W191 1428115-1•BVwG W191 1428115-1
W191 1428115-1Federal Administrative CourtDec 1, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr
W191 1428115-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zahl 11 12.897-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 27.10.2011 um 01:15 Uhr in 1030 Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle überprüft und festgenommen. Er gab an, gemeinsam mit seiner Tante und deren Familie (mit welchen er auch angehalten worden war) von Afghanistan nach Österreich gereist zu sein, und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 27.10.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 27.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX (umgerechnet XXXX) in Kabul (Afghanistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig. Er spreche Dari und Farsi sowie ein wenig Paschtu und Englisch. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und zuletzt auf der Straße Mobiltelefonkarten verkauft. Er habe mit seiner Familie in XXXX, Logar, Provinz Logar, gewohnt.
Seine Reise habe er vor ca. einem Monat von Kabul aus, wohin er von Logar gefahren sei, begonnen und sei mit seiner Tante, deren Ehemann und fünf Kindern schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Die Reise habe der Mann seiner Tante organisiert und für die gesamte Familie 80.000 US-Dollar gekostet.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass Taliban ca. zwei Monate vor seiner Ausreise ihn und seinen Vater unter Druck gesetzt hätten, für sie zu arbeiten. Sein Vater habe gemeint, dass die Taliban ihn töten würden, falls er in Afghanistan bliebe, und deshalb sei er ausgereist. Die Taliban seien zur Zeit des Morgengebets zu ihnen gekommen und hätten mit seinem Vater geredet, er selbst habe sie nicht gesehen. Die zwei Monate bis zu seiner Ausreise habe er dann gemeinsam mit seiner Tante und deren Familie in Kabul verbracht.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 13.03.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle XXXX, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seines gewillkürten Vertreters (Vollmacht der Caritas der Diözese XXXX zur Vertretung des BF für namentlich genannte Mitarbeiter wurde vorgelegt), legte der BF Belege vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden (Drohbrief der Taliban, Schreiben des BF an die Sicherheitsbehörde sowie Bestätigung des Krankenhauses, dass der Vater des BF operiert worden sei).
Im Akt liegt ein Vermerk ein, dass das Geburtsdatum des BF auf seinen Wunsch auf XXXXgeändert worden sei.
Bei seiner Einvernahme gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
" [...]
F [Frage]: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an?
A [Antwort]: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an.
Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?
A: Ja. Ich habe die letzten zwei Monate vor der Abreise in Kabul gelebt. Am 26. Sombola 1390 (entspricht dem 17.09.2011) bin ich abgereist.
[...]
F: Hatten Sie in Afghanistan sonstige amtliche Dokumente?
A: Ja (Taskira). Diese ist unterwegs. Ich erhalte sie per Post.
[...]
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Ja. Meine Tante lebt in Österreich. Sie hat fünf Kinder. Wir wohnen in derselben Pension. Sie ist Asylwerberin. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Afghanistan? Besteht Kontakt zu diesen?
A: Ja (Eltern, Geschwister, Onkel mütterlicherseits, Großmutter). Ich habe telefonischen Kontakt mit dem Vater.
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Ein wenig.
F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?
A: Nein.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?
A: Bis jetzt noch nicht. Hobbymäßig spiele ich mit anderen Pensionsbewohnern Fußball. Ich boxe auch.
F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?
A: Nein.
[...]
Grund: Nachdem ich im Jahre 1389 (entspricht 2010) die Schule beendet habe, sagte mein Vater, dass ich mit ihm von Kabul nach Logar muss, weil wir dort eine Familienlandwirtschaft haben. Ich ging mit meinem Vater nach Logar. Es wurde registriert, dass ich schon erwachsen bin. Sie wollten, dass ich mit denen am Dschihad teilnehme. Das waren Gegner der Regierung. Eines Tages, als mein Vater zum Morgengebet wollte, wurde er dann von diesen Personen gesucht. Sie gaben ihm diesen Brief (siehe Kopie) und sagten ihm, dass sie offiziell den Sohn dazu auffordern, mit ihnen in den Dschihad zu ziehen. Mein Vater las den Brief. Er sagte mir, dass es ernst ist. Er wollte mich in Sicherheit bringen. Daraufhin brachte er mich nach Kabul. Ich hielt mich bei der Tante väterlicherseits die letzten beiden Monate auf. Dann wurde meine Tante für zwei Tage entführt. Das war kurz vor meiner Ausreise. Unbekannte Personen waren bei ihr zuhause. Es handelt sich dabei um jene Tante, die jetzt auch in Österreich ist. Ich verließ Afghanistan gemeinsam mit der Tante und ihrer Familie.
F: Wie viele Leute haben Ihre Tante entführt?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie kam die Tante frei?
A: Ich war gerade Brot holen. Als ich wiedergekommen bin, war meine Tante zuhause. Sie war in einem sehr schlechten Zustand. Sie hat geweint. Ich habe sie begrüßt. Sie hat aber nicht zurückgegrüßt. Aus Scham habe ich nicht nachgefragt.
F: Wo waren Sie, als die Tante entführt wurde?
A: Ich war arbeiten.
F: Woher wussten Sie, dass Ihre Tante entführt worden ist?
