W168 2012884-1•BVwG W168 2012884-1
W168 2012884-1Federal Administrative CourtDec 1, 2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, Konsultationsverfahren,<br/>Rechtsschutzstandard
W168 2012886-1/7E
W168 2012884-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerden von
XXXX, StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 1024397006/14774235 - BAS
XXXX, StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 1024397104/14774260 - BAS
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt,
dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gaben hierzu oben angeführte Personalien an.
Eine taggleich durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab keinen Treffer. Bei der durchgeführten Erstbefragung wurde hinsichtlich der Reiseroute angegeben, dass die beschwerdeführenden Parteien den Iran gegen Ende Juni verlassen hätten und in Folge in verschiedenen Fahrzeugen auf ihnen unbekannten Routen unter Zuhilfenahme eines Schleppers illegal nach Österreich gereist wären.
Mit 9.7.2014 wurde seitens des Bundesamtes eine Anfrage an die Österreichische Botschaft - Teheran hinsichtlich einer möglichen Erteilung von Visa an die beschwerdeführenden Parteien gerichtet.
Mit 11.07.2014 wurden den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltsberechtigungskarten gem. §51 AsylG 2005 übergeben.
Mit Schreiben vom 13.7.2014 bestätigte die polnische Botschaft in Teheran die Ausstellung von Touristenvisa hinsichtlich der beiden namentlich genannten beschwerdeführenden Parteien unter der Zahl Visa Nr. XXXX hinsichtlich XXXX, sowie unter Zahl XXXX hinsichtlich
XXXX.
Mit Konsultation vom 29.7.2014 wurden die polnischen Behörden bezüglich der Antragstellung und des Aufenthaltes der beiden beschwerdeführenden Parteien in Österreich informiert und ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der Ausstellung oben genannter Visa die österreichischen Behörden von einer Zuständigkeit Polens gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO ausgehen und Polen damit als der zuständige Mitgliedsstaat anzunehmen sei. Die vorliegenden Visa, mit Lichtbildern der beschwerdeführenden Parteien, die Ablichtungen ihrer Reispässe, die Flugbuchdaten ausgestellt auf die Namen der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich eines Fluges von Teheran nach Warschau, sowie die Fingerabdrücke der beschwerdeführenden Parteien wurden den polnischen Behörden anbei übermittelt.
Mit Schreiben vom 14. 8. 2014 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der beiden beschwerdeführenden Parteien -mit ausdrücklichem Verweis auf die konkret die beschwerdeführenden Parteien namentlich treffenden Visadaten - gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO explizit zu.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Salzburg, am 25.09.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der vorhandenen Visadaten und der sich daraus ergebenen Zuständigkeit Polens informiert. Hierzu führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dass sie sprachlos seien. Sie hätten nie Fingerabdrücke abgegeben und würden somit dies nicht verstehen. Das Bestehen eines Visums von Polen wurde von den beschwerdeführenden Parteien bestritten. Sie hätten über Polen nichts gehört. Die jetzig erhaltenen Informationen über Polen wären die ersten die sie jemals bekommen hätten. Somit könne nicht gesagt werden, ob diese Informationen stimmen würden. Weitere Angaben hierzu wurden nicht erstattet.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 iVm. 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Der Bescheid enthält aktuelle Feststellungen zur Lage im betreffenden Mitgliedstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben würden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer leiden an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung läge ebenso wenig wie sonstige besondere Gründe vor, die für eine Zuständigkeitsbegründung Österreichs sprechen könnten.
Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht durch ihren Vertreter eingebrachter Beschwerde und stellten zugleich Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da es in diesen Verfahren besonders auf die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Reiseweges als auch hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines Visas ankommen würde. Weiters wurde die vollinhaltliche Behebung der Bescheide gem. §21 Abs. 2 BFA - VG, die Zulassung zum materiellen Verfahren in Österreichbeantragt, als auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da in Polen die Gefahr bestehen würde, dass ihre Anträge in Polen nicht ordnungsgemäß behandelt bzw. abgelehnt würden und den beiden beschwerdeführenden Parteien der Tod
wegen ihrer Bekehrung zum Christentum drohe. . In den Beschwerden
wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass es a.) zu Verletzungen von Verfahrensvorschriften infolge Missachtung des Parteiengehörs, zu verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen gegenüber Asylwerbern und zu sonstigen Verfahrensfehlern gekommen wäre. I. 1. Es wäre zu massiven Verletzungen des Rechts auf Parteiengehör betreffend des angeblichen "Dublin Sachverhaltes" gekommen. Die Parteien seien nach ihrer Zulassung im Glauben der Vornahme einer inhaltlichen Einvernahme zu der betreffenden Einvernahme gekommen. Dort seien sie vom Vorhalt der angeblichen Zuständigkeit Polens vollkommen überrascht worden. Es wäre ihnen keinerlei Frist gegeben worden eine Stellungnahme abzugeben, bzw. Aktendurchsicht zu nehmen, bzw. sich eines Rechtsvertreters zu bedienen. Die Behörde habe sogar noch am selben Tag entschieden. Hierdurch wäre das Parteiengehörs und Mitwirkungsrecht massiv verletzt worden. 2. Dies würde einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellen. 3. Dieser schwerwiegende Verfahrensmangel lasse sich nicht durch bloße Beschwerdeerhebung sanieren. Auch reiche die Beschwerdefrist von 7 Tagen nicht aus um den zuständigkeitsrelevanten Sachverhalt aufzubereiten, da der Sachverhalt mit den beschwerdeführenden Parteien unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers noch erörtert werden müsse. Nach Akteneinsicht wären nur noch 2 bis 3 Werktage bis zum Ende der Beschwerdefrist verblieben. Dies würde in eklatanter Weise die Mitwirkungs- und Parteienrechte verletzen und die beschwerdeführenden Parteien mit der Zunständigkeits vorhalt der Einvernahme am 26.09.2014 verletzten. 4. Weiters habe der zuständige Organwalter die beschwerdeführenden Parteien nicht darüber informiert, dass er Zweifel an den diesbezüglichen Angaben hinsichtlich des Reiseweges habe. Die Zuständigkeitsermittlungen wären "verdeckt" geführt worden und wären den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden. 5. Die verfahrensrechlichen Mindesterfordernisse wie sie in §29 Abs. 3 Z4 §29 Abs. 5 AsylG wären nicht eingehalten worden. Hierdurch wären die beschwerdeführenden Parteien deutlich schlechter gestellt worden, als Antragsteller, bei denen die Zuständigkeitsprüfung unter Beachtung dieser Bestimmungen durchgeführt worden wäre. Hierdurch würde das gesamte Verfahren in die zweite Instanz verlagert, weil erst jetzt in der Beschwerde die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit hätten etwas gegen die Zuständigkeitsannahme Polens vorzubringen. Die wäre nicht der Sinn eines zweiinstanzlichen Verfahrens. Allein bereits aus diesen Gründen wären beiden Beschwerden bereits stattzugeben. II. 1. Hinsichtlich des unterlassenen Parteiengehörs betreffend der Verhältnisse in Polen wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien geltend machen würden, dass sie in ihren in Art. 2, Art 3 EMRK bzw. Art. 2 und Art. 4 GRC garantierten Grundrechte in Polen verletzt würden und hierzu würde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Aufgrund der "asyleinschlägigen" Verhältnisse in Polen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III VO) wären trotz der zwischen den Mitgliedsstaaten der EU fingierten "normativen Vergewisserung" die Standards der Menschenrechte und asylbezogene Grundrechte einzuhalten. Dass diese Grundrechte eingehalten würden, wäre nur nach einer umfassenden Abklärung durchzuführen; hierfür reiche die vorhandene Rechtsmittelfrist nicht. Die beschwerdeführenden Parteien hätten diesbezüglich auch während der Einvernahmen keine Aussagen treffen können, da sie aufgrund des plötzlichen Vorhaltes unter Schock gestanden wären. 