W150 1427228-1•BVwG W150 1427228-1
W150 1427228-1Federal Administrative CourtDec 1, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz
W150 1427228-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.05.2012, Zl. XXXX-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.12.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn, XXXX, geb. XXXX2005, illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte für sich und für seinen mitgereisten Familienangehörigen am 23.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er stamme aus der afghanischen Provinz XXXX, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er leide unter epileptischen Anfällen, könne jedoch der Einvernahme folgen (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).
Sein Heimatland habe er vor ca. drei Jahren [sohin im Frühjahr 2009] gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern verlassen und habe in der Folge im Iran gelebt. Vor ca. fünf Monaten [sohin im Spätherbst 2011] seien er und seine Familie schlepperunterstützt an die türkische Grenze gebracht worden, wobei er und sein mitgereister Sohn die Grenze überqueren hätten können. Die Ehegattin und der zweite Sohn des Beschwerdeführers seien von der iranischen Polizei festgenommen worden und würden nach wie vor im Iran leben. Hingegen seien der Beschwerdeführer und sein mitgereister Sohn schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gereist, von wo aus sie vor ca. drei Tagen mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich gebracht worden seien.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan aus Angst vor seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen (= den Cousins des Beschwerdeführers) verlassen habe. Die Grundstücke des Vaters und des Onkels des Beschwerdeführers, jeweils im Ausmaß von zehn Jirib, seien nebeneinander gelegen. Die Familie des Beschwerdeführers habe sieben Jirib an Fremde und drei Jirib an den Onkel verkauft. Doch dieser habe weder das Geld bezahlt noch das Grundstück zurückgegeben, sondern hätte gemeinsam mit seinen Söhnen das Grundstück für sich bewirtschaftet. Daraufhin habe die Familie des Beschwerdeführers zweimal Anzeige erstattet und sei ein Cousin einmal für fünf Tage inhaftiert worden und einmal sei das Haus des Onkels von der Polizei durchsucht worden, da der Beschwerdeführer bei der Polizei angegeben habe, dass seine Cousins kriminell seien. Die Polizei habe beim Onkel auch eine Pistole gefunden und daraufhin einen der Cousins namens XXXX festgenommen. Dieser sei im Gefängnis geschlagen worden und seither psychisch labil. Aus Angst um ihr Leben sei die Familie des Beschwerdeführers daher vor drei Jahren in den Iran geflohen; den Iran hätten sie aus Angst vor einer Abschiebung verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst vor seinem Onkel und dessen Söhnen. Staatliche Sanktionen hätte er hingegen nicht zu befürchten.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 17.04.2012 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen; (offenbar) zu deren Vorbereitung hatte der Beschwerdeführer mit e-mail vom 16.04.2012 nachstehende Unterlagen an das Bundesasylamt übermittelt:
fremdsprachiges Schreiben (wurde vom Bundesasylamt nicht übersetzt; einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Bestätigung einer Fachärztin für Neurologie aus dem Iran vom 30.06.2010 handelt, derzufolge der Beschwerdeführer an Epilepsie leidet und seit Feber/März 2010 bei dieser Ärztin in Behandlung war; vgl. AS 139 des Gerichtsaktes),
drei Fotos in Kopie (offenbar die Söhne und die Ehegattin des Beschwerdeführers) sowie
englischsprachiges "Certificate" eines Neurologen aus dem Iran vom 30.06.2010, als Bestätigung, dass der Beschwerdeführer an einer unkontrollierbaren Epilepsie und Depression leidet (Übersetzung aus dem Persischen vom 10.04.2012)
Eingangs der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen befragt und gab hierzu an, dass er traditionell verheiratet sei und sich seine Ehegattin mit einem seiner Söhne im Iran befinde. Die Trauung habe vor ca. zehn Jahren im Elternhaus seiner Ehegattin in der Provinz XXXX stattgefunden; drei Tage später sei eine weitere Hochzeitsfeier in seinem Elternhaus abgehalten worden.
Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an Epilepsie leide und auch Medikamente nehme. Er sei auch schon in XXXX beim Arzt bzw. in Behandlung gewesen. Im Iran sei er auch beim Arzt und wegen der Epilepsie bei einer Psychologin gewesen. In Österreich sei er ebenfalls schon bei einem Arzt gewesen. An Depressionen leide er nicht, er nehme aber auch Medikamente, um ruhig schlafen zu können. Sein mitgereister Sohn habe Probleme mit den Augen; er habe eine Sehschwäche am linken Auge. Auch sein Sohn sei im Iran beim Arzt gewesen. Er habe ein Pflaster über das gesunde Auge bekommen, damit das schlechte Auge besser arbeite. Sein Sohn sei in Österreich noch nicht bei einem Arzt gewesen.
In seinem Heimatland sei der Beschwerdeführer niemals Mitglied einer politischen Organisation bzw. Vereins und auch niemals Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe in der Stadt XXXX [in der gleichnamigen afghanischen Provinz] gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinem Bruder und einer Schwester in einem eigenen Haus gelebt. Das Haus sei verkauft worden, da die gesamte Familie nunmehr im Iran lebe. Ein Onkel väterlicherseits lebe mit seiner Familie noch im Dorf XXXX in der Provinz XXXX; eine Tante lebe in der Stadt XXXX. Im Dorf XXXX habe die Familie des Beschwerdeführers noch Grundstücke. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr bis zur Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet. Kontakt habe der Beschwerdeführer nach Afghanistan nicht mehr.
Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie zehn Jirib Land gehabt habe und die Familie seines Onkels ebenfalls. Die Familie des Beschwerdeführers habe sieben Jirib Land verkauft, da sein Vater krank gewesen sei und sie das Geld gebraucht hätten. Die verbleibenden drei Jirib hätten sie dem Onkel gegeben, der sich um das Land gekümmert habe. Ein oder zwei Jahre lang habe seine Familie einen Teil des Ertrags von den drei Jirib Land, die der Onkel des Beschwerdeführers bewirtschaftet habe, erhalten. Danach hätten sie nichts mehr bekommen und sich entschlossen, auch diese drei Jirib zu verkaufen. Da die Grundstücke aneinander grenzen würden, habe der Onkel ein Vorkaufsrecht gehabt. Dieser habe der Familie des Beschwerdeführers gesagt, dass er das Grundstück kaufen wolle, jedoch derzeit kein Geld habe. Ein halbes Jahr habe die Familie des Beschwerdeführers auf das Geld gewartet, wobei der Onkel immer andere Ausreden gefunden habe, um nicht zu bezahlen. Er habe auch gesagt, dass er nicht zulassen werde, dass die Familie des Beschwerdeführers die drei Jirib Land an jemand anderen verkaufe. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und seine Mutter bei der Polizei gewesen und habe der dortige Kommandant dem Onkel gesagt, entweder er kaufe das Grundstück selbst oder er erteile die Erlaubnis, dieses an jemand anderen zu verkaufen. Der Onkel habe gesagt, er würde bezahlen, sobald er das Geld habe. Da der Cousin des Beschwerdeführers (= Sohn des Onkels) mit der Polizei gestritten habe, sei er für fünf Tage eingesperrt worden. Als der Cousin der Polizei gesagt habe, er werde das Geld für das Grundstück bezahlen, sei er freigelassen worden und habe von der Polizei eine Zehntagesfrist für die Zahlung bekommen. Nach diesen zehn Tagen sei der Beschwerdeführer zu seinem Cousin gegangen und habe gefragt, ob er das Geld habe. Dieser habe sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, da er im Gefängnis gewesen sei und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Cousin bei der Polizei angezeigt, weil er das Geld noch immer nicht bekommen habe und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Polizei auch gesagt, dass sein Cousin Mitglied einer kriminellen Bande sei und eine Waffe besitze. Die Polizei habe daraufhin das Haus [des Onkels bzw. des Cousins] durchsucht und eine Waffe samt Munition gefunden, woraufhin der Cousin XXXX festgenommen und drei Tage sowie drei Nächte von der Polizei befragt worden sei. Die Polizei habe XXXX geschlagen und misshandelt um herauszufinden, woher er die Waffe habe. Als er bewusstlos geworden sei, sei er ins Spital gebracht und in der Folge von XXXX nach Kabul transportiert worden. In Kabul habe man festgestellt, dass XXXX Gehirnblutungen erlitten habe und sei dieser daraufhin nach Indien zur weiteren Behandlung gebracht worden, wo er 20 Tage im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Danach sei er wieder nach XXXX gebracht worden; er habe sein Gedächtnis verloren und könne sich an nichts erinnern.
