W101 1436260-1•BVwG W101 1436260-1
W101 1436260-1Federal Administrative CourtDec 1, 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Einberufung,<br/>Militärdienst, politische Aktivität, politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung
W101 1436260-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.06.2013, Zl. 13 01.310-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 14.05.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 17.06.2013, Zl. 13 01.310-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerde-führers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.07.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.01.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich bis ca. Mitte Jänner 2013 aufgehalten habe. Dann sei er schlepperunterstützt unter Zuhilfenahme verschiedener Verkehrsmittel über Serbien nach Österreich gebracht worden, wo er heute (30.01.2013) von der Polizei aufgegriffen worden sei und sofort um Asyl angesucht habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Er habe zwar bereits seinen [regulären] Militärdienst abgeleistet, sei jedoch aufgefordert worden, als Reservist zum Militär zurückzukehren. Da er weder sterben noch auf seine Landsleute schießen wolle, habe er beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er Angst vor Repressalien, weil er nicht mehr als Reservist einrücken wolle.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.05.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Seinen regulären Militärdienst habe er im Jahr 2007 begonnen und für die Dauer von einem Jahr und neun Monaten absolviert. Im März 2009 sei er damit fertig gewesen. Er habe vom Militär die telefonische Aufforderung erhalten, dass er als Reservist einrücken müsse, da eine Generalmobilmachung stattgefunden habe und er für den Militärdienst benötigt werde. Als er von diesem Anruf erfahren habe, sei er am selben Tag nach Hause gegangen, habe gepackt und seinen Herkunftsstaat verlassen. Er wolle keine Menschen umbringen und sich auch nicht an diesem Völkermord beteiligen. Auf Vorhalt, dass Einberufungsbefehle durch die Polizei zugestellt würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch bei seinem regulären Grundwehrdienst telefonisch informiert worden sei und sich danach den Einberufungsbefehl von der Rekrutierungsstelle abgeholt habe. Nunmehr habe er nach dem Anruf nicht mehr warten wollen, bis ihm die Einberufung überbracht worden wäre.
Der Beschwerdeführer sei in Syrien auch politisch tätig sowie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er sei Mitglied der XXXX gewesen, bei der es sich um eine kurdische Oppositionspartei handle. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig an Parteisitzungen teilgenommen, die allerdings geheim gewesen seien. Auch sei er bei Demonstrationen eingesetzt worden, um Transparente zu halten und bei der Organisation mitzuhelfen.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, welchen das Bundesasylamt übersetzen ließ (vgl. AS 67), wobei anzumerken ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Daten mit der Übersetzung übereinstimmen.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 17.06.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien, gehöre der kurdischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung [des Islam] an.
Nicht festgestellt habe werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Nichteinrückens zum Militärdienst einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Ebenso habe keine Verfolgung hinsichtlich seiner angeblichen oppositionspolitischen Aktivitäten festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er vom syrischen Militär oder von der syrischen Regierung gesucht oder verfolgt werde. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.
Es bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 8 bis 44 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stünden die Identität sowie die Staats- bzw. Volkgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Nichteinrückens zum Militär weder konkret angeben habe können, wann er angerufen worden sei noch habe er plausibel erklären können, wer ihn kontaktiert und von wem er sich bedroht gefühlt habe. Auch habe er bei der Einvernahme mit keinem Wort erwähnt, dass er politisch tätig gewesen sei. Dies habe er erst nach Nachfragen angegeben. Weiters habe er widersprüchlich erklärt, dass er einerseits bei dieser Partei im Geheimen tätig gewesen sei, andererseits er bei Demonstrationen organisatorische Tätigkeiten ausgeübt habe. Festzuhalten sei, dass die Verweigerung des Militärdienstes nicht per se die Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe, sondern nur dann, wenn Umstände hinzutreten würden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass mit der Einberufung allenfalls eine unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe erfolge. Zudem handle es sich beim Militärdienst um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Eine eindeutig belegte Aussage, wonach alle abgelehnten syrischen Asylwerber bzw. speziell solche kurdischer Ethnie bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt würden, lasse sich zusammengefasst aus keiner Quelle erkennen. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Kurde sei, bedeute für einen kurdischen Rückkehrer ebenso wenig wie für einen Kurden in Syrien per se das Vorliegen einer Gefährdungssituation.
Zu den Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Das Bundesasylamt komme daher zu dem Befinden, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat als nicht ausreichend angesehen werden müsse.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden wäre, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handle. Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder der Abhaltung von Demonstrationen würden auch keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund darstellen, den Bewohnern jenes Landes deshalb Asyl zu gewähren. Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage als Kurde könne seinen Angaben auch nicht entnommen werden. Der allgemeinen Situation bzw. Menschenrechtssituation in seinem Herkunftsstaat könne nicht allein ausschlagegebende Bedeutung bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich somit bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen derartigen Gefahr ausgegangen, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 17.06.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 12.05.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.07.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anfocht. Er begründete die Beschwerde folgendermaßen:
Es stimme nicht, dass er sich - wie das Bundesasylamt angeführt habe - lediglich "vage" an die telefonische Einberufung erinnern könne. Er könne sich genau daran erinnern, dass bei ihm zu Hause am Festnetztelefon angerufen und mitgeteilt worden sei, dass ein Einberufungsbefehl da sei, den der Beschwerdeführer abholen solle. Dies sei auch bei seiner ersten Einberufung so gewesen. Erst wenn der Einberufungsbefehl nicht abgeholt werde, werde dieser durch die Polizei zugestellt. Als der Anruf betreffend die Einberufung gekommen sei, sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause, sondern bei der Arbeit gewesen. Sein Vater habe ihn am Mobiltelefon angerufen und über die Einberufung informiert. Daraufhin sei der Beschwerdeführer umgehend nach Hause gefahren, habe seine Sachen gepackt und die Flucht ergriffen.
