BVwG W141 2001100-1

W141 2001100-1Federal Administrative CourtDec 2, 2014

Regest

Beschädigtenrente, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W141 2001100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001100.1.00

Spruch

W141 2001100-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 23.08.2013, OB. 610-404401-009, betreffend Einstellung der Beschädigtenrente, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 21, 23 und 56 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung stattgegeben und die Beschädigtenrente im zustehenden gesetzlichen Ausmaß weitergewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 23.05.2013 wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) eine ärztliche Nachuntersuchung des Beschwerdeführers von Amts wegen gemäß § 86 HVG eingeleitet.

Mit Schreiben vom 28.05.2013 wurde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seitens der belangten Behörde aufgefordert, Auskunft über die Erkrankungen und Unfälle des Beschwerdeführers zu geben.

Am 11.06.2013 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine krankenversicherungsrechtliche Leistungsübersicht des Beschwerdeführers für die Jahre 2010 bis 2013 an die belangte Behörde.

Mit Schreiben vom 18.06.2013 wurde Herr Prim. Dr. XXXX von der belangten Behörde ersucht, im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten abzugeben.

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Als Dienstbeschädigung anerkannt:

1)Vorderer Kreuzbandschaden des rechten Kniegelenkes 30 v.H 1/1

2)Narbe am rechten Knie 00 v.H 1/1

Gesamt-MdE: 30 v.H

Identität: Führerschein BH XXXX VA244F85.

Beruf: Diplomingenieur, Innovateur, selbständig.

Tag und Ort der Untersuchung: 05.07.2013, 12-13 Uhr, Ordination des Gutachters.

Vorgeschichte

XXXX im Rahmen des Grundwehrdienstes beim Bundesheer wurde das rechte Kniegelenk verletzt.

XXXX Arthroskopie und Abtragung der Kreuzbandstümpfe, Teilentfernung des Hinterhorns des Innenmeniscus, Entfernung von Knorpelfragmenten, Klinik f. Unfallchirurgie Graz.

Derzeitige Beschwerden

Beschwerden in beiden Kniegelenken, im linken stärker als im rechten, Kreuzschmerzen. Knie-und Kreuzschmerzen bessern sich bei Bewegung.

Bei einer Untersuchung vor 5 Jahren im Ambulatorium der GKK seien eine beginnende Arthrose beider Kniegelenke festgestellt und ein Programm für Bewegungsübungen erstellt worden, das umgesetzt wurde. Orthopädische Hilfsmittel oder Behelfe werden nicht benützt, Medikamente nicht eingenommen.

Untersuchungsbefund

Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, 194 cm groß, 112 kg schwer, in gutem Allgemeinzustand. Die Haltung ist aufrecht, die Bewegungen sind angepasst, Auskleiden erfolgt z.T. im alternierenden Einbeinstand ohne erkennbare Behinderung. Die Bewusstseinslage ist frei, die Stimmungslage ausgeglichen, gesunder Gesamteindruck.

Haut und sichtbare Schleimhäute sind normal durchblutet. Kopf und Augen sind frei beweglich, die Pupillen bds. rund, gleich weit, reagieren prompt auf Licht. Lippen und Akren sind unauffällig.

Der Hals ist äußerlich unauffällig, der Puls der Halsschlagader bds. tastbar, Lymphknoten können am Hals und an den Kieferwinkeln nicht nachgewiesen werden.

Der Brustkorb ist symmetrisch, seitengleich beatmet.

Brust-/Bauchumfang: 115/108 cm.

Herz und Lunge sind perkutorisch und auskultatorisch unauffällig.

RR: 140/75.

Puls 78/min/regelmäßig.

Die Bauchdecken sind im Liegen in Brustkorbhöhe, weich, mäßig fettreich, ohne krankhaften Tastbefund, die Bruchpforten sind geschlossen.

Schultergürtel und obere Gliedmaßen zeigen ein normales, seitengleiches Relief mit altersgemäßer Muskulatur. Alle Gelenke sind frei beweglich, beide im Ellbogengelenk gestreckten Arme können gegen Widerstand bis in die Horizontale gehoben, beide im Ellbogengelenk gebeugten Arme können gegen Widerstand gestreckt und wieder gebeugt werden. Nacken-, Lenden- und Überkopfgriff sind bds. normal, Grob-und Feingriff sind bds. normal, der Faustschluss unter Einschlagen des Daumens bds. vollständig und kräftig.

Die Wirbelsäule zeigt im Barfußstand in der Stirnebene eine geringe nach rechts gerichtete Biegung, die rechte Schulter steht etwas höher als die linke, das Taillendreieck ist links durch einen angedeuteten Lendenwulst geringgradig eingeengt. In der Scheitelebene sind die Krümmungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule eher gering ausgebildet. Die Wirbelsäule ist nicht stauchungsschmerzhaft.

