W170 1434243-2•BVwG W170 1434243-2
W170 1434243-2Federal Administrative CourtDec 1, 2014
Antragslegimitation, Berichtigung der Entscheidung, Beweise,<br/>Rechtsanschauung des VwGH
W170 1434243-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Syrien, vom 08.10.2014, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W170 1434243-1/7E, zu berichtigen, beschlossen:
A) Der Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Antragsteller hat am 08.12.2012 einen Asylantrag gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 12 17.951-BAL, erlassen am 05.03.2013, abgewiesen wurde. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit schriftlicher Ausfertigung des bereits in der Verhandlung am 31.07.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W170 1434243-1/7E, stattgegeben und dem Antragsteller - laut Erkenntnis XXXX - der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Verhandlungsprotokoll der genannten Verhandlung, in dem diese Namensschreibweise nach im Beisein des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers erfolgter Übersetzung des syrischen Familienregisterauszuges festgehalten wurde, wurde allen Verfahrensparteien rückübersetzt und von diesen unterschrieben.
Mit Antrag vom 08.10.2014 ersuchte der damalige Beschwerdeführer, seine Daten auf "XXXX" zu berichtigen und legte einen österreichischen Fremdenpass sowie eine e-card vor, die auf diesen Namen ausgestellt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (siehe VwGH E 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).
Schon alleine aus diesem Grund ist der Antrag zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht wird der Anregung aber auch aus folgenden Gründen nicht von Amts wegen folgen:
In der vom Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Registerauszug hinsichtlich des minderjährigen Antragstellers im Beisein seines gesetzlichen Vertreters übersetzt und der zu Protokoll genommene Name, der in dieser Form im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegeben wurde, vom gesetzlichen Vertreter mit seiner Unterschrift bestätigt. Die vom Antragsteller nun vorgelegten Unterlagen (österreichischer Fremdenpass, e-card) können hinsichtlich der Schreibweise des Namens nicht die volle Beweiskraft entfalten, da diese Dokumente auf Grund der Angaben des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers und nicht an Hand eines Identitätsdokumentes aus dem Heimatland ausgestellt wurden. Es liegt daher kein Schreib- oder Rechenfehler oder eine einem solchen gleichzuhaltende, auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit vor, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berichtigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht vorliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert.
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