Weiters wolle er anführen, dass er bei der Einvernahme die Fragen nach seiner politischen Tätigkeit und einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei sehr wohl mit "ja" beantwortet habe. Als er im weiteren Verlauf des Interviews genauer dazu befragt worden sei, habe er detailliert berichtet. Dass diese geheime Partei manchmal auch an die Öffentlichkeit getreten sei, stelle keinen Widerspruch dar, was sich auch aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergebe, wo angeführt werde, dass alle kurdischen Parteien offiziell in Syrien verboten seien, es dennoch kurdische Interessensvertretungen gebe, die öffentlich auftreten würden.
Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst verweigert, weil er sonst gezwungen gewesen wäre, unschuldige Menschen, Verwandte und Angehörige seiner Ethnie bekämpfen zu müssen. Er wolle keine Menschen umbringen und sich auch nicht am Völkermord beteiligen. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesasylamt daher erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer aus religiösen und politischen Gründen den Militärdienst verweigert habe und ihm angesichts der dafür vorgesehenen unverhältnismäßigen Höchststrafe von fünf Jahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht.
Von 2007 bis zum März 2009 absolvierte der Beschwerdeführer seinen regulären Militärdienst für die Dauer von einem Jahr und neun Monaten. Mitte August 2012, als der Beschwerdeführer gerade nicht zu Hause, sondern bei der Arbeit war, informierte ihn sein Vater telefonisch dahingehend, dass er durch einen Anruf aufgefordert worden war, als Reservist zum Militär einzurücken, da eine Generalmobilmachung stattgefunden hätte und der Beschwerdeführer für den Militärdienst benötigt werde. Anstatt sich den Einberufungsbefehl abzuholen bzw. auf dessen Zustellung durch die Polizei zu warten, kehrte der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Mitteilung seines Vaters noch am selben Tag kurz nach Hause zurück, packte seine Sachen und ergriff die Flucht.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge einer Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung (als Reservist) im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer (verbotenen) kurdischen Partei bzw. aufgrund der Teilnahme an (regimekritischen) Aktivitäten dieser Partei und/oder aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sein Fluchtvorbringen unter anderem eine konkrete Darstellung der Ereignisse enthält, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt beispielsweise ausführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Nichteinrückens zum Militär weder konkret angeben habe können, wann er angerufen worden sei, noch plausibel erklären habe können, von wem er sich bedroht gefühlt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl detailliert angegeben hat, dass er Syrien unmittelbar, nachdem er von seinem Vater erfahren hatte, dass er als Reservist zum Militär einberufen werde, verlassen hat. Am selben Tag als er dies erfahren hat, sei er nur noch nach Hause gefahren, hat gepackt und seinen Herkunftsstaat verlassen (vgl. AS 55). Da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, Syrien am XXXX verlassen zu haben, ergibt sich somit eindeutig aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er am selben Tag von diesem Anruf erfahren hat und sohin sehr wohl konkret - wenn auch in der Einvernahme nicht unter Nennung des konkreten Datums - angegeben hat, wann er angerufen wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht plausibel habe angeben können, von wem er sich bedroht gefühlt habe, stellt lediglich einen Versuch des Bundesasylamtes dar, das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen zu lassen, da es ganz offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der telefonischen Aufforderung, zum Militär einzurücken, der er nicht nachgekommen ist - der Beschwerdeführer hat sich weder den schriftlichen Einberufungsbefehl abgeholt noch hat er dessen Zustellung durch die Polizei abgewartet - eine Bedrohung bzw. Verfolgung von Seiten des syrischen Militärs (und sohin von Seiten des syrischen Staates) befürchtet. Weiters hat das Bundesasylamt auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen regulären Militärdienst bereits absolviert hat und sohin aufgrund seiner militärischen Erfahrungen ein bevorzugter Kandidat für den Einsatz im syrischen Bürgerkrieg wäre.
Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Wehrdienstverweigerung bzw. Verweigerung des Reservedienstes für sich alleine für eine Asylgewährung ausreichend ist, verweist die zuständige Einzelrichterin darauf, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit bzw. zu seiner Mitgliedschaft in einer (verbotenen) politischen Partei nachvollziehbar ist. Wie der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen zutreffend vorgebracht hat, hat er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst die Fragen nach einer politischen Tätigkeit und einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei mit "ja" beantwortet, um erst in weiterer Folge, als er hierzu genauer befragt wurde, detailliert darüber Auskunft zu geben. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe erst auf Nachfragen angegeben politisch tätig gewesen zu sein, erweist sich sohin bei genauerer Betrachtung als aktenwidrig.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung als Reservist eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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