Vorwärtsneigen bis Fingerspitzen-Bodenabstand ca. 5 cm unter normaler Entfaltung der Wirbelsäule, Seitwärtsneigen mit über dem Nacken verschränkten Händen ca. 20°, Rückwärtsneigen ca. 10°. Die Verschränkung des Schultergürtels gegenüber dem im Sitzen fixierten Becken ist nach beiden Seiten endgradig eingeschränkt.

Das Becken steht im Barfußstand in der Stirnebene horizontal und ist in der Scheitelebene

normal geneigt. Die Beinachse ist bds.in geringer 0-Stellung, rechts stärker als links, die Fersenachse bds. gerade, die Fußform bds. normal.

Die Beinlänge beträgt bds. 109 cm (Nabel-Innenknöchelspitze)

Das Muskelrelief ist bds. normal, der Tonus des linken M. quadriceps ist im Vergleich mit dem des rechten mäßig vermindert.

Beinumfang rechts links

20 cm oberhalb Kniegelenksspalt 56 cm 54 cm

10 cm oberhalb Kniegelenksspalt 46 45

Kniescheibenmitte 43 44

Wade 47 46

Fessel 26 25

Ferse/Rist 37 34

Krampfadern oder Ödeme sind nicht nachweisbar, der Fußrückenpuls ist bds. tastbar. Kniescheiben-und Achillessehnenreflexe sind normal und seitengleich, die Schmerz-und Berührungsempfindung wird an beiden unteren Gliedmaßen als normal und seitengleich bezeichnet.

Das Hüftgelenk ist bds. frei beweglich.

Das Kniegelenk ist bds. äußerlich unauffällig, die linke Kniekehle ist im Vergleich mit der rechten abgeflacht (Arthrocele). Beide Kniegelenke sind normal beweglich, das linke Kniegelenk ist passiv überstreckbar. Die Meniscuszeichen sind bds. negativ, ein Gelenkserguss nicht nachweisbar.

Varus-Valgusstress sind in 0° und 20° Beugung bds. negativ, Schubladenphänomen in Rechtwinkelstellung des Kniegelenkes bei aufgesetztem Fuß sind in Ein-und Auswärtsdrehung des Unterschenkels bds. negativ. Lachman und Pivot-Shift sind bds. negativ. Die Kniescheibe ist in Längs-und Querrichtung normal und seitengleich verschieblich, das Zohlen-Rüter-Zeichen ist bds. negativ.

Das Sprunggelenk ist bds. äußerlich unauffällig, bandstabil. Das obere Sprunggelenk ist bds. normal beweglich, im unteren Sprunggelenk sind Einwärts-und Auswärtswendung passiv seitengleich. Die Zehenbeweglichkeit ist bds. normal.

In Rückenlage können beide im Kniegelenk gestreckten Beine vom Untersuchungstisch gehoben und frei gehalten werden. Lasegue, Bragard und Kernig sind bds. negativ.

Am hängenden Bein sind Vorfußhebung und -senkung, Großzehenhebung und -senkung sowie die Hebung des äußeren Fußrandes normal und seitengleich und gegen Widerstand durchführbar.

Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand werden sicher vorgeführt, der Barfußgang ist harmonisch.

Zusammenfassende Beurteilung

Der Beschwerdeführer hat am XXXX, im Rahmen des Grundwehrdienstes, beim Bundesheer, einen Riss des vorderen Kreuzbands des rechten Kniegelenkes erlitten, der an der Univ.-Klinik f. Unfallchirurgie XXXX arthroskopisch mit Abtragung der Kreuzbandstümpfe, Teilentfernung des Hinterhorns des Innenmeniscus und Entfernung von Knorpelfragmenten behandelt wurde. Ein Kreuzbandersatz wurde nicht durchgeführt, bei Auftreten einer Knieinstabilität jedoch empfohlen.

Bei der aktuellen Untersuchung fanden sich bei mehrmaliger Prüfung im Seitenvergleich keine Hinweise auf eine Knieinstabilität, im Besonderen kein Hinweis auf einen vorderen Kreuzbandschaden. Anamnestisch wurden Beschwerden im linken Kniegelenk stärker als im rechten angegeben die auf Abnützungen zurückzuführen sind. Das linke Kniegelenk ist passiv überstreckbar, die Kniekehle mäßig abgeflacht, die Beinmuskulatur links geringgradig verschmächtigt mit vermindertem Tonus.

Der Verlust des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes ist durch einen intakten Kapsel-Bandapparat kompensiert, eine Funktionseinschränkung aktuell nicht feststellbar.

