BVwG W170 2003057-1

W170 2003057-1Federal Administrative CourtDec 1, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Rechtsbeistand, wohlbegründete Furcht, Zurückweisung

Full text

BVwG W170 2003057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2003057.1.00

Spruch

W170 2003057-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten Diakonie - Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2014, Zl. 13 17.422-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich

Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Antrag vom 25.2.2014 auf Beigebung eines Rechtsanwalts wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 27.11.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und - nach Zulassung des Verfahrens am 16.12.2013 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte - am 22.1.2014 einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Syrien sowohl Probleme mit dem syrischen Militär als auch mit den Regimegegnern gehabt habe, da er sich für eine der beiden Seiten hätte entscheiden sollen. Die Familie des Beschwerdeführers habe in Syrien ein Privatspital gehabt, in dem der Beschwerdeführer als Apotheker gearbeitet habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer einmal von einem syrischen Offizier gefragt worden, ob er an Jedermann Medikamente verkaufe. Dies habe der Beschwerdeführer bejaht. Sehr oft habe er verletzte Soldaten der syrischen Armee behandeln müssen; er habe jedermann behandelt, sowohl Soldaten als auch Zivilisten.

Auch sei einmal das Auto des Beschwerdeführers beschossen worden.

Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt.

Im Verfahren vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:

einen auf diesen lautenden syrischen Führerschein;

einen auf diesen lautende syrische Geburtsurkunde;

einen auf diesen lautenden Apothekerausweis und

einen auf diesen lautenden syrischen Personalausweis.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.2.2014, erlassen am 11.2.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser XXXX geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Glaubhaft habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass in Syrien Krieg herrsche und er aus Angst um sein Laben das Land verlassen habe; eine asylrelevante Verfolgung in Syrien habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Allerdings läge im Fall des Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor.

Beweiswürdigend wurde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme verwiesen und rechtlich in weiterer Folge ausgeführt, dass bürgerkriegsähnlichen Zuständen keine Asylrelevanz zukäme. Das Vorbringen beinhalte keinerlei glaubhafte persönliche Gründe, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Auf Grund der allgemeinen Lage sei allerdings subsidiärer Schutz zu erteilen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 5.2.2014, Zl. 831742202/1758815/RDNÖ, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 25.2.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde einerseits Vollmacht für Diakonie Flüchtlingsdienst gelegt und andererseits gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer "Asyl gemäß § 3 AsylG (zu) gewähren", eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Beschwerde umfassend, auch hinsichtlich in der Beschwerde nicht angeführter Rechtsverletzungen, zu prüfen und andernfalls einen Rechtsanwalt beizugeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde.

Weiters wurde der Vorfall, als der Beschwerdeführer von einem Offizier zum Verkauf von Medikamenten befragt wurde insoweit ausgebaut, als der Offizier nach dem nunmehrigen Vorbringen den Beschwerdeführer betreten habe, als dieser mit seiner Frau telefoniert habe; der Offizier habe wissen wollen, mit wem der Beschwerdeführer telefoniere. Auch habe der Offizier den Beschwerdeführer mit vorgehaltener Pistole befragt, ob er Jedermann Medikamente verkaufe und nach entsprechender Antwort den Beschwerdeführers in der Art beschimpft, dass Apotheker (wie der Beschwerdeführer) die Feinde des Regimes seien, da diese Terroristen helfen würden.

Auch sei das Auto des Beschwerdeführers, als dieser dieses gefahren habe, von einem Scharfschützen beschossen worden, der den Beschwerdeführer nicht getroffen habe.

Der Beschwerdeführer wisse, dass sein Leben auf Grund seiner Tätigkeit gezielt bedroht und angegriffen worden sei.

Am 18.1.2014 (nachdem der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe) sei das Krankenhaus der Familie gezielt zerstört worden.

Die Ermittlungen seien mangelhaft, da das Bundesamt nicht entsprechend ermittelt und nachgefragt habe. Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers durchwegs nicht sinngemäß übersetzt worden, was der Beschwerdeführer aber nicht habe feststellen können, da der Dolmetscher bei der Rückübersetzung die ursprünglichen Worte des Beschwerdeführers verwendet habe. Weiters werde medizinisches Personal, insbesondere solches, dass hauptsächlich Regierungsgegner versorge, vom Regime gezielt ausgeschalten; diesbezüglich wurde auf einen Bericht von Human Rights Watch verwiesen.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 18 AsylG 2005 verpflichtet gewesen wäre, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die zur Entscheidung relevanten bzw. lückenhaften Angaben vervollständigt würden. Es müsse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine umfassende Ermittlung des realen Hintergrunds des Fluchtvorbringens erfolgen. Aufgrund des mangelhaft ermittelten Sachverhalts erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich.

Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft, die Behörde habe nicht einmal den eigenen Länderfeststellungen Beachtung geschenkt. Schließlich läge noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da neben einer Bewertung vergangener Ereignisse auch eine Prognoseentscheidung über mögliche Ereignisse im Falle der Rückkehr zu prüfen seien. Die Wohlbegründetheit könne auf Grund der Beweislage nicht angezweifelt werden und ergebe sich weiters auch aus einer zitierten Stelle eines UNHCR-Berichtes, nach dem Ärzten und anderen Menschen mit Berufen im Gesundheitsbereich ("other health professionals") Verfolgung drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.

5. Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 6.3.2014 vorgelegt.

Mit Schriftsätzen vom 6.5.2014, 19.5.2014 und 16.6.2014 ersuchte der Beschwerdeführer im Wesentlichen um Hilfe dabei, seine Familie nach Österreich nachzubringen, da diese in Syrien unter gefährlichen Umständen leben würde.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2014, Zl. W170 2003057-1/7Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Auf diesen Beschluss replizierend führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.7.2014 aus, alle Beweismittel bereits vorgelegt zu haben und die bisher vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass in der Ukraine - deren Staatsangehörige seine Ehefrau sei - derzeit Ausschreitungen stattfänden und die Familie daher nicht von der Türkei in die Ukraine fliehen könne. Abermals führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Einvernahme nicht sinngemäß übersetzt worden sei und legte schließlich klinische Befundberichte vor, die belegen würden, dass er an starken Kopfschmerzen leide.

Im Rahmen der Anhörung hinsichtlich einer Bestellung eines medizinischen Sachverständigen führte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 13.8.2014 aus, dass sich beim Beschwerdeführer zahlreiche Hinweise fänden, die auf eine Traumatisierung schließen ließen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland gefoltert worden, man habe ihm eine Pistole angehalten und versucht, den Beschwerdeführer durch Drohungen zu einem Geständnis zu bewegen, die Rebellen unterstützt zu haben. Der Sachverständige werde den kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers zu beachten haben und habe der Beschwerdeführer ein unvoreingenommenes und interessiertes Gegenüber in einem Rahmen vorzufinden, der eine Retraumatisierung vermeide.

Nach Bestellung des XXXX als medizinischen Sachverständigen durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.9.2014, Zl. W170 2003057-1/12Z, erstattete dieser mit 5.10.2014 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten. Nach diesem Gutachten fände sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen im Zusammenhang mit der Migrationssituation und insbesondere gekennzeichnet durch Sorge um die in der Türkei verbliebene Frau und Kinder. Symptomatisch seien vor allen nachvollziehbare Sorgen um die Familie und eine Ein- und Durchschlafstörung angeführt worden. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar. Neurologisch fände sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Es sei keine psychische Erkrankung fassbar, die den Beschwerdeführer daran hindern würde, seine Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen oder diesen außen Lage setzen würde, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, auch belastende Episoden seiner Lebensgeschichte schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde oder den Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, eine Flug- bzw. Überlandreise vorzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser die erteilte Vollmacht "auflöse" (richtig: aufkündige, siehe etwa Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 I S. 173).

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 20.11.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.

In dieser wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und wurde zu dem den Beschwerdeführer allenfalls treffenden Dienst als Reservist der syrischen Armee befragt.

Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, vom 3.3.2014 samt den darin genannten Quellen;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Reservedienst:

Altersobergrenze, vom 21.8.2014 und

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.7.2014.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel als solche eingeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 11.2.2014 erlassen und die Beschwerde am 25.2.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde jedenfalls (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, er befindet sich derzeit im XXXX Lebensjahr.

Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine Pharmazie studiert und in Syrien in einem Spital, das seiner Familie gehörte, gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Militärdienst als Leutnant abgeleistet und in einem Militärspital gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist aktiver Reservist des syrischen Militärs.

Reservisten des syrischen Militärs benötigen (jedenfalls) bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres eine Bewilligung für eine beabsichtigte Ausreise, der Beschwerdeführer hat Syrien ohne eine solche Bewilligung verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer sowohl eine Strafe, weil er Syrien ohne Erteilung einer solchen Bewilligung verlassen hat als auch, dass dieser als Reservist eingezogen und zur Reservedienstleistung für das syrische Militär herangezogen werden würde. Reservisten des syrischen Militärs werden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Aufstands-bekämpfung herangezogen; dies gilt insbesondere auch für den Beschwerdeführer. Im Falle einer Weigerung, einer Einberufung Folge zu leisten, droht dem Beschwerdeführer entweder (zumindest) eine Gefängnisstrafe oder die zwangsweise Durchsetzung des Militärdienstes.

