richtig?

BW: Das Camp ist unter XXXX-Herrschaft, aber (in meiner Heimatstadt) regiert manchmal die Regierung, manchmal die XXXX, es gibt Kämpfe dort. Wer gerade an der Macht ist, das kann ich nicht sagen.

BWV: Mit welcher Waffe welchen Fabrikats kämpften Sie persönlich?

BW: KK4 (siehe Beiblatt), dies ist eine automatische Waffe, ich trug auch einen Patronengürtel um den ganzen Körper.

SV: Die Rebellen verwenden für die von ihnen verwendeten Waffen einen speziellen Ausdruck. Nennen Sie mir diesen.

BW: Ich weiß es nicht, obwohl ich fünf Jahre dort war, haben mir meine Freunde nicht gesagt, wie sie heißt.

BWV: Können Sie diese Waffe zumindest aufzeichnen?

BW zeichnet die Waffe auf das Beiblatt.

VL: Was verstehen Sie unter dem Ausdruck "XXXX"?

BW: Ich weiß es nicht. Ich habe es schon gehört beim Kämpfen.

(VL zeigt dem BW den von ihm selbst geschriebenen Ausdruck aus dem Akt der Behörde erster Instanz.)

BW: Ich habe ihn geschrieben, aber ich weiß nicht, was er bedeutet.

VL: Sie haben diesen Ausdruck in Bezug auf eine Stammessprache genannt, von der Sie behaupten, dass Sie sie verstehen, selbst aber nicht sprechen.

VL an SV: Ich ersuche Sie nunmehr, die Aussagen des BW einer Beurteilung zu unterziehen.

SV: Soviel ich weiß, handelt es sich bei (der Heimatstadt des BW) um ein arabisiertes Gebiet an der nördlichen Grenze des Südsudan. Dort sind fast 60 % der Bevölkerung Muslime. Arabisch ist dort eigentlich die Hauptsprache. Man muss dort auch ohne Schulausbildung Arabisch sprechen, um im Alltagsleben bestehen zu können. (Die Heimatstadt) befindet sich in der Region XXXXL, es gibt natürlich Leute, die dort Englisch sprechen, man muss immer Arabisch sprechen, wenn man dort tatsächlich aufgewachsen ist. Zu den vom BW genannten Orten ist zu sagen, dass es sich bei XXXX nicht um eine Stadt, sondern um eine Region handelt, in der zwar (die Heimatstadt) gelegen ist. Bei XXXX und XXXX handelt es tatsächlich um Ortschaften in der Umgebung (der Heimatstadt). Auch die vom BW genannten Flüsse gibt es in der Gegend. Bei (der Heimatstadt) handelt es sich um eine größere Stadt. Zumindest einen größeren Flughafen gibt es dort nicht. (Anmerkung des BW bei Übersetzung: Ich habe nicht gesagt, dass es dort einen "großen" Flughafen gibt, sondern einen Flughafen. )

VL an BW: Außer Autos und Kamelen gibt es in (Ihrer Heimatstadt) keine weiteren Verkehrsmittel?

BW: Nein, gibt es nicht.

SV: Es gibt in (der Heimatstadt) bis XXXX auch eine Eisenbahn, die man jedenfalls kennen müsste, wenn man dort gelebt hat. Die Bahn kommt vom Norden und geht in den Süden. Die Eisenbahn ist deshalb erwähnenswert und auffällig, weil es sonst im Südsudan keine Eisenbahn gibt, aber in (der Heimatstadt) schon. (Die Heimatstadt) war in dem vom BW genannten Zeitraum (wenn man den Zeitangaben des BW folgt, muss er sich ca. seit 1995 in dem Lager aufhalten haben) ausschließlich von Regierungssoldaten kontrolliert und in keinem Fall von der XXXX. Die XXXX hat erst im Sommer 2001 (die Heimatstadt) für einige Monate erobert. Wenn man den Zeitangaben des BW folgt, war dieser zu diesem Zeitpunkt jedoch schon aus dem Sudan geflohen. Kindersoldaten gibt es in dem Sinn im Sudan nicht. Es gibt vereinzelt Waisenkinder, die sich freiwillig an die Rebellen wenden und diese mit Hilfsdiensten, wie Kochen und dergleichen, unterstützen. Dass Kinder einfach beim Spielen von Rebellensoldaten eingefangen und zwangsrekrutiert werden, kommt im Sudan überhaupt nicht vor. Wenn man im Sudan aufgewachsen ist, kennt man zumindest einige Stämme dem Namen nach, wie z. B. den Stamm der Fertit, die gerade in dieser Gegend besonders berühmt sind. Gar keine Stammessprache zu sprechen, wäre insofern möglich, dass man die Stammessprache nicht mehr spricht, aber das Arabische aufnimmt. Wenn jemand tatsächlich aus ideologischen Gründen das Arabische nicht spricht, muss er zumindest eine Stammessprache sprechen, um im täglichen Leben bestehen zu können. Hinsichtlich des Fluchtweges möchte ich anmerken, dass es sein kann, dass der BW in einer Tagesfahrt von acht bis neun Stunden von (seiner Heimatstadt) eventuell nach XXXX gelangt ist, das würde sich eventuell zeitmäßig ausgehen. XXXX wird aber von Rebellen umzingelt, in einem Belagerungsring. Es ist fast unmöglich, diesen Ring zu überwinden, um von dort mit dem Flugzeug wegzufliegen. Man braucht dafür massive Unterstützung, oft reicht nicht einmal die Unterstützung der UNO aus. Hinsichtlich der von den Rebellen verwendeten Waffe gibt es nur ein einziges Fabrikat, das ist die Kalaschnikov, die von den Rebellen mit einer Kurzbezeichnung benannt wird, die jeder, der sich in einem solchen Lager aufhält, kennt. Außerdem hat diese Waffe ein gekrümmtes Magazin und nicht ein gerades Magazin, wie es der BW aufgezeichnet hat. Wenn man diese Waffe verwendet hat, muss man das Aussehen dieser Waffe kennen.