Dienstbeschädigung

Vorderer Kreuzbandschaden des rechten Kniegelenkes durch intakten Kapsel-Bandapparat kompensiert.

126 g.Z. 0 v.H. 1/1

Der untere Rahmensatzwert entspricht einem dem vollständig kompensierten vorderen Kreuzbandschadens gleich zu haltenden Zustand.

Narbe am rechten Knie

702 0 v.H. 1/1

Fixer Rahmensatzwert. Narbe nach Arthroskopie nicht mehr sicher nachweisbar.

Gesamtgrad der Behinderung: 0 v.H.

Stellungnahme zum Vergleichsbefund (Abl.72-82)

Gegenüber dem im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.06.2000 festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. hat sich auf Grund der aktuellen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung von 0 v.H. ergeben, weil die im Vergleichsbefund festgestellte vordere Instabilität des rechten Kniegelenkes nach Verlust des Kreuzbandes aktuell nicht mehr nachweisbar war und das Kniegelenk durch einen intakten Kapsel-Bandapparat stabilisiert wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2013 stellt die belangte Behörde gemäß

§§ 21, 23, und 56 Abs. 2, 3 Ziffer 1 des Heeresversorgungsgesetzes

(HVG),

BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, mit Ablauf des Monates der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von null von Hundert ( 0 v.H.), die vom 19.06.2001 gewährte Beschädigtenrente ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten und für schlüssig befundenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01. August 2013 im Befund der anerkannten Dienstbeschädigungen gegenüber dem Vergleichsbefund vom 02. Juni 2000 eine maßgebende Veränderung eingetreten sei.

Aktuell liegt keine vordere Instabilität des rechten Kniegelenkes nach Verlust des Kreuzbandes vor und das Kniegelenk wird durch einen intakten Kapsel - Bandapparat stabilisiert.

Unter Berücksichtigung des erhobenen Befundes hat der ärztliche Sachverständige nachstehende Richtsatzeinschätzung vorgenommen:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Gesundheitsschädigung Richtsatzposition (MdE) Kausal- anteil MdE

v. H.

1. ) Vorderer Kreuzbandschaden des rechten Kniegelenkes durch intakten Kapsel Bandapparat kompensiert. Gleichzuachtender

Zustand

I / d - 126 0 v. H. 1/1 0 v. H.

2. ) Narben am rechten Knie. IX / c - 702

1. Ze.1. Sp. 0 v. H. 1/1 0 v. H.

Die Einschätzung der MdE für die angeführten Leiden innerhalb des Rahmensatzes der angegebenen Positionen in den Richtsätzen werden wie folgt begründet:

Zu 1) Für Ihren Leidenszustand ist in der Richtsatzverordnung ( RSVO) keine Position vorgesehen. Daher ist die Einschätzung nach einer Position vorzunehmen die einen Leidenszustand beurteilt, der seiner Intensität und Art nach Ihrer Gesundheitsschädigung entspricht und annähernd die gleiche körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben bewirkt.

Ihr Leidenszustand entspricht am ehesten einem Kniescheibenbruch ohne Funktionsbehinderung, welcher mit dem unteren Rahmensatzwert, entsprechend dem medizinischen Befund, einzuschätzen ist.

Zu 2) Fester Richtsatzwert.

Die gesamte durch die anerkannten Dienstbeschädigungen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde im Sinne des § 3 der Verordnung vom 09. Juni 1965 BGBl. Nr. 151, mit 0 v.H. eingeschätzt.

In der rechtlichen Begründung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des HVG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 09.09.2013 durch den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Gutachter Prim. Dr. XXXX weit jenseits der 70 Lebensjahre ist. Er sei fehlsichtig, schwerhörig, vergesslich und die medizinische Diagnostik betreffend sei er auch nicht mehr am neuesten Stand. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihn die belangte Behörde nach wie vor als Gutachter verwende. Außerdem beanstandet der Beschwerdeführer, dass es sich beim Gutachter nicht um einen gerichtlich beeideten Sachverständigen handle.

Der Beschwerdeführer bezweifle die Unabhängigkeit des Gutachters, da er im Gespräch während des Gutachtens gesagt habe, dass die belangte Behörde ein Ergebnis wie Muskelkompensation erwarte.