2. Auch hierdurch hätte die Behörde die Mitwirkungs- und Parteigehörsrechte in schwerwiegender Weise verletzt. Es wäre hierdurch den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit genommen worden den "asyleinschlägigen" Verhältnissen eine substantielle Stellungnahme abzugeben. Dies allein wäre ein entscheidungsrelevanter und gravierender Verfahrensfehler. Aufgrund dieser "asyleinschlägigen" Verhältnisse wäre Österreich verpflichtet von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Dublin VO Gebrauch zu machen. 3. Dieses Recht wäre nicht im Rahmen eines Rechtsmittels in gehöriger Weise auszuüben. Es würde sich hieraus die Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben den Beschwerden stattzugeben und im Fall der Nichtstattgebung auf jedenfalls die Pflicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben. b.) Aufgrund einer unrichtigen Auslegung des §28 Abs. 1 AsylG 2005 dritter Satz würde in betreffenden Verfahren inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidungen vorliegen. Die Tatsachen, aus welchen die Behörde nunmehr ihre Unzuständigkeit abgeleitet habe, hätten bereits im Zeitpunkt der Zulassung bestanden. Die zur Ermittlung dieser Tatsachen notwendigen Recherchen wären bereits im Gange gewesen und es wäre daher als Verschulden der Behörde zu werten, dass die beschwerdeführenden Parteien dennoch gem. §28 Abs. 1 AsylG zum Verfahren zugelassen worden wären. Eine spätere zurückweisende Entscheidung sein nicht mehr zulässig. Es ginge bei dieser Frage um eine Auslegungsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche durch ein vereinzeltes Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008 (2006/20/0624) noch nicht endgültig gelöst worden wäre. Aus der historischen Interpretation ergebe sich, dass diese Bestimmung in gegenständlichen Verfahren entsprechende Beachtung finden müsse. Der Wille des Gesetzgebers und der Zweck dieser in Rede stehenden Norm würden sich hiermit decken. §28 Abs. 1 letzter Satz würde für die Richtigkeit einer eingeschränkten Auslegung des §28 Abs. 1 sprechen und die Zuständigkeitsfrage sei rasch zu klären. Es wäre nicht klar, was der Gesetzgeber mit der Bestimmung des §28 Abs. 1 AsylG bezweckt hätte. Auch aus teleologischer Gesetzesinterpretation würde sich ergeben, dass nur nova reperta hierunter fallen würden. Gesetzte wären systematisch im Rahmen der Gesamtrechtsordnung auszulegen. Im gegenständlichen Fall bezwecke die Dublin VO eindeutig eine rasche Klärung der Zuständigkeitsfrage. Die bisherige Auslegung des §28 Abs. 1 letzter Satz AslyG würde der Willkür Tür und Tor öffnen. Sie führe zu einer dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Ungleichbehandlung jener Antragsteller, deren Asylantrag nur aufgrund der "Verschweigung" (Ablauf der 20 Tagesfrist) zugelassen worden wäre. Hierdurch wäre es willkürlich möglich nach Belieben die Zuständigkeitsfrage aufzugreifen. Rechtsschutzvorschriften die den Antragstellern diesen würden, wie die Bestimmungen des §29 Abs. 3, Abs. 4 bzw. Abs. 5 würden hier nicht greifen. Es würde zu einer Verlagerung der Zuständigkeitsfrage erst in ein späteres Verfahrensstadium nach Zulassung des Verfahrens führen und diese Verfahrensrechte würden beschnitten werden. Die Konsequenz wäre, dass Mitwirkungsrechte wie in den gegenständlichen Verfahren, erst im Rechtsmittel geltend gemacht werden könnten. Dies widerspreche offenkundig der Absicht des Gesetzgebers jedem Antragsteller Verfahrensrechte einzuräumen. c.) Die angenommene Zuständigkeit Polens würde nicht bestehen. I.) Aufgrund der Verfahrensfehler würde es nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen, wenn neues Tatsachenvorbringen erst in der Beschwerdeschrift ersattet werden würde. Beide beschwerdeführenden Parteien hätten nur Schlepperunterstützt nach Europa gelangen können. Die Einzelheiten der Fluchtreise hätten beide mit der Schilderung sogenannter "Ralkennzeichen" erstattet. Dies würde als Beleg eines persönlich erlebten zu werten sein. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nie in der polnischen Botschaft in Teheran vorgesprochen. Ihnen wäre die Behörde vollkommen unbekannt. Sie hätten nie um ein Schengenvisum von Polen angesucht. Die dort aufscheinenden Unterschriften würden nicht von den Antragstellern stammen. Laut Visakodex müssten die Visa persönlich gestellt werden. Die bP wären jedoch nie persönlich bei der Botschaft gewesen. Ihre "biometrischen Identifikatioren" wären nie erfasst worden. Die Behörde hätte dies nicht ermittelt, sondern hätte die angeblichen Visa auf nicht näher bekanntem Wege beigeschafft. Somit stehe auf keinen Fall fest, dass die polnische Botschaft tatsächlich die behaupteten Visa ausgestellt hätte. Die beschwerdeführenden Parteien hätten niemals ein polnisches Visum "besessen". Art. 12 knüpft die Zuständigkeit an den Besitz eins Visums an. Als Unzuständigkeitsbeweise würde Art. 12 Abs. 5 zweiter Satz dienen. Die biometrischen Identifikatoren wären von der polnischen Botschaft beizuschaffen gewesen. Es würde sich hierbei ergeben, dass keine biometrischen Identifikatoren hinsichtlich der beiden beschwerdeführenden Parteien aufliegen würden. Bei den gegenständlichen Visa würde es sich ausschließlich unter gröblicher Missachtung der Bestimmungen des Visa Kodexes erteilten Visa handeln, die nicht für die beiden beschwerdefürhrenden Parteien, sondern für von den Antragstellern verschiedene Personen erteilt worden wären. Die Behörde habe den "Visumbesitz" der beiden beschwerdeführenden Parteien nicht ermittelt. Auch habe sie nicht ermittelt, ob die Visa in den beiden Reisepässen eingestempelt worden sind, da die Reisepässe fehlen würden. Hiermit hätte die Behörde den konkret relevanten Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und dadurch in eklatanter Weise Verfahrensrechte und Parteienrechte verletzt. d.) Die beschwerdeführenden Parteien seien überzeugt, dass sie in Polen kein faires Verfahren und keine korrekte Prüfung des Asylantrages erwarten würde. Die systemischen Mängel des polnischen Asylwesens würden mit Sicherheit nicht zur Asylgewährung führen. Sie würden Zeit für Recherchen hinsichtlich der relevanten und asyleinschlägigen Gegebenheiten in Polen benötigen. Diese Chance zur Ergänzung des bekämpften Bescheides sei ihnen zu gewähren. Zusammenfassend würde ausgeführt, dass die Visa rechtsmissbräuchlich unter grober Missachtung der Bestimmungen des Visakodex zustande gekommen wären. Es könne nicht sein, dass hierdurch die beschwerdeführenden Parteien mit einem qualitativ minderwertigen Asylsystem bezahlen müssten. Wenn die polnischen Behörden bereits Visas auf eine derartige rechtsmissbräuchliche Art und Weise erteilen würden, so wäre hieraus zu schließen welche Qualität das Asylverfahren aufweise. Beide Parteien würden wegen Glaubensabfalls im Iran mit der Todesstrafe bedroht sein. Polen wäre somit nur eine Zwischenstation ihrer Weiterabschiebung. Aufgrund der Beschaffenheit des polnischen Asylsystems und den systemischen Mängeln wäre es bereits jetzt schon klar vorherzusehen, dass es letztendlich zu einer Weiterabschiebung beider Betroffener in ihren Herkunftsstaat kommen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Konkretisierung und Substantiierung dieses Vorbringens betreffend die systemischen Mängel des polnischen Asylsystems wäre an dieser Stelle nochmals zu wiederholen. f.) Eine normative Abklärung und Vergewisserung, dass die polnischen Behörden tatsächlich Visa für die beschwerdeführenden Parteien ausgestellt hätten, etwa durch die Nachforschung der Einholung der "biometrischen Identifikatoren" haben die österreichischen Behörden nicht vorgenommen, bzw. kann hierdurch nicht abgeklärt werden, dass die beschwerdeführenden Personen selbst die Visa besessen hätten. Hierdurch wurden unrichtige Tatsachenfeststellungen vorgenommen und eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 10.