BW: Ich habe nicht gesagt, dass ich nach XXXX gereist bin. Man kann nicht sagen, dass es dort nur eine Art von Gewehren gibt, ich habe dort viele gesehen. Es ist nicht richtig, dass die XXXX keine Kindersoldaten gegen deren Willen gefangen nimmt. Was den Zug betrifft, kann ich nicht sagen, was ich nicht gesehen habe, den Zug habe ich nicht gesehen ..."

Bei der - viereinhalb Jahre später - fortgesetzten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 08.01.2008 machte die beschwerdeführende Partei folgende Angaben:

"BW: Ich bin gefragt worden, ob ich Arabisch spreche. Ich verstehe

Arabisch, aber ich habe mir geschworen, nie wieder Arabisch selbst

zu sprechen, aufgrund der Versklavung meines Volkes durch die

Araber. Meine Familie ging von einem Land in das andere, um dort

besser leben zu können, all das aufgrund des dummen Krieges, den es

im Sudan gibt. Bevor ich geboren wurde, lebte meine Familie in

Ägypten, sie wurden dann in den Sudan abgeschoben. Mein Vater ist

Immigrant aus Sierra Leone. Ich war aber noch jung und habe nicht

viele Fragen gestellt, aber soweit ich von meinem Vater erfahren

konnte, hatte er ein Problem in Sierra Leone, er war ein Rebell in

diesem Krieg. Mein Vater kam in den späten 90er Jahren in den Sudan,

er war dort wie ein Flüchtling oder Immigrant. Ich habe eigentlich

meine Jugend verloren. Ich konnte meine eigene Sprache nicht

sprechen. Meine Eltern sprachen immer Englisch miteinander, weil

mein Vater aus Sierra Leone stammte. Wir wurden immer wieder, da wir

uns in verschiedene Länder begaben, in den Sudan abgeschoben. Als

ich vier Jahre alt war, haben wir den Sudan verlassen, und zwar

gingen wir nach XXXX im Tschad. Meine Schwester war vier Jahre älter

als ich. Wir waren natürlich aufgrund dieser Situation, dass wir von

einem Land in das andere gehen mussten, unglücklich und es war eine

Freude für uns, dass meine Schwester dann ein Stipendium erhielt, um

in den Vereinigten Staaten studieren zu können. Mein Vater bekam

dann wieder ein Problem im Tschad. Ich weiß aber nicht genau, was

das war, weil ich damals noch zu jung war. Ich kann mich aber noch

erinnern, dass Polizisten aus dem Tschad zu uns gekommen sind und

uns aufgefordert haben wegzugehen. Wir wussten nicht, wohin. Meine

Mutter ist im XXXX-Gebiet im Sudan aufgewachsen. Wir hatten

lediglich in XXXX ein Haus, wo wir leben konnten. Ich wusste zu dem

Zeitpunkt nichts vom Sudan, weil ich als Kind immer von einem Land

ins andere gebracht wurde. Mein Vater war dann nicht mehr da, ich

weiß nicht, ob er gestorben ist. Es wurde mir zwar gesagt, dass er

gestorben ist, aber ich sah nicht, dass er gestorben ist. Ich war

ungefähr 11 oder 12 Jahre alt, als ich in Schwierigkeiten kam. Leute

suchten nach jungen Leuten. Wir wurden dazu gezwungen, in ein

ländliches Gebiet zu gehen, das ich vorher nicht kannte. Nie in

meinem Leben habe ich solch eine Brutalität wie damals erfahren. Es

wurden uns Uniformen als Soldaten gegeben, manchmal hatten wir keine

Uniform, aber wir hatten Gewehre. Ich war mir selbst dort fremd und

den anderen Leuten. Es war vorher nie meine Absicht gewesen, ein

Gewehr zu nehmen oder jemand anderen zu töten. Wir wurden mit lauter

Stimme instruiert. Es ist nicht so etwas wie ein Soldat wie im Sinne

der restlichen Welt. Wir waren nur junge Menschen ohne Essen, ohne

Kleidung. Das Einzige, was wir hatten, waren Waffen im

Millionenwert, wenn wir auch nichts zu essen oder trinken hatten. An