Der Beschwerdeführer habe nunmehr Probleme mit den beiden Brüdern des XXXX, da diese meinen würden, der Gedächtnisverlust des XXXX sei die Schuld des Beschwerdeführers, da dieser die Anzeige erstattet habe. Vor seiner Flucht in den Iran sei er oft von den Cousins bedroht worden. Sie seien zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Als seine Mutter gesagt habe, dass er nicht hier sei, hätten sie gedroht, dem Beschwerdeführer die Füße abzuschneiden, wenn sie ihn erwischen würden. Persönlich hätten sie den Beschwerdeführer nicht bedroht, da sich dieser versteckt habe. Die Informationen, was mit seinem Cousin XXXX passiert sei, habe der Beschwerdeführer von der Polizei. Die Familie des Onkels habe auch die Polizisten, die den Cousin geschlagen hätte, angezeigt. Derzeit laufe ein Verfahren. Seine Cousins würden ihn überall im Heimatland finden, da sie "von einer Familie" wären. Es sei ja ein "familiäres Problem". Auch im Iran hätten sie nach dem Beschwerdeführer gefragt. Die Familie des Onkels bzw. der Cousins habe jemanden beauftragt, der den Beschwerdeführer im Iran hätte töten sollen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. "Sie" würden ihm die Hände und die Füße abschneiden. Auch das Leben seiner Kinder wäre in Gefahr. Wenn man nämlich die Person, an der man sich rächen wolle, nicht finde, räche man sich an den Familienangehörigen. Das sei normal in Afghanistan.
Auf die Frage, ob es im Iran einen Vorfall gegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, die Kinder hätten im Iran nicht in die Schule gehen können und "sie" hätten die Familie nach Afghanistan abschieben wollen. Er habe durch seine Tante erfahren, dass die Cousins ihn "dort" nicht in Ruhe lassen würden. Einen Vorfall, bei dem er selbst bedroht worden sei, habe es nicht gegeben.
Zum Verfahren seines mitgereisten Sohnes wolle er noch angeben, dass sein Auge geheilt werden solle, sodass er gut lesen könne.
Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er diese akzeptiere. Sein Problem sei die Familie. Mit offiziellen Organen habe er keine Probleme gehabt. Er sei auch niemals in Strafhaft gewesen und bestehe gegen ihn kein Haftbefehl.
In Österreich sei er nicht vorbestraft. Weder er noch sein Sohn hätten besondere Bindungen zu Österreich oder Verwandte in Österreich. Sie würden vom Staat versorgt. Seit drei Wochen gehe der Beschwerdeführer einmal wöchentlich in einen Deutschkurs. Sein Sohn besuche die Schule.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
Kurzbrief eines Landesklinikums vom 02.04.2012, demgemäß der Beschwerdeführer an genanntem Klinikum von 31.03.2012 bis 02.04.2012 stationär aufhältig war und mit den Diagnosen "Anpassungsstörung und Cephalea (= Kopfschmerzen)" entlassen wurde,
Ambulanter Befundbericht eines Landeskrankenhauses vom 03.04.2012, in welchem Cephalea diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung sowie Vorstellung beim Hausarzt empfohlen wurden sowie
Kopie der Tazkira (Identitätsausweis) des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX2009, in welcher das Alter des Beschwerdeführers im Jahr 1381 (= 2002) mit 18 Jahren angegeben wurde
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. XXXX-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, am XXXX1984 geboren und afghanischer Herkunft sei. Er verfüge sowohl über Familienangehörige im Iran als auch über Verwandtschaft in Afghanistan. Bei ihm seien Kopfschmerzen (Cephalea) diagnostiziert und eine Anpassungsstörung festgestellt worden, die psychotherapeutisch behandelbar sei. Diesbezüglich seien ihm auch Medikamente verschrieben worden. Im Iran sei Epilepsie bemerkt worden; in Bezug auf diese habe er in Österreich noch keinen Arzt aufgesucht. Er leide an keiner akuten oder lebensbedrohenden Krankheit. Aufgrund von Familienstreitigkeiten mit seinem Onkel bzw. seinen Cousins, welche sich aus Grundstücksstreitigkeiten ergeben hätten, habe er vor drei Jahren mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Es könne jedoch keine Gefährdung seiner Person im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Im Heimatland verfüge er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sei im arbeitsfähigen Alter und verfüge über Berufserfahrung. Er sei gemeinsam mit seinem Sohn illegal ins Bundesgebiet eingereist, befinde sich in Grundversorgung, gehe keiner Arbeit nach und besuche seit drei Wochen einen Deutschkurs. Eine besondere Bindung zu Österreich habe nicht festgestellt werden können. Der Antrag auf internationalen Schutz seines Sohnes sei sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und sei dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen worden.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 11 bis 18 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe werden können. Kopien könnten nicht als Beweise herangezogen werden. Aufgrund des sprachlichen Hintergrundes sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand hätten sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus einer Internetrecherche ergeben. Sein Vorbringen, dass er aufgrund von Familienstreitigkeiten mit seinem Onkel und seinen Cousins aus Afghanistan ausgereist sei, sei glaubhaft. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Die Feststellungen zu seiner Person sowie zu seinem Privat- und Familienleben hätten sich aus seinen diesbezüglichen Angaben ergeben und würden als glaubhaft angesehen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass das Interesse der Cousins an der Person des Beschwerdeführers seinen Ursprung nicht in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe habe, sondern es handle sich um ein rein privates Motiv. Das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst mehrmals ausgeführt, dass es sich dabei um Familienstreitigkeiten handeln würde. Dem Beschwerdeführer wäre auch die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, welche ihm auch im Fall der Rückkehr offen stünde. Er verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte - eine Tante in XXXX - und sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung durch Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans einer drohenden Verfolgung entziehen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Cousins im gesamten Land nach ihm suchen würden. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Verfolgung seiner Person abzuleiten, wäre verfehlt. Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da in seinem Fall jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen habe werden können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass er im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt werden müsse, sei es ihm nicht gelungen darzulegen, weshalb seine Situation schlechter zu werten sei als jene der übrigen Bewohner des Herkunftsstaates. Aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen könne abgeleitet werden, dass seine Lebenssituation im Durchschnitt seiner Mitbürger liege. Es sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Afghanistan ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht; so habe er selbst angegeben, in XXXX in ärztlicher Behandlung gestanden zu sein. Es werde darauf hingewiesen, dass seine gesundheitliche Situation nicht jene besondere Schwere aufweise, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Dem unbedenklichen Akteninhalt zufolge seien keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände im Sinne einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Fall seiner Überstellung nach Afghanistan ersichtlich. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland alleine habe sich keine Gefährdung ergeben und sei daher auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich gewesen. Weiters sei festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung handle, bei dem sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht glaubhaft gemacht. Es sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Da in seinem Fall auch keinem seiner Familienangehörigen dieser Status zuerkannt worden sei, komme eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung nicht in seinem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ungerechtfertigt verletzt werden würde.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2012, Zln. XXXX-BAT, XXXX-BAT, stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn amtswegig eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer für sich (mitangefochten auch der inhaltlich gleichlautende Bescheid betreffend seinen minderjährigen Sohn) mit Schriftsatz vom 04.06.2012, bei der Behörde eingebracht am 05.06.2012, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig, da sich diese nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie mit der aktuellen Situation in Afghanistan befasst hätten, da die Länderberichte zur Sicherheitslage vom April 2011 stammen würden. Da sich die Sicherheitslage seither verschlechtert habe, seien diese Berichte zur Begründung der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unzureichend. Ferner habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten auseinanderzusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10.11.2011, aus einem Bericht der "Afghanistan Research and Evaluation Unit" vom April 2009 sowie aus einer Meldung der Nachrichtenagentur "Pajhwok Afghan News" vom Mai 2011, denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass Streitigkeiten um Landeigentum in Afghanistan weit verbreitet seien und die Regierung nicht in der Lage sei, Grundeigentumsangelegenheiten zu regeln. Es gebe gewaltfreie Erbstreitigkeiten, ethnisch bedingte Grundstückskonflikte, Beschädigung von Eigentum und Vieh sowie Aneignung von Land durch bestimmte Gruppen. Die meisten Streitigkeiten würden derart ausgeführt, dass eine Partei gegen eine andere mit der Absicht vorgehe, sich auf illegalem Weg Land anzueignen. Konflikte, bei denen es um Anfechtung von Grundeigentumsrechten gehe, würden länger dauern als andere Streitigkeiten um Land. Schwächer gestellte Konfliktparteien würden den Streit zumeist kollektiv als Gruppe führen; etwa gegen Kommandanten, die Regierung und andere einflussreiche Gruppen. Weiters wurde von Einzelfällen berichtet, in denen im Verlauf von Grundstücksstreitigkeiten Personen getötet worden seien.