Der Beschwerdeführer könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher nach Syrien einreisen bzw. abgeschoben werden.

Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung, es liegen in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers und somit seine Staatsangehörigkeit und sein Alter ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen, auf den Beschwerdeführer lautenden Ausweispapieren, dessen Unbescholtenheit aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.

Dass der Beschwerdeführer in der Ukraine Pharmazie studiert hat ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Apothekerausweis sowie aus der diesbezüglich nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer in Syrien als Apotheker in einem Spital gearbeitet hat, dass der Familie des Beschwerdeführers gehört hat, ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Apothekerausweis sowie aus der diesbezüglich nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer in Syrien seinen Militärdienst als Leutnant abgeleistet und in einem Militärspital gearbeitet hat ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die mit den Gegebenheiten in Syrien in Einklang zu bringen sind, da sich aus den Länderberichten ergibt, dass insbesondere Akademiker im syrischen Militär als

(Fach)Offiziere eingesetzt werden.

Dass der Beschwerdeführer aktiver Reservist des syrischen Militärs, dass ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und andererseits und vor allem aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.8.2014. In dieser Anfragebeantwortung wird ausgeführt, dass männliche Personen bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres jedenfalls eine militärische Ausreisegenehmigung benötigen, was darauf hindeutet, dass das Militär an diesen Personen ein besonderes Interesse haben muss. Zwar sei nicht klar, bis wann der Reservedienst im syrischen Militär zu leisten sei - so die Anfragebeantwortung weiter - jedoch jedenfalls bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres; an Personen mit besonderer Ausbildung (Panzerfahrer, Artilleriesoldaten) habe das Militär auch länger Interesse. Der Beschwerdeführer ist Pharmazeut und wird daher in einem bewaffneten Konflikt von besonderem Interesse für das syrische Militär sein. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (zumindest: noch) Reservist ist.

Dass Reservisten des syrischen Militärs (jedenfalls) bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres eine Bewilligung für eine beabsichtigte Ausreise benötigen ergibt sich ebenso aus der oben dargestellten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes.

Dass der Beschwerdeführer hat Syrien ohne eine solche Bewilligung verlassen, ergibt sich aus seiner glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien sowohl eine Strafe, weil er Syrien ohne Erteilung einer solchen Bewilligung verlassen hat, droht als auch, dass dieser als Reservist eingezogen und zur Reservedienstleistung für das syrische Militär herangezogen werden würde, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen des Bundesamtes zu Syrien, die sowohl im Bescheid als auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu finden sind.

Dass Reservisten des syrischen Militärs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Aufstandsbekämpfung herangezogen werden ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen des Bundesamtes zu Syrien, die sowohl im Bescheid als auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu finden sind.

Dass dies insbesondere auch für den Beschwerdeführer gilt, ergibt sich aus dessen potentieller Funktion in einem Militärkrankenhaus, wo dieser wahrscheinlich wegen seiner Ausbildung eingesetzt werden würde, in Verbindung mit den Feststellungen im Bescheid und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, nachdem Ärzten in einem Militärspital befohlen worden sei, die Opfer von Folter länger am Leben zu erhalten, damit man diese weiter verhören könne.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Weigerung, einer Einberufung Folge zu leisten, entweder (zumindest) eine Gefängnisstrafe oder die zwangsweise Durchsetzung des Militärdienstes droht, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen des Bundesamtes zu Syrien, die sowohl im Bescheid als auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu finden sind..

Dass der Beschwerdeführer nur über den Flughafen von Damaskus sicher nach Syrien einreisen bzw. abgeschoben werden könnte, ergibt sich aus der notorischen allgemeinen Lage in Syrien und aus dem Umstand, dass das Bundesamt andere Routen nicht festgestellt hat.

Dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, ergibt sich einerseits aus der notorischen Lage in Syrien und andererseits aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer (ohne dass es inzwischen zu einer relevanten Veränderung der Lage gekommen wäre) rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

Dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass nicht einmal Hinweise auf solche zu erkennen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I. Stattgebung der Beschwerde:

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe auch - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]). Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Reservist des syrischen Militärs und diesbezüglich dienstpflichtig ist und im Falle seiner Rückkehr seinen Reservedienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Reservisten zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht; darüber hinaus erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einem Militärspital eingesetzt werden würde, wo es durchaus auch zu menschenrechtswidrigen Handlungen in Bezug auf gefangene, verletzte Aufständische kommt. Es ist auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden noch liegen Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Rechtsanwalts:

Weder die Materiengesetze noch das VwGVG kennen die Möglichkeit außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens (siehe diesbezüglich § 40 VwGVG) einer Verfahrenspartei einen Rechtsanwalt beizugeben.

Daher ist der entsprechende Antrag in der Beschwerde mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

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