A: Spät in der Nacht sagte mir der Mann meiner Tante, dass sie noch nicht nach Hause gekommen ist. Keiner wusste, wo sie sich gerade befindet.
F: Weshalb blieben Sie in der Behausung der Tante, wenn Sie bereits gewusst haben, dass Ihre Feinde wissen, wo Sie sich befinden?
A: Das waren nicht meine Feinde. Das waren die Feinde meiner Tante.
F: Wer waren Ihre Feinde?
A: Ich kenne sie nicht. Sie haben vor drei Jahren meinen Vater zusammengeschlagen. Mein Vater sollte den Dschihad mit Spenden finanziell unterstützen. Das hat er nicht getan. Sie haben öfters meinen Vater bedroht. Sie wollten, dass er Mitglieder des Dschihads bei sich versteckt. Er hat ihnen nicht geholfen.
F: Weshalb haben Sie Afghanistan nicht früher verlassen?
A: Ich wollte jetzt auch nicht ausreisen. Ich reiste mit der Tante aus, weil diese zufällig auch ein Problem hatte. Ich fühlte mich in Afghanistan wohl.
F: Weshalb reiste Ihr Vater nicht mit?
A: Er ist in Logar. Er wollte nicht. Er konnte meine Geschwister und meine Mutter nicht alleine lassen.
F: Weshalb sind Sie nicht beim Vater geblieben?
A: Mein Vater ist älter. Er wurde von ihnen sehr oft geschlagen und bedroht wurde er auch. Wäre ich zum Vater nach Logar gezogen, hätten sie mich zum Kampf mitgenommen.
F: Kennen Sie sich speziell mit Waffen aus?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals eine Waffenausbildung gehabt?
A: Nein.
F: Wie sollten Sie aktiv am Dschihad teilnehmen, wenn Sie keine Kunde haben?
A: Das hätten sie mir schon beigebracht. Sie hätten dafür gesorgt, dass ich das kann.
F: Weshalb sollten die sich die Mühe machen, einem Ahnungslosen einen Brief zu schreiben?
A: Ich bin jung. Sie sind daran interessiert, die jungen Menschen zu trainieren und in den Kampf zu schicken.
F: Wer sind die?
A: Ich kenne sie nicht. Sie sind von der Hezbe-Islami und von den Taliban. In Logar und Wardak sind die Taliban sehr in der Mehrheit.
F: Weshalb sind Sie nicht innerhalb Kabuls übersiedelt?
A: Ich hatte dort keine Unterkunftsmöglichkeit. Ich lebte auch eine Zeit bei der Großmutter. In Kabul hätten sie mich auch früher oder später gefunden. Ich wollte niemandem zur Last fallen.
F: Haben Sie den Vorfall bei irgendjemandem zur Anzeige gebracht?
A: Nein. Aber wie mein Vater geschlagen wurde, erstattete ich Anzeige bei der Polizei.
F: War das der Grund der Asylantragstellung?
A: Ja.
[...]
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Afghanistan erleiden zu müssen?
A: Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Das ist eine mächtige Partei. Sie würden mich, egal wo ich mich befinde, finden.
F: Ihnen werden Länderinformationen (Beilage 1) in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesasylamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
[...]
Frage des gewillkürten Vertreters:
F: Haben Sie Kenntnisse, dass bezüglich der Anzeige (Übergriff auf Vater) polizeiliche Schritte gesetzt wurden?
A: Sie haben meine Anzeige aufgenommen. Sie gaben mir eine Telefonnummer. Dort sollte ich im Notfall anrufen. Ich weiß nicht, ob es Ergebnisse gibt. Tagsüber sind die Polizisten Polizisten, in der Nacht sind sie Hezbe-Islami Anhänger.
[...]"
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 25.05.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BAA zum einen beweiswürdigend aus, dass der BF dieses aufgrund einiger Unstimmigkeiten (so sei kein Konnex zur Verfolgung, die angeblich seine Tante erlitten hätte, zu der ihm drohenden Gefahr zu erkennen gewesen) nicht hätte glaubhaft machen können. Zum anderen führte sie unter der Überschrift Beweiswürdigung (rechtlich beurteilend) zusammengefasst aus, dass die behauptete Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban keine asylrelevante Verfolgung darstelle.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben seines Vertreters vom 11.06.2011 (offensichtlich irrtümlich statt 11.06.2012) datierte, am 12.07.2012 per Telefax eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "teilweiser Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie darauf aufbauender materieller Rechtswidrigkeit" angefochten wurde. Aufgrund der relevierten Verfahrensmängel gelte für die vorliegende Beschwerde und das hierüber abzuführende Verfahren das Neuerungsverbot gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht. Zudem würden neue Tatsachen vorgebracht, deren Offenbarung dem BF im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, weswegen dieses erweiterte Vorbringen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG zulässig sei.
Der Beschwerde angeschlossen war eine kaum lesbare Kopie einer Tazkira (Personaldokument).
