BVwG I404 1435996-2

I404 1435996-2Federal Administrative CourtDec 2, 2014

Regest

Fremdenpass, Reisedokument

Full text

BVwG I404 1435996-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1435996.2.00

Spruch

I404 1435993-2/2E

I404 1435994-2/2E

I404 1435995-2/2E

I404 1435996-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl.13-830092310/14816005, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl.13-830092408/14816337, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl.13-830092604/14816370, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl.13-830092702/14816396 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer, wobei die minderjährige Viertbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin vertreten wurde, stellten die gegenständlichen undatierten Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

2. Mit Schreiben vom 13.05.2014 brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie betreffend der Aufforderung, einen Nachweis über die Unmöglichkeit einer Beschaffung eines Reisedokumentes vorzulegen, Folgendes ausführen: Sie würden seit dem 01.06.2013 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 besitzen. Gegen diesen Bescheid sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden und ihr Verfahren sei derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Er gebe noch keine Entscheidung darüber, ob ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde. Ein selbständiges Aufsuchen der ägyptischen Botschaft würde bedeuten, dass sie keine Furcht vor Verfolgung durch ihren Heimatsstaat befürchten würden bzw. dass sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes stellen würden. Sie seien aus Ägypten geflüchtet, da sie Verfolgung befürchten und ihr Heimatstaat nicht in der Lage sei, sie davor zu beschützen. Daher sei es unzumutbar, die Botschaft Ägyptens aufzusuchen.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 19.08.2014, Zahlen Zl.13-830092310/14816005 (Erstbeschwerdeführer), Zl.13-830092408/14816337 (Zweitbeschwerdeführerin), Zl.13-830092604/14816370 (Drittbeschwerdeführerin) und Zl.13-830092702/14816396 (Viertbeschwerdeführerin), wurden die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aktuell ein Aufenthaltsrecht in Österreich hätten. Sie würden eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzbrechtigte gültig bis 29.04.2016 besitzen. Sie seien in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatlandes zu beschaffen bzw. habe ihnen der Heimatstaat einen ägyptischen Reisepass gültig bis XXXX.08.2019 (bzw. bei der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bis XXXX.08.2019) ausgestellt. Diese Reisepässe seien im Zuge der Asylantragstellung sichergestellt worden und würden sich nunmehr im Asylakt befinden. Es sei den Beschwerdeführern unbenommen, einen Antrag auf Ausfolgung der sichergestellten Reisepässe zu stellen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffne, zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Da die Beschwerdeführer in der Lage seien, sich ein Reisedokument ihres Heimatsstaates zu beschaffen bzw. ihr Heimatstaat ihnen sogar einen ägyptischen Reisepass, welcher bis XXXX.08.2019 (bzw. bei der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bis XXXX.08.2019) gültig sei, ausgestellt habe und es ihnen unbenommen sei, einen Antrag auf Ausfolgung der sichergestellten Reisepässe zu stellen, könnten den Beschwerdeführern keine Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt werden.

5. Am 12.09.2014 langte fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es nach der Systematik des Asylrechtes den Beschwerdeführern nicht möglich sei, mit den ägyptischen Reisepässen zu reisen, zumal dies eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat bedeuten würde. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des noch laufenden Asylverfahrens mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus würden ihnen jedenfalls Konventionsreisepässe ausgestellt werden. Eine restriktive Auslegung von § 88 Abs. 2a FPG dahingehend, dass lediglich im Falle der Nichtbeschaffbarkeit eines Reisedokumentes des Heimatlandes Fremdenpässe ausgestellt werden würden, würde die Beschwerdeführer anderen subsidiär Schutzberechtigten gegenüber grob benachteiligen, zumal sie diese Pässe im Asylverfahren vorgelegt hätten und mit diesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht reisen könnten und in der Zwischenzeit keine Möglichkeit hätten, einen Fremdenpass zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführer sind ägyptische Staatsangehörige. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.05.2013, Zahlen 13 00.923-BAI (Erstbeschwerdeführer), 13 00.924-BAI (Zweitbeschwerdeführerin), 13 00.926-BAI (Drittbeschwerdeführerin) und 13 00.927-BAI (Viertbeschwerdeführerin), wurden die Anträge auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 31.05.2014 (Spruchpunkt III.).

Zuletzt wurde den Beschwerdeführern die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 bis zum 29.04.2016 erteilt.

1.2. Die Beschwerdeführer haben ägyptische Reisepässe. Die Reisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin sind bis XXXX.08.2019 gültig, die Reisepässe der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind bis XXXX.08.2019 gültig. Diese Pässe befinden sich im Akt der belangten Behörde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Ein Antrag auf Ausfolgung der Pässe wurde von den Beschwerdeführern nicht gestellt.

1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014 zu den Zahlen I404 1435993-1/9E, I404 1435994-1/8E, I404 1435995-1/9E und I404 1435996-1/6E wurden die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide vom 28.05.2013 gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen wurden den Verfahrensakten des Bundesamtes betreffend den Antrag auf Ausstellung der Fremdenpässe und zu den Anträgen auf Internationales Schutz entnommen und sind soweit unstrittig.

2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

2.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, wehalb auch nicht amstwegig eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.§ 58 Abs. 2: Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu den Spruchteilen A)

3.2. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses,

der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Den Beschwerdeführern wurde zuletzt eine Aufenthaltsbrechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 bis 29.04.2016 erteilt.

Mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen beantragen die Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:

"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Aus den einzelnen Tatbeständen des § 88 FPG ergibt sich, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann (vgl dazu auch das Erk. des VwGH vom 13.10.2005 zu Zl. 2002/18/0260 noch betreffend § 76 FrG 1997).

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, haben alle Beschwerdeführer ein bis August 2019 gültiges Reisedokument von Ägypten. Diese Reisepässe wurden im Zuge der Asylantragestellung sichergestellt. Die Beschwerdeführer haben die Ausfogung dieser Dokumente nicht beantragt. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum den Beschwerdeführern bei einem solchen Antrag auf Ausfolgung ihre Reisepässe nicht ausgehändigt werden sollten. Aus diesem Grund besteht keine Notwendigkeit, einen Fremdenpass auszustellen und waren daher die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses in der Folge auch nicht weiter zu prüfen.

Zu den Spruchteilen B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltende Bestimmung unverändert übertragbar.

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