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurde seitens des Vertreters des beschwerdeführenden Partei eine Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung, nach Mitteilung des BFA geplant für den 12.11.2014, sowie eine Erinnerung über den dringenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattet. Mit Schreiben des Vertreters vom 14.11.2014 wurde die erfolgte Abschiebung bekannt gegeben, sowie der dringende Antrag auf Herausgabe von mehreren genannten Urkunden erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien reisten nachvollziehbar und sich lückenlos aus dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar mittels polnischer Visa über Polen/Warschau in das Gebiet der Mitgliedsatten ein und brachten am 08.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Polens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.
Besondere in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, sowie insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Polens. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Polens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO. Den polnischen Behörden wurden seitens des BFA sämtliche für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit relevanten und vorliegenden Daten in dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren übermittelt. Hierauf aufbauend und diese Daten bestätigend haben sich die polnischen Behörden ausdrücklich für zuständig erklärt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
In Bezug auf die umfassenden Ausführungen hinsichtlich der Frage eines tatsächlichen Bestehens bzw. Nichtbestehens von polnischen Visa, bzw. der in diesem Zusammenhang stehenden Fragen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der anders lautenden Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zum Besitz der Visa ist auszuführen, dass eine weitere bzw. umfassendere Erörterung dieserart visarechtlicher Fragen für die im gegenständlichen Verfahren zur klärende Frage nach der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nicht entscheidungsrelevant ist. Die Zuständigkeit Polens ergibt sich unzweifelhaft bereits aufgrund der gewollten und ausdrücklichen Zustimmung Polens. Es ist wesentlich in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Dublin Verordnung kein subjektives Recht der Verfahrensparteien auf eine Zuständigkeit eines bestimmten Staates darstellt, sondern Rechte und Pflichten der Mitgliedsstaaten untereinander regelt. Hierzu ist etwa beispielhaft auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, zu verweisen in denen der Gerichtshof explizit ausgesprochen hat, dass Bestimmungen der Dublin VO dahin auszulegen seien, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach einem in der Verordnung niedergelegten Kriterium zugestimmt habe, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat. Die polnischen Behörden haben bewusst und ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Parteien nach Durchführung eines vollständigen Konsultationsverfahrens zugestimmt. Diesfalls sind sämtliche Verweise auf ein allfällig zweifelhaftes Zustandekommen der gegenständlichen Visa und sämtlicher hierzu angeführter weiterer Bedenken in der Beschwerdeschrift bereits aus diesem Grunde unionsrechtlich unbeachtlich, als nicht auch die gänzliche Unglaubwürdigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der vollkommenen Unbekanntheit des Reiseweges und der Unkenntnis der nachweislich vorliegenden polnischen Visa im klaren Widerspruch zu den sich bereits aus den vorliegenden Verwaltungsakten nachvollziehbar entnehmbaren konkreten und personalisiert auf die beschwerdeführenden Parteien selbst ausgestellten Visa- und Flugdaten, die mit ihren Lichtbildern versehen sind, stehen. Sämtliche im Zusammenhang des Zustandekommens der Visa stehenden Fragen waren somit zu Recht nicht weiter seitens des Bundesamtes zu untersuchen. Ebenso waren diese Fragen nicht in einer neuerlichen und wie beantragt mündlichen Verhandlung zur Abklärung der Glaubwürdigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht weiter zu erforschen.