Der BF beantragte,
ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen
in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen
in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren an das BAA zur mangelfreien Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zurückzuverweisen.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF es bisher nicht gewagt habe, den Ausgangspunkt für die Verfolgung des BF bzw. seines Vaters durch Taliban bzw. durch eine mit diesen verbündete Organisation anzugeben. Grund für die gewaltsamen Übergriffe gegen seinen Vater vor rund drei Jahren, bei denen er Knochenbrüche und andere Verletzungen davongetragen habe, sei gewesen, dass dieser sich geweigert habe, seine damals 17-jährige Tochter XXXX einem wesentlich älteren lokalen Taliban-Kommandanten namens XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, bereits verheiratet und Vater mehrerer Kinder, zur Frau zu geben. Auch die Tochter hätte sich geweigert. Zunächst hätten die Taliban Geldleistungen gefordert, und schließlich hätten sie gefordert, dass sich der BF ihnen anschließe.
Der Grund dafür, dass der BF dies bisher nicht erzählt habe, sei, dass dies in seinem Kulturkreis äußerst ehrenrührig sei. Seine Familie habe ihn beschworen, nichts davon zu sagen. Jetzt erst habe die Tante des BF, die inzwischen hier Asyl erhalten habe, dessen Vater telefonisch überzeugen können, dass er einer Angabe dieser Umstände durch den BF zustimme, zumal die Tochter inzwischen einen anderen Mann (ihrer Wahl) geheiratet habe und vor den Nachstellungen des Kommandanten hoffentlich sicher sei.
Dass der BF bei seiner Einvernahme anfangs ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, liege daran, dass er - als unerfahrener, vergleichsweise behütet aufgewachsener junger Mann - der Anregung anderer Asylwerber gefolgt sei, die ihm gesagt hätten, es wäre für den Fall, dass er hier in Österreich eine Ausbildung machen wolle, günstiger, sich als jünger auszugeben. Er bedaure diesen Fehler zutiefst und lege zum Beleg seines Alters nunmehr seine Tazkira vor.
Der Rest des Beschwerdeschreibens besteht aus Ausführungen, in denen im Wesentlichen eine fehlerhafte Verfahrensführung durch das BAA moniert wurde.
1.6. Aufgrund eines zwischenzeitlich von der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX gegen den BF geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Fremdenpolizeigesetz (FPG) kam hervor, dass die Behörden von einer nicht rechtzeitig eingebrachten Beschwerde und somit von der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des BAA bezüglich des BF ausgegangen waren, wohingegen der BF bzw. sein Vertreter belegen konnte, dass sein am 12.06.2012 abgesandtes Faxprotokoll (Beschwerde) auch dieses Datum aufwies und somit rechtzeitig eingebracht worden war.
Ein vom Vertreter des BF vorerst eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gemeinsam mit einer "Wiedervorlage" der Beschwerde - wurde daher wieder zurückgezogen.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.07.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Mit Schreiben vom 22.05.2013 legte der BF seine ihm inzwischen von seinem Vater übersendete Tazkira des Vaters sowie eine Urkunde über seine eigene Ehefähigkeit in gescannter Form (Kopie) vor. Die zweitgenannte Urkunde liege auch im Original vor und könne dem Gericht auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden.
1.9. Nachdem der BF wegen Abwesenheit von der Grundversorgung für Asylwerber in Österreich abgemeldet worden war und auch von der letzten bekannten Adresse abgemeldet war, stellte der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2013 das Asylverfahren gemäß § 24 AsylG ein.
1.10. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständiger Behörde vom 04.04.2014, dass der BF nunmehr wieder (ab 05.02.2014) an einer Adresse in XXXX gemeldet sei und sich in Grundversorgung befinde, setzte das nunmehr zuständige, mit Wirksamkeit 01.01.2014 neu eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Beschluss gemäß § 24 Abs. 2 AsylG vom 27.05.2014 das Beschwerdeverfahren wieder fort.
1.11. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 28.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF in Begleitung seiner Vertreterin persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
R [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari. Ich habe auch hier in der Pension etwas Paschtu gelernt, weiters spreche ich ein bisschen Englisch und lerne in Österreich Deutsch.
[...]
Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor / und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel:
Tazkira des Vaters (neues Format) und der Mutter (altes Format).
Diese werden eingesehen, in Kopie zum Akt genommen, die Originale werden rückausgefolgt.
Weiters werden vorgelegt Röntgenbilder von der Verletzung des Vaters vom XXXX, männlich.
Laut BFV [Vertreterin des BF] ist auf diesen Bildern sehr gut die Verletzung zu erkennen (Kieferbruch, Fixierung, Handbruch).
Diese werden eingesehen und rückausgefolgt.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX. Laut D [Dolmetsch] ist der BF um 11:00 Uhr nachts geboren.
[...]
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht. Ich hätte nach dem Schulabschluss (Matura) die Universität besucht.
R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Mein Vater hat für meinen Unterhalt gesorgt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: In Österreich lebt meine Tante väterlicherseits gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern (alle in Afghanistan geboren) in Wien. Ihr Ehemann arbeitet noch nicht, beide besuchen Sprachkurse. Meine Tante war in Afghanistan Rechtsanwältin mit abgeschlossenem Studium. Sie beabsichtigt, eine damit zusammenhängende Tätigkeit auszuüben. Sie muss Stufe B2 absolvieren.
R ersucht D [Dolmetscher], die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
R stellt diverse Fragen. Der BF versteht die auf Deutsch gestellten Fragen zu einem größeren Teil und kann sie auch teilweise auf Deutsch beantworten.
R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Nein. Ich wollte einen Kurs besuchen. Da ich nicht mehr minderjährig bin, wurde ich auf die Warteliste vertröstet.