Weiters teilt der Beschwerdeführer mit, dass er bei der Sachverhaltsaufnahme sehr laut mit dem Gutachter habe reden müssen, da er ihn sonst nicht verstanden hätte. Außerdem seien mehrfach Korrekturen notwendig gewesen und eine Kontrolle des Gangbildes sei nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer, dass die vom rechten Knie ausgehenden Zusatzverletzungen am linken Knie seit mehreren Jahren unberücksichtigt geblieben seien und, dass das Knie nicht geheilt und schon gar nicht stabil sei, wie im Bescheid behauptet. Dies alles könne durch unabhängige Messwerte und optisch über die mehrfach vorhandenen Röntgenbilder belegt werden. Auch die Tatsache, dass nach wie vor eine massive Instabilität unter mechanischer körperlicher Anstrengung vorhanden sei, spricht gegen eine Heilung des Knies. Weiters habe sich der Gutachter geweigert, die im Rahmen mehrerer Gesundenuntersuchungen angefertigten Röntgenbilder anzusehen und die mitgebrachten schriftlichen Ergebnisse der vergangenen Untersuchungen seien laut Beschwerdeführer ebenso ignoriert worden. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer erneut auf die bereits erfolgten Untersuchungen und Gutachten, welche allesamt im Gegensatz zum Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX die Faktenlage nachvollziehbar und eindeutig machen würden.

Er fordere daher eine dem Gesetz nach richtige und glaubwürdige Untersuchung seines Zustandes durch einen faktenorientierten, gerichtlich beeideten, technisch mit den neuesten Messmethoden versierten unabhängigen Sachverständigen. Außerdem verlange er, dass alle vorhandenen Röntgenbilder und Gesundenuntersuchungen bei der GKK XXXX angefordert werden, welche bei den Ergebnissen mit zu berücksichtigen seien und bei Bedarf seien auch weitere Untersuchungen anzuordnen.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund Gesundenuntersuchung, GKK Ambulatorium vom 29.06.2010.

Mit Schreiben vom 11.09.2013 wurde das Berufungsschreiben des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK) übermittelt.

Die BBK forderte daraufhin am 17.10.2013 die XXXX Gebietskrankenkasse zur Übermittlung sämtlicher Kopien aller seit 2001 erstellten Befunde auf.

Folgende medizinische Beweismittel wurden am 23.10.2013 von der XXXX Gebietskrankenkasse übermittelt:

Untersuchungskarte GKK Ambulatorium Fachärztezentrum XXXX, Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 04.09.2003 und 29.06.2010.

Befund Vorsorgeuntersuchung vom 01.09.2003.

Ergänzender Befund EKG und Labor vom 01.09.2003 bzw. 02.09.2003 und 03.09.2003.

Befund vom 08.10.2003.

Vorsorgeuntersuchung, Befund, ergänzender Befund und Laborbefund vom 29.06.2010.

Mit Schreiben vom 29.10.2013 wurde von der BBK die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beim Ärztlichen Dienst angefordert.

eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen

Untersuchung am 21.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese und Sozialanamnese:

Im Rahmen seiner Wehrdienstleistung beim österr. Bundesheer habe er sich durch einen Sturz mit Verdrehung des re. US die Verletzung (Ruptur des vorderen Kreuzbandes im re. Kniegelenk) zugezogen. Eine Kreuzbandersatzplastik sei nie durchgeführt worden, wobei ihm primär auch der Hausarzt davon abriet.

Als Einschränkung wird die Instabilität in bd. Kniegelenken angegeben, er könne deswegen z.B. weder Alpinschilaufen noch Langlaufen; die Drehbewegungen könnten von ihm nicht entsprechend umgesetzt werden.

Die bds. Problematik werde von ihm zurückgeführt, dass er das li. Kniegelenk vermehrt belastet ist, sei daher auch ausgeleiert und mache dementsprechend auch Probleme. Im Alltag habe er keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, jedoch längere Marschstrecken seien limitiert, wobei mit zunehmender muskulärer Ermüdung ein Unsicherheitsgefühl auftrete und er eine neuerliche Verletzung befürchte.

Aus diesem Grund sei er auch auf das Fahrrad umgestiegen.

Berufsanamnese:

Der Beschwerdeführer hat XXXX studiert und ist in diesem Beruf auch tätig.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

Keine regelmäßigen medikamentösen Therapien.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Keine Dauerversorgung mit orth. Behelfen, im Bedarfsfall bei stärkeren Beschwerden oder Belastungen wird eine elastische

Kniegelenksbandage mit Patellaumfassung verwendet:

Untersuchungsbefund:

Größe: 193 cm Gewicht: 112 kg BMI: 30,1

Status - Fachstatus:

XXXX-jähriger groß gewachsener Mann, kräftige Statur, guter AEZ, Rechtshänder.

Der Visus ist mit Brille ausreichend korrigiert, normale Umgangssprache wird ohne Probleme verstanden und gesprochen. Unauffällige Gesichtsfarbe, normale Ruheatmungsfrequenz, keine Cyanosezeichen. Orth. Behelfe sind dzt. nicht in Verwendung, getragen werden Konfektionshalbschuhe, welche im li. Vorderbereich deutlich stärkere Abnutzungszeichen als an der Vergleichsseite aufweisen, zusätzlich findet sich auch im li. mittleren bis äußeren Fersenbereich eine wesentlich stärkere Abnutzung links als rechts.