b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Polen allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Wenn nunmehr die Beschwerdeschrift von "asyleinschlägigen" Verhältnissen in Polen bzw. von systemischen Mängeln spricht, so ist zu diesem Vorbringen auszuführen, dass hierdurch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet wird aus dem sich tatsächlich eine für die beschwerdeführenden Parteien konkret und unmittelbare bestehende Bedrohungen bzw. zu erwartende Gefährdungen oder auch systemisch Mängel im polnischen Asylsystem ableiten ließen. Ganz im Gegenteil ist den aktuellen und fundierten Länderfeststellungen die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen zu entnehmen, dass in Polen ein Asylverfahren zu erwarten ist, welches sämtlichen Erfordernissen der GFK, EMRK und der GRC entspricht.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin - Verordnung nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Polen vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Wenn die Beschwerdeschrift moniert zur Ermittlung der konkreten Lage für die beschwerdeführenden Parteien in Polen zu wenig Zeit für eine fundierte und mit substantiell belegtem Vorbringen erstattete Beschwerdeschrift zu haben, so ist hierzu auf die gesetzlich normierten Fristen für die Erstattung einer Beschwerde zu verweisen. Auch wäre es den Parteien bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses jederzeit möglich gewesen diesbezüglich tatsächlich substantielles und belegbares Vorbringen zu erstatten, welches die für das Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig unzweifelhaft bestehende Annahme der generellen Sicherheit und das Bestehen eines ordnungsgemäßen Verfahrens für die beschwerdeführenden Parteien in Polen in Frage stellen hätte können. Dieserart Erstattung eines Vorbringens wurde jedoch nicht vorgenommen.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Ein konkretes, die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betreffende Gefährdung hinsichtlich Polens wurde von diesen somit weder in den Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift dargelegt.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die polnischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässiger Weise rechtlichen Sonderpositionen in Polen ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Diesbezügliche Ausführungen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Polen mit Sicherheit nur einen negativen Ausgang ihres noch nicht einmal begonnen Asylverfahrens zu erwarten hätten, können aufgrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Lage des Asylverfahrens nicht nachvollzogen werden, bzw. handelt es sich um hierbei um reine Spekulationen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Polen ein reguläres Erstverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten wird. Es besteht demnach für sie kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.
Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.
d.) In der Beschwerdeschrift wurden mehrere Punkte hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrensfehlern erörtert, die einer weiteren rechtlichen Behandlung und Würdigung zu unterziehen waren:
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Anwendbarkeit des §28 Abs. 1 AsylG ist im gegenständlichen Verfahren zunächst zustimmend festzuhalten, dass diesbezüglich in keinem Fall von einer Unbeschränktheit oder Beliebigkeit der Anwendbarkeit dieser Bestimmung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen wird. Eben solches ist insbesondere auch im Hinblick auf den teleologischen Sinn der Dublin Verordnung abzuleiten, möglichst rasch den für das materielle Verfahren zuständigen Mitgliedsstaat zu bestimmen. Somit ist klar festzuhalten, dass einer Anwendbarkeit des §28 Abs. 1 AsylG klare, insbesondere zeitliche Grenzen gesetzt sind und dieserart Anwendung nicht schrankenlos, willkürlich und beliebig sein kann. Jedoch ist hierzu im Einzelfall auszuführen, dass im konkreten Verfahren die Anwendung in keiner Weise in einer Art willkürlicher Ausübung stattgefunden hat. Eine ergänzende Abklärung der seitens der beschwerdeführenden Partei unbestimmt hinsichtlich ihres Reiseweges angegebenen Angaben im engen