R: Wie verbringen Sie Ihren Tag, was machen Sie den ganzen Tag über?
BF: Ich habe derzeit keine regelmäßige Beschäftigung. Ich habe keine Arbeitserlaubnis und kann daher nicht arbeiten gehen. Ich mache Sport, ich spiele Fußball mit Freunden und gehe mit einem Freund laufen (eine halbe Stunde jeden zweiten Tag).
R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein. Dadurch, dass ich sehr weit entfernt von einem Stadtzentrum lebe, habe ich nicht die Möglichkeit, mein kulturelles Wissen zu erweitern. Mit meiner derzeitigen weißen Karte führe ich ein sehr eingeschränktes Leben, ich darf sehr Vieles noch nicht machen. Ich habe mich auch beim AMS bezüglich Erwerbstätigkeit informiert, hatte aber keinen Erfolg.
R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich telefoniere ca. einmal pro Monat/eineinhalb Monate mit meinem Vater. Ich rufe meinen Vater an und mache mit ihm einen Zeitpunkt aus, zu dem er sich zu Hause befinden soll. Ich spreche dannn auch mit meiner Mutter und mit meinem jüngeren Bruder.
R: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
BF: Sie lebt in Kabul. Einige Monate nach meiner Ausreise, kurz nach meiner Ankunft in Österreich, sind sie nach Kabul gezogen.
R: Wie geht es Ihrem Vater?
BF: Derzeit geht es ihm gut.
R: Wieso haben Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie am XXXX geboren sind?
BF: Bei meiner Erstbefragung hatte ich einen iranischen Dolmetscher, abgesehen davon war ich sehr müde und konnte mich nicht konzentrieren. Ich bin damals auch im Sitzen eingeschlafen. Bei der Erstbefragung ist mein Name ebenfalls falsch angeführt, auf der Ladung für heute ist als alias - Vorname auch Farin angeführt.
R: Sie haben auch angegeben, dass Sie boxen. Tun Sie das auch noch oder nicht mehr?
BF: Ich habe derzeit die Möglichkeit nicht, dieser Sportart nachzugehen. Ich sehe mir immer wieder Boxkämpfe im Fernsehen an.
R: Im Dezember 2013 ist Ihr Verfahren wegen Abwesenheit eingestellt worden. Wo waren Sie in dieser Zeit und warum?
BF: Zu dem Zeitpunkt war ich in XXXX. Ich habe damals im Tafelhaus gelebt. Ich war dort, um mir eine Arbeit zu suchen. Ich hätte nach Graz verlegt werden sollen (und wollen), dazu ist es dann leider nicht gekommen. Die zuständigen Personen in den Behörden haben gemeint, dass ich auf ein Schreiben betreffend mein Verfahren warten solle, das habe ich dann im März 2014 bekommen. Ich hatte keine Meldeadresse.
Anmerkung: Dieses Schreiben wird eingesehen und rückausgefolgt.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: In meiner Beschwerde habe ich noch einmal sehr genau meine Probleme geschildert. Falls Sie dazu Fragen haben, bin ich bereit, sie zu beantworten. Ich habe bei jeder Einvernahme bis jetzt immer die Wahrheit angegeben.
R: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gesagt, dass Sie im Jahr 1389 die Schule beendet haben und dann mit Ihrem Vater nach Logar gehen haben müssen. Warum?
BF: In Kabul habe ich bei meiner Großmutter mütterlicherseits gelebt. Die Grundstücke meiner Familie und das Haus meiner Familie befanden sich in der Provinz Logar. Nach dem Schulabschluss habe ich mich dazu entschlossen, wieder zu meiner Familie zu ziehen, abgesehen davon gab es auch Probleme mit meinem Onkel mütterlicherseits und mit seiner Familie.
BFV: Wo hat Ihre Familie damals dauerhaft gewohnt?
BF: Meine Kernfamilie hat in Logar gelebt.
R: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater drei Jahre vor Ihrer Ausreise schwer zusammengeschlagen worden sei. Warum ist Ihr Vater daraufhin nicht nach Kabul gegangen?
BF: Der Grund, weshalb damals mein Vater nicht nach Kabul gezogen ist, war, weil sich seine Grundstücke und sein Haus dort befanden. Er konnte nicht sein gesamtes Hab und Gut zurücklassen und sein Leben in einer neuen Stadt fortsetzen. Nach meiner Ankunft in Österreich war er aber doch gezwungen, seine Heimatprovinz zu verlassen und nach Kabul zu ziehen. Die Drohungen und Belästigungen hatten stark zugenommen.
R: Wie ist die Tante mit Ihnen verwandt?
BF: Sie ist die Schwester meines Vaters.
R: Wann ist Ihre Schwester nach Kabul gezogen?
BF: Als XXXX, bekannt unter dem Namen XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, um ihre Hand anhielt, und sie mit dieser Heirat nicht einverstanden war, hat mein Vater sie zu mir nach Kabul geschickt. Der XXXX war viel älter sie, nämlich ca. 47 Jahre alt, und er hatte bereits sieben Kinder.
R: In welchem Jahr war das, und wie alt war da Ihre Schwester?