Kopf und Hals:

Pupillen rund mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion, Skleren anikterisch, Konjunktiven bland, Bulbusmotilität frei, kein path. Nystagmus. HNP frei, die mimische Muskulatur seitengleich inerviert. Mund- und Rachenschleimhaut bland, Zunge feucht und gerade. Sensorium grob frei. Schilddrüse nicht vergrößert, keine path. vergrößerten Lymphknoten tastbar.

Thorax und Abdomen:

Im Geradestand die re. Schulter ca. 1 QF tieferstehend, der Schultergürtel und Thorax selbst

ansonsten weitgehend symmetrisch und mittelkräftig ausgebildet, die Pulmones sind seitengleich belüftet, normales VA, sonorer Klopfschall, die Herztöne sind normocard, rhythmisch und rein. Die Bauchdecken mäßig über Thoraxniveau, mäßig strukturierte Bauchmuskulatur, seitengleich schwach auslösbare Bauchdeckenreflexe.

WS:

Im Geradestand findet sich ein mäßiger Beckenschiefstand mit Doppel-S-förmiger skoliotischer kompensierter Fehlhaltung, die Krümmungen in der Scheitelebene zeigen eher ein flaches Hohlrundrückenrelief, die parav. Muskulatur seitengleich mäßig kräftig ausgebildet, der Tonus palp. unauffällig. Im lumbosacralen Übergang weiche subcutane Verquellungen, welche das Abheben der Kibler'schen Hautfalten nicht relevant beeinträchtigen, geringfügig verstärkter Dermographismus.

Bei Anteflexion mäßige Unterbeweglichkeit der LWS bei teilweisen segmentalen Fehlbewegungen im thoracolumbalen Übergang.

Die Anteflexion weitgehend frei.

Schulterblattfixatoren seitengleich mittelkräftig ausgebildet, im Schulter- und Nackenbereich mäßig rechtsbetonte eher diffuse muskuläre Verspannungen mit leicht erhöhtem Muskeltonus der Muskelansätze am Occiput.

Kopfbeweglichkeit in allen Ebenen frei.

Obere Extremitäten:

Weiterhin die re. Schulter etwas tieferstehend, ansonsten symmetrische und mittelkräftige 0E. Der Faustschluss ist zielgerichtet mit guter Grobkraftentfaltung seitengleich vollständig durchführbar, Hand- und Fingergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen.

Die Thenarmuskulatur rechtsdominant, Hypothenarmuskulatur seitengleich. Ellbogengelenke aktiv-passiv frei beweglich, Pro- und Supination ohne Einschränkungen, die Schultergelenke in allen Ebenen frei, vollständiger Nackengriff, beim Schürzengriff erreicht die Daumenspitze Th12, die Hände können faktisch gestreckt über den Kopf zusammengelegt werden, die Haut allseits intakt, keine peripheren motorischen Ausfälle.

Untere Extremitäten:

In gestreckter Rückenlage findet sich die li. Innenknöchelspitze geringfügig weiter körperfern stehend, die Beinachsen zeigen sich weitgehend orthograd, das Muskelrelief grob optisch seitengleich und kräftig ausgebildet.

OS-Umfänge knapp oberhalb der Kniegelenke links 46 und re. 47 cm, wobei die Region des Muskulus vastus medialis rechts geringfügig kräftiger als links imponiert.

Die OS-Umfänge ca. in Mitte links 61 und re. 60,4 cm.

Die Wadenumfänge betragen li. 45 und re. 46 cm.

Die Hüftgelenke zeigen ein seitengleich freies Bewegungsausmaß, Flexion problemlos über 110°, Innenrotation gut 30, Außenrotation um 60°.

An den großen Rollhügeln keine wesentlichen Veränderungen tastbar, die Kniegelenkskonturen zeigen re. eine mäßige Verplumpung im vorderen Bereich, Kniegelenksumfänge bds. 44 cm über die Kniescheiben gemessen. Es findet sich eine seitengleiche Beweglichkeit bei 10° Überstreckung und Beugung bis zur vollständigen Weichteilhemmung, bd. Kniegelenke sind seitenbandstabil. Das Lachmannzeichen re. +1

(bis + 2) in gut entspannter US-Situation. Lachmannzeichen links (+ -) +.

Seitverschieben der Kniescheibe re. etwas geringer als links durchführbar.