dieser Stelle vermisste ich meine Eltern. Ich versuchte mehrmals

wegzulaufen. Ein Kommandant hat mich hier mit einer Rasierklinge

verletzt ... Ich habe viele Verletzungen. Es gibt viele Schnitte mit

dieser Rasierklinge ... und das alles, damit ich nicht weglaufe. Es

war kein Haus, in dem wir wohnten.

...

VL: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in den Sudan zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu befürchten?

BW: Ein Rebell zu sein. Ich wurde gezwungen, ein Rebell zu sein. Die Regierung ist gegen mich, sollte ich zu der Rebellengruppe zurückgehen, vor der ich geflüchtet bin, nämlich der XXXX (XXXX). Seit ich hier bin, bin ich zum Christentum übergetreten und ich habe geschworen, die Wahrheit zu sagen. Ich habe das letzte Mal gesagt, dass mir jemand half, den Sudan zu verlassen. Meine Mutter war diejenige, die gezahlt hat, dass ich den Sudan verlassen konnte. Ich befürchte, getötet zu werden, entweder von der Regierung oder von der Rebellengruppe, vor der ich flüchtete. Meine Mutter war nach Südafrika gegangen, wo sie arbeitete, während ich in diesem Lager war. Sie wusste, dass ich hätte getötet werden können. Aus dem Grund brachte sie das erforderliche Geld auf, damit ich flüchten konnte. Sie hat für meine Flucht Tausende von Dollars aufgebracht. Und so kam ich dann nach Österreich.

SV: Sie haben über das XXXX-Gebiet gesprochen, wo befindet sich das XXXX-Gebiet?

BW: Ich weiß das nicht, meine Mutter erzählte mir nur, dass sie dort aufgewachsen ist.

SV: In welchem Gebiet waren Sie mit den Rebellen genau?

BW: Ich glaube, es war irgendwo in der Nähe von XXXX, aber ich bin nicht herumgekommen im Sudan, sodass ich das nicht beantworten kann. Als Kind bin ich ja nicht allein herumgereist. Ich glaube daher, dass es in XXXX war, aber genau weiß ich das nicht. In XXXX könnte man herumgehen, auch als Kind, aber in einem Land, wo Krieg herrscht, nicht.

SV: XXXX stand unter der Kontrolle der Regierungssoldaten und nicht unter der Kontrolle der Rebellen bis zum Friedensabkommen am 09.01.2005. Die bekannte Rebellengruppe im Südsudan ist nicht, wie der BW gesagt hat, die XXXX, sondern die XXXX. Mir scheint es, als hätte der BW keine Kenntnis über die Situation im Südsudan.

BW: Ich konnte zwar Englisch sprechen, von meinem Vater habe ich das gelernt, aber ich konnte es nicht lesen. In diesem Lager wurde uns auch nie gesagt, das und das ist der Name der Gruppe. Ich habe von XXXX nur den Namen gehört und ich wusste zu dem damaligen Zeitpunkt nicht, dass das XXXX war.

SV: Die Soldaten singen immer ein bestimmtes Lied. Können Sie sich daran noch erinnern?

BW: Nein, ich kann mich an das Lied nicht erinnern.

SV: Wenn jemand einmal in einer solchen Situation als Kindersoldat war, kann man das einfach nicht mehr vergessen.

BW: Ich kann es nicht singen.

VL: Dann sagen Sie den Text.

BW: Ich kann auch den Text nicht sagen, weil ich Schmerzen an den Beinen und Armen hatte, und zwar weil ich wenige Monate, nachdem ich zu dieser Rebellengruppe gekommen bin, einen Fluchtversuch gemacht hatte und dabei so schwer zugerichtet wurde, dass ich nachher ohne Behandlung an diesen großen Schmerzen zu leiden hatte. Ich war in dieser Zeit, als ich die Schmerzen hatte, nicht mit den Soldaten zusammen, sondern ich wurde im Lager zurückgelassen.

SV: Wenn sich jemand im Rebellenkamp befindet, auch wenn er sich unter ärztlicher Kontrolle befindet, bekommt man die Lieder der Soldaten unter allen Umständen mit.

