BVwG L507 2014359-1

L507 2014359-1Federal Administrative CourtDec 2, 2014

Regest

Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, Interessensabwägung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG L507 2014359-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.2014359.1.00

Spruch

L507 2014359-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 232375801 - 14048283, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, ist seit dem Jahr 2002 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", der bis zum XXXX2017 gültig ist.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX2012 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130, 1. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 14 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Infolge der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen ein Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 26.07.2012 übermittelt, wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen und einen Fragenkatalog zu beantworten.

Am 08.08.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits seit zehn Jahren ununterbrochen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", gültig bis XXXX2017 verfüge.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule, Polytechnikum und eine Berufsschule absolviert und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Seine Eltern und sein Bruder würden sich langjährig rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Zudem wurden in der schriftlichen Stellungnahme die in der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" aufgezählten Fragen beantwortet.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.10.2014,

Zl. 232375801 - 14048283, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien [sic!] gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde in Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen gewesen sei, weil der Beschwerdeführer von einem österreichischen Gericht strafrechtlich verurteilt worden sei. Eine besondere Gefahr bestehe auch deswegen, da der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von einem halben Jahr Zigaretten im Gesamtwert von mehr als € 21.000 weggenommen habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des

§ 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen.

Im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde vom BFA unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit 2002 im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz eines Daueraufenthaltes bis zum XXXX2017 sei. Aber auch in Anbetracht der zweifellos vorhandenen starken familiären- und sozialen Bindungen und Beziehungen des Beschwerdeführers sowie der Länge seines Aufenthaltes müsse aufgrund der schweren Verurteilung eine Ermessensentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen.

Betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes wurde vom BFA auszugsweise ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, dass er dreimal [sic!] rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei. Nach dem ersten Mal sei der Beschwerdeführer nachweislich ermahnt worden und sei trotzdem neuerlich straffällig geworden. Außerdem sei die besondere Schwere der Verurteilungen anzuführen.

4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2014 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 14.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei begründend unter anderem ausgeführt wurde, dass sich die belangte Behörde mit dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Mittlerweile verfüge die Ehegattin des Beschwerdeführers ebenfalls über einen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich, gültig bis zum XXXX2017. Der Beschwerdeführer führe gemeinsam mit seiner Ehegattin an der gemeinsamen Adresse ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

3. Der Beschwerdeführer stützte die Begründung der Beschwerde unter anderem darauf, dass sich die belangte Behörde mit seinem Familien- und Privatleben nicht ausreichend und ordnungsgemäß auseinandergesetzt habe, zumal mittlerweile seine Ehegattin in Österreich aufhältig sei und über einen bis zum XXXX2017 befristeten Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt lebe.

Dazu ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall seit der Einräumung von Parteiengehör an den Beschwerdeführer in Form der Übermittlung einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" samt Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme am 26.07.2012 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 29.10.2014 keinerlei Verfahrensschritte - weder von der belangten Behörde noch von der Bundespolizeidirektion Wien, die bis zum 31.12.2013 für gegenständliches Verfahren zuständig war - gesetzt wurden, obwohl mittlerweile bereits mehr als zwei Jahre vergangen waren.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist es unerlässlich den aktuellen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt - wie etwa durch eine ausreichende und umfassende Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben sowie zum Vorliegen möglicher integrationsbegründender Umstände - zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt zu ermitteln und aktuelle Feststellungen darüber zu treffen, da durch die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen könnte, der möglicherweise in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellen würde.

Vor diesem Hintergrund und der in diesem Verfahren erforderlichen Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK, im Zuge derer die Behörden stets dazu verpflichtet sind, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, im Zusammenhang mit der Annahme, dass ein Privatund/oder Familienleben eines Betroffenen innerhalb eines Zeitraumes von mehr als zwei Jahren mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit wesentlichen Änderungen unterliegt, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen und einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung zu Grunde zu legen sind, kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die "Untätigkeit" der belangten Behörde für die Dauer von mehr als zwei Jahren und die Entscheidungsfindung in diesem Verfahren, wobei die Behörde einen Sachverhalt beurteilt, der mehr als zwei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt ermittelt wurde, der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit bzw. dem Fehlen notwendiger behördlicher Sachverhaltsermittlungen gleich.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die eine Folge der Unterlassung der notwendigen und aktuellen behördlichen Sachverhaltsermittlungen darstellt, wird in gegenständlicher Beschwerde insbesondere dadurch aufgezeigt, indem erstmals bekannt wurde, dass mittlerweile die Ehegattin des Beschwerdeführers im österreichischem Bundesgebiet aufhältig ist und über einen Aufenthaltstitel für Österreich in Form einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus", befristet bis zum XXXX2017, verfügt.

Zudem ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass sich im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Begründung der Rückkehrentscheidung lediglich eine rudimentäre Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers findet und keine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK vorgenommen wurde.

Unabhängig von der Unterlassung notwendiger und aktueller Sachverhaltsermittlungen muss auch auf die überaus gravierende Schlampigkeit und Oberflächlichkeit, mit der gegenständliches Verfahren geführt und entschieden wurde, hingewiesen werden, was sich insbesondere daran zeigt, dass in der Begründung zum Einreiseverbot (Seite 11 des angefochtenen Bescheides) von einer dreimaligen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ausgegangen wurde, obwohl aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass es in Österreich nur zu einer einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen ist. Des Weiteren wurde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien für zulässig erachtet, obwohl es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Türkei handelt.

Insgesamt gesehen hat es das BFA unterlassen, notwendige und - im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt - zeitnahe sowie aktuelle Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu tätigen, weshalb im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, welcher Sachverhalt der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Grunde gelegt wurde.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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