Ferner habe es die Behörde unterlassen, sich mit dem iranischen Arztbefund auseinanderzusetzen, in dem Epilepsie beim Beschwerdeführer nicht nur bemerkt, sondern auch diagnostiziert worden sei. Auch seien ihm in Österreich die diesbezüglichen Medikamente verschrieben und sei die Behandlung fortgesetzt worden. Der Sohn des Beschwerdeführers leide an einer Sehschwäche am linken Auge, wobei ein protrahierter, respiratorischer Infekt und der Verdacht auf frühkindliches Schiel-Syndrom festgestellt worden seien. Weiters seien beim Sohn des Beschwerdeführers eine engmaschige Kontrolle und der Beginn einer Okklusionstherapie empfohlen worden.
Nach Wiederholung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen sowie Zitierung von Judikatur des Verwaltungs- und Asylgerichtshofes wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer (und seinem Sohn) angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich sei, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderberichten im angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, funktioniere der staatliche Schutz vor Verfolgung durch die Cousins in Afghanistan nicht. Es sei dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne die Gesundheit oder ihr Leben zu gefährden. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Afghanistan Verfolgung wegen der Grundstücksstreitigkeiten drohe und ihnen kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehe, lasse für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffen.
Ferner habe die Behörde keine individuelle Prüfung vorgenommen, obwohl sie von einer Verfolgung - wenn auch nur privater Natur - des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ausgehe. Bei einer Mitberücksichtigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der Non-Refoulementprüfung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Ausweisung nach Afghanistan aufgrund der drohenden Verfolgung durch den Cousin nicht zulässig sei, da es nicht möglich wäre, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne die Gesundheit oder das Leben zu gefährden. Auch wären der Beschwerdeführer und sein Sohn bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer sehr instabilen Situation ausgesetzt, die bei entsprechender Berücksichtigung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätte. Unter wörtlicher Zitierung eines Judikats des Asylgerichtshofes wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer außer seiner Tante in Herat - in unmittelbarer Nähe zu den ihn verfolgenden Cousins - weder in Kabul noch an einem anderen Ort in Afghanistan soziale Kontakte habe. Weiters würden der Beschwerdeführer und sein Sohn versuchen, die deutsche Sprache zu lernen und besuche der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich die Schule. Daher hätte die bekämpfte Ausweisung nicht erlassen werden dürfen.
Der Beschwerde beigelegt war ein ambulanter Arztbrief eines Landesklinikums, Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie, vom 25.05.2012 betreffend die Sehschwäche des Sohnes des Beschwerdeführers mit dem Therapievorschlag einer augenfachärztlichen Kontrolle bezüglich Brille sowie Verordnung einer neuen Brille.
4. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer zunächst mit Urkundenvorlagen vom 19.06.2012, vom 24.08.2012, vom 23.10.2012, vom 22.11.2012, vom 19.08.2013 und vom 29.08.2013 für sich und seinen minderjährigen Sohn nachstehende Unterlagen vor:
Betreffend den Beschwerdeführer wurden vorgelegt:
bereits im Rahmen der Einvernahme vom 17.04.2012 vorgelegter ambulanter Befundbericht vom 03.04.2012,
Arztbrief eines Landesklinikums vom 10.05.2012, demzufolge der Beschwerdeführer an diesem Klinikum von 07.05.2012 bis 11.05.2012 stationär aufhältig war und die Diagnosen "Cephalea bei Pansinusitis (= Nasennebenhöhlenentzündung), Depressio, Zustand nach Schädelhirntrauma und symptomatische Epilepsie" gestellt wurden samt diesbezüglicher Aufenthaltsbestätigung in der "XXXX",
Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 29.05.2012, vom 28.12.2012 und vom 01.08.2013,
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fachgebiet Gesundheitswesen, vom 06.08.2013, an den Beschwerdeführer, dass bei diesem Hepatitis B diagnostiziert worden sei und er sich betreffend Behandlung mit seinem Hausarzt oder der Hepatitisambulanz in Verbindung setzen solle,
Ambulanter Arztbrief der Hepatitisambulanz eines Landesklinikums vom 07.08.2013, mit der Diagnose "chronische Hepatitis B" und der Empfehlung einer medikamentösen Behandlung samt Laborbefund,
Ambulanter Arztbrief der HNO-Abteilung eines Landesklinikums über einen Besuch des Beschwerdeführers vom 28.08.2013, demzufolge der Beschwerdeführer an chronisch behindernder Nasenatmung und chronisch sinusitischen (= betreffend die Nasennebenhöhlen) Beschwerden im Bereich der rechten Kieferhöhle leidet sowie
Gastroskopiebefund vom 12.06.2013, demzufolge der Beschwerdeführer an einer Gastritis und einer Hiatushernie (= Zwerchfellbruch) leidet
Betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers wurden vorgelegt:
bereits in der Beschwerde vorgelegter ambulanter Arztbrief vom 25.05.2012,
Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 28.05.2012 betreffend eine Verletzung an der rechten Hand des Sohnes des Beschwerdeführers,
Ambulanter Arztbrief eines Landesklinikums, Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie, vom 14.08.2012 betreffend die Sehschwäche des Sohnes des Beschwerdeführers, in welchem ausgeführt wurde, dass nunmehr regelmäßig das rechte Auge verklebt werde, um das linke Auge zu trainieren (= Okklusionstherapie) sowie dass wahrscheinlich eine längere Behandlung der Schwachsichtigkeit mit häufigen Kontrollen notwendig sei,
Ambulanter Arztbrief eines Landesklinikums, Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie, vom 08.11.2012 betreffend die Sehschwäche des Sohnes des Beschwerdeführers, in welchem ausgeführt wurde, dass die Brille ständig zu tragen sei, die Okklusionstherapie weiter geführt werden solle und eine Kontrolle in der Schielambulanz in zwei Monaten zu vereinbaren sei,
Jahreszeugnis des Sohnes des Beschwerdeführers als außerordentlicher Schüler in einer ersten Klasse Volksschule vom 28.06.2013 sowie
Ambulanter Arztbrief eines Landesklinikums, Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie, vom 20.08.2013 betreffend die Sehschwäche des Sohnes des Beschwerdeführers, in welchem um Verordnung einer Bifokalbrille ersucht und die faziale Okklusion täglich für zwei Stunden weiter empfohlen werde
Mit Stellungnahme vom 18.09.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es seinem Sohn psychisch schlecht gehe, da dieser seine Mutter vermisse. Er wünsche sich hier eine Zukunft für seinen Sohn und versuche, sich in sein Umfeld zu integrieren sowie für seinen Sohn eine gute Schulbildung zu erlangen.