zeitlichen Konnex zur Antragstellung kann nicht als Willkür, sondern als notwendigerweise nicht nur in Entsprechung der Dublin VO, sondern auch in Entsprechung mit sämtlichen fremdenrechtlichen Bestimmungen angesehen werden. Dies, da insbesondere diese Bestimmungen illegaler oder verschleierter und auf ungenauen Einreisedaten basierenden Einreisen entgegenwirken sollen und der Wahrung eines geordneten Fremden als aus Asylwesens dienen. Gerade in entsprechender Ausübung der diesbezüglichen Möglichkeiten des §28 Abs. 1 wurde zur weiteren Abklärung einer nicht nachvollziehbar angegeben unbekannten Einreise Kontakt mit der Österreichischen Botschaft in Teheran zeitnah nach Antragstellung aufgenommen. Erst mit deren Hilfe konnte letztlich die Ausstellung der Touristenvisa für die beschwerdeführenden Parteien seitens der polnischen Behörden ebenso zeitnah nach Antragstellung abgeklärt werden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kann sich sämtlichen Ausführungen und Schlüssen der Beschwerdeschrift nicht angeschlossen werden, die eine Anwendung dieser Bestimmung in dieserart Konstellation verneinen. Eine solcherart Einschränkung hätte letztlich, wie sie exemplarisch im gegenständlichen Verfahren der Fall wäre, die Konsequenz, dass trotz lückenlosen Nachweises des Bestehens von Touristenvisa und des Beleges konkreter Flugdaten, dennoch durch unbestimmt erstattete Angaben zur Einreise und einer dieserart zu einschränkenden Interpretation der Anwendung dieser Bestimmung ein besonderer Vorteil durch verfahrensrechtliche Bestimmungen gezogen werden könnte, die dem telos der gesamten Bestimmungen des Asyl- als auch Fremdenrechtes klar widersprechen würden. Das dieserart Einschränkung der Anwendung dieser Bestimmung der Gesetzgeber im Sinne hatte, kann nicht unterstellt werden. Auch ist anzumerken, dass die Anwendung dieser Bestimmung in solcherart Konstellationen tatsächlich bereits durch ein bereits in der Beschwerdeschrift selbst genanntes höchstgerichtliches Erkenntnis gedeckt und geklärt ist. Eine Verfahrensfrage von erheblicher Bedeutung bzw. eine ungeklärte oder widersprüchliche Rechtsaulegung diesbezüglich ist hierzu somit nicht zu erkennen. Grundsätzlich ist hierzu weiters auszuführen, dass gesonderte Informationen an die beschwerdeführende Parteien, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen würde, bzw. in eine materielle Prüfung des Antrages einsteigen würde, den beschwerdeführenden Parteien seitens des Bundesamtes nicht übermittelt worden sind. Ebenso wurde seitens des Bundesamtes nachweislich nicht mit einer materiellen Prüfung des Verfahrens begonnen. Somit war das Vorgehen des Bundesamtes, welches im engen zeitlichen Konnex nach Zulassung, die eben keine Zulassung zu einem notwendigerweise auch materiellen Verfahren in Österreich darstellt, wieder in ein Zuständigkeitsverfahren einzusteigen aufgrund auch der eindeutigen und zeitnah vorliegenden Ergebnisse in diesen Einzelfällen zulässig. Die Zuständigkeitsverfahren wurden somit begründet und rechtlich zulässig aufgrund der gewonnen Informationen in Übereinstimmung mit den möglichen gesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt. Ferner ist auszuführen, dass die Dublin VO selbst klare Regelungen trifft, wann ein Zuständigkeitsübergang stattfindet und zurückweisende Entscheidungen erst nach 6 Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO) nach erteilter Zustimmung nicht mehr möglich sind. Dass eine solche Frist bzw. diese Frist in diesem Einzelfall überschritten wurde ist dem Aktenlauf ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine wie in der Stellungnahme vermeinte absolut einschränkende Interpretation des §28 Abs. 1 AsylG lediglich auf Verfahrenskonstellationen, die ausschließlich etwa Wiederaufnahmegründen iSd. §69 AVG gleichen müssten, ist der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung selbst, als auch den hierzu ersichtlichen Gesetzesmaterialien, nicht zu entnehmen. Die Anwendung des §28 Abs.1 letzter Satz war in diesem Verfahren somit eindeutig zulässig. Ebenso die war die weitere Vorgehensweise der Fortsetzung des Zulassungsverfahrens, welches letztlich in einem zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes mündete, rechtlich korrekt.