BW: Ich kann dazu nur noch sagen, dass es nicht einem 11 oder 12 Jahre alten Kind möglich ist, wenn es unter Schmerzen im Lager liegt, ein Lied mitzubekommen, das in einer fremden Sprache gesungen wird.

VL: Was meinen Sie unter "fremder Sprache"? Welche Sprache sprachen die Rebellen mit Ihnen?

BW: Arabisch.

VL an den SV: In welcher Sprache sprechen die XXXX-Rebellen?

SV: Sie sprechen Arabisch und Englisch.

VL an SV: In welcher Sprache werden die Lieder gesungen?

SV: Die Lieder der Rebellen werden auf Arabisch, Englisch und in lokalen Sprachen gesungen.

VL an SV: Der BW hätte die Lieder, die auf Englisch gesungen werden, jedenfalls mitbekommen müssen?

SV: Ja, das ist richtig.

VL: Wann wurde Ihr Bruder geboren?

BW: Ich habe keinen Bruder. Ich habe nur eine Schwester. Meine Schwester ist circa vier Jahre älter als ich. Ich habe aber einen Cousin, den ich als Bruder bezeichne ..."

Der Asylgerichtshof führte am 19.03.2010 und am 08.09.2010 weitere Verhandlungen durch, in welchen unter anderem die Länderfeststellungen aktualisiert wurden. In der Verhandlung am 19.03.2010 erklärte die beschwerdeführende Partei auf die ausdrückliche Frage, ob Krankheiten oder Leiden vorliegen, dass dies nicht der Fall sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2002 zu Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zu Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und zu Spruchpunkt III. der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.07.2012 erteilt. Das Fluchtvorbringen sei als unglaubwürdig zu beurteilen, jedoch sei wegen der äußerst kritischen Versorgungslage im Sudan ein Refoulement unzulässig.

Nach einem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde die beschwerdeführende Partei am 27.08.2012 durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er in den Jahren 2002, 2007 und 2011 einen Deutschkurs besucht habe.

In der Folge wurde ein Sprachanalyse- und Landeskundegutachten in Auftrag gegeben. Dieses sehr ausführliche wissenschaftliche Gutachten vom 21.09.2012 kam zu dem Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung der beschwerdeführenden Partei im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung in Nigeria festgestellt werde. Die beschwerdeführende Partei zeige eine gute funktionale Sprachkompetenz in einer westafrikanischen Varietät des Englischen mit charakteristischen Merkmalen des südnigerianischen Englisch. Er demonstriere keine Kompetenz in einer sudanesischen Varietät des Englischen. Eine arabische Sprachkompetenz sei nicht erwiesen worden. Die beschwerdeführende Partei habe seine Muttersprache nicht demonstrieren wollen. Auch spezifische Landeskenntnisse zum Sudan habe er nicht gezeigt. So habe er keine der im Sudan vertretenen ethnischen Gruppen oder dort gesprochenen Sprachen benennen können. Auch die geografischen Kenntnisse seien unzureichend geblieben. Die beschwerdeführende Partei habe sich bei der Befundaufnahme zuletzt unkooperativ gezeigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde I. der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, II. der beschwerdeführenden Partei die befristete Aufenthatsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 (gemeint: Abs. 4) AsylG 2005 entzogen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nunmehr als Herkunftsstaat Nigeria festgestellt worden sei und dort eine Gefährdung nicht bestehe und dass auch keine ausreichende Integration in die österreichischen Gesellschaft vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass mangels Sachverhaltsänderung ein Abänderung der rechskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011 nicht zulässig sei. Das Sprachanalysegutachten sei nicht nachvollziehbar und stütze sich auf veraltete Quellen. Die beschwerdeführende Partei habe sich beim Arbeitsmarktservice um eine Vermittlung bemüht und von Dezember 2009 bis März 2011 regelmäßig an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt teilgenommen und dabei im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze Hilfsarbeiten auf Friedhöfen verrichtet.

Die gegenständliche Rechtssache wurde am 13.01.2014 der Gerichtsabteilung W184 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei Folgendes aussagte (R = Richter, BF = Beschwerdeführer):

"BF: Ich habe keine weiteren Unterlagen oder Zeugnisse. Ich habe die Hauptschule wegen meiner Erkrankung nicht abgeschlossen. Ich habe Depressionen.

R: Haben Sie medizinische Unterlagen über Ihre Depressionen?

BF: Nein, ich habe keine mit, zu Hause habe ich auch keine Befunde. Anfänglich nahm ich das Ganze nicht ernst. Dann war ich bei einer Therapie, das war circa vor einem Jahr. Ich besitze nur die E-Card und brauche dazu einen Ausweis, deswegen habe ich keine Behandlung mehr gehabt.

R: Sind Sie derzeit in Behandlung und nehmen Sie Medikamente?