In der Folge legte der Beschwerdeführer mit Urkundenvorlagen vom 17.12.2013, vom 17.02.2014, vom 03.04.2014, vom 07.05.2014 und vom 20.05.2014 nachstehende Unterlagen betreffend ihn und seinen minderjährigen Sohn vor:
Betreffend den Beschwerdeführer wurden vorgelegt:
Bestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 29.11.2013, dass der Beschwerdeführer auf der Warteliste für ein [psychotherapeutisches] Erstgespräch steht,
bereits vorgelegter ambulanter Arztbrief (Hepatitisambulanz) vom 07.08.2013 samt (ebenso bereits vorliegendem) Laborbefund,
bereits vorgelegter Gastroskopiebefund vom 12.06.2013,
Histologischer Befund (undatiert),
Deutschkursteilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers vom 16.12.2013, vom 17.12.2013 und vom 27.01.2014,
Unterstützungsschreiben einer Bekannten vom 01.04.2014,
Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 02.05.2014 nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 01.05.2014 bis 02.05.2014 und den Diagnosen "epileptischer Anfall bei bekannter Epilepsie, chronische Hepatitis B, Depressio" sowie
Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2014, demzufolge der Beschwerdeführer an einer Genuinen Epilepsie und einer depressiven Episode leidet
Betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers wurden vorgelegt:
Arztbrief eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 07.11.2013, demzufolge der Sohn des Beschwerdeführers an einer schweren depressiven Episode ohne psychotischen Symptomen leidet,
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 27.01.2014,
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 03.12.2013 mit dem Titel "Vereinbarung über die Unterstützung der Erziehung gemäß § 13 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz", demzufolge dem Sohn des Beschwerdeführers eine psychotherapeutische Behandlung, beginnend mit Februar 2014, in der Dauer von ca. 30 Wochen einmal wöchentlich zukommen wird,
Schreiben des von der Bezirkshauptmannschaft XXXX bestellten Psychotherapeuten vom 23.04.2014, dem zu entnehmen ist, dass beim Sohn des Beschwerdeführers eine psychiatrische ambulante Behandlung und eine damit verbundene Medikation erforderlich wären sowie:
Sozialbericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.05.2014
5. Mit Schriftsatz vom 30.07.2014 stellte der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers jeweils Fristsetzungsanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof betreffend die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seines Sohnes.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2014, Zlen. XXXX, wurde die Verfahrenshilfe (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabegebühr nach § 24a VwGG) für die Fristsetzungsanträge bewilligt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2014, Zlen. Fr XXXX, wurde betreffend die Fristsetzungsanträge dem Bundesverwaltungsgericht die Aufforderung erteilt, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
6.1. Am 11.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
6.2. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen aber regelmäßig Medikamente einnehme, wie auf dem vorgelegten Verordnungsblatt und bei Bedarf einen Magenschutz. Weiters legte er einige medizinische Bestätigungen, seine eigene Person und seinen Sohn betreffend vor.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass er von Frau XXXX vertreten werde und legte dazu eine schriftliche Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) vor. Sonst bestünden keinerlei Vertretungsverhältnisse oder Zustellvollmachten. Alle bisherigen Vertretungsverhältnisse und Zustellvollmachten habe er widerrufen.
Sein Name und sein Familienname seien korrekt. Er trage sie seit seiner Geburt. Auch sein Alter habe er richtig angegeben, könne jedoch das genaue Geburtsdatum nicht angeben, weil es ihm nicht bekannt ist. Auch seine Mutter kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Er stamme aus dem XXXX in der Stadt XXXX (Provinz XXXX). Seine Tante väterlicherseits lebe in der Stadt XXXX und sein Onkel väterlicherseits gemeinsam mit seinen Söhnen, mit denen er verfeindet ist, leben in der Provinz XXXX im ländlichen Gebiet. Seine Ehefrau lebe derzeit in XXXX (Iran) mit dem zweiten gemeinsamen Sohn.
6.3. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zum Fluchtvorbringen.