Zu den weiteren Vorbringen in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift angeführten Verfahrensfehler in Bezug auf mangelnde Möglichkeiten die Gründe die gegen Polen sprechen darzulegen, ist auszuführen, dass den beschwerdeführenden Parteien ausreichend Gelegenheit geboten wurde ein diesbezüglich substantielles Vorbringen zu erstatten, bzw. auch auf jeden Fall genügen Zeit zur Verfügung gestanden hat, ein individuelles Vorbringen, welches individuell vorliegend konkret gegen Polen sprechen würde, inhaltlich ausführlich vorzubringen. Dieserart Vorbringen wurde jedoch generell nicht erstattet. Eine unzulässige Beschränkung der Parteienrechte kann in diesen Einzelfällen nicht erkannt werden. Auch ist besonders darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Bestimmungen des §29 AsylG um Bestimmungen handelt, die das Verfahren bei den Erstaufnahmestellen betreffen. Diese waren in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen für das Führen eine Zulassungsverfahrens nach bereits erfolgter Zulassung durch das BAS nicht mehr anzuwenden. Letztlich wäre es den beschwerdeführenden Parteien jederzeit offen gestanden selbst bzw. durch ihren Vertreter weiteres individuelles und die beschwerdeführenden Parteien erwartbar unmittelbar, konkret und persönlich treffendes Vorbringen welches gegen Polen sprechen würde vorzubringen. Auch in diesem Konnex ist auszuführen, dass wenn nunmehr die Beschwerdeschrift von "asyleinschlägigen" Verhältnissen in Polen bzw. von systemischen Mängeln spricht, zu diesem Vorbringen auszuführen ist, dass hierdurch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet wird aus dem sich tatsächlich für die beschwerdeführenden Parteien konkret und unmittelbare bestehende Bedrohungen bzw. zu erwartende Gefährdungen oder auch systemisch Mängel im polnischen Asylsystem ableiten ließen.
Somit bleibt festzuhalten, dass das Bundesamt in den gegenständlichen Verfahren ein lückenlos ordentliches Zuständigkeitsverfahren abgewickelt hat und den Verfahrensparteien ausreichend Gelegenheit geboten hat sich zu sämtlichen Verfahrensfragen zu äußern. Ebenso ist festzuhalten, dass sämtliche in gegenständlichen Zuständigkeitsverfahren notwendigerweise abzuklärenden Verfahrensfragen korrekt und umfassend ermittelt als auch im Bescheid des BAS gewürdigt worden sind, gleichwie auch das Konsultationsverfahren mit Polen substantiiert begründet und damit rechtskonform durchgeführt worden ist.
d.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
e.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die beschwerdeführenden Parteien unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt werden, wofür das Bundesamt Sorge und Verantwortung tragen wird.
Die Beschwerdeführer konnten somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
h.) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Eine mündliche Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete, die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen begründet nicht dargetan. Fragen der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien, etwa hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens von Visa, sind wie bereits oben dargelegt, für die Beantwortung der gegenständlichen Frage der Zuständigkeit nicht von rechtlicher Relevanz.
g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aus sämtlich oben genannten Gründen nicht vor.
Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung:
Die beschwerdeführenden Parteien wurden nach Mitteilung am 12.11.2014 nach Polen abgeschoben. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit unter Beachtung der unter Punkt A) behandelten Würdigungen festzustellen, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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