W227 2011320-1•BVwG W227 2011320-1
W227 2011320-1Federal Administrative CourtDec 1, 2014
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, negative Beurteilung,<br/>Rechtsschutzinteresse, Reife- und Diplomprüfung,<br/>Verfahrenseinstellung
W227 2011320-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 7. August 2014, Zl. I-25864/1-2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Entscheidung vom 16. Juni 2014 entschied die Prüfungskommission der Höheren technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt XXXX (HTBLuVA), dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) gemäß § 38 Abs. 3 Z. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, nicht bestanden hat, weil er von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied der Landesschulrat für Niederösterreich, dass der Beschwerdeführer die Reife- und Diplomprüfung gemäß "§§ 37 ff und 71" SchUG nicht bestanden habe, weil die Beurteilung dieser Prüfung mit "nicht bestanden richtig" sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, seine Diplomarbeit sei unzureichend betreut und nicht objektiv beurteilt worden.
5. Am 5. November 2014 teilte der Landesschulrat dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die Reife- und Diplomprüfung (im Nebentermin) am 7. Oktober 2014 bestanden habe, und übermittelte das entsprechende Reife- und Diplomprüfungszeugnis.
6. Mit Schreiben vom 13. November 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.
7. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2014 dahingehend, dass dies aus seiner Sicht nicht der Fall sei, weil sich an der Tatsache der unzureichenden Betreuung und nicht objektiven Beurteilung nichts geändert habe. Durch die negative Beurteilung seiner Diplomarbeit habe er die Projektwoche im Herbst absolvieren müssen, weswegen "die Ausstellung [seines] Maturazeugnisses erst mit September 2014 datiert" sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass der Beschwerdeführer die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden hat. Da der Beschwerdeführer diese mittlerweile bestanden hat, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung. Am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, kann auch ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstandenen Vermögensschadens nichts ändern (vgl. wieder VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Damit lassen sich auch der (oben unter Punkt I.7. wiedergegebenen) Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte entnehmen, er könnte durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt sein.
2.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor
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