BF: Nein, derzeit bin ich nicht in Behandlung und nehme auch keinerlei Medikamente.

R: Von wann bis wann waren Sie in medizinischer Behandlung?

BF: Im Jahr 2007, einige Monate lang.

R: Nach 2007 hatten Sie keine Behandlung mehr?

BF: Zunächst nicht, aber dann hatte ich einen Rückfall und dann bin ich ab und an zu einem Arzt gegangen.

R: Bei welchem Arzt waren Sie zuletzt?

BF: Ich weiß den Namen des Arztes nicht. Ich habe damals der Caritas mein gesundheitliches Problem erklärt und die Caritas hat mich dann zu diesem Arzt geschickt.

R: Nennen Sie mir Ihren Vor- und Familiennamen.

BF: Mein Vorname ist XXXX und mein Familienname ist XXXX.

R: Wie heißen Ihre Eltern?

BF: XXXX.

R: Wie ist deren Familienname?

BF: Der Familienname meiner Eltern ist XXXX. Meine Mutter hat den Familiennamen meines Vaters angenommen.

R: Wo leben Ihre Eltern?

BF: Mein Vater ist tot, er ist, glaube ich, 1998 gestorben, er arbeitete damals in der Goldmine in XXXX. Meine Mutter lebt noch in XXXX.

R: Haben Sie noch Geschwister?

BF: Ich habe eine Schwester.

R: Wie ist ihr Name?

BF: Sie hat zwei Namen. Früher hieß sie XXXX, dann hat sie ihren Namen auf XXXX geändert, jetzt heißt sie XXXX.

R: Haben Sie noch weitere Geschwister?

BF: Nein.

R: Haben Sie andere Brüder oder Schwestern gehabt?

BF: Nein. Ich habe aber Halbgeschwister, da mein Vater vorher schon verheiratet war. Wie viele es sind, kann ich nicht sagen, das weiß ich nicht.

R: Wann sind Sie geboren?

BF: XXXX.

R: Haben Sie Urkunden oder sonstige Unterlagen über Ihre Identität?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie bei den österreichischen Behörden manches Mal gesagt, dass Sie XXXX geboren sind?

BF: Nein, ich habe nie XXXX gesagt, sondern stets XXXX als mein Geburtsjahr genannt.

R: Was steht auf Ihrer E-Card?

BF: XXXX.

R: Bei Ihrer ersten Einvernahme am 30.07.2001 haben Sie gesagt, dass Ihre Mutter XXXX heißt und bei der Geburt Ihres Bruders verstorben ist.

BF: Ich hatte damals Angst. Sie war diejenige, die mich ersucht hat, das Land zu verlassen. Ich wollte nicht, dass sie deswegen Schwierigkeiten bekommt. Sie lebt nach wie vor illegal in XXXX und ich habe nach wie vor Angst um sie. Ich möchte auch noch erklären, warum ich den Familiennamen XXXX führe. Meine Mutter hat mir gesagt, dass es der Wunsch meines Vaters gewesen sei, dass ich den Namen seines Urgroßvaters übernehme.

R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin im Sudan geboren, bin dort aber nicht aufgewachsen. Ich war erst wenige Monate alt, als meine Eltern mit mir nach XXXX, in den Osten von XXXX zogen.

R: Erzählen Sie Ihre Lebensgeschichte bitte weiter.

BF: Mein Vater hat in der dortigen Goldmine gearbeitet. Als mein Vater starb, bekam meine Mutter Probleme und brachte mich deshalb wieder in den Sudan zurück. Damals war ich, glaube ich, um die 12 Jahre alt. Sie hat mich bei meiner Großmutter abgesetzt und ist dann weg. Ich weiß nicht, wohin sie damals gegangen ist. Ich habe dann ein paar Monate bei meiner Großmutter gewohnt, als ich dann Probleme mit einigen Soldaten des Sudan bekam. Man hat mich dann in eines dieser Lager auf dem Land gebracht, und zwar nicht nur mich, sondern auch noch zahlreiche andere Kinder verschiedensten Alters. Es gab welche, die waren 12, andere waren 15 Jahre alt, etc. Aber auch in diesem Lager war ich nur wenige Wochen bzw. einen Monat. Dann hatte ich einen Unfall. Ich wurde von einem Motorrad angefahren und in der Folge ins Spital gebracht. Da meine Mutter nicht in der Nähe war und meine Großmutter auch nicht wusste, wo ich war, steckte man mich dann in ein Waisenhaus. Insgesamt war ich dann ca. drei bis dreieinhalb Jahre im Sudan wohnhaft, wobei ich in einem katholischen Waisenhaus untergebracht war. Ich weiß nicht, wie meine Mutter erfahren hat, dass ich in diesem Waisenhaus lebe, vielleicht über meine Großmutter, aber ich weiß das nicht, ich habe auch keine Ahnung, wie meine Mutter das Geld aufbringen konnte, um mich aus dem Sudan zu holen. Sie hatte damals nämlich Angst, dass ich getötet würde. Ich wurde dann von einem Mann kontaktiert, welcher Leute nach Europa schleppte. Er fälschte mein Alter, besorgte mir einen Reisepass und brachte mich nach Europa.