BF: Meine Schwester XXXX war damals ca. 17 Jahre alt. Bevor mein Vater angegriffen und geschlagen wurde, hat der XXXX um ihre Hand angehalten. Ich glaube, dass es im Jahr 1386 (umgerechnet ca. 2007) war.
R: Wann ist Ihre Tante nach Kabul gezogen?
BF: Meine Tante hat viel früher schon Logar verlassen. Ich war damals ein Kind und kann mich an das Jahr nicht erinnern.
R: Wo hat Ihre Tante die Schule besucht und studiert?
BF: Meine Tante väterlicherseits hat in Kabul die Schule beendet und dort studiert. Mein Großvater väterlicherseits hat in Kabul gelebt, nur mein Vater ist wegen des Hauses und der Grundstücke in Logar geblieben. Meine Familie väterlicherseits stammt aus Logar, mein Großvater hat auch lange Zeit in Logar gelebt. Als er nach Kabul gezogen ist, hat er uns in Logar mehrmals besucht.
R: Ist die Tante damals mit dem Großvater mit nach Kabul gegangen?
BF: Ja. Die Familie meines Vaters blieb zurück.
R: Warum hat Ihre Tante Asyl bekommen?
BF: Meine Tante väterlicherseits ist entführt worden. Ihr Haus wurde ebenfalls angegriffen. Als ich bei der Familie meiner Mutter in Kabul gelebt habe, ist es zu einigen Problemen mit meinem Onkel mütterlicherseits gekommen. Ich habe damals mit meinem Vater darüber gesprochen. Er hat mir vorgeschlagen, zu meiner Tante väterlicherseits zu ziehen. Circa zwei Monate nach meinem Aufenthalt bei meiner Tante väterlicherseits ist es zu dem Angriff auf ihr Haus gekommen. Damals dachte ich, dass die Angreifer meinetwegen gekommen waren, jedoch wollten sie meine Tante ein weiteres Mal entführen. Ich glaube, dass sie auf Grund dieser Probleme Asyl bekommen hat.
R: Das heißt, so wie Sie es auch schon vor dem Bundesamt dargelegt haben, dass die Entführung Ihrer Tante mit einer Bedrohung Ihrer Person nicht umittelbar zu tun hatte?
BF: Ja, das ist richtig. Vor diesem Vorfall waren aber auch Personen zum Haus meines Onkels mütterlicherseits gekommen. Damals wurde mein Onkel geschlagen und meine Großmutter gegen eine Wand gestoßen. Die Personen hatten nach mir und nach meinen Schwestern gefragt. Damals war bereits jene Schwester, die der XXXX XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person heiraten wollte, bereits vergeben.
R: Wieso haben Sie diese Bedrohung betreffend Ihre Schwester erst in der Beschwerde und nicht im erstbehördlichen Verfahren erwähnt?
BF: Es war mir sehr unangenehm darüber zu sprechen, ich wollte nicht den Namen meiner Familie verunehren.
R: Aber jetzt ist Ihre Schwester vergeben, Ihr Vater ist in Kabul, wenn Sie nach Kabul zurückkehren würden, warum wären Sie in Gefahr?
BF: Ich kann auf keinen Fall wieder nach Afghanistan zurückkehren, weil mein Leben in Gefahr ist. Wenn der XXXX XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person mich findet, wird er mir die Kehle durchschneiden. Mein jüngerer Bruder kann das Haus nicht verlassen, weil sein Leben ebenfalls in Gefahr ist. Die Frauen aus meiner Familie können das Haus nur mit einer Burka verlassen, damit sie unerkannt bleiben. In Kabul verbringt meine Familie nie längere Zeit an einem Ort, weil sie Angst davor hat, gefunden zu werden.
R gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Wurde der XXXX durch die Weigerung Ihres Vaters, die Schwester an ihn zu verheiraten, in seiner Ehre verletzt?
BF. Ja, mit Sicherheit. Er hat es in der gesamten Ortschaft verbreitet, dass er meine Schwester heiraten möchte. Als mein Vater sich damit nicht einverstanden erklärt hat, hat er daraufhin meinen Vater zusammengeschlagen.
BFV: Was war die Reaktion des XXXXs, was wollte er stattdessen?
BF: Er wollte sich an meinem Vater rächen. Er hat von meinem Vater verlangt, mich ihm zu übergeben, weil er gemeint hat, dass ich das richtige Alter dafür hätte, um am Jihad teilzunehmen. Ich war damals nicht einverstanden, weil ich niemals kämpfen wollte, ich wollte immer nur in Freiheit und Frieden leben.
BFV: Was war Ihr Vater von Beruf?
BF: Mein Vater hat für die Regierung gearbeitet.
R: Was?
BF: Er war bereits zur Regierungszeit von Najibullah in der Regierung tätig.
R: Was hat er gearbeitet?
BF: Er hat damals in verschiedenen Ministerien gearbeitet. Derzeit arbeitet er für das Unterrichtsministerium, er kann aber nicht regelmäßig zur Arbeit gehen. Personen, die für die Regierung arbeiten, werden als Nichtmuslime bezeichnet und als Diener der Amerikaner. Auch aus diesem Grund hat man für ihn einen Vorwand gesucht, um ihm zu schaden.