Bds. kein Hinweis für intraarticulären Gelenkserguss, jedoch bds. Weichteilverquellungen um den unteren Kniescheibenpol. Die Sprunggelenkskonturen zeigen sich seitengleich unauffällig, Sprunggelenke in allen Ebenen durchschnittlich frei beweglich, das Fußsohlenbeschwielungsmuster zeigt sich im wesentlichen seitengleich und fersendominant, Knick-Senk-Spreizfußbildung bds. bei noch klar erhaltenem Längsbogen.

Die Großzehengrundgelenksbeweglichkeit bds. frei.

MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, Babinski und Laseque bds. negativ, die Sensibilität wird seitengleich unauffällig angegeben. Keine US-Ödeme, die Fußpulse sind allseits tastbar. Haut allseits intakt, unauffälllige Ansatzstellen der Achillessehnen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Im Geradestand findet sich eine geringfügig rechtsbetonte Knick-Senk-Fußbildung mit rechtsbetontem Tiefertreten des Mittelfußes.

Einbeinstand bds. frei durchführbar, das Spielbein wird im Hüftgelenk auf knapp 90° gebeugt; im längeren Stand angedeutete rechtsbetonte Unsicherheit.

Der Zehenballen- und Fersengang kann vollständig vorgezeigt werden, die Fersenbeinachsen richten sich dabei faktisch vollständig auf. Die tiefe Hocke wird im Wesentlichen vollständig vorgezeigt, endgradig verbleibt jedoch bds. etwas Zwischenraum zwischen den mittleren Regionen von Ober- und Unterschenkelrückseite, hierbei rechts etwas mehr als links. Das Barfußgangbild zeigt sich symmetrisch, jedoch etwas breitbeinig mit leicht verstärkter Außenrotation in bd. Füßen, der Ablauf ist flüssig und frei.

Zusammenfassende Beurteilung:

Der Beschwerdeführer ist alleine zur US gekommen, während der US freundlich und kooperativ. Im US-Befund zeigt sich ein großgewachsener übergewichtiger Mann mit beinbetont mittelkräftiger und im Wesentlichen symmetrischer Muskulatur. Die OE sind frei.

Die WS zeigt eine mäßige Fehlhaltung ohne wesentliche Funktionseinschränkungen oder periphere Ausfälle.

An den UE zeigt sich an den Kniegelenken eine diskrete Verstärkung der Weichteilverquellung rechts, die Kniegelenke sind seitengleich frei beweglich, zeigen bds. keinen Hinweis für intraarticulären Gelenkserguss und sind bd. seitenbandstabil.

Im Schubladen- bzw. Lachmanntest findet sich jedoch eine verstärkte Beweglichkeit re. als Zeichen des Zustandes nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes ohne Rekonstruktion. Gang und Stand im Wesentlichen frei, angegeben wird primär eher ein Unsicherheitsgefühl bei Belastungen bzw. beim längeren Gehen, wobei dieses Gefühl zwar rechtsbetont, jedoch grundsätzlich bd. Kniegelenke beträfe.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Vorderer Kreuzbandschaden des rechten Kniegelenkes I/d-124

30 v.H.

2 Narben am re. Knie. IX/c-702

Tab.1.Z.Ii.Sp 0 v.H.

Nicht DB:

Wirbelsäulenfehlhaltung mit kompensierter Gesamtbeweglichkeit

Knick-Senk-Spreizfußbildung bds.

Beginnende deg. Gelenksveränderungen Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamt-MdE 30 v.H. ergibt sich aus DB 1, DB 2 hebt nicht weiter an.

Die Kausalität wurde bereits in den VGA bewertet und ist amtsmäßig anerkannt.

Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten sowie Bewertung der bisherigen Beurteilungen:

Die aktuelle Bewertung stellt wieder wie auch im Berufungsschreiben angefordert den MdE. von 30 v.H. bei vorderem Kreuzbandschaden im re. Kniegelenk her, wobei hier wieder wie in den mehreren VGA die entsprechende Fixposition gewählt wurde.

Im erstinstanzlichen GA wird hier die Pos. 126 als Analogposition mit unterem RSW herangezogen und damit begründet, dass der Kreuzbandschaden vollständig kompensiert sei.

Im US-Befund von Prim. Dr. XXXX findet sich in der vergleichenden Kniegelenkstestung keine Seitendifferenz und auch wird Lachmannzeichen sowie die Schublade als bds. klar negativ bewertet. Dementsprechend wird eine vollständige Kompensation durch einen intakten Kapselbandapparat angegeben und die Änderung begründet, wobei im heutigen US-Gang doch eine Seitendifferenz fassbar ist.