R: Wie lange haben Sie in diesem Waisenhaus gelebt?

BF: Dort war ich länger, circa drei Jahre. Zuvor war ich ein paar Monate im Krankenhaus, bevor man mich ins Waisenhaus brachte.

R: Sie haben mehrmals bei Ihren Einvernahmen gesagt, dass Sie als Soldat zwangsrekrutiert wurden.

BF: Ja, ich selbst hatte diese Absicht nie.

R: Das haben Sie heute aber nicht erzählt.

BF: Ich habe gesagt, dass ich bei meiner Großmutter wohnte und man mich dann entgegen den Willen meiner Großmutter in das Lager brachte. Da war ich 12 Jahre alt. Das war bestimmt nicht etwas, was ich selbst tun wollte.

R: Jetzt haben Sie gesagt, dass Sie in einem Waisenhaus waren, aber nicht in einem Lager.

BF: Ich habe von einem Lager gesprochen, ich war circa einen Monat in einem Soldatenlager. Da war ich circa 12 Jahre alt.

R: Bei Ihren zahlreichen Aussagen gibt es erhebliche Widersprüche in Ihrer Biografie. Am 29.07.2003 haben Sie gesagt, dass Sie als kleines Kind in ein Rebellencamp gekommen sind und dieses mit ungefähr 11 Jahren wieder verlassen haben.

BF: Ich bin nie zur Schule gegangen und ich habe Schwierigkeiten, mir Daten zu behalten. Außerdem bekam ich auch damals Depressionen. Es war damals eine harte Zeit für mich. Im Zuge dessen bekam ich auch Erinnerungsprobleme. Ich kann mir keine Daten merken.

R: Es ist mit Ihnen im August 2012 ein Sprachanalysegutachten gemacht worden. Es wird darin ausgeführt, dass Sie keine Sprachkenntnisse in Bezug auf den Sudan haben und dass Ihr Englisch dem südnigerianischen Englisch ähnelt.

BF: Ich war zahlreichen Spracheinflüssen ausgesetzt, zumal ich in verschiedenen Ländern gelebt habe. Ich war ja nicht lange im Sudan und mein Vater stammte ursprünglich aus Sierra Leone. In XXXX lebte ich damals unter verschiedensten Nationalitäten aus ganz Afrika, darunter auch Kongolesen, Nigerianer und Ghanaer. Mit all diesen Leuten habe ich Englisch gesprochen, doch diese Leute sprechen kein korrektes Englisch. Ich selbst bin nie zur Schule gegangen und mein Englisch ist auch nicht korrekt, aber es trägt die Einflüsse all dieser Afrikaner.

R: Haben Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates?

BF: Nein, ich bin staatenlos.

R: Hatten Ihr Vater oder Ihre Mutter eine Staatsbürgerschaft?

BF: Ja, meine Mutter hatte einen sudanesischen Pass und mein Vater einen aus Sierra Leone.

R: Waren Sie jemals in Nigeria?

BF: Nein.

R: In der Verhandlung am 29.07.2003 haben Sie gesagt, dass Sie mehr als fünf Jahre im Rebellenlager gelebt haben.

BF: Nein, da muss man mich missverstanden haben. So lange war ich nicht im Lager.

R: Wie lange waren Sie im Rebellencamp?

BF: Circa einen Monat.

R: Das war vor Ihrem Aufenthalt im Waisenhaus?

BF: Ja.

R: Welche Arbeiten haben Sie in diesen 13 Jahren hier in Österreich verrichtet?

BF: Ich habe im Jahr 2007, 2008 und 2009, jeweils drei Monate zwischen November und März, Reinigungsarbeiten auf dem XXXX verrichtet. 2012 erhielt ich dann eine Aufenthaltsbewilligung und in der Folge eine Anstellung bei der XXXX. Ich weiß nicht, ob es 2012 oder 2013 war. Während meiner Arbeit bei der XXXX bekam ich wieder depressive Anfälle und Erinnerungsprobleme oder Gedächtnisprobleme, sodass ich diese Arbeit auch aufgeben musste.

R: Haben Sie Deutschkurse besucht?

BF: Ja, ich habe drei Monate einen Grundkurs besucht. Ich möchte sagen, dass es für mich hier in Österreich eine große Chance ist, hier viele Dinge lernen zu können, die ich in Afrika nie hätte lernen können. Es bricht mir das Herz, dass ich auf Grund meiner Depressionen nicht noch mehr gelernt habe.