R: Was mir so merkwürdig vorkommt ist, dass Sie weder die Bedrohung wegen Ihrer Schwester noch irgendwelche Regierungstätigkeiten des Vaters vor dem Bundesamt erwähnt haben. Auch verwundert mich, dass Ihr Vater aufgefordert worden wäre, den Jihad zu unterstützen, wenn er doch ein Feind war?
BF: Ich habe bei meiner Einvernahme sehr wohl über die Arbeit meines Vaters gesprochen.
BFV: Ich weise auf die Kürze der Einvernahme beim Bundesamt hin. Die Befragung konnte auf lediglich drei Seiten im Bescheid zusammengefasst werden. Des Weiteren verweise ich auf die Offizialmaxime und die amtswegige Ermittlungspflicht.
Der R bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Logar in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Logar über dem landesweiten Durchschnitt liegt, wenngleich im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 um 4% abgenommen hat.
Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der R gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom R dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Die Zeugin XXXX, betritt den Verhandlungssaal.
Belehrung der Zeugin:
Der R belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.
Der R macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Asylgerichtshof (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.
R: Aus welchem Grund haben Sie in Österreich Asyl bekommen?
Z [Zeugin]: Ich hatte Probleme in Afghanistan. Ich habe als Rechtsanwältin sehr viele Frauen verteidigt. Aus diesem Grund wurde ich bedroht und einmal entführt. Nach meiner Freilassung wurde dann mein Haus angegriffen, und man hat versucht, mich ein weiteres Mal zu entführen, weil ich für Frauenrechte gekämpft habe, war mein Leben in Gefahr.
R: Haben Sie vor, auch in Österreich eine Tätigkeit auszuüben, die im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung steht?
Z: Ich habe mich diesbezüglich beim AMS informiert. Abgesehen davon habe ich mich bereits beim Migrantinnen Verein beworben.
R: Wissen Sie, warum der BF gemeinsam mit Ihnen geflohen ist?
Z: Ja. Er hatte mehrere Probleme in Afghanistan. Eine Person namens XXXX NAIM wollte seine Schwester zwangsheiraten, diese Person war bereits verheiratet, und er hatte sieben Kinder. Abgesehen davon hat man versucht, seinen Vater unter Druck zu setzen, damit dieser seinen Sohn übergeben sollte. Er wurde in Kabul verfolgt. Kurz nachdem er das Haus seiner Großmutter mütterlicherseits verlassen hatte, hatte man auch seine Adresse gefunden und ihn dort gesucht. Zu dem Zeitpunkt befand der BF sich bereits bei mir. Er hat ca. zwei Monate bei mir gelebt. Er hatte den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen, jedoch haben ihm und seinem Vater die finanziellen Mittel gefehlt. Als ich mich zur Flucht entschieden habe, hat er mich gebeten, ihn mitzunehmen.
R: Sein Vater ist Ihr Bruder?
Z: Ja.
R: Was ist der Vater von Beruf?
Z: Er arbeitet für die Regierung.
R: Was arbeitet er?
Z: Er arbeitet für das Unterrichtsministerium, er ist ein Beamter und arbeitet in einem Büro.
R: In der Zeit, wo er sich in Logar aufgehalten hat, wie hat er das mit seiner Beamtentätigkeit vereinbart?
Z: Gearbeitet hat er in Kabul und gelebt hat er in Logar. Er ist jeden Tag eine Stunde in die Arbeit gefahren.
BFV: Seit wann arbeitet Ihr Bruder für die Regierung?
Z: Seit ich mich erinnern kann, ist mein Bruder Regierungsbeamter. Ich vermute, dass er seit ca. zwanzig bis dreiundzwanzig Jahre in der Regierung arbeitet.
BFV: Hat er auch schon für die Regierung Najibullah gearbeitet?
Z: Ja.
BFV: Würden Sie sagen, dass Sie und Ihre Familie der Bildungsschichte angehören?
Z: Ja, meine gesamte Familie ist gebildet.
BFV: Gibt es noch andere Brüder, die für die Regierung gearbeitet haben?
Z: Ja, ein weiterer Bruder hat ebenfalls für die Regierung gearbeitet. Er hat derzeit ein eigenes Geschäft und geht seiner früheren Tätigkeit nicht mehr nach.
BFV: Wissen Sie etwas über die Reaktion des XXXX auf die Weigerung, die Tochter zu verheiraten?
Z: Mein Bruder ist von diesen Personen geschlagen worden. Sie haben ihm eine Hand gebrochen und sein Kiefer.
R: Wann?
Z: Vor ca. viereinhalb Jahren.
R: Was war die weitere Reaktion des XXXXs, was wollte er stattdessen?
Z: Der XXXX wollte den Sohn meines Bruders mitnehmen, er wollte ihn für den Jihad vorbereiten. Da mein Bruder damit ebenfalls nicht einverstanden war, wurde die gesamte Familie bedroht. Mein Neffe war gezwungen, aus der Heimat zu fliehen, weil sein Leben in Gefahr war.
R: Wäre Ihr Neffe für die Jihadisten ein vertrauenswürdiger Mitstreiter gewesen?
Z: Ich weiß nicht genau, was diese Personen mit meinem Neffen vorhatten. Es besteht die Möglichkeit, dass sie entweder ihm schaden wollten oder dass sie seine Energie und seine Jugend für sich nützen wollten.