6.4. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer, seinem Sohn (und damit dann ihm im Familienverfahren) Asyl zu gewähren, da sein Sohn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater von Verfolgung im Sinne der GFK (Soziale Gruppe Familie) bedroht wäre. Dem Sohn würde die Tötung durch die Brüder des ältesten Cousins, drohen, diese würden dadurch einen Ausgleich für den durch das Verhalten des Beschwerdeführers eingetretenen Schaden schaffen wollen. Sie machten den Beschwerdeführer dafür verantwortlich, mit seiner Anzeige bei der Polizei bzw. Bezirksverwaltung, verantwortlich für die schwere Behinderung des ältesten Sohnes des Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers zu sein. Mangels Schutzfähigkeit des afghanischen Staates stünde dem Beschwerdeführer kein staatlicher Schutz zur Verfügung. Eine interne Fluchtalternative werde jedenfalls unzumutbar, da der Beschwerdeführer an keinem sicheren Ort in Afghanistan über das zur Existenzsicherung notwendige soziale Netz verfüge. Auf folgende Rechtsprechung des BVwG wird verwiesen: W109 1425865 vom 12.05.2014, W199 1427403-2 vom 11.04.2014.
7. Aufgrund des neuen Vorbringens brachte das Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2014 im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zwei ACCORD Berichte mit einer 14-tägigen Frist zur Rückäußerung zur Kenntnis, die sich mit dem Thema Blutrache und der Lage von Personen, die zum Zeitpunkt einer dafür ursächlichen Tötung minderjährig waren, bzw. es noch immer sind, auseinandersetzen.
8. Daraufhin zogen mit Schriftsatz vom 24.11.2014 beide Beschwerdeführer ihre Beschwerde hinsichtlich Punkt I (Nicht-Zuerkennung des Status d. Asylberechtigten) des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides zurück; bezüglich des Spruchpunktes II (Nicht-Zuerkennung des Status d. subsidiär Schutzberechtigten wurde die Beschwerde hingegen ausdrücklich aufrecht erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie haben vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet in Afghanistan in XXXX gelebt.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer hatte vor seiner Flucht mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen (= den Cousins des Beschwerdeführers) Streitigkeiten wegen des Verkaufes eines Grundstückes bzw. der Bezahlung des Kaufpreises dafür. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Flucht in ihrem Herkunftsstaat von anderen Personen bedroht oder verfolgt wurden. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass sie in ihrem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
1.3. Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer genuinen Epilepsie und chronischer Hepatitis B, weiters wurde bei ihm eine depressive Episode diagnostiziert. Der mj. Zweitbeschwerdeführer leidet an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilist/innen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt XXXX hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Lage in der Provinz XXXX
Die Stadt XXXX liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in XXXX with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
XXXX galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "XXXX attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal desJahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt XXXX überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von XXXX, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzaibekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats-und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen -das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihmgetan.
(SpiegelOnline," XXXX: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt XXXX hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Die medizinische Versorgung leidet trotz Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
Im Übrigen ist die maßgebliche Situation in Afghanistan im Detail den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen zu entnehmen.
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
2.2. Zum gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und den bereits aktenkundigen bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Befunden und Bestätigungen.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat so-wie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Ver-hältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.
3.3.1. Zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.
Betreffend die gesundheitliche Situation des Erstbeschwerdeführers, der unter Epilepsie und chronischer Hepatitis B leidet und diesbezüglich in regelmäßiger medikamentöser und ärztlicher Behandlung steht, ist auszuführen, dass sich den Länderberichten klar entnehmen lässt, dass eine medizinische Versorgung in Afghanistan nur unzureichend gewährleistet ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die ebenfalls diagnostizierte depressive Episode im Falle einer Rückkehr bessern würde. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Erstbeschwerde-führer die für ihn nötige medizinische Versorgung in seinem Heimatland zukommen würde.
Selbst wenn es nur positive familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt XXXX gäbe, wäre es dem Erstbeschwerdeführer sohin nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren. Zudem ist zu bemerken, dass aufgrund der familiären Situation der Erstbeschwerdeführer in ausreichender Entfernung zu seiner Heimatstadt leben müsste, wenn er weitere Auseinandersetzungen mit ihm schlecht gesinnten Familienangehörigen zu meiden versuchte und es ihm daher an familiärer Unterstützung mangeln würde, was den Zugang zu ärztlicher Versorgung zusätzlich erschweren würde.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Ausgehend davon war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
Somit war auch die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus formalen Gründen zu beheben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.