Bei mehrmaligen Versuchen und Betonung des Hinweises auf muskuläre Entspannung findet sich li. eine geringfügig verstärkte Laxitität des vorderen Kreuzbandes bei den Tests, rechts ist diese zwar mäßig stärker, jedoch klar als Seitendifferenz fassbar und entsprechend der anatomischen Gegebenheit des rupturierten vorderen Kreuzbandes auch dieser zuordenbar. Der heutige US-Befund deckt sich damit weitgehend mit den älteren Begutachtungen, welche u.a. auch im Jahr 2004 durch Prim. Dr. XXXX selbst und davor durch Prim. Dr. XXXX bewertet wurden.

Ebenso ist das angegebene Unsicherheitsgefühl durchaus nicht untypisch für einen Zustand nach Kreuzbandruptur, stellt dieses doch nicht nur ein inertes Band mit passiver Tätigkeit sondern auch ein probriozeptives Organ dar.

Insgesamt ist diese Abweichung im erstinstanzlichen GA für mich insofern erklärbar, dass damals der BW einen höheren Muskeltonus zeigte und dadurch in der Lage war durch aktive muskuläre Anspannung die Schublade bzw. den Lachmanntest zu kompensieren.

Auch bei der heutigen Begutachtung gab der BW an, dass er grundsätzlich Probleme habe die Beine locker zu lassen, da er Angst habe neue Verletzungen bzw. Schmerzen zu erleiden und erst nach mehrmaliger Wiederholung bzw. Aufforderung zur optimalen Muskelentspannung gelingt dann diese auch mit entsprechender vorsichtiger Testung.

Aus diesem Grund kann daher nach der heutigen Begutachtung kein wesentlicher abweichender Befund gegenüber den bisherigen Voreinschätzungen gefunden werden. Auch eine angeforderte orth. Kontrolluntersuchung im orth. Ambulatorium der GKK beschreibt am 29.06.2010 (Abl. 192/4):

"Heute unauffälliges Kniegelenk bis auf die bekannte Instabilität rechts, klinisch auch li. vorhanden, zurzeit keine Kreuzbandsymptomatik vorhanden."

Im zitierten Röntgenbefund werden bds. incipiente Varusgonarthrosen mit Retropatellararthrosen beschrieben, sonographisch war kein Erguss nachweisbar.

Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass die bisher eingeschätzte und amtsmäßig anerkannte DB im Wortlaut entsprechend der Fixposition 124 den Kreuzbandschaden bezeichnet und man auf Grund des nach wie vor bestehenden komplett rupturierten vorderen Kreuzband hier schwer eine Veränderung begründen könnte.

Tatsächlich ist die Kompensation relativ gut, insbesonders vom muskulären Anteil, die erfassten deg. Veränderungen betreffen im Wesentlichen bd. Kniegelenke, wobei hier die Varusgonarthrose entsprechend einer leichten O-Beinstellung als anlagebedingte Veränderung bei zusätzlicher Knick-Senk-Fußbildung überwiegend einen akausalen Anteil beschreibt.

Forcierte Kniegelenksarthrosen werden auch üblicherweise bei Zustand nach rupturiertem Kreuzband mit repititiven Traumata in Verbindung gebracht, wobei auf Grund der alltagsmäßigen Schonung hier solche eher selten anzunehmen sind.

Die im heutigen GA, wie auch in den unmittelbaren VGA, gefundene etwas bessere muskuläre Situation des re. Beines ist hier durchaus als Kompensation, teilweise auch bewusst antrainiert zu sehen und ist daher muskulär durchaus geeignet Instabilitäten nach Kreuzbandrupturen zu kompensieren; anzumerken ist hier jedoch, dass die Reaktionszeit zur muskulären Anspannung oft einen längeren Zeitraum erfordert, als bei unwillkürlichen Fehlbewegungen zur Verfügung steht und daher nicht in jeder Lebenslage die Kompensation auch ausreichend durchgeführt werden kann.

Die Funktion des vorderen Kreuzbandes, auch als sensorisches Organ, wurde bereits etwas weiter oben erwähnt.

Da sich also insgesamt im Rahmen der heutigen Begutachtung ein durchaus vergleichbarer Zustand wie in den bisherigen Einschätzung findet, das Kreuzband weiterhin als vollständig rupturiert anzusehen ist und auch im Rahmen der heutigen US eine klare Seitendifferenz bewertet wird, wird die bisherige DB als Fixposition 124 wieder aufgenommen.

Die angegebenen Unsicherheiten, gelegentliche Beschwerden und Instabilitäten sind der DB innewohnend, ebenso wäre eine leicht rechtsbetont bevorzugte Degeneration im Kniegelenk als Teil der DB anzusehen und daher auch nicht separat einschätzungswürdig.

Auch lässt die im HVG anzuwendende RSVO keine unmittelbare Abstufung des Kreuzbandschadens, je nach seiner muskulären Kompensation zu, was zwar durchaus alltagsnäher erscheinen würde, jedoch hier nicht anzuwenden ist.

