BVwG L508 2013377-1

L508 2013377-1Federal Administrative CourtDec 2, 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Full text

BVwG L508 2013377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.2013377.1.00

Spruch

L508 2013377-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl: 13-831322208/1717779/BMI-BFA_NOE_RD, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet z u r

ü c k g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, stellte nach Rückübernahme gemäß der Dublin II VO aus Großbritannien, am 12.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Vorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und insbesondere, unter näher dargelegter Begründung, ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit bzw. seinem behaupteten Herkunftsstaat nicht glaubwürdig seien.

3. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 19.05.2014, nach vorhergehendem Zustellversuch am 16.05.2014, zugestellt.

4. Da gegen den Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs dieser mit 03.06.2014 in Rechtskraft.

5. Am 31.07.2014 langte beim BFA ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, ferner ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Absatz 6 AVG sowie eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014 ein.

Den Wiederaufnahmeantrag begründete der BF wie folgt:

Ich stellte am 12.09.2013 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA RD NÖ abgewiesen. Zustelladresse zu diesem Zeitpunkt war das Grundversorgungsquartier XXXX

Nachdem ich den Bescheid vom BFA bekommen habe, wurde ich von meinem Rechtsberater (XXXX, Tel: XXXX, Verein Menschenrechte Österreich ) über die Beschwerdemöglichkeit beraten. Er hat mich über den gegen mich erlassenen Bescheid und die Erfolgsaussichten der Beschwerde informiert. Er hat mir auch mitgeteilt, dass er für mich die Beschwerde schreibt. Am 24.07.2014 wurde mir mitgeteilt, dass es jedoch nicht dazu gekommen ist, weil der Rechtsberater, der gerade kürzlich zu arbeiten begonnen hatte, aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands in dieser Zeit, die Einbringung aus Versehen unterlassen hat.

In der Beschwerde zum abweisenden Bescheid wird im wesentlichen die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid bemängelt und werden aktuelle Berichte zur Situation im Gaza-Streifen dargetan.

Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, Zl. 831322208 - 1717779 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.07.2014 gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen. Gemäß § 71 Absatz 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.07.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend führte das BFA zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wie folgt aus:

"Sie gaben an, dass Ihr Rechtsberater nicht dazu gekommen ist eine Beschwerde einzubringen, weil er gerade kürzlich zu arbeiten begonnen hatte und aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands in dieser Zeit die Einbringung aus Versehen unterlassen hat.

Offenbar haben Sie sich nach dem Gespräch mit dem Rechtsberater aber nicht mehr darum gekümmert, ob tatsächlich rechtzeitig Beschwerde erhoben wird. Daraus ergibt sich, dass Sie es verabsäumt haben, zumutbare Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte zu ergreifen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Versehen des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (vgl den hg Beschluss vom 23. Februar 1995, Zl 95/18/0176, mit weiteren Hinweisen).

Beschäftigte des Parteienvertreters werden dem Vertreter zugerechnet.

Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis (vgl zu diesem Begriff den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A) einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war oder es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluss vom 8. August 1996, Zlen 96/14/0072, 0078). Zu beurteilen ist somit das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst (vgl den hg Beschluss vom 19. Jänner 1990, Zlen 89/18/0202, 0203). Der Wiedereinsetzungswerber bzw sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die schon zitierten hg Beschlüsse vom 23. Februar 1995, sowie vom 8. August 1996, mit weiteren Hinweisen). (VwGH B 17. 6. 1999, 99/20/0180, 99/20/0181; s auch VwGH B 16. 5. 2002, 2002/20/0182)

Daraus folgt, dass keine explizite Aufführung der Gründe, welche für die Annahme sprechen, dass in diesem konkreten Fall die betreffende Fristversäumung durch einen minderen Grad des Verschuldens eingetreten ist, entsprechend nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht worden ist.

Sie vermochten somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG glaubhaft vorzubringen."

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA wie folgt:

"Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - selbst wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden wäre - verpflichtet, wenn dem Antragssteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dass diese letzte Voraussetzung zutrifft, sieht der Verwaltungsgerichtshof z.B. wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in jenen Entscheidungen in der Regel als offenkundig an, die er gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällen hat. Auch im fremdenpolizeilichen Bereich, wie im Falle der Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen ein Aufenthaltsverbot und die Verhängung der Schubhaft kann es im Hinblick auf die mit dem Vollzug der genannten Bescheide verbundenen Folgen zu einem unverhältnismäßigen Nachteil kommen (VwGH 29.9.2011, 2011/21/0117). In ständiger Praxis erkennt der VwGH daher auch Beschwerden betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit die aufschiebende Wirkung zu, "als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde" (VwGH 07.07.2003, AW 2003/20/0207; 27.09.2002, AW 2002/20/0396 f.v.a.).

Sie haben die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels in der Hauptsache versäumt und damit Ihre vorherige Rechtsstellung verloren. Es war offenkundig, dass Ihnen damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb war dem Wiedereinsetzungsantrag - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

7. Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte (unbekannter Aufenthalt des BF) erschien für das BFA eine Verständigung gemäß § 23 Absatz 3 ZustellG für nicht zweckmäßig. Der Bescheid wurde daher mit Wirksamkeit vom 02.09.2014 gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehende Zustellversuche bei der Behörde hinterlegt.

8. Gegen diesen am 02.09.2014 zugestellten Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs folglich der erstinstanzliche Bescheid, mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen wurde, am 16.09.2014 in Rechtskraft.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist, da gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Absatz 1 AVG keine Beschwerde eingebracht wurde und diese Entscheidung des Bundesasylamtes folglich am 16.09.2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2.3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.4. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 19.05.2014, nach vorhergehendem Zustellversuch am 16.05.2014, zugestellt. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 19.05.2014 zu laufen und endete demnach am 02.06.2014. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der erstinstanzliche Bescheid somit mit Wirksamkeit vom 03.06.2014 in Rechtkraft erwachsen.

Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache (Arabisch) enthält, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 19.05.2014 begonnen und mit Ablauf des 02.06.2014 geendet.

Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass dem BF der Bescheid am 16.05.2014 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat im Antrag auf Wiedereinsetzung auch nichts anderes behauptet. Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt wird, dass den Rechtsberater die Schuld an der verspäteten Einbringung der Beschwerde treffe, so ist hierzu auf die diesbzgl. Begründung im abweisenden Bescheid des BFA zum Wiedereinsetzungsantrag zu verweisen, welche unter Punkt I.6 des gegenständlichen Beschlusses auch auszugsweise wiedergegeben wurden. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sämtliche Gründe für die verspätete Beschwerde geltend machte und ihm die Verspätung sohin auch bewusst war, konnte seitens des BVwG auf den Verspätungsvorhalt an den BF verzichtet werden.

Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt und hat er sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 02.06.2014, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 02.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurück zuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.

2.2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.