R: Haben Sie in Österreich eine Lebensgefährtin, Kinder, etc.?

BF: Ich hatte früher eine Freundin, jetzt nicht mehr.

R: Warum sind Sie wegen Ihrer Depressionen nicht in Behandlung?

BF: Ich benötige einen Ausweis und habe aber weder eine Aufenthaltsberechtigungskarte noch einen sonstigen Ausweis. Die Lagerkarte wurde mir von der Polizei abgenommen und die Aufenthaltsberechtigungskarte war abgelaufen, daher habe ich sie zurückgegeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei können nicht festgestellt werden.

Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Eine schwere Erkrankung liegt bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei reiste im Juli 2001 illegal nach Österreich ein und hält sich seit nunmehr über 13 Jahren im Bundesgebiet auf.

Ein schützenswertes Familienleben in Österreich besteht nicht.

Auf besondere private Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei arbeitete während des Aufenthaltes in Österreich mehrere Monate als Hilfsarbeiter, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet den Lebensunterhalt seit Mai 2004 durchgehend über die Grundversorgung.

Die beschwerdeführende Partei legte keine Sprachprüfung ab, verfügt jedoch über gute Grundkenntnisse im Deutschen.

Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Personalien, die Staatsangehörigkeit und der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei können nicht festgestellt werden, weil die beschwerdeführende Partei zu diesen Fragen keine Bescheinigungsmittel vorlegte und vielfach widersprüchliche und unwahre Angaben machte und somit persönlich völlig unglaubwürdig ist.

Die beschwerdeführende Partei behauptete bei den Einvernahmen in den Jahren 2001 und 2002, aus dem Südsudan zu stammen und dort als Kindersoldat gekämpft zu haben. Mit den anderen Personen habe er Arabisch und Englisch gesprochen. In der Folge stellte sich sofort heraus, dass die beschwerdeführende Partei gar nicht Arabisch spricht. Zu seinen Personalien und seiner Familie gab er am 30.07.2001 an, er heiße XXXX, sein Vater XXXX sei verstorben, als die beschwerdeführende Partei noch ein Kleinkind gewesen sei, und seine Mutter XXXX sei bei der Geburt seines Bruders XXXX zu einem unbekannten Zeitpunkt verstorben. In der Verhandlung am 29.07.2003 behauptete die beschwerdeführende Partei, dass er als kleines Kind in das Rebellenlager gekommen sei und dort fünf Jahre lang bis ungefähr zum Alter von 11 bis 14 Jahren gelebt habe. Seine Mutter habe in Südafrika gearbeitet und seine Flucht finanziert. Bruder habe er keinen, nur eine Schwester. Bei der Einvernahme am 28.02.2002 behauptete die beschwerdeführende Partei, er sei nie in den Nachbarländern des Sudan gewesen, er habe nur von Kenia gehört, in der Verhandlung am 08.01.2008 erklärte er hingegen, seine Familie sei wegen des Krieges von einem Land in das andere gegangen und sie hätten einige Zeit im Tschad gelebt. In der Verhandlung am 26.11.2014 gab die beschwerdeführende Partei seinen Vornamen mit XXXX und seinen Familiennamen mit XXXX an. Die Vornamen seiner Eltern seien XXXX und deren Familienname XXXX. Der Vater sei, glaube er, 1998 gestorben, dieser habe in einer Goldmine in XXXX gearbeitet, die Mutter lebe noch in XXXX. Er habe eine Schwester mit den Namen XXXX und XXXX und keine weiteren Geschwister. Zu seiner Biografie gab er an, dass er zwar im Sudan geboren, dort aber nicht aufgewachsen sei. Er sei erst wenige Monate alt gewesen, als seine Eltern mit ihm nach XXXX gezogen seien. Im Alter von ungefähr 12 Jahren habe ihn seine Mutter in den Sudan zu seiner Großmutter gebracht. Nach ein paar Monaten sei er in ein Soldatenlager gekommen. Dort sei er nur einen Monat gewesen. Dann sei er von einem Motorrad angefahren und ins Spital gebracht worden. Anschließend sei er in ein Waisenhaus gekommen und dort drei bis dreieinhalb Jahre geblieben, bis ihn seine Mutter nach Europa habe schleppen lassen. Er sei staatenlos. Sein Geburtsdatum gab die beschwerdeführende Partei abwechselnd mit XXXX und XXXX an.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bei den verschiedenen Aussagen fiel also zu seinem Herkunftsstaat und den wesentlichen Ereignissen in seinem Leben äußerst widersprüchlich aus. Zudem zeigte die beschwerdeführende Partei zwar zu dem angeblichen Herkunftsstaat Sudan gewisse Grundkenntnisse, konnte jedoch mehrere wesentliche Fragen nicht beantworten, die jemand aus der behaupteten Herkunftsregion wissen müsste, z. B. die Namen einheimischer Volksgruppen. Auch spricht er kein Wort Arabisch, der Verkehrssprache des Sudan.