Ein neuerlicher NU-Termin erscheint nicht erforderlich, grundsätzlich wäre eine tatsächlich maßgeblich geänderte Lokalsituation nur durch eine Kreuzbandersatzplastik erzielbar (vorausgesetzt diese wäre auch entsprechend erfolgreich).

Nach dem eine solche nicht angestrebt wird und auch in den letzten Jahren nicht durchgeführt wurde, erscheint die NU-Setzung nicht erforderlich.

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Da grundsätzlich der Berufungsintention Folge geleistet wurde und auch dem Sachverhalt des nach wie vor rupturierten Kreuzbandes Rechnung getragen wurde, sei dieses Schreiben nur kurz abgehandelt.

Die Hinweise auf das Alter des Gutachters sind meines Erachtens durchaus entbehrlich, ist doch das Alter nicht automatisch mit Abbau von geistigen oder körperlichen Funktionen, welche die Gutachtertätigkeit automatisch einschränkt, verbunden.

Auch erscheint es wenig sachlich, darauf hinzuweisen, dass der Gutachter weder eine Brille noch ein Hörgerät verwendete; auch ist es durchaus üblich im Rahmen der Anamneseerhebung mehrmals nachzufragen, um hier klar die Details auch korrekt wiederzugeben, so dass auch dies nicht als wirkliche sachliche Kritik angesehen werden kann.

Dass tatsächlich eine durchaus relevante muskuläre Kompensation besteht, findet sich in mehreren Gutachten und ist auch von mir durchaus bestätigbar. Die angegebene "massive Instabilität" kann im Rahmen der persönlichen Begutachtung nicht bestätigt werden.

Dass Untersuchungsgänge, insbesonders wenn sie Bewegungsausschläge in Gelenken betreffen auch vom Untersuchten mitbeeinflusst werden können (sowohl willkürlich wie auch unwillkürlich) wurde bereits weiter oben beschrieben und mag hier vielleicht auch die Differenz in der Befundung begründen.

Sämtliche Befunde, auch die im Berufungsteil wurden in der Gutachtenserstellung berücksichtigt.

Die BBK hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.10.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Von Seiten des Beschwerdeführers und der belangten Behörde wurden hiezu keine Stellungnahmen abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. erlitt im Rahmen des Grundwehrdienstes beim Bundesheer einen Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes.

1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin 30 (dreißig) v.H.

1.3. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) liegen vor.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der BBK in Auftrag gegebene Gutachten vom 21.11.2013 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Heeresversorgungsgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

bei der Meldung oder Stellung,

bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,

bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,

bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.

Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat (§ 1 Abs. 1 HVG).

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen

(§ 2 Abs. 1 HVG).

Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).

Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 2 Abs. 3 HVG).

Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

Rehabilitation

Heilfürsorge;

orthopädische Versorgung;

berufliche und soziale Maßnahmen.

Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale (§ 4 Abs. 1 HVG).

Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:

Sterbegeld;

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;

Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente);

Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung;

krankenversicherungsrechtlicher Schutz (§ 4 Abs. 2 HVG).

Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 HVG).

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (§ 21 Abs. 1 HVG).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen

(§ 21 Abs. 2 HVG).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.

(§ 23 Abs. 1 HVG)

Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v.H. (§ 23 Abs. 2 HVG).

Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen (§ 23 Abs. 3 HVG).

Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages

(§ 23 Abs. 4 HVG).

Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde (§ 23 Abs. 5 HVG).

Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (§ 56 Abs. 1 HVG).

Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen

(§ 56 Abs. 2 HVG).

Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt; das gleiche gilt für die Erhöhung einer Witwenrente wegen der Erwerbsunfähigkeit der Witwe;

3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für

a) Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 26a) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,

b) Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 26b, 46) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,

c) Pflege- und Blindenzulagen (§§ 27, 28) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit und

d) Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;

4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen

Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt, oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;

5. eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 23) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 21 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkt der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monats ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig (§ 56 Abs. 3 HVG).

Eine vom Einkommen (§ 25) abhängige Versorgungsleistung ist bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder der in Betracht kommenden Einkommensgrenze neu zu bemessen oder einzustellen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 25) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen(§ 56 Abs. 4 HVG).

Hat der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, so ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 21 und § 22 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wird innerhalb der zehn Jahre die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb des vorangeführten Zeitraumes erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden (§ 56 Abs. 5 HVG).

Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen glaubhaft bescheinigt wird (§ 56 Abs. 6 HVG).

Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen

(§ 56 Abs. 7 HVG).

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit dem Gutachten vom 21.11.2013 weiterhin 30 (dreißig) v.H. beträgt, liegen die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Beschädigtenrente vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010

S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Dauer und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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