BFV: Wäre Ihr Neffe in Kabul sicher?
Z: Nein, niemals. Wir haben erfahren, dass die Feinde meines Neffen ihn nun in Pakistan und im Iran suchen, weil sie ihn in Kabul nicht mehr finden können. Ich nehme an, dass diese Personen Spione haben, die in unserem näheren Umfeld leben. Abgesehen davon, dass mein Neffe nicht in Afghanistan leben kann, ist sein Leben sowohl in Pakistan als auch im Iran ebenfalls in Gefahr.
R: Wie wird es Ihrem Bruder ergehen?
Z: Mein Bruder lebt versteckt in Kabul. Er wechselt immer wieder sein Haus. Seine Frau kann nur mit einer Burka das Haus verlassen. Ihm geht es psychisch nicht sehr gut.
Die Zeugeneinvernahme wird beendet.
R: befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Beantragt wird, dem BF im vorliegenden Fall Asyl auf Grund des GFK - Grundes der (unterstellten) politischen Gesinnung und Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters zu gewähren.
Weitere Beweisanträge:
Beantragt wird, den Vater des BF (Identitätsdaten siehe Tazkira) als Zeugen für die Richtigkeit des Vorbringens des BF und der daraus resultierenden Verfolgung per Telefon einzuvernehmen, Tel. XXXX. In dieser Hinsicht wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.03.2011 zu ZI 2008/01/0266, hingewiesen.
[...]."
Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.12. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 22.08.2014, eingebracht per Telefax am selben Tag, erstattete die Vertreterin des BF die angekündigte Stellungnahme, in der sie die vom BVwG ins Verfahren eingebrachten Feststellungen und Berichte als sehr allgemein und kurz gehalten monierte. Sie würden keine Informationen zum konkreten Fluchtvorbringen des BF oder zur Gefährdungslage von bestimmten Personengruppen in Afghanistan, die Risikogruppen angehören, enthalten.
Weiters wurden Passagen aus einem Gutachten vom 27.07.2009 zum Thema "Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan" sowie aus weiteren Berichten dazu sowie zur mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zitiert.
In der weitwändigen Stellungnahme folgten weiters Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des BF unter Darlegung der bisher vorgelegten Beweismittel. Neu würden nunmehr Schulzeugnisse des BF über den Schulabschluss im Jahr 2010 in Kopie (die Originale würden sofort nach Erhalt über den Postweg an das BVwG weitergeleitet) vorgelegt und wurden Ausführungen über die Beurteilung von Urkunden als echt bzw. richtig gemacht.
Schließlich folgten Rechtsausführungen über die monierte Asylrelevanz des Vorbringens des BF sowie bezüglich der Fragen des Neuerungsverbotes und der innerstaatlichen Fluchtalternative und ein Verweis auf aktuelle Entscheidungen des BVwG zu ähnlich gelagerten Fällen.
1.13. Laut Abschluss-Bericht der Sicherheitsbehörden an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.08.2014 wurde gegen den BF und seinen Mitbewohner Anzeige wegen des Verdachtes der (gegenseitigen) Körperverletzung erstattet, wobei dem Mitbewohner bis auf weiteres eine andere Unterkunft zugewiesen wurde.
1.14. Mit Schreiben vom 15.09.2014 übermittelte die Vertreterin des BF die angekündigten Beweismittel (eine davon in Kopie, die andere im Original) und erstattete weitere Rechtsausführungen.
Nachdem die Vertreterin des BF eine diesbezügliche Nachfrage des erkennenden Gerichts auf kurzem Wege auch nach Urgenzen nicht beantwortete, wurde der BF ersucht, Belege über die Art der Beschaffung der von ihm nachträglich vorgelegten Beweismittel (Schulzeugnisse) vorzulegen.
Dazu teilte schließlich die Vertreterin des BF mit Telefax vom 29.10.2014 mit, dass der BF Belege über die Art der Beschaffung der vorgelegten Beweismittel leider nicht mehr auffinden hätte können. Das Kuvert, in dem ihm die Unterlagen geschickt worden seien, dürfte - eventuell im Zuge des Umzuges - verloren gegangen sein.
Nichtsdestotrotz wurden aber auch in diesem Schreiben wieder Rechtsausführungen (Beantragung der Vornahme allfälliger Erkundungsbeweise in Afghanistan) getätigt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 27.10.2011 und der Einvernahme vor dem BAA am 12.03.2012, die vom BF im erstbehördlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel (Drohbrief der Taliban, Schreiben an die Sicherheitsbehörde, Bestätigung des Krankenhauses betreffend die stationäre Aufnahme des Vaters des BF) sowie die Beschwerde (offenbar irrigerweise datiert mit 11.06.2011)
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 117 bis 128)
Einvernahme des BF sowie seiner Tante als Zeugin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.07.2014 sowie Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel (Tazkiras des BF, seines Vaters und seiner Mutter, Urkunde über die Ehefähigkeit des BF, Röntgenbilder betreffend die Verletzung des Vaters des BF aus 2008, Schulzeugnisse des BF)
Einsichtnahme in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Afghanistan - Sicherheitslage allgemein sowie speziell betreffend Logar).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem glaubhaft gemacht werden.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von Taliban, die sich an ihm bzw. seinem Vater für die Nichtbereitschaft, dessen Tochter einem Taliban-Kommandanten zur Frau zu geben, rächen wollten, getötet zu werden.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.1.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen bleiben im Wesentlichen unbestritten. Die Vertreterin des BF hat darüberhinaus Länderberichte und Informationen (etwa zu Blutrache und Ehrenmord) vorgelegt, die das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des BF argumentieren bzw. unterstreichen sollten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen, ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG), aus der Zeugenaussage seiner Tante, aus den vom BF vorgelegten Schriftstücken sowie aus der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreis bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF gemachten Angaben vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG), aus der Zeugenaussage seiner Tante und aus den vom BF vorgelegten Schriftstücken.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass Taliban ihn und seinen Vater unter Druck gesetzt hätten, für sie zu arbeiten. Sein Vater habe gemeint, dass die Taliban ihn töten würden, falls er in Afghanistan bliebe, und deshalb sei er ausgereist. In seiner Einvernahme vor dem BAA führte der BF dies näher aus und gab auch an, dass sein Vater von den Taliban schon vor ca. drei Jahren schwer verletzt worden sei.