Das sehr ausführliche, von einem der führenden Afrikanisten stammende und auf wissenschaftlichem Niveau stehende Sprachanalyse- und Landeskundegutachten vom 21.09.2012 kam zu dem Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung der beschwerdeführenden Partei im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung in Nigeria festgestellt werde. Die beschwerdeführende Partei demonstriere keine Kompetenz in einer sudanesischen Varietät des Englischen. Eine arabische Sprachkompetenz sei nicht erwiesen worden. Die beschwerdeführende Partei habe seine Muttersprache nicht demonstrieren wollen. Auch spezifische Landeskenntnisse zum Sudan habe er nicht gezeigt. So habe er keine der im Sudan vertretenen ethnischen Gruppen oder dort gesprochenen Sprachen benennen können. Auch die geografischen Kenntnisse seien unzureichend geblieben. Die beschwerdeführende Partei habe sich bei der Befundaufnahme zuletzt unkooperativ gezeigt. Dieses Gutachten lässt also, ebenso wie die übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die behauptete Herkunft aus dem Sudan als gänzlich unglaubwürdig erscheinen. Dieses Sachverständigengutachten wurde in der Beschwerde lediglich punktuell und laienhaft in Frage gestellt, wobei auf die wesentlichen Argumente des Gutachtens nicht substanziiert eingegangen wurde. Eine Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Nigeria wurde in dem Sprachanalyse- und Landeskundegutachten allerdings nur mit sehr hoher und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen. Für eine positive Feststellung des Herkunftstaates mit Nigeria reichen die Beweisergebnisse insgesamt ebenfalls nicht aus.

Zu einer etwaigen behandlungsbedürftigen Erkrankung legte die beschwerdeführende Partei keine Befunde vor. Auch das zuletzt erstattete Vorbringen über wiederkehrende Depressionen stellt sich als unglaubwürdig dar. In der Verhandlung am 19.03.2010 erklärte die beschwerdeführende Partei ausdrücklich, dass er keine Krankheiten habe. Daher ist auch die Behauptung der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung am 26.11.2014, dass er im Jahr 2007 einige Monate lang und auch danach noch ab und an in Behandlung gestanden sei, unglaubwürdig.

Die gute Beherrschung der deutschen Sprache ergibt sich aus dem Sprachanalysegutachten, Pkt. 1.10., und wurde auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht demonstriert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

...

...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Zur Auslegung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist auch Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie 2011/95/EU heranzuziehen, welcher lautet:

"(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) ...

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war."

Der in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als erster Fall angeführte Tatbestand stellt also darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben, und sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor (vgl. Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz. 241). Derartige Regelungen können, wie sich auch aus § 68 Abs. 6 AVG ergibt, vom jeweiligen Materiengesetzgeber vorgesehen werden und sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit dem Rechtsinstitut der Rechtskraft vereinbar.

Im vorliegenden Fall war der subsidiäre Schutzstatus abzuerkennen, weil eine falsche Darstellung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Der im Asylverfahren behauptete Herkunftsstaat Sudan bzw. Südsudan stellte sich als falsch heraus.

Nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 lauten:

"(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen. Es handelt es sich daher um einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Ein solcher Eingriff verstößt nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er gesetzlich vorgesehen ist, im Sinn dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens und das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, RN 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, RN 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, RN 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist:

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Im vorliegenden Fall ergab die durchgeführte Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, dass die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen schwerer wiegen als die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen an der Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes und dass daher ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.

Denn nach den Feststellungen verbrachte die beschwerdeführende Partei zwar den Großteil des Lebens in Afrika und reiste erst im Juli 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Dieser verfügte auch nur ein Jahr lang über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich und hielt sich die übrige Zeit nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft auch zu, dass sich die beschwerdeführende Partei daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich fast durchgehend rechtmäßig, und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von zehn Jahren nur zum geringen Teil der beschwerdeführenden Partei angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen zwar die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt kann jedoch - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, - nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256).

Im vorliegenden Fall unternahm die beschwerdeführende Partei während ihres Aufenthaltes in Österreich gewisse Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft. Die beschwerdeführende Partei legte zwar keine Sprachprüfung ab, verfügt jedoch über gute Grundkenntnisse im Deutschen. Die beschwerdeführende Partei arbeitete mehrere Monate als Hilfsarbeiter, ist allerdings immer noch nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet den Lebensunterhalt seit Mai 2004 durchgehend über die Grundversorgung.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).

Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Betroffenen schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts des mittlerweile 13 Jahre dauernden Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in Österreich wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.