Erst im Beschwerdeverfahren gab der BF an, dass der Grund für die gewaltsamen Übergriffe gegen seinen Vater vor rund drei Jahren, bei denen er Knochenbrüche und andere Verletzungen davongetragen habe, der gewesen sei, dass dieser sich geweigert habe, seine damals 17-jährige Tochter XXXX einem wesentlich älteren lokalen Taliban-Kommandanten namens
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, bereits verheiratet und Vater mehrerer Kinder, zur Frau zu geben. Auch die Tochter hätte sich geweigert. Zunächst hätten die Taliban Geldleistungen gefordert, und schließlich hätten sie gefordert, dass sich der BF ihnen anschließe.
Der Grund dafür, dass der BF dies bisher nicht erzählt habe, sei, dass dies in seinem Kulturkreis äußerst ehrenrührig sei. Seine Familie habe ihn beschworen, nichts davon zu sagen. Jetzt erst habe die Tante des BF, die inzwischen hier Asyl erhalten habe, dessen Vater telefonisch überzeugen könne, dass er einer Angabe dieser Umstände durch den BF zustimme, zumal die Tochter inzwischen einen anderen Mann (ihrer Wahl) geheiratet habe und vor den Nachstellungen des Kommandanten hoffentlich sicher sei.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.
Wie schon das BAA ausgeführt hat, steht die Echtheit der vom BF vorgelegten Urkunden nicht fest. Allerdings ist das Vorbringen des BF in seiner Gesamtheit - ungeachtet seiner ursprünglichen Altersfalschangabe, deren Gründe er nachvollziehbar dargelegt hat, ungeachtet des Umstandes, dass er das Kuvert, mit dem ihm die Schulzeugnisse übersendet worden wären, nicht vorgelegt hat, und ungeachtet der mangelnden Überprüfbarkeit seiner Angaben bis ins Detail - insgesamt im Wesentlichen als glaubwürdig zu erachten. Die vorgelegten Urkunden, weiters die - wenn auch nicht vollständigen - so doch in den wesentlichen Punkten stimmigen und übereinstimmenden (und nicht in beachtlichen Punkten widersprüchlichen) Angaben des BF im Verfahren, die auch durch die Zeugenaussage seiner Tante bestätigt worden sind, und letztendlich der persönliche Eindruck des BF bei seiner Einvernahme vor dem BVwG waren geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu bestätigen.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Neuerungsverbot:
§ 20 BFA-VG lautet:
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 12.06.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 26.06.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich aufgefallen ist, dass das im Akt befindliche, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte Originalexemplar des Bescheides handschriftlich mit " - K - " - wohl für Konzept - bezeichnet war.
Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Dass das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl zu seinem anderen Ergebnis gekommen ist, lag nicht zuletzt auch daran, dass der BF sein Fluchtvorbringen zunächst nicht zur Gänze erzählt hat.
Der BF hat erst im Beschwerdeverfahren seine Fluchtgründe vollständig vorgebracht und konnte damit - im Verein mit seinen vorgelegten Dokumenten und mit der Aussage seiner Tante, die in Österreich ebenfalls Asyl erhalten hat, als Zeugin - eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.
Im Beschwerdeverfahren hat der BF zusätzlich als Begründung für die behauptete Bedrohung durch die Taliban eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie (aufgrund der Weigerung seines Vaters, dessen Tochter einem älteren Taliban-Kommandanten zur Frau zu geben) releviert. Nach dem festgestellten Sachverhalt war nachvollziehbar, dass die Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Z 4 für das Nichtvorliegen des Neuerungsverbotes (nämlich dass der BF nicht in der Lage war, diese vorzubringen) vorliegen.
Zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH, angeführt im Kommentar Asylrecht (Schrefler-König - Gruber, Asylrecht, Stand 01.10.2011), ausgesprochen:
"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ‚Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).
Im vorliegenden Fall hat der BF - wie oben unter Punkt 4.1.3. (Beweiswürdigung) näher ausgeführt - eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban aus Gründen, die seine Familie betreffen, glaubhaft gemacht, sodass der Beschwerde schließlich Erfolg beschieden war.
5.2.4. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
5